Urteil des HessVGH vom 15.03.2017

VGH Kassel: rechtsmittelbelehrung, umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, versicherungsrecht, immaterialgüterrecht, quelle, zivilprozessrecht, verfassungsrecht, verwaltungsrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
B IV 28/65
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. Wenn das Verwaltungsgericht den Streitwert im Tenor des zur Sache ergehenden
Urteils festsetzt, so kann diese Entscheidung in entsprechender Anwendung der §§ 146
bis 150 VwGO mit der Beschwerde angegriffen werden (ebenso HessVGH, B II 61/64, B.
v. 10.06.1964).
2. Wenn der zugestellten Urteilsausfertigung eine zunächst unrichtig gewesene und
dann in unleserlicher Weise berichtigte Rechtsmittelbelehrung beigefügt wird, so ist die
Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.