Urteil des HessVGH vom 20.02.1997

VGH Kassel: leiter, theater, gestaltung, anteil, zusammenarbeit, regisseur, pflege, vergütung, mitbestimmungsrecht, produktion

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Fachsenat für
Personalvertretungssachen
(Land)
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 TL 568/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
PersVG HE, § 104 Abs 1
S 1 PersVG HE, § 104
Abs 3 S 1 PersVG HE
(Mitbestimmung des Personalrates in
Personalangelegenheiten: zum Ausschluß des
Beteiligungsrechts bei künstlerisch Beschäftigten)
Tatbestand
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller bei Abschluß des
Angestelltenvertrages mit dem Technischen Leiter der Studiobühne ein
Beteiligungsrecht zusteht.
Mit dem Technischen Leiter der Studiobühne wurde zunächst für die Zeit vom 13.
August 1993 bis zum 12. August 1996 ein Angestelltenvertrag unter
Zugrundelegung des Bühnentechniker-Tarifvertrags (BTT) geschlossen; der
Angestelltenvertrag ist inzwischen bis 1999 verlängert worden. Eine förmliche
Beteiligung des Antragstellers bei der Einstellung und der Vertragsverlängerung
erfolgte nicht.
Bereits am 26. März 1993 hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet
und vorgetragen, der Mitarbeiter habe den formalen Arbeitnehmerstatus. Er sei
somit kein künstlerisch Beschäftigter im Sinne des § 104 Abs. 1 und 3 HPVG, so
daß er unter den Geltungsbereich des HPVG falle.
Der Beteiligte hat vorgetragen, der Leiter der Studiobühne sei zusammen mit
anderen Mitarbeitern als künstlerisch/technischer Angestellter in der Studiobühne
und dem Theatercafe beschäftigt, wobei der Einsatz jeweils als Inspizient,
Einrichter und Schauspieler erfolgt sei. Die Hauptbeschäftigungsbereiche hätten in
der Inspizienz, der Regieassistenz, der Beleuchtung, des Tones und der Requisite
gelegen, was einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit entspreche. Ein
reibungsloser Proben- und Spielbetrieb auf diesen Bühnen sei nur gewährleistet
gewesen, indem diese Mitarbeiter für das rechtzeitige Auftreten der Darsteller und
der Szenenumbauten verantwortlich gewesen seien. Darüber hinaus hätten sie die
Leitung bei Proben und Vorstellungen wahrzunehmen gehabt. Ebenso habe ihnen
selbständig die jeweilige Beleuchtung, der Ton und die Requisite oblegen. Die
künstlerische Tätigkeit habe auch darin bestanden, daß sie bei der Konzeption der
aufzuführenden Werke eingebunden worden seien, um die künstlerische
Wiedergabe eines Theaterstückes gestalten zu können. Das Aufbauen und
Abbauen sowie das Transportieren der Kulissen und Dekorationen habe die rein
technischen Arbeiten dargestellt. Zusätzlich nehme der Leiter der Studiobühne die
technische Leitung dieser Bühne wahr. Der künstlerische Anteil der Tätigkeit stelle
das prägende Merkmal für die Beschäftigung dar.
Das Verwaltungsgericht hat ein Gutachten des Technischen Direktors im
Ruhestand Z. eingeholt. Der Gutachter hat unter dem 6. April 1995 im
wesentlichen ausgeführt, der Technische Leiter der Studiobühne sei für den
technischen Proben- und Vorstellungsablauf verantwortlich, wozu auch
organisatorische Aufgaben wie Personaleinteilung (Dienstpläne),
Dekorationsbereitstellung und Abtransport, Planung der Auf- und Umbauzeiten
usw. zu erfüllen seien. Ihm obliege die Pflege und der Betrieb aller dort befindlichen
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usw. zu erfüllen seien. Ihm obliege die Pflege und der Betrieb aller dort befindlichen
bühnentechnischen Einrichtungen, insbesondere der Beleuchtungsanlagen und
akustischen Anlagen. Da er in Zusammenarbeit mit Regisseur und Bühnenbildner
eigenverantwortlich Bühnenbilder (Dekorationen) be- und ausleuchten sowie
szenische Licht- und Geräuscheffekte u.ä. "durchführen" müsse, werde von ihm
neben den handwerklich technischen Fähigkeiten künstlerisches Mitgestalten und
Empfinden gefordert. So richte sich auch seine Arbeitszeit insbesondere bei den
technischen Einrichtungs- und Endproben für eine Produktion weitgehend nach den
künstlerischen Arbeitsabläufen. Da sein Arbeitsgebiet kein ausschließlich
schöpferisch gestaltendes Schaffen umfasse, sei eine vorwiegend künstlerische
Tätigkeit zu verneinen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 6. September 1995
stattgegeben und festgestellt, daß dem Antragsteller bei Abschluß des BTT-
Vertrages mit dem Mitarbeiter Chr. F. ein Mitbestimmungsrecht zugestanden
habe, da die Tätigkeit des Technischen Leiters nicht überwiegend künstlerischer
Natur sei.
Gegen den am 22. Januar 1996 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 20.
Februar 1996 Beschwerde eingelegt, die er am 15. März 1996 begründet hat.
Der Beteiligte trägt vor, der Technische Leiter der Studiobühne sei zu einem nicht
unerheblichen Teil an der künstlerischen Gestaltung eines Theaterstückes beteiligt.
Inwieweit er überwiegend künstlerisch tätig sei, bedürfe für die Frage der
Anwendbarkeit des § 104 HPVG keiner Beurteilung. Entsprechend dem Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1994 (NVwZ-RR 1995, 578 ff.)
sei es nicht erforderlich, daß der künstlerische Anteil der Tätigkeit die anderen
nicht künstlerischen Bereiche überwiege. Erforderlich sei vielmehr, daß der
Beschäftigte eine eigene schöpferische künstlerische Leistung in die Gestaltung
einer Aufführung mit einbringe und dabei, daß die Tätigkeit zumindest auch durch
künstlerische Anteile geprägt sei. Danach sei der Technische Leiter der
Studiobühne ein künstlerisch Beschäftigter, so daß ein Mitbestimmungsrecht des
Antragstellers bei der Einstellung des Technischen Leiters nicht bestehe.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. September 1995,
Aktenzeichen: L 10/93, aufzuheben und den Antrag des Antragstellers
zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, das Verwaltungsgericht stelle richtig darauf ab, welches Bild der
Tätigkeit des Technischen Leiters der Studiobühne das Gepräge gebe. Der
Technische Leiter der Studiobühne sei für die Technik und nicht in gleichem Maße
für die künstlerische Gestaltung zuständig. Er habe die Aufgabe, die von den
künstlerischen Mitarbeitern vorgegebenen Abläufe technisch umzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze sowie den darüber hinausgehenden Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden.
Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
sowie zur Ablehnung des Antrages.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere sind das Feststellungsinteresse und das
allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, denn der Anstellungsvertrag mit
dem Technischen Leiter der Studiobühne und "Theater-Cafe" ist bis 1999
verlängert worden, so daß eine Nachholung der Beteiligung des Antragstellers
Auswirkungen auf das Angestelltenverhältnis haben kann.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn nach § 104 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit Abs. 3 Satz 1 HPVG entfällt für die an den öffentlichen Theatern und
Orchestern künstlerisch Beschäftigten die Mitbestimmung und Mitwirkung des
Personalrats in Personalangelegenheiten. Zu den grundsätzlich
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Personalrats in Personalangelegenheiten. Zu den grundsätzlich
mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Angestellten und
Arbeiter gehört die Einstellung (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 2.a HPVG). Die Mitbestimmung
entfällt hier, da der Technische Leiter der Studiobühne und des Theater-Cafes
künstlerisch Beschäftigter im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 HPVG ist.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der "künstlerisch tätigen
Bediensteten" im Sinne des § 88 Abs. 1 und 3 HPVG alter Fassung im Beschluß
vom 21. August 1974 - HPV TL 1/72 - (PersV 1976, 21) die Auffassung vertreten,
hier seien nicht nur solche Bedienstete gemeint, die ausschließlich künstlerisch
tätig seien; vielmehr sei das Gesetz dahin auszulegen, daß eine "vorwiegende"
oder "überwiegende" künstlerische Tätigkeit genüge, wobei letzteres der Fall sei,
wenn das künstlerische Schaffen die Tätigkeit präge. Diese Entscheidung hat das
Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt und das Vorliegen des
Begriffs des künstlerisch Beschäftigten dann angenommen, wenn der Betreffende
überwiegend künstlerische Tätigkeit ausübt.
Der zitierten Auffassung vermag der beschließende Senat in seiner jetzigen
Besetzung hinsichtlich der aktuellen Fassung des § 104 Abs. 1 Satz 1 HPVG nicht
(mehr) zu folgen. Der Gesetzeswortlaut des § 104 Abs. 1 Satz 1 HPVG neuer
Fassung, in dem auf "die an öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch
Beschäftigten" abgestellt wird, spricht nicht dafür, daß nur die ausschließlich oder
vorwiegend bzw. überwiegend künstlerisch tätigen Beschäftigten von der Vorschrift
erfaßt und damit einer Beteiligung des Personalrats entzogen sein sollen. Vielmehr
deutet das Fehlen einer Formulierung, die den Kreis der künstlerisch Beschäftigten
auf ausschließlich oder überwiegend künstlerisch Tätige eingrenzt, darauf hin, daß
jedenfalls auch diejenigen, bei denen die künstlerische Tätigkeit wesentlich ist und
nicht nur völlig untergeordnete Bedeutung hat, von der Vorschrift mit erfaßt
werden.
Diese Auslegung wird bestätigt durch den Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 - (NVwZ - RR 1995,
578 ff. = RiA 1996, 101 ff. = BVerwGE 97, 159 ff.). Die Entscheidung betraf
künstlerische Mitglieder eines Theaters im Sinne von § 95 des Baden-
Württembergischen Personalvertretungsgesetzes. Es handelt sich danach um eine
Vorschrift, in der wie in § 104 Abs. 1 HPVG neuer Fassung der Kreis der
künstlerisch Beschäftigten nicht durch eine weitere Formulierung eingegrenzt ist
(vgl. BVerwGE 97, 161 = RiA 1996, Seite 102, rechte Spalte). Im übrigen hat das
Bundesverwaltungsgericht folgendes ausgeführt (RiA 1996, Seite 102, linke Spalte,
= BVerwGE 97, 160/161):
"Dem Beschwerdegericht ist darin zuzustimmen, daß die von dem Beteiligten
eingestellten drei Bühneninspektoren als "künstlerische Mitglieder" des Theaters
im Sinne von § 95 BaWüPersVG zu betrachten sind, so daß dem Antragsteller bei
deren Einstellung und Eingruppierung ein Recht zur Mitbestimmung nicht zustand.
Künstlerische Mitglieder eines Theaters im Sinne der genannten
personalvertretungsrechtlichen Vorschrift des Landes Baden-Württemberg sind
alle im Theater Beschäftigten, deren Aufgabe es ist, eigene schöpferische
künstlerische Leistungen in die Gestaltung einer Aufführung einzubringen. Hierfür
ist ein wesentliches Indiz, daß die Pflicht zu künstlerischer Leistung vertraglich
vereinbart ist. Nicht erforderlich ist, daß der künstlerische Anteil der Tätigkeit die
anderen, nicht künstlerischen Bereiche der Tätigkeit überwiegt, insbesondere
entscheidet nicht der zeitliche Umfang der künstlerischen Leistungen. Allerdings
verlangt eine derart weitgehende gesetzliche Herausnahme von Beschäftigten aus
dem kollektiven Arbeitsschutz, daß die Tätigkeit - im Sinne einer Untergrenze -
zumindest auch durch künstlerische Anteile geprägt ist. Ein Gepräge dieser Art ist
anzunehmen, wenn eine künstlerisch mitgestaltende Aufgabenerfüllung nicht in
derart seltenen und vom Gewicht her geringfügigen Fällen anfällt und gefordert ist,
so daß von kaum mehr als einer Randerscheinung gesprochen werden könnte.
Eine personalvertretungsrechtliche Verschiedenbehandlung im Vergleich zu den
übrigen technischen Bediensteten des Theaters wäre dann nicht mehr
gerechtfertigt...."
Diese Ausführungen gelten entsprechend für den Begriff der "an den öffentlichen
Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten" im Sinne des § 104 Abs. 1
Satz 1 HPVG.
Die Tätigkeit des Technischen Leiters der Studiobühne und des Theater-Cafes ist
unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen künstlerischer Art. Dies
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unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen künstlerischer Art. Dies
hat das Gutachten des Technischen Direktors im Ruhestand Z. vom 6. April 1995
zweifelsfrei ergeben. Der Sachverständige hat die Tätigkeit des Technischen
Leiters der Studiobühne nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Er hat
zunächst dargelegt, daß die "beruflichen Voraussetzungen" für den Technischen
Leiter nicht denen des vorstehend beschriebenen stellvertretenden Technischen
Direktors an einem Theater entsprechen, weil das Theater eine Studiobühne mit
nur begrenzter Zuschauerzahl sei und diese Bühne somit nicht den gleichen
sicherheitstechnischen Bedingungen wie eine Vollbühne unterliege. Sodann hat
der Sachverständige die technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben des
Leiters der Studiobühne beschrieben. Er sei für den technischen Probenablauf und
Vorstellungsablauf verantwortlich, wozu auch organisatorische Aufgaben wie
Personaleinteilung (Dienstpläne), Dekorationsbereitstellung und Abtransport,
Planung der Auf- und Umbauzeiten usw. zu erfüllen seien. Ihm obliege die Pflege
und der Betrieb aller dort befindlichen bühnentechnischen Einrichtungen,
insbesondere der Beleuchtungs- und akustischen Anlagen. Sodann hat der
Sachverständige Angaben betreffend den künstlerischen Teil der Tätigkeiten des
Leiters der Studiobühne gemacht. Da der Leiter der Studiobühne in
Zusammenarbeit mit Regisseur und Bühnenbildner eigenverantwortlich
Bühnenbilder (Dekorationen) beleuchten und ausleuchten, sowie szenische Licht-
und Geräuscheffekte u.ä. "durchführen" müsse, werde von ihm neben den
handwerklich technischen Fähigkeiten ein künstlerisches Mitgestalten und
Empfinden gefordert. So richte sich auch seine Arbeitszeit, insbesondere bei den
technischen Einrichtungs- und Endproben für eine Produktion, weitgehend nach
den künstlerischen Arbeitsabläufen. Sodann hat der Sachverständige -
entsprechend dem ihm mit dem Beweisbeschluß des Verwaltungsgerichts
gegebenen Gutachterauftrag - die Bewertung angeschlossen, das Arbeitsgebiet
des Leiters der Studiobühne umfasse kein ausschließlich schöpferisch
gestaltendes Schaffen, "so daß die vorwiegend künstlerische Tätigkeit zu
verneinen sei". Darauf kommt es für die Entscheidung wegen der oben
dargelegten Auslegung des § 104 Abs. 1 Satz 1 HPVG jedoch nicht an.
Unter Berücksichtigung der vom Senat in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 7. Dezember
1994 - 6 P 29.92 - RiA 1996, 101 ff. = BVerwGE 97, 159 ff.) vertretenen
Auffassung, wonach es nicht erforderlich ist, daß der künstlerische Anteil der
Tätigkeit die anderen, nichtkünstlerischen Bereiche der Tätigkeit überwiegt, muß
der Technische Leiter der Studiobühne als künstlerisch Beschäftigter im Sinne des
§ 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HPVG angesehen werden. Aus dem
Sachverständigengutachten ergibt sich, daß von dem Technischen Leiter neben
den handwerklich technischen Fähigkeiten ein künstlerisches Mitgestalten und
Empfinden gefordert wird. Seine Tätigkeit wird auch durch künstlerische Anteile
geprägt. Die künstlerisch mitgestaltende Aufgabenerfüllung fällt nicht in derart
seltenen und vom Gewicht her geringfügigen Fällen an, daß von kaum mehr als
einer Randerscheinung gesprochen werden könnte. Der Sachverständige hat
darauf hingewiesen, daß der Technische Leiter der Studiobühne in
Zusammenarbeit mit Regisseur und Bühnenbildner eigenverantwortlich
Bühnenbilder (Dekorationen) be- und ausleuchten sowie szenische Licht- und
Geräuscheffekte produzieren muß. Daraus ergibt sich, daß das künstlerische
Mitgestalten und Empfinden sich nicht auf seltene und vom Gewicht her
geringfügige Fälle beschränkt. Vielmehr folgt aus dem Umstand, daß bei jeder
Aufführung Bühnenbilder (Dekorationen) be- und ausgeleuchtet und szenische
Licht- und Geräuscheffekte geboten werden müssen, daß es zu seinen
wesentlichen Aufgaben gehört, nicht nur hin und wieder, sondern regelmäßig und
mit nicht unerheblicher Bedeutung für die jeweilige Theaterproduktion bei deren
Realisierung künstlerisch mitgestaltend tätig zu werden.
Für das Vorliegen einer künstlerisch mitgestaltenden Aufgabenerfüllung des
Technischen Leiters der Studiobühne spricht auch der Umstand, daß der seinem
Dienstvertrag zugrundeliegende Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) nach seiner
eigenen Definition bestimmt ist für technische Angestellte mit künstlerischer oder
überwiegend künstlerischer Tätigkeit.
Die besondere vertragliche Verpflichtung zu künstlerischer Leistung kommt auch
finanziell zum Ausdruck; sie kann nämlich nach dem BTT zu einer höheren
Vergütung führen. Der BTT sieht anders als der Bundesangestelltentarifvertrag
(BAT) eine Eingruppierung nicht vor. Die Vergütung wird deshalb (unter Beachtung
unterer Grenzen), ähnlich wie dies bei Gagen von Künstlern der Fall ist, frei
ausgehandelt (vgl. BVerwG, RiA 1996, Seite 104, rechte Spalte = BVerwGE 97,
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ausgehandelt (vgl. BVerwG, RiA 1996, Seite 104, rechte Spalte = BVerwGE 97,
166).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.