Urteil des HessVGH vom 05.05.1987

VGH Kassel: neubau, subjektives recht, linienführung, landschaft, grundeigentum, richterliche kontrolle, eingriff, belastung, anteil, stadt

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 465/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 16 FStrG, § 17 FStrG, § 18
FStrG, § 5 NatSchG HE, § 6
NatSchG HE
Leitsatz
1. Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung (hier: vierstreifiger Neubau der
Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen 426 und 449).
2. Die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung der
Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 FStrG ist keine
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die nachfolgende Planfeststellung.
3. Wird ein anerkannter Naturschutzverband entgegen §§ 35 Abs. 1 HENatG, 29 Abs. 1
BNatSchG nicht oder nicht im gebotenen Umfang am Planfeststellungsverfahren
beteiligt, liegt darin kein Verfahrens- oder Abwägungsfehler, der zur Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses auf die Klage eines planbetroffenen
Grundstückseigentümers hin führt, auch wenn dessen Grund eigentum unmittelbar in
Anspruch genommen werden soll (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).
4. Zur Abschnittsbildung im Planfeststellungsverfahren. Umfaßt ein Gesamtprojekt
mehrere Planungsabschnitte, die derart ineinandergreifen, daß sie
trassierungstechnische Zwangspunkte für den jeweils anderen Bereich setzen, muß das
Vorhaben nach dem Grundsatz der Problembewältigung durch eine einheitliche, den
Gesamtbereich umfassende planerische Entscheidung festgestellt werden, soweit die
Überschaubarkeit der Planung gewährleistet bleibt. Dem Gebot der einheitlichen
Planentscheidung ist nicht dadurch Genüge getan, daß die Planungsbehörde die
Feststellungsbeschlüsse für die ineinandergreifenden Abschnitte gleichzeitig erlassen
hat.
5. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes müssen so in die planerische
Abwägung eingestellt werden, daß das Vorhaben dem materiellen Regelungsgehalt der
Eingriffsvorschriften (§§ 5, 6 HENatG, 8 BNatSchG) und darüber hinaus den besonderen
Anforderungen gerecht wird, die sich aus der normativen Schutzwürdigkeit eines
Plangebiets durch die Einbeziehung in eine Landschaftsschutzverordnung ergeben. Soll
ein Straßenbauvorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden, ist die
Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann gehalten, sich auch in Ansehung der
Dimensionierung des Vorhabens eingehend mit den Belangen des Landschaftsschutzes
auseinanderzusetzen, wenn das Vorhaben zu einem gravierenden Eingriff in das
Landschaftsbild führt und Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Projekts mit den
Anforderungen des Naturschutzes von der beteiligten Fachbehörde und einem
anerkannten Naturschutzverband geltend gemacht worden sind.
6. Zum Umfang des Planaufhebungsanspruchs eines enteignungsmäßig betroffenen
Grundstückseigentümers, wenn der Planfeststellungsbeschluß auf einer fehlerhaften
Abschnittsbildung und einer Fehleinschätzung der Belange des Landschaftsschutzes
beruht.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Plans für den vierstreifigen
Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im Zuge der Bundesstraßen (8) 449
und 426.
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Der Kläger ist. Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ("X...hof"), mit dem er
1965 in den Außenbereich der Stadt Ober-Ramstadt ausgesiedelt ist. Die
Betriebsfläche beträgt, nach seinen Angaben insgesamt ca. 110 ha; davon
befinden sich ca. 35 ha in seinem Miteigentum. Für den Neubau der Umgehung
Ober-Ramstadt sollen Teilflächen seines Grundeigentums von insgesamt ca. 2 ha
in Anspruch genommen werden (Gemarkung Ober-Ramstadt, Flur ..., Flurstücke ...,
..., ... und ..., sowie Flur ..., Flurstücke ..., ... und ...; vgl. lfd. Nrn. 2, 4, 6, 8, 10, 11
und 51 des Grunderwerbsverzeichnisses und Grunderwerbsplans).
Die B 426 zweigt in Gernsheim in östlicher Richtung von der B 44 ab, kreuzt die
Autobahnen (A) 67 und 5 sowie die B 3, umgeht Darmstadt-Eberstadt im Zuge der
Südumgehung, die aufgrund eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses
fertiggestellt ist, verläuft dann durch die Ortslagen von Nieder-Ramstadt, Ober-
Ramstadt sowie Reinheim und mündet östlich von Lengfeld in die B 45 ein. Die B
449 zweigt in Darmstadt von der B 26 ab, durchquert die Ortslage von Mühltal-
Traisa in südöstlicher Richtung und mündet: nördlich des Ortsteils Nieder-
Ramstadt in die B 426 ein.
Nach den ausgelegten Planunterlagen soll die Umgehung Ober-Ramstadt westlich
des Stadtgebietes von der derzeitigen Trasse der B 426 abzweigen
(Anschlußknoten Ober-Ramstadt/West), in südöstlicher Richtung über einen
Höhenrücken geführt und südlich der Kernstadt Ober-Ramstadt wieder in die
jetzige B 426 einmünden (Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd). Über den
Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West (auch als Knoten Faulbachtal bezeichnet) soll
neben der Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt: (jetzige B 476) zugleich die ß 449 (neu)
mit der B 426 planfrei - in Form eines unsymmetrischen halben Kleeblatts -
verknotet werden. Der Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd (auch als Rondell
bezeichnet) ist als höhengleiche, signalgesteuerte Kreuzung geplant und dient
auch der Anbindung der Landesstraße (L) 3099, die aus südlicher Richtung auf die
B 426 trifft. Für den Streckenabschnitt zwischen den Knotenpunkten Ober-
Ramstadt/West und Ober-Ramstadt/Süd sehen die ausgelegten Planunterlagen
einen Ausbauquerschnitt (RQ) von insgesamt 23 m mit zwei - durch einen
Mittelstreifen getrennte - jeweils zweistreifigen Fahrbahnen vor. Im Bereich des
Knotenpunktes Faulbachtal soll die Umgehung Ober-Ramstadt auf einem ca. 14 m
hohen Damm- und Brückenbauwerk den ca. 7 m über Geländeniveau verlaufenden
Straßenzug Ortsumgehung Nieder-Ramstadt/Ortseinfahrt Ober-Ramstadt
überqueren; entsprechende Dammhöhen ergeben sich für die Anschlußrampen.
Von der Dammlage im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West geht die
Trasse ostwärts in einen Geländeeinschnitt über, der am Kuppenhochpunkt eine
Tiefe von ca. 11 m erreicht und nach Osten - etwa bis zu dem Wohngebiet "Am
Schwärzefloß" - ausläuft. Anschließend soll die Umgehungsstraße wieder auf
einem Damm an den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/Süd herangeführt werden.
Zwischen dem Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West und dem Kuppenhochpunkt
überwindet die Trasse eine Höhendifferenz von ca. 55 m auf einer Länge von ca.
1.350 m mit einer Steigung von ca. 4,8 I. In dem Abschnitt zwischen dem
Kuppenhochpunkt und dem Anschlußknoten Ober-Ramstadt/Süd beträgt die
Längsneigung ca. 4 %.
Neben der Planung der Ortsumgehung Ober-Ramstadt betrieb die
Straßenbauverwaltung ein selbständiges Planfeststellungsverfahren für die
Umgehung des Ortsteils Nieder-Ramstadt der Gemeinde Mühltal im Zuge der B
426. Dieser Plan sieht vor, daß die Umgehungsstraße südwestlich des Ortsteils
Nieder-Ramstadt von der derzeitigen B 426 nach Osten abzweigt, nach einer
Kreuzung der Kreisstraße (K) 138 nach Norden abschwenkt und über die
Bergkuppe "Finstere Hölle" in einem weiten Bogen an den Knotenpunkt Ober-
Ramstadt/West herangeführt wird. Die Umgehung Nieder-Ramstadt soll im
wesentlichen mit einem Querschnitt von 12 m ausgebaut werden. In den
Steigungsstrecken (mit einer Längsneigung von ca. 6 %.) sind beidseitig
Zusatzfahrstreifen (Kriechspuren) geplant. Die Grenze zwischen den beiden
Planfeststellungsabschnitten verläuft südwestlich des Knotenpunktes Ober-
Ramstadt/West. Für dieses Vorhaben wird eine Teilfläche von insgesamt knapp
1.000 qm der im Miteigentum des Klägers stehenden Flurstücke 28 und 29 der Flur
3 in der Gemarkung Nieder-Ramstadt beansprucht (vgl. lfd. Nrn. 160 und 168 des
Grunderwerbsverzeichnisses und -plans).
Die Umgehung Ober-Ramstadt wurde bereits 1960 - allerdings als zweistreifige
Straße - geplant und in dem 1962 abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren
berücksichtigt. Ein Planfeststellungsverfahren wurde 1976 eingeleitet, später aber
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berücksichtigt. Ein Planfeststellungsverfahren wurde 1976 eingeleitet, später aber
wieder eingestellt. Im März 1979 beantragte das Straßenbauamt Darmstadt bei
dem Regierungspräsidenten in Darmstadt, das Anhörungsverfahren zu dem Plan
für einen vierstreifigen Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt durchzuführen.
Nach einer ersten Auslegung der Planunterlagen im Jahre 1979 änderte die
Straßenbauverwaltung den Plan in mehrfacher Hinsicht, insbesondere wurde der
planfreie Ausbau des Knotens Ober-Ramstadt/Süd zugunsten eines
höhengleichen, signalgesteuerten Kreuzungsbauwerks aufgegeben. Die
(geänderten) Planunterlagen lagen in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 13.
Januar 1981 erneut im Rathaus der Beigeladenen zu jedermanns Einsicht aus,
nachdem Ort und Zeit der Auslegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren
am 21. November 1980 in den "Odenwälder Nachrichten" bekanntgemacht worden
waren. Bereits mit Schreiben vom 10. November 1980 unterrichtete der
Regierungspräsident in Darmstadt die anerkannten Verbände von dem
Planvorhaben und wies sie auf die Auslegung der Planunterlagen und die
Möglichkeit hin, Einwendungen gegen den Plan zu erheben.
Neben mehr als 300 anderem erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 1979,
7. Juni 1979 und 27. Januar 1981 Einwendungen gegen das Planvorhaben. Er
machte geltend, er sei aufgrund des 1962 abgeschlossenen
Flurbereinigungsverfahrens mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb in den
Außenbereich der Beigeladenen umgesiedelt. Bei. der Festlegung des Standortes
seines Hofes (X...hof) seien seitens des Hessischen Straßenbauamts keine
Einwände erhoben und ihm ergänzend mitgeteilt worden, daß außer der
Westumgehung Ober-Ramstadt keine weiteren Verkehrsplanungen anstünden.
Von der Anlage eines großflächigen Knotenpunktes in unmittelbarer Nähe seines
Hofes sei keine Rede gewesen. Durch den geplanten Ausbau verliere er neben der
Inanspruchnahme der eigenen Grundstücke noch ca. 3 ha Pachtland. Ersatzland
stehe nicht zur Verfügung. Bei Verwirklichung des Vorhabens könne er einen Teil
seiner Grundstücke nur noch unter Schwierigkeiten erreichen. Dies bedeute eine
wesentliche Erschwernis des Betriebsablaufs und ein erheblich erhöhtes Risiko für
Verkehrsteilnehmer. Ferner gingen von der geplanten Umgehungsstraße
erhebliche Lärm- und Abgasbelästigungen aus; nachteilige Einflüsse auf das
ökologische Umfeld und auf den Wasserhaushalt seien zu befürchten.
Die gegen dem Plan vorgebrachten Einwendungen und Anregungen erörterte der
Regierungspräsident in Darmstadt mit den Trägern öffentlicher Belange am 26.
April 1982, mit den enteignungsmäßig Betroffenen am 27. April 1982 und mit den
sonstigen Beteiligten, die gegen den Plan Einwendungen erhoben hatten, am 29.
April 1982. In dem Erörterungstermin am 27. April 1982 trug der Kläger seine
Bedenken gegen das Vorhaben vor.
Während des Anhörungsverfahrens wurden von Behörden, Gruppen und beteiligten
Betroffenen Vorschläge für alternative Linienführungen eingebracht. So
befürworteten insbesondere der BUND und die damalige Fraktion der BFO in der
Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen eine Untertunnelung der
Bergkuppen hinsichtlich beider Umgehungsstraßen (vgl. Beiakten 3 e und 14 e).
Der Regierungspräsident in Darmstadt sprach sich als Behörde der
Regionalplanung dafür aus, den Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West ca. 150 m nach
Westen zu verschieben, um ihn besser in das Gelände einpassen und auf eine der
beiden Rampen verzichten zu können (vgl. Beiakten 3 d). Das Ingenieurbüro Lomb
entwarf im Auftrag der Interessengemeinschaft Umgehungsstraße Ober-Ramstadt
eine Alternativplanung mit zwei Varianten, nach denen die Verknüpfung der A 426
mit der 8 449 von der Einmündung der Ortseinfahrt Ober-Ramstadt (B 426 alt)
getrennt, nach Westen - etwa bis zur Waldmühle - verschoben und - je nach
Variante - planfrei oder plangleich gestaltet werden soll (vgl. Beiakten 14 c).
Durch Beschlüsse vom 29. August 1983 stellte der Hessische Minister für
Wirtschaft und Technik den Plan für die Umgehung Nieder-Ramstadt sowie den
streitgegenständlichen Plan für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt im
Zuge der B 426 und B 449 unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers
mit im wesentlichen folgenden Änderungen gegenüber den ausgelegten
Planunterlagen fest: Er reduzierte den Regelquerschnitt. der Ortsumgehung Ober-
Ramstadt zwischen den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und Ober-
Ramstadt/Süd von 23 auf 20 m, senkte die Gradiente im Bereich des
Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West um bis zu 4 m ab und verkleinerte die
räumliche Ausdehnung dieses Knotens durch eine Kürzung von Rampen bzw.
Spuren sowie durch eine Umgestaltung der Wirtschaftswegeverbindungen. Ferner
ordnete er zum Schutze des Wohngebiets Am Schwärzefloß/Goethestraße die
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ordnete er zum Schutze des Wohngebiets Am Schwärzefloß/Goethestraße die
Errichtung von zum Teil 1,50 m und zum Teil 2 m hohen Schallschutzwänden an.
Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Die Notwendigkeit der geplanten
Ortsumgehung ergebe sich aus den zur Zeit völlig unzureichenden
Straßenverhältnissen im Planungsbereich, insbesondere in der langen, engen und
kurvenreichen Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt. Die Verkehrsbelastung habe auf
dieser Strecke ständig zugenommen und sei in der Zeit von 1980 bis 1982 um
3.400 Kfz/24 h auf 18.200 Kfz/24 h angestiegen. Das Ergebnis der zwischen Ober-
und Nieder-Ramstadt angebrachten Dauerzählstelle im ersten Halbjahr 1983
belege, daß das Verkehrsaufkommen weiter ansteige. Das Planvorhaben bilde
zusammen mit der Ortsumgehung Nieder-Ramstadt planerisch eine Einheit. Die
dem festgestellten Plan zugrunde liegende Konzeption sei mit den beteiligten
Gebietskörperschaften und den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt worden.
Neben den verkehrlichen Erfordernissen und Belangen seien dabei. ökologische,
landwirtschaftliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie die Zwänge
hinsichtlich den Linienführung der Ortsumgehung Nieder-Ramstadt und ihrer
Verknüpfung mit der Ortsumgehung Ober-Ramstadt zu berücksichtigen gewesen.
Nach den einschlägigen Verkehrserhebungen, u.a. einer
Kennzeichenverfolgungszählung, sei zu erwarten, daß sich ca. 70 % des
derzeitigen Verkehrs auf die Umgehungsstraße verlagern lasse. Hierbei handele
es sich nicht nur um reinen Durchgangsverkehr, sondern auch um den
verlagerungsfähigen Ziel- und Quellverkehr. Das Ziel einer möglichst hohen
Verlagerung solle durch verkehrslenkende und verkehrsberuhigende Maßnahmen
in Ober-Ramstadt unterstützt werden. Bei einer Verkehrsbelastung der
Umgehungsstraße von mehr als 12.000 Kfz/24 h mit nicht unerheblichem Lkw-
Anteil müsse der Abschnitt zwischen den Knotenpunkten Ober-Ramstadt/West und
Ober-Ramstadt/Süd im Hinblick auf die erforderliche Überquerung eines
Höhenrückens und die sich daraus ergebende starke Längsneigung vierstreifig
ausgebaut werden. Ein lediglich zweispuriger Ausbau führe zu Staubildungen in
den Steigungsabschnitten mit der weiteren Folge, daß ein Teil der
Verkehrsteilnehmer wieder die Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt wählen würde.
Daher müßten zumindest Zusatzfahrstreifen (Kriechspuren) hergestellt werden.
Da ein vierstreifiger Ausbau gegenüber einem zweispurigen Querschnitt mit
Zusatzfahrstreifen einerseits die Verkehrssicherheit. wesentlich erhöhe,
andererseits der Landverbrauch und der Eingriff in Natur und Landschaft bei einem
zweispurigen Querschnitt mit Kriechspuren nur unwesentlich geringer wäre, habe
er einen vierstreifigen Ausbau gewählt, zumal der Querschnitt auf das erforderliche
Mindestmaß von 20 m reduziert worden sei. Eine andere Trassierung komme nicht
in Betracht. Eine Verschiebung in südlicher Richtung stoße auf topographische
Schwierigkeiten. Eine Führung der Umgehungsstraße durch einen Tunnel sei
wegen der Mehrkosten für Herstellung und Unterhaltung in Höhe von ca. 20 bis 25
Mio. DM nicht vertretbar; zumal sonst auch für die Umgehung Nieder-Ramstadt.
die Tunnellösung gewählt werden müsse, was zu einer Erhöhung der Mehrkosten
auf ca. 100 bis 130 Mio. DM führe. Außerdem weise die Tunnelvariante auch
ökologische Nachteile auf. Die Einschnitte im Bereich der Tragstrecken ließen sich
nur schwerlich in die Landschaft eingliedern, und es sei zu befürchten, daß das
Gelände über der Tunnelröhre austrockne. Der Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West
müsse angesichts der erheblichen Längsneigungen der Umgehungsstraßen Ober-
Ramstadt und Nieder-Ramstadt von ca. 5 bzw. 6 % höhenfrei gestaltet. werden.
Um die Eingriffe in das Landschaftsbild und die klimatischen Verhältnisse so gering
wie möglich zu halten, habe er die Gradienten der Umgehungsstraßen um bis zu 4
m gegenüber den ausgelegten Planunterlagen abgesenkt. Bei einer Verschiebung
des Knotens Faulbachtal nach Westen wäre zwar die Dammstrecke im Zuge der
Umgehung Ober-Ramstadt nach Länge und Höhe reduziert worden, dafür müßte
dann der Damm der Umgehungsstraße Nieder-Ramstadt um ca. 3 m angehoben
werden. Auch der Alternativplanung der Interessengemeinschaft Umgehung Ober-
Ramstadt könne nicht gefolgt werden. Eine höhengleiche Anbindung der B 449 an
die B 426 sei aus verkehrlichen Gründen unzureichend. Bei der Variante mit einer
planfreien Verknotung der Bundesstraßen würden zwei Kreuzungsbauwerke - mit
den sich daraus ergebenden Nachteilen - erforderlich. Hinsichtlich der
Auseinandersetzung mit diesen Alternativplanungen verweise er auf seine
Ausführungen in dem Planfeststellungsbeschluß zu der Ortsumgehung Nieder-
Ramstadt Zum Schutze der Wohnbebauung entlang der Straße Am Schwärzefloß
seien Schallschutzwände vorgesehen, so daß die maßgeblichen
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Angesichts der prognostizierten
Verkehrsmenge, des Fahrmodus (fließender Verkehr) und der Entfernung der
schutzwürdigen Gebäude und Einrichtungen von der Straße (mehr als 20 m) sei
keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Abgase zu erwarten. Durch die
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keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Abgase zu erwarten. Durch die
Linienführung und die geplante Gestaltung der Damm- und Einschnittsböschungen
seien die Eingriffe in die Landschaft und Natur minimiert worden; unvermeidbare
Beeinträchtigungen würden durch Bepflanzungen ausgeglichen. Nach allem stelle
das Planvorhaben unter Abwägung der maßgeblichen Belange - insbesondere der
Verkehrssicherheit, Verkehrstechnik, Umweltverträglichkeit, Vereinbarkeit mit
städtischen Planungsabsichten und Wirtschaftlichkeit - die optimale Lösung der
Verkehrsprobleme in Ober-Ramstadt dar.
Der festgestellte Plan einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses lag in der
Zeit vom 21. September bis 5. Oktober 1983 im Rathaus der Beigeladenen zu
jedermanns Einsicht aus, nachdem der Entscheidungssatz des
Planfeststellungsbeschlusses, ein Hinweis auf Entscheidungen über Einwendungen
und Auflagen sowie Ort und Zeit der Auslegung am 12. September 1983 im
Staatsanzeiger (Seite 1823 f.), am 14. September 1983 im "Darmstädter Echo"
und im "Darmstädter Tagblatt" sowie am 16. September 1983 in den "Odenwälder
Nachrichten" bekanntgemacht worden waren.
Der Kläger hat am 4. November 1983 Klage erhoben und zur Begründung sein
Vorbringen im Anhörungsverfahren vertieft.
Der Kläger hat beantragt,
den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und
Technik vom 29. August 1983 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat erwidert: Die Kennzeichenzählung vom 6. September 1979 sei an
10 Zählstellen über einen Zeitraum von insgesamt acht Stunden durchgeführt
worden. Die erfaßten Kennzeichen seien in einer Kennzeichendatei bei der
Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, Wiesbaden, gespeichert und neu
ausgedruckt worden (Beiakten 5 a). Außer den in den Strombelastungsplänen
wiedergegebenen Ergebnissen (Beiakten 5 b, c) seien keine Unterlagen mehr
vorhanden. Die Ergebnisse dieser Zählung seien aber durch die 1983 zur Kontrolle
nochmals durchgeführte Verkehrserhebung im wesentlichen bestätigt worden.
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß durch
Urteil vom 28. November 1985 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Beklagte habe die streitgegenständliche Umgehungsstraße zu Recht als
Bundesstraße geplant. Der Planfeststellungsbeschluß sei aber rechtswidrig, weil für
das Straßenbauvorhaben keine Planrechtfertigung bestehe. Das Vorhaben sei.
nicht gerechtfertigt. weil die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsbelastung und
die darauf aufbauende Prognose von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgingen. Denn die Verkehrszählung vom 6. September 1979
und die Errichtung der Dauerzählstelle zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt
stellten keine einwandfreie Methode zur Ermittlung der künftigen
Verkehrsbelastung der Umgehungsstraße dar. Ein geeignetes Verfahren habe
aber zur Verfügung gestanden, wie die kurz nach Erlaß des
Planfeststellungsbeschlusses von dem Beklagten durchgeführte
Verkehrserhebung beweise. Diese Verkehrszählung habe belegt, daß der Beklagte
bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses von einem um ca. 20 X zu hoch
angesetzten Anteil des auf die Umgehungsstraße verlagerungsfähigen Verkehrs
ausgegangen sei. Darüber hinaus verletze die Planung das Abwägungsgebot.
Denn die Gestaltung des Knotens Ober-Ramstadt/West beruhe auf der Erwägung,
eine Nordumgehung des Ortsteils Traisa im Zuge der B 449 - mit Überführung
über die Bahnlinie Darmstadt-Erbach - zu einem späteren Zeitpunkt ohne
wesentliche Änderungen an den Knoten anschließen zu können. Wenn - wie der
Beklagte dargelegt habe - diese Option für eine Nordumgehung Traisa durch die
Absenkung der Gradierte um 4 m endgültig aufgegeben worden sei, habe die
Planfeststellungsbehörde eine erneute umfassende Interessenabwägung
durchführen müssen, was aber nicht geschehen sei. Auch die Trassenwahl für die
Ortsumgehung Nieder-Ramstadt beruhe auf einem Abwägungsfehler, weil eine
Linienführung zwischen dem "Finsteren Höllenberg" und dem "Lohberg" mit der
planfestgestellten Trasse gleichwertig sei, so daß der Beklagte nach der Aufgabe
der Option für die Nordumgehung Traisa auch die Trassenwahl hinsichtlich der
Umgehung Nieder-Ramstadt habe neu überprüfen müssen. Schließlich sei auch
der Querschnitt der B 426 ermessensfehlerhaft bestimmt worden. Die
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der Querschnitt der B 426 ermessensfehlerhaft bestimmt worden. Die
Planfeststellungsbehörde sei bei. der Wahl der Bemessungsgeschwindigkeit zu
Unrecht davon ausgegangen, daß hier keine "besonderen topographischen
Schwierigkeiten" vorlägen. Hätte die Planfeststellungsbehörde eine
Bemessungsgeschwindigkeit von 60 km/h zugrunde gelegt, wäre ein vierspuriger
Ausbau der B 426 nicht, notwendig. lm übrigen sei die Planfeststellungsbehörde
angesichts der unzulänglichen Verkehrserhebungen von einer unzutreffenden
Verkehrsbelastung ausgegangen.
Gegen das ihnen am 3. Februar 1986 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 4.
Februar 1986 und die Beigeladene am 3. März 1986 Berufung eingelegt.
Der Beklagte trägt. vor: Das angefochtene Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil
das Verwaltungsgericht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in vollem
Umfang aufgehoben habe. Eine Aufhebung komme nur in Betracht, soweit Rechte
des Klägers verletzt seien. Der angefochtene Beschluß sei rechtmäßig. Die
Verkehrserhebung, die er der Planung zugrunde gelegt habe, sei methodisch nicht
zu beanstanden. Die Zählung vom 6. September 1979 unterscheide sich lediglich
in der Arbeitstechnik von der 1983/84 durchgeführten Verkehrserhebung. Im
übrigen habe auch diese Untersuchung bestätigt, daß ein Anteil von 70 % des
durch Ober-Ramstadt fließenden Verkehrs auf die Umgehungsstraße verlagert
werden könne. Für die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West seien
Verkehrsbelastungspläne aufgestellt worden, die anhand des
Generalverkehrsplans der Stadt Darmstadt geprüft und bestätigt worden seien.
Die Prognose der Verkehrsbelastung der B 426 beruhe auf der Verkehrszählung
1982; durch eine spätere, nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses
durchgeführte Verkehrserhebung könne diese Prognose nicht mehr in Frage
gestellt werden, zumal sich keine gravierenden Abweichungen ergeben hätten. Es
lägen auch keine Abwägungsfehler vor. Der Verzicht auf die Option für die
Nordumgehung Traisa sei bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, der die
umfassende planerische Interessenabwägung beinhalte, berücksichtigt worden,
wie sich aus der Absenkung der Gradiente gegenüber den ausgelegten Plänen um
4 m ergebe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien hier auch
keine besonderen topographischen Schwierigkeiten gegeben, weil die
Umgehungsstraße ohne außergewöhnlichen Aufwand entsprechend den für
Bundesstraßen geltenden Anforderungen ausgebaut werden könne. Im übrigen
reiche ein zweispuriger Ausbau auch bei einer Bemessungsgeschwindigkeit von 60
km/h nicht aus. Die Abschnittsbildung, die auf die Planungsgeschichte zurückgehe,
sei nicht zu beanstanden. Infolge der wechselseitigen Verweisungen blieben keine
Probleme unbewältigt. Auch. der Rechtsschutz der Planbetroffenen werde nicht
verkürzt, weil beide Pläne anfechtbar seien.
Die Beigeladene bezieht sich zur Begründung ihrer Berufung auf das Vorbringen
des Beklagten und trägt ergänzend vor: Die innerörtlichen Verkehrsverhältnisse in
ihrem Stadtgebiet seien völlig unzulänglich. Die Ortsdurchfahrt sei durch
zahlreiche Windungen und scharfe Kurven geprägt. Die Gehsteige seien nur an
wenigen Stellen breiter als 1 m. Die derzeitige Verkehrsbelastung der
Ortsdurchfahrt sei für Verkehrsteilnehmer und Anwohner unerträglich und könne
durch den Bau der Umgehungsstraße auf ein zumutbares Maß reduziert werden.
Die Stadt werde durch die Bundesstraße in zwei Teile zerschnitten, der
Querverkehr durch vier Ampeln (davon drei Fußgängerampeln) kanalisiert. Wegen
der zahlreichen Stauungen benutzten ortskundige Verkehrsteilnehmer parallel zur
Bundesstraße verlaufende Wohnstraßen als Schleichwege. Die Ortsdurchfahrt
stelle sich als Unfallschwerpunkt dar. Die Bevölkerung werde durch die von der B
426 ausgehenden Immissionen stark beeinträchtigt. Nach der Verkehrsbedeutung
sei ein vierspuriger Ausbau gerechtfertigt. Würde die Umgehungsstraße nicht
gebaut, könne sie, die Beigeladene, ihre Planungsvorstellungen im
Zusammenhang mit dem Entwurf des Bebauungsplanes "Hammergasse" nicht.
mehr verwirklichen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er erwidert: Das Verwaltungsgericht habe den angefochtenen
Planfeststellungsbeschluß jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Eine - auf
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Planfeststellungsbeschluß jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Eine - auf
sein Grundeigentum beschränkte -Teilaufhebung komme nicht in Betracht, weil
anderenfalls durch unanfechtbare Planteile Zwangspunkte zu seinem Nachteil
gesetzt werden könnten. Der aus dem Grundeigentum abgeleitete
Abwehranspruch erstrecke sich auf das gesamte Planvorhaben, weil der
Eigentümer eines mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks nicht auf die
Geltendmachung eigener Belange beschränkt. sei. Das Zählstellennetz der
Verkehrszählung 1979 sei unvollständig gewesen, so daß die Belastung der
Umgehungsstraßen und des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West nicht mit
hinreichender Sicherheit ermittelt worden seien. Der Beklagte bagatellisiere die
unterschiedlichen Ergebnisse der Verkehrszählungen 1979 und 1983. Die
Ergebnisse der Verkehrszählung 1979 könnten auch nicht mehr verwertet werden,
weil die Beklagte die einschlägigen Unterlagen vernichtet habe. Das Ergebnis der
Kennzeichenerfassung weise insoweit Ungereimtheiten auf, als die zeitliche
Einordnung der Spitzenstunde und der Anteil des Spitzenstundenwertes an dem
Tagesverkehr erheblich von allen anderen, früher oder später vollzogenen
Verkehrserhebungen abwichen. Der Anteil des Durchgangsverkehrs betrage - wie
in dem Generalverkehrsplan der Beigeladenen angenommen - nur ca. 50 %;
davon sei der Beklagte bei seinen schalltechnischen Untersuchungen auch selbst
ausgegangen. Dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß lasse sich nicht
entnehmen, daß der Beklagte die Option für die Nordumgehung Traisa
aufgegeben habe. Die Bemessungsgeschwindigkeit sei ermessensfehlerhaft
gewählt. Der Beklagte habe den Begriff der besonderen topographischen
Schwierigkeiten verkannt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
könne den Richtlinien für die Anlage von Straßen allerdings keine
ermessensbindende Wirkung beigelegt werden. Abwägungsfehler lägen auch
insoweit vor, als die Planfeststellungsabschnitte falsch gebildet und die
anerkannten Verbände nicht angehört worden seien. Vor Erlaß des
Planfeststellungsbeschlusses sei die Linienführung der Bundesstraße nicht von
dem Bundesminister für Verkehr bestimmt: worden. Der Beklagte habe nicht:
berücksichtigt, daß das Vorhaben ein Landschaftsschutzgebiet berühre. Die
Berufung der Beigeladenen sei unzulässig.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Hefter mit
Einwendungsschreiben), die Gerichtsakten, die das Eilverfahren (2 TH 474/86) und
das Planfeststellungsverfahren für die Umgehung Nieder-Ramstadt (2 UE 471/86)
betreffen, sowie die nachfolgend aufgelisteten Betakten sind beigezogen und zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und
den der Gerichtsakten wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
1) Ordner mit:
a) Planfeststellungsbeschluß für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt
vom 29.08.1983
b) Planunterlagen zu 1a) Nr. 1 bis Nr. 9a) (vorgelegt in dem Verfahren VG
Darmstadt II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19)
2) Ordner Planunterlagen zu 1a) Nr. 10 bis Nr. 17 a (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des
Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19)
3) Ordner mit:
a) Verfahrensakten betreffend die Planfeststellung für den Neubau der
Ortsumgehung Ober-Ramstadt
b) Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Verbände
c) Stellungnahmen des Straßenbauamtes zu den Einwendungen
d) Untersuchung der Variantenlösung des Regierungspräsidenten in Darmstadt
(Dez. VII 541 e) Einwendungen und Alternativplanung BFO f) Stellungnahmen der
Bürgergruppe für den Bau der Umgehungsstraße (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des
Beklagten vom 20.08.1984, Bl. 19)
4) Ordner Verkehrsuntersuchung Ober-Ramstadt, September 1984, mit 27
Anlagen (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985, Bl. 137)
5) Ordner (Verkehrsuntersuchung 1979) mit:
a) Computer-Ausdruck Kennzeichen-Datei
b) Zählstellenplan
c) Strombelastungsplan - Verfolgungszählung in Ober-Ramstadt
d) Strombelastungsplan - Verkehrsbelastung für die Umgehung Ober-Ramstadt
e) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm
KFNERFAS
f) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm
KENKORR - lauf 3.4 -
g) Computer-Ausdruck der Auswertung der Kennzeichenerfassung mit Programm
KENKORR - Lauf 3.5 - (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985,
KENKORR - Lauf 3.5 - (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 14.11.1985,
Bl. 137 - Anlagen 1 bis 7 -)
6) Hefter schalltechnische Untersuchungen zur Umgehung Ober-Ramstadt (II/2 E
2159/83, mündliche Verhandlung am 28.11.1985, Bl. 50)
7) Broschüre "Auswirkungen von Ortsumgehungen", Heft 48 der Schriftenreihe
Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr, 1984 (II/2 E 1932/83, mündliche
Verhandlung am 27.11.1985, Bl. 120)
8) Meteorologisches Gutachten zu dem geplanten Bau der Ortsumgehungen
Mühltal und Ober-Ramstadt des Deutschen Wetterdienstes vom Juni 1983 (II/2 E
2173/83, Schreiben vom 25.04.1986, Bl. 241)
9) Hefter Fotodokumentation Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße
(II/2 E 2173/83, Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.05.1986, Bl. 243)
10) Mappe Fotodokumentation Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt sowie Strecke
zwischen Ober-Ramstadt und Mühltal-Nieder-Ramstadt, 1980 (II/2 E 2173/83,
Schriftsatz der Beigeladenen vom 09.05.1986, Bl. 243)
11) Ordner mit Planunterlagen für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-
Ramstadt, Nr. 1 bis Nr. 8 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom
27.02.1984, Bl. 18)
12) Ordner mit Planunterlagen für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-
Ramstadt, Nr. 9 bis Nr. 25a (II/2 E 1937./83, Schriftsatz des Beklagten vom
27.02.1984, Bl. 18)
13) Ordner Verwaltungsvorgänge betreffend die Planfeststellung für den Neubau
der Ortsumgehung Mühltal-Nieder-Ramstadt, Bl. 1 bis 269 (II/2 E 1932183,
Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984. Bl. 18)
14) Ordner mit:
a) Hefter allgemeine Erhebungen für den Bau der Ortsumgehung Mühltal- Nieder-
Ramstadt (Nachweis Querschnitt/Verkehrsqualität)
b) Hefter schalltechnische Untersuchungen zur Umgehung Mühltal- Nieder-
Ramstadt
c) Hefter Alternativplanung der Interessengemeinschaft. Umgehungsstraße Ober-
Ramstadt (Ingenieurbüro Lomb)
d) Hefter Stellungnahmen der Straßenbauverwaltung zu den Alternativplanung
(einschließlich Ergebnis der Verkehrszählung vom 26.08.1982)
e) Hefter Tunnelvariante (Umgehungen Ober-Ramstadt und Mühltal- Nieder-
Ramstadt )
f) Meteorologisches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom Juni 1983
g) Vorläufige meteorologische Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom
Juli 1982 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.1984, Bl. 18)
15) Verfahrensakten betreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt,
Bl. 1 bis 31 nebst Anlagen (II/2 H 153/85, Schriftsatz des Beklagten vom
25.02.1985, Bl. 10)
16) Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt betreffend das
Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt (II/2
E 2173/85, Schreiben RP Darmstadt vom 15.10.1986, Bl. 323)
17) Anhörungsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt betreffend das
Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Ortsumgehung Mühltal-Nieder-
Ramstadt. (II/2 E 2173185, Schreiben RP Darmstadt vom 15.10.1986, Bl. 323)
18) Gerichtsakten Verwaltungsgericht Darmstadt II/2 E 91/85 (BUND ./. Land
Hessen) betreffend die Ortsumgehung Nieder-Ramstadt (II/2 E 1932/83,
Anschreiben vom 24.10.1986, Bl. 248)
19) Hauptsatzung der Stadt Ober-Ramstadt vom 16.09.1977 (II/2 E 2137/83,
Schriftsatz der Beigeladenen vom 12.11.1986, Bl. 300)
20) Generalverkehrsplan Ober-Ramstadt, August 1971 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz
der Beigeladenen vom 12.11.1986, Bl. 300)
21) Verkehrsuntersuchung Mühltal der Ingenieursozietät BGS, Dezember 1982 (II/2
E 92/85, Schriftsatz der Beigeladenen vom 20.11.1986, Bl. 115)
22) Übersichtslagepläne zu der Alternativplanung des Ingenieurbüros Lomb a)
Variante 1 b) Variante 2 (II/2 E 2173/83, mündliche Verhandlung am 28.11.1985,
Bl. 154)
23) Stellungnahme Dr. Ing. Köhler - Ingenieursozietät BGS - zu dem Ausbau der
Umgehung Ober-Ramstadt, November 1986 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des
Klägers vom 23.12.1986, Bl. 314 - zweifach -)
24) Entwurf des Bebauungsplans Hammergasse (II/2 E 2173/83, Schriftsatz der
Beigeladenen vom 09.01.1987, Bl. 342)
25) Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald nebst Karte (II/2 E
1932/83, Schreiben BFN Darmstadt vom 19.01.1987, 81. 279)
26) Auswertung der Kennzeichenverfolgungszählung 1979, Hessisches Landesamt
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26) Auswertung der Kennzeichenverfolgungszählung 1979, Hessisches Landesamt
für Straßenbau, Januar 1986 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom
03.02.1987, Bl. 285)
27) Stellungnahme zum Generalverkehrsplan Darmstadt, Hessisches Landesamt
für Straßenbau, April 1981 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom
03.02.1987, Bl. 285)
28) Ergebnis der Verkehrszählung vom 26.08.1982 und Auswertung der
Dauerzählstelle von Januar bis Juli 1983 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten
vom 03.02.1987, Bl. 285)
29) Schalltechnische Untersuchung B 426 - Umgehung Ober-Ramstadt,
Hessisches Straßenbauamt Darmstadt vom 08.02.1982 (II/2 E 1932183,
Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl 285)
30) Hefter Unfallstatistik, Hessisches Straßenbauamt Darmstadt, Oktober 1984
(II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 285)
31) Generalverkehrsplan Darmstadt
a) Individualverkehr, Analyse, 1977
b) Individualverkehr, Prognose, Planungsmaßnahmen, 1979
c) Kurzfassung 1979 (II/2 E 1932/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl.
285)
32) Immissionsgutachten B 42 (Eltville-Walluf) der Hessischen Landesanstalt für
Umwelt vom 23.05.1979 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom
03.02.1987, Bl. 337)
33) Broschüre Straßenverkehrszählung 1980, Verkehrsmengen in
Ortsdurchfahrten, Band 9 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom
03.02.1987, Bl. 337)
34) Hefter mit Auswertungen der automatischen Dauerzählstelle, Jahresganglinien
1983, 1984, 1985 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl.
337)
35) Hefter mit Auswertungen der automatischen Dauerzählstelle, 1983 bis 1986
(II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom 03.02.1987, Bl. 337)
36) Hefter RAS - LG 1 bis 3 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom
03.02.1987, Bl 337,)
37) Stellungnahme zu dem Straßenbauvorhaben Umgehungen Ober-
Ramstadt/Mühltal der Beratenden Ingenieure Prof. K. Schaechterle und G.
Holdschuer vom Dezember 1985 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz des Beklagten vom
03.02.1987, Bl. 337)
38) Verkehrsmengenkarte Land Hessen, 1980 (II/2 E 2137/83, Schriftsatz das
Beklagten vom 03.02.1987, Bl.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber im wesentlichen nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon ans, daß der angefochtene
Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 rechtswidrig ist und den Kläger in
seinen Rechten verletzt; es hätte ihn aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang aufheben dürfen.
Die Planfeststellungsbehörde hat. den Plan für den Neubau der Ortsumgehung
Ober-Ramstadt im Zuge der 8 426 und B 449 zu Recht auf die §§ 17 ff. des
Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413,
in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom i. Juni
1980, BGBl. I 5. 649) - FStrG - gestützt, weil der fragliche Plan - der die L 3099
betreffende Planbereich ist nicht umstritten - den Bau einer Bundesfernstraße im
Sinne des § 1 Abs. 1 FStrG zum Gegenstand hat:. Der in anderen Verfahren
vorgetragenen Auffassung, die Umgehung Ober-Ramstadt sei nach ihrer
tatsächlichen Verkehrsbelastung nicht als Fernstraße, sondern als Landesstraße
zu qualifizieren, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Der Senat kann
auf sich beruhen lassen, ob diese Beurteilung schon deshalb gerechtfertigt ist, weil
mit der streitgegenständlichen Ortsumgehung keine neue Verkehrsverbindung
hergestellt, sondern ein als Bundesstraße klassifizierter Straßenzug lediglich
umgelegt werden soll. Denn jedenfalls ist die Umgehung Ober-Ramstadt auch
dazu bestimmt, einem weiträumigen Verkehr zu dienen, auch wenn sie
überwiegend einen bloß regionalen Verkehr - zwischen dem Raum Darmstadt und
dem Odenwald - aufnehmen soll. Denn die Klassifizierung einer Straße hängt nicht
von der tatsächlichen oder erwarteten Verkehrsbelastung ab, sondern von ihrer
bestimmungsgemäßen Verkehrsbedeutung, die sich aus den von ihr vermittelten
räumlichen Verkehrsbeziehungen ergibt: (BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1977,
Buchholz 407.4, Nr. 4 zu § 1 FStrG). Hier stellt. die Umgehung Ober-Ramstadt im
Zuge der B 426 eine west-östliche Querverbindung zwischen den vorwiegend in
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Zuge der B 426 eine west-östliche Querverbindung zwischen den vorwiegend in
Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bundesstraßen 44, 3, 38, 45 und 469 sowie den
Bundesautobahnen 5 und 67 dar; ferner ist die B 426 über die 8 449 mit dem
Zentrum der Stadt Darmstadt und der B 26 verknüpft. Aus dieser Einbindung in
das bestehende Fernstraßennetz wird deutlich, daß die Umgehung Ober-
Ramstadt. in Verbindung mit den Anschlußstrecken der Bundesstraßen 47.6 und
449 geeignet und bestimmt ist, auch weiträumigen Verkehr aufzunehmen. Sie ist
damit zu Recht als Teil des Netzes der Fernstraßen konzipiert.
In formeller Hinsicht bestehen gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 29.
August 1983 keine Bedenken, die seine Aufhebung rechtfertigten. Vor seinem
Erlaß ist zwar seitens des Bundesministers für Verkehr kein Verfahren zur
Bestimmung der Linienführung im Sinne des § 16 Abs. 1 FStrG durchgeführt
worden, darin liegt aber kein Mangel, der .zur Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses führt. Es ist schon zweifelhaft, ob nach dem Zweck
dieser Bestimmung, die Projektierung von Fernstraßen mit den Erfordernissen der
Raumordnung und Landesplanung abzustimmen, überhaupt eine ministerielle
Linienbestimmung notwendig ist, wenn - wie hier - keine weiträumige Trasse
geplant, sondern eine bestehende Bundesstraße von der Ortsdurchfahrt auf eine
Umgehungsstraße verlegt werden soll, so daß kein Bedürfnis für eine die
Planfeststellung kanalisierende Linienbestimmung besteht (vgl. auch Nr. 2 der von
dem Bundesminister für Verkehr herausgegebenen Hinweise zu § 16 FStrG, VkBl.
74, 76 f.1. Im übrigen gehört die Bestimmung der Linienführung nicht zu den
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die nachfolgende Planfeststellung, wie sie in
§§ 17 ff. FStrG geregelt sind (Marschall/Schroeter/Kastner,
Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl., § 16, Anm. 1.1). Die Linienbestimmung grenzt
zwar die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde ein,
begründet aber eine allein behördeninterne Planbindung. Aus § 16 FStrG kann
daher ein planbetroffener Dritter nicht mit Erfolg Einwendungen gegen den
Planfeststellungsbeschluß herleiten (BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975,
BVerwGE 48, 56, 59 f., und vom 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 17 f.). Insoweit ist
ohne Belang, ob sich der Einwand auf einen materiellen Planungsfehler oder ein
Unterbleiben der Linienbestimmung insgesamt bezieht.
Das Anhörungsverfahren wurde unter Wahrung der Beteiligungsrechte des Klägers
durchgeführt. Die Planunterlagen lagen, wie § 18 Abs. 3 FStrG vorschreibt, in Ober-
Ramstadt einen Monat zur Einsicht aus, nachdem Ort und Zeit der Offenlegung
sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 FStrG
ortsüblich (vgl. § 10 der Hauptsatzung der Beigeladenen in der Fassung vom 21.
Dezember 1977) bekanntgemacht worden waren. Dabei ist nicht zu beanstanden,
daß - wie gegen den Planfeststellungsbeschluß eingewendet wird - einige
Planunterlagen nicht schon bei der ersten Auslegung im Jahre 1979, sondern erst
bei der erneuten Auslegung in der Zeit vom 1. Dezember 1980 bis 13. Januar 1981
offengelegt. worden sind. Denn hier wurde kein Planänderungsverfahren nach § 1 8
Abs. 8 FStrG durchgeführt, sondern die Auslegung der Planunterlagen nach
Maßgabe des § 18 Abs. 3 und 5 FStrG wiederholt mit der Folge, daß mit der
erneuten ordnungsgemäßen Offenlegung eventuelle Mängel des ursprünglichen
Verfahrens geheilt worden sind, ohne daß es 1981 eines ausdrücklichen Hinweises
auf die Ergänzung der Planunterlagen bedurfte. Der Kläger hat auch mit mehreren
Schreiben Einwendungen gegen den Plan erhoben, die er in dem
Erörterungstermin vorgetragen hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich ein zur Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensmangel nicht darauf stützen,
die anerkannten Naturschutzverbände seien nicht nach Maßgabe des § 29 Abs. 1
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, in dem
hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juni 1980,
BGBl. I S. 649) - BNatSchG - und des § 35 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) -
HENatG - am Anhörungsverfahren beteiligt worden. Denn ein solcher
Verfahrensmangel hätte - wenn er vorliegen würde - nicht die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses auf die Klage eines privaten Planbetroffenen hin zur
Folge, auch wenn dessen Grundeigentum für das Planvorhaben beansprucht wird.
Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil
vom 30. Oktober 1984, DÖV 85, 157 = NVwZ 86, 321) teilt der erkennende Senat
nicht. Auszugehen ist davon, daß die Feststellung eines wesentlichen
Verfahrensmangels - wie das Unterlassen einer gebotenen Anhörung - nach § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im
gerichtlichen Verfahren führt, wenn der jeweilige Kläger durch den Verfahrensfehler
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gerichtlichen Verfahren führt, wenn der jeweilige Kläger durch den Verfahrensfehler
in seinen eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 22. März 1974, DVBl.
74, 562, 565). Ein eventueller Verstoß gegen §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 35 Abs. 1
HENatG beeinträchtigt den Kläger aber nicht in seinen eigenen Rechten. Denn
diese Vorschriften begründen - über eine Befriedigung des
Informationsbedürfnisses der Planfeststellungsbehörde hinaus - subjektive
Verfahrensrechte allenfalls zugunsten der anerkannten Verbände, nicht aber
zugunsten einzelner privater Nachbarn, die durch das Planvorhaben betroffen sind.
Auf die unterlassene oder unvollständige Anhörung eines am
Planfeststellungsverfahren beteiligten Dritten kann aber die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses nicht gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 22. März
1974, a.a.O. S. 565).
Zur Begründung seines gegenteiligen Rechtsstandpunktes kann sich das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. Oktober 1984, a.a.O. nicht
auf die - mit Urteil vom 18. März 1983 (BVerwGE 67, 74, 75 ff.) eingeleitete -
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, nach der ein
Planbetroffener bei der gerichtlichen Überprüfung der planerischen Abwägung
nicht nur seine privaten Interessen, sondern auch öffentliche Belange aufrufen
kann, wenn er durch eine unmittelbare Inanspruchnahme seines Eigentums - also
enteignend - berührt wird. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in Seiner
Entscheidung vom 18. März 1983 a.a.O. S. 77) die insoweit mißverständliche
Formulierung gebraucht, der Kläger könne eine nicht gesetzmäßige
Inanspruchnahme privates Grundflächen unabhängig davon abwehren, ob der
rechtliche Mangel der Planfeststellung speziell auf der Verletzung von Vorschriften
beruhe, die ihrerseits die Belange des Eigentümers zu schützen bestimmt seien.
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht dem enteignungsmäßig Betroffenen
aber nicht - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz annimmt - ein
subjektives Recht auf eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Planfeststellung
eingeräumt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung will vielmehr dem
Eigentumsschutz durch Art. 14 Abs. 3 GG Geltung verschaffen, indem der
Planbetroffene vor einem Eigentumsentzug geschützt wird, der deshalb nicht dem
Wohl der Allgemeinheit dient, weil das Planvorhaben öffentlichen Belangen
zuwiderläuft (vgl. -insoweit deutlicher - Urteil vom 21. März 1986, BVerwGE 74,
109, 110 f.). In seiner Entscheidung vom 18. März 1983 a.a.O. S. 77) hat das
Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich klargestellt, daß gewisse formelle
oder materielle Mängel der Planfeststellung für die subjektive Rechtsbetroffenheit
des klagenden Grundeigentümers unerheblich sein können; insoweit hat es
beispielhaft auf seine Entscheidung vom 13. März 1970 (Buchholz 11 Nr. 106 zu
Art. 14 GG) verwiesen, nach der ein den Kläger sachlich in keiner Weise
belastender Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führt (vgl.
auch BVerwG, Beschluß vom 19. September 1985 - 4 8 86.85 -, S. 21). So liegt:
der Fall auch hier. Allein das Unterlassen einer nach § 29 Abs. 1 BNatSchG oder §
35 Abs. 1 HENatG gebotenen Anhörung berührt nicht die Rechtsposition des
Klägers als Eigentümer eines für das Vorhaben beanspruchten Grundstücks. Die
Rechtmäßigkeit einer eventuell durch die Planfeststellung ermöglichten Enteignung
des Klägers hängt nicht davon ab, ob vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses
andere Verfahrensbeteiligte ordnungsgemäß angehört worden sind.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Einwand, es sei. nicht
auszuschließen, daß infolge einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der
anerkannten Naturschutzverbände an dem Planfeststellungsverfahren bei der
Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden Interessen wesentliche
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes übergangen worden seien. Dieser
Gesichtspunkt begründet weder einen Verfahrensmangel noch - das soll hier
wegen des engen sachlichen Zusammenhanges mit. dem Verfahrensrecht
vorweggenommen werden - einen Abwägungsfehler. Denn wenn die
Planfeststellungsbehörde erhebliche Belange des Natur- oder
Landschaftsschutzes, die der Kläger geltend machen kann, nicht in die Abwägung
einstellt, führt das zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, ohne daß es
auf die Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der Naturschutzverbände
ankommt. Dagegen folgt allein aus der Möglichkeit, daß ein für die
Planentscheidung wesentlicher Belang außer acht gelassen sein könnte, noch kein
Abwägungsdefizit. Macht der klagende Grundstückseigentümer geltend, das
Vorhaben verletze öffentliche Belange, muß er diese Belange - soll sein
Rechtsmittel erfolgreich sein - auch darlegen, soweit sie sich nicht als
abwägungserheblich aufdrängen und deshalb von Amts wegen in die
Planentscheidung einzustellen sind. Dieser Darlegungslast kann sich der
Planbetroffene nicht unter Berufung auf ein mögliches Vorbringen der
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Planbetroffene nicht unter Berufung auf ein mögliches Vorbringen der
Naturschutzverbände entziehen. Allein in einer unterlassenen oder
unvollständigen Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbandes kann daher
weder ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender
Verfahrensmangel noch ein Abwägungsfehler gesehen werden.
Im übrigen hat die Anhörungsbehörde hier die fünf im Zeitpunkt des Abschlusses
des Anhörungsverfahrens anerkannten Naturschutzverbände mit Schreiben vom
10. November 1980 auf das Planvorhaben hingewiesen und sie zugleich über die
erneute Auslegung der Planunterlagen sowie die Möglichkeit der Beteiligung am
Anhörungsverfahren unterrichtet (Beiakten Nr. 16, Blatt 35). Eine weitergehende
Information von Amts wegen - etwa durch Vorlage einer Kurzfassung der
Planunterlagen, einzelner Planteile oder einschlägiger Gutachten - war rechtlich
nicht geboten (vgl. Beschluß des Senats vom 7. September 1982, NuR 84, 30). §
29 Abs. 1 BNatSchG schreibt keine Übersendung von Planunterlagen oder
Gutachten vor; vielmehr spricht die Formulierung, nach der die anerkannten
Verbände Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten nehmen
können, gerade dafür, daß solche Gutachten nicht von Amts wegen zu übermitteln
sind. Die Unterrichtung der anerkannten Verbände von dem Planvorhaben trat -
wie die Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen - Anstoßfunktion (vgl.
dazu BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983, BVerwGE 67, 206, 213 ff.); die Verbände
sollen auf das - nach Auffassung der Planungsbehörde naturschutzrechtlich
bedeutsame -Vorhaben aufmerksam gemacht werden. Im übrigen obliegt es
ihnen, durch eine Einsicht in die Planunterlagen und eventuelle Gutachten
festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie in ihrem
satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden.
Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob die Naturschutzbehörden nach
Maßgabe des § 7 HENatG am Planfeststellungsverfahren beteiligt worden sind.
Denn auch ein solcher Verfahrensmangel würde, wenn er vorläge, den Kläger nicht
in seinen Rechten verletzen. Insoweit gilt das zur Anhörung der Verbände Gesagte
entsprechend.
Ein die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigender Mangel des
Anhörungsverfahrens ist auch nicht darin zu sehen, daß die Planunterlagen für den
Bau der Umgehung Ober-Ramstadt nur in Ober-Ramstadt, nicht aber in der
Gemeinde Mühltal ausgelegt worden sind. Diese Beschränkung der Offenlegung
auf die Stadt Ober-Ramstadt ist allerdings bedenklich, weil sich der Plan für den
Neubau der Umgehung Ober-Ramstadt insofern auf den Ortsteil Nieder-Ramstadt
der Gemeinde Mühltal auswirkt, als mit der Feststellung eines Teils der Umgehung
Nieder-Ramstadt und derer Verknotung mit der Umgehung Ober-Ramstadt die
Linienführung der Umgehung Nieder-Ramstadt weitgehend vorbestimmt wird. Es
stellt sich daher die Frage, ob die Bestimmung des § 18 Abs. 3 FStrG. nach der der
Plan nur in den Gemeinden auszulegen ist, in denen die Bundesfernstraße liegt,
entsprechend dem Gebot eines rechtsstaatlichen Anhörungsverfahrens
dahingehend erweiternd auszulegen ist, daß sich die Offenlegung der
Planunterlagen auf alle Gemeinden erstreckt, in denen sich das Vorhaben
voraussichtlich auswirkt, wie es zum Beispiel § 73 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454) - HVwVfG
- vorschreibt (Marschall/Schroeter/Kastner, a.a.O. Rdnr. 4.1 zu § 18, halten das für
zweckmäßig; a.A. Fickert, Planfeststellung für den Straßenbau, Erläuterung zu den
Planfeststellungsrichtlinien, Anm. 1 zu Nr. 15). Diese Frage bedarf hier keiner
abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn der Planfeststellungsbeschluß für
die Umgehung Ober-Ramstadt insoweit. verfahrensfehlerhaft zustandegekommen
wäre, führte das nicht zur Aufhebung des Beschlusses im vorliegenden Verfahren,
weil der Kläger dadurch nicht in seinen eigenen Verfahrensrechten verletzt wird.
Durch die Auslegung der Planunterlagen in Ober-Ramstadt hat die
Anhörungsbehörde ihre gegenüber dem Kläger obliegende Informationspflicht
erfüllt; der Kläger hatte Gelegenheit, die streitgegenständlichen Planunterlagen in
Ober-Ramstadt einzusehen. Im übrigen hat er mit mehreren Schreiben und in dem
Erörterungstermin am 27. April 1982 Einwendungen gegen den Plan erhaben, so
daß ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Es
wurde bereits dargelegt, daß eine eventuelle Verletzung von Verfahrensrechten
Dritter nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt.
Materielle Ermächtigung für die Planfeststellung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Nach
dieser Bestimmung dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut: oder geändert werden,
wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist
die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich
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die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich
umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen
Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch
zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung
aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Allerdings bedeutet planerische
Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen
rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Planung
rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung im Streitfalle der Kontrolle
der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche rechtlichen Bindungen ergeben sich
aus den besonderen Regelungen des jeweils zur Planung ermächtigenden
Gesetzes und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus
dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden
Planrechtfertigung, aus den Bindungen an gesetzliche Planungsleitsätze und aus
den Anforderungen des Abwägungsgebots (ständige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Beispiel Urteile vom 7. Juli 1978, BVerwGE
56, 110, 116 f., und 12. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20 f.).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt der Plan für den Neubau
der Ortsumgehung Ober-Ramstadt dem Erfordernis einer hinreichenden
Planrechtfertigung. Der Grundsatz der Planrechtfertigung beruht auf der
Erkenntnis, daß eine hoheitliche Fachplanung ihre Rechtfertigung nicht bereits in
sich selbst trägt, sondern gemessen an den Zielen des jeweils zugrunde liegenden
Fachplanungsgesetzes erforderlich sein und - angesichts der
enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung (vgl. § 19 FStrG) - vor Art.
14 Abs. 3 GG standhalten muß. Erforderlich in diesem Sinne ist ein Planvorhaben
nicht erst, wenn es unausweichlich, sondern wenn es "vernünftigerweise geboten"
ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 7.
Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 119, 22. März 1985, BVerwGE 71, 166, 168 f., und 6.
Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 284 ff). Diesen Anforderungen genügt der Plan
für die Ortsumgehung Ober-Ramstadt Die Planfeststellungsbehörde hat die
gegenwärtigen Straßenverhältnisse im Planbereich zu Recht als völlig
unzureichend eingestuft. Die lange, enge und durch zahlreiche Kurven geprägte
Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt ist nicht geeignet, die durch das Stadtgebiet
fließenden Verkehrsströme zu bewältigen, ohne die Verkehrsteilnehmer und die
Bewohner von Ober-Ramstadt zu gefährden oder unzumutbar zu beeinträchtigen.
Die Auswertung einer zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt eingerichteten
Dauerzählstelle hat eine Belastung der B 426 für das .Jahr 1982 und das erste
Halbjahr 1983 von 18.000 bis 21.000 Kfz/24 h mit einem Lkw-Anteil von ca. 7 %
ergeben. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob diese
Erhebungen sichere Schlüsse auf die künftige Verkehrsentwicklung zulassen, sie
geben jedenfalls hinreichenden Aufschluß üben die tatsächliche Belastung der B
426 in dem Zeitraum unmittelbar vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses. Daß
die Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt nicht geeignet ist, diese Verkehrsmenge
aufzunehmen, wird nicht nur durch die unerträglichen Staubildungen, sondern
auch durch die zahlreichen Unfälle belegt, die sich in Ober-Ramstadt ereignet
haben (vgl. Beiakten Nr. 15). Wegen der geringen Breite der Gehwege, die an
mehreren Stellen unter 1 m liegt, ist ein sicherer Fußgängerverkehr nicht mehr
gewährleistet. Gefahrlos überqueren können die Fußgänger die B 426 nur an den
signalgesicherten Überwegen; das hat zur Folge, daß das Stadtgebiet in zwei Teile
zerschnitten wird. Vor allem aber werden die Anwohner in erheblichem Umfang
durch die von dem Straßenverkehr ausgehenden Immissionen beeinträchtigt.
Diese Belastungen erstrecken sich auch auf Wohngebiete abseits der B 426, weil
ortskundige Verkehrsteilnehmer Nebenstraßen als Schleichwege nutzen. Unten
diesen Umständen ist es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung
vernünftigerweise geboten, die Verkehrsverhältnisse in Ober-Ramstadt durch den
Bau einer Umgehungsstraße zu verbessern. Das wird auch von dem Kläger nicht in
Abrede gestellt. Er hat sich vielmehr im Anhörungsverfahren für den Bau einer
Umgehungsstraße ausgesprochen. Die Frage aber, ob das Vorhaben - wie der
Kläger vorträgt - hinsichtlich des Straßenquerschnitts und der Gestaltung des
Knotens Ober-Ramstadt/West überdimensioniert ist, stellt sich nicht bei der
Überprüfung der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der für und gegen das
Vorhaben sprechenden Belange (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B.
Urteile vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271, 22. März 1985, BVerwGE 71,
166, 167, und 17. Januar 1986, NVwZ 86, 471, 472, ferner Beschlüsse vom 11.
September 1984 - 4 C 26.84 - und 19. September 1985 - 4 B 86.85 -). Denn die
Frage, in welcher Gestaltung und Ausdehnung ein Vorhaben verwirklicht werden
soll, ist wesentlicher Bestandteil des Planungsermessens. Diese Entscheidung
unterliegt nicht einer strikten gesetzlichen Bindung, sondern der
Ermessenskontrolle.
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Demgegenüber geht das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, daß der Plan
für die Umgehung Ober-Ramstadt nur gerechtfertigt sei, wenn eine qualifizierte
Verkehrsprognose ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis für die
Umgehungsstraße belege. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil
vom 7. Juli 1978 (BVerwGE 56, 110, 121), auf das sich das Verwaltungsgericht
beruft, zwar ausgeführt, daß die Voraussage der künftigen Belastung einer
Verkehrseinrichtung in einer der jeweiligen Materie angemessenen und
methodisch einwandfreien Weise erarbeitet. sein müsse. Dies betrifft aber allein
den Fall, daß die Planrechtfertigung eines Vorhabens mit der Vorausschau auf eine
künftige Entwicklung begründet wird. Davon zu unterscheiden ist aber ein
Planvorhaben, mit dem - wie hier - eine aktuelle Unzulänglichkeit ausgeräumt
werden soll. Seine Rechtfertigung ergibt sich schon aus der tatsächlichen
Feststellung, daß die Verkehrseinrichtung die gegenwärtigen Verkehrsprobleme
nicht zu bewältigen vermag (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72,
282, 286). Daher ist der streitgegenständliche Plan schon deshalb
vernünftigerweise geboten, weil die derzeitige Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt im
Zuge der B 426 nicht geeignet ist, die aufgrund einer Verkehrszählung ermittelte
Verkehrsmenge aufzunehmen. Die Voraussage der Planfeststellungsbehörde über
die künftige Belastung der Umgehungsstraße ist daher nur für die Frage der
Dimensionierung des Vorhabens und somit für die Beurteilung maßgeblich, ob das
Planvorhaben insoweit den sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden
Anforderungen gerecht wird. Es besteht keine Veranlassung, die behördliche
Verkehrsprognose im Rahmen der Planrechtfertigung zu überprüfen.
Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich der erkennende Senat nicht - wie das
Verwaltungsgericht meint - in Widerspruch zu der höchstrichterlichen
Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt in seinem Urteil vom
6. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 282, 286) ausdrücklich hervorgehoben, daß sich
das Bedürfnis für eine Verkehrseinrichtung entweder aus der aktuellen
Verkehrssituation oder aus einer Vorausschau auf künftige Entwicklungen ergeben
kann und daß insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Planrechtfertigung
zu stellen sind. Auch in früheren Entscheidungen hat das
Bundesverwaltungsgericht die Rechtfertigung eines Planvorhabens nicht in allen
Fällen von einer qualifizierten Verkehrsprognose abhängig gemacht. (vgl. z.B.
Urteile vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150, 153, und 12. Juli 1985,
BVerwGE 72, 15, 24 f.; vgl. ferner die Nachweise bei Steinberg, NVwZ 86, 812). Die
von dem Verwaltungsgericht ferner zitierten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1978 (BVerwGE 55, 250, 265) und 21.
Mai 1976 (Buchholz, 407.4, Nr. 23 zu § 17 FStrG) belegen seine Auffassung nicht;
diese Entscheidungen betreffen Immissionsprognosen, für die andere Maßstäbe
gelten als für die Planrechtfertigung.
Im übrigen läßt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die
Planfeststellungsbehörde habe die künftige Belastung der Umgehung Ober-
Ramstadt und des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West nicht in methodisch
einwandfreier Weise erarbeitet, nicht den Schluß zu, es mangele an der
Planrechtfertigung. Ob der Plan für den Bau einer Straße nach dem
Verkehrsbedürfnis gerechtfertigt ist, unterliegt: der vollen richterlichen
Nachprüfung (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, BVerwGE 72, 282, 286). Das
Verwaltungsgericht hätte sich daher nicht auf eine Verwerfung der behördlichen
Prognosen beschränken dürfen, sondern im Wege der richterlichen Nachermittlung
unter Einholung von Sachverständigengutachten aufklären müssen, ob das von
dem Beklagten behauptete Verkehrsbedürfnis für die Umgehungsstraße besteht
oder nicht besteht. Eine solche Aufklärung erübrigt. sich hier aber deshalb, weil die
Planrechtfertigung unabhängig von der Richtigkeit der behördlichen
Verkehrsprognose gegeben ist.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 verletzt zum
Nachteil des Klägers auch keine Planungsleitsätze im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts. Im Hinblick auf diese Planungsschranke wird in
anderen Verfahren gegen den streitgegenständlichen Plan eingewandt, die §§ 1, 2
und 8 BNatSchG, 1 und 13 HENatG enthielten gesetzliche Planungsleitsätze,
gegen die die Planfeststellungsbehörde verstoßen habe. Der Senat kann im
vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen lassen, ob der Plan für den
Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt den sich aus diesen
naturschutzrechtlichen Regelungen ergebenden Anforderungen gerecht: wird.
Denn diese Bestimmungen enthalten keine Planungsleitsätze im Sinne der
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Denn diese Bestimmungen enthalten keine Planungsleitsätze im Sinne der
eingangs dargelegten Planbindungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
seinem Urteil vom 22. März 1985 (4 C 73.82, BVerwGE 71, 163, 164 ff., dem sich
der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. November 1985 - 2 OE 45/83 -
angeschlossen hat) klargestellt, daß nur solche Normierungen in oder außerhalb
der Fachplanungsgesetze gesetzliche Planungsleitsätze beinhalten, die nicht.
durch eine planerische Abwägung überwunden werden können, sondern strikte
Beachtung verlangen. Keine in- oder externen Planungsleitsätze umfassen somit
gesetzliche Regelungen, die - wie vor allem Optimierungsgebote ihrem Inhalt nach
nicht mehr als eine Zielvorgabe für den Planer zum Gegenstand haben und
erkennen lassen, daß diese Zielsetzungen bei der Bewältigung der durch die
Planung aufgeworfenen Probleme im Konflikt mit anderen Belangen zumindest
teilweise zurücktreten kennen.
Unter diesen Voraussetzungen beinhalten die §§ 1, 2 und 8 BNatSchG keine
externen Planungsleitsätze, sondern gesetzliche Optimierungsgebote (so
ausdrücklich zu § 1 BNatSchG: BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, a.a.O. S. 165,
und zu der mit § 8 BNatSchG vergleichbaren Regelung der §§ 10 und 11 des
Baden-württembergischen Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975: VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 1985, DVBl. 86, 364, 367). Denn § 1 Abs. 2
BNatSchG, auf den § 2 Abs. 1 BNatSchG Bezug nimmt, verdeutlicht, daß die §§ 1
und 2 BNatSchG der Planfeststellungsbehörde keine planerischen Gebote oder
Verbote auferlegen, sondern die Abwägungserheblichkeit und das Gewicht
naturschutzrechtlicher Belange hervorheben wollen. Auch der Begriff der
Vermeidbarkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG
läßt sich nur in einer Zusammenschau mit der Bewertung der für das
Planvorhaben streitenden öffentlichen Interessen bestimmen (Gaentzsch, NuR 86,
89, 91, a.A. wohl Paetow, NuR 86, 144, 147). Für die landesrechtlichen Vorschriften
zum Schutze der Natur und Landschaft gilt nichts anderes, wie sich insbesondere
aus dem in § 2 Abs. 2 HENatG normierten Abwägungsprinzip und aus der
Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 BNatSchG in § 1 Abs. 1 HENatG ergibt. Auch in
Landschaftsschutzgebieten ist die Errichtung neuer Verkehrswege nicht gänzlich
ausgeschlossen (vgl. § 31 BNatSchG), so daß auch § 13 Abs. 2 HENatG kein
externer Planungsleitsatz im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden kann.
Soweit die angesprochenen naturschutzrechtlichen Regelungen entgegen der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als gesetzliche Planungsleitsätze
eingestuft: werden (so Steinberg, NVwZ 86, 812, 814 mit weiteren Nachweisen),
führt das im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung, weil auch insoweit
angenommen wird, daß diese Normierungen als Planungs- und
Abwägungsdirektiven den Prozeß der planerischen Gestaltung steuern, also auch
bei der Ausübung des Planungsermessens überwunden werden können. So
verstanden kommt: diesen Direktiven nicht: mahn die Funktion einen
eigenständigen, vor der Stufe der Abwägung zu prüfenden - und damit auch dem
Planungsermessen entzogenen - Planungsschranke zu. Zuzugeben ist dieser
Auffassung allerdings, daß das Bundesverwaltungsgericht die Schranke der
gesetzlichen Planungsleitsätze im Ergebnis auf planerische Gebots- und
Verbotsnormen reduziert, die nur schwerlich dem Begriff des Leitsatzes
zuzuordnen sind.
Der Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 für den Neubau der
Umgehung Ober-Ramstadt genügt aber nicht den Anforderungen, die sich aus
dem Abwägungsgebot ergeben. Das den Abwägungsvorgang und das
Abwägungsergebnis umfassende Abwägungsgebot ist darauf gerichtet, daß die
von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander
und untereinander gerecht abgewogen werden. Für den Bereich der
fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ist das in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG
ausdrücklich normiert. Ist eine Planung diesen Anforderungen entsprechend
inhaltlich in sich abgewogen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten
werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei der Verfolgung ihres
Planungszieles in der Kollision verschiedener gegenläufiger Interessen für die
Bevorzugung der einen und damit notwendig für die Zurückstellung anderer
Belange entscheidet. Die darin liegende bewertende Gewichtung der von der
Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein
wesentliches und für die Ausführung der Planaufgabe unerläßliches Element der
planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle entzogen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979, BVerwGE 59, 253,
257). Dementsprechend ist das Abwägungsgebot nur dann verletzt, wenn in die
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257). Dementsprechend ist das Abwägungsgebot nur dann verletzt, wenn in die
Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach der Lage der Dinge in sie
eingestellt werden muß, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt
oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in
einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange
außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE
71, 166, 171).
Hier wird der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 schon
unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung nicht den Anforderungen gerecht,
die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Denn in dem Plan für die Umgehung
Ober-Ramstadt hätte nicht ein Teil der Umgehung Nieder-Ramstadt und deren
Verknotung mit der Umgehung Ober-Ramstadt einbezogen werden dürfen, ohne
daß gleichzeitig der weitere Verlauf der Umgehung Nieder-Ramstadt (östlich des
Anschlusses der K 138) geregelt wird. Damit wirft der Plan für die Umgehung Ober-
Ramstadt das Problem der Anbindung und (weiteren) Linienführung der Umgehung
Nieder-Ramstadt auf, ohne es aber in diesem Planfeststellungsverfahren
vollständig zu bewältigen. Die Verweisung auf einen gleichzeitig festgestellten Plan
für den Nachbarabschnitt genügt nicht dem Gebot der einheitlichen Entscheidung
über ineinandergreifende Planbereiche. Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden
Erwägungen:
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Plan für ein
größeres Projekt stufen- oder abschnittsweise festgestellt wird. Kann über einen
seinem Wesen nach abtrennbaren Teil eines Fernstraßenvorhabens nicht
abschließend entschieden werden, ist. die Planfeststellungsbehörde nach § 18 a
Abs. 3 FStrG berechtigt, diese Regelung einer späteren Entscheidung
vorzubehalten. Dementsprechend kann auch die Planung eines Verkehrsweges in
mehrere Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt werden, zumal bei großen
Projekten nur so die - auch im Interesse der Planbetroffenen erforderliche -
Überschaubarkeit der Planfeststellung gewährleistet. ist (vgl. BVerwG, Beschluß
vom 1. September 1965, Buchholz 442.01, Nr. 1 zu § 28 PBefG, und Urteil vom 26.
Juni 1981, BVerwGE 62, 342, 351 ff.). Andererseits birgt die Teilung von
Planentscheidungen die Gefahr in sich, daß durch die Verwirklichung
bestandskräftiger Teilentscheidungen trassierungstechnische Zwangspunkte für
spätere Abschnitte gesetzt werden, die zwangsläufig private Belange Betroffener
tangieren, aber einer gerichtlichen Überprüfung entzogen sind. Das gilt um so
mehr; als Zwangspunkte, die durch bestandskräftig festgestellte und verwirklichte
Streckenteile eines einheitlichen Straßenzuges geschaffen worden sind, :in
Ansehung des noch umstrittenen Abschnitts nicht nur einen erheblichen Belang im
Rahmen der Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden Interessen
darstellen, sondern nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sogar geeignet sind, die Rechtfertigung des
Planvorhabens zu begründen (vgl. BVerwG. Urteil vom 6. Dezember 1985,
BVerwGE 72, 282, 288).
Um möglichen Rechtsbeeinträchtigungen durch die stufenweise Planfeststellung
wirksam begegnen zu können, wird zum einen - in formeller Hinsicht - dem
potentiell Planbetroffenen die Befugnis eingeräumt, den Planfeststellungsbeschluß
für den ihn noch nicht unmittelbar tangierenden Abschnitt des Vorhabens mit der
Begründung anzufechten, die Fortführung der Planung durch weitere
Planfeststellungsverfahren führe zwangsläufig zu einer Verletzung seiner
subjektiven Rechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981, a.a.O. S. 354). Zum
anderen unterliegt die Abschnittsbildung selbst der richterlichen Kontrolle (vgl.
BVerwG, Beschluß vom 22. März 1973, DÖV 73, 785; Urteil vom 9. März 1979,
BVerwGE 57, 297, 301 f., und Urteil vom 11. November 1983, DÖV 84, 426, 427).
Bereits mit der Aufteilung eines Plangebietes in mehrere
Planfeststellungsabschnitte übt der Planungsträger sein Gestaltungsermessen
aus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots Rechnung tragen muß. Ein
wesentlicher Bestandteil der Abwägung ist die Konfliktbewältigung. Nach dem für
jede hoheitliche Planung geltenden Grundsatz der Problembewältigung "sind alle
planerischen Gesichtspunkte in die Abwägung einzubeziehen, die zur möglichst
optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber
auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung
erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind" (BVerwG, Urteil vom 9. März
1979, BVerwGE 57, 297, 300). An diesen Kriterien ist. die Abschnittsbildung zu
messen. Sie darf nicht dazu führen, daß Teilaspekte einer nur einheitlich zu
lösenden Planungsaufgabe aus dem Planfeststellungsverfahren ausgeklammert
werden und damit letztlich unbewältigt bleiben. Ein Verstoß gegen das
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werden und damit letztlich unbewältigt bleiben. Ein Verstoß gegen das
Abwägungsgebot ist insbesondere dann anzunehmen, wenn "durch eine Bildung
zu kurzer Abschnitte ein für einen größeren Bereich möglicher und bei gerechter
Abwägung gebotener Interessenausgleich verhindert wird" (BVerwG. Urteil vom 26.
Juni 1981, a.a.O., S. 354).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien stellt. sich die hier getroffene Aufteilung
des Planbereichs in zwei Planfeststellungsabschnitte als abwägungsfehlerhaft dar.
Der streitgegenständliche Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt setzt mit der
Festlegung von Lage und Gestalt des Knotens Ober-Ramstadt/West einen
Zwangspunkt für die Anbindung der Umgehung Nieder-Ramstadt, ohne zugleich
die Heranführung dieser Strecke an den Knotenpunkt zu regeln. Damit läßt der
angefochtene Planfeststellungsbeschluß die Problematik der Trassierung der
Umgehung Nieder-Ramstadt zwischen dem Anschluß der K 138 und dem
Knotenpunkt Ober-Ramstadt/West ungelöst, obwohl diese Frage nur einheitlich mit
der Bestimmung des Standortes und der Gestaltung des Knotenpunktes Ober-
Ramstadt/West entschieden werden kann. Diese Trennung der beiden
Planfeststellungsverfahren ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil der
durch den streitgegenständlichen Plan festgestellte Abschnitt der Umgehung
Nieder-Ramstadt ohne eine Verwirklichung der Anschlußplanung keine eigene
Verkehrsfunktion erfüllt. Das wäre unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung
nicht zwingend zu beanstanden, wenn die Linienführung in dem Nachbarabschnitt
unproblematisch wäre, d.h. wenn Alternativtrassen nicht aufgezeigt. oder von
vornherein als abwegig einzuordnen wären. Das ist hier aber nicht der Fall.
Hinsichtlich der Trassierung der Umgehung Nieder-Ramstadt östlich der K 138 sind
schon während der Entwurfserarbeitung, aber auch im Anhörungsverfahren
mehrere Alternativtrassen in die Planung einbezogen worden. Mit diesen Varianten
hat sich die Planfeststellungsbehörde in dem die Umgehung Nieder-Ramstadt
betreffenden Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 ausführlich
auseinandergesetzt (S. 15 ff.). Insbesondere die Anregung, die Trasse der
Umgehung Nieder-Ramstadt einschließlich des Verknotungsbauwerkes nach
Westen zu verschieben, hat die Planfeststellungsbehörde eingehend erörtert.
Andererseits ist in dem Planfeststellungsverfahren für die Umgehung Ober-
Ramstadt vorgeschlagen worden, die Umgehung Nieder-Ramstadt westlich des
festgestellten Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West an die Umgehung Ober-
Ramstadt anzubinden, um vor allem das Knotenbauwerk besser in die Landschaft
einfügen zu können (vgl. die Alternativplanung des RP in Darmstadt als Behörde
der Regionalplanung und die im Auftrag der Interessengemeinschaft Umgehung
Ober-Ramstadt erstellte Planung des Ingenieurbüros Lomb mit zwei Varianten). Mit
diesen Planungsalternativen hat sich die Planfeststellungsbehörde in dem
streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983 ausführlich
auseinandergesetzt (S. 20 ff.)
Da die Trassierung des östlichen Abschnitts der Umgehung Nieder-Ramstadt von
der Lage und Gestaltung des Knotens Ober-Ramstadt/West abhängt und
umgekehrt die Feststellung des Knotenbauwerks weitgehend die Linienführung der
Umgehung Nieder-Ramstadt (östlich des Anschlusses der K 138) determiniert,
hätten die für und gegen die verschiedenen Varianten der Trassierung der
Umgehung Nieder-Ramstadt. sprechenden Belange einerseits und die für die
Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West maßgeblichen
Gesichtspunkte andererseits in einer einheitlichen Ermessensentscheidung
gegeneinander und untereinander abgewogen werden müssen. Das gilt um so
mehr, als gerade die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West zu den
problematischsten Aspekten der streitgegenständlichen Planung zu rechnen ist,
weil durch die das Geländeniveau weit überragenden Dämme Belange des
Landschaftsschutzes deutlich tangiert werden.
Auf der anderen Seite sind Belange, die für die hier getroffene Abschnittsbildung
sprechen, nicht in die Abwägung eingestellt. worden und auch nicht ersichtlich. Da
der von der Planung der Umgehung Ober-Ramstadt erfaßte Straßenzug der B 426
und B 449 nur ca. 3,5 km lang ist, standen einer Einbeziehung der Umgehung
Nieder-Ramstadt mit einer Länge von insgesamt 4,6 km - oder zumindest des
problematischen Abschnitts östlich der K 138 (knapp 3 km) - keine
Praktikabilitätserwägungen entgegen. Vielmehr sind die Querverweisungen in den
Beschlüssen der Überschaubarkeit der Planung eher abträglich als dienlich. Die
Aufspaltung des Gesamtprojekts in zwei selbständige Planfeststellungsverfahren
läßt sich auch nicht auf Dringlichkeitserwägungen stützen, weil die Beschlüsse am
selben Tage gefaßt worden sind.
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Die Planfeststellungsbehörde ist - entgegen ihrem jetzigen Vorbringen - in dem
Beschluß auch selbst davon ausgegangen, daß die beiden Planbereiche in einem
untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Denn sie bezeichnet die beiden
Projekte selbst als planerische Einheit (Planfeststellungsbeschluß Seite 17) und
bezieht sich zur Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses
(vgl. Seite 23 f.) auf ihre Ausführungen in dem Verfahren Nieder-Ramstadt.
Unzutreffend ist jedoch ihre Auffassung, dem Gebot der einheitlichen
Planentscheidung dadurch ausreichend Rechnung getragen zu haben, daß sie die
Pläne für die beiden Umgehungsstraßen am selben Tage festgestellt hat. Damit
hat sie zwar einen faktischen, aber nicht den notwendig rechtlichen
Regelungszusammenhang zwischen den beiden Plänen hergestellt. Da hier zwei
rechtlich eigenständige Regelungen getroffen worden sind, muß jeder Plan -
unabhängig von dem Bestand des anderen - aus sich heraus verständlich und
vollständig sein. Das ist aber nicht der Fall. Solange der Plan für die Umgehung
Nieder-Ramstadt nicht unanfechtbar ist, muß bei der Überprüfung des
vorliegenden Planes davon ausgegangen werden, daß die Frage der Linienführung
der B 426 westlich des Anschlußknotens Ober-Ramstadt/West noch nicht gelöst
und damit die in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß aufgeworfene
Problematik der Verknüpfung der beiden Umgehungsstraßen unbewältigt
geblieben ist.
Nach allem greifen die beiden Projekte derart ineinander, daß der Plan für den
östlichen Abschnitt der Umgehung Nieder-Ramstadt und der Plan für deren
Verknotung mit der Umgehung Ober-Ramstadt durch einen einheitlichen,
umfassenden Beschluß hätten festgestellt werden müssen. Diesen Gesichtspunkt
hat die Planfeststellungsbehörde jedenfalls nicht mit dem ihm objektiv
zukommenden - rechtlichen - Gewicht in die Abwägung eingestellt, so daß der
angefochtene Planfeststellungsbeschluß insoweit auf einem Abwägungsfehler
beruht und rechtswidrig ist.
Dieser Mangel führt zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil der
Kläger durch die fehlerhafte Abschnittsbildung in seinen Rechten verletzt wird (§
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Grundeigentum des Klägers wird für die Errichtung
des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West beansprucht. Da bei einer gemeinsamen
Entscheidung über die Trassierung des östlichen Abschnitts der Umgehung
Nieder-Ramstadt. und der Verknotung der beiden Umgehungen möglicherweise
eine andere Linienführung und Anbindung der Umgehung Nieder-Ramstadt
gewählt wird, könnte eine umfassendere als die hier vorgenommene Abwägung
dazu führen, daß das Grundeigentum des Klägers nicht oder in geringerem Maße
für das Vorhaben benötigt wird. Die fehlerhafte Abschnittsbildung verletzt daher
den Kläger in seinem Eigentumsrecht.
Die fehlerhafte Abschnittsbildung hat. sich im vorliegenden Verfahren auch
nachteilig auf die Bewertung der klägerischen Belange im Rahmen der
planerischen Abwägung ausgewirkt. Denn die Planungsbehörde hat in beiden
Planfeststellungsbeschlüssen - jedenfalls erkennbar - nur diejenigen Interessen
des Klägers berücksichtigt, die durch die Inanspruchnahme seines
Grundeigentums in dem jeweiligen Abschnitt berührt werden. Der
Zwangspunktfunktion der beiden Pläne für das jeweils andere Projekt wäre aber
nur dann ausreichend Rechnung getragen worden, wenn bei der Entscheidung
über die Trassierung und Verknotung der beiden Umgehungsstraßen - also in
beiden Planfeststellungsbeschlüssen - berücksichtigt worden wäre, in welchem
Ausmaß der Kläger als Grundstückseigentümer und als Inhaber eines
landwirtschaftlichen Betriebes durch das Gesamtprojekt insgesamt beeinträchtigt
wird.
Die gerichtliche Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1983
erstreckt sich allerdings nur auf den Streckenabschnitt von Haustation 100.00 bis
Baustation 1360.00 (einschließlich des zu diesem Planfeststellungsbereich
gehörenden Abschnitts der Umgehung Nieder-Ramstadt - von Baustation 7800.00
bis Baustation 8300.00 - nebst. Anschlußrampen, Wirtschaftswegeverlegungen
und sonstigen Nebeneinrichtungen). Auszugehen ist davon, daß ein
Verwaltungsakt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur insoweit der
verwaltungsgerichtlichen Aufhebung unterliegt, als er rechtswidrig ist und der
Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. In welchem Maße allerdings ein
Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig ist und in subjektive Rechte eines
Planbetroffenen eingreift, ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht
aus § 113 Abs. 1 VwGO, sondern aus dem materiellen Recht. Liegt - wie hier - die
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aus § 113 Abs. 1 VwGO, sondern aus dem materiellen Recht. Liegt - wie hier - die
Rechtsbeeinträchtigung des Klägers in einer unmittelbaren Inanspruchnahme
seines Grundeigentums, ist der rechtswidrige Plan jedenfalls in dem Umfang
aufzuheben, in dem er das Grundeigentum des Klägers erfaßt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß sich ein Eingriff in das Grundeigentum
nicht nur aus der aktuellen Inanspruchnahme, sondern - mittelbar - auch daraus
ergeben kann, daß durch die von der gerichtlichen Aufhebung nicht erfaßten
Planteile Zwangspunkte gesetzt werden, die sich bei der Planergänzung zum
Nachteil des Klägers auswirken können (vgl. Paetow, DVBI.. 85, 369, 375). Dieser
Gesichtspunkt greift hier in zweifacher Hinsicht und führt. zu einer über die
betroffenen Grundstücksflächen hinausgehenden, aber andererseits auch nicht zur
vollständigen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1983.
Der (objektive) Mangel des Planfeststellungsbeschlusses liegt darin, daß die
Problematik der Verknüpfung der beiden Umgehungsstraßen nicht in einer Weise
bewältigt worden ist, die den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht.
Andererseits wird das Grundeigentum des Klägers zwangsläufig in Anspruch
genommen, wenn der Knotenpunkt in der jetzt festgestellten Form verwirklicht
wird. Daher schafft der "Restplan" nur dann keine Vorgaben zum Nachteil des
Klägers, wenn sieh die Aufhebung auf alle Planbereiche erstreckt, die
Zwangspunkte für die Lage und Gestaltung des Knotenpunktes Ober-
Ramstadt/West setzen können. Das sind zum einen alle Bestandteile der in dem
Plan für die Umgehung Ober-Ramstadt einbezogenen Teile der Umgehung Nieder-
Ramstadt mit der Anbindung der Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt (B 426 alt)
einschließlich der Verknotungsbauwerke, Anschlußrampen, Beschleunigungs- und
Verzögerungsspuren.
Zum anderen erstreckt sich die Aufhebung aber auch auf diejenigen Teile der
Umgehung Ober-Ramstadt selbst, die ihrerseits Zwangspunkte für den Anschluß
der Umgehung Nieder-Ramstadt schaffen. Das gilt insbesondere für das
Überführungsbauwerk im Zentrum des Anschlußknotens. Ohne dieses
Brückenbauwerk kann die Umgehung Ober-Ramstadt nicht verwirklicht werden.
Denn eine Dammschüttung würde nicht. nur eine Unterbrechung der
Wirtschaftswege bewirken, sondern auch den Kaltluftstrom in dem Faulbachtal in
einer Weise hemmen, die für die kleinklimatischen Verhältnisse bedenklich wäre
und von der Planfeststellungsbehörde auch selbst nicht gewollt ist. Andererseits
würde bei Errichtung des Brückenbauwerks im Zuge einer - alleinigen -
Verwirklichung der Umgehung Ober-Ramstadt eine Vorgabe für die Anbindung der
Umgehung Nieder-Ramstadt geschaffen, die bei der späteren Planergänzung von
beachtlichem Gewicht wäre. Daher hat der Senat die Planaufhebung auf den (in
dem Tenor näher bezeichneten) Streckenteil der Umgehung Ober-Ramstadt
erstreckt, der für eine Anbindung der Umgehung Nieder-Ramstadt und der
Ortsdurchfahrt Ober-Ramstadt grundsätzlich in Betracht kommt.
Eine weitergehende, den gesamten Planfeststellungsbeschluß vom 29. August
1983 erfassende Aufhebung ist nicht gerechtfertigt. Sie läßt sich nicht auf die
Erwägung stützen, der durch die Aufhebung nicht berührte Teil des
Planfeststellungsbeschlusses stelle keine planerisch sinnvolle, eine von der
Planfeststellungsbehörde so nicht gewollte Regelung dar. Es kann dahingestellt
bleiben, ob der von der gerichtlichen Kassation nicht erfaßte Restplan hier noch als
eigenständige Regelung aufgefaßt werden kann. Denn die richterliche Kontrolle von
Planungsentscheidungen hat sich auf die Abwehr - unmittelbarer oder durch die
Schaffung von Zwangspunkten mittelbarer - Rechtsverletzungen zu beschränken.
Ob bei einer erneuten - Rechtsverletzungen des Klägers vermeidenden -
Planfeststellung die durch die vorliegende Entscheidung nicht berührten Planteile
beibehalten oder eine vollständige Neuplanung in Angriff genommen oder gar auf
das Vorhaben insgesamt verzichtet wird, ist allein Sache des Planungsermessens,
das auszuüben den Verwaltungsgerichten verwehrt ist (vgl. OVG Nordrhein-
Westfalen, Urteile vom 2. März 1982 - 9 A 1054/82 - und 21. Februar 1985 - 9 A
555/83 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. April 1984, NuR 85,119; Broß, DÖV 85,
253, 262 ff.; a.A. Paetow, DVBl. 85, 369, 375).
Ein weiterer, zur Teilaufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses
führender Abwägungsfehler liegt darin, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei
der Entscheidung über die Dimensionierung der Umgehung Ober-Ramstadt und
die Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West nicht in dem gebotenen
Umfang mit den Belangen des Landschaftsschutzes auseinandergesetzt. hat.
Dieser den Abwägungsvorgang betreffende Planungsmangel ergibt sieh im
einzelnen aus folgenden Erwägungen:
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Die Planfeststellungsbehörde hat sich bei der Wahl des vierstreifigen
Ausbauquerschnitts für die Umgehung Ober-Ramstadt von den Richtlinien für die
Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1982 - RAS-Q - (in Verbindung
mit Teil: Straßennetzgestaltung - RAL-N - Ausgabe 1977) leiten lassen, die die
Deutsche Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeitet und
der Bundesminister für Verkehr durch Erlaß vom 5. Oktober 1982 (VkBl. 1982, 449)
für die Planung von Bundesfernstraßen für maßgeblich erklärt hat (vgl.
Einführungserlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 23. Juni
1983, StAnz. S. 1435). Das unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen
Bedenken. Bei der Gestaltung einer neuen Straße ist das öffentliche Interesse an
einem leistungsfähigen und sicheren Verkehrswegenetz von wesentlicher
Bedeutung. Welche Anforderungen an die Gestaltung der Straße im einzelnen
nach dem jeweiligen Verkehrsbedürfnis zu stellen sind, ergibt. sich aus den
einschlägigen Ausbaurichtlinien. In ihnen sieht der Senat deshalb sachverständig
ermittelte Erkenntnisse über verkehrstechnische Zusammenhänge (vgl.
Senatsurteil vom 5. August 1986 - II OE 22/82 - ), die bestimmt und geeignet sind,
das Ermessen der Planungsbehörde bei der Gestaltung einer Straße zu binden
(vgl. - allerdings zu den technischen Regeln für die Dimensionierung von
Schutzstreifen für Energieversorgungsleitungen - BVerwG, Urteil vom 17. Januar
1986, NVwZ 1986, 471, 472).
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine Bindung an die RAS-Q
hindere die Planungsbehörde an einer fehlerfreien, nämlich alle
abwägungserheblichen Belange berücksichtigenden Ausübung ihres
Planungsermessens. Es ist richtig, daß bei der Entscheidung über die
Dimensionierung auch andere als unmittelbar verkehrsbezogene Belange
bedeutsam sind, daran scheitert aber nicht die Anwendung der RAS-Q als
ermessensbindende Planungsrichtlinie. Denn die RAS-Q überläßt der
Planungsbehörde so viel Gestaltungsspielraum, daß sie fachfremde, insbesondere
naturschutzrechtliche Belange im gebotenen Umfang berücksichtigen kann. Das
ergibt sich zum einen daraus, daß die Richtlinien hinsichtlich einzelner
Planungsvorgaben - hier ist vornehmlich die Wahl der angestrebten
Bemessungsgeschwindigkeit zu nennen (vgl. RAS-Q-Anl. Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 4 RAL-
N) - einen Ermessenspielraum offenhalten, bei dessen Ausfüllung fachfremde
Belange zu berücksichtigen sind (vgl. Ziff. 0.2 und 0.4 RAS-Q). Darüber hinaus
erlaubt Ziff. 0.4 RAS-Q weitergehende Abweichungen von einzelnen Vorschriften
zur Anpassung der Straße an örtliche Gegebenheiten und zur Vermeidung
unverhältnismäßiger Eingriffe in die Nachbarschaft (Bebauung, Landschaft);
danach ist der Planer ausdrücklich aufgerufen, eine Synthese zwischen den
verkehrstechnischen Anforderungen nach Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
und den Erfordernissen einer umweltgerechten Anpassung zu finden. Somit wird
die Planfeststellungsbehörde durch die RAS-Q nicht nur ermächtigt, sondern
verpflichtet, andere als verkehrsbezogene Gesichtspunkte bei der Gestaltung der
Straße zu berücksichtigen. Die Planungsbehörde hat somit ihre Entscheidung über
die Gestaltung der Umgehungsstraße zu Recht auf die Ausbaurichtlinien gestützt.
Gleichwohl genügt diese Entscheidung nicht den Anforderungen, die sich aus dem
Abwägungsgebot ergeben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die
Planfeststellungsbehörde unter verkehrlichen Gesichtspunkten von zutreffenden
tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist, insbesondere die
Bemessungsverkehrsstärke rechtlich einwandfrei prognostiziert und die
Bemessungsgeschwindigkeit (die planerisch angestrebte mittlere
Reisegeschwindigkeit aller Personenkraftwagen) fehlerfrei bestimmt hat. Denn die
Entscheidung über die Dimensionierung der Umgehungsstraße und die Gestaltung
des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West ist schon deshalb fehlerhaft, weil sie die
Belange des Natur- und Landschaftsschutzes jedenfalls nicht nachvollziehbar in
dem nach den Umständen des Falles geboten Umfang in die Abwägung
einbezogen hat:
Die Planfeststellungsbehörde ist schon nach § 17 Abs. 1 Satz FStrG und nach den
ermessensbindenden Planungsrichtlinien (vgl. Ziff. 0.?. und 0.4 RAS-Q) gehalten,
bei der Zulassung des Vorhabens insgesamt, aber auch bei der Entscheidung über
die konkrete Ausgestaltung des Projekts, die Belange des Natur- und
Landschaftsschutzes zu berücksichtigen (vgl. jetzt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG in
der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Umweltschutzes in der
Raumordnung und im Fernstraßenbau vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2669).
Welche Anforderungen im einzelnen an diesen Aspekt der Abwägung zu stellen
sind, richtet sich nach den einschlägigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen.
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sind, richtet sich nach den einschlägigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen.
So enthalten die Eingriffsregelungen der §§ 5 und 6 HENatG, die die
Rahmenvorschriften des § 8 BNatSchG ausfüllen, Abwägungsdirektiven, an die die
Planfeststellungsbehörde bei Ausübung ihres Planungsermessens auch hinsichtlich
der Dimensionierung des Vorhabens gebunden ist. Nach § 6 Abs. 2 HENatG sind
zusammengefaßt. - Eingriffe in die Natur und Landschaft im Sinne des § 5 HENatG
zu unterlassen, soweit sie im Einzelfall vermeidbar sind, und im übrigen nach
Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen auszugleichen. Ausgeglichen ist ein
Eingriff nach § 6 Abs. 2 Satz 3 HENatG, wenn nach seiner Beendigung keine
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt.
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet
ist (zur Ausgleichspflicht vgl. Ronellenfitsch, NuR 86, 284, mit weiteren
Nachweisen). Damit wird den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes auch
für die fachplanerische Abwägung ein besonderes Gewicht zugemessen und
insoweit die Gestaltungsfreiheit der Planungsbehörde eingeschränkt (vgl.
Gaentzsch, NuR 86, 89, 91; sowie - für die Regelung des § 1 Abs. 2 BNatSchG -
BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 73.82 -, BVerwGE 71, 163, 165). Diese
Hervorhebung bezieht. sich allerdings auf die Abwägungserheblichkeit, sie
begründet keinen grundsätzlich qualitativ-materiellen Vorrang der
naturschutzrechtlichen Belange vor den mit der Fachplanung verfolgten
öffentlichen Interessen (vgl. OVG Bremer, Beschluß vom 31. August 1984, DVBl.
84, 1181, 1182; Ficken, BayVBl. 78, 681, 683).
Neben den Anforderungen, die sich aus der allgemeinen Eingriffsregelung für die
Planfeststellungsbehörde ergeben, kommen im vorliegenden Verfahren noch die
besonderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen zum Tragen, die für
Landschaftsschutzgebiete maßgeblich sind. Denn die Umgehung Ober-Ramstadt
soll im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutts von Landschaftsteilen in den
Landkreisen Bergstraße, Darmstadt., Dieburg und im Odenwaldkreis im
Regierungsbezirk Darmstadt "Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald" vom
15. Juli 1975 - im folgenden: Landschaftsschutzverordnung - (StAnz. 1975, 1439)
errichtet werden, die nach den Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes
erlassen worden ist, aber gemäß § 48 Abs. 2 HENatG fortgilt. Nach § 13 Abs. 2
HENatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Landschaftsschutzverordnung besteht für
alle Handlungen, die unter anderem den Charakter eines Gebiets verändern oder
das Landschaftsbild beeinträchtigen, ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zu den
genehmigungspflichtigen Tatbeständen gehören mach § 3 Abs. 3 Nr. t
Landschaftsschutzverordnung bauliche Maßnahmen aller Art, also auch das
geplante Straßenbauprojekt. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 3 Abs.
5 Landschaftsschutzverordnung geregelt; danach ist die Genehmigung
insbesondere zu enteilen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies
erfordern. Auf Grund seiner Konzentrationswirkung (§ 18 b Abs. 1 Satz 1 FStrG)
ersetzt der Planfeststellungsbeschluß zwar die nach diesen Bestimmungen
notwendige naturschutzbehördliche Genehmigung (vgl. Gassner, UPR 86, 412,
416; Fickert, BayVBl. 78, 681, 690), in materieller Hinsicht aber muß er diesen
Bestimmungen gerecht werden. Das setzt. voraus, daß sich die
Planfeststellungsbehörde der Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme nach der
Landschaftsschutzverordnung überhaupt bewußt ist und zu Recht von der
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausgeht. Das gewonnene
Abwägungsergebnis muß sich auf Grund des Beschlusses nachvollziehen lassen
(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. März 1986, BVerwGE 74, 109, 114).
Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen
Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. August 1983 nicht gerecht. Die
Auseinandersetzung mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes
beschränkt sich auf die Darlegung, daß der mit dem Vorhaben einhergehende
Eingriff in die Natur und Landschaft durch die in dem landschaftspflegerischen
Begleitplan vorgesehenen Bepflanzungen der Böschungen und Freiflächen
ausgeglichen werde. Der Umstand, daß das Projekt in einem
Landschaftsschutzgebiet verwirklicht werden soll, wird in dem Beschluß selbst:
überhaupt nicht erwähnt. In den Erläuterungen zu dem landschaftspflegerischen
Begleitplan wird zwar im Rahmen der Bestandsaufnahme darauf hingewiesen, daß
die Trasse das Landschaftsschutzgebiet. Bergstraße-Odenwald durchquert, es ist
jedoch nicht ersichtlich, welches Gewicht die Planfeststellungsbehörde diesem
Umstand in der Abwägung beigemessen und vor allem welchen
Genehmigungstatbestand nach der Landschaftsschutzverordnung sie als erfüllt
angesehen hat. Im übrigen werden die Belange des Natur- und
Landschaftsschutzes in dem landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. Erläuterung
S. 2 und S. 13) nur dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des
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S. 2 und S. 13) nur dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des
Vorhabens schlechthin gegenübergestellt. Im Zusammenhang mit der
Dimensionierung der Umgehungsstraße und der Gestaltung des Knotenpunktes
Ober-Ramstadt/West setzt sich weder der Planfeststellungsbeschluß selbst: noch
der landschaftspflegerische Begleitplan mit den naturschutzrechtlichem Belangen
auseinander. Daher wird der angefochtene Planfeststellungsbeschluß schon nicht
den an den Abwägungsvorgang zu stellenden Anforderungen gerecht.
Dem steht nicht entgegen, daß die Begründung eines
Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nicht so umfassend sein muß, daß sich
erschöpfend allein aus ihr alle für die Planentscheidung maßgebenden Einzelheiten
ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1980, BayVBl. 80, 440, 442 f.; Beschluß
vom 19. September 1985 - 4 B 86.85 -, S. 25). Mit. welcher Intensität sich die
Planfeststellungsbehörde mit allen Belangen, die für und gegen das Vorhaben in
seiner konkreten Ausgestaltung streiten, auseinanderzusetzen hat, bestimmt sich
im Einzelfall nach dem Vorbringen der Beteiligten im Anhörungsverfahren und
nach dem Gewicht des zur Debatte stehenden Belangs (BVerwG, Urteil vom 13.
September 1985 - 4 C 64.80 , insoweit nur teilweise veröffentlicht in NVwZ 86,
740). Unter diesen Voraussetzungen bestand für die Planfeststellungsbehörde im
vorliegenden Verfahren in zweifacher Hinsicht Veranlassung, sich eingehend mit
dem Gesichtspunkt der Berührung eines Landschaftsschutzgebiets als Teilaspekt
der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes auseinanderzusetzen. Zum
einen haben sich sowohl die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in
Darmstadt als auch der BUND in ihren Stellungnahmen zu dem Vorhaben darauf
berufen, daß die Trasse durch ein Landschaftsschutzgebiet führt. Die
Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt hat als am Verfahren
beteiligte Fachbehörde mit Schreiben vom 31. Juli 1979 zwar die Notwendigkeit
einer Umgehungsstraße anerkannt, aber Einwendungen gegen den geplanten
Ausbauquerschnitt gerade unter Hinweis darauf erhoben, daß das Vorhaben :in
dem Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald verwirklicht werden solle (vgl.
Beiakten Nr. 3b, Bl. 56 ff.). Diese Bedenken hat die Bezirksdirektion für Forsten
und Naturschutz in Darmstadt auch nach der Planänderung (vgl. Stellungnahme
vom 27. Mai 1981) aufrechterhalten (vgl. Beiakten Nr. 3b, Bl. 53 ff.). Auch der
BUND hat sich als anerkannter Naturschutzverband, dem wegen seiner
Sachkunde ein Anhörungsrecht eingeräumt ist, in seinem Schreiben vom 27.
Januar 1981 darauf berufen, daß die Trasse durch ein Landschaftsschutzgebiet
führe, in dem Straßenbauprojekte nur ausnahmsweise zulässig seien.
Zum anderen ist der bei Verwirklichung des geplanten Vorhabens erforderliche
Eingriff in Natur und Landschaft so gravierend, daß die Planfeststellungsbehörde
von Amts wegen auf die besondere normative Schutzwürdigkeit des Gebiets hätte
eingehen müssen. Durch den Neubau der Ortsumgehung Ober-Ramstadt. wird das
Landschaftsbild des betroffenen Gebiets erheblichen Veränderungen ausgesetzt.
Nach der Planung reihen sich Damm- und Einschnittslagen nahezu nahtlos
aneinander. Die Dämme erreichen im Faulbachtal, in Höhe des Gebiets Am
Schwärzefloß/Goethestraße und im Bereich des Knotenpunktes Ober-
Ramstadt/Süd Höhen von bis zu 10 m bei zum Teil Breiten am Fuße des Dammes)
von mehr als 50 m. Am Kuppenhochpunkt beträgt die maximale Einschnittstiefe
14 m. Der Geländeeinschnitt wird hier eine Breite von bis zu 70 m und eine Länge
von über 500 m erreichen. Im Bereich des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West
soll die Umgehung Ober-Ramstadt in einer Höhe von ca. 11 m die ca. 3 m über
Gelände verlaufende Umgehung Nieder-Ramstadt überqueren. Entsprechende
Höhen erreichen die Dämme für die Anschlußrampen und die vorgesehenen
Überführungsbauwerke. Unter Berücksichtigung dieser Umstände führt das
Vorhaben zu einem beträchtlichen Eingriff in den Naturhaushalt (Rodungsarbeiten)
und vor allem in das Landschaftsbild, zumal das von der Trasse durchschnittene
Gebiet nach den vorgelegten Planunterlagen in landschaftspflegerischer Hinsicht
keinen wesentlichen Vorbelastungen ausgesetzt und damit gegenüber
Veränderungen besonders empfindlich ist. Diese tatsächliche Schutzwürdigkeit
wird durch den normativen Schutz ergänzt, den dieses Gebiet durch die
Einbeziehung in das Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald erfahren hat.
Angesichts der Schwere des Eingriffs und des fachbehördlichen sowie
sachkundigen Vorbringens im Anhörungsverfahren hätte sich die
Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Festlegung des Ausbauquerschnitts und
der Gestaltung des Knotenpunktes Ober-Ramstadt/West eingehend mit. den
naturschutzrechtlichen Belangen unter besonderer Berücksichtigung der
Landschaftsschutzverordnung auseinandersetzen müssen, was nicht bzw. nicht in
dem gebotenen Umfang geschehen ist. Insoweit unterscheidet sich der hier zu
beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der den Entscheidungen des Senats
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beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der den Entscheidungen des Senats
vom 20. Januar 1986 - z.B. 2 UE 1292/85 - zugrunde gelegen hat.
Eine andere Beurteilung wäre auch dann nicht geboten, wenn - wie der
Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - die Belange
des Natur- und Landschaftsschutzes unter Berücksichtigung der
Landschaftsschutzverordnung bereits im Raumordnungsverfahren in die
Erwägungen über die Trassengestaltung einbezogen worden wären. Denn das
Raumordnungsverfahren ist als behördeninternes, grobmaschiges
Planungsverfahren nicht geeignet, eine im Planfeststellungsverfahren zu treffende
Sachentscheidung und die hierfür darzulegende Begründung zu ersetzen.
Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob die Planfeststellungsbehörde nicht
das Gewicht der hier tangierten naturschutzrechtlichen Belange verkannt hat,
wenn sie meint, der Eingriff in die Natur und Landschaft werde durch die
vorgesehenen Bepflanzungsmaßnahmen vollständig ausgeglichen. Die massiven
Einschnitte und Dämme dürften sich für einen Betrachter des durch eine hügelige
Topographie gekennzeichneten Gebiets auch nach einer neuen Bepflanzung als
fremd und störend darstellen. Das Vorhaben führt zu einer so gravierenden
negativen Veränderung des Landschaftsbildes, daß nur schwerlich die Annahme
gerechtfertigt erscheint, auf Grund der Bepflanzung der Böschungen und
Freiflächen zwischen den Rampen werde das Landschaftsbild landschaftsgerecht
wieder hergestellt oder neu gestaltet im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 HENatG (vgl.
auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. April 1984, NuR 1985, 119). Die Zweifel an der
Richtigkeit der Einschätzung der Planungsbehörde werden durch die Aussage in
dem landschaftspflegerischen Begleitplan erhärtet, daß "das geplante Objekt eine
gewisse Belastung für die durchfahrene Landschaft" sei (Erläuterungen S. 13; vgl.
ferner S. 2). Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens, weil hier bereits ein Fehler im
Abwägungsvorgang vorliegt. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die
Festlegung unzureichender Ausgleichsmaßnahmen zur Aufhebung oder
Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt oder nur einen - dem Kläger
wohl nicht zustehenden - Anspruch auf Planergänzung begründet.
Dieser Planungsmangel führt zur Teilaufhebung des angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses, weil er den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113
Abs. 1 VwGO). Da der Kläger durch eine unmittelbare Inanspruchnahme seines
Grundeigentums betroffen ist, kann er sich auf eine Beeinträchtigung öffentlicher
Belange berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983, BVerwGE 67, 74, 75).
Daher wird er durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in seinem
subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Abwägung verletzt. Obwohl sich die
abwägungsfehlerhafte Einschätzung der Belange des Landschaftsschutzes auf
weitere Teile des Vorhabens erstreckt, beschränkt sich die gerichtliche Aufhebung
auf den in dem Tenor bezeichneten Planbereich. Denn auch der klagende
Grundstückseigentümer kann eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine
Überdimensionierung nur insoweit geltend machen, als er selbst - unmittelbar
oder mittelbar - durch eine größere Inanspruchnahme seines Grundeigentums
betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256, 271). Das
gilt, wie bereits dargelegt, für das von dem Plan erfaßte Grundeigentum des
Klägers und denjenigen Planbereich, der für die Errichtung des Knotenpunktes
Ober-Ramstadt/West in Betracht. kommt. In einer eventuellen fehlerhaften
Bestimmung des Ausbauquerschnitts für Streckenabschnitte, die sein
Grundeigentum in keiner Weise berühren, kann daher ein Abwägungsfehler zum
Rechtsnachteil des Klägers nicht erblickt werden.
Nach allem ist die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Das Verwaltungsgericht hätte den Planfeststellungsbeschluß vom 29. August 1983
nicht in vollem Umfang aufheben dürfen, so daß die Berufung des Beklagten
insoweit begründet, im übrigen aber unbegründet ist.
Die Berufung der Beigeladenen ist. zulässig (§§ 66, 124 und 125 VwGO). Die für die
Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer ist hinsichtlich eines
Beigeladenen nur gegeben, wenn die in dem angefochtenen. Urteil vertretene, für
ihn nachteilige Rechtsauffassung des Gerichts zu einer Beeinträchtigung seiner
eigenen subjektiven Rechte führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984,
BVerwGE 69, 256, 258 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die
Beigeladene geltend machen kann, durch die Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses vom 29. August 1983 in ihrer Planungshoheit
tangiert zu werden. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, daß sie sieh seit Jahren
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tangiert zu werden. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, daß sie sieh seit Jahren
auf der Grundlage des Landesprogramms um eine Stadtkernsanierung mit dem
Ziel bemühe, in den Bereichen Hammergasse, Entengasse und Marktplatz eine
Zone für vorrangigen Fußgängerverkehr zu schaffen und die Darmstädter Straße,
die Ortsdurchfahrt. der ß 426, als zentrale Geschäfts- und Einkaufsstraße
einzurichten. Zur Verwirklichung dieser Planungsziele ist. es in erheblichem
Umfang förderlich, wenn die derzeitige Ortsdurchfahrt: von dem
Durchgangsverkehr befreit und damit. auch die eingangs beschriebene
Trennfunktion der derzeitigen B 426 reduziert wird. Diese Planungsabsichten der
Beigeladenen würden durch eine Aufhebung des Plans für die Umgehung Ober-
Ramstadt nachhaltig beeinträchtigt; sie sind auch hinreichend konkretisiert. (im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 11. Mai
1984, DÖV 85, 113, 114 m.w.N.), weil sie in dem Entwurf des Bebauungsplans
"Hammergasse" (Betakten Nr. 24) zum Ausdruck kommen, auch wenn, wie der
Kläger vorträgt, die Ortsdurchfahrt selbst nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist.
Im übrigen wird durch die derzeitige Verkehrssituation in Ober-Ramstadt. jegliche
auf den Stadtkern bezogene Entwicklungsplanung der Beigeladenen ganz
beachtlich erschwert, so daß der Beigeladenen mit der Aufhebung des Plans für
die Umgehungsstraße ein wesentlicher Gegenstand ihrer Planungshoheit entzogen
wird (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, NJW 86, 2447). Der Kläger
trägt zwar zu Recht vor, daß es kein subjektives Recht auf Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens gibt (vgl. zur Bauleitplanung: BVerwG, Urteil vom 3.
August 1982, NVwZ 83, 92), daran scheitert aber nicht die Zulässigkeit der
Berufung der Beigeladenen. Denn sie macht keinen Anspruch auf Erlaß eines
Planfeststellungsbeschlusses geltend, sondern verteidigt einen bereits erlassenen
- und ihre Rechtsposition als Trägerin der Planungshoheit begünstigenden -
Planfeststellungsbeschluß.
Die Berufung der Beigeladenen ist jedoch nur teilweise, nämlich insoweit
begründet, als das Verwaltungsgericht den angefochtenen
Planfeststellungsbeschluß über den oben bezeichneten Planbereich hinaus
aufgehoben hat; im übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht.
stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu der Berufung des
Beklagten verwiesen, die hier entsprechend gelten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen können
gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Verfahrenskosten auferlegt werden, weil sie die
Abweisung der Klage beantragt und Berufung gegen das stattgebende
erstinstanzliche Urteil eingelegt hat. Deshalb entspricht es auch der Billigkeit, ihre
außergerichtlichen Kosten, soweit ihr Rechtsmittel erfolgreich ist, dem Kläger
aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und
711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.