Urteil des HessVGH vom 03.03.1997
VGH Kassel: rechtliches gehör, beweisantrag, auskunft, verfügung, ausreise, zerstörung, verkündung, verfahrensmangel, unterlassen, datum
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UZ 4835/96.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, § 78 Abs
3 Nr 3 AsylVfG 1992, § 138
Nr 3 VwGO
(Verfahrensfehlerhafte Entscheidung über einen
Beweisantrag - Verstoß gegen VwGO § 86 Abs 2 - Verlust
der Gehörsrüge wegen versäumten Hinweises auf den
Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung)
Gründe
Der Antrag ist zulässig (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 AsylVfG), aber nicht begründet;
denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der
Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan.
Der mit dem Zulassungsantrag im Zusammenhang mit der Einführung von
Erkenntnisquellen geltend gemachte wesentliche Verfahrensmangel der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. §
138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat die in seinem
Urteil verwerteten Erkenntnisquellen so in das Verfahren eingeführt, dass die
Beteiligten ausreichend Gelegenheit hatten, zu diesen Dokumenten und den dort
wiedergegebenen Tatsachenschilderungen Stellung zu nehmen. Das
Verwaltungsgericht hat jedenfalls die Mindestanforderungen zur Wahrung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs erfüllt, indem es die Unterlagen zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat (BVerwG, 29.04.1983 - 9 B
2968.80 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 134; vgl. auch BVerwG, 13.07.1982 - 9 C 53.82 -
, DVBl. 1983, 34 = EZAR 610 Nr. 19; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV
1983, 206 = EZAR 610 Nr. 20; Hess. VGH, 22.07.1994 - 12 UZ 1544/94 -; Hess.
VGH, 24.02.1994 - 12 UZ 2865/93 -, InfAuslR 1994, 245). Ob die ordnungsgemäße
Kenntnisnahme vom Inhalt der Unterlagen seitens der Beteiligten dadurch
gewährleistet war, kann dahinstehen; denn in der Vorinstanz sind die mit dem
Zulassungsantrag geltend gemachten Bedenken nicht vorgetragen worden. Selbst
wenn mithin rechtliches Gehör nicht in dem gebotenen Umfang gewährt worden
sein sollte, wäre dies unerheblich, weil es der Kläger dann versäumt hätte, sich
durch Wahrnehmung gegebener prozessualer und faktischer Möglichkeiten Gehör
zu verschaffen (BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 67.83 -, EZAR 610 Nr. 25 = NVwZ 1985,
337; BVerwG, 23.09.1987 - 1 B 97.87 -, EZAR 124 Nr. 8; Hess. VGH, 12.05.1986 -
10 TE 1702/85 -; Hess. VGH, 31.10.1986 - 10 TE 2382/86 -).
Entgegen der Darstellung des Klägers beruht das angegriffene Urteil nicht auf
Erkenntnisquellen, die ihm nicht zuvor ordnungsgemäß bekannt gegeben worden
sind. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10. Juni 1996 ist den
Beteiligten aufgrund richterlicher Verfügung eine "Erkenntnisliste - Türkei" mit dem
Stand vom 26. März 1996 zugesandt worden, in der einzelne Gutachten,
Auskünfte und sonstige Quellen nach neun Sachgebieten geordnet jeweils mit
Autor, Adressat und Datum aufgeführt sind. Der Verhandlungsniederschrift zufolge
sind die Gerichtsakten und damit auch die in der übersandten Liste bezeichneten
Erkenntnisquellen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden. Wenn unter diesen Umständen im Tatbestand des angegriffenen Urteils
auf Erkenntnisse "Türkei/Kurden", Bezug genommen wird, die den Beteiligten "mit
richterlicher Verfügung vom 03.04.1990" bekanntgegeben worden sind, dann
handelt es sich ganz offensichtlich um ein Schreibversehen. Da die Klageschrift
vom 27. Juni 1995 datiert, ist ohne weiteres erkennbar, dass das angegebene
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vom 27. Juni 1995 datiert, ist ohne weiteres erkennbar, dass das angegebene
Datum nicht zutreffen kann. Tatsächlich wurde die Ladung zu dem Termin am 10.
Juni 1996 zusammen mit der Übersendung der Liste mit Erkenntnisquellen am
"3.4.96" von der Einzelrichterin verfügt. Deshalb liegt es nahe, dass bei der
Absetzung des Urteils lediglich die "6" am Ende der Datumsangabe
fälschlicherweise mit "0" wiedergegeben worden ist.
Soweit mit dem Zulassungsantrag darüber hinaus eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör mit der Begründung geltend gemacht wird, das
Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die gestellten Beweisanträge im Termin
zu entscheiden, hat der Zulassungsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu Fritz, ZAR 1984, 189)
verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen
entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu
erklären und Anträge zu stellen, und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das
Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auch in
Erwägung zu ziehen (BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79 -, BVerfGE 53, 109;
BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80 -, BVerfGE 60, 1; Hess. VGH, 25.11.1986 - 10
TE 2696/86 -, ESVGH 37, 35; Hess. VGH, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR
1989, 256). Aus der Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich unmittelbar
keine bestimmten Beweisregeln herleiten (BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52 -,
BVerfGE 1, 418); sie gebietet aber in Verbindung mit den Grundsätzen der
jeweiligen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge
(BVerfG, 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305) und verwehrt es dem
Gericht, einen als erheblich angesehenen Beweisantrag unter Verstoß gegen die
jeweilige Prozessordnung abzulehnen (BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 108/78 -,
BVerfGE 50, 32). Im Verwaltungsprozess ist die Einholung von
Sachverständigengutachten ebenso zulässig (§ 98 VwGO, §§ 402 bis 411 ZPO) wie
die Heranziehung amtlicher Auskünfte (§§ 87 Abs. 1 Nr. 3, 99 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Sachverständigengutachten und amtliche Auskünfte dürfen im Falle der
Beiziehung aus anderen Verfahren als Urkunden verwertet werden (BVerwG,
22.01.1985 - 9 C 52.83 -, EZAR 630 Nr. 15 = DVBl. 1985, 577; BVerwG, 31.07.1985
- 9 B 71.85 -, EZAR 630 Nr. 20; Hess. VGH, 14.02.1985 - X OE 589/82 -); die
Einholung weiterer Sachverständigengutachten und amtlicher Auskünfte steht im
pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, wobei für die Entscheidung über
die Beweisanträge allgemein die Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO entsprechend
heranzuziehen ist (BVerwG, 08.02.1983 - 9 C 598.82 -, Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 2 = InfAuslR 1983, 185; Hess. VGH, 24.11.1986 - 10 TE 1404/86 -).
Demzufolge kann in der prozeßordnungswidrigen Ablehnung eines erheblichen
Beweisantrags eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen; an
Anträge auf Einholung einer amtlichen Auskunft oder eines Gutachtens im
Asylprozess sind aber ähnliche Anforderungen zu stellen wie an das Vorbringen
des Asylbewerbers, der aufgrund seiner Mitwirkungsverpflichtung Einzelheiten des
Verfolgungsschicksals substantiiert vorzutragen hat (Hess. VGH, 10.03.1989 - 12
TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256). Liegen dem Gericht bereits
Sachverständigengutachten und Auskünfte über die tatsächliche Situation im
Heimatland eines Asylbewerbers vor und lehnt es daher die Einholung eines vom
Asylkläger beantragten erneuten Sachverständigengutachtens mit der
Begründung ab, die für die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens benannten
Umstände ließen nicht erkennen, dass sich die tatsächliche Situation seit
Erstellung der früheren Gutachten und Auskünfte gerade zum Nachteil des Klägers
verändert habe, so liegt darin, auch wenn diese Würdigung im Einzelfall
unzutreffend sein sollte, jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Hess.
VGH, 07.02.1991 - 13 TE 2034/90 -; zum Zeugenbeweis vgl. Hess. VGH,
31.05.1990 - 12 TE 2512/89 -, 28.02.1990 - 12 TE 902/89 -, 09.01.1990 - 12 TE
493/89 - und 11.12.1989 - 12 TE 1652/88 -; zur Wahrunterstellung vgl. Hess. VGH,
24.11.1986 - 10 TE 1404/86 -, InfAuslR 1987, 130 m. Anm. Ventzke = NVwZ 1987,
825; betr. fehlerhafte Ablehnung einer amtlichen Auskunft vgl. aber Hess. VGH,
05.05.1993 - 12 UZ 790/93 -). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs
kann die Beteiligten nämlich nicht vor jeder sachlich unrichtigen Behandlung eines
Beweisantrags schützen (BVerwG, 07.10.1987 - 9 CB 20.87 -, NJW 1988, 722).
Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass die Einzelrichterin entgegen der
zwingenden Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO nicht während der mündlichen
Verhandlung über seine Beweisanträge auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens und einer Auskunft des Auswärtigen Amts sowie auf
Vernehmung von zwei Zeuginnen und einem Zeugen entschieden hat. Die
Vertreterin des Klägers hat diese Beweisanträge ausweislich der
Sitzungsniederschrift unbedingt, also nicht lediglich für den Fall der
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Sitzungsniederschrift unbedingt, also nicht lediglich für den Fall der
Klageabweisung, gestellt, über sie ist aber vor Verkündung des Urteils nicht
entschieden worden. Wie die dahingehenden Formulierungen in den
Entscheidungsgründen belegen, hat die Einzelrichterin dies offenbar auch nicht für
erforderlich angesehen.
Nicht jeder Verstoß gegen die Formvorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO stellt eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl.
dazu allg. Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1994, Rdnrn. 18 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO,
10. Aufl., 1991, § 86 Rdnrn. 12 ff.). Es kommt vielmehr darauf an, ob das Gericht
einem Beteiligten mit dem nach Stellung eines Beweisantrags ergangenen Urteil
rechtliches Gehör versagt hat. So kann beispielsweise die Unterlassung der
Gewährung rechtlichen Gehörs durch Nichtbescheidung eines in der mündlichen
Verhandlung gestellten Beweisantrags für die Entscheidung ohne Bedeutung sein,
wenn es nach materiellem Recht auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht
ankommt. Anders verhält es sich dann, wenn den Beteiligten durch einen Verstoß
gegen § 86 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit genommen wird, sich auf die in dem
Beschluss des Gerichts über den Beweisantrag geäußerte Auffassung einzustellen
und sich mit Hilfe der ihm zu Verfügung stehenden prozessualen Mittel rechtliches
Gehör zu verschaffen (betr. Unterlassen der Begründung des Beschlusses vgl.
BVerwG, 08.12.1988 - 9 B 388.88 -, NJW 1989, 1233 = Buchholz 310 § 86 Abs. 2
VwGO Nr. 35). Die Vorschrift des § 86 Abs. 2 VwGO verfolgt nämlich den Zweck,
den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechtsverfolgung und insbesondere
ihre weitere Prozessführung von der Entscheidung über den in mündlicher
Verhandlung gestellten Beweisantrag abhängig zu machen. Den Beteiligten soll
auf diese Weise ermöglicht werden, ihren Mitwirkungsobliegenheiten unter
Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts nachzukommen. Wird ihnen ein
Reagieren auf die Auffassung des Gerichts über den gestellten Beweisantrag
abgeschnitten, wird ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eines konzentrierten und
sachbezogenen Vorbringens genommen. So liegt es im vorliegenden Fall.
Während der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung waren gewisse
Unstimmigkeiten bei der Schilderung der Zerstörung seines Hauses aufgetreten.
Deshalb benannte er seine Ehefrau und eine Tochter zum Beweis dafür, dass das
Haus der Familie im achten Monat des Jahres 1991, also vor seiner Ausreise, von
Soldaten zerstört worden sei, indem es angezündet worden sei. Dazu ist in dem
angegriffenen Urteil ausgeführt, das Gericht habe über diese Behauptung keine
Beweise zu erheben brauchen, weil es insoweit schon an einem schlüssigen
Sachvortrag des Klägers fehle. Hätte die Einzelrichterin die Zeugenvernehmung
während der mündlichen Verhandlung mit dieser Begründung abgelehnt, hätte der
anwaltlich vertretene Kläger Gelegenheit gehabt, die vom Gericht vermisste
Substantiierung nachzuholen und die aufgetretenen Widersprüche in der Weise
aufzuklären, wie es jetzt in dem Zulassungsantrag geschehen ist. Dann wäre
offenkundig geworden, dass insgesamt von zwei Fällen von Brandstiftung die Rede
ist und die vom Kläger benannten Zeuginnen die Zerstörung des Hauses vor
seiner Ausreise bestätigen sollten. Ein derartiger Beweisantrag hätte nicht ohne
Verstoß gegen Prozessrecht abgelehnt werden dürfen, weil eine substantiiert
bezeichnete entscheidungserhebliche Tatsache bewiesen und mögliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers ausgeräumt werden sollten.
Der Kläger kann sich jedoch auf diese Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit
Erfolg berufen, weil er es verabsäumt hat, sich durch Wahrnehmung prozessualer
und faktischer Möglichkeiten weiteres Gehör zu verschaffen (allg. dazu BVerwG,
16.10.1984 - 9 C 67.83 -, EZAR 610 Nr. 25 = NVwZ 1985, 337; BVerwG,
23.09.1987 - 1 B 97.87 -, EZAR 124 Nr. 8; Hess. VGH, 12.05.1986 - 10 TE 1702/85
-; Hess. VGH, 07.10.1996 - 12 UZ 580/95 -). Der anwaltlich vertretene Kläger hat
nämlich nicht an die Entscheidung über die Beweisanträge erinnert und auch die
für das Ende der Sitzung angekündigte Entscheidung der Einzelrichterin nicht
abgewartet. Um die ihm durch § 86 Abs. 2 VwGO besonders abgesicherte
Möglichkeit substantiierten Vorbringen zu erhalten, hätte er die Einzelrichterin auf
die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Beweisanträge in der mündlichen
Verhandlung hinweisen und die Verkündung der Entscheidung über die
Beweisanträge abwarten müssen, um hierauf mit weiteren Beweisanträgen
reagieren zu können. Nur wenn die Einzelrichterin eine Vorabentscheidung
abgelehnt hätte, könnte er sich auf den damit endgültig eingetretenen Verstoß
gegen § 86 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG berufen.
Es kann dahinstehen, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, auch hinsichtlich
der Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft
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der Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft
des Auswärtigen Amts unter Vernehmung eines weiteren Zeugen ebenfalls nach
einer Ablehnung mit einer Ergänzung seines Vorbringens zu antworten; denn auch
insoweit hat er die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel nicht
ausgeschöpft und kann sich deshalb im Zulassungsverfahren auf eine mögliche
Verletzung rechtlichen Gehörs nicht berufen.
Soweit der Kläger schließlich rügt, das Gericht sei unter Verstoß gegen den
Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht auf die Voraussetzungen der
Gewährung von Familienasyl eingegangen, obwohl seine Ehefrau ebenfalls im
Asylverfahren stehe und eigene Asylgründe vorgetragen habe, kann ein
Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nicht festgestellt werden. Da die
Gewährung von Familienasyl die Anerkennung der Ehefrau des Klägers als
Asylberechtigte voraussetzt (§ 26 Abs. 1 AsylVfG), eine derartige Anerkennung
aber noch nicht ausgesprochen ist, brauchte sich das Verwaltungsgericht mit
diesem Problem nicht auseinanderzusetzen. Aus der Nichterwähnung von nach
materiellem Recht ohne weiteres unerheblichen Tatsachen kann jedoch auf eine
Art. 103 Abs. 1 GG zuwiderlaufende Nichtbeachtung von Beteiligtenvortrag nicht
geschlossen werden.
Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154
Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.