Urteil des HessVGH vom 13.02.1986

VGH Kassel: rücknahme, bundesamt, anerkennung, behörde, gebühr, hessen, verwaltungsgerichtsverfahren, landrat, beendigung, vertreter

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TI 1955/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 24 BRAGebO
(Anfall der Erledigungsgebühr (BRAGebO § 24) in
Verwaltungsgerichtsverfahren)
Gründe
I.
Die Erinnerungsführer sind afghanische
Staatsangehörige, deren Klagen auf Anerkennung als Asylberechtigte durch das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und auf Aufhebung der
Ausreiseaufforderungen des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom 23. Juni 1983 mit
Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. April 1984 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses vom 15. August 1984 stattgegeben worden ist (II/2 E
5901/83). Nachdem der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die
hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils zunächst eingelegte Berufung am
25. September 1984 zurückgenommen hatte, sind ihm die Kosten des
Berufungsverfahrens auferlegt worden (B. d. Sen. v. 5. Oktober 1984 -- 10 UE
1735/84 -).
Die Bevollmächtigten der Beschwerdeführer
beantragten u. a. die Festsetzung einer Erledigungsgebühr für das
Berufungsverfahren, weil die Rücknahme der Berufung auf ihren Schriftsatz vom
11. September 1984 zurückzuführen sei, den sie an den Bundesbeauftragten
gerichtet hatten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts
lehnte die Festsetzung der Erledigungsgebühr mit Beschluß vom 1. April 1985 ab,
weil der Schriftsatz vom 11. September 1984 insoweit nicht allein tragfähig sei. Die
hiergegen eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die
Erinnerung mit Beschluß vom 13. September 1985 zurück, weil die
Bevollmächtigten der Beschwerdeführer besondere Bemühungen mit dem Ziel
einer außergerichtlichen Erledigung nicht erbracht hätten. Der Schriftsatz vom 11.
September 1984 gehöre zu der mit der Prozeßgebühr abgegoltenen Tätigkeit, zu
der die Bevollmächtigten ohnehin verpflichtet gewesen seien, um eine erfolgreiche
Beendigung des Asylstreitverfahrens ihrer Mandanten herbeizuführen.
Gegen diesen ihnen am 18. September 1985
zugestellten Beschluß haben die Erinnerungsführer am 24. September 1985
Beschwerde eingelegt und beantragen,
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts unter
Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 1. April 1985 Land des
angefochtenen Beschlusses vom 13. September 1985 anzuweisen, zusätzlich eine
Erledigungsgebühr nebst Mehrwertsteuer festzusetzen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vertritt zu der
Beschwerde die Auffassung, bei der Erledigungsgebühr handele es sich um eine
Erfolgsgebühr, die nur durch besondere, über die übliche Prozeßführung
hinausgehende Bemühungen des Rechtsanwalt verdient werde; diese
Bemühungen müßten außerdem wesentlich zur Erledigung beigetragen haben.
Entsprechende Bemühungen der Bevollmächtigten der Erinnerungsführer seien
weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Der Bezirksrevisor beim
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weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Der Bezirksrevisor beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, daß eine Mitwirkung bei der
Erledigung des Rechtsstreits darin gesehen werden könne, daß die Bemühungen
des Rechtsanwalts den Berufungskläger veranlaßten, es durch Zurücknahme der
Berufung bei der i n erster Instanz erfolgten Aufhebung des Verwaltungsakts zu
belassen. Im vorliegenden Falle liege zumindest eine teilweise Mitwirkung der
Bevollmächtigten vor, die den Bundesbeauftragten zur Rücknahme der Berufung
bewogen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
An dem vorliegenden Verfahren ist als Beschwerdegegner lediglich der
Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligt, der nach der
Kostenentscheidung des Senats vom 5. Oktober 1984 allein die Kosten der
Berufung zu tragen hat und deshalb hinsichtlich der hier streitigen
Erledigungsgebühr allein als Kostenpflichtiger in Betracht kommt. Entgegen der in
der Fassung des angefochtenen Beschlusses zum Ausdruck gelangten Auffassung
des Verwaltungsgerichts sind die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, und das Land Hessen,
vertreten durch den Landrat des Lahn-Dill-Kreises, weder an dem
Kostenfestsetzungsverfahren noch an dem entsprechenden Rechtsmittelverfahren
beteiligt. Der Bezirksrevisor beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist, worauf er
in seinem Vermerk vom 4. Februar 1986 zu Recht hingewiesen hat, als Vertreter
der Staatskasse zur Prüfung der Festsetzung nur hinsichtlich der Vergütung
zuständig, die an die Bevollmächtigten der Erinnerungsführer auf Grund der diesen
bewilligten Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die
Festsetzung einer Erledigungsgebühr im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung einer
Rechtssache mitgewirkt hat, eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz
oder teilweise nach der Rücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf
angefochtenen Verwaltungsakts erledigt. Die Erledigungsgebühr setzt besondere
Bemühungen des Rechtsanwalts voraus, die auf die außergerichtliche Erledigung
des Rechtsstreits gerichtet sind und über die Tätigkeiten hinausgehen, die durch
die Prozeß- und Verhandlungsgebühr abgegolten sind (BVerwG, NVwZ 1982, 36;
BVerwG, Urt. v. 4.10.1985 - 8 C 68.83 -; Hess. VGH, B, v. 26.05.1977 - II TE 25/77
und vom 10.09.1979 - VI TE 2240/78 -; OVG Lüneburg, AnwBl. 1983, 282; OVG
Nordrhein-Westfalen, KostRspr. Nrn. 13 u. 20 zu § 24 BRAGO;). Indem die
Bevollmächtigten der Antragsteller durch ihre Ausführungen in dem an den
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gerichteten Schriftsatz vom ;11 .
September» 1984 indem hier zugrunde liegenden Verfahren zur Rücknahme der
Berufung beigetragen haben; haben sie derartige besondere Bemühungen
unternommen. Sie haben nämlich nicht nur zu der damals neueren
Rechtsprechung zur Frage des anderweitigen Verfolgungsschutzes Stellung
genommen, sondern auch auf den schlechten Gesundheitszustand des
Erinnerungsführers zu 1 , hingewiesen und damit eine Tätigkeit entfaltet, die über
das hinausging, was von ihnen im Rahmen des Berufungsverfahrens erwartet
werden maßte.
Dem Ansatz der Erledigungsgebühr steht auch nicht entgegen, daß dem
Berufungsverfahren eine Verpflichtungsklage gegen die Bundesrepublik zugrunde
lag; denn § 24 BRAGO ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden (vgl.
OVG Koblenz,, NJW 1960, 934; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 1960, 1782 ) .
Die Erledigungsgebühr ist aber deswegen nicht entstanden, weil sich die
Rechtssache nicht durch Erlaß eines Anerkennungsbescheids des Bundesamts
erledigt hat, sondern durch Rücknahme der Berufung des Bundesbeauftragten.
Der Gesetzgeber hat die Erledigungsgebühr nur für den Fall vorgesehen, daß die
Erledigung durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts bzw. durch Erlaß
des von dem Rechtsuchenden begehrten Verwaltungsakts eintritt. Die
Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr sind danach nicht erfüllt, wenn sich
der Rechtsstreit in anderer Weise erledigt, insbesondere durch Rücknahme eines
Rechtsmittels gegen ein Urteil, durch das der angefochtene Verwaltungsakt
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Rechtsmittels gegen ein Urteil, durch das der angefochtene Verwaltungsakt
aufgehoben bzw. die Verpflichtung zum Erlaß des mit der Klage begehrten
Verwaltungsakts ausgesprochen worden ist (BVerwG, DVBl. 1964, 79f. ;
Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl. 1985, Rdnr. 17 zu § 24). Der Senat hält eine
analoge Anwendung für den Fall der Rücknahme eines Rechtsmittels durch die in
erster Instanz unterliegende Behörde nicht für gerechtfertigt (so aber Gerold/
Schmid, BRAG0, 8. Aufl. 1984, Rdnr. 8 zu § 24). Gebühren- und kostenrechtliche
Tatbestände sind in der Regel abschließend formuliert und einer erweiternden
Auslegung nicht zugänglich. Die Erledigungsgebühr des § 24 BRAGO ist der
Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO nachgebildet, knüpft jedoch nur an eine
bestimmte Art des Erfolgs der zusätzlichen Bemühungen des Rechtsanwalts an,
nämlich die Erledigung des Rechtsstreits durch eine Tätigkeit auf der
Behördenebene: durch Erlaß bzw. Aufhebung eines Verwaltungsakts. Dem kann
die Rücknahme eines Rechtsmittels durch eine Behörde nicht gleichgestellt
werden, weil sie unter Umständen auf anderen Überlegungen beruht und andere
Rechtsfolgen zeitigt. Im vorliegenden Verfahren ist also maßgeblich darauf
abzustellen, daß der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Erledigung
des Rechtsstreits durch Berufungsrücknahme herbeigeführt hat und nicht das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Erlaß eines
Anerkennungsbescheids. Die Rechtsmittelrücknahme durch den
Bundesbeauftragten kann schon deswegen einer Klaglosstellung durch das
Bundesamt nicht gleichgestellt werden, weil der Bundesbeauftragte über eine
eigene Rechtsmittelbefugnis verfügt und an Weisungen des Bundesministers des
Innern gebunden ist (vgl. § 5 Abs. 2 und 4 AsylVfG), während über den Asylantrag
ein insoweit weisungsungebundener Bediensteter des Bundesamts zu entscheiden
hat (§ 4 Abs. 5 AsylVfG) und nicht zweifelsfrei erscheint, ob der Leiter des
Bundesamts während eines laufenden Gerichtsverfahrens einen Asylbewerber
klaglos stellen kann, ohne die Entscheidung des Einzelentscheiders
herbeizuführen.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO und § 13 Abs 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.