Urteil des HessVGH vom 18.03.2011

VGH Kassel: verordnung, schule, rechtliches gehör, beweisantrag, schüler, verfügung, schweigepflicht, einverständnis, hessen, abweisung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 A 2010/10.Z
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1 Abs 2 LRRFöV HE
Kein Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei
sonderpädagogischem Förderbedarf i. S. einer Schule für
Lernhilfe aufgrund einer umfassenden Lernbehinderung
Leitsatz
Eine umfassende Lernbehinderung eines Schülers im Sinne von § 1 Abs. 2 VOLRR ist bei
einem lang andauernden Versagen im Leistungsbereich anzunehmen, welches eine
Vielzahl der schulischen Unterrichtsfächer betrifft und dessen Ursache in
weiterreichenden Störungen als in andauernden Schwierigkeiten beim Erlernen und
Gebrauch der Schriftsprache oder im Bereich des Rechnens liegt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Kassel vom 23. August 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00
€ festgesetzt.
Gründe
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und
Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle des Senats.
1. Die Berufung kann nicht wegen des vom Kläger gerügten Verfahrensmangels
zugelassen werden. Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sind nicht erfüllt. Es ist nämlich kein der
Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel dargelegt,
auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann.
Der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe durch die unterbliebene
Berücksichtigung seines Beweisangebots im Schriftsatz vom 17. November 2009
auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer bei ihm
vorliegenden ausgeprägten Rechtschreibschwäche sein Recht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt, kann nicht gefolgt werden. Denn der Kläger hat es im
erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, sich in zumutbarer Weise rechtliches
Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 138 Rdnr.
111).
Der schon im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesene Kläger
hatte mit Schriftsatz vom 12. März 2010 sein Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2
VwGO mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne mündliche
Verhandlung erklärt. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht ihm auf seine Anfrage
vom 23. Februar 2010 mit Verfügung von 1. März 2010 darauf hingewiesen, dass
über die Klage voraussichtlich ohne Beweiserhebung entschieden werden kann. Mit
Schriftsatz vom 9. Juli 2010 hat der Kläger dann um Erlass der angekündigten
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Schriftsatz vom 9. Juli 2010 hat der Kläger dann um Erlass der angekündigten
Entscheidung gebeten und hierbei die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur behaupteten Rechtschreibschwäche lediglich
"angeregt". Dem Kläger hätte es jedoch oblegen, sich im Hinblick auf die von ihm
erstrebte Beweiserhebung Gehör zu verschaffen. Ihm war es möglich und
zumutbar, eine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
abzulehnen und in dem dann später anberaumten Termin zur mündlichen
Verhandlung einen förmlichen Beweisantrag zu stellen. Der Kläger hätte
stattdessen auch einen Beweisantrag in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2010 stellen
können. Das Verwaltungsgericht wäre in diesem Fall verpflichtet gewesen, den
Beweisantrag - wie einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag -
zu behandeln. Denn über einen nach Verzicht auf eine mündliche Verhandlung
schriftsätzlich gestellten Beweisantrag ist gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorab durch
Beschluss zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 30.05.1989 - 1 C 57.87 - NVwZ
1989, 1078; OVG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2004 - 2 A 805/01.Z - zit. n.
Juris).
2. Der in der Antragsbegründung sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund
der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Die Abweisung der Klage auf
Gewährung eines Nachteilsausgleichs sowie auf Gewährung von Notenschutz
unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Denn der Kläger kann sein Begehren nicht
auf die Regelungen in § 73 Abs. 6 HSchG i. V. m. §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 1 und 7
Abs. 2 VOLRR stützen. Das Verwaltungsgericht ist nämlich zu Recht davon
ausgegangen, das diese Verordnung im Falle des Klägers keine Anwendung findet.
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen
die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte
sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende
Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine
erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen
Argumenten infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die
Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom
Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 14.10.2005 - 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, vom
28.06.2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR 2006, 776, vom 08.06.2007 - 7 UZ 2374/06
- RdL 2007, 246, sowie vom 27.07.2007 - 7 UZ 1218/07 - NVwZ-RR 2008, 108;
Hess. VGH, Beschluss vom 18.08.2005 - 9 UZ 1070/05 - NVwZ-RR 2006, 230).
Diese Anforderungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Zum einen trifft die
Behauptung des Klägers nicht zu, bei ihm habe der Beklagte keine umfassende
Lernbehinderung festgestellt. Zum anderen kann der Auffassung des Klägers nicht
gefolgt werden, dass auch Schülern mit einer umfassenden Lernbehinderung
durch die Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit
besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen ein
Anspruch auf Einräumung eines Nachteilsausgleichs und auf Gewährung von
Notenschutz eröffnet ist.
a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht angenommen, dass gemäß § 1
Abs. 2 VOLRR vom Anwendungsbereich der Verordnung u. a. diejenigen Schüler
ausgenommen sind, bei denen eine umfassende Lernbehinderung vorliegt.
Ob eine solche Lernbehinderung allerdings - entsprechend der Annahme des
Verwaltungsgerichts - immer schon dann zu bejahen ist, wenn ein
sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Schule für Lernhilfe festgestellt
worden ist, erscheint dem Senat fraglich. Denn in § 53 Abs. 5 Satz 2 HSchG wird
als Aufgabe einer Schule für Lernhilfe festgelegt, Kinder und Jugendliche, die
aufgrund einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung
sonderpädagogischer Förderung bedürfen, zum Abschluss der Schule für Lernhilfe
zu führen. Daher scheint denkbar, dass auch eine andere lang andauernde
Lernbeeinträchtigung als die in § 1 Abs. 2 VOLRR genannte umfassende
Lernbehinderung einen sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Schule
für Lernhilfe begründen kann. Diese Frage kann hier indes offen bleiben, weil die
Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 VOLRR jedenfalls dann eingreift, wenn der
sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Schule für Lernhilfe - wie hier -
auf einer umfassenden Lernbehinderung beruht.
Der Ausschluss von Ansprüchen von Schülern mit einer umfassenden
Lernbehinderung auf Gewährung einer Fördermaßnahme nach der Verordnung
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Lernbehinderung auf Gewährung einer Fördermaßnahme nach der Verordnung
über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen ergibt sich bereits aus
dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 VOLRR.
Die aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 VOLRR resultierende Abgrenzung zwischen
den Fördermaßnahmen nach dieser Verordnung einerseits und einer
sonderpädagogischen Förderung im Sinne einer Schule für Lernhilfe gemäß § 55
HSchG i. V. m. der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 17.
Mai 2006 (ABl. 2006, S. 412; im Folgenden: SondPädFördVO) andererseits
berücksichtigt zudem die unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden genannten
Verordnungen. Die Regelung in § 1 Abs. 2 VOLRR trägt dem Umstand Rechnung,
dass der Umfang der erforderlichen Fördermaßnahmen bei Schülern mit einer
umfassenden Lernbehinderung erheblich größer ist als bei Schülern, die
ausschließlich besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und
Rechnen haben. Durch den in § 1 Abs. 2 VOLRR normierten Ausschluss der
Anwendbarkeit dieser Verordnung für Schüler mit einer umfassenden
Lernbehinderung wird klargestellt, dass bei ihnen nicht nur die Bewertung eines
Teilbereichs der schulischen Leistungen abweichenden Maßstäben unterliegt,
sondern bereits die Gestaltung des Unterrichts die besonderen Anforderungen der
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung zu erfüllen und die
Bewertung sämtlicher schulischen Leistungen ausschließlich nach den Regelungen
dieser Verordnung zu erfolgen hat. So gelten gemäß §§ 8 Abs. 2 und 25 Abs. 5
Satz 1 SondPädFördVO für Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf
im Sinne einer Schule für Lernhilfe eigene Lehrpläne. Für sie werden nach § 25
Abs. 5 Satz 2 SondPädFördVO Zeugnisse des Bildungsganges einer Schule für
Lernhilfe erteilt.
b) Bei dem Kläger liegt schließlich auch eine umfassende Lernbehinderung vor.
Dies ergibt sich aus den Feststellungen in dem vom Beklagten eingeholten
pädagogisch-psychologischen Gutachten der Förderschullehrerin X… vom 2. April
2009.
Eine umfassende Lernbehinderung eines Schülers im Sinne von § 1 Abs. 2 VOLRR
ist bei einem lang andauernden Versagen im Leistungsbereich anzunehmen,
welches eine Vielzahl der schulischen Unterrichtsfächer betrifft und dessen
Ursache in weiterreichenden Störungen als in andauernden Schwierigkeiten beim
Erlernen und Gebrauch der Schriftsprache oder im Bereich des Rechnens liegt. Die
schwerwiegenden und umfänglichen Lern- und Leistungsausfälle müssen sich also
aus einer generalisierten Lernbeeinträchtigung ergeben (vgl.: Internet-Lexikon
Wikipedia, Stand: 4. März 2011; zu § 5 der nordrhein-westfälischen Verordnung
über die sonderpädagogische Förderung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
01.02.2008 - 19 B 1989/07 - zit. n. juris). Damit unterscheidet sich die umfassende
Lernbehinderung von isolierten Behinderungen, die nur einen konkreten Teilbereich
des Lernverhaltens beeinträchtigen. So werden auch in der Internationalen
Klassifikation der Erkrankungen (International Classification of Deseases; für
Deutschland maßgeblich ist ab 01.01.2011 die Verschlüsselung ICD-10-GM Version
2011) unter der Kennung F81 zwischen verschiedenen Formen von
Entwicklungsstörungen, wie u. a. der isolierten Rechtschreibstörung (11 F81.1), den
sonstigen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten inklusive
entwicklungsbedingter expressiver Schreibstörung (F81.8) und den nicht näher
bezeichneten Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten inklusive
Lernbehinderung (F81.9), unterschieden.
Schulisches Leistungsversagen ist insbesondere dann als Ausdruck einer
Lernbehinderung anzusehen, wenn die Leistungsrückstände des Schülers über
mehrere Jahre andauern, die Rückstände mehr als zwei bis drei Schuljahre
betragen, sie mehrere Unterrichtsfächer erfassen und sie nicht Folge eines
unzureichenden schulischen Lernangebotes sind (Wikipedia, a. a. O.). Eine solche
umfassende Lernbehinderung erfordert besondere Fördermaßnahmen, wie sie für
die öffentlichen Schulen in Hessen in den Regelungen über die
sonderpädagogische Förderung in § 49 ff. HSchG und § 55 HSchG i. V. m. der
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung abschließend geregelt sind.
Der Beklagte hat mit bestandskräftiger Verfügung vom 28. April 2009 einen
sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne einer Schule für Lernhilfe bei dem
Kläger festgestellt. Von der Bestandskraft dieser Verfügung werden allerdings nicht
die einzelnen Tatsachenfeststellungen erfasst, die das pädagogisch-
psychologischen Gutachten vom 2. April 2009 enthält und auf das der Beklagten
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psychologischen Gutachten vom 2. April 2009 enthält und auf das der Beklagten
seine Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf gestützt hat. Die
Feststellungen in dem pädagogisch-psychologischen Gutachten vom 2. April 2009
belegen jedoch eine umfassende Lernbehinderung des Klägers.
So wurde bei dem angewandten Testverfahren HAWIK IV (Hamburg-Wechsler-
Intelligenztest für Kinder, Modell 2007) bei dem Kläger ein IQ von 80-90
festgestellt. Hierbei befanden sich die Werte für Sprachverständnis,
Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit im unterdurchschnittlichen
Bereich. Diese Ergebnisse decken sich mit den Feststellungen der Klassenlehrerin
bzgl. der mangelnden sprachlichen Ausdrucksfähigkeit des Klägers, seinem
Problem beim Erkennen und Wiedergeben sprachlicher Zusammenhänge, seiner
geringen Merkfähigkeit, seines unzureichenden Arbeitsverständnisses und seines
langsamen Arbeitstempos. Des Weiteren wird in dem pädagogisch-
psychologischen Gutachten ausgeführt, dass die Diskrepanz zwischen der
Lernausgangslage des Klägers und den schulischen Lernanforderungen sowohl bei
den mathematischen als auch bei den sprachlichen Leistungen einem Zeitraum
von mehr als zwei Schuljahren entspricht. Die Probleme hinsichtlich des
Aufgabenverständnisses, der Merkfähigkeit und des Arbeitstempos erschweren
hiernach dem Kläger die Aneignung der schulischen Inhalte. Dies hat zur Folge,
dass er sich in einer ständigen Situation schulischer Überforderung befindet.
Diesen Ausführungen ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht
entgegengetreten.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es deshalb für die Rechtmäßigkeit der
Versagung von Fördermaßnahmen gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 1 und 7 Abs.
2 VOLRR ohne Bedeutung, dass der Beklagte in seiner Verfügung vom 28. April
2009 bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine
umfassende Lernbehinderung nicht ausdrücklich bejaht hat. Denn der Beklagte
hat im vorliegenden Verfahren zu Recht eine solche umfassende Lernbehinderung
angenommen.
Die Einwände des Klägers, das Gutachten vom 2. April 2009 könne nicht verwertet
werden, weil es gegen den Willen seiner Eltern erstellt worden sei und weil er die
Gutachterin nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden habe, greifen nicht durch.
Hinsichtlich der Begutachtung des Klägers im Verfahren zur Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs hat der Beklagte zu Recht auf die Regelung
des § 71 Abs. 1 HSchG hingewiesen. Hiernach sind Schüler verpflichtet, sich
untersuchen zu lassen, soweit zur Vorbereitung einer Entscheidung nach dem
Hessischen Schulgesetz schulärztliche oder schulpsychologische Untersuchungen
sowie sonderpädagogische Überprüfungen erforderlich werden.
Für die Verwertung des Gutachtens der Sonderschullehrerin S. vom 2. April 2009
bei der Versagung eines Nachteilsausgleichs sowie von Notenschutz im
vorliegenden Verfahren bedurfte es - ebenso wie bei der getroffenen Feststellung
eines sonderpädagogischen Förderbedarfs - keiner Erklärung des Klägers über die
Entbindung der Gutachterin von einer Schweigepflicht. Denn die Gutachterin besaß
gegenüber dem Staatlichen Schulamt keine gesetzliche Schweigepflicht. Aus § 55
HSchG i.V. m. §§ 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SondPädFördVO ergibt sich nämlich,
dass eine Lehrkraft mit dem Lehramt an Förderschulen vom Staatlichen Schulamt
mit der Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt wird und
diese ein Gutachten anzufertigen hat. Auf der Grundlage des Gutachtens
entscheidet das Staatliche Schulamt dann gemäß § 19 Abs. 8 SondPädFördVO
über Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Hieraus folgt, dass
die Ergebnisse des Gutachtens vom Staatlichen Schulamt bei der von ihm zu
treffenden Entscheidungen ohne Einverständnis des betroffenen Schülers
verwertet werden dürfen.
Die Abweisung der Klage auf Abänderung der Noten im Zeugnis für das zweite
Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 vom 10. Juli 2007 hat der Kläger im
Zulassungsverfahren in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht angegriffen.
Nach alledem ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahrens
beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.