Urteil des HessVGH vom 15.03.2017
VGH Kassel: dbg, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, umweltrecht, quelle, hochschule, dienstzeit, bemessungsgrundlage
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS I 97/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Die Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 Nr. 2 BBG, wonach die
Bemessungsgrundlage des Ruhegehalts unverändert bleibt, wenn der Versorgungsfall
in der Zeit zwischen dem 01.07.1937 und dem Inkrafttreten des
Bundesbeamtengesetzes (01.09.1953) eingetreten ist, gilt auch im Rahmen des G 131
(st. Rspr. des BVerwG).
2. Für die Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit eines Beamten, der unter den
in § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a G 131 genannten Personenkreis fällt, sind daher nicht die
Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, sondern die Bestimmungen des Deutschen
Beamtengesetzes (DBG) maßgebend, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.09.1953
und nach dem 01.07.1937 eingetreten ist.
3. Zur Anwendung des § 85 Abs. 1 Nr. 5 DBG und zu den tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nr. 4 DBG.
4. Die Zeiten eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule und einer
vorausgegangenen praktischen Tätigkeit sind nach den Vorschriften des Deutschen
Beamtengesetzes nicht ruhegehaltsfähig.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.