Urteil des HessVGH vom 18.04.1986

VGH Kassel: wichtiger grund, numerus clausus, ausbildung, unterbrechung, verfügung, student, wechsel, hessen, chemie, anerkennung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 1265/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1) Ein Fall der die Gewährung von Unterrichtsgeldfreiheit ausschließenden
"unangemessenen Hinauszögerung des Studienabschlusses" liegt grundsätzlich vor,
wenn der Student nach einem (Park-)Studium von 13 Semestern ohne
berufsqualifizierenden Abschluß in den Studiengang Humanmedizin überwechselt.
2) Der Nachweis einer vom Studenten nicht zu vertretenden Verzögerung des
Studienabschlusses setzt in einem solchen Fall mindestens voraus, daß der (Park-
)Student ohne Unterbrechung an allen ihm zur Verfügung stehenden
Bewerbungsmöglichkeiten des Auswahlverfahrens für den Studiengang Humanmedizin
teilgenommen hat.
Tatbestand
Der Kläger war vom Wintersemester 1976/77 bis einschließlich Wintersemester
1982/83 an den Universitäten Freiburg und München für den Studiengang Chemie
eingeschrieben. Im Sommersemester 1983 erlangte er aufgrund einer
einstweiligen Anordnung einen Studienplatz bei der Beklagten im Studiengang
Humanmedizin. Nachdem er durch Bescheid vom 16.5.1983 zur Zahlung einer
Studiengebühr für das Sommersemester 1983 in Höhe von 250,-- DM
herangezogen worden war, beantragte er am 25.7.1983 Gewährung von
Unterrichtsgeldfreiheit für das Sommersemester 1983 und die folgenden
Semester. Diesen Antrag stützte er darauf, daß ihm der Zugang zum
angestrebten Medizinstudium durch Zulassungsbeschränkungen seit dem Erwerb
der Hochschulreife im Jahre 1976 versagt geblieben sei. Die dadurch
hervorgerufene Verzögerung könne nicht zu seinen Lasten gehen.
Durch Bescheid vom 1.8.1983 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung
ab, daß keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Kläger den späten Wechsel
zum Studienfach Humanmedizin nicht zu vertreten habe. Den hiergegen unter
dem 17.8.1983 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 23.1.1984, dem Kläger zugestellt am 25.1.1984,
zurück. Sie vertiefte ihre Auffassung, daß die Unterrichtsgeldfreiheit für den Kläger
deshalb entfallen müsse, weil er den Abschluß des Studiums unangemessen
hinausgezögert habe, indem er noch nach dem Ende des fünften Semesters den
Studiengang gewechselt habe und die Zahl der für das neue Studium nicht
angerechneten Semester mehr als drei betrage. Der Kläger habe nach eigener
Darstellung zwar von vornherein Medizin studieren wollen, jedoch gleichwohl
insgesamt 13 Semester Chemie - ohne Studienabschluß - studiert. Die
Entscheidung für den verspäteten Fachwechsel habe er selbst zu vertreten.
Mit Schriftsatz vom 23.2.1984, der am 24.2.1984 bei dem Verwaltungsgericht
Kassel eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Auffassung
vertreten, daß er die Gründe, die ihn daran gehindert hätten, das Studium der
Humanmedizin früher aufzunehmen, nicht zu vertreten habe. Unter den
Bedingungen des absoluten Numerus-Clausus dürfe ein Parkstudium nicht durch
Erhebung von Studiengebühren im schließlich erst mit verwaltungsgerichtlicher
Hilfe aufgenommenen Wunschstudium pönalisiert werden. Das von ihm betriebene
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Hilfe aufgenommenen Wunschstudium pönalisiert werden. Das von ihm betriebene
Chemiestudium stelle im übrigen eine sinnvolle naturwissenschaftliche
Vorbereitung auf das Medizinstudium dar, wie sich aus der Anrechnung von
Studienleistungen ergebe.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 16. Mai 1983 und 1.
August 1983 sowie deren Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 1984 die
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Unterrichtsgeldfreiheit zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, daß der Kläger den Abschluß seines Studiums
unangemessen hinausgezögert und den Nachweis nicht erbracht habe, daß die
Verzögerung des Studiums auf Gründen beruhe, die nicht von ihm zu vertreten
seien. Ein wichtiger Grund für den verspäteten Studiengangwechsel könne nicht
ohne weiteres darin erblickt werden, daß der Kläger wegen der
Zulassungsbeschränkungen bis zum Sommersemester 1983 auf die Zulassung
zum Medizinstudium habe warten müssen. Vielmehr müsse bei der Anerkennung
eines derartigen Grundes auch die Dauer eines Parkstudiums berücksichtigt
werden; denn je länger der Studierende einen mit erheblichen öffentlichen Mitteln
geschaffenen Studienplatz besetze, desto eher müsse von ihm erwartet werden,
daß er die einmal begonnene Ausbildung berufsqualifizierend abschließe.
Angesichts des von ihm bereits erreichten fortgeschrittenen Ausbildungsstandes
sei es für den Kläger jedenfalls unter dem Aspekt der Gewährung von
Unterrichtsgeldfreiheit zumutbar gewesen, das Chemiestudium bis zum Abschluß
fortzuführen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.3.1985 abgewiesen und
zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die zulässige
Verpflichtungsklage erweise sich als nicht begründet, weil die
Unterrichtsgeldfreiheit für Studierende entfalle, die den Abschluß ihres Studiums
unangemessen hinauszögerten. Dies sei bei dem Kläger deshalb der Fall, weil er
sein Chemiestudium im 13. Fachsemester ohne Abschluß aufgegeben und im
Sommersemester 1983 das Studium der Humanmedizin begonnen habe. Daß die
dadurch hervorgerufene Verzögerung des Studienabschlusses auf Gründen
beruhe, die er nicht zu vertreten habe, sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden.
Vielmehr sei ihm die Beendigung des bereits weitgehend geförderten
Chemiestudiums auch unter Berücksichtigung des Umstandes zuzumuten
gewesen, daß er das Medizinstudium wegen der insoweit bestehenden
Zulassungsbeschränkungen nicht bereits im Wintersemester 1976/77 habe
aufnehmen können. Ob ein aus einem "wichtigen Grund" im Sinne des
Ausbildungsförderungsrechts vollzogener Studiengangwechsel für den Bereich der
Gewährung von Unterrichtsgeldfreiheit die Anerkennung eines vom Studenten
nicht zu vertretenden Verzögerungsgrundes rechtfertige, bedürfe keiner
abschließenden Entscheidung; denn der Kläger habe nicht, wie im
Ausbildungsförderungsrecht vorausgesetzt, aufgrund des seit dem
Wintersemester 1980/81 gültigen Auswahlverfahrens, sondern durch einstweilige
Anordnung einen Studienplatz für ein medizinisches Fach erhalten. Deswegen
komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger ohne Unterbrechung an allen ihm
zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten des Auswahlverfahrens
teilgenommen habe. Es bleibe vielmehr bei dem Grundsatz, daß bei weitgehend
fortgeschrittener bisheriger Ausbildung ein wichtiger Grund für einen
Fachrichtungswechsel regelmäßig nicht mehr anerkannt werden könne.
Gegen dieses ihm am 25.6.1985 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 8.7.1985
bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 5.7.1985 Berufung eingelegt und
beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 18. März 1985 abzuändern und
die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, dem
Kläger Unterrichtsgeldfreiheit zu gewähren.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, ohne allerdings näher
auf die Frage einzugehen, seit wann er sich erfolglos um die Zulassung zum
Medizinstudium bemüht habe.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil sowie die von ihr erlassenen Bescheide mit
ergänzenden Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt
der beigezogenen Streitakten 6 TH 1278/85 verwiesen, die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf
Gewährung von Unterrichtsgeldfreiheit für das bei der Beklagten durchgeführte
Medizinstudium nicht zu. Die Rechtslage stellt sich insoweit wie folgt dar: Gemäß
Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen - HV - vom 1.12.1946
(GVBl. 1946 S. 229), zuletzt geändert durch verfassungsänderndes Gesetz vom
23.3.1970 (GVBl. I S. 281), ist in allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und
Hochschulen der Unterricht unentgeltlich. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um
einen Programmsatz, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofs des Landes Hessen um unmittelbar geltendes Recht (Urteil
vom 8.7.1949 - P.St. 22 -, Staatsanzeiger 1949 S. 348; Urteil vom 11.5.1956 -
P.St. 191 -, Staatsanzeiger 1956 S. 552; Urteil vom 13.7.1956 - P.St. 204 -,
Staatsanzeiger 1956 S. 780), ohne daß deswegen die weitere
Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers ausgeschlossen oder in Art. 59
Abs. 1 Satz 1 HV und Art. 59 Abs. 1 Satz 3 und 4 HV (Gesetzgebungsauftrag
bezüglich der Gewährung von Erziehungsbeihilfen, Gesetzgebungsermächtigung
bezüglich der Anforderung von Schulgeld) ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu
erblicken wäre (Urteil vom 1.12.1976 - P.St. 812 -,ESVGH 27 S. 30, 34). Von seiner
Regelungsbefugnis hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise u.a. dadurch Gebrauch gemacht, daß er den Wegfall der
Unterrichtsgeldfreiheit für solche Studierende vorsieht, die den Abschluß ihres
Studiums unangemessen hinauszögern (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über
Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit - GUL - in der seit dem 1.8.1982
anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 26.1.1982, GVBl. I S. 49);
denn was der einzelne vom Staat im Rahmen des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV
vernünftigerweise als Studienförderung erwarten und verlangen kann, ist eine
Unterrichtsgeldfreiheit für die Dauer eines Studiums, das in einer dem Studienfach
angemessenen Zeit abgewickelt wird. Eine solche Begrenzung ist gerade unter
Beachtung des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV als eines sozialen - und damit in viel
höherem Maße als die meisten klassischen Grundrechte einer Differenzierung
zugänglichen - Grundrechts zweckmäßig, notwendig und zumutbar, wie der
Staatsgerichtshof ausdrücklich hervorgehoben hat (a.a.O. S. 35).
In welchen Fällen der Studierende den Abschluß seines Studiums unangemessen
hinauszögert, ist nicht im Gesetz, sondern für einzelne Fälle in der zu dessen
Ausführung ergangenen Verordnung vom 28.6.1983 (GVBl. I S. 112) - AVO-GUL -
definiert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der mit Wirkung vom 1.7.1983 in Kraft
getretenen AVO-GUL wird der Abschluß des Studiums unangemessen
hinausgezögert (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes), wenn der Student den Studiengang
nach dem Ende des fünften Semesters wechselt, es sei denn, daß bisher
erbrachte Studienleistungen anerkannt werden und die Zahl der nicht
angerechneten Semester höchstens drei beträgt. Auch nach der bis zum
30.6.1983 noch anzuwendenden Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über
Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 24.6.1975
(GVBl. I S. 174) - AVO-GUL -, zuletzt geändert durch die 3. Änderungsverordnung
vom 5.2.1981 (GVBl. I S. 42), zögerte den Abschluß des Studiums unangemessen
hinaus, wer den Studiengang nach dem Ende des fünften Semesters wechselte.
Eine in diesem Sinne zum Wegfall der Unterrichtsgeldfreiheit führende
Verzögerung des Studienabschlusses liegt beim Kläger vor, denn dieser hat den
Studiengang unstreitig erst nach dem 13. Studiensemester gewechselt. Auch bei
sogenannten "Parkstudenten" beginnt das Studium, dessen Abschluß nicht
unangemessen hinausgezögert werden darf, wenn der Anspruch auf
Unterrichtsgeldfreiheit erhalten bleiben soll, grundsätzlich mit der (ersten)
Immatrikulation an einer Hochschule und nicht erst mit der Immatrikulation für den
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Immatrikulation an einer Hochschule und nicht erst mit der Immatrikulation für den
Wunschstudiengang (Senatsurteile vom 21.6.1982 - VI OE 16/81 - und vom
20.12.1982 - VI OE 27/81 -, ESVGH 33 S. 164, 165); es bedarf deshalb insoweit
keiner näheren Untersuchung, ob der Kläger das Chemiestudium, wie seine
Ausführungen im Schriftsatz vom 8.5.1984 nahelegen, "wesentlich auch als
Parkstudium" oder, entsprechend seiner Berufungsbegründung vom 13.2.1986,
ausschließlich als "ungeliebtes Parkstudium" betrieben hat.
Die persönlichen Beweggründe und Lebensumstände, die im Einzelfall zu einer
anhand objektiver Kriterien feststellbaren Verzögerung des Studienabschlusses
führen, stellen demgegenüber nicht das Vorliegen einer Verzögerung als solcher in
Frage, sondern geben lediglich Veranlassung zu der Prüfung, ob sie auf vom
Studenten nicht zu vertretenden Gründen beruht. Denn bei einem Wechsel des
Studiengangs nach dem Ende des fünften Semesters kann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2
AVO-GUL Unterrichtsgeldfreiheit für die Dauer des neuen Studienganges gewährt
werden, wenn der Student nachweist, daß die Verzögerung seines
Studienabschlusses auf Gründen beruht, die er nicht zu vertreten hat;
Entsprechendes galt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 AVO-GULE bis zum Inkrafttreten der
AVO-GUL am 1.7.1983. Diesen für die (Weiter-)Gewährung von
Unterrichtsgeldfreiheit erforderlichen Nachweis hat der Kläger auch im zweiten
Rechtszug nicht erbracht.
Allerdings ist der Senat in seiner bereits zitierten Rechtsprechung im Hinblick auf
die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Nr. 1 AVO-GULE - eine inhaltsgleiche Regelung ist
nunmehr in § 1 Abs. 5 Satz 1 AVO-GUL dahin getroffen, daß Studenten
Unterrichtsgeldfreiheit zusteht, solange sie aus öffentlichen Mitteln Leistungen
zum Zwecke des Studiums erhalten - davon ausgegangen, daß ein verspäteter
Studiengangwechsel jedenfalls dann auf vom Studenten nicht zu vertretenden
Gründen beruhen kann, wenn diese als "wichtig" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG
anzuerkennen sind. Ausbildungsförderung, die innerhalb gewisser Altersgrenzen
u.a. für den Besuch von Hochschulen geleistet wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
BAföG), wird nämlich nach jener Vorschrift für eine andere Ausbildung gewährt,
wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund die Ausbildung abgebrochen oder
die Fachrichtung gewechselt hat. Bei der Auslegung dieses unbestimmten
Rechtsbegriffs(Einzelheiten bei Hambüchen, DÖV 1985 S. 862 ff) kann - jedenfalls
zu Gunsten der betroffenen Studenten - von der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 7.7.1982
(GMBl. 1982 S. 311) BAföGVwV 1982 - ausgegangen werden. Tz. 7.3.13 dieser
Vorschrift hält zwar - ebenso wie die frühere Bestimmung in Tz.7.3.9 BAföGVwV
1976 (GMBl. 1976 S. 386) - die Regel aufrecht, daß ein wichtiger Grund für einen
Fachrichtungswechsel nicht darin gesehen werden kann, daß der Auszubildende zu
einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung an einer Hochschule nicht zugelassen
worden ist, für die er nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung oder
Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will. Abweichend hiervon ist aber
gemäß Tz.7.3.14 BAföGVwV 1982 ein wichtiger Grund zu bejahen,
wenn der Auszubildende aufgrund des seit dem Wintersemester 1980/81 gültigen
Auswahlverfahrens einen Studienplatz für ein medizinisches Fach erhalten hat und
deswegen unverzüglich aus einem Alternativstudium oder einer
Alternativausbildung (z.B. Krankenpflegeausbildung) in den medizinischen
Studiengang wechselt. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der
Auszubildende ohne Unterbrechung an allen ihm zur Verfügung stehenden
Bewerbungsmöglichkeiten des Auswahlverfahrens teilgenommen hat.
Ausgenommen hiervon sind nur Zeiten der Ableistung des Wehr- oder
Zivildienstes, des freiwilligen sozialen Jahres sowie vergleichbarer Dienste.
Ob die hierin enthaltene zeitlich uneingeschränkte Vergünstigung für
Auszubildende, die in ein medizinisches Fach überwechseln (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9.6.1983 - 5 C 8.80 -, BVerwGE 67 S. 235, 240 f),
durch die besonderen Modalitäten des seit dem Wintersemester 1980/81 gültigen
Auswahlverfahrens in förderungsrechtlicher Hinsicht gerechtfertigt ist - eine vom
Bundesverwaltungsgericht nicht weiter untersuchte Frage - und ob diese
Vergünstigung auch einem um die Gewährung von Unterrichtsgeldfreiheit
nachsuchenden Studenten ohne Rücksicht auf die Dauer eines abgebrochenen
Parkstudiums zugute kommen muß - eine von der Beklagten mit gewichtigen
Argumenten verneinte Frage -, bedarf freilich im vorliegenden Fall keiner
abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger erfüllt schon nicht die
tatbestandliche Voraussetzung der Tz. 7.3.14 BAföGVwV 1982 (Satz 2), daß der
Auszubildende ohne Unterbrechung an allen ihm zur Verfügung stehenden
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Auszubildende ohne Unterbrechung an allen ihm zur Verfügung stehenden
Bewerbungsmöglichkeiten des Auswahlverfahrens teilgenommen haben muß.
Entsprechende Unterlagen, insbesondere Bescheide der Zentragstelle für die
Vergabe von Studienplätzen in Dortmund, liegen dem Senat nicht vor. Der Kläger
hat zudem die in diese Richtung zielende gerichtliche Aufklärungsverfügung vom
24.2.1986 unbeantwortet gelassen und auch die Gelegenheit nicht
wahrgenommen, im Termin zur mündlichen Verhandlung substantiiert darzulegen,
daß er allein aufgrund bestehender Zulassungsbeschränkungen an einer früheren
Aufnahme des Medizinstudiums gehindert war. Angesichts dieser Sachlage, die
bereits den gemäß § 2 Abs. 2 AVO-GULE und § 1 Abs. 2 AVO-GUL erforderlichen
Nachweis eines vom Studenten nicht zu vertretenden Verzögerungsgrundes
ausschließt, bedarf die - vom Verwaltungsgericht bejahte - Frage, ob die Tz. 7.3.14
BAföGVwV 1982 ohnehin nicht anwendbar ist, wenn der Auszubildende nicht
aufgrund des zentralen Auswahlverfahrens, sondern im Kapazitätsrechtsstreit
einen Studienplatz für ein medizinisches Fach erhalten hat, keiner Beantwortung
mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.