Urteil des HessVGH vom 26.11.1990

VGH Kassel: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, gerichtssprache, höhere gewalt, gesetzliche frist, anerkennung, verfügung, fristablauf, verschulden, zustellung

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UE 1086/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 33 S 1 AsylVfG, § 184
GVG, § 86 Abs 4 S 2 VwGO,
§ 87 S 1 VwGO, § 33 S 3
AsylVfG
Kein Weiterbetreiben des Verfahrens innerhalb der Frist
des AsylVfG § 33 bei Einreichung von Schriftsätzen in
bengalischer Sprache
Tatbestand
Der am 22. August 1958 geborene Kläger ist Angehöriger des Staates
Bangladesch. Er reiste nach eigenen Angaben am 13. Juni 1978 aus Bangladesch
aus und am 15. Juni 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 11. September 1978
beantragte er, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Zur Begründung trug er
im wesentlichen vor, er sei während der Zeit auf dem College Mitglied der Jashowd-
Liga gewesen, die auf dem linken Flügel der Parteienlandschaft einzuordnen sei.
Mit Bescheid vom 16. Juli 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Antrag ab. Es führte zur Begründung an, in
Bangladesch werde niemand allein wegen seiner Parteizugehörigkeit politisch
verfolgt. Parteimitglieder seien nur dann Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt,
wenn sie gegen Strafgesetze verstoßen hätten.
Dieser Bescheid wurde mit Einschreiben am 21. August 1980 zur Post gegeben.
Mit beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 22. September 1980 eingegangenem
Schriftsatz erhob der Kläger Klage, mit der er unter Aufhebung des Bescheides
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Verpflichtung
des Bundesamtes begehrte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Februar 1981 - gerichtet jeweils an den Kläger
und seinen Bevollmächtigten - setzte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf §§
7 Abs. 4, 3 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens
(2. AsylVfBeschlG) für eventuelles weiteres Vorbringen zur Ergänzung des
Sachverhalts und zur Vorlage von Unterlagen eine Ausschlußfrist bis zum 31. März
1981. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, daß sich die Fristsetzung vor allem
auf die Darstellung des persönlichen Schicksals wegen staatlicher Verfolgung
beziehe. Gleichzeitig erhielt der Kläger einen "wichtigen Hinweis" in Deutsch,
Bengalisch und Englisch, in dem unter anderem darum gebeten wurde, Schreiben
an das Gericht in deutscher Sprache abzufassen.
Nachdem sich der Kläger in der Folgezeit nicht zur Sache geäußert hatte, gab ihm
das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 18. Mai 1983 auf, das gerichtliche
Verfahren durch vollständige Beantwortung der gestellten Fragen bzw.
vollständiger Erfüllung der Auflagen im Sinne von § 33 AsylVfG weiterzubetreiben.
Gleichzeitig wies es darauf hin, daß sich das Verfahren mit der Kostenlast auf der
Klägerseite erledige, wenn dies nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Zustellung dieses Beschlusses geschehe.
Dieser Beschluß wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 3. Juni 1983
zugestellt.
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Am 16. August 1983 ging beim Verwaltungsgericht Wiesbaden ein Schreiben des
Klägers in Bengalischer Sprache ein. Davon setzte das Verwaltungsgericht den
Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. August 1983 in Kenntnis und
übersandte ihm unter Hinweis darauf, daß die Gerichtssprache Deutsch sei, diesen
Brief des Klägers. Gleichzeitig wies es darauf hin, daß die Drei-Monats-Frist des §
33 AsylVfG abgelaufen sei. Dieses Schreiben erhielt der Klägerbevollmächtigte
ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 1. September 1983. Mit gerichtlicher
Verfügung vom 30. August 1983 berichtigte das Verwaltungsgericht sein
Schreiben vom 17. August 1983 dahingehend, daß eine gesetzliche Erledigung
nach § 33 AsylVfG erst mit dem Ablauf des 3. September 1983 eintrete.
Mit beim Verwaltungsgericht am 6. September 1983 eingegangenem Schriftsatz
des Bevollmächtigten des Klägers wies dieser darauf hin, daß nunmehr eine
Übersetzung des klägerischen Schreibens vom 16. August 1983 angefertigt werde,
die aber vor dem Fristablauf des § 33 AsylVfG - dem 3. September 1983 - nicht
mehr bei Gericht eingereicht werden könne. Er bat deshalb um eine
Fristverlängerung um einen Monat und beantragte hilfsweise, ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 26. September 1983 legte der Bevollmächtigte des Klägers
dem Verwaltungsgericht die Übersetzung des Briefes des Klägers vor. Gleichzeitig
bat er für den Fall, daß das Gericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für
erforderlich halten sollte, um einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis.
Mit Beschluß vom 30. September 1983 erklärte das Verwaltungsgericht das
gerichtliche Verfahren für erledigt und lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, der Kläger habe einen
Aufklärungsbeschluß mit Hinweis auf § 33 AsylVfG nicht innerhalb der Drei-Monats-
Frist in der Gerichtssprache beantwortet, so daß die Rechtsfolgen des § 33 AsylVfG
kraft Gesetzes eingetreten seien. Der Wiedereinsetzungsantrag sei abzulehnen,
da die versäumte Rechtshandlung, nämlich die Beantwortung des
Aufklärungsbeschlusses in deutscher Sprache, nicht innerhalb der Frist des § 60
Abs. 2 Satz 3 VwG0 nachgeholt worden sei. Dies hätte bis zum 15. September
1983 geschehen müssen, da das Hindernis im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 VwG0
mit der Zustellung des gerichtlichen Schreibens vom 17. August 1983 am 1.
September 1983 weggefallen sei.
Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und führte zur Begründung an, die
Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages beruhe auf einer formalen
Betrachtungsweise des Gerichts. Zwar liege beim Kläger sicherlich ein
Fehlverhalten vor, da er das in "englischer Sprache" abgefaßte Antwortschreiben
nicht über seinen Bevollmächtigten, sondern direkt beim Gericht eingereicht habe.
Der Kläger habe sich nicht vorstellen können, daß ein deutsches Gericht nicht in
der Lage sein könne, diesen Brief zu lesen und zu verstehen.
Auf diese Beschwerde hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof den
angegriffenen Beschluß teilweise auf. Zur Begründung führte er an, in dem
hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist nach § 33 AsylVfG liege bei verständiger Würdigung ein
Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Über diesen Antrag hätte das
Verwaltungsgericht nur nach mündlicher Verhandlung durch Urteil und nicht - wie
geschehen - in der Form des Beschlusses entscheiden dürfen.
In der mündlichen Verhandlung am 24. April 1985, in der das Verwaltungsgericht
die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage beschloß, führte
der Bevollmächtigte des Klägers aus, der Kläger habe sich deshalb in einem
Bengalischen Schreiben an das Gericht gewandt, weil er in Unkenntnis darüber
gewesen sei, daß die Gerichtssprache Deutsch sei.
Der Kläger beantragte,
das Verfahren unter Wiedereinsetzung in die Frist des § 33 AsylVfG
fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Juli 1980 zu verpflichten,
ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am
erstinstanzlichen Verfahren.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage unter Zulassung der Berufung mit Urteil
vom 24. April 1985 ab. Die Klage sei unzulässig, da sich das Verfahren nach § 33
AsylVfG erledigt habe und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist nach § 33 AsylVfG nicht in Betracht komme. Das vor
Fristablauf des § 33 AsylVfG in Bengalischer Schrift eingereichte Schreiben habe
den Ablauf der Frist nicht hindern können, da es nicht in der Gerichtssprache
abgefaßt gewesen sei. Ein Betreiben im Sinne des § 33 AsylVfG setze nämlich
voraus, daß Schriftstücke in der Gerichtssprache eingereicht würden. Eine solche
Auslegung könne allenfalls dann als unzulässig angesehen werden, wenn dies im
Lichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu einer Rechtsverweigerung führe. Dies
bedinge eine Abwägung, die hier zu Lasten des Klägers ausgehe. Der Kläger sei
nämlich seit seiner Einreise anwaltlich vertreten; er sei auf die Gerichtssprache
hingewiesen und im Februar 1981 aufgefordert worden, sein persönliches Schicksal
darzulegen. Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist des § 33 AsylVfG
scheide aus, da die verspätete Beantwortung auf ein Verschulden des
Klägerbevollmächtigten zurückzuführen sei, was dem Kläger auch zuzurechnen
sei.
Gegen dieses Urteil, seinem Bevollmächtigten am 31. Mai 1985 zugestellt wurde,
hat der Kläger am 18. Juni 1985 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, es
könne nicht angehen, daß eine formelle Vorschrift das Grundrecht auf Asyl
unterlaufe. Es könne nicht sein, daß der Nichtgebrauch der deutschen Sprache
einen Asylsuchenden von seinem Asylrecht ausschließe. Den Inhalt des in
"englischer Sprache" gehaltenen Schreibens des Klägers hätte das
Verwaltungsgericht verstehen können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 24. April 1985 und den
Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
16. Juli 1980 aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat im Berufungsverfahren keinen
Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf
die Schriftsätze der Beteiligten, das angefochtene Urteil und den Inhalt der
beigezogenen Behördenakte (Bang.D.-U-1324) des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bl. 2 bis 23) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und im übrigen auch zulässige Berufung
des Klägers ist nicht begründet.
Daß das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, obwohl beim Vorliegen der
Voraussetzungen des § 33 AsylVfG und bei gleichzeitiger Ablehnung der
Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlußfrist des § 33 AsylVfG im Urteil
festzustellen ist, daß das Verfahren gemäß § 33 AsylVfG beendet ist (vgl. Hess.
VGH, Beschluß v. 7. Februar 1984 - 10 TE 544/83 -, EZAR 630 Nr. 9), führt insoweit
nur zur teilweisen Neufassung im Sinne einer Klarstellung des erstinstanzlichen
Urteilsausspruchs. Dies stellt aber keine - auch nicht teilweise - Aufhebung des
angegriffenen Urteils dar, denn die formale Änderung des Tenors berührt nicht den
materiellen Inhalt der angegriffenen Entscheidung.
Der Rechtsstreit hat gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG dadurch seine Erledigung
gefunden, daß der Kläger der ihm durch das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom
18. Mai 1983 aufgegebenen Beantwortung von 12 Fragen und Auflagen innerhalb
von drei Monaten nicht wirksam nachgekommen ist.
Die gesetzliche Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG ist durch diesen Beschluß des
32
33
34
35
36
37
38
Die gesetzliche Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG ist durch diesen Beschluß des
Verwaltungsgerichts, der dem Bevollmächtigten des Klägers am 3. Juni 1983
zugestellt wurde, wirksam in Lauf gesetzt worden.
Dieser Beschluß enthält zunächst, wie dies § 33 Satz 4 AsylVfG vorsieht, eine
Belehrung über die bei Nichterfüllung dieses Beschlusses innerhalb der
gesetzlichen Frist nach § 33 Satz 1 und Satz 3 AsylVfG eintretenden Rechtsfolgen.
Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 Satz 1 AsylVfG darf
wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen für den Kläger nur dann
ergehen, wenn hierzu nach den konkreten Umständen des Falles ein hinreichender
Grund besteht (BVerwG, Urteil v. 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 263.86 -, NVwZ
1987, 604; BVerwG, Urteil v. 23. April 1.985 - BVerwG 9 C 48.84 -, BVerwGE 71,
213). Ein solcher Grund war im vorliegenden Fall gegeben.
Anlaß für eine Aufforderung nach § 33 AsylVfG kann eine Verhaltensweise des
Klägers sein, die schon nach außen hin deutlich macht, daß er an der Fortführung
des Asylverfahrens kein Interesse mehr hat (z.B. Ausreise aus der Bundesrepublik
Deutschland, Abmeldung und Unterbrechung des Kontaktes zum
Bevollmächtigten), aber auch eine Situation, in der die Erfüllung der prozessualen
Mitwirkungspflichten des Klägers in Frage steht. In diesem Fall dient die
Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens zugleich dazu, den Kläger
nachdrücklich auf diese Pflichte hinzuweisen (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985,
a.a.O.; BVerwG, Urteil v. 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 -, NVwZ 1987, 605).
Die Mitwirkungspflicht des Klägers umfaßt dabei auch die Angabe der zur
Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel (§ 82 Abs. 1 Satz
2 VwG0). Anlaß für ein Vorgehen nach § 33 AsylVfG besteht allerdings nicht bereits
dann, wenn die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung einer Begründung entbehrt. 5
82 Abs. 1 Satz 2 VwG0 sieht die Vorlage einer Klagebegründung nicht als
zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erhebung der Klage vor,
insbesondere wird hierin nicht verlangt, daß eine Begründung bereits in der
Klageschrift gegeben wird. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses
sind jedoch dann angebracht, wenn der Kläger einer richterlichen Aufforderung
gemäß den §§ 86 Abs. 4 Satz 2, 87 Satz 1 VwG0 zur Ergänzung des Sachverhalts
gerade im Hinblick auf die Darstellung des persönlichen Schicksals wegen
staatlicher Verfolgung und zur Vorlage von Urkunden nicht nachkommt. Hiermit
gibt der Kläger nämlich regelmäßig zu erkennen, daß er ein ernsthaftes Interesse
an einer Fortführung seines Klageverfahrens nicht mehr besitzt. Die hierdurch
begründeten Zweifel am Fortbestand seines Sachbescheidungsinteresses muß er
folglich dadurch ausräumen, daß er das Verfahren innerhalb der ihm gesetzten
Frist nach § 33 Satz 1 AsylVfG weiterbetreibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 -
BVerwG 9 C 48.84 -, a.a.O. und - BVerwG 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 4 zu § 33
AsylVfG).
Ein zureichender Grund, an den Kläger gemäß § 33 AsylVfG heranzutreten, war im
vorliegenden Fall gegeben.
In der Klageschrift sprach der Kläger selbst von einer "ersten" Begründung, so daß
in Anbetracht dieser Formulierung für das Gericht Veranlassung bestand, dem
Kläger zu einem ergänzenden Vortrag Gelegenheit zu geben. Dem hat das Gericht
durch die richterliche Verfügung vom 12. Februar 1981, in der es dem Kläger für
ein eventuelles weiteres Vorbringen zur Ergänzung des Sachverhalts und zur
Vorlage von Urkunden unter Berücksichtigung der §§ 7 Abs. 4, 3 Abs. 2, 2.
AsylVfBeschlG eine Ausschlußfrist setzte, Rechnung getragen. Nachdem sich der
Kläger zweieinviertel Jahre dazu nicht geäußert hatte, waren Zweifel an dem
Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses berechtigt. Nach dem bisherigen
Prozeßverlauf war der Kläger nämlich von sich aus gehalten, den Fortgang des
Verfahrens durch entsprechende Äußerungen zu fördern. Denn er war über zwei
Jahre weder seiner Obliegenheit zur prozessualen Mitwirkung nachgekommen noch
hat er irgendwelche Hinderungsgründe für die fehlenden Äußerungen angegeben.
Demgemäß war es gerechtfertigt, den Kläger gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG zur
Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung anzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.
Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 -, a.a.O.).
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 1983 ist aufgrund der darin
enthaltenen Fragen und Auflagen inhaltlich hinreichend bestimmt (vgl. zu dieser
Anforderung: Hess. VGH, Beschluß v. 2. März 1983 - 10 TE 108/83 -, InfAuslR 1984,
27). Diese Anzahl von Fragen und Auflagen stellt auch an den Kläger hinsichtlich
der von ihm erwarteten Mitwirkung keine überspannten und unangemessenen
39
40
41
42
der von ihm erwarteten Mitwirkung keine überspannten und unangemessenen
Anforderungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß v. 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 -,
EZAR 630 Nr. 16). Der Fragen- und Antwortenkatalog im Beschluß des
Verwaltungsgerichts bedeutete für den Kläger gerade im Hinblick darauf, daß er
nach der Klageschrift nur eine "erste" Begründung gegeben hatte und vom
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor Erlaß des
ablehnenden Bescheides zu seinen Asylgründen nicht angehört worden war, auch
kein unangemessen hohes verfahrensrechtliches Hindernis bei der gerichtlichen
Verfolgung seines Asylanspruches.
Die nach alledem wirksam in Lauf gesetzte Drei-Monats-Frist des § 33 Satz 1
AsylVfG ist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 5.
September 1983, abgelaufen, da der 3. September 1983 ein Samstag war. Zwar
ist ein Schreiben des Klägers am 16. August 1983 beim Verwaltungsgericht
eingegangen. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht in der angegriffenen
Entscheidung jedoch davon aus, daß das in Bengalischer Schrift ein gereichte
Schreiben nicht geeignet war, den Ablauf der Frist des § 33 AsylVfG zu hindern.
Nach § 184 GVG, der über § 55 VwGO auch im Verwaltungsprozeß gilt, ist die
Gerichtssprache Deutsch. Diese Vorschrift ist zwingender Natur und von Amts
wegen zu beachten (BSG, Urteil v. 22. Oktober 1986 - 9 a RV 43/85 -, DVBl. 1987,
848). Damit können Schriftsätze, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,
grundsätzlich keine verfahrensrechtlichen Wirkungen, wie z.B. eine Fristwahrung,
entfalten; sie sind unbeachtlich (Kissel, Kommentar zum GVG, 1981, § 184 Anm. 5;
Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 1989, 47. Aufl., § 184 GVG Anm. 1,
jeweils m.w.N.). Soweit in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung
Ausnahmen anerkannt worden sind (vgl. Bay. VGH, Zwischenurteil v. 20. Februar
1975 - Nr. 149 VIII, 73 -, NJW 1976, 1048; OLG Frankfurt, Beschluß v. 13. März 1979
- 20 W 102/79 -, NJW 1980, 1173; FG Saarland, Urteil v. 30. September 1988 - 2 U
179/87 -, NJW 1989, 3112), unterscheiden sich diese Fälle von dem vorliegenden
dadurch, daß dort die Schriftstücke in einer gängigen europäischen Sprache dem
Gericht vorgelegt wurden, während hier der Kläger sein Schreiben in Bengalisch
abfaßte. Deshalb gehen auch die Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers
ins Leere, der offenbar nach wie vor fälschlich davon ausgeht, das Schreiben des
Kläger sei in englischer Sprache verfaßt worden. Daher stellt sich hier auch nicht
die Frage, ob dieser zitierten Rechtsprechung für Schreiben in einer gängigen
europäischen Sprache gefolgt werden kann.
Zwar steht es nach dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren analog
anzuwendenden § 142 Abs. 3 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es die
Beibringung einer Übersetzung anordnen will. Eine solche Anordnung ist vom
Gericht nicht erlassen worden.
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat mit Verfügung
vom 17. August 1983 - also einen Tag nach dem Eingang des Schreibens des
Klägers in Bengalischer Sprache - den Klägerbevollmächtigten von dem Erhalt des
Schreibens informiert und ihm das in Bengalisch verfaßte Schreiben unter Hinweis
darauf, daß die Gerichtssprache Deutsch sei, zugestellt. Die Zustellung erfolgte
ausweislich des Empfangsbekenntnisses am Donnerstag, dem 1. September
1983, also fünf Tage vor Ablauf der Drei-Monats-Frist. Damit hatte der
Bevollmächtigte des Klägers noch ausreichend Zeit, um das Schreiben übersetzen
zu lassen.
Auch der Umfang dieses Schreibens rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise,
da die später vorgelegte Übersetzung nur einen Umfang von knapp zwei Seiten
aufwies. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, eine Übersetzung des
klägerischen Schreibens von Amts wegen einzuholen. Dies mag
verfassungsrechtlich dann geboten sein, wenn der Ausländer dartut, daß er die
Übersetzung aufgrund finanzieller Notlage nicht beibringen könne, und er
außerdem darlegt, daß die von ihm eingereichten fremdsprachigen Schriftstücke
für das Verfahren bedeutsam seien (BVerfG , Beschluß v.
25. September 1985 - 2 BvR 881/85 -, NVwZ 1987, 785). Ob das
Verwaltungsgericht aufgrund seines Beschlusses vom 18. Mai 1983 davon
ausgehen mußte, daß diesem Schreiben für das Verfahren Bedeutung zukomme,
obwohl der Kläger noch nicht einmal ansatzweise die Bedeutung des eingereichten
fremdsprachigen Schriftstückes dargelegt hat, bedarf keiner abschließenden
Entscheidung. Es bestanden zumindestens keine Anhaltspunkte dafür, daß der
Kläger aufgrund einer finanziellen Notlage gehindert war, eine Übersetzung
beizubringen.
43
44
45
46
Da somit eine Antwort des Klägers in deutscher Sprache auf den Beschluß des
Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 1983 nicht bis zum 5. September 1983 beim
Verwaltungsgericht eingegangen war, hat das Verwaltungsstreitverfahren mit dem
Fristablauf nach § 33 Satz 1 AsylVfG kraft Gesetzes seine Erledigung gefunden.
Auch sind die durch den Fristablauf des § 33 Satz 1 AsylVfG eingetretenen
Rechtsfolgen nicht im Nachhinein dadurch wieder entfallen, daß der Kläger dem
Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 1983 nachträglich nachgekommen
ist und eine entsprechende Antwort darauf in deutscher Sprache vorgelegt hat.
§ 33 AsylVfG sieht - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - eine
Verfahrensbeendigung kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalls des
Rechtsschutzbedürfnisses vor (BVerfG , Beschluß v. 15.
August 1984 - 2 BvR 357/84 -, DVBl. 1984, 1005; BVerwG, Beschluß v. 20. Januar
1984 - BVerwG 9 B 689.81 -, EZAR 630 Nr. 11; BVerwG, Urteil v. 13. Januar 1987 -
BVerwG 9 C 259.86 -, a.a.O.). Durch diese von dem Gesetzgeber im Interesse der
Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung eingeführte besondere Art der
Verfahrenserledigung wird den Beteiligten grundsätzlich die Möglichkeit
genommen, dem Verfahren nach bereits eingetretener Erledigung gleichwohl
Fortgang zu geben. Die Beendigung des Verfahrens tritt nach § 33 Satz 1 AsylVfG
aufgrund gesetzlicher Fiktion, d.h. - anders als etwa bei der übereinstimmenden
Erledigungserklärung gemäß § 161 Abs. 2 VwG0 - ohne verfahrensbeendende
Erklärungen der Beteiligten und grundsätzlich unabänderlich ein (BVerwG, Urteil v.
23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb das
Verfahren nicht einfach dadurch weiterführen, daß er nach Fristablauf der
Aufforderung des Verwaltungsgerichts nachkommt oder in sonstiger Weise zu
erkennen gibt, daß er den Rechtsstreit weiterbetreiben will. Derartigen
nachträglichen Prozeßhandlungen des Klägers ist grundsätzlich keine
Rechtswirkung beizumessen (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 -
a.a.O.).
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch eine Wiedereinsetzung in
die versäumte Ausschlußfrist des § 33 Satz 1 AsylVfG abgelehnt. Eine Anwendung
des § 60 Abs. 1 VwG0 scheidet insoweit ohnehin aus. Zwar gehört die Drei-Monats-
Frist des § 33 AsylVfG zu den gesetzlichen Fristen, in die nach § 60 Abs. 1 VwG0
grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Jedoch
ergibt sich aus dem Zweck des § 33 AsylVfG, Asylstreitigkeiten, die wegen
entstandener Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses fragwürdig
geworden sind, in beschleunigter Weise einem endgültigen Abschluß zuzuführen,
daß die eingetretene Fiktion der Verfahrenserledigung grundsätzlich unabänderlich
sein soll und damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1
VwG0 ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil v. 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 -,
a.a.O.). Deshalb kommt bei dieser Art ("uneigentliche gesetzliche Fristen") Fristen
nur eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wege der Rechtsanalogie zu §§
58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwG0 beim Vorliegen höherer Gewalt in Betracht (BVerwG,
a.a.O.; Hess. VGH, Urteil v. 11. September 1989 - 13 UE 495/89 -). Unter höherer
Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch
durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von
dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und
zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urteil v. 11. Juni
1969 - BVerwG 6 C 56.65 -, Buchholz 310 Nr. 54 zu § 60 VwG0). Es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger an der Einhaltung der ihm gesetzten Frist
durch höhere Gewalt in diesem Sinne gehindert war. Der Kläger selbst hat dafür
keine Umstände dargetan. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger aus
eigenem Verschulden nicht dafür Sorge getragen hat, daß eine Beantwortung des
gerichtlichen Beschlusses vom 18. Mai 1983 in der Gerichtssprache vor Ablauf der
gesetzlichen Frist des § 33 AsylVfG beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. In
diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß dem Kläger
bekannt gewesen sein mußte, daß die Gerichtssprache Deutsch ist. Mit der an ihn
gerichteten Aufforderung des Berichterstatters vom 12. Februar 1981 zur
Darlegung des persönlichen Schicksals erhielt der Kläger je einen "wichtigen
Hinweis" in Deutsch, Englisch und Bengalisch, in dem unter anderem aufgeführt
war, daß Schreiben an das Gericht in deutscher Sprache gehalten sein sollen.
Sollte im Zusammenhang mit der Beantwortung des gerichtlichen Beschlusses
vom 18. Mai 1983 den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden
treffen, etwa weil er nicht dafür Sorge getragen hat, daß das bei ihm am 1.
September 1983 eingegangene Schreiben des Klägers in Bengalisch dem Gericht
bis zum Ablauf des 5. September 1983 in deutscher Übersetzung vorliegt, würde
47
48
49
50
51
52
bis zum Ablauf des 5. September 1983 in deutscher Übersetzung vorliegt, würde
dieses dem Verschulden des Klägers gemäß §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO
gleichstehen. Der vom Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. August 1983
gegebene falsche Hinweis zum Ablauf der Drei-Monats-Frist ist hier ohne Belang.
Denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in seinem Schriftsatz vom 3.
September 1983 selbst auf diesen Fehler hingewiesen.
Nach § 154 Abs. 2 VwG0 hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund
nicht ersichtlich ist (§ 132 Abs. 2 VwG0).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß § 14
Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.