Urteil des HessVGH vom 10.03.1992

VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, verfügung, aufschiebende wirkung, eigentümer, zustand, gefahr, behörde, gefährdung, erhaltung, ersatzvornahme

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TH 2160/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 12 Abs 1 DSchG HE
(Ordnungsverfügung zur Durchführung von
Erhaltungsmaßnahmen an einem Baudenkmal)
Tatbestand
Der Antragsteller ist seit 26.02.1990 Eigentümer des aus künstlerischen,
wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen unter Denkmalschutz stehenden
Gebäudes F straße in K. Es handelt sich um ein im Jahre 1879 errichtetes
Bürgerwohnhaus der Gründerzeit im Stil der oberitalienischen Renaissance, das im
zweiten Weltkrieg einen Bombenschaden erlitten hat.
Nachdem bereits gegen die im Gebäude wohnende Rechtsvorgängerin des
Antragstellers mehrere bestandskräftige Verfügungen wegen Erhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen erlassen worden waren, gab die Antragsgegnerin
dem Antragsteller mit Verfügung vom 11.02.1991 unter Fristsetzung und
Androhung der Ersatzvornahme mit vorläufig veranschlagten Kosten von 47.000,--
DM sofort vollziehbar folgende Erhaltungsmaßnahmen auf:
1. Klempnerarbeiten im Bereich der Dachkonstruktion mit Aufstellung
eines Stahlrohrgerüsts,
2. Neuaufbau der Deckenkonstruktion im Bereich der Küchen und
WCs in zwei Geschossen,
3. Fensterarbeiten,
4. Arbeiten an den inneren Türen,
5. Arbeiten an den Innenwänden,
6. Reinigung und Neuverfugung von 200 qm Ziegelmauerwerk im
Innenhof sowie Untersuchung von 650 qm sandsteinverkleideter
Außenwände an den straßenseitigen Gebäudefassaden in statischer
Hinsicht auf Kraftschlüssigkeit der Verblendelemente
mit der Unterkonstruktion einschließlich der Standsicherheit
der Balkone in allen Geschossen.
Über den am 14.05.1991 angegangenen Widerspruch des Antragstellers ist noch
nicht entschieden worden. Einen gegen den Sofortvollzug gerichteten, bei der
Behörde gestellten Aussetzungsantrag des Antragstellers hat die Antragsgegnerin
mit Schreiben vom 10.06.1991 abgelehnt.
Der Antragsteller hat am 11.06.1991 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht einen
Eilantrag gestellt. Nachdem die Antragsgegnerin den Sofortvollzug bezüglich der
Nr. 2 - 5 der streitbefangenen Verfügung vom 11.02.1991 aufgehoben hatte,
haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit im ersten Rechtszug für erledigt
erklärt. Das Verwaltungsgericht Kassel hat das Verfahren mit Beschluß vom
27.08.1991 insoweit eingestellt und dem auf die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichteten Eilantrag im übrigen
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aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichteten Eilantrag im übrigen
bezüglich der Nr. 1 und 6 der Anlage zur Verfügung vom 11.02.1991 stattgegeben.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin außerdem, das zu
Vollstreckungszwecken inzwischen aufgestellte Gerüst an den Fassaden F Straße
und F straße des Gebäudes zu entfernen.
Die Antragsgegnerin hat gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluß vom
27.08.1991 Beschwerde eingelegt. Bei einem Erörterungstermin des
Berichterstatters im zweiten Rechtszug haben die Beteiligten den Rechtsstreit
zunächst hinsichtlich der verlangten Schornsteinarbeiten und später in vollem
Umfang für erledigt erklärt, nachdem der Antragsteller einen am
22.01./26.02.1992 mit einer Arbeitsgemeinschaft geschlossenen Architekten- und
Designvertrag mit Anlage zur Gesamtsanierung des Objekts F - straße vorgelegt
hatte. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.01.1992 hat der Antragsteller
außerdem erklärt, die beauftragten Architekten hätten geäußert, sie wollten
innerhalb von sechs Wochen eine entsprechende Bauvoranfrage bei der
Antragsgegnerin einreichen und innerhalb von drei Monaten den Bauantrag.
Dem Gericht liegt die einschlägige Behördenakte der Antragsgegnerin vor, ebenso
ein vom Antragsteller in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen P
über Feuchtemessungen in einer Wohnung im zweiten Obergeschoß des
Gebäudes. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß der Innenputz dort
nicht durchfeuchtet ist.
Weiterhin liegt eine vom Antragsteller in Auftrag gegebene Begutachtung von
Balkonen des Ingenieurbüros für Bauwesen T vom 04.04.1991 vor, wobei die
beiden Balkone im ersten und zweiten Obergeschoß an der F Straße beurteilt, aber
nicht betreten worden sind. Dieses Gutachten führt bei Maßnahmen zur
Instandsetzung aus, daß durch die vorhandenen Schäden eine beschleunigte
Zerstörung vorherzusagen sei. Es sei daher eine schnelle Instandsetzung zu
empfehlen, um weitere Schäden zu vermeiden. Weiter sei zu empfehlen, daß bis
zur eigentlichen Instandsetzung der Balkone ein Fanggerüst unter die Balkone
gestellt werde, das unterstehende Menschen vor eventuell herabfallenden Steinen
schütze.
Schließlich ist eine am 27. und 28.09.1991 aufgenommene
"Schadensdokumentation Straßenfassaden und Dach" mit 307 Farblichtbildern im
Ordner der Planungsgruppe Sprengwerk von der Antragsgegnerin zu den
Gerichtsakten eingereicht worden. In dem zugehörigen Textteil heißt es wörtlich:
"Die Dachdeckung sowie die Anschlüsse sind in einem sehr schlechten Zustand.
Die Dachfläche weist eine Vielzahl von Undichtigkeiten durch gebrochene,
verrutschte bzw. herausgerutschte Dachziegeln, sowie durch Risse in den
Blechkehlen auf. Hierdurch ist zum einen die Konstruktion (Dachstuhl u.
Deckenbalken) direkt gefährdet, zum anderen stellen die lose auf der Dachfläche
liegenden und herunterrutschenden Teile eine Gefahr für Passanten und
Kraftfahrer dar. Hier muß zur Gefahrenabwehr umgehend eine Absperrung des
Gehwegs an der F straße bzw. der Parkfläche an der F Straße erfolgen....
Die Sandsteinverblendung mit den Zierelementen an der F - Straße ist in ihrem
Gefüge stark geschädigt. Auch hier stellen der Parkfläche an der F Straße erfolgen
...
Verformungen in den Fassaden, insbesondere an der Seite F - Straße, starke
Rißbildungen im gesamten Fassadenbereich, sowie schwere Schäden an den
Zierelementen. Beinahe vollständig herunterfallende Mauerwerksteile eine Gefahr
dar ... Fugen des Mauerwerks. Gefahr durch herunterfallende Fassadenteile....
Die Konsolsteine weisen erhebliche Schäden, wie Risse u. Absatzungen auf. Sie
kippen zudem erheblich vor, teilweise bis zu 6 cm.... Die Standsicherheit der
einzelnen Konsolsteine konnte Fugen des Mauerwerks. Gefahr durch
herunterfallende Fassadenteile ... die Gefahr, daß einzelne Steine herausfallen, da
sie sich nur durch eine Verkantung im Auflagebereich bzw. unter dem
Gesimskasten in ihrer Position halten...."
6 cm ... Die Standsicherheit der einzelnen Konsolsteine konnte Gesimskasten in
ihrer Position halten ..."
Entscheidungsgründe
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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren in der
Hauptsache übereinstimmend in vollem Umfang für erledigt erklärt haben, ist das
Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und
zur Klarstellung auszusprechen, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel
vom 27.08.1991 bezüglich der Nummern 2, 3 und 4 der Entscheidung wirkungslos
ist (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu
entscheiden, wobei es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und
Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung entspricht, diese für den nach der
erstinstanzlichen Entscheidung anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits in
vollem Umfang dem Antragsteller aufzuerlegen. Bei streitigem Verfahrensfortgang
wäre der Antragsteller voraussichtlich unterlegen gewesen.
Die angefochtene Verfügung vom 11.02.1991 i.d.F. der Ergänzung vom
02.10.1991, mit der die Antragsgegnerin Ermessenserwägungen nachgeschoben
hat, ist nicht wegen eines fortbestehenden Anhörungsmangels nach § 28 Abs. 1
HVwVfG rechtswidrig. Selbst wenn eine vorherige Anhörung des Antragstellers
unterblieben sein sollte, was angesichts der verschiedenen Vorgespräche fraglich
ist, aber offenbleiben kann, wäre ein etwaiger Anhörungsmangel hier gemäß § 45
Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG nachträglich geheilt worden. Auf den Widerspruch
und den bei ihr gestellten Aussetzungsantrag hin hat die Antragsgegnerin dem
Antragsteller mit Schreiben vom 10.06.1991 mitgeteilt, daß sie am Sofortvollzug
der streitbefangenen Verfügung festhält. Sie hat damit im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens zu erkennen gegeben, daß die inzwischen vorliegenden
Einwendungen des Antragstellers sie nicht haben veranlassen können, den
streitbefangenen Verwaltungsakt zu ändern. Soweit die Antragsgegnerin kurz
darauf mit Schreiben vom 17.06.1991 den Sofortvollzug gleichwohl bezüglich der
Nr. 2 bis 5 der Anlage zur Verfügung vom 11.02.1987 aufgehoben hat, liegt darin
ebenfalls ein Moment der zulässigen Nachholung der Anhörung, weil die
Antragsgegnerin den auch gegen den Sofortvollzug gerichteten Widerspruch des
Antragstellers erkennbar beachtet und ihm teilweise stattgegeben hat. In diesem
Zusammenhang ist schließlich auch die ergänzende Begründung vom 02.10.1991
von Bedeutung, mit der die Antragsgegnerin im Hinblick auf schon in der
Widerspruchsbegründung vom 28.05.1991 erhobene Einwendungen des
Antragstellers hin zulässigerweise Ermessenserwägungen nachgeschoben hat, die
in der Sache auch eine nachträgliche Befassung mit dem Widerspruchsbegehren
bestätigen und eine behördliche Antwort darauf darstellen.
Die Rechtsgrundlage für die angefochtenen Erhaltungsmaßnahmen sind die §§ 7,
11 und 12 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes - DSchG -. Nach § 7 Abs. 1
Satz 1 DSchG haben die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen zu
treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um
Kulturdenkmäler zu schützen und zu erhalten sowie Gefahren von ihnen
abzuwenden. Dabei ist u. a. der Eigentümer verpflichtet, diese im Rahmen des
Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln (§ 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG).
Schließlich ermächtigt § 12 Abs. 1 DSchG die Denkmalsschutzbehörde dazu, nach
Maßgabe dieser Vorschrift den Eigentümer zur Durchführung der erforderlichen
Erhaltungsmaßnahmen zu verpflichten. Die Behörde ist schließlich auch
ungeachtet der speziellen Ermächtigung zur Durchführung von Notmaßnahmen
gemäß § 12 Abs. 2 DSchG, die hier nicht im Streit stehen, zur Ersatzvornahme
nach § 74 HVwVfG berechtigt.
Die Eigenschaft des streitbefangenen Gebäudes als schutzwürdiges Kulturdenkmal
i.S.d. § 2 Abs. 1 DSchG ist zwischen den Beteiligten unstreitig und aus den in der
Schadensdokumentation der Planungsgruppe Sprengwerk aufgeführten
künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen zu bejahen.
Aufgrund der fachlichen Schadensaufnahme durch die zuständige untere
Denkmalschutzbehörde der Stadt K sowie die Begutachtung der Balkone durch
das Ingenieurbüro T und die Schadensdokumentation Straßenfassaden und Dach
der Planungsgruppe Sprengwerk ist nicht nur von einer Gefährdung des
Kulturdenkmals, sondern auch von einer Gefährdung durch das Kulturdenkmal
auszugehen, so daß die sofort vollziehbar verlangten Erhaltungs- und
Untersuchungsmaßnahmen unter Nr. 1 und 6 der Anlage zur streitbefangenen
Verfügung sämtlich nicht zu beanstanden sind. Daß die Antragsgegnerin den
Sofortvollzug nunmehr auch in den letzten beiden Punkten aufgehoben und die
Durchführung der angeordneten Maßnahmen damit vorläufig ausgesetzt hat, stellt
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Durchführung der angeordneten Maßnahmen damit vorläufig ausgesetzt hat, stellt
kein Nachgeben in der Sache und kein Sich-Begeben in die Rolle des Unterlegenen
dar, sondern lediglich eine angemessene Antwort auf den inzwischen zur
Gesamtsanierung des Objekts abgeschlossenen Architekten- und Designvertrag
mit Anlage, dessen Durchführung nach den glaubhaften Angaben des
Antragstellers unmittelbar bevorsteht.
Die in der Beschwerdeinstanz ursprünglich streitbefangenen
Erhaltungsmaßnahmen waren zur Eindämmung der Gefährdung des
Kulturdenkmals geeignet und erforderlich. Dies gilt in erster Linie für die verlangten
Einfassungs- und Abdichtungsmaßnahmen an den fünf Schornsteinen, die der
Antragsteller inzwischen provisorisch hat vornehmen lassen. Insofern war schon
während des Erörterungstermins des früheren Berichterstatters im ersten
Rechtszug vom 18.06.1991 festgehalten worden, daß man an einem zur F straße
hin gelegenen Schornstein zwischen Dachhaut und Schornstein ins Freie sehen
könne. Mit der Durchführung der Schornsteinarbeiten hat der Antragsteller im
übrigen auch in der Sache nachgegeben, was die Kostentragungspflicht insoweit
ebenfalls rechtfertigt.
Der schlechte Zustand der Dachdeckung setzt sich im übrigen bei den Firsten,
Graten und Kehlen fort. Dies ergibt sich aus der Übersicht über Bestand und
Schäden am Dach der Planungsgruppe Sprengwerk, im übrigen aufgrund des
Erörterungstermins des Berichterstatters im zweiten Rechtszug an Ort und Stelle
vom 02.10.1991. So hat die Planungsgruppe Risse in den Blechkehlen festgestellt.
Nach Auskunft des im Erörterungstermin anwesenden Dachdeckermeisters ist der
First zwar regensicher, nicht aber schneesicher, was nach Ansicht des Gerichts für
ein denkmalgeschütztes Gebäude jedoch zu fordern ist. Im übrigen ist davon
auszugehen, daß im Zusammenhang mit den Schornsteinarbeiten auch gewisse
notdürftige Verbesserungen an den Firsten vorgenommen worden sind, was darauf
schließen läßt, daß der Antragsteller die diesbezüglichen Forderungen der
Antragsgegnerin mindestens teilweise bzw. dem Grunde nach anerkannt hat.
Für die unter Nr. 1 geforderten Klempner- und Dachdeckerarbeiten konnte
rechtmäßigerweise die Aufstellung eines Stahlrohrgerüsts verlangt werden. Hierzu
hat der Dachdeckermeister im Erörterungstermin unwidersprochen erklärt, dies
verlange die Berufsgenossenschaft, während die vom Antragsteller immer wieder
angeführte Benutzung eines Hubwagens bei den hier geforderten Arbeiten
verboten sei. Der Hubwagen konnte und kann mithin nicht als schonenderes und
ebenso wirksames Austauschmittel i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 HSOG angesehen
werden. Soweit für die Schornsteinarbeiten allein ein Dachgerüst ausgereicht
hätte, wäre dies ebenfalls aufwendig und kostenträchtig gewesen und neben dem
für die übrigen Dacheindeckungsarbeiten notwendigen Stahlrohrgerüst an der
Fassade ohnehin unwirtschaftlich. Im übrigen hätte es gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2
HSOG eines entsprechenden Antrags des Antragstellers für ein Dachgerüst
bedurft, der hier fehlt.
Die auf einer Fläche von etwa 200 qm im Innenhof verlangten Reinigungs- und
Verfugungsarbeiten sind aufgrund des schlechten Erhaltungszustands dieser
südöstlichen Außenwand gerechtfertigt, um Salze, Anstrich- und Mörtelreste vor
der zur Erhaltung notwendigen Neuverfugung zu beseitigen. Die Verfügung ist
insoweit auch nicht zu unbestimmt (§ 37 Abs. 1 HVwVfG). Aus den Vorgesprächen
mit der Antragsgegnerin hat der Antragsteller gewußt, um welche Außenwand im
Innenhof es sich handelt, zumal er dort inzwischen auch notdürftige und vorläufige
Ausbesserungsarbeiten an den Fugen vorgenommen hat. Darauf, daß die im
Erörterungstermin vom 02.10.1991 und im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom
06.11.1991 vorgenommene ausdrückliche Bezeichnung der südöstlichen
Außenwand ein zulässiges Nachschieben von Gründen im Sinne des § 45 Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 2 HVwVfG darstellen könnte, kommt es mithin nicht mehr
entscheidend an.
Angesichts der schon mit bloßem Auge zu erkennenden und in der
Fotodokumentation im übrigen im einzelnen näher belegten straßenseitigen
Fassadenschäden ist schließlich auch die Anordnung, in statischer Hinsicht die
Kraftschlüssigkeit der Verblendelemente mit der Unterkonstruktion untersuchen
zu lassen einschließlich der Standsicherheit der Balkone in allen Geschossen nicht
zu beanstanden. Dieses behördliche Begehren wird auch nicht wegen der
Begutachtung der Balkone durch das Ingenieurbüro T vom 04.04.1991 entbehrlich,
auch nicht durch das Gutachten des Architekten P vom 17.05.1991 oder die
Schadensdokumentation der Schadensgruppe Sprengwerk vom September 1991,
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Schadensdokumentation der Schadensgruppe Sprengwerk vom September 1991,
weil diese Untersuchungen die verlangte Kraftschlüssigkeits- und
Standsicherheitsbewertung nicht in vollem Umfang ersetzen. Für die zeitliche
Reihenfolge ist von Bedeutung, daß diese Untersuchungen ohnehin erst nach Erlaß
der streitbefangenen Verfügung vom 11.02.1991 vorgelegt worden sind. So hat
der Sachverständige P lediglich Feuchtemessungen vorgenommen und sich zur
Durchfeuchtung des Innenputzes einer Wohnung im zweiten Obergeschoß erklärt.
Das Ingenieurbüro T hat sich nur zu den beiden Balkonen an der F Straße
geäußert, wobei diese nur vom Erdgeschoß aus besichtigt und trotz zweier
Ortstermine nicht betreten werden konnten, um ihren Zustand aus der Nähe zu
bestimmen. Die Planungsgruppe Sprengwerk hat auftragsgemäß im wesentlichen
lediglich eine Fotodokumentation als Schadensaufnahme vorgelegt, auch eine
erste Bewertung der Schäden vorgenommen. Insgesamt wird jedoch der Anspruch
eines hinreichenden Kraftschlüssigkeits- und Standsicherheitsnachweises nicht
erhoben und demgemäß auch nicht erfüllt, so daß diese Punkte nach wie vor offen
sind. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist es in diesem
Zusammenhang nicht zu beanstanden, daß die Behörde dem Eigentümer gemäß
§ 12 Abs. 1 DSchG auch die Einholung von Gutachten aufgibt, wenn das
Kulturdenkmal gefährdet ist und erst ein Gutachten Aufschluß darüber geben
kann, welche Maßnahmen zur eigentlichen Sicherung und Erhaltung durchzuführen
sind. Als unmittelbare Vorstufe zur Abwendung der Gefährdung des
Kulturdenkmals gehören derartige Gutachten zu den Erhaltungsmaßnahmen im
Sinne des § 12 Abs. 1 DSchG.
Die Verfügung vom 11.02.1991 mit der Ergänzung vom 02.10.1991 entspricht
auch den Anforderungen an die gemäß § 12 Abs. 1 DSchG erforderliche
Ermessensausübung. Jedenfalls die Ergänzung vom 02.10.1991 stellt ein
zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 2 HVwVfG dar, was der Antragsteller nicht in Frage stellt. Ob für die Verfügung
vom 11.12.1991 für sich allein genommen von einem Fall des
Ermessensnichtgebrauchs auszugehen ist, kann danach offenbleiben. Zwar hat
die Behörde hier an zwei Stellen von einer eigenen Verpflichtung zum Tätigwerden
gesprochen. Im Vorspann zur Begründung des Sofortvollzugs geht sie jedoch von
der Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem Individualinteresse des
Antragstellers aus und begründet später, es sprächen keine gewichtigen Gründe
dafür, den gegenwärtigen Zustand des Gebäudes zu belassen. Diese Umstände
können nicht nur wegen des zulässigen Nachschiebens von
Ermessenserwägungen auf sich beruhen, sondern - jedenfalls im Hinblick auf die
zwischen den Beteiligten nunmehr streitig gewordenen Kosten für das inzwischen
abgebaute Gerüst - auch deshalb, weil für die verlangten Klempner- und
Dachdeckerarbeiten im Bereich der Dachkonstruktion einschließlich Gerüstaufbau
keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (§ 46
HVwVfG). Lediglich für Schornsteinarbeiten allein hätte ein ebenfalls kostspieliges
Dachgerüst ausgereicht, nicht aber für die sonstigen Dachdecker- und
Klempnerarbeiten. Daß die Dachkonstruktion in dem ursprünglich befindlichen
Zustand nicht belassen werden konnte und auch ein Hubwagen nicht zulässig
gewesen wäre, ist bereits ausgeführt worden. Mithin war die Antragsgegnerin als
Maßnahme der Vollstreckung zur notwendigen Abwendung der Gefährdung des
Kulturdenkmals im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ersatzvornahme auch
von Anfang an zur Gerüstaufstellung auf Kosten des Antragstellers berechtigt,
zumal ein bei der Behörde gestellter Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs
abgelehnt worden war und dem gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag
keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Die im Rahmen dieser Kostenentscheidung noch zu beurteilenden
kostenträchtigen Maßnahmen unter Nr. 1 und 6 der Anlage zur streitbefangenen
Verfügung, die sich mit Mehrwertsteuer auf einen Betrag von etwa 33.000,-- DM
belaufen, sind dem Antragsteller als Eigentümer eines mehrstöckigen
Mietswohnhauses mit Gaststätte und Galerie auch zumutbar i.S.d. §§ 11 Abs. 1
und 12 Abs. 1 DSchG. Der Antragsteller hat sehenden Auges ein
sanierungsbedürftiges Objekt erworben und wie seine Vorgängerin ernsthafte
Erhaltungsmaßnahmen unterlassen. Der von ihm inzwischen abgeschlossene
Architekten- und Designvertrag mit Anlage belegt, daß sich der Antragsteller über
den Zustand des Gebäudes im klaren und finanziell in der Lage ist, diesen
nachhaltig in Richtung auf die Sanierung und Erhaltung des Objekts zu ändern.
Insgesamt ist hier nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen worden, daß ein
Erhaltungsaufwand verlangt worden ist, der in einem offenkundigen Mißverhältnis
zum verwirklichten oder verwirklichbaren wirtschaftlichen Nutzen des geschützten
Objekts steht und den auch ein "einsichtiger", d. h. den Zielen der Denkmalpflege
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Objekts steht und den auch ein "einsichtiger", d. h. den Zielen der Denkmalpflege
aufgeschlossener Eigentümer oder Besitzer vernünftigerweise nicht mehr auf sich
nehmen würde (vgl. dazu Dörffeldt/Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht,
Kommentar, 2. Aufl. 1991, Erl. § 11 DSchG Rdnr. 9 m.w.N.).
Trotz mehrerer bestandskräftiger Verfügungen gegen die Voreigentümerin des
Antragstellers war die Antragsgegnerin nicht darauf verwiesen, zunächst die
früheren Verfügungen gegen die Voreigentümerin zu vollstrecken, zumal dies
aufgrund der neuen Eigentümerstellung des Antragstellers nicht ohne weiteres
möglich gewesen wäre. Es ist auch nichts hinreichend dafür ersichtlich oder
vorgetragen worden, daß die früheren Verfügungen an die Voreigentümerin das
auf den jetzigen Bauzustand zugeschnittene Maßnahmeprogramm in vollem
Umfang abdecken und mit den jetzt verlangten Anordnungen identisch sind.
Ohnehin können die an einen Voreigentümer gerichteten belastenden
Verwaltungsakte gegen Einzelrechtsnachfolger vollstreckungsrechtlich ohne
besondere gesetzliche Grundlage nicht einfach durchgesetzt werden (vgl. für das
Bauordnungsrecht bis zum Inkrafttreten des § 83 Abs. 4 HBO 1990, Hess. VGH,
Urteil vom 01.03.1976 - IV TH 7/76 - NJW 1976, 1910 = DVBl. 19767, 255 = BRS 30
Nr. 166) Mithin war es gerechtfertigt, daß sich die Antragsgegnerin hier mit der
streitbefangenen Verfügung vom 11.02.1991 direkt an den Antragsteller als neuen
Eigentümer und Sanierungswilligen gewandt hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.