Urteil des HessVGH vom 28.07.1989

VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, verfügung, öffentliche sicherheit, regal, verkehrssicherheit, baurecht, unverzüglich, materialien, hessen

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TH 2147/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 BauO HE, § 16
Abs 1 BauO HE, § 23 Abs 1
BauO HE, § 87 Abs 1 BauO
HE
(Nutzungsverbot für ein begehbares Teppichregal)
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer bauaufsichtlichen
Verfügung, mit der ihm aufgegeben wurde, auf einem Teppichregal keine neuen
Lagerstoffe mehr aufzubringen und die dort vorhandenen Stoffe und Materialien
unverzüglich zu entfernen. Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B., Flur
20, Flurstück 43 (W.-weg 29), auf dem er 1988 eine Verkaufs- und Lagerhalle
errichtete. Er betreibt dort ein Raumausstattungsgewerbe. In der vom Eingang her
gesehen linken Hälfte der Lagerhalle errichtete der Antragsteller ein großes Regal
zur Lagerung von Teppichböden und PVC-Böden (ca. 6 m Höhe und 4 5 m Breite).
Die obere Abschlußfläche des Regals wurde mit einem Abdeckboden aus einer
zweilagigen, je 22 mm dicken Spanplatte versehen. In diesem Hallenbereich
befindet sich eine Zwischendecke, auf der u.a. Gardinen und Gardinenzubehör
gelagert und ausgestellt werden. Die Zwischendecke ist über eine Treppe vom
Erdgeschoß des Eingangsbereichs zu erreichen. Zur besseren Nutzung des Regals
wurde sein Abdeckboden an die Zwischendecke angeschlossen und kann von dort
auch begangen werden. Die lichte Durchgangshöhe auf dem Regal beträgt unter
den Bindern an niedrigster Stelle 1,58 m.
Nach vorheriger Anhörung forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit
Verfügung vom 17.01.1989 auf, einen Tag nach Zustellung der Verfügung keine
neuen Lagerstoffe mehr auf die Zwischendecke über dem Teppichregal
aufzubringen und alle dort gelagerten Stoffe und Materialien unverzüglich,
spätestens bis 4 Monate nach Zustellung der Verfügung, zu entfernen. Gleichzeitig
ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er
aus, die Einrichtung einer zusätzlichen Lagerfläche durch die Erstellung einer
Zwischendecke sei eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme, für die keine
Baugenehmigung vorliege. Die Maßnahme verstoße wegen ihrer niedrigen
Durchgangshöhe e von 1,58 m an der niedrigsten Stelle sowie durch die dort
vorhandenen Deckenleuchten gegen § 23 Abs. 1 HBO, da die Verkehrssicherheit
nicht gewährleistet sei. Die angebrachte Zwischendecke aus Spanplatten
entspreche ferner nicht den Regeln der Technik und gewährleiste nicht die
gebotene Standsicherheit. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei zur Sicherung
des mit der Genehmigungspflicht verbundenen präventiven Bau- und
Nutzungsverbots erforderlich.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 14.02.1989 Widerspruch,
über den bisher noch nicht entschieden worden ist.
Mit am 16.05.1989 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Antrag hat
der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, das Regal sei keine
bauliche Anlage, weil es nicht mit dem Erdboden verbunden sei. Es sei auch nicht
dauerhaft aufgestellt, weil es jederzeit ab- oder umgebaut werden könne. Das
Regal müsse als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen werden. Selbst wenn es
eine bauliche Anlage darstellte, sei es nach den §§ 89 Nr. 4 und 9 sowie 106 HBO
anzeige- und genehmigungsfrei. Auch in materieller Hinsicht sei das Regal nicht zu
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anzeige- und genehmigungsfrei. Auch in materieller Hinsicht sei das Regal nicht zu
beanstanden. Die bestehende niedrige Durchgangshöhe des Regals, das nur von
Mitarbeitern der Firma betreten werden dürfe, beeinträchtige die
Verkehrssicherheit nicht. Die Standsicherheit und Standfestigkeit des Regals sei
gewährleistet. Die entgegengesetzte Behauptung habe der Antragsgegner nicht
näher begründet.
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14. Februar 1989 gegen
die Verfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 1989 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten.
Mit Beschluß vom 06.06.1989 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag bezüglich
der Zwangsgeldandrohung stattgegeben und ihn im übrigen abgelehnt. Es hat
ausgeführt, die auf § 83 Abs. 1 HBO gestützte Verfügung sei rechtmäßig und ihre
Durchsetzung auch dringlich. Durch die Verbindung des obersten Regalbodens mit
der vorhandenen genehmigten Empore der Halle in der Weise, daß er betreten
werden könne, habe der Antragsteller die vorhandene Empore erweitert und damit
die bauliche Anlage "Lagerhalle" geändert. Diese Änderung sei
baugenehmigungspflichtig. Die Maßnahme sei auch materiell illegal, denn sie sei
aufgrund ihrer Höhe von nur 1,58 m an niedrigster Stelle nicht verkehrssicher im
Sinne des § 23 Abs. 1 HBO.
Gegen den ihm am 15.06.1989 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am
29.06.1989 Beschwerde eingelegt, die dem Hess. VGH am 14.07.1989 zur
Entscheidung vorgelegt worden ist. Zur Begründung der Beschwerde wiederholt
der Antragsteller unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag seine
Auffassung daß das Regal ein bewegliches Wirtschaftsgut und keine
baugenehmigungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme sei. Gegen die
Standfestigkeit und Verkehrssicherheit des Regals bestünden keine Bedenken.
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu Recht
abgelehnt. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht der Hauptsache gemäß
§ 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den von
dem Antragsgegner im öffentlichen Interesse für sofortvollziehbar erklärten
Verwaltungsakt wiederherstellen kann, sind nicht gegeben. nie angefochtene
Verfügung des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig und ihr Vollzug liegt
wegen der Eilbedürftigkeit der Sache im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80
Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers und auch des Verwaltungsgerichts
handelt es sich bei dem streitigen Teppichregal um eine bauliche Anlage im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 HBO. Bauliche Anlagen sind nach der Legaldefinition der
vorgenannten Bestimmung mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und
Bauteilen hergestellte Anlage. Zum Begriff der baulichen Anlage gehört danach
einmal das Merkmal der Verbindung mit dem Erdboden, wobei die HBO jedoch
keine feste Verbindung mit dem Erdboden verlangt, und zum anderen, daß die
Anlage aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HBO
besteht eine Verbindung mit dem Boden u.a. auch dann, wenn die Anlage durch
eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu
bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Beide vorstehend
genannten Voraussetzungen erfüllt das im Streit befindliche Teppichregal. Die
Verbindung des Regals zu dem Erdboden ist aufgrund seiner eigenen Schwere
hergestellt, denn es kann aufgrund seines Gewichts und seines Ausmaßes nicht
ohne außergewöhnliche Hilfe durch Mensch oder Maschine fortbewegt werden (vgl.
hierzu Müller, Das Baurecht in Hessen, Stand: November 1987, § 2 HBO Anm.
1.1b). Darüberhinaus ist es auch dazu bestimmt, überwiegend ortsfest genutzt zu
werden. Für die Bestimmung zur überwiegend ortsfesten Nutzung ist der
subjektive Wille des Inhabers der Anlage maßgebend, der sich jedoch objektiv
darstellen muß. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aufstellung des Regals,
insbesondere durch seinen Anschluß an die Decke über dem Erdgeschoß und die
damit geschaffene Zugänglichkeit von dort, daß es zum ständigen Verbleib
aufgestellt worden ist und nach dem Willen des Antragstellers dort auch stehen
bleiben soll. Daß eine Anlage zerlegbar, transportabel und an anderer Stelle wieder
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bleiben soll. Daß eine Anlage zerlegbar, transportabel und an anderer Stelle wieder
aufgebaut werden kann, schließt die Eigenschaft "überwiegend ortsfest" nicht aus.
Die Verbindung mit dem Erdboden wird dadurch nicht aufgehoben (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.1976, BauR 1977, 109). Dem Erfordernis
der Dauer genügt ein Zustand, der jeweils für mehrere Monate besteht. Das
Teppichregal ist schließlich auch eine aus Baustoffen (Stahl, Holz u.a.) hergestellte
Anlage. Größere Regale, die in gewerblichen Unternehmen aufgestellt werden,
können insbesondere dann, wenn sie - wie hier - sogar betreten werden können,
nicht mehr als Einrichtungsgegenstände oder - wie der Antragsteller meint - als
bewegliches Wirtschaftsgut angesehen werden. Sie unterliegen nicht nur der
Überwachung der Gewerbeaufsicht, sondern sind auch als bauliche Anlagen zu
behandeln.
Die Aufstellung des Teppichregals ist formell illegal, denn es handelt sich um eine
baugenehmigungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 87 Abs. 1 HBO, für die
keine Baugenehmigung vorliegt. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, das
Teppichregal sei aus mehreren Gründen genehmigungs- und anzeigefrei. § 89 Nr.
4 HBO findet schon deshalb keine Anwendung, weil das Regal kein Gerüst darstellt.
Das Teppichregal ist auch nicht nach § 89 Nr. 9 HBO genehmigungs- und
anzeigefrei, weil es sich nicht um ein Bauteil, sondern um eine bauliche Anlage
handelt. § 106 HBO findet nur auf fliegende Bauten Anwendung, zu denen ein auf
Dauer aufgestelltes Regal der vorliegenden Art nicht zählt.
Das Teppichregal ist auch materiell baurechtswidrig. Es ist aufgrund der niedrigen
Durchgangshöhe von nur 1,58 m an der niedrigsten Stelle nicht verkehrssicher
begehbar im Sinne des § 23 HBO, denn es gewährleistet keine ungefährdete
Benutzung durch die Mitarbeiter des Antragstellers. Der in dem vom Antragsteller
vorgelegten Schreiben der Lederindustrie - Berufsgenossenschaft Mainz vom
16.05.1989 vertretenen Auffassung, daß hier keine erhöhte Verletzungsgefahr für
die Mitarbeiter des Antragstellers bestehe, vermag der Senat nicht zu folgen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht den ihm gemäß § 5 BauVorlV0
obliegenden Nachweis der Standsicherheit (§ 16 Abs. 1 HBO) erbracht und
dadurch eine potentielle Gefahrenlage geschaffen, denn die Erfüllung der
Anforderungen an die Standsicherheit gehört zu den bedeutendsten Pflichten aller
am Bau Beteiligten.
Die formelle und materielle Illegalität des Teppichregals rechtfertigen als Verstoß
gegen die öffentliche Sicherheit gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 HBO das angeordnete
Nutzungsverbot und das Entfernungsgebot. Der Sofortvollzug der Verfügung liegt
im besonderen öffentlichen Interesse, um demjenigen, der sich über das formelle
Baurecht hinwegsetzt, gegenüber dem gesetzestreuen Bauwerber keinen auch
nicht zeitweiligen Vorteil zu verschaffen, und um den durch die niedrige Höhe des
begehbaren Regals und die nicht nachgewiesene Standsicherheit bestehenden
Gefahren für die Gesundheit der Benutzer wirksam zu begegnen.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14
Abs. 1 (analog) und 25 Abs. 1 GKG.
Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2
Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.