Urteil des HessVGH vom 04.09.1991

VGH Kassel: drittschuldner, einziehung, pfändung, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, beamter, beamtenverhältnis

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TE 1831/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 172 BBG, § 3 BBesG, §
126 BRRG, § 182 BG HE, §
829 ZPO
(Verwaltungsrechtsweg bei Pfändung und Überweisung
von Dienstbezügen und Versorgungsbezügen - Klage des
Gläubigers gegen den Drittschuldner)
Gründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Verwaltungsrechtsweg für die von der
Antragstellerin beabsichtigte Klage gegeben.
Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Frankfurt a.M.
vom 29.1.1991 ist der Anspruch des Ehemanns der Antragstellerin gegen seinen
Dienstherrn, die Antragsgegnerin, teilweise gemäß § 829 ZPO gepfändet und
gemäß § 835 ZPO der Antragstellerin zur Einziehung überwiesen worden. Da die
Antragsgegnerin die Zahlung verweigert, beabsichtigt die Antragstellerin die
überwiesene Forderung durch Klage geltend zu machen. Zwar steht die
Antragstellerin zu der Antragsgegnerin nicht in einem öffentlich-rechtlichen
Verhältnis, durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist die Antragstellerin
jedoch zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden
Maßnahmen ermächtigt worden, u.a. zur Erhebung einer Klage im eigenen Namen
auf Leistung an sich (BGH, Urteil vom 8.10.1981 - VII ZR 319/80 -, NJW 1982, 173 f.
mit weiteren Nachweisen). Durch die Überweisung zur Einziehung wird der
Charakter des Anspruchs nicht geändert. Für die Klage des Gläubigers gegen den
Drittschuldner bleibt das Gericht sachlich und örtlich zuständig, bei dem der
Schuldner seine Forderung gegen den Drittschuldner nach den gesetzlichen
Bestimmungen über Rechtsweg und Zuständigkeit geltend machen müßte (OVG
Münster, Beschluß vom 8.5.1990 - I B 3259/89 -, NwVZ-RR 1990, 668 f.; BSG, Urteil
vom 26.10.1962 - 3 RK 69/58 -, Rpfleger 1964, 313; OLG Hamm, Urteil vom
19.5.1978 - 5 UF 296/78 -, FamRZ 1978, 602; SG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.1978
- S 19 Ar 128/77 -, MDR 1978, 963 f.; Stöber, Forderungspfändung, 9. Aufl., RdNr.
657). Die Klage auf Zahlung des auf Grund eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses gepfändeten Teils der Dienstbezüge eines Beamten ist
somit eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 126 BRRG, auch
wenn der Kläger nicht Beamter ist (vgl. VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 23.6.1987 -
6 K 190/86 -, KKZ 1989, 15).
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr über den Prozeßkostenhilfeantrag der
Antragstellerin in der Sache zu entscheiden haben.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.