Urteil des HessVGH vom 29.11.1989
VGH Kassel: mitbestimmungsrecht, eingliederung, rechtsschutzinteresse, hauptsache, hessen, entziehen, bindungswirkung, einkünfte, direktor, fahrtkosten
1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Fachsenat für
Personalvertretungssachen
(Land)
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
HPV TL 467/84
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
PersVG HE 1988, § 64
Abs 1 Nr 2 Buchst a
PersVG HE 1979
(Mitbestimmung des Personalrates - Wahrnehmung einer
Sonderaufgabe aufgrund Honorarvereinbarung ohne
Eingliederung in den Dienststellenablauf)
Gründe
I.
Der Beteiligte beantragte unter dem 5.7.1983 bei dem Antragsteller die
Zustimmung zur Einstellung des Mediziners ... als Aushilfskraft für die Zeit vom
8.7. bis 31.7.1983. A sollte im Rahmen der Teilwirtschaftlichkeitsprüfung des
Kreiskrankenhauses G die vorhandenen Krankenblätter durchsehen und die vom
behandelnden Arzt erstellten Diagnosen anhand eines Diagnoseschlüssels
verschlüsseln.
Mit Schreiben vom 7.7.1983 verweigerte der Personalrat die Zustimmung mit
näherer Begründung.
Nachdem auch eine weitere Anfrage der Krankenhausbetriebsleitung nicht zu einer
Einigung mit dem Personalrat geführt hatte, gelangte der Beteiligte zu der Ansicht,
daß die Einstellung einer Aushilfskraft für die Verschlüsselung der ärztlichen
Diagnosen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Daraufhin
schloß der Kreis G mit Herrn A unter dem 22.7.1983 folgende schriftliche
Vereinbarung:
"§ 1
Herr A wird beauftragt, zur Vorbereitung der Durchführung einer
Teilwirtschaftlichkeitsprüfung im Kreiskrankenhaus G eine Codierung der
Diagnosen nach den Krankenaufzeichnungen der Patienten des
Kreiskrankenhauses im I. Quartal 1983 vorzunehmen.
§ 2
Zur Durchführung dieser Aufgabe wird der gemeinsame einheitliche
Diagnosenschlüssel der Rentenversicherung und der Krankenversicherung, der
vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger nach der internationalen
Klassifikation der Krankheiten gefertigt wurde, zur Verfügung gestellt.
Ergeben sich Zweifel bei der Handhabung des Diagnoseschlüssels, ist der
ärztliche Direktor des Kreiskrankenhauses, Herr Dr. A, hinzuzuziehen.
§ 3
Herr A nimmt seine Tätigkeit am 14.7.1983 auf. Die Durchführung der Arbeiten
hat bis spätestens 31.7. 1983 zu erfolgen.
§ 4
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Herr A ist verpflichtet, die Codierung in Räumlichkeiten des
Kreiskrankenhauses G durchzuführen. Die dafür benötigte Zeit ist durch die
Benutzung von Belegen des Zeiterfassungsgerätes nachzuweisen.
Vorläufig wird die zur Durchführung der Aufgabe notwendige Zeit auf 200
Stunden begrenzt.
Ansonsten ist Herr A berechtigt, die Durchführung der von ihm zu
erbringenden Leistung frei zu gestalten.
§ 5
Als Entgelt erhält Herr A DM 13,07 pro Stunde (angelehnt an einen
Stundensatz der Vergütungsgruppe VII BAT). Des weiteren werden ihm die
Fahrtkosten zwischen seinem Wohnort und dem Kreiskrankenhaus G auf
Grundlage der Kosten einer Bundesbahn fahrt II. Klasse erstattet.
§ 6
Die Auszahlung des Entgeltes erfolgt ohne Steuerabzüge. Herr A verpflichtet
sich, das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen gegebenenfalls selbst einer
Versteuerung zuzuführen.
Sollte das zuständige Finanzamt eine Versteuerung der Einkünfte vornehmen,
so verpflichtet sich Herr A entsprechende Forderungen selbst zu begleichen.
Insoweit stellt er den Krankenhausträger von jeglicher Inanspruchnahme durch die
Finanzämter wegen seiner Tätigkeit frei."
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.7.1983 hat der Antragsteller das
personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet.
Er hat vorgetragen, die Einstellung von S. A unterliege seiner Mitbestimmung.
Dieser sei weisungsgebundener Beschäftigter. Der Beteiligte könne sich nicht
dadurch der Geltung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entziehen, daß
er mit einem Beschäftigten einen sog. Honorarvertrag abschließe.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte bei der Einstellung von Herrn A gegen § 60
HPVG F. 1979 verstoßen hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, der Abschluß der Vereinbarung habe nicht der Zustimmung
des Personalrats bedurft. Herr A sei kein Beschäftigter im Sinne des
Personalvertretungsrechts gewesen. Er sei bei seiner Arbeit persönlich unabhängig
und im wesentlichen weisungsungebunden gewesen. Er sei lediglich verpflichtet
gewesen, die ihm übertragene Aufgabe in der Zeit vom 14. bis 31.7.1983 im
Kreiskrankenhaus zu erfüllen. In der Art und Weise der Durchführung, der
Arbeitseinteilung und der Arbeitszeit sei er frei gewesen. Auf Grund der
besonderen Umstände sei er nicht in den arbeitsorganisatorischen Ablauf des
Kreiskrankenhauses eingegliedert gewesen. Er sei nicht auf die Mithilfe anderer
Personen angewiesen gewesen und habe die ärztlichen Diagnosen nach einem
Codierungsschlüssel zu verschlüsseln gehabt, der von der privaten
Prüfungsgesellschaft erstellt worden sei.
Mit Beschluß vom 15.12.1983 -- L 17/83 -- hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen -- beim Verwaltungsgericht Darmstadt
festgestellt, daß der Beteiligte bei der Einstellung von Herrn A gegen das
Mitbestimmungsrecht des Personalrats verstoßen hat. Zur Begründung hat sie
ausgeführt: Auf Grund der Sachlage, nicht aber der Rechtslage, ergebe ein
geringes Wertungsübergewicht den Ausschlag für die Annahme einer
mitbestimmungspflichtigen Einstellung. Wesentlich sei, daß der Beteiligte zunächst
selbst von einem mitbestimmungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
ausgegangen sei. Die späteren Vorstellungen des Beteiligten hätten das
Beschäftigungsverhältnis inhaltlich tatsächlich nicht geändert.
Gegen den am 9.1.1984 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte mit Schriftsatz
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
Gegen den am 9.1.1984 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte mit Schriftsatz
seines früheren Bevollmächtigten vom 31.1.1984, eingegangen am 1.2.1984,
Beschwerde mit folgender Begründung eingelegt: Die Fachkammer habe sich nicht
darauf beschränken dürfen, eine Bindungswirkung zugunsten der Annahme eines
mitbestimmungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nur wegen seiner
ursprünglich eingenommenen Haltung zu unterstellen. Maßgeblich sei allein die
objektive Einordnung der geringfügigen Tätigkeit A, die nicht
mitbestimmungspflichtig gewesen sei. Einziger Grund für sein
Beteiligungsschreiben an den Personalrat sei die von ihm praktizierte Art der
vertrauensvollen Zusammenarbeit gewesen.
Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag des Antragstellers
abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, der Beteiligte habe bei unveränderter Sachlage eine
andere Vertragsform offensichtlich allein deshalb gewählt, um das
Mitbestimmungsrecht zu umgehen. Der abgeschlossene Honorarvertrag sei
rechtsmißbräuchlich gewesen. Die zugewiesene Tätigkeit sei weisungsgebunden
und fremdbestimmt gewesen; es habe keine freie Gestaltungsmöglichkeit
bestanden.
Der Antragsteller und der Beteiligte haben sich übereinstimmend mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozeßakten Bezug genommen.
II.
Der Fachsenat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die
Verfahrensbeteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 111 Abs. 2 HPVG
F. 1988 i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 3 und § 90 Abs. 2 ArbGG).
Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben
sowie ordnungsgemäß begründet worden.
Die Beschwerde hat auch Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht
festgestellt, daß der Beteiligte im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
Mediziners A gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verstoßen hat.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das
Feststellungsbegehren des Antragstellers zulässig ist. Allerdings ist die Tätigkeit
von Herrn A bereits Ende Juli 1983 beendet gewesen. Die Maßnahme des
Beteiligten ist deshalb seitdem vollzogen, was in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts als Erledigung der Hauptsache angesehen wird (vgl.
Beschluß vom 20.6.1986 -- 6 P 4.83 --, PersV 1987, 63). Dennoch besteht auch
weiterhin ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer sachlichen
Entscheidung.
In Personalvertretungssachen ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses wie
bei sonstigen gerichtlichen Streitigkeiten in jedem Stadium des Verfahrens und in
jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen. Es muß insbesondere im Zeitpunkt
der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei einer Entscheidung im schriftlichen
Verfahren zu diesem Zeitpunkt gegeben sein. Allerdings sind im Vergleich zu
anderen Verfahrensarten keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Ein
Rechtsschutzinteresse ist auch dann noch zu bejahen, wenn sich der konkrete
Anlaß des Rechtsstreits schon erledigt hat, die gerichtliche Entscheidung aber über
den Streitfall hinaus rechtliche Auswirkungen hat. Dies ist dann anzunehmen,
wenn die zugrunde liegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage weiterhin
ungeklärt ist und sich ein gleicher oder ähnlicher Vorgang mit einiger
Wahrscheinlichkeit wiederholen wird. Es ist deshalb sachgerecht, die Streitfrage
jetzt zu klären und nicht einen künftigen Streitfall abzuwarten, bei dessen
gerichtlicher Klärung voraussichtlich erneut eine Erledigung der Hauptsache
eintreten würde (BVerwG, Beschluß vom 20.6.1986 -- 6 P 4.83 --, PersV 1987, 63
35
36
37
eintreten würde (BVerwG, Beschluß vom 20.6.1986 -- 6 P 4.83 --, PersV 1987, 63
mit weiteren Nachweisen; Hess.VGH, Beschluß vom 24.8.1988 -- HPV TL 23/81 --;
Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, 4. Aufl., Stand: Juli 1989, RdNr. 48 zu § 83
BPersVG mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist die
personalvertretungsrechtliche Streitfrage, ob die Tätigkeit des Mediziners A, also
die Wahrnehmung einer kurzzeitigen Sonderaufgabe auf Grund einer
Honorarvereinbarung, eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des §
64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom
2.1.1979 (GVBl. I S. 2) -- HPVG F. 1979 -- (= § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) HPVG
F. 1988) darstellt, weiterhin nicht geklärt. Nach Auffassung des Fachsenats ist es
auch wahrscheinlich, daß sich ein ähnlicher Streitfall unter den Beteiligten
wiederholen wird. Im Rahmen der Kostendämpfungsbestrebungen im
Gesundheitswesen wird es immer wieder Wirtschaftlichkeitsprüfungen im
Krankenhausbereich geben, bei denen Tätigkeiten auf Grund von
Honorarvereinbarungen ausgeführt werden.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beteiligte nicht gegen
das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verstoßen. Die Übertragung der
Verschlüsselungsarbeit an Herrn A stellt keine mitbestimmungspflichtige
Einstellung im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) HPVG F. 1979 dar.
Einstellung ist die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle, die
zwar bei Arbeitnehmern regelmäßig mit dem Abschluß eines Arbeitsvertrages
verbunden ist, die aber auch dann gegeben ist, wenn der zugrundeliegende
Vertrag unwirksam ist und nur eine tatsächliche Eingliederung stattfindet. Für die
Mitbestimmungspflicht ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder
auf unbestimmte Zeit eingegangen wird und ob es sich um ein Voll- oder
Teilzeitarbeitsverhältnis handelt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.9.1983 -- 6 P 1.82
--, DVBl. 1984, 48 f.; Hess.VGH, Beschluß vom 13.11.1985 -- HPV TL 2464/84 --;
Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, RdNrn. 14 und 16 zu § 75 BPersVG;
Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Bayer. Personalvertretungsgesetz, RdNr. 23
ff. zu Art. 75 mit weiteren Nachweisen).
Die Wahrnehmung der Aufgabe, die Herrn A-H durch die Vereinbarung vom
22.7.1983 übertragen worden war, stellt keine Eingliederung eines neuen
Beschäftigten in das Kreiskrankenhaus G dar. Dies ergibt sich sowohl aus Zweck
und Art der verrichteten Arbeit wie auch aus einer Würdigung der einzelnen
Vertragsbestimmungen. Die Tätigkeit des Mediziners A bestand in der Durchsicht
der Krankenaufzeichnungen und in der Verschlüsselung der ärztlichen Diagnosen
nach einem vorgegebenen Diagnoseschlüssel. Es handelte sich hierbei um eine
Tätigkeit im Rahmen der Teilwirtschaftlichkeitsprüfung des Kreiskrankenhauses. Zu
der gesonderten Auftragserteilung war es nur gekommen, weil die mit der
Wirtschaftlichkeitsprüfung beauftragte private Prüfgesellschaft keinen eigenen
ärztlichen Prüfer abstellen konnte. Die Verschlüsselungstätigkeit, die im übrigen
keine Aushilfstätigkeit war und gemäß § 3 der Vereinbarung in der Zeit vom
14.7.1983 bis spätestens 31.7.1983 erfolgen sollte, war also eine einmalige, nur
kurze Zeit dauernde Sonderaufgabe, die mit der Krankenversorgung, der
eigentlichen Aufgabe des Kreiskrankenhauses, nicht im Zusammenhang stand.
Deshalb war es auch möglich, daß die Verschlüsselung völlig losgelöst von den
sonstigen Arbeitsabläufen im Krankenhaus durchgeführt werden konnte.
Abgesehen davon, daß die Tätigkeit in den Räumen des Kreiskrankenhauses
verrichtet werden mußte, war Herr A in der Art und Weise der Durchführung, der
Arbeitseinteilung und der Arbeitszeit frei. Er war an keine Tageszeiten gebunden
und weder persönlich noch fachlich weisungsunterworfen (vgl. §§ 2 bis 4 der
Vereinbarung vom 22.7.1983). Auch war er nicht auf die Mithilfe anderer Personen
angewiesen. Mangels Einbindung in den arbeitsorganisatorischen Ablauf des
Krankenhauses war eine Eingliederung in die Dienststelle nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Beteiligte durch den Abschluß
der Vereinbarung vom 22.7.1983 nicht in rechtsmißbräuchlicher Weise ein
Mitbestimmungsrecht des Antragstellers umgangen. Für die zeitlich befristete
Sonderaufgabe der Verschlüsselung der ärztlichen Diagnosen konnte er
zulässigerweise den Weg der Beauftragung durch einen Honorarvertrag wählen,
dessen Abschluß nicht mitbestimmungspflichtig war. Es ist unerheblich, daß er
ursprünglich bei dem Antragsteller die Zustimmung zur Beschäftigung von Herrn A
beantragt hatte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.