Urteil des HessVGH vom 19.01.1995

VGH Kassel: schutz der wohnung, wohngebäude, hundesteuer, wörterbuch, einfriedung, begriff, gerätschaften, getreide, futtermittel, hessen

1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UE 454/94
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 6 Abs 1 Nr 2 HuStG HE
(Landwirtschaftliches Gehöft im Sinne des HuStG HE § 6
Abs 1 Nr 2 - Erfordernis eines Wohngebäudes)
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts, mit dem sie zur Gewährung einer Hundesteuerermäßigung
an den Kläger verpflichtet worden ist.
Der Kläger ist Eigentümer eines Geländes, auf dem sich ein Stallgebäude, eine
Lagerhalle für Futtermittel und Getreide und eine Maschinenhalle, in der
landwirtschaftliche Maschinen und Gerätschaften untergestellt sind, befinden. In
dem Stallgebäude sind Reitpferde untergestellt. Ein Wohngebäude befindet sich
auf dem Gelände nicht. Das Anwesen liegt mehr als 200 m von den nächsten
Wohngebäuden in der Gemarkung Wachenbuchen der Beklagten entfernt. Der
Kläger hält dort einen altdeutschen Schäferhund, der als Wachhund abgerichtet ist
und bei Eindringlingen anschlägt.
Am 7. August 1989 beantragte der Kläger bei der Beklagten für diesen Wachhund
eine Ermäßigung für die Hundesteuer für das Kalenderjahr 1989. Dies lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 1990 ab und wies auch den dagegen erhobenen
Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1990 -
zugestellt am 18. Oktober 1990 - zurück.
Mit Schreiben vom 14. November 1990 - eingegangen beim Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main am 15. November 1990 - hat der Kläger Klage erhoben.
Seiner Ansicht nach ist die Ablehnung der Hundesteuerermäßigung rechtswidrig.
Insbesondere sei die Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuergesetz -
HundeStG - durch die Beklagte, wonach unter einem landwirtschaftlichen Gehöft
nur ein bewohntes Anwesen zu verstehen sei, rechtsfehlerhaft. Auch ein
unbewohntes Anwesen könne durch einen Wachhund geschützt werden, da bereits
das Vorhandensein dieses Tieres potentielle Eindringlinge abhalten könne.
Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Kläger angegeben, das streitige
Gelände sei nicht eingefriedet.
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 8. Juni 1990 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1990 die Beklagte zu verpflichten,
ihm, dem Kläger, die beantragte Hundesteuerermäßigung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter einem "Gehöft" im Sinne des Hundesteuergesetzes sei ein
landwirtschaftliches Anwesen mit den dazugehörenden Wohngebäuden und
Wirtschaftsgebäuden zu verstehen. Notwendig sei das Halten eines Hundes nur
dann, wenn dieser einen Eindringling z.B. durch Verbellen anzeige und daraufhin
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
dann, wenn dieser einen Eindringling z.B. durch Verbellen anzeige und daraufhin
die entsprechenden Schritte zum Schutz des Eigentums in die Wege geleitet
werden könnten. Dies sei nur der Fall, wenn das Anwesen bewohnt sei.
Begriffsnotwendig setze das "Gehöft" auch voraus, daß es sich um einen baulichen
Komplex handeln müsse, der durch eine sichtbare Einfriedung gekennzeichnet sei.
Wolle man von den Merkmalen des Bewohntseins und der Einfriedung absehen, so
würden Landwirte gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die z.B. erhebliche
Vermögensgegenstände außerhalb eines bewohnten Gebäudes lagern würden,
ungleich behandelt.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 1992 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger die begehrte Hundesteuerermäßigung zu gewähren. Im
wesentlichen hat es dies damit begründet, daß die steuerrechtliche Privilegierung
von landwirtschaftlichen Gehöften nicht daran anknüpfe, daß diese bewohnt seien.
Ein leistungsfähiger Wachhund sei auch dazu geeignet, einen Eindringling
anzuzeigen und zu stellen, ohne daß Menschen in der Nähe seien. Die
steuerrechtliche Privilegierung knüpfe schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht an
den Schutz der Wohnung an, sondern an den Schutz der landwirtschaftlichen
Betriebseinrichtungen. Teil dieses Gerichtsbescheides war die
Rechtsmittelbelehrung "Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof".
Nachdem die Beklagte eine zuvor eingelegte Berufung beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof nach Hinweis auf deren Unzulässigkeit zurückgenommen
hatte, stellte sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf mündliche
Verhandlung.
Mit Urteil vom 28. September 1993 hat das Verwaltungsgericht mit der gleichen
Begründung wie im Gerichtsbescheid erneut der Klage des Klägers stattgegeben.
Nunmehr hat es die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
Gegen das ihr aufgrund eines Berichtigungsbeschlusses vom 3. November 1993
erneut zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schreiben vom 10. November 1993 -
eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 19. November 1993
- Berufung eingelegt.
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals
"landwirtschaftliches Gehöft", könne nicht gefolgt werden. Zwar sei die Ansicht des
Gerichts, daß ein Wachhund auf einem landwirtschaftlichen Anwesen ohne
Wohnhaus auch eine Schutzfunktion gegen Eindringlinge erfüllen könne, durchaus
nachvollziehbar. Dies sei aber für die Auslegung des Tatbestandes des § 6 Abs. 1
Nr. 2 HundeStG unbeachtlich. Entscheidend sei, ob ein "landwirtschaftliches
Gehöft", und nicht, ob die Schutzfunktion eines Wachhundes gegeben sei. Schon
die übliche Definition des Wortes "Gehöft" lasse die Schlußfolgerung nicht zu, daß
ein landwirtschaftliches Gehöft kein Wohnhaus beinhalte. Allgemein werde es als
landwirtschaftliches Anwesen mit den dazugehörenden Wohngebäuden und
Wirtschaftsgebäuden definiert. Auch auf das Urteil des Senats vom 13. Juli 1982
sei zu verweisen. Des weiteren werde dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß
das streitgegenständliche Objekt nicht eingefriedet sei. Insoweit ergebe sich
ebenfalls aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes "Gehöft", daß es sich
dabei um einen baulichen Komplex handeln müsse, der zumindest nach außen
durch eine sichtbare Einfriedung als solcher zu erkennen sei. Weiterhin könne der
Argumentation des Gerichts bezüglich einer Ungleichbehandlung von Landwirten
gegenüber anderen Gewerbetreibenden nicht gefolgt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 1993,
berichtigt durch Beschluß vom 3. November 1993, abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das erstinstanzliche Gericht habe mit nachvollziehbarer Begründung zutreffend
festgestellt, daß § 6 Abs. 1 Nr. 2 HundeStG auch auf Fälle der vorliegenden Art
anzuwenden sei. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung seien nicht
geeignet, dies in Frage zu stellen. Im übrigen nimmt der Kläger auf seinen
erstinstanzlichen Vortrag Bezug und erklärt nunmehr, das landwirtschaftliche
Gehöft sei zumindest teilweise eingezäunt.
21
22
23
24
25
26
27
28
Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung erklärt.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der
Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet, denn die dem
Verfahren zugrundeliegende Klage auf Bewilligung der Steuerermäßigung nach
dem Hundesteuergesetz ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger begehrt eine Steuerermäßigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HundeStG vom
9. März 1957 (GVBl. S. 28; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember
1973, GVBl. I S. 467). Nach dieser Bestimmung ist die Steuer auf Antrag des
Steuerpflichtigen auf 4,-- DM je Hund zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung
von landwirtschaftlichen Gehöften benötigt werden, welche von dem nächsten
bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.
Der Kläger ist Eigentümer einer Gruppe von Gebäuden, die landwirtschaftlichen
Zwecken dienen. Es handelt sich dabei um ein Stallgebäude, in dem Reitpferde
untergestellt sind, eine Lagerhalle für Futtermittel und Getreide und eine
Maschinenhalle, in der landwirtschaftliche Maschinen und Gerätschaften abgestellt
sind. Auf dem Gelände befindet sich auch eine Maissilage, jedoch gibt es dort
keine Wohngebäude. Dieses Gelände, das der Kläger in erster Instanz als nicht, in
zweiter Instanz als teilweise eingefriedet geschildert hat, läßt er von einem
Wachhund bewachen. Es ist mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude
entfernt.
Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob dieses Anwesen des Klägers als
"landwirtschaftliches Gehöft" im Sinne der oben genannten Vorschrift anzusehen
ist, obwohl es keine Wohngebäude umfaßt und auch nicht - jedenfalls nicht
vollständig - eingefriedet ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht bejaht.
Der Gesetzeswortlaut des Hessischen Hundesteuergesetzes vom 9. März 1957
geht auf die vor dieser Neuregelung in Hessen geltenden Rechtsvorschriften
zurück. In den ehemals preußischen Gebietsteilen wurde die Hundesteuer
aufgrund des § 16 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
(Preuß. Gesetzessammlung S. 152) in Verbindung mit der
Hundesteuermusterordnung vom 10. März 1939 (RMBliV S. 546) und in den
ehemals hessischen Gebietsteilen aufgrund des Hundesteuergesetzes vom 15.
Oktober 1921 (Hess.Reg.Bl. S. 274) in Verbindung mit der Hundesteuerverordnung
vom 4. November 1921 (Hess.Reg.Bl. S. 328) und dem Gesetz über die
Hundesteuer vom 1. November 1938 (Hess.Reg.Bl. S. 105) erhoben. Diese
Regelungen unterschieden sich unter anderem auch in den
Steuerermäßigungstatbeständen und Steuerbefreiungstatbeständen. Bei der
Vereinheitlichung durch das Hundesteuergesetz vom 9. März 1957 wurden Teile
dieser Regelungen - soweit sie sich bewährt hatten - in die Neuregelung
übernommen (vgl. LT-Drucks. III. WP, Abt. I Nr. 643, S. 1723, 1725). § 6 Abs. 1 Nr. 2
HundeStG geht dabei auf die oben genannte Hundesteuermusterordnung vom 10.
März 1939 (RdErl d RMdI zgl. i. N. d. PrFM v. 10. März 1939 - V St 45/39-5680 u. IV
7461-I/19.1.39) zurück. Diese sah, um eine zu hohe steuerliche Belastung durch
die Wachhunde auf einzeln gelegenen landwirtschaftlichen Gehöften zu vermeiden,
bei Gemeinden über 2000 Einwohnern eine Steuerermäßigung in deren
Hundesteuerordnungen vor (Nr. 3.2 des genannten Runderlasses). Die
Formulierung des heutigen Hessischen Hundesteuergesetzes entspricht in § 6
Abs. 1 Nr. 2 diesem Wortlaut. In den bis zu seinem Inkrafttreten geltenden
Vorschriften der ehemals hessischen Gebiete fehlte eine derartige Regelung. Die
Regelung in der Hundesteuermusterordnung für landwirtschaftliche Gehöfte
erfolgte dabei in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit der Regelung der
Steuerermäßigung für die Bewachung von sonstigen bewohnten Gebäuden, deren
Nachfolgeregelung sich heute in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) HundeStG
wiederfindet. Insofern deutet bereits dieser Sachzusammenhang auf eine ähnliche
Motivation für beide Regelungen, nämlich Schutz bewohnter Gebäude, hin.
Dafür, daß ein "landwirtschaftliches Gehöft" notwendig auch Wohngebäude umfaßt,
spricht schon das Wortverständnis des allgemeinen Sprachgebrauchs. Ein "Gehöft"
29
30
31
32
spricht schon das Wortverständnis des allgemeinen Sprachgebrauchs. Ein "Gehöft"
entspricht in seiner Bedeutung einem Bauernhof mit allen Gebäuden (Wahrig,
Deutsches Wörterbuch, 1968; Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 10. Aufl. 1983,
jeweils unter dem Stichwort: "Gehöft") oder wird definiert als "(Hof)
landwirtschaftliches Anwesen mit den dazugehörenden Wohngebäuden und
Wirtschaftsgebäuden" (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1973, korrigierter
Nachdruck 1980, Band 9 Fj - Gel; Meyers Großes Taschenlexikon in 24 Bänden, 4.
Aufl., 1992, Band 8 Gar - Grie, jeweils unter dem Stichwort: "Gehöft", auch mit dem
Hinweis auf das Stichwort: "Bauernhaus", Taschenlexikon Band 3 Bak - Bof mit
entsprechender Beschreibung). Etymologisch gehören die Begriffe "Gehöft" und
"Hof" zusammen (Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 18.
Aufl., 1960, Stichwort: "Hof"), und ihre jeweilige Bedeutung in den alten deutschen
Sprachen umfaßt ebenfalls "alle zu einem Ackerhof gehörigen Gebäude"
(Deutsches Wörterbuch von J. und W. Grimm, Band 5 = Band 4, Abt. 1, Theil 2,
Gefoppe - getreibs, Erstausgabe 1897, Nachdruck 1984).
Wenn auch in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren des Jahres 1957, als
das Hundesteuergesetz beschlossen wurde, diese Definition des Begriffs "Gehöft"
nicht ausdrücklich bestätigt wird, ergibt sich doch aus den Materialien zum
Gesetzentwurf vom 5. Juni 1972 zu einem Änderungsgesetz deutlich, daß der
Gesetzgeber bei seinen Neuregelungsplänen für die Hundesteuer (Verkürzung der
gesetzlich geforderten Entfernung zum nächsten bewohnten Gebäude)
selbstverständlich davon ausging, daß die "landwirtschaftlichen Gehöfte" der § 6
Abs. 1 Nr. 2 HundeStG ebenso bewohnt sind wie die begünstigten Gebäude des §
6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) HundeStG (vgl. LT-Drucks. 7/1790, S. 6 zu Art. 1 Nr. 4
und Nr. 5).
Auch der Senat ist in seinem Urteil vom 3. August 1988 (5 UE 526/84, ZKF 1989,
12, 14 = HessVGRspr. 1989, 30 = ESVGH 39, 236, dort allerdings nur Leitsatz)
davon ausgegangen, daß "landwirtschaftliche Gehöfte" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr.
2 HundeStG bewohnt sind, wenn er ausgeführt hat, daß derartige Gehöfte, deren
Entfernung von dem nächsten bewohnten Gebäude zwar mehr als 100 m (Grenze
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) HundeStG), aber weniger als 200 m (Grenze des §
6 Abs. 1 Nr. 2 HundeStG) beträgt, nur in den Genuß der Vergünstigung des § 6
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) HundeStG gelangen. Diese Aussage setzt aber voraus, daß
ein landwirtschaftliches Gehöft auch ein "bewohntes Gebäude" ist.
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Nach den obigen Ausführungen ist kein
Ansatzpunkt dafür erkennbar, warum der Begriff "Gehöft" auch reine
Ansammlungen von Betriebsgebäuden, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen,
umfassen sollte. Wenn das Verwaltungsgericht ausführt, die steuerrechtliche
Privilegierung von landwirtschaftlichen Gehöften knüpfe schon nach dem
Gesetzeswortlaut nicht an den Schutz der Wohnung an, und dies aus der Zahl der
Wachhunde, für die eine Ermäßigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HundeStG begehrt
werden kann, folgern will, überzeugt das nicht. Sicherlich liegt der Grund für eine
Steuerermäßigungsmöglichkeit für mehr als einen Hund bei landwirtschaftlichen
Gehöften darin, daß deren Gelände in der Regel größer ist und mehr Gebäude
umfaßt als bei einem Wohngebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)
HundeStG. Daraus folgt allerdings nicht, daß der Grund für die Einräumung dieser
erweiterten Ermäßigungsmöglichkeit für den Gesetzgeber nicht in der Bewachung
eines auch zu Wohnzwecken genutzten landwirtschaftlichen Gesamtkomplexes
liegt. Wortbedeutung und Entstehungsgeschichte weisen vielmehr in diese
Richtung. Eine darüber hinausgehende Ermäßigungsmöglichkeit ist zwar
rechtspolitisch vorstellbar, die Schaffung bleibt jedoch dem Gesetzgeber
überlassen.
Da somit das Anwesen des Klägers den Begriff des "landwirtschaftlichen Gehöftes"
wegen Fehlens eines Wohngebäudes nicht erfüllt, scheidet die Bewilligung der von
ihm begehrten Steuerermäßigung aus. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob
zum Begriff des "landwirtschaftlichen Gehöfts" auch die Einfriedung des Anwesens
gehört.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.