Urteil des HessVGH vom 16.02.2006

VGH Kassel: landesverwaltung, leiter, öffentliche sicherheit, anstalten, behörde, ausschluss, probe, regierung, beamtenverhältnis, legitimation

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 TL 3425/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 79 Nr 1 Buchst a PersVG
HE, § 79 Nr 1 Buchst b
PersVG HE, § 79 Nr 1
Buchst c PersVG HE, § 19a
Abs 1 S 2 BG HE, Art 37
Verf HE
(Personalrat; Ausschluss der Mitbestimmung;
Behördenleitung)
Gründe
I.
In beiden zur gemeinsamen Anhörung und Entscheidung verbundenen Verfahren
geht es um die Frage, ob die beteiligte Oberbürgermeisterin die Mitbestimmung
des antragstellenden Personalrats an Personalentscheidungen zu Recht mit der
Begründung verweigert hat, dass es um Ämter in leitender Funktion gehe.
Der Amtsvorgänger der Beteiligten hatte mit Organisationsverfügung vom
4.Oktober 1999 für die verschiedenen Fachbereiche, in die die Stadtverwaltung
aufgeteilt ist, die Produktverantwortung als "Verantwortung zur Erstellung der
Produkte im Rahmen der mit der Fachbereichsleitung getroffenen
Zielvereinbarung" eingeführt und folgendermaßen näher ausgestaltet:
"Produktverantwortliche sind Fachvorgesetzte der Produktteams, nicht
Vorgesetzte in arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten. Sie regeln
organisatorische Abläufe innerhalb der Produktteams und koordinieren die
Zusammenarbeit mit Dritten, sind Sprecher der jeweiligen Produktteams
gegenüber der Fachbereichsleitung", die direkt unterhalb der einzelnen Stadträte
als Mitglieder des Magistrats angesiedelt ist. "…. Im Rahmen der mit der
Fachbereichsleitung vereinbarten Ziele verwalten sie die zum Produkt gehörenden
Finanzmittel. … Intern und extern sind die Produktverantwortlichen
Ansprechpartner für die Fachbereichsleitung, andere Produktteams und
Fachbereiche, ebenso für die Bürger/innen und Kunden. … Fachaufsicht üben die
Produktverantwortlichen über die Produktteammitglieder innerhalb ihres
Verantwortungsbereiches bzw. Produktbereiches aus. … Leitungsaufgaben der
Produktverantwortlichen sind Aufgabenverteilung, Organisation, Kontrolle und ggf.
fachliche Anordnung. … Die Produktverantwortung wird vom Oberbürgermeister
mit Zustimmung der Dezernenten übertragen. …"
Soweit Fachdienstleitungen eingeführt worden sind, haben sie "die Befugnisse der
Produktverantwortlichen und sind darüber hinaus auch Vorgesetzte in arbeits- und
dienstrechtlichen Angelegenheiten der Produktteammitglieder."
Im Stellenplan, Teil A: Beamte, für das Jahr 2004 war als Fußnote vermerkt:
"Gemäß § 19 a HBG sind die Ämter der Fachbereichsleitungen (Ausnahme
Fachbereich Revision) sowie der Produktverantwortlichen zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen."
In der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Stadtverwaltung A-Stadt v. d. Höhe
vom 30. März 2004 ist unter Nr. 3.5.2 (Führungskräfte) die Übertragung von
Führungsfunktionen dem/der Oberbürgermeister/in vorbehalten und sind nunmehr
die Funktionen der Dezernenten, Fachbereichsleitungen/teilweise auch
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die Funktionen der Dezernenten, Fachbereichsleitungen/teilweise auch
Fachdienstleitungen und Produktverantwortlichen sowie Einrichtungsleitungen im
Einzelnen aufgeführt und zum Teil neu bestimmt worden; so ist die Kompetenz der
Produktverantwortlichen – nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen
Anhörung - im personellen Bereich erweitert worden.
In dem verwaltungsgerichtlich unter dem Aktenzeichen 23 L 3460/04 geführten
Verfahren ging es um die Umsetzung der Angestellten G. C.
Mit Organisationsverfügung der Beteiligten vom 11. März 2004 wurde im
Fachbereich Soziales und Jugend (50) der Produktbereich 50.5/6
(Kindertagesstätten) mit Wirkung zum 1. April 2004 in einen Fachdienst
umgewandelt und die Stelle einer Fachdienstleitung geschaffen. Obwohl der
Antragsteller in der Erörterung vom 1. April 2004 das Erfordernis seiner
Mitbestimmung geltend machte und – was vorliegend nicht mehr
Streitgegenstand ist - unter Berufung auf eine zwischenzeitlich gekündigte
Dienstvereinbarung das Fehlen einer Stellenausschreibung rügte, wurde die
Fachdienstleitung und die Produktverantwortung für den Bereich
"Kindertagesstätten" und "Spiel- und Lernstuben" mit Wirkung zum 1. Mai 2004 auf
die Angestellte C übertragen.
Diese war zuvor als Leiterin einer Kindertagesstätte zunächst nach der
Vergütungsgruppe BAT IV a, Fallgruppe 7 und erhielt nach einem
Bewährungsaufstieg Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT III, Fallgruppe 2
und ist nunmehr mit der Tätigkeit als Fachdienstleiterin in die Vergütungsgruppe
BAT III, Fallgruppe 1 a eingestuft, von der aus ein Bewährungsaufstieg in die
Vergütungsgruppe BAT II, Fallgruppe 1 e möglich ist.
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 23 L 3456/04 (V) ging es um die
Beförderungen der Beamtin U. A und des Beamten H. B..
Frau A war mit der Besoldungsgruppe A 10 BBesG (BesGr.) im Produktbereich 31.3
(Standesamt und Friedhofsverwaltung) des Fachbereichs Bürgerservice (31) tätig.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 wurde ihr zum 1. Juli 2003 die
Produktverantwortung für den Teilbereich Friedhofsverwaltung (31.3) übertragen.
Ohne die in der Erörterung vom 1. April 2004 vom Antragsteller geforderte
Mitbestimmung wurde sie dann mit Wirkung zum 1. Mai 2004 in die BesGr. A 11
befördert.
Herrn B war mit Verfügung vom 1. Juni 1999 die Produktverantwortung im
Produktbereich 20.1 (Stadtkämmerei) des Fachbereichs Finanzen (20) mit der
BesGr. A 13 übertragen worden. Nach Anhebung der Bewertung seiner Stelle
wegen der zusätzlichen Übertragung der Stellvertretung des Fachbereichsleiters
wurde er ohne Beteiligung des Antragstellers zum Magistratsoberrat nach BesGr.
A 14 befördert.
Nach einer entsprechenden Beschlussfassung vom 17. Juni 2004 hat der
Antragsteller am 23. Juli 2004 die vorliegenden gerichtlichen Beschlussverfahren
auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts einleiten lassen und zur
Begründung u. a. geltend gemacht:
Die Umsetzung der Angestellten C auf die Fachdienstleiterstelle und die
Beförderungen der Beamtin A und des Beamten B stellten
mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahmen in Form der Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit und von Beförderungen dar. Der Ausnahmetatbestand des
§ 79 Nr. 1. c) des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) liege nicht vor.
Ein Fall des § 19 a des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) sei nicht gegeben,
weil es nicht um Ämter von Leitern/innen von Organisationseinheiten gehe, die mit
Behörden- oder Abteilungsleitern innerhalb der Landesverwaltung mit einer
Besoldung mindestens nach der BesGr. A 15 vergleichbar seien.
Das ergebe sich für den Beamten B schon daraus, dass ihm als Grund für die
Anhebung seiner Stelle nicht die Leitung des Fachbereichs, sondern nur die
Stellvertretung übertragen worden sei, die nach dem klaren Gesetzeswortlaut von
§ 19 a HGB nicht erfasst sei. Sie könne ihrer Bedeutung nach auch nicht mit einem
mindestens mit der BesGr. A 15 bewerteten Spitzenamt eines Abteilungsleiters
innerhalb der Landesverwaltung verglichen werden.
Auch der Beamtin A sei eine solche Leitungsfunktion nicht übertragen worden, weil
das Bestattungswesen innerhalb der Organisation der Stadtverwaltung weder
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das Bestattungswesen innerhalb der Organisation der Stadtverwaltung weder
einen Fachbereich noch einen Fachdienst oder Produktbereich darstelle.
Demgegenüber hat die Beteiligte im Wesentlichen vorgetragen,
der Ausschlusstatbestand des § 79 Nr. 1. c) HPVG i.V.m. § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG
gelte bei Körperschaften für "Ämter der Leiter von Organisationseinheiten"
unabhängig von der Besoldungsgruppe und auch wenn sie – wie bei Frau A und
Herrn B – im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder – wie bei Frau C – im
Angestelltenverhältnis übertragen würden.
Die Funktion einer Fachdienstleitung oder Produktverantwortung stelle die Leitung
einer Organisationseinheit im Sinne dieser Vorschrift dar. Für die Annahme einer
Organisationseinheit, die einer Behörde nach § 19 Abs.1 Satz 1 HBG vergleichbar
sei, sei entscheidend, ob der Dienstherr durch das Ausbringen von Planstellen mit
leitender Funktion und ihre Zuweisung in entsprechender Aufgabenstellung zu den
jeweiligen Einheiten deren Verselbständigung als Behörde klar erkennbar auch
nach außen zum Ausdruck bringe. Es komme maßgebend darauf an, ob die
Verselbständigung im Stellenplan der jeweiligen Haushaltssatzung hinreichend
ausdrücklich sei und eine erkennbare Organisationsentscheidung für eine sachlich
wie personell ausgestattete Verwaltungseinheit mit gewissen eigenen Aufgaben
und Zuständigkeiten nach außen hin zum Ausdruck komme. Als
Organisationseinheiten, die den Landesbehörden vergleichbar seien, d. h.
Behörden im Sinne des Dienstrechts, kämen die jeweiligen Ämter in Betracht.
Solche Organisationseinheiten kämen im Organisationsplan der Stadtverwaltung
durch die Gliederung in Fachbereiche zum Ausdruck. Darüber hinaus fielen nicht
nur die Fachbereichsleiter, sondern auch die Leiter von Abteilungen unter den
Begriff der Leiter von Organisationseinheiten. Voraussetzung für das
Vorhandensein von Abteilungen sei, dass mindestens zwei Untergliederungen
vorhanden seien, die unmittelbar unterhalb der Amtsleitung bzw. der
Fachbereichsleitung angesiedelt und mit einer gewissen Eigenständigkeit im
Aufgabengebiet und in der Bearbeitung ausgestattet seien. Das Vorliegen
derartiger Abteilungen bzw. Produktbereiche ergebe sich aus dem
Organisationsplan der Stadtverwaltung. Die Produktbereiche würden nach außen
durch einen entsprechend gestalteten Briefkopf tätig. Im Stellenplan werde darauf
hingewiesen, dass die Ämter der Fachbereichsleitungen mit Ausnahme des
Fachbereichs Revision sowie der Produktverantwortlichen zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen seien. Da der Angestellten C eine
Stelle als Fachdienstleiterin und Frau A und Herrn B jeweils Stellen als
Produktverantwortliche übertragen worden seien, sei auf die entsprechenden
Personalentscheidungen der Ausschlusstatbestand des § 79 Nr. 1. c) HPVG i.V.m.
§ 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG anwendbar.
Mit Beschlüssen vom 27. September 2004 – 23 L 3460/04 bzw. 3456/04 (V) – (vgl.
PersV 2005 S. 114 ff. bzw. S. 112 ff.) hat die Fachkammer für
Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt:
Es handele sich zwar um grundsätzlich mitbestimmungspflichtige
Personalmaßnahmen, nämlich um Beförderungen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1. b), 1.
Alt. HPVG bzw. um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gemäß §
77 Abs.1 Nr. 2. b) HPVG. Die Übertragung der Fachdienstleitung
Kindertagesstätten an die Angestellte C führe zu einem Fallgruppenwechsel
innerhalb der Vergütungsgruppe III BAT, der eine verbesserte Möglichkeit für einen
Bewährungsaufstieg eröffne und damit eine Änderung in der Wertigkeit der neuen
Tätigkeit darstelle.
Die Mitbestimmung des antragstellenden Personalrats sei jedoch durch § 79 Nr. 1.
c), 2. Alt. HPVG ausgeschlossen, wonach § 77 HPVG u. a. für Ämter nach § 19 a
HBG keine Anwendung finde, auch wenn sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
oder im Angestelltenverhältnis übertragen würden.
Die Tätigkeiten einer Fachdienstleitung – wie im Falle der Angestellten C – oder/und
als Produktverantwortliche/Produktverantwortlicher – wie im Falle der Beamtin A
und des Beamten B – stellten Ämter im Sinne des § 19 a Abs. 1 Satz 2 HGB dar.
Die in § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG geregelte entsprechende Anwendung des Satzes
1 auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in Bezug auf Ämter der Leiter von
Organisationseinheiten, die den dort genannten Ämtern von Behörden- und
Abteilungsleitern vergleichbar seien, gelte nach der ausdrücklichen gesetzlichen
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Abteilungsleitern vergleichbar seien, gelte nach der ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung im Gegensatz zur Landesverwaltung ohne Rücksicht auf die
Besoldungsgruppe, der das jeweilige Amt zugeordnet sei. Folglich könne das
leitende Amt in einer Kommunalverwaltung auch einer BesGr. unterhalb von A 15
zugeordnet sein. Durch § 79 Nr. 1. c), 2. Alt. HPVG werde der Bezug auf Ämter
nach § 19 a HBG zusätzlich dahin erweitert, dass vergleichbare Funktionen, die im
Angestelltenverhältnis übertragen würden, ebenfalls außerhalb von § 77 HPVG
stünden. Daher könne es nicht darauf ankommen, in welchem Status eine
Tätigkeit übertragen werde. Ausschlaggebend sei allein, ob die Tätigkeit einem
Amt im Sinne des § 19 a HBG zugeordnet sei. Dies wiederum entscheide sich auf
Grund der sehr offenen Regelung in § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG allein nach den
organisatorischen Vorstellungen der Körperschaft, die insoweit als Kommune in
Ausübung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltung gemäß Art.
137 HV relativ frei entscheide, ob und in welchem Umfang sie von den durch § 19
a Abs. 1 Sätze 1 und 2 HBG eröffneten Möglichkeiten Gebrauch mache. Dabei
dürfe sie die gesetzlichen Schranken der Ermächtigung allerdings nicht
überschreiten.
Da eine Kommunalverwaltung keine eigenständigen Behörden kenne, könne eine
entsprechende Anwendung von § 19 a Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HBG nur bedeuten,
dass unterhalb der Ebene des Magistrats befindliche Organisationseinheiten mit
einer gewissen Selbständigkeit vorhanden sein müssten, deren Leiter/innen dann
ein Amt im Sinne des § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG wahrnähmen.
Im Bereich der hier zu beurteilenden Stadtverwaltung seien dies die verschiedenen
Fachbereiche. Sie seien unmittelbar unterhalb der Magistratsebene eingerichtet
und unterstünden in ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit unmittelbar einem
Stadtrat. Andererseits seien diese Fachbereiche dadurch in gewisser Weise von
der Ebene der Stadträte und des Magistrats abgesetzt, dass den Fachbereichen in
gewissem Umfang eigenständige Verwaltungs-, Sach- und
Personalentscheidungsbefugnisse eingeräumt seien. Folglich entsprächen die
Fachbereiche den Behörden im Sinne des § 19 a Abs. 1 Satz 1 HBG und seien die
ihnen vergleichbare Organisationseinheit. Diese organisatorische Bedeutung habe
auch Ausdruck im Satzungsrecht der Körperschaft gefunden. Ihr Haushaltsplan
weise nämlich ausdrücklich die Ämter der Fachbereichsleitungen als Ämter im
Sinne des § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG aus und schaffe auf diese Weise die für die
entsprechende Anwendung von Satz 1 dieser Vorschrift erforderliche Transparenz
und Vorhersehbarkeit. Eine manipulative Zuordnung von Tätigkeiten zum
Geltungsbereich des § 19 a HBG sei damit hinreichend zuverlässig
ausgeschlossen, was im Hinblick auf den beamtenrechtlichen Rechtssatzvorbehalt
von Bedeutung sei. Gleiches gelte für die unmittelbar unterhalb der
Fachbereichsleitungen angesiedelten Aufgaben und Verantwortlichkeiten der
Produktverantwortlichen. Der Haushaltsplan bestimme auch insoweit ausdrücklich,
dass auch die Ämter der Produktverantwortlichen dem § 19 a HBG zugeordnet
würden. Die im Bereich eines/einer Produktverantwortlichen zusammengefassten
Aufgaben, Tätigkeitsfelder und Zuständigkeiten stellten sich vielmehr als
Organisationseinheit dar, die einer Abteilung in einer Landesbehörde im Sinne des
§ 19 a Abs. 1 Satz 1 HBG entspreche und daher über § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG
ebenfalls ein Amt in leitender Funktion darstelle. Die Produktverantwortlichkeit sei
durch die Organisationsverfügung dahin ausgestaltet worden, dass in der
entsprechenden Funktion die typischen Aufgaben einer Abteilungsleitung
wahrgenommen würden, zu denen insbesondere die Ausübung des fachlichen
Weisungsrechts, die Koordination der Aufgabenerfüllung nach innen, die
Schwerpunktsetzung, die Zusammenarbeit mit anderen Produktbereichen oder
auch der Kontakt nach außen gehörten.
Für die Ämter der Fachdienstleitungen – wie im Falle der Angestellten C – ergebe
sich zwar aus den Festsetzungen des Haushaltsplans für das Jahr 2004
unmittelbar keine Zuordnung zu einem Amt im Sinne des § 19 a HBG. Durch die
Organisationsverfügungen der Beteiligten bzw. ihres Amtsvorgängers sei jedoch
angeordnet worden, dass Fachdienstleitungen immer auch die Aufgaben der
Produktverantwortlichen wahrnähmen. Fachdienstleiter/innen seien nicht nur
Produktverantwortliche, sondern nähmen darüber hinaus noch zusätzlich
bestimmte Personalentscheidungsbefugnisse wahr. Die Zuweisung weiterer
wichtiger Aufgaben an einen Produktverantwortlichen führe aber nicht dazu, dass
die Eigenschaft der Leitung einer abteilungsähnlichen Organisationseinheit
verloren gehe.
Wenn – wie auch im Falle des Beamten B – durch die Aufgabenstellung einer
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Wenn – wie auch im Falle des Beamten B – durch die Aufgabenstellung einer
stellvertretenden Fachbereichsleitung ebenfalls noch weitere wichtige Aufgaben
zur Produktverantwortlichkeit hinzu träten, könne dies an der Qualifizierung dieser
Funktion als ein der Abteilungsleitung entsprechendes Amt gleichermaßen nichts
ändern.
Ohne Bedeutung sei nach dem Wortlaut des § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG auch die
Besoldungsgruppe, der ein Amt mit leitender Funktion in einer
Kommunalverwaltung zugeordnet sei, so dass es auch der BesGr. A 10 oder A 11
angehören könne, wie im Falle der Beamtin A.
Gegen die seinen Verfahrensbevollmächtigten am 21. Oktober 2004 zugestellten
Beschlüsse hat der antragstellende Personalrat am 16. November 2004 die
vorliegenden Beschwerden eingelegt und diese nach Verlängerung der
Begründungsfrist am 21. Januar 2005 im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Ausschlusstatbestand des § 79 Nr. 1. c) HPVG sei hier nicht anwendbar.
Bei den anderen Ausschlusstatbeständen in den Buchstaben a), b), d) und e)
dieser Vorschrift handele es sich um gesetzlich besonders ausgestaltete und mit
besonderer Nähe zur Politik oder mit besonderer Unabhängigkeit versehene
herausgehobene Funktionsstellen oder um solche Stellen, die sich auf Grund
besonderer ärztlicher Verantwortung und Entscheidungskompetenz heraushöben
und besonderen Vorschriften des ärztlichen Berufsrechts unterlägen. Der hier
fragliche Ausschlusstatbestand in Buchstabe c) erfasse zunächst Stellen, die
durch ihre Bewertung nach der BesGr. A 16 herausgehoben seien und weiter
Funktionen als Dienststellen-, Amts- oder Schulleiter/in, die in der Regel auch mit
der Aufgabe als Verhandlungspartner/in des Personalrats verbunden seien. Die in
Bezug genommene Vorschrift des § 19 a HBG diene dem Ziel, die Besetzung von
Spitzenämtern mit dem dafür jeweils bestqualifizierten Personal zu sichern, so
dass es hier darauf ankomme, welche Ämter als von den anderen Vorschriften
noch nicht erfasste "Spitzenämter" angesehen werden könnten.
Den angegriffenen Beschlüssen könne schon darin nicht gefolgt werden, dass die
Ämter der Fachbereichsleitungen als den Ämtern von Behördenleitern/innen
vergleichbar angesehen würden, obwohl eine Kommunalverwaltung keine
eigenständigen Behörden kenne. Während Behördenleitungen die Verantwortung
für die Aufgabenerfüllung der Behörde gegenüber den Bürgern/innen trügen und
die Funktionen als beamtenrechtliche Dienstvorgesetzte und
personalvertretungsrechtliche Dienststellenleitungen wahrnähmen, seien die
Fachbereichsleitungen einer Stadträtin/einem Stadtrat unterstellt und stünden
ihnen nur in Teilbereichen beschränkte Personalkompetenzen, gerade aber nicht
die Funktion als Dienstvorgesetzte und Dienststellenleiter zu, die vielmehr die
Beteiligte selbst gegenüber allen Bediensteten ausübe. Die den
Fachbereichsleitungen zugeordneten Verantwortungskreise würden in der
Landesverwaltung üblicherweise bei den nach BesGr. A 15 oder höher bewerteten
Abteilungsleitungen wahrgenommen, erreichten jedoch nicht die Stufe einer
Behördenleitung, die im kommunalen Bereich überwiegend in die Verantwortung
des Gemeindevorstands bzw. Bürgermeisters, hier also des Magistrats bzw. der
Oberbürgermeisterin, fielen. Dem stehe der Wortlaut des Satzes 2 des § 19 a Abs.
1 HBG nicht entgegen, denn das Erfordernis der mit Satz 1 vergleichbaren Ämter
verlange nicht, dass für alle in Satz 2 erfassten Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen jeweils sowohl Ämter vergleichbar mit Behördenleitungen als auch
Ämter vergleichbar mit Abteilungsleitungen ab BesGr. A 15 gefunden werden
müssten; es komme vielmehr jeweils auf Organisation, Struktur und insbesondere
Größe und Aufgabenbereich des jeweiligen Rechtsträgers an.
Selbst wenn man jedoch dem Verwaltungsgericht folgend die
Fachbereichsleitungen mit Behördenleitungen als vergleichbar ansehen wollte,
würde dies noch nicht begründen, warum die Produktverantwortung mit einer nach
der BesGr. A 15 oder höher bewerteten Abteilungsleitung vergleichbar sein sollte.
Es seien eben nicht alle Ämter von Abteilungsleitungen als Spitzenämter im Sinne
des § 19 a Abs. 1 HBG anzusehen, sondern nur solche, die nach BesGr. A 15 oder
höher bewertet und dadurch besonders herausgehoben seien. In diesem Sinne
seien den Produktverantwortlichen nicht besonders herausgehobene Funktionen
zugewiesen, sie seien eher den Stellen von Sachgebietsleitungen vergleichbar.
Das werde besonders deutlich bei der – im Falle der Beamtin A relevanten -
Produktverantwortung für die Friedhofsverwaltung, die ausdrücklich nur als
"Teilbereich" definiert sei; zudem sei dieses Amt nur dem gehobenen Dienst
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"Teilbereich" definiert sei; zudem sei dieses Amt nur dem gehobenen Dienst
zugeordnet mit den geringeren Anforderungen an Vor- und Ausbildung bzw.
Laufbahnbefähigung, so dass schon deswegen eine Vergleichbarkeit mit einem der
in § 19 a HBG genannten Spitzenämter ausscheide.
Nichts anderes ergebe sich für die – im Falle der Angestellten C relevante -
Fachdienstleitung, die sich von der Produktverantwortung nur dadurch
unterscheide, dass die Fachdienstleiter/innen auch Vorgesetzte in arbeits- und
dienstrechtlichen Angelegenheiten seien, denn ihnen komme nicht die Stellung als
Dienstvorgesetzte zu, die allein bei der Beteiligten selbst liege. Auch bei der nach
der Vergütungsgruppe III BAT bewerteten Stelle der Angestellten C handele es sich
nur um ein dem gehobenen Dienst zugeordnetes Amt.
Auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen sowohl der Betroffenen
als auch der anderen Beschäftigten an der Gewährleistung des in Art. 37 der
Verfassung des Landes Hessen (HV) garantierten Rechts der Mitbestimmung
durch Betriebsvertretungen folge eine strikt an den Anforderungen von § 19 a Abs.
1 Satz 1 HBG orientierte Auslegung, wonach die Stellen der
Produktverantwortlichen nicht als vergleichbar mit den Ämtern der
Abteilungsleitungen ab BesGr. A 15 und höher angesehen werden könnten. Würde
man – wie das Verwaltungsgericht – selbst die Funktionsebene noch unterhalb der
Fachbereichsleitungen, die ihrerseits bereits unterhalb der Behördenleitung
angesiedelt seien, dem Anwendungsbereich der hier fraglichen
Ausschlussvorschriften zuordnen, wäre diesen Stellen und den dort Tätigen
jeglicher personalvertretungsrechtliche Schutz gegenüber Personalmaßnahmen
entzogen. Das sei aber nur dort noch mit Art. 37 HV vereinbar, wo auf Grund
spezialgesetzlicher Regelung, berufsrechtlicher Anforderung und Freiheit oder auf
Grund einer auf wirkliche Spitzenämter beschränkten Funktionswahrnehmung ein
besonderes, dringendes und objektives Interesse gegeben sei, den unmittelbar
dem demokratischen Gesetzgeber gegenüber Verantwortlichen Entscheidungen
ohne Berücksichtigung der durch die Personalräte gebündelten und vorgetragenen
Interessen der (weiteren) Bediensteten zu ermöglichen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für
Personalvertretungssachen des Landes – vom 27. September 2004 – 23 L 3460/04
– abzuändern und
festzustellen, dass die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch dann der
Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, wenn es sich um eine
Fachdienstleitung handelt,
sowie
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für
Personalvertretungssachen des Landes – vom 27. September 2004 – 23 L 3456/04
(V) – abzuändern und
festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei Beförderungen
von Beamtinnen und Beamten auch dann zusteht, wenn diese Beamtinnen oder
Beamten im Zusammenhang mit der Beförderung eine Funktion als
Produktverantwortliche übertragen erhalten oder sich bereits in einer
entsprechenden Funktion befinden,
hilfsweise,
festzustellen, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei Beförderungen
von Beamtinnen und Beamten auch dann zusteht, wenn diese Beamtinnen und
Beamten im Zusammenhang mit der Beförderung eine Funktion als
Produktverantwortliche übertragen erhalten oder sich bereits in einer
entsprechenden Funktion befinden, wenn das Beförderungsamt nicht zur Laufbahn
des höheren Dienstes zugehörig ist.
Die Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und macht zur Begründung über ihr erstinstanzliches Vorbringen hinaus u. a. noch
geltend:
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Der Begründung der Beschwerde, die Funktionen der Produktverantwortung bzw.
Fachdienstleitung bei der Stadtverwaltung A-Stadt v. d. H. seien nicht mit der
Abteilungsleitung i. S. v. § 19 a Abs. 1 Satz 1 HBG vergleichbar, weil sie nicht durch
die Bewertung mit der BesGr. A 15 oder höher noch einmal besonders
herausgehoben seien, stehe der Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift entgegen,
der ausdrücklich bestimme, dass es entgegen der Regelung in Satz 1 nicht auf die
Besoldungsgruppe ankomme. Dieser Nebensatz sei im Gesetzgebungsverfahren
auch bewusst eingefügt worden. Nachdem zunächst in Satz 2 keine hinsichtlich
der Besoldungsgruppe von Satz 1 abweichende Regelung vorgesehen gewesen
sei, seien in einem Änderungsantrag die leitenden Funktionen in Gemeinden und
Gemeindeverbänden mit der BesGr. ab A 12 gekennzeichnet worden. Zur
Begründung sei darauf abgestellt worden, es bedürfe keiner Begrenzung auf
bestimmte Besoldungsgruppen des höheren Dienstes. Bei Kommunalbehörden
seien auch leitende Funktionen mit Bediensteten des gehobenen Dienstes
besetzt. Auf Grund eines neuerlichen Änderungsantrages seien die
Besoldungsgruppen dann schließlich vollständig ausgeklammert worden. Eine
einschränkende Auslegung des § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG dahingehend, dass es für
Abteilungsleitungen auf eine gewisse besonders herausragende Position auf Grund
der Besoldungsgruppe ankommen sollte, sei deshalb eindeutig nicht gewollt; das
komme im Gesetzeswortlaut auch deutlich zum Ausdruck.
Es komme bei der Anwendung des Satzes 2 des § 19 a Abs. 1 HBG weiterhin nicht
darauf an, ob die Organisationseinheit auch im Hinblick auf Struktur, Größe und
Aufgabenbereich den in Satz 1 genannten vergleichbar sei. Da Kommunen ein
eigener weiter Spielraum für die Anwendung des § 19 a HBG vom Gesetzgeber
habe eröffnet werden sollen und bewusst auf eine Begrenzung durch
Besoldungsgruppen verzichtet worden sei, sei die Vergleichbarkeit bezüglicher
Größe und Struktur der Organisationseinheit kein zusätzliches Kriterium. Dies
beruhe gerade auf dem Umstand, dass die Organisationseinheiten in kommunalen
Körperschaften von sehr unterschiedlicher Größe seien und der Gesetzgeber
diesen Strukturen gerade habe Rechnung tragen wollen.
Eine missbräuchliche Handhabung bei der Zuordnung von Tätigkeiten zum
Geltungsbereich des § 19 a HBG werde durch die Ausweisung von
Produktverantwortlichen im Stellenplan bzw. durch die klare, abstrakte Anordnung
in der Organisationsverfügung ausgeschlossen, die deutlich mache, dass die
Fachdienstleitung zugleich immer auch die Aufgaben einer Produktverantwortung
beinhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des
Antragstellers und der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und der
beigezogenen Behördenvorgänge verwiesen.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) zulässigen und insbesondere nach
Fristverlängerung rechtzeitig begründeten Beschwerden des antragstellenden
Personalrats sind auch in der Sache begründet.
Die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die zulässigen Anträge auf Feststellung
des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers für die fraglichen
Personalmaßnahmen zu Unrecht als unbegründet abgewiesen. Der
Ausschlusstatbestand des § 79 Nr. 1. c) HPVG ist hier nicht anwendbar, weil die
Funktionen als Produktverantwortliche bzw. Fachdienstleiter/innen bei der
Stadtverwaltung A-Stadt v. d. H. keine Ämter der Leiter von
Organisationseinheiten gemäß § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG darstellen, die den in
Satz 1 genannten vergleichbar sind, denn sie sind hierarchiemäßig erst auf der
dritten Führungsebene angesiedelt, nämlich unterhalb der Ebene der
Fachbereichsleitungen, die ihrerseits unmittelbar unterhalb der obersten
Leitungsebene des Magistrats mit der Oberbürgermeisterin liegt.
Die Vorschrift des § 79 Nr. 1. c) HPVG i.V.m. § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG, die für
grundsätzlich mitbestimmungspflichtige Personalentscheidungen im Bereich der
mittelbaren Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen eine Ausnahme
von der verfassungsrechtlich in Art. 37 HV jedenfalls institutionell garantierten
Mitbestimmung auch im öffentlichen Dienst zulässt und deshalb eng auszulegen
ist, ist nach ihrem Wortlaut, nach Sinn und Zweck des
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ist, ist nach ihrem Wortlaut, nach Sinn und Zweck des
Mitbestimmungsausschlusses bei Führungspositionen, bei vergleichender
Betrachtung anderer Ausschlusstatbestände des § 79 Nr. 1 HPVG auch unter
Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien dahin zu verstehen, dass bei
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts, also auch bei
Kommunen, nur solche "Ämter der Leiter von Organisationseinheiten" von der
personellen Mitbestimmung ausgenommen sind, die auf der obersten Ebene der
Behördenleitung und der unmittelbar nachgeordneten Hierarchieebene
angesiedelt sind.
Die im Jahre 1999 erfolgte Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
mit u.a. der Neufassung des § 79 Nr. 1 c) HPVG sollte neben der möglichst
effizienten, bürgerorientierten und zeitnahen Aufgabenerledigung insbesondere
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 –
(vgl. u.a. BVerfGE 93 S. 37 ff.; NVwZ 1996 S. 574 ff. = juris m.w. Fundstellen)
Rechnung tragen, wonach "dem Gesetzgeber … bei einer Beteiligung der
Beschäftigten an Maßnahmen, mit denen Staatsgewalt ausgeübt wird, durch das
Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation Grenzen gesetzt" seien
(vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der F.D.P. für ein Gesetz zur
Beschleunigung von Entscheidungsprozessen innerhalb der öffentlichen
Verwaltung vom 18. Mai 1999, LT/Ds. 15/123 S. 11 zur allgemeinen Begründung).
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss vom 24. Mai 1995
ausgeführt, es müsse gemäß Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des
Grundgesetzes (GG) zwischen dem Volk als Träger der Staatsgewalt und deren
Ausübung ein Zurechnungszusammenhang hergestellt werden, und zwar durch
die Wahl der handelnden Organe, insbesondere des Parlaments, das durch die von
ihm beschlossenen Gesetze das Handeln der Exekutive binde und Einfluss auf die
Politik der Regierung ausübe, die sich ihm gegenüber verantworten müsse und
gegenüber der Verwaltung weisungsbefugt sei. Deshalb sei innerhalb der Exekutive
die Funktionsteilung zwischen der für die politische Gestaltung zuständigen,
parlamentarisch verantwortlichen Regierung einerseits und der zum
Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltung andererseits zu berücksichtigen. Das
Erfordernis demokratischer Legitimation staatlichen Handelns erfordere es
grundsätzlich, dass die Amtsträger im Auftrag und nach der Weisung der
Regierung – ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb
parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle – handeln könnten, so dass die
Regierung uneingeschränkt die Sachverantwortung gegenüber Volk und Parlament
übernehmen könne. Dies gelte zwar auch für innerdienstliche Maßnahmen, bei
denen jedoch spezifische Interessen der Beschäftigten des jeweiligen
Dienstbereichs berührt würden. Das demokratische Prinzip lasse es deshalb hier in
Grenzen zu, dass "der Staat (einschließlich der Kommunen)" seinen Beschäftigten
eine mitentscheidende Beteiligung zur Wahrung ihrer Belange und zur
Mitgestaltung ihrer Arbeitsbedingungen einräume. Je weniger die zu treffende
Entscheidung – und zwar auch personeller Art – typischerweise und
schwerpunktmäßig die nach außen gegenüber den Bürgern/innen wirkende und zu
verantwortende Wahrnehmung der Amtsaufgaben betreffe und je nachhaltiger sie
sich in ihrem Schwerpunkt auf die innerdienstlichen Interessen der Beschäftigten
auswirke, desto weiter könne die Beteiligung der Personalvertretung reichen.
So verlange etwa die Rahmenvorschrift des § 104 Satz 1 BPersVG, auch in den
Ländern die Personalvertretungen in innerdienstlichen, sozialen und personellen
Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen.
Diesem Spannungsverhältnis zwischen dem Demokratieprinzip und der in Art. 37
HV jedenfalls institutionell gewährleisteten Mitbestimmung der
Betriebsvertretungen auch im öffentlichen Dienst hat der hessische
Landesgesetzgeber im Juli 1999 u.a. mit der Neufassung des
Ausschlusstatbestandes des § 79 Nr. 1. c) HPVG dadurch Rechnung getragen,
dass er – neben den Beamten und Beamtenstellen der BesGr. A 16 und höher und
den entsprechenden Angestellten – durch die Verweisung auf die zuvor im Juli
1998 in das Hessische Beamtengesetz eingefügten §§ 19 a und 19 b HBG
einerseits zwar generell die Ebene der Behördenleitung, andererseits aber nur die
unmittelbar darunter liegende Führungsebene – teilweise beschränkt auf die
BesGr. 15 und höher – von der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung in
Personalangelegenheiten ausgenommen hat.
Es entspricht dem Demokratiegebot, dass im Bereich der unmittelbaren
Landesverwaltung die oberste Leitungsebene der Behörden der innerbehördlichen
Mitwirkung des Personalrats entzogen ist, denn die Behördenleitung ist in erster
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Mitwirkung des Personalrats entzogen ist, denn die Behördenleitung ist in erster
Linie für das nach außen hin wirkende Handeln der Behörde den Bürgern/innen und
dem Landtag gegenüber politisch verantwortlich.
Das gilt bei den obersten Landesbehörden nicht nur für die etwa in § 79 Nr. 1. b)
HPVG aufgeführten Präsidenten, Vizepräsidenten und die Mitglieder des
Rechnungshofs sowie den Datenschutzbeauftragten, sondern u.a. auch für den
gemäß Art. 101 Abs. 1 HV vom Landtag gewählten Ministerpräsidenten und die
von ihm gemäß Art. 101 Abs. 2 Satz 1 HV ernannten Landesminister, die zwar
keine Beamten und deshalb keine Beschäftigten im Sinne des § 3 HPVG sind und
schon deshalb nicht der personellen Mitbestimmung des Personalrats unterliegen,
so dass sie in die Ausschlussregelung des § 79 HPVG nicht einbezogen sind. Sie
sind aber neben ihrer Rolle als Regierungsmitglieder auch Behördenleiter des
ihnen gemäß Art. 102 Satz 2 HV anvertrauten Geschäftszweiges und als solche
dem Landtag gegenüber verantwortlich; der jeweilige Minister ist
dementsprechend auch Dienststellenleiter seines Ministeriums als einer obersten
Dienstbehörde gemäß § 8 Abs. 1 HPVG. Der Staatssekretär als Vertreter eines
Ministers in dessen Rolle als Verwaltungschef ist als politischer Beamter gemäß §
79 Nr. 1. a) HPVG i.V.m. § 57 Nr. 1 HBG von der personellen Mitbestimmung
ausgenommen. Die Behördenleiter in nachgeordneten (oberen, mittleren und
unteren) Landesbehörden unterliegen entweder ebenfalls als politische Beamte
(u.a. Regierungs- und Polizeipräsidenten) und generell gemäß § 79 Nr. 1. c) HPVG
i.V.m. § 19 b Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. und § 19 a Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HBG sowie auch
– nach der im Jahre 2003 erfolgten Ergänzung des § 79 Nr. 1. c) HPVG – als
"sonstige Dienststellenleiter, Amtsleiter und den Amtsleitern vergleichbare
Funktionsstellen" nicht der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, denn im
Bereich der Landesverwaltung werden Behörden häufig auch als "Ämter"
bezeichnet (vgl. etwa das Landesamt für Verfassungsschutz, das
Landeskriminalamt, die Eichämter und die Ämter für Straßen- und
Verkehrswesen). Dementsprechend sind auch die Leiter anderer selbständig nach
außen handelnder Verwaltungsstellen, wie etwa Schulen, Krankenhäuser,
Universitätskliniken, in die Ausschlussregelung des § 79 Nr. 1 HPVG einbezogen,
weil auch diese Führungsfunktionen ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem
(politisch verantwortlichen) Dienstherrn erfordern (vgl. Gesetzentwurf der Fraktion
der CDU für ein Zweites Gesetz zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen
innerhalb der öffentlichen Verwaltung vom 1. Juli 2003, LT/Ds. 16/317 S. 7 zu Art. 1
Nr. 8 [Änderung des § 79 HPVG]).
Dieses Erfordernis eines besonderen Vertrauensverhältnisses führt unter
Berücksichtigung der erforderlichen demokratischen Legitimation staatlichen
Handelns weiterhin dazu, dass im Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung
nicht nur die oberste, unmittelbar nach außen verantwortliche Regierungs- und
Behördenleitungsebene, sondern nach § 19 b Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. und § 19 a Abs.
1 Satz 1, 2. Alt. HBG i.V.m. § 79 Nr. 1. c) HPVG auch die unmittelbar
nachgeordnete Führungsebene der Abteilungsleiter von der Mitbestimmung
ausgenommen wird, und zwar in obersten Landesbehörden – wie schon in § 79 Nr.
1. c) HPVG a.F. – uneingeschränkt und in nachgeordneten Landesbehörden erst ab
BesGr. A 15.
Die Abteilungsleiterebene ist in der unmittelbaren Landesverwaltung als zweite
Hierarchieebene direkt der (politisch verantwortlichen) Leitungsebene der Behörde
nachgeordnet, während in Kommunalverwaltungen auf dieser zweiten
Führungsebene herkömmlich die "Amtsleiter" (auf die sich die 2003 erfolgte
Ergänzung des § 79 Nr. 1. c) HPVG deshalb auch beziehen könnte), die
herkömmlichen "Abteilungsleiter" bei den Kommunen aber erst auf der
nachfolgenden dritten Ebene angesiedelt sind.
Die Herausnahme dieser zweiten Hierarchieebene der unmittelbaren
Landesverwaltung aus der innerbehördlichen Mitbestimmung ist gerechtfertigt,
weil die (politisch verantwortliche) Leitungsebene unmittelbar mit dieser zweiten
Ebene als "Schaltstelle zum untergeordneten Verwaltungsapparat"
zusammenarbeitet und deshalb darauf angewiesen ist, bei
Personalentscheidungen, die diese Ebene betreffen, ihre eigenen Vorstellungen
uneingeschränkt umsetzen zu können, um die (politische) Verantwortung für die
behördliche Aufgabenwahrnehmung uneingeschränkt tragen zu können.
Daraus ergibt sich, dass das eingrenzende und ausdrücklich auf den die
unmittelbare Landesverwaltung regelnden Satz 1 des § 19 a Abs. 1 HBG bezogene
Merkmal der "Vergleichbarkeit" in Satz 2 dieser Vorschrift dahin zu verstehen ist,
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Merkmal der "Vergleichbarkeit" in Satz 2 dieser Vorschrift dahin zu verstehen ist,
dass auch im Bereich der mittelbaren Landesverwaltung durch Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts und bei den Kommunalverwaltungen
nur solche "Ämter der Leiter von Organisationseinheiten" von der
personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
ausgenommen sind, die auf der obersten Leitungsebene und der dieser
unmittelbar nachgeordneten zweiten Hierarchieebene liegen, und zwar nach der
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung unabhängig von der Besoldungsgruppe.
Denn nach dem oben dargestellten verfassungsrechtlichen Grund für den
Ausschluss der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung bei
Führungskräften und einer daran orientierten bewertenden Betrachtung der nach
den anderen Regelungen mitbestimmungsfreien Führungspositionen ist die
"Vergleichbarkeit" nach § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG und damit die Abgrenzung
zwischen den schwerpunktmäßig dem Demokratieprinzip unterliegenden
Personalmaßnahmen mit Außenbedeutung und solchen mit mehr
innerbehördlicher Bedeutung nicht anhand der durch die Besoldungsstufe
ausgedrückten Wertigkeit des Amtes oder der Organisations- und
Aufgabenstruktur der geleiteten Organisationseinheit, sondern danach zu
bestimmen, welcher Hierarchieebene das fragliche Amt zugeordnet ist. Denn je
niedriger die Ebene ist, auf der ein Amt in der Behördenhierarchie liegt, desto
geringer ist die Bedeutung der demokratischen Legitimation und der (politischen)
Verantwortung für die behördliche Aufgabenwahrnehmung nach außen und desto
gewichtiger wird die verwaltungsinterne Weisungsgebundenheit.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der beteiligten
Oberbürgermeisterin ist es nicht gerechtfertigt, bei den Kommunen die oberste
Leitungsebene nicht als "Behördenleitung" in diesem Sinne zu berücksichtigen und
damit im Ergebnis auch Ämter der dritten Führungsebene von der
innerdienstlichen Mitbestimmung deshalb auszunehmen, weil der
Gemeindevorstand/Magistrat bzw. der Kreisausschuss kommunale
Vertretungsorgane sind, deren Mitglieder gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 HPVG nicht als
Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsrechts gelten und schon deshalb –
weil sie in der Regel "Arbeitgeberfunktionen" ausüben (vgl. Kröll, in v.
Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, 7. Aufl., Stand: Januar 2006,
Rdnr. 58 zu § 3 HPVG) – der personellen Mitbestimmung nicht unterliegen. Der
Umstand, dass deren Mitglieder personalvertretungsrechtlich deshalb nicht als
Beschäftigte gelten, weil sie Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen, bestätigt
vielmehr, dass sie hierarchiemäßig der Behördenleiterebene zugerechnet werden,
und ändert demgemäß nichts daran, dass diese kollegialen Vertretungsorgane die
für die Kommunen nach außen handelnden Verwaltungsbehörden darstellen, die
ihrerseits in Dezernate gegliedert sind, die von den
Bürgermeistern/Oberbürgermeistern bzw. Landräten und den hauptamtlichen
(Kreis-)Beigeordneten/Stadträten – vergleichbar der Doppelrolle des
Ministerpräsidenten und der Landesminister als Regierungsmitglieder und
Behördenleiter – als Dezernenten und damit als Teil einer kollegialen
Behördenleitung geführt werden. Die Dezernenten sind dementsprechend auch in
der Allgemeinen Geschäftsanweisung der Stadtverwaltung A-Stadt v. d. H. unter
Nr. 3.5.2 als "Führungskräfte" mit der Beschreibung ihrer Aufgabenfelder
ausdrücklich aufgeführt.
Zudem sind die zur kommunalen Leitungsebene gehörenden
Bürgermeister/Oberbürgermeister und Landräte personalvertretungsrechtlich
gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HPVG auch Dienststellenleiter, die ohne die
Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 1 HPVG als "sonstige Dienststellenleiter" unmittelbar
dem Ausschlusstatbestand des § 79 Nr. 1. c) HPVG unterfielen.
Diese kommunalen Verwaltungsbehörden nehmen auch nicht nur
Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, sondern sind im übertragenen
Wirkungskreis gemäß § 4 HGO bzw. § 4 HKO (Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung oder Auftragsangelegenheiten) funktional – oder gar wie noch teilweise
der Landrat als staatliche Behörde – in den staatlichen Instanzenzug als der
Fachaufsicht unterworfene untere Fachbehörden eingebunden; teilweise werden
die Bürgermeister/Oberbürgermeister bzw. Landräte dabei auch als eigenständige,
der Gemeinde- bzw. Kreisvertretung gegenüber nicht verantwortliche Behörden
tätig, wie etwa als allgemeine Ordnungsbehörden auf Orts- bzw. Kreisebene
gemäß §§ 85 ff. des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung (HSOG). Da somit in weiten Bereichen Kommunalbehörden wie staatliche
Behörden tätig werden, spricht auch dies dafür, auch bei ihnen den Ausschluss der
personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung in Personalangelegenheiten wie
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personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung in Personalangelegenheiten wie
bei der unmittelbaren Landesverwaltung auf die beiden obersten Führungsebenen
zu beschränken.
Der Umstand, dass sich bei der kommunalen politischen Leitungsebene die
Herausnahme aus der personellen Mitbestimmung schon aus § 3 Abs. 3 Nr. 1
HPVG ergibt und deshalb nicht (mehr) in § 79 HPVG geregelt ist, rechtfertigt es
nicht, diese oberste Leitungsebene bei der Bestimmung der vergleichbaren
mitbestimmungsfreien Führungsebenen außer Betracht zu lassen; so ist gerade
der dem § 3 Abs. 3 Nr. 1 HPVG zu Grunde liegende Gesichtspunkt der
Wahrnehmung von "Arbeitgeberfunktionen" der Grund für die Einschränkung der
personellen Mitbestimmung in der bundesrechtlichen "Ausschlussregelung" des §
77 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. § 14 Abs. 3 und § 7 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG).
Es geht nach den obigen Ausführungen mit dem auf Satz 1 bezogenen Merkmal
der "Vergleichbarkeit" in § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG (nur) darum, die
Hierarchieebene" zu bestimmen, nämlich Behördenleiterebene und die dieser
unmittelbar nachgeordnete Führungsebene, die auch im Bereich der mittelbaren
Landesverwaltung und der Kommunen von der personalvertretungsrechtlichen
Mitbestimmung in Personalangelegenheiten ausgenommen sein sollen.
Wenn eine dieser beiden obersten Führungsebenen schon aus anderen Gründen in
diesem Sinne mitbestimmungsfrei ist, bedarf nur noch die andere Ebene eines
Mitbestimmungsausschlusses gemäß § 19 a Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 79 Nr. 1.
c) HPVG. Folge einer sich bereits aus anderen Vorschriften ergebenden
personellen Mitbestimmungsfreiheit einer dieser beiden Führungsebenen kann es
aber nicht sein, dass dann quasi ersatzweise § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG auf eine
weitere, dritte Führungsebene verschoben wird, denn dann besteht gerade keine
Vergleichbarkeit mehr zur unmittelbaren Landesverwaltung.
Das wird schon durch einen Vergleich mit der Bestimmung des § 19 b Abs. 1 Satz
1, 1. Alt. HBG i.V.m. § 79 Nr. 1. c) HPVG hinsichtlich der obersten Landesbehörden
- also hauptsächlich der Landesministerien- bestätigt, denn auch hier ist die Ebene
der Landesminister als Behördenleiter dadurch berücksichtigt, dass der
Mitbestimmungsausschluss sich allein auf die unmittelbar nachgeordnete
Abteilungsleiterebene bezieht. Dass der Mitbestimmungsausschluss hinsichtlich
der Führungsspitzen der Regierungspräsidien sich schon aus § 79 Nr. 1. a) HPVG
i.V.m. § 57 Nr. 2 HBG ergibt, bietet auch keinen Anlass, dafür den
Ausschlusstatbestand des § 79 Nr. 1. c) HPVG i.V.m. § 19 a Abs. 1 Satz 1 HBG auf
die zwei darunter liegenden Hierarchieebenen, also bis zu den den
Abteilungsleitern nachgeordneten Dezernatsleitern auszudehnen. So zeigt auch
der Mitbestimmungsausschluss für die Verwaltungsspitzen der Universitätsklinika,
dass es nur eine Frage der Gesetzestechnik und nicht der inhaltlichen Bedeutung
oder Reichweite ist, ob sich der Ausschluss bereits aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 HPVG
ergibt oder erst in § 79 Nr. 1. e) HPVG ausdrücklich geregelt ist (vgl. dazu
Rothländer, in v. Roetteken/Rothländer a.a.O. Rdnrn. 91 ff. zu § 79 HPVG). Da bei
den Trägern der mittelbaren Landesverwaltung die Behördenleitungen in weiten
Bereichen zugleich Vertretungsorgane im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 HPVG sind,
wären nach der vom Verwaltungsgericht und der Beteiligten vertretenen
Auffassung entgegen der im Satz 2 des § 19 a Abs. 1 HBG geforderten
Vergleichbarkeit mit der unmittelbaren Landesverwaltung bei Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen regelmäßig nicht nur die zwei, sondern die drei oberen
Führungsebenen von der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung in
Personalangelegenheiten ausgenommen; das könnte auch angesichts der
unterschiedlichen Größenverhältnisse etwa der drei Regierungspräsidien im
Verhältnis auch zu den kleinsten hessischen Gemeinden zu einem völligen
Missverhältnis der jeweiligen Anteile der mitbestimmungsfreien
Führungspositionen zu der Gesamtzahl der Beschäftigten führen.
Der Ebene der Behördenleitung in der unmittelbaren Landesverwaltung im Sinne
des § 19 a Abs. 1 Satz 1 HBG entspricht nach alledem in der Kommunalverwaltung
die Ebene des Gemeindevorstands/Magistrats bzw. Kreisausschusses, während die
in der Kommunalverwaltung unmittelbar nachgeordnete Ebene der Amtsleiter bzw.
der Fachbereichsleitungen mit der Abteilungsleiterebene der unmittelbaren
Landesverwaltung vergleichbar ist; diese beiden auf der zweiten Hierarchiestufe
angesiedelten Führungsebenen arbeiten nämlich einerseits unmittelbar der
politisch verantwortlichen Leitungsebene zu und sind andererseits Bindeglieder
zum "untergeordneten Verwaltungsapparat".
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Die demgegenüber vom Verwaltungsgericht im Ergebnis vertretene erweiternde
Auslegung, dass bei kommunalen Körperschaften wie der Stadt A-Stadt v. d. H.
(erst) die unterhalb der Magistratsebene angesiedelten Organisationseinheiten in
Form der Fachbereiche den Behörden im Sinne des Satzes 1 des § 19 a Abs. 1
HBG vergleichbar seien, so dass nach den relativ freien organisatorischen
Vorstellungen der Kommunen der Ausschlusstatbestand des § 79 Nr. 1. c) HPVG
i.V.m. § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG auch auf eine weitere, dritte Führungsebene
ausgedehnt werden könne, wenn dies durch Aufnahme der entsprechenden
Führungspositionen in den Haushaltsplan hinreichend transparent und
vorhersehbar gemacht werde und dadurch die gesetzlichen Schranken der
Ermächtigung nicht überschritten würden, lässt sich angesichts des Wortlauts
dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift, die eine Vergleichbarkeit mit der
auf die beiden obersten Führungsebenen begrenzten Regelung für die
unmittelbare Landesverwaltung fordert, und unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Mitbestimmung durch
Betriebsvertretungen in Art. 37 HV auch nicht mit dem Hinweis auf die kommunale
Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 137 Abs. 1 HV
rechtfertigen.
Zwar hat der Landesgesetzgeber bei der Einfügung des § 19 a in das Hessische
Beamtengesetz im Jahre 1998 für den Bereich der Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Leiter vergleichbarer
Organisationseinheiten" in Abs. 1 dem Umstand Rechnung tragen wollen, "daß
derartige herausgehobene Führungsfunktionen dort nicht einheitlich bezeichnet
sind"; gleichzeitig werde "den Dienstherren … ein Beurteilungsspielraum
hinsichtlich der Vergleichbarkeit" derartiger Ämter eingeräumt, die im Stellenplan
besonders zu kennzeichnen seien (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung für ein
Siebtes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. Januar 1998,
LT/Ds. 14/3586 S. 16 zu Art. 1 Nr. 4 [§§ 19 a und 19 b HBG]). Durch das Absehen
von dem Erfordernis der BesGr. A 15 und höher sollte zudem die Möglichkeit,
Beamte in eine leitende Funktion auf Probe zu ernennen, ohne Begrenzung auf
bestimmte Besoldungsgruppen des höheren Dienstes und damit auch für solche
Kommunalbehörden eröffnet werden, die leitende Funktionen mit
Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes oder den Eingangsämtern des
höheren Dienstes besetzt haben (vgl. Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom
13. Mai 1998, LT/Ds. 14/3902).
Diese damalige gesetzgeberische Vorstellung eines "Beurteilungsspielraums
hinsichtlich der Vergleichbarkeit" der herausgehobenen Führungspositionen im
Bereich von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
einschließlich der kommunalen Verwaltungsträger lässt jedoch eine Ausdehnung
der Mitbestimmungsfreiheit bis hinunter auf eine dritte Hierarchieebene nicht zu.
Es ging bei der Änderung dienstrechtlicher Vorschriften im Jahre 1998 allein
darum, durch die Einfügung des § 19 a HBG in Anlehnung an die bundesrechtliche
Regelung Ämter mit leitender Funktion im Interesse einer optimalen Besetzung auf
Probe besetzen zu können, so dass der Personalhoheit der rechtlich
verselbständigten Verwaltungsträger der mittelbaren Landesverwaltung und der
Kommunen weitgehend Rechnung getragen werden konnte. Es ging seinerzeit
aber noch nicht um den Ausschluss der durch Art. 37 HV jedenfalls institutionell
gewährleisteten innerdienstlichen Mitbestimmung in Personalangelegenheiten,
den diese rein beamtenrechtliche Regelung erst durch Verweisung bewirkte, die in
der etwa ein Jahr später erfolgten Neufassung des § 79 Nr. 1. c) HPVG enthalten
war. Dadurch ist § 19 a Abs. 1 HBG Teil dieses personalvertretungsrechtlichen
Ausschlusstatbestandes geworden und insoweit als Ausnahmevorschrift nach
Wortlaut, objektivem Gesetzeszweck und Systematik mit dem Ziel eng
auszulegen, das Demokratieprinzip im Sinne bürgerschaftlicher Beteiligung
einerseits und die verfassungsrechtliche Gewährleistung innerdienstlicher
Mitverantwortung andererseits zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen;
dem widerspricht es aber, wenn ein kommunaler Dienstherr relativ frei und allein
nach seinen organisatorischen Vorstellungen den Bereich des Ausschlusses der
personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung in Personalangelegenheiten über
den in der unmittelbaren Landesverwaltung betroffenen Bereich der beiden
obersten Hierarchieebenen hinaus auf eine dritte Führungsebene ausdehnen
kann.
Das Interesse der demokratischen Beteiligung an den regelmäßig kleineren
rechtlich verselbständigten Verwaltungsträgern der mittelbaren Landesverwaltung
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rechtlich verselbständigten Verwaltungsträgern der mittelbaren Landesverwaltung
und an den kommunalen Selbstverwaltungsträgern ist vielmehr schon dadurch
hinreichend berücksichtigt, dass die herausgehobenen Führungsfunktionen in § 19
a Abs. 1 Satz 2 HBG als "Leiter von Organisationseinheiten" offen bezeichnet sind
und ihre Vergleichbarkeit mit den in Satz 1 der Vorschrift genannten Ämtern in der
unmittelbaren Landesverwaltung unabhängig von der Besoldungsgruppe zu
beurteilen ist, so dass etwa auch in kleineren Gemeinden die Hierarchieebene
unmittelbar unterhalb der gesetzlich geregelten politischen Leitungsebene
insgesamt mitbestimmungsfrei ist, und zwar auch unabhängig von ihrer im
Rahmen der kommunalen Organisationsfreiheit erfolgten Bezeichnung, ihrer
organisatorischen Ausgestaltung und Aufgabenzuweisung im Übrigen.
Eine Rechtfertigung dafür, bei Kommunen eine Führungsebene mehr als in der
unmittelbaren Landesverwaltung von der personalvertretungsrechtlichen
Mitbestimmung auszuschließen, lässt sich auch nicht aus der kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 137 Abs. 1 HV direkt
herleiten. Abgesehen davon, dass kommunale Behörden nicht nur in
Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern weitgehend auch zur Erfüllung
staatlicher Aufgaben tätig werden, ist die kommunale Selbstverwaltungsgarantie -
wie auch der institutionelle Grundrechtsschutz in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3
GG bei Rundfunk und Hochschulen – nur gegen staatliche Beschränkungen "von
außen", nicht aber gegen die innerdienstliche Mitverantwortung der Beschäftigten
gerichtet. Das nach dem maßgeblichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. Mai 1995 die Einschränkung der behördlichen Mitbestimmung erfordernde
Demokratieprinzip gilt gleichermaßen für die Landes- wie die
Kommunalverwaltung, wie sich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt;
dementsprechend werden in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die
Kommunen in Bezug auf das demokratische Prinzip auch als Teil des Staates
behandelt.
Da nach alledem das Merkmal der "Vergleichbarkeit" in § 19 a Abs. 1 Satz 2 HBG
eine Anwendung dieser Vorschrift in Verbindung mit dem Ausschlusstatbestand
des § 79 Nr. 1. c) HPVG auf die in der dritten Führungsebene der Stadtverwaltung
A-Stadt v. d. H. angesiedelten Fachdienstleitungen und Produktverantwortlichen
nicht zulässt, ist auf die Beschwerden des Antragstellers festzustellen, dass ihm in
Personalangelegenheiten gemäß § 77 HPVG dieser Beschäftigten ein
Mitbestimmungsrecht zusteht.
Sein auf Führungspositionen im gehobenen Dienst beschränkter Hilfsantrag bedarf
deshalb keiner Entscheidung; er wäre so auch unbegründet gewesen, weil nach der
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Besoldungsgruppe für die Frage der
Vergleichbarkeit keine Rolle spielt.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72
Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, weil es vorliegend allein um die Auslegung von
spezifischem Landesrecht geht, so dass eine bundesweite grundsätzliche
Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG oder eine Abweichung von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG aufgeführten Gerichte nicht gegeben ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.