Urteil des HessVGH vom 24.05.1989

VGH Kassel: ausbildung, zivildienst, unechte rückwirkung, form, universität, beendigung, psychologie, gestaltungsspielraum, sozialstaatsprinzip, vergünstigung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 1267/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 66a Abs 4 BAföG 1983, §
17 Abs 2 BAföG 1983
(Ausbildungsförderung; Übergangsregelung -
nächstmöglicher Zeitpunkt für Studienbeginn)
Tatbestand
Der im Jahre 1960 geborene Kläger legte 1979 die Reifeprüfung ab, leistete von
Dezember 1979 bis März 1981 einschließlich Zivildienst und war von April bis
August 1981 als Altenpflegehelfer für den Caritas-Verband Stuttgart tätig.
Seit dem Wintersemester 1981/82 studiert der Kläger Psychologie (Diplom), und
zwar zunächst an der Justus-Liebig-Universität Gießen, im Sommersemester 1984
an der Universität Tübingen und seit dem Wintersemester 1984/85 wieder an der
Justus-Liebig-Universität Gießen. Er erhielt für sein Studium von Beginn an
Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -.
Bis einschließlich September 1983 erfolgte die Förderung durch ein Grunddarlehen
und einen Zuschuß. Ab Oktober 1983 erhält der Kläger die Förderungsleistungen
nur noch in der Form des unverzinslichen Darlehens.
Mit einem am 15. Juli 1983 bei dem Studentenwerk Gießen eingegangenen
Schreiben beantragte der Kläger unter Hinweis auf den geleisteten Zivildienst, ihm
die Förderungsleistungen auch für den kommenden Bewilligungszeitraum - der
früheren Regelung entsprechend - in der Form des Grunddarlehens mit Zuschuß
zu gewähren.
Diesen Antrag lehnte das Studentenwerk Gießen durch Bescheid vom 20.
September 1983 ab, weil der Kläger sein Studium nicht unmittelbar nach dem
Zivildienst aufgenommen habe.
Den gegen diesen Bescheid am 17. Oktober 1983 eingegangenen Widerspruch
wies das Studentenwerk Gießen mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1985
zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Mai 1985 Klage zum Verwaltungsgericht
Wiesbaden - Kammern Gießen - erhoben und unter Bezugnahme auf sein
Vorbringen im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, er habe sich nach der
Beendigung des Zivildienstes bei der Zentralstelle für die Vergabe von
Studienplätzen in erster Präferenz um einen Studienplatz an der Universität
Tübingen beworben und als weitere Wunschorte die Universitäten Heidelberg und
Freiburg genannt. An allen drei genannten Universitäten würden Studienanfänger
im Fach Psychologie nur zum Wintersemester zugelassen. Infolgedessen habe er
sich um einen Studienplatz an den genannten Universitäten auch erst zum
Wintersemester 1981/82 beworben. Nach Art. 12 Abs. 1 GG habe er das Recht, die
Ausbildungsstätte frei zu wählen. Aus der Inanspruchnahme dieses Grundrechts
dürfe ihm nunmehr kein Nachteil erwachsen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20. September 1983 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1985 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, dem Kläger ab Oktober 1983 Ausbildungsförderung nach Maßgabe
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verpflichten, dem Kläger ab Oktober 1983 Ausbildungsförderung nach Maßgabe
des § 66a Abs. 4 BAföG zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf den erteilten Widerspruchsbescheid
geltend gemacht, nach § 66a Abs. 4 BAföG komme die Gewährung von
Ausbildungsförderung in der Form des Grunddarlehens und eines Zuschusses über
den 30. September 1983 hinaus für die Dauer des Zivildienstes nur dann in
Betracht, wenn die Ausbildung unmittelbar im Anschluß an den Zivildienst zum
nächstmöglichen Termin aufgenommen worden sei. Eine Ausbildung habe sich
aber dann nicht "unmittelbar" an den Zivildienst angeschlossen, wenn in der
Person des Auszubildenden liegende Gründe zu einer Verzögerung des
Ausbildungsbeginns geführt hätten. Objektiv sei dem Kläger ein Studienbeginn im
Sommersemester 1981 möglich gewesen. Wenn er an den Studienorten, an
denen ein Studienbeginn im Sommersemester 1981 möglich gewesen sei, nicht
habe studieren wollen, so habe er sein Studium nicht unmittelbar im Anschluß an
den Zivildienst aufgenommen, mit der Folge, daß ihm die Vergünstigung des § 66a
Abs. 4 BAföG nicht zuteil werden könne.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 2. April
1987 abgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung ist es der
Rechtsauffassung des Beklagten gefolgt.
Gegen diesen dem Kläger am 8. April 1987 zugestellten Gerichtsbescheid richtet
sich die am 5. Mai 1987 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er im
wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt.
Sinngemäß beantragt der Kläger,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. April 1987 - IV/1
E 300/85 - sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. September 1983 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1985 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - ab Oktober 1983
Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe nach Maßgabe des § 66a Abs. 4 BAföG
zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Beide Beteiligten
haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der den
Kläger betreffenden Förderungsakten des Beklagten (1 Hefter), die zum
Gegenstand der Beratung gemacht wurden, und auf die gewechselten
Schriftsätze, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger ab
Oktober 1983 Förderungsleistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz nur in der Form des Darlehens zustehen.
Nach § 17 Abs. 2 BAföG in der durch Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857)
geänderten Fassung wird Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium nur noch
in der Form eines Darlehens gewährt. Die Umstellung der Förderungsart (von
Grunddarlehen und Zuschuß auf Volldarlehen) ist zum 1. August 1983 mit Wirkung
für alle nach dem 31. Juli 1983 beginnenden Bewilligungszeiträume und vom 1.
Oktober 1983 an ohne diese Einschränkung in Kraft getreten (Art. 38 Abs. 12
Sätze 1 und 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983).
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung in der Form eines Grunddarlehens mit
Zuschuß für den am 1. Oktober 1983 beginnenden Bewilligungszeitraum, der
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Zuschuß für den am 1. Oktober 1983 beginnenden Bewilligungszeitraum, der
gemäß § 50 Abs. 3 BAföG bis zum 30. September 1984 dauerte. Dieses Begehren
wäre nur dann berechtigt, wenn er zu dem Personenkreis gehörte, der unter die
Übergangsregelung des § 66a Abs. 4 BAföG in der Fassung des
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 fällt.
Nach § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes
1983 werden Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluß an den Grundwehr-
oder Zivildienst eine Ausbildung durchgeführt und vor dem 1. August 1983 die
festgesetzte Förderungshöchstdauer noch nicht erreicht haben, auf besonderen
Antrag in der Weise gefördert, die § 17 Abs. 2 BAföG in der bis zum 31. Juli 1983
geltenden Fassung vorsah. Ein Auszubildender, der "in unmittelbarem Anschluß"
an den Zivildienst eine Hochschulausbildung aufgenommen hat, kann hiernach
über den 1. Oktober 1983 hinaus Förderungsleistungen durch die Gewährung eines
Grunddarlehens mit Zuschuß verlangen, und zwar längstens für einen Zeitraum,
der der Verzögerung der Ausbildung durch den Zivildienst entspricht (§ 66a Abs. 4
Satz 2 BAföG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983). Durch die
Übergangsregelung des § 66a BAföG sollten für den dort genannten Personenkreis
die Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstanden waren, daß sich die
Ausbildung wegen der Ableistung staatlicher Dienste verzögerte.
Aus der Fassung des § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG 1983, wonach die Ausbildung "in
unmittelbarem Anschluß" an die in § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG genannten Dienste
durchgeführt sein muß, ist zu folgern, daß die Übergangsregelung nur auf
diejenigen Anwendung finden soll, die nach der Beendigung der geleisteten
Dienste zum objektiv nächstmöglichen Zeitpunkt ihre Ausbildung begonnen oder
wieder aufgenommen haben (vgl. Rothe/Blanke,
Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: August 1988, § 66a Anm. 9). Der
Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Übergangsregelung bewußt auf Begriffe wie
"unverzüglich" oder "ohne schuldhaftes Zögern" verzichtet, weil er vermeiden
wollte, daß die bis zum 31. Juli 1983 geltende günstigere Förderungsart auch
denjenigen zuteil wurde, bei denen subjektiv geprägte Verzögerungsgründe der
sofortigen Aufnahme oder Wiederaufnahme der Ausbildung nach der Beendigung
der staatlichen Dienste entgegenstanden. Maßgeblich sollte allein sein, ob die
Ausbildung zum objektiv nächstmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der
staatlichen Dienste aufgenommen wurde (Rothe/Blanke, a.a.O.; Urteil des
erkennenden Senats vom 4. Oktober 1988 - 9 UE 642/85 -).
Hier hat der Kläger seine Ausbildung nicht zum objektiv nächstmöglichen Termin
nach der Beendigung seines Zivildienstes begonnen.
Nach dem Ende seines Zivildienstes im März 1981 hätte der Kläger das geplante
Psychologiestudium im Sommersemester 1981 beginnen können. Er hat zwar
glaubhaft vorgetragen, daß die von ihm zunächst favorisierten Universitäten
(Tübingen, Heidelberg, Freiburg) das Fach Psychologie für Studienanfänger im
Sommersemester 1981 nicht anboten. Jedoch ergibt sich aus dem in den
Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Schreiben der Zentralstelle für die
Vergabe von Studienplätzen vom 28. September 1983, daß an den Universitäten
Würzburg, Hamburg und Frankfurt, ferner an den Technischen Universitäten
Braunschweig und Berlin sowie an der Freien Universität Berlin im
Sommersemester 1981 die Möglichkeit bestand, mit dem Psychologiestudium zu
beginnen. Objektiv unmöglich war hiernach eine Studienaufnahme im
Sommersemester 1981 nicht. Nur wenn ein Studienbeginn in der gewählten
Fachrichtung an allen Hochschulen im Geltungsbereich des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes lediglich im Wintersemester möglich
gewesen wäre, hätte der Kläger dem Unmittelbarkeitserfordernis des § 66a Abs. 4
Satz 1 BAföG genügt. Wenn der Kläger zunächst den Wunsch hatte, an einer der
Universitäten in Baden-Württemberg zu studieren und deshalb den Studienbeginn
bis zum Wintersemester 1981/82 zurückstellte, so erscheint dies zwar
verständlich; jedoch stand dieser Wunsch objektiv einer Aufnahme des gewählten
Studiums zum Sommersemester 1981 nicht entgegen. Die Berufung auf
Hochschulortpräferenzen muß im Rahmen des § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG
unberücksichtigt bleiben (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O.).
Der erkennende Senat hat bereits in seinem einen vergleichbaren Sachverhalt
betreffenden Urteil vom 4. Oktober 1988 - 9 UE 642/85 - ausgeführt, daß weder
gegen die Neuregelung des § 17 Abs. 2 BAföG durch das Haushaltsbegleitgesetz
1983 noch gegen die Übergangsregelung des § 66a BAföG (1983)
verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Hieran hält der Senat fest.
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Die Änderung des § 17 Abs. 2 BAföG verletzt insbesondere nicht das
Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs. 3 GG) oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1
GG).
Die Umstellung der Ausbildungsförderung von Grunddarlehen mit Zuschuß auf
Volldarlehen durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 ist für die Zukunft erfolgt.
Auch wenn sich durch die Umstellung gewisse Auswirkungen für bereits
entstandene und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ergaben, kann der
einzelne Auszubildende sich auf Vertrauensschutz und auf den Fortbestand einer
bis Juli 1983 geltenden günstigeren Regelung nicht berufen (BVerfGE 63, 175). Der
Gesetzgeber wollte mit der Gesetzesänderung Staatsausgaben einsparen. Diese
unter Abwägung zwischen Einzel- und allgemeinen Interessen getroffene
Entscheidung ist nicht zu beanstanden, zumal dem Gesetzgeber im Rahmen der
gewährenden Verwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.
Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des § 66a Abs. 4 BAföG (1983) ergeben sich
auch nicht daraus, daß der Kläger erst im nachhinein - mit dem Inkrafttreten des
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 erfahren hat, wie er sich zweckmäßiger Weise
hätte verhalten sollen, wenn er in den Genuß der in § 66a Abs. 4 BAföG
vorgesehenen günstigeren Förderungsart hätte kommen wollen. Es handelt sich
hier um eine sogenannte "unechte Rückwirkung" einer gesetzlichen Regelung, die
rechtsstaatlichen Bedenken allenfalls dann begegnete, wenn die Abgrenzung des
begünstigten Personenkreises bzw. des von der Vergünstigung ausgeschlossenen
Personenkreises willkürlich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Der Gesetzgeber hat mit der in § 66a Abs. 4 BAföG getroffenen Regelung, die eine
Begünstigung nur derjenigen Auszubildenden vorsah, deren Ausbildung sich
unmittelbar an die in § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG genannten staatlichen Dienste
anschloß, eine Prüfung jeden Einzelfalles daraufhin vermeiden wollen, ob als
Ursache für die Verzögerung der Ausbildung die in § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG
genannten Dienste in Betracht kamen. Folgt die Ausbildung in unmittelbarem
Anschluß an die in § 66a Abs. 4 Satz 1 BAföG genannten Dienste, dann können
diese Dienste als Ursache für die Verzögerung der Ausbildung vermutet werden.
Die Abgrenzung des durch § 66a Abs. 4 BAföG (1983) begünstigten
Personenkreises von denjenigen, die die Voraussetzungen für die verlängerte
Förderung durch Zuschußleistungen nicht erfüllen, ist danach aus sachgerechten
Erwägungen und nicht willkürlich erfolgt. Der dem Gesetzgeber innerhalb der
gewährenden Verwaltung zustehende weite Gestaltungsspielraum läßt es zu, die
Gewährung oder den Ausschluß von Vergünstigungen an bereits abgeschlossene
Sachverhalte anzubinden.
Der Gesetzgeber hat durch die Umstellung der Ausbildungsförderung auch nicht
gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen. Denn den Auszubildenden bleibt trotz
der Umstellung der Ausbildungsförderung auf Volldarlehen die finanzielle
Grundlage erhalten, um die Ausbildung durchführen zu können. Bei der späteren
Rückzahlungsverpflichtung werden die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Geförderten und der Verlust von Erwerbsmöglichkeiten infolge von
Kinderbetreuungsaufgaben berücksichtigt (§§ 18a, 18b BAföG). Ein Anspruch des
Klägers auf Förderungsleistungen in der Form des Grunddarlehens mit Zuschuß
besteht nach allem ab 1. Oktober 1983 nicht, so daß die Berufung keinen Erfolg
haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten
ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO analog.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.