Urteil des HessVGH vom 13.12.1990

VGH Kassel: firma, ersatzvornahme, bauwerk, behörde, petition, grundstück, abbruchkosten, abrechnung, vwvg, vollstreckungsverfahren

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UE 1369/90
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 69 VwVG HE, § 74 VwVG
HE
(Zur Frage der Kostentragungspflicht bei
Ersatzvornahmen)
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Forderung des Beklagten, mit der dieser die
Erstattung der Kosten für die Beseitigung einer Hütte im Wege der
Ersatzvornahme geltend macht. Mit Verfügung vom 17.02.1978 forderte der
Beklagte die Ehefrau des Klägers, deren Erbe der Kläger ist, auf, einen zu einem
Wochenendhaus ausgebauten Hühnerstall mit Schuppen abzubrechen, die
Bauteile zu beseitigen und den Urzustand des Geländes wiederherzustellen.
Widerspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Mit einer weiteren
Verfügung vom 08.01.1988 setzte der Beklagte dem Kläger eine letzte Frist zum
Abbruch der Bauwerksteile bis zum 01.05.1988 und drohte ihm für den Fall der
Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an, deren Kosten er vorläufig auf 10.000,00
DM veranschlagte. Auch dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Daraufhin
teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 31.05.1988 mit, daß er in der
nächsten Zeit eine Firma zur Ausführung der Abbrucharbeiten bis Ende Juni
beauftragen werde. Danach holte der Beklagte Kostenvoranschläge von zwei
Bauunternehmen ein, wobei die Firma V. KG ein Angebot über 11.970,00 DM und
die Firma N. ein Angebot über 11.058,00 DM abgab. Der Beklagte vergab die
Abbrucharbeiten am 12.07.1988 an die Firma N. und forderte von dem Kläger mit
Bescheid vom 14.07.1988 die Zahlung der Beseitigungskosten in Höhe von
11.058,00 DM. Mit Schreiben vom selben Tag teilte er dem Kläger ferner mit, daß
die Beseitigungsarbeiten zwischen dem 22.07. und 05.08.1988 ausgeführt würden.
Die beauftragte Firma sei gebeten worden, die wertvollen Bauteile (Türen und
geschnitzte Balken) auf dem städtischen Bauhof zu lagern.
Mit am 18.07.1988 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben erhob der
Kläger gegen die Kostenschätzung für den Abriß (11.058,00 DM) "Widerspruch".
Zur Einsparung von Kosten regte er an, das gesamte Bauwerk auf die Kippe zu
fahren und alle Holzteile vor Ort zu belassen, damit es als Brennholz weggeholt
werden könne. Der abzufahrende Rest könne höchstens Kosten in Höhe von
5.000,00 DM verursachen.
Der Kläger hat die geforderten Abbruchkosten an den Beklagten überwiesen. Das
betroffene Bauwerk wurde, ausgenommen der Hühnerstall, am 16.09.1988
abgebrochen.
Am 28.02.1989 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel gegen den
Bescheid des Beklagten vom 14.07.1988 Klage erhoben.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens wies der Regierungspräsident in Kassel
mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.1989 den Widerspruch des Klägers unter
Bestätigung der Auffassung der Ausgangsbehörde zurück. Der Kläger hat sich
gegen die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme gewandt und die Auffassung
vertreten, der von der Firma N. berechnete und von ihm geforderte Betrag in Höhe
von 11.058,00 DM liege weit über dem Betrag, der für die Leistung zur Beseitigung
des Gebäudes geboten gewesen sei und sei völlig unangemessen. Es sei zu
beanstanden, daß der Beklagte keine detaillierten Kostenvoranschläge eingeholt,
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beanstanden, daß der Beklagte keine detaillierten Kostenvoranschläge eingeholt,
sondern sich mit zwei Pauschalangeboten der Firmen N. und V. begnügt habe. Die
Höhe der veranschlagten Kosten sei wesentlich dadurch bestimmt worden, daß
Türen und Dachkonstruktion in Handarbeit abzubauen und auf eine besondere
Deponie hätten verbracht werden müssen. Der Beklagte habe ihm gegenüber vor
Beginn der Abbrucharbeiten den Eindruck erweckt, er könne durch eigene
Maßnahmen, insbesondere durch Auslagerung der Holzteile, die Abbruchkosten
senken. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Beklagten an ihn vom
18.03.1988, in dem ausgeführt sei, daß im Fall der Ersatzvornahme
selbstverständlich nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt
würden. Der Beklagte habe dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, über
den er sich nachträglich nicht habe hinwegsetzen dürfen. Die Firma N. habe nicht
einmal 50 % derjenigen Arbeiten ausgeführt, die von dem Kostenangebot erfaßt
gewesen seien. Die Abrißarbeiten seien am Vormittag des 16.09.1988 begonnen
und bereits um die Mittagszeit eingestellt worden. Von Einheimischen sei etwa die
Hälfte des überwiegend aus Holz bestehenden Bauwerks weggeschafft worden.
Von der Abbruchfirma sei dann erst am 21.09.1988 der verbliebene Rest unter
Zurücklassung einiger Schutthaufen beseitigt worden. Aufgrund ihrer
Minderleistung gegenüber der im Kostenanschlag vorgesehenen Leistung habe die
Firma N. höchstens 6.000,00 DM berechnen dürfen. Die Abbruchfirma sei auch
nicht ihrer Verpflichtung nachgekommen, die erbrachten Leistungen nachprüfbar
abzurechnen.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 14.07.1988
(Kostenantrag) in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidenten in Kassel vom 09.11.1988 den Beklagten zu verpflichten,
dem Kläger über die zur Durchführung der Ersatzvornahme notwendigen Kosten
eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen und danach überzahlte Beträge
nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zurückzuerstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Kläger sei davon unterrichtet worden, daß die Firma N., die
das günstigste Angebot abgegeben habe, mit den Abbrucharbeiten beauftragt
worden sei. Er sei auch aufgefordert worden, wertvolle Gegenstände sowie das
Mobiliar aus dem Gebäude zu entfernen. Bei den am 16.09.1988 durchgeführten
Abbrucharbeiten seien wertvolle Bauteile wie Türen und geschnitzte Balken auf den
städtischen Bauhof in Gemünden zur Lagerung und kostenlosen Aufbewahrung für
den Kläger gebracht worden. Der von der Firma N. in Rechnung gestellte Betrag
sei exakt nötig gewesen, um den Abbruch durchzuführen. Von einer willkürlichen
Kostenfestsetzung könne keine Rede sein.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht die Klage
durch Gerichtsbescheid vom 06.04.1990 abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch auf weitere Rechnungslegung
noch auf Kostenerstattung. Der Beklagte habe die zur Vollstreckung notwendigen
Maßnahmen gemäß § 74 Abs. 1 HVwVG durch die Firma N. auf Kosten des Klägers
als Pflichtigen durchführen lassen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen gegen den
Kläger hätten vorgelegen. Die Höhe der Vollstreckungskosten sei nicht zu
beanstanden, denn für den Beklagten hätten keine Anhaltspunkte dafür
vorgelegen, bei dem günstigsten Angebot insoweit zu zweifeln.
Gegen den ihm am 12.04.1990 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
27.04.1990 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht
habe zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vollstreckung bejaht.
Vor der Entscheidung über seine beim Hessischen Innenminister eingereichte
Petition und die von ihm vorgenommene Schenkung habe der Beklagte die
Vollstreckung nicht durchführen dürfen. Darüber hinaus habe der Beklagte sein
Verfahren ebenso behandeln müssen, wie die etwa 15 ähnlich gelagerten
Schwarzbauten im Raum Gemünden, die derzeit den Vorteil der Verschonung
genießen würden. Schließlich hätte der Beklagte anstelle der rücksichtslos
durchgeführten Vollstreckung ein behutsameres, menschlicheres Verhalten zeigen
müssen. Ein solches Verhalten sei deshalb angezeigt gewesen, weil das Bauwerk
bereits seit fast 20 Jahren bestehe und er bezüglich eines Abrisses berechtigte
Hoffnung auf Schonung gehabt habe. Im übrigen wiederholt der Kläger sein
erstinstanzliches Vorbringen, daß die Firma N. nicht die im Angebot unterbreitete
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erstinstanzliches Vorbringen, daß die Firma N. nicht die im Angebot unterbreitete
Leistung habe erbringen brauchen. Dies gelte bezüglich der Beseitigung der
Türanlagen, der sechs schweren Deckenbalken, der gesamten Dachkonstruktion
sowie der Bergung zahlreicher beweglicher Geräte, die von anderen Personen
weggenommen worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom
06.04.1990 - II/2 E 361/82 - den Bescheid des Beklagten vom 14.07.1988 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Kassel vom
09.11.1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
a) ihm gegenüber die Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme in Höhe
von 11.058,00 DM nach den tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen und
ihm den zuviel gezahlten Betrag zurückzuerstatten,
b) den Beklagten zu verpflichten, die im Rahmen der Vollstreckung auf seinem
Grundstück liegen gelassenen Schutthaufen zu beseitigen oder beseitigen zu
lassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) sowie
die Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in Kassel (1 Hefter) waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung des Beklagten in der
Form des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Kassel ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
Eine den Anforderungen der §§ 88 und 86 Abs. 3 VwGO gerecht werdende
Auslegung des klägerischen Begehrens ergibt, daß der Kläger sich nicht gegen die
Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme schlechthin wendet, sondern nur
insoweit, als sie den Betrag von 6.000,00 DM übersteigen. Dies ergibt sich aus der
von dem Kläger angestellten Berechnung der Kosten der Ersatzvornahme, die er
mit höchstens 6.000,00 DM veranschlagt, sowie aus seinem Antrag auf
Rückerstattung des darüber hinaus gezahlten Betrags. Damit wendet sich der
Kläger nur gegen die Höhe der Ersatzvornahmekosten.
Der Auffassung des Klägers, der Beklagte habe vor der abschließenden
Entscheidung des Hessischen Innenministers über eine von ihm dort eingereichte
Petition nicht entscheiden dürfen, kann nicht gefolgt werden. Zwar hat nach Art. 16
HV jedermann das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen, Anträge oder
Beschwerden an die zuständige Behörde oder die Volksvertretung zu richten, es
ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Behörde bei einer Petition
auf die in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren vertretene Auffassung stützt und
eine Aussetzung der Vollstreckung ablehnt.
Die Festsetzung des zu erstattenden Kostenbetrages der Ersatzvornahme ist ein -
im Verwaltungsstreitverfahren selbständig anfechtbarer - Verwaltungsakt (vgl.
Beschluß des Senats vom 02.05.1989 - 3 TH 744/89 - zur Kostenanforderung nach
§ 74 Abs. 3 Satz 2 HVwVG). Im vorliegenden Fall stützt sich die Verfügung des
Beklagten auf Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Ersatzvornahme auf §
74 Abs. 1 HVwVG, wonach die Vollstreckungsbehörde für den Fall, daß die
Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt wird, die
Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen kann. Die
Voraussetzungen der Vollstreckung nach § 69 HVwVfG sind hier erfüllt und werden
von dem Kläger auch nicht angegriffen. Gegenüber dem Kläger liegt eine
unanfechtbare Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 25.10.1978 vor. Zwar
richtet sich diese Verfügung gegen die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des
Klägers; die aus der Verfügung erwachsene Beseitigungspflicht ist jedoch als eine
nicht persönliche Verpflichtung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den
Kläger als Erben übergegangen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 01.03.1976 - BRS
30 Nr. 166).
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Mit seinen Einwendungen, die von dem Beklagten mit der Beseitigung des
Bauwerks beauftragte Baufirma habe keine der von ihr in Rechnung gestellten
Kosten entsprechende Leistung erbracht, kann er jedoch keinen Erfolg haben.
Der Vollstreckungsschuldner, gegen den im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt
worden ist, muß grundsätzlich denjenigen Betrag erstatten, den die zur
Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte und
fachliche qualifizierte Firma der Behörde in Rechnung stellt, es sei denn, daß dabei
grobe Fehlgriffe der Preiskalkulation erkennbar oder überflüssige Maßnahmen
durchgeführt worden sind (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25.08.1989, BauR 1990, 203
<205>). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist sowohl das
Verfahren des Beklagten bei der Auswahl der mit der Ersatzvornahme
beauftragten Firma, bei dem der Beklagte dem kostengünstigsten Angebot den
Vorzug gegeben hat, als auch die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten nicht zu
beanstanden. Grobe Fehler in der Preiskalkulation der Firma N. sind nicht
ersichtlich. Der Umstand, daß von dem zum Abbruch vorgesehenen Bauwerk
verschiedene Teile von Interessenten weggeschafft und somit von der Firma N.
nicht zu beseitigen waren, vermag einen groben Preiskalkulationsfehler nicht zu
begründen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Abbruchfirma dadurch, daß sie die
Beseitigung verschiedener aussortierter Materialien nicht vorzunehmen brauchte,
eine nennenswerte Zeit- und Arbeitsersparnis erfahren hat. Der Kläger geht zu
Unrecht davon aus, daß sich die Firma N. einmal den Wert des beim Abriß erhalten
gebliebenen Materials und zum anderen den geringeren Umfang des
abzutransportierenden Materials anrechnen lassen müsse. Die Auffassung des
Klägers beruht auf einer unzutreffenden Beurteilung der von einem
Abbruchunternehmer zu erbringenden Leistung. Diese besteht, wenn - wie hier -
nichts anderes vereinbart ist, darin, ein bestimmtes Bauwerk abzubrechen und
das anfallende Material vorschriftsmäßig zu beseitigen. Die vorherige Entfernung
verschiedener Bestandteile des Bauwerks durch Dritte hat nur dann einen Einfluß
auf die zu erbringende Leistung, wenn der Abbruchunternehmer dadurch den
Einsatz von Personal und Gerät in nennenswertem Umfang erspart. Dies war hier
jedoch nicht der Fall. Die Firma N. konnte nämlich den Abriß nicht - wie vorgesehen
- an einem Tag durchführen, sondern mußte hierfür 2 Tage aufwenden, was einen
zusätzlichen Aufwand erforderte. Daß auf dem Grundstück des Klägers noch
geringfügiger Bauschutt lagert, führt - unabhängig von der Beantwortung der
Frage, ob der Bauschutt von dem Abriß herrührt - nicht zu einer nennenswerten
Minderleistung der Firma N. und rechtfertigt keinen Abzug.
Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe ihn ebenso behandeln
müssen, wie etwa 15 ähnliche Schwarzbauer, kann er ebenfalls keinen Erfolg
haben. Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Hess. VGH ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn eine Behörde ohne erkennbaren Grund,
d.h. willkürlich, in einem oder wenigen Fällen bauaufsichtliche Maßnahmen ergreift
und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet (vgl. Hess. VGH,
Beschluß vom 02.05.1989 - HessVGRspr. 1990, 2 ff.). Im vorliegenden
Vollstreckungsverfahren ist dieser Einwand des Klägers jedoch bereits deshalb
rechtlich unerheblich, weil er der ihm obliegenden Substantiierungspflicht insoweit
nicht nachgekommen ist. Dazu wäre erforderlich gewesen darzulegen, daß der
Beklagte auch gegen andere vergleichbare Schwarzbauer Vollstreckungstitel
besitzt, jedoch allein willkürlich gegen den Kläger vollstreckt. Dies hat der Kläger
jedoch nicht getan.
Auch der Hinweis, daß das zu beseitigende Bauwerk seit fast 20 Jahren bestanden
habe, ist sowohl im Verfahren gegen die Beseitigungsverfügung als auch im
Vollstreckungsverfahren rechtlich unerheblich, weil die Befugnis der Behörde,
baurechtswidrige Zustände zu beseitigen, weder verjähren noch verwirkt werden
kann (vgl. Beschluß des Senats vom 29.05.1985 - ESVGH 35, 222 <226>).
Da die Kostenanforderung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist, kann
der Kläger auch mit seinen weitergehenden Anträgen auf eine ordnungsgemäße
Abrechnung sowie Rückerstattung überzahlter Kosten keinen Erfolg haben.
Dasselbe gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung des
Beklagten zur Beseitigung von Schutthaufen auf dem streitbefangenen
Grundstück, wofür es an einer Rechtsgrundlage mangelt.
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.