Urteil des HessVGH vom 12.06.1989

VGH Kassel: politische verfolgung, aufenthalt im ausland, sudan, bürgerkrieg, illegale ausreise, genfer konvention, eritrea, unbestimmte dauer, regierung, anerkennung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 UE 2970/87
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 2
AsylVfG
(Anerkennung eines äthiopischen Staatsangehörigen
eritreischer Volkszugehörigkeit)
Tatbestand
Der am 5. Februar 1965 in Asmara geborene Kläger ist äthiopischer
Staatsangehöriger eritreischer Volkszugehörigkeit und christlich-orthodoxer
Religion. Er verließ nach seinen Angaben am 1. Mai 1985 den 30 Kilometer von
seinem Wohnort Quandeba gelegenen Ort Dgsena, um in die Ortschaft
Schmanegus zu gehen. Dort traf er seine Schwester und deren Kinder. Anfang Mai
verließ er zusammen mit seiner Schwester und deren Kindern Schmanegus und
überschritt die Grenze zum Sudan am 1. Juni 1985. Er hielt sich ca. zwei Wochen in
Kassala auf und anschließend in Khartum. Von dort kommend, traf er am 29. Juli
1925 mit dem Flugzeug in Frankfurt am Main ein.
Am 2. August 1985 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter.
in seiner handschriftlichen Asylbegründung vom selben lag heißt es, er habe sein
Land verlassen, weil er bei der EPLF mitgearbeitet habe. Andere Freunde, die mit
ihm gearbeitet hätten, seien verhaftet worden. Er sei auch gesucht worden. ES sei
deshalb eine Situation für ihn entstanden, in der er nicht mehr in Frieden habe
leben können.
Am 4. Februar 1986 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge angehört. Dabei brachte er weiter vor, sein letzter
Wohnort Quandeba liege ca. 30 Kilometer von Asmara entfernt und habe ca. 350
Einwohner Der Ort sei in nördlicher Richtung von Asmara an der Straße nach Keren
gelegen. Im Ort gebe es keine feste Kaserne der Regierungstruppen. Diese kämen
nur manchmal in das Dorf. In Quandeba wohnten zur Zeit noch seine Eltern, eine
Schwester und auch sein jüngster Bruder, zwei seiner Brüder seien schon zwischen
1975 und 1977 als Kämpfer zur EPLF gegangen. Seine Familie habe von der
Landwirtschaft gelebt. Er habe in der Landwirtschaft seiner Eltern geholfen. Unter
anderem sei es seine Aufgabe gewesen, in Asmara die angebauten Früchte zu
verkaufen. Das letzte Mal sei er Anfang Februar 1985 in Asmara gewesen. Er habe
einen Passierschein besessen, der für Januar bis März Gültigkeit gehabt habe.
Diesen Passierschein habe er ohne Schwierigkeiten bekommen. in ca. 25
Kilometer Entfernung vom Dorf seien EPLF-Kämpfer stationiert gewesen. Das
Gebiet dazwischen sei größtenteils frei gewesen. Er habe manchmal die Kämpfer
getroffen und von diesen Flugblätter zur Verteilung bekommen. Er habe diese
Flugblätter dann nachts heimlich auf einer Straße, von der er gewußt habe, daß
am nächsten Tag dort Regierungssoldaten vorbeikommen würden, ausgelegt. Der
auf den Flugblättern befindliche Text sei in amharischer Sprache geschrieben
gewesen. Der Zweck der Flugblätter sei es gewesen, die Regierungssoldaten über
die falsche Propaganda der äthiopischen Regierung aufzuklären. So hätte die
Regierung behauptet, daß die EPLF gefangene äthiopische Regierungssoldaten
sofort umbringen würde. Per Flugblatt habe klargemacht werden sollen, daß dies
eine falsche Information gewesen sei. Außerdem hätten die Soldaten Überzeugt
werden sollen, daß ihr Kampf gegen Eritrea sinnlos sei. Seit 11082 sei er Anhänger
der EPLF gewesen, aber kein aktiver Kämpfer. Seit Anfang 1983 habe er
Flugblätter für die Organisation verteilt: 1983 ca. sechs- bis siebenmal, 1984
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Flugblätter für die Organisation verteilt: 1983 ca. sechs- bis siebenmal, 1984
viermal und 1995 zweimal. Bis kurz vor seiner Ausreise seien seine Aktivitäten von
den Behörden nicht entdeckt worden, weil er alles heimlich gemacht habe. Dann
jedoch sei er gezwungen gewesen, Äthiopien zu verlassen. Bei der
Flugblattverteilung sei er von weiteren vier Personen aus seinem Heimatort
unterstützt worden. Am 15. April 1985 sei bei einem seiner Freunde eine
Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Dabei habe man Zeitschriften der EPLF
gefunden. Außerdem hätten die Polizisten die Namen der anderen, darunter auch
seinen Namen, erfahren. Deshalb seien noch in der gleichen Nacht Polizisten zum
Hause seiner Eltern gekommen und hätten seine Wohnung durchsucht. Flugblätter
der EPLF seien jedoch nicht gefunden worden, weil er alle seine Flugblätter bereits
bis Ende März 1985 verteilt gehabt habe. Bei der Hausdurchsuchung sei er nicht
anwesend gewesen, da er ins befreite Gebiet zu den Kämpfern gegangen sei. An
diesem Tage habe er sich in dem Ort Dgsena aufgehalten. Seine Familie habe dort
einen zweiten Wohnsitz besessen. Dort habe er sich auch am 15. und 16. April
aufgehalten. Von der Verhaftung seines Freundes und der anschließenden
Hausdurchsuchung hätten ihn seine Eltern benachrichtigt. Dies sei dadurch
geschehen, daß sie den kleineren Bruder zu ihm geschickt hätten. Nach dem 16.
April 1985 habe er wieder bis zum 25. April 1985 auf dem Feld gearbeitet. Am 28.
April 1985 sei er dann in der Nacht heimlich zu seinem Elternhaus in Quandeba
zurückgekehrt, um sich von seinen Eltern endgültig zu verabschieden.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1986 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde
u.a. ausgeführt: Auf Vorfluchtgründe könne sich der Kläger nicht berufen. Es sei
unverständlich, warum die Flugblattverteilung nicht von den EPLF-Kämpfern selbst
erledigt worden sei. Ohnehin mute das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu
konstruiert an, um als glaubwürdig gelten zu können. Auch Nachfluchtgründe
stünden dem Kläger nicht zur Seite. Weder seien strafrechtliche Maßnahmen
aufgrund zu erwarten noch im Falle einer Rückkehr die Einstufung des Klägers als
konterrevolutionär.
Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes wurde dem Kläger zusammen mit
einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Beklagten zu 2) vom
29. Juli 1986 ara 4. August 1986 zugestellt.
Der Kläger erhob gegen beide Bescheide am 19. August 1986 Klage. Zur
Begründung trug er ergänzend vor, es sei selbstverständlich, daß sich die Kämpfer
unauffälliger Helfer bei der Verteilung von Flugblättern bedienten. Der Ort
Quandeba weise im übrigen nicht 350 Einwohner, sondern 350 Häuser auf.
Mit Schriftsatz vom 19. Januar 1987 nahm der Kläger seine Klage gegen die
Ausreiseaufforderung nebst, Abschiebungsandrohung der Beklagten zu 2) zurück.
Der Kläger beantragte,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 22. Juli 1986 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen.
Die Beklagte zu 1) beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie nahm auf die Begründung des angegriffenen Bescheids Bezug.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. August 1987 wurde der Kläger von dem
Einzelrichter des Verwaltungsgerichts informatorisch gehört. Er führte in dieser
Anhörung unter anderem ergänzend aus, er habe keinerlei Kontakte zu
sudanesischen Behörden gehabt und diese auch nicht um Asyl gebeten. Er sei
auch nicht in einem Flüchtlingslager gewesen. In Khartum habe er bei einer
eritreischen Familie gewohnt, die er bereits aus Eritrea gekannt habe. Er habe
zunächst erst: einmal. aus Äthiopien herausgewollt und dann im Sudan nach und
nach konkrete Pläne für die Weiterreise gefaßt. Zum Wehrdienst sei er nicht
einberufen worden. Er habe diesbezüglich mit äthiopischen Behörden auch nichts
zu tun gehabt.
Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 27. August 1987 unter Zulassung der
Berufung der Klage gegen die Beklagte zu 1) statt und stellte den
ausländerrechtlichen Teil des Verfahrens ein. In den Entscheidungsgründen ist
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ausländerrechtlichen Teil des Verfahrens ein. In den Entscheidungsgründen ist
aufgrund seiner Tätigkeit für die EPLF und im Zusammenwirken mit der illegalen
Ausreise und der Stellung eines Asylantrags im westlichen Ausland würde der
Kläger nach Überzeugung des Gerichts als konterrevolutionär im Falle der
Rückkehr nach Äthiopien eingestuft werden mit der Folge, daß bei einer Rückkehr
die Gefahr politischer Verfolgung bestehe. - Der Umstand, daß in. Eritrea ein
sogenannter separatistischer Bürgerkrieg geführt werde, rechtfertige keine andere
Entscheidung. Denn die zu befürchtenden Maßnahmen seien nicht den
Bürgerkriegshandlungen zuzurechnen, sondern richteten sich gerade gegen die
Person des Klägers und dessen durch die politische Betätigung, die illegale
Ausreise und die Asylantragstellung zum Ausdruck kommende mißliebige
politische Gesinnung. Der Kläger könne auch nicht auf die sogenannten befreiten
Gebiete als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Er sei auch nicht im
Sudan sicher vor Verfolgung im Sinne des § 2 AsylVfG n.F. gewesen.
Gegen den asylrechtlichen Teil dieses ihm am 17. September 1987 zugestellten
Urteils hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 28. September
1987 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Kläger könne,
unabhängig davon, ob er asylbegründende Tatsachen glaubhaft gemacht habe,
zumindest deshalb nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er nach
Verlassen des Heimatlandes jedenfalls im Sudan Verfolgungsschutz im Sinne von
§ 2 AsylVfG n.F. gefunden habe.
Der Bundesbeauftragte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. August: 1987 hinsichtlich
der Beklagten zu 1) zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält der Berufung entgegen, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Äthiopien
politische Verfolgung von Seiten der äthiopischen Regierung (Gefangennahme und
Verhaftung auf unbestimmte Dauer unter menschenrechtswidrigen Bedingungen),
weil er als Mitarbeiter bei der EPLF, als Republikflüchtling und schließlich als
jemand, der im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt habe, die
Tatbestandsmerkmale eines Konterrevolutionärs erfülle und damit als politischer
Gegner behandelt werde. Dem stehe nicht entgegen, daß sich die äthiopische
Regierung mit der EPLF' um die Provinz Eritrea im Krieg befinde. Denn die ihm
drohende Verfolgung ziele ganz speziell auf ihn wegen seiner oppositionellen
Meinung. Desweiteren könne er auch nicht: auf die "befreiten" Gebiete als interne
Fluchtalternative verwiesen werden. Dies ergehe sich schon daraus, daß diese
Möglichkeit nur bei mittelbarer politischer Verfolgung durch Dritte überhaupt in
Betracht gezogen werden könne und desweiteren daraus, daß die Kämpfer der
EPLF zur Zeit einzelne Landsleute nur nach strategischen Gesichtspunkten
aufnähmen, und daraus, daß die zivile Bevölkerung dieser Gebiete gerade nicht
vor der Verfolgung durch äthiopische Soldaten sicher sei. Schließlich sei er auch
nicht vor Stellung des Asylantrags im Sudan vor Verfolgung sicher gewesen. Er
habe Quandeba am 1. Mai 1985 zunächst ohne "Perspektive" verlassen, das heiße
ohne Vorstellung vom Ziel und Ende der Flucht. Er habe nur sein Leben retten
wollen. Seit seiner Ankunft im Sudan habe er nichts getan, was darauf schließen
ließe, daß er sich im Sudan habe niederlassen wollen. Die Zeit im Sudan habe der
Orientierung über den weiteren Fluchtweg gedient. Im übrigen bestehe im Sudan
außer dem Abschiebungsschutz kein ausreichender Schutz der Flüchtlinge vor den
Folgen ihrer Flucht, nämlich Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit.
Die Beklagte zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat über die Behauptungen des Klägers aufgrund des
Beweisbeschlusses vom 8. Dezember 1988 Beweis erhoben durch Vernehmung
des Klägers als Beteiligten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
den Inhalt. der Niederschrift vom 1. Februar 1989 über den Beweistermin vor dem
Berichterstatter als mit der Beweisaufnahme beauftragten Richter verwiesen.
Den Beteiligten sind Listen der Erkenntnisquellen übersandt worden, die dem
Senat für Äthiopien vorliegen
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten der Beklagten zu 1) und 2),
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auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten der Beklagten zu 1) und 2),
die Gegenstand der Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist nicht
begründet; denn das Verwaltungsgericht hat der Asylverpflichtungsklage zu Recht
stattgegeben.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat:, ist die Klage zulässig.
Sie ist auch begründet; denn die Beklagte zu 1) ist nach der hier maßgeblichen
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts
verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt,
wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen
Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen
seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien
ausgesetzt wäre. Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine
Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (BGBl.
1953 11, S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die
Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die
politische Überzeugung zielt. Insofern kommt es entscheidend auf die Motive für
die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an. Werden nicht Leib, Leben oder
physische Freiheit gefährdet:, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die
Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur
solche Beeinträchtigungen. asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die
Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des
Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen
haben. Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare
Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe
nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche
Verfolgungsmaßnahmen -zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt
oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz
versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht. Asylrelevante politische
Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher
Art - kann sich schließlich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen
durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der
regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal
mitbetroffen anzusehen ist.
Ist jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt worden, so sind sog.
Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst mit oder nach dem Verlassen des
Heimatstaates Gründe entstanden, die im Falle einer Rückkehr des Asylbewerbers
politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich um sog.
Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar,
wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen
sicher sein kann. Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung
abgestellt: und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein. Beim Vorliegen
von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger
Verfolgungserwartung grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim
ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen. Dem Vorverfolgten
kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die
Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit: hinreichender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Ansonsten kommt eine
Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger
Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat
politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden
prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre
fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert: und in sich stimmig zu schildern
sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren
Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt
geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch eine
politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der
Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß
die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer
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die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer
Verfolgung ergeben. Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang
die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten
individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische
Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der
Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen
zu berücksichtigen ist.
Diesen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden sind, folgt der Senat.
Nach der Überzeugung des Senats ist für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers aus
Äthiopien von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Kläger lebte in dem ca. 30 Kilometer von Asmara entfernt an der Straße nach
Keren gelegenen Ort Quandeba. In 25 Kilometer Entfernung von diesem Ort
befand sich ein Stützpunkt der EPLF, ein Stützpunkt der äthiopischen
Regierungstruppen lag ca. 10 Kilometer von Quandeba entfernt. Der Kläger
gehörte seit 1982 der EPLF an. Als Mitglied einer Fünfergruppe verteilte er von
1983 bis März 1985 Flugblätter der EPLF. Die Flugblätter waren in amharischer
Sprache geschrieben und hatten den Zweck, die Regierungssoldaten über die
Propaganda der äthiopischen Regierung aufzuklären. Die Flugblätter wurden dort
ausgelegt, wo die Regierungstruppen passierten. Die Tätigkeit des Klägers für die
EPLF bestand desweiteren darin, Informationen für die EPLF zu sammeln und an
diese weiterzugeben.
Am 15. April 1985 wurde nach einer Hausdurchsuchung der Gruppenführer
verhaftet. Dieser gab danach die Namen der anderen Gruppenmitglieder preis.
Daraufhin durchsuchten Regierungssoldaten die Wohnung des Klägers in dessen
Elternhaus. Der Kläger selbst hielt sich an diesem Tag außerhalb von Quandeba
auf.
Ob der Kläger sich wegen der von ihm entfalteten EPLF-Aktivitäten auf
Vorfluchtgründe berufen kann, kann offenbleiben, denn es sind jedenfalls mit und
nach der Flucht des Klägers Umstände eingetreten, die im Zusammenhang mit
dem Verhalten des Klägers vor seiner Flucht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
erwarten lassen, daß gegen den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien
staatliche Maßnahmen ergriffen werden, die als politische Verfolgung zu werten
sind.
Nach der Überzeugung des Senats spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
dafür, daß der äthiopische Staat einen zurückkehrenden Staatsangehörigen, der -
wie der Kläger - in der Provinz ist, sich - wie der Kläger - verdächtig gemacht hatte,
mit einer Befreiungsbewegung zusammenzuarbeiten, der - wie der Kläger -
fluchtartig und illegal das Land verlassen hat und schließlich im westlichen Ausland
einen Asylantrag gestellt hat, in einer Gesamtbewertung als Regimegegner
ansieht und deshalb zu Repressalien greift, die als politische Verfolgung zu werten
sind.
Dies ist aus den Auskünften des Instituts für Afrika-Kunde an das
Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. Juni und 10. September 1987 und aus den
Lageberichten des Auswärtigen Amtes für Äthiopien vom 15. April 1988 und 15.
März 1987 zu schließen. Darin heißt es, daß mit Bestrafungen im Falle der
Rückkehr zu rechnen sei, wenn ein Äthiopier sich einer Aufstandsbewegung
angeschlossen und illegal das Land verlassen habe. - in den genannten
Lageberichten des Auswärtigen Amtes für Äthiopien wird zwar - ebenso wie in der
Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. November 1986 an das
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - darauf abgestellt, ob die Tätigkeit für eine
Befreiungsbewegung dem äthiopischen Staat bekannt geworden ist. Doch zeigt
das sonstige Vorgehen des äthiopischen Staates gegen die Bevölkerung in den
Provinzen Eritrea und Tigre, etwa die in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 14. November 1988 erwähnten Durchsuchungen in Asmara nach Hinweisen
auf eine Zusammenarbeit mit der EPLF, daß bei Personen aus den Provinzen
Eritrea und Tigre, in denen die Befreiungsbewegungen kämpfen, für staatliche
Repressalien bereits der begründete Verdacht ausreicht, daß die Personen mit
diesen oppositionellen Bewegungen zusammengearbeitet haben. -Der Kläger
stand vor seiner Flucht aus Äthiopien in dem begründeten Verdacht, mit der
Befreiungsbewegung EPLF zusammenzuarbeiten, weil er nach seinen glaubhaften
Angaben u.a. Flugblätter der EPLF auf der Straße nach Keren ausgelegt hatte.
Dieser Verdacht hatte bereits zur Durchsuchung seiner Wohnung geführt.
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Die Verfolgung ist nach der Überzeugung des Senats auf der Grundlage der
erwähnten Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde vom 19. Juni und 10.
September 1987 und der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 15. April 1988
und 15. März 1987 darin zu sehen, daß der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach
Äthiopien in Haft genommen würde. Zwar kann nicht ohne weiteres unterstellt
werden, daß der Kläger bei den zu erwartenden Verhören in Äthiopien seine
Tätigkeit für die EPLF und seine Asylantragstellung preisgibt. Doch ist der Senat
davon überzeugt, daß die äthiopischen Behörden in solchem Maße über die
Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet sind, daß sie nach
dem langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet von einem Asylantrag
des Klägers ausgehen, und daß die äthiopischen Behörden den festen Verdacht
hegen, daß der Kläger vor seiner illegalen Ausreise für eine oppositionelle
Organisation gearbeitet hat.
Die Annahme der Verfolgungsgefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß
nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 13. September
1988 neuesten äthiopischen Zeitungs- und Fernsehberichten zu entnehmen sei,
daß sogar Mitglieder der EPLF nach reumütiger Rückkehr begnadigt worden seien.
Denn angesichts des mit großem Einsatz auf beiden Seiten fortgeführten Kampfes
in den Provinzen Eritrea und Tigre (siehe Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.
Februar 1989 an das VG Ansbach) sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
gegeben, daß die erwähnten "Begnadigungen" fortgesetzt: bzw. ausnahmslos
praktiziert werden.
Soweit aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1989 eine
positivere Einschätzung der für den Fall der Rückkehr zu erwartenden Reaktionen
der äthiopischen Behörden entnommen werden kann, vermag dies - jedenfalls
zum jetzigen Zeitpunkt nichts an der zuvor dargelegten Auffassung des Senats zu
ändern, da es dazu an konkreten Fällen als Belegen für eine geänderte Praxis
äthiopischer Regierungsstellen fehlt und zudem derzeit: nicht abzuschätzen ist, ob
nach dem fehlgeschlagenen Putsch gegen das herrschende Regime Mengistu, der
nach der Erstellung des Lageberichts stattgefunden hat und dessen Ursache
zumindest zum Teil in der nach M einung der Aufständischen zu nachgiebigen
Bekämpfung der Widerstandsbewegungen in Eritrea zu sehen ist, die in dem
Lagebericht zum Ausdruck kommende positive Einschätzung noch gerechtfertigt
ist.
Die im Falle der Rückkehr nach Äthiopien zu befürchtende Verfolgung ist als
politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 zu werten, obwohl im
Nordosten Äthiopiens Kampfhandlungen stattfinden, die möglicherweise als
Bürgerkrieg einzustufen sind.
Der Senat folgt der von dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung,
daß die bei der Rückkehr in den Heimatstaat drohenden allgemeinen
Unglücksfolgen aus Krieg und Bürgerkrieg keine politische Verfolgung darstellen
(vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz, Sammel- und
Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 42),daß andererseits aber dann, wenn die zu befürchtenden
staatlichen Maßnahmen gerade individuell auf die politische Überzeugung des
Betroffenen zielen, eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2
GG zu bejahen ist (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. -
BVerwGE 72, 2691).
Im Falle des Klägers ist: in diesem Zusammenhang folgendes entscheidend:
Die Einreise nach Äthiopien soll nach einer Regelung der äthiopischen Regierung
nur über den internationalen Flughafen Addis Abeba erfolgen (so der Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vorn 14. November 1988). Reist der Kläger aber über den
Flughafen Addis Abeba ein, so spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür,
daß er bereits in der Hauptstadt Addis Abeba zu den Gründen für seine Ausreise,
seinen langen Aufenthalt im Ausland und zu seinen früheren Aktivitäten in
Äthiopien vernommen und verhaftet wird. in Addis Abeba herrscht aber
gegenwärtig kein Bürgerkrieg, und es spricht nichts dafür, daß der Bürgerkrieg in
absehbarer Zeit die Hauptstadt Addis Abeba erfaßt. Weiterhin ist in diesem
Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht in dem Bürgerkrieg
gekämpft hat und daß keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die zu
erwartende Verhaftung gerade wegen eines vermeintlichen Einsatzes im
Bürgerkrieg erfolgt. - Zwar kann unterstellt werden, daß in den Flugblättern, die der
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Bürgerkrieg erfolgt. - Zwar kann unterstellt werden, daß in den Flugblättern, die der
Kläger nach seinem glaubhaften vorbringen verteilt hat, für die Ziele der
Befreiungsbewegung in dem Bürgerkrieg geworben wurde. Daraus ist aber nicht zu
folgern, daß die für den Kläger zu erwartenden Repressalien ebenso zu bewerten
sind wie diejenigen in einem Bürgerkrieg. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß
der Kläger gerade wegen seiner individuell betätigten oppositionellen Haltung
getroffen werden soll.
Da die hier angenommenen Gründe für die Verfolgungsgefahr erst mit und nach
der Flucht entstanden sind, kommt es darauf an, daß der Asylbewerber sie in
subjektiver Furcht vor politischer Verfolgung in einer aus politischen Gründen
zumindest latent bestehenden Gefahrenlage geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteile
v. 30. August 1988 BVerwG 9 C 80.87 - BVerwGE 80, 131 - und v. 6. Dezember
1988 BVerwG 9 C 22.88 -).
Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger erfüllt. Für den Kläger bestand die durch
die Wohnungsdurchsuchung belegte Gefahr, durch die äthiopischen Behörden
politisch verfolgt zu werden. Die sich dadurch offenbarende Gefährdungslage des
Klägers war auch durch politische Gründe im Sinne der oben genannten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) bedingt. Zwar richteten
sich die vom Kläger ausgelegten EPLF-Flugblätter an äthiopische
Regierungssoldaten. Dies führt jedoch nicht dazu, daß diese Handlung des Klägers
dem Bürgerkriegsgeschehen zuzuordnen wäre, mit der Folge, daß von ihr keine
asylrelevanten Wirkungen ausgehen könnten. Denn der Kläger hatte sich mit
seinen Aktionen gerade nicht unmittelbar an kriegerischen bzw. militärischen
Operationen beteiligt. Er hatte vielmehr auf gewaltlosem Wege die politischen
Ziele der Befreiungsfront unterstützt.
Dem Kläger war es nicht zuzumuten, durch Verbleiben in dem in der Nähe des
Stützpunkts der EPLF gelegenen elterlichen Hause vor der für ihn bestehenden
Gefährdungslage Schutz zu suchen. Dies war dem Kläger schon deshalb nicht
zumutbar, weil dieser Stützpunkt offenkundig am Rand der zwischen den
Aufständischen und den Regierungstruppen verlaufenden Front lag. Dies ergibt
sich daraus, daß der EPLF-Standort ca. 25 Kilometer vor Quandeba entfernt lag,
wobei sich in der Nähe von Quandeba auch der Stützpunkt der Regierungstruppen
befand. Diese Frontlage bedingte eine besondere Gefährdung der dort lebenden
Zivilbevölkerung, welche im Gegensatz zu einem dauerhaften Schutz vor
Verfolgung steht.
Dem Kläger war es auch nicht zuzumuten, dieser Gefährdungslage in der Weise zu
entgehen, daß er in die von der EPLF oder der TPLF (Tigray Peoples Liberation
Front) beherrschten Gebiete ging. Dafür sind mehrere Gründe maßgebend:
Die Wege in die von den Befreiungsbewegungen beherrschten Gebiete führten
überwiegend durch Kampfgebiete. Schon auf diesen Wegen bestand deshalb eine
erhebliche Gefährdung für Leib und Leben. in den von den Befreiungsbewegungen
beherrschten Gebieten war zu erwarten, daß von gesunden jungen Männern wie
dem Kläger der Einsatz im bewaffneten Kampf gegen die Zentralregierung
gefordert wurde. Davon ist der Senat aufgrund der Angaben überzeugt, die in der
Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16. Juli 1984 über die
Vernehmung des Sozialwissenschaftlers Günter Schröder enthalten sind. Als
Kämpfer für die Befreiungsbewegungen wäre der Kläger aber ebenfalls an Leib und
Leben gefährdet gewesen. Schließlich waren in den von den
Befreiungsbewegungen beherrschten Gebieten häufige Bombardierungen durch
die Luftwaffe der Zentralregierung zu befürchten (so ebenfalls die Angaben des
Günter Schröder in der erwähnten Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bremen
und die Darstellung in dein Manuskript zu dein Fernsehbericht vom 27. Januar 1986
"Kinder der Welt VI, Die Vergessenen, Gordian Troeller berichtet über Kindheit und
Erziehung im eritreischen Freiheitskampf").
Dem Anspruch des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu werden, steht die
Vorschrift des § 2 AsylVfG nicht entgegen. Denn der Tatbestand dieser
Bestimmung ist nicht erfüllt.
Der Senat folgt der Auslegung des § 2 AsylVfG, die das Bundesverwaltungsgericht
in mehreren Entscheidungen vom 21. Juni 1988 (BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79,
347 - u.a.) vorgenommen hat. Danach setzt die Anwendung dieser Vorschrift
zunächst voraus, daß die Flucht des politisch Verfolgten in "anderen Staaten" ihr
Ende gefunden hat.
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Ob die Flucht in dem sogenannten Drittstaat als beendet anzusehen ist, richtet
sich nach objektiven Maßstäben und nicht nach den subjektiven Vorstellungen des
Flüchtlings. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vorgenannten
Entscheidungen desweiteren festgestellt, daß der Wille des Flüchtlings, gerade in
der Bundesrepublik Deutschland Schutz zu finden, belasse ihn nicht im Zustand
der Flucht. Es komme vielmehr darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise
aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des tatsächlich gezeigten
Verhaltens des politisch Verfolgten während seines Zwischenaufenthalts im
Drittstaat, dem äußeren Erscheinungsbild nach noch von einer Flucht gesprochen
werden könne. Dies sei nicht: mehr der Fall, wenn der Aufenthalt stationären
Charakter angenommen habe. Für die Feststellung des (gegebenenfalls)
stationären Charakters des Aufenthalts des Flüchtlings komme der Dauer des
Aufenthalts eine entscheidende Bedeutung zu.
Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben Kassala Anfang Juni 1985
erreicht und ist etwa Mitte Juni in Khartum eingetroffen, um von dort am 29. Juli
1985 nach Frankfurt am Main zu fliegen.
Dem Aufenthalt des Klägers im Sudan ist danach kein stationärer Charakter im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beizumessen. Dies
ergibt sich hinsichtlich seines Aufenthalts in Kassala bereits aus der relativ kurzen
Dauer von ca. zwei Wochen, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen
ist, daß der Kläger die Flucht mit seiner Schwester und deren vier kleinen Kindern
durchgeführt hatte und von daher ohnehin eine Einschränkung seiner Mobilität
gegeben war. Doch auch hinsichtlich des sechswöchigen Aufenthalts in Khartum
ergibt sich nichts anderes. Der Aufenthalt in Khartum diente dem Zweck, sich mit
Hilfe der eritreischen Bekannten zu orientieren und ein endgültiges Fluchtziel zu
finden. Während des Aufenthalts in Khartum hatte der Kläger zudem weder
Kontakt zu sudanesischen Behörden aufgenommen noch irgendetwas getan, was
den Schluß auf eine Verfestigung seines Aufenthalts in Khartum zuließe.
Schließlich wird der Anspruch des Klägers, als Asylberechtigter anerkannt zu
werden, nicht dadurch ausgeschlossen, daß er im Falle der Rückkehr in Äthiopien
Schutz vor politischer Verfolgung finden könnte.
Der Asylanspruch des Klägers ist zwar davon abhängig, daß er den Schutz vor
politischer Verfolgung nicht im eigenen Land, also in Äthiopien, finden kann. Auch
insoweit gilt - ähnlich der Regelung des § 2 AsylVfG - nach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, der
Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts (vgl. BVerwG, Urteil v. 6. Oktober 1987
- BVerwG 9 C 13.87 --, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.25, Nr.72 ZU § 1 AsylVfG).
Danach kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber nur in Teilen seines
Heimatlandes politische Verfolgung droht, während er in anderen Teilen ohne
Furcht vor politischer Verfolgung leben kann, ob es ihm also zugemutet werden
kann, in solche Orte oder Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen
er - anders als Heimatregion - vor Verfolgung hinreichend geschützt ist
(sogenannte inländische oder innerstaatliche Fluchtalternative).
Hier ist es dem Kläger aber gerade nicht zuzumuten, aus der Bundesrepublik
Deutschland in solche Gebiete seines Heimatstaates zurückzukehren, in denen er
möglicherweise vor Verfolgung geschützt wäre. Als Fluchtalternative in Äthiopien
kommt nur ein Aufenthalt in den von den Befreiungsbewegungen beherrschten
Gebieten in Betracht, in denen die Staatsgewalt der Zentralregierung keine
Einwirkungsmöglichkeit besitzt. Die Einreise nach Äthiopien soll aber nach einer
Regelung der äthiopischen Regierung nur über den internationalen Flughafen in
Addis Abeba erfolgen (so der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14.
November 1988). Reist der Kläger über den Flughafen Addis Abeba ein, so besteht
gerade die Gefahr politisch motivierter Repressalien. Im Übrigen ist es dein Kläger
aus den -bereits dargestellten Gründen nicht zuzumuten, sich in die von den
Befreiungsbewegungen beherrschten Gebiete zu begeben.
Da die Berufung nicht begründet ist, hat der Berufungskläger nach § 154 Abs. 2
VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
59 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und der Senat mit seiner Entscheidung nicht von einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.