Urteil des HessVGH vom 21.09.2004

VGH Kassel: geistige behinderung, jugendhilfe, erlass, hessen, notlage, wohngemeinschaft, meinung, dokumentation, unterbringung, therapie

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TG 2293/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 SGB 9, § 43 Abs 1 S 1
SGB 1
(vorläufige Leistungen nach § 43 SGB 1 bei Streit über
Zuständigkeit)
Leitsatz
1. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeitsregelung nach § 14
SGB IX der Regelung über die vorläufige Leistungsverpflichtung nach § 43 Abs. 1 Satz 1
SGB I in der Weise vorgeht, dass im Falle der Anwendung des § 14 SGB IX eine
Heranziehung von § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ausgeschlossen ist.
2. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I greift als allgemeine Regelung für alle
Sozialleistungsbereiche gegenüber § 14 SGB IX jedenfalls dann durch, wenn die
Zuständigkeitserklärung nach § 14 SGB IX nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zum
Erfolg führt und weitere Ermittlungen zur Zuständigkeit zu einer unzumutbaren
Leistungsverzögerung führen würden.
3. Kommt somit § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I jedenfalls ergänzend zu § 14 SGB IX zur
Geltung, so greift hinsichtlich der zuerst genannten Norm die bisherige Rechtsprechung
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch, wonach die Vorschrift des § 43 Abs. 1
Satz 1 SGB I auch dann anzuwenden ist, wenn Streit besteht, ob bestimmte Leistungen
als Eingliederungshilfe nach dem BSHG oder als Jugendhilfe zu erbringen sind
(Fortführung von Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1992 - 9 TG 2795/91 - in FEVS 43,
191 ff.).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 2004 - 2 G 1363/04 (2) - aufgehoben,
soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, die Kosten für die Unterbringung der
Antragstellerin in der Einrichtung "...", ab dem 23.02.2004 bis zum 01.06.2004 zu
tragen. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den genannten Beschluss
zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens haben die
Antragstellerin 1/4 und der Antragsgegner 3/4 zu tragen. Gerichtskosten werden
nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss hat nur zu
einem Teil Erfolg.
Der Beschwerde ist insoweit zu entsprechen, als sie sich gegen den
Kostenübernahmezeitraum richtet, der vor dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung lag. Insofern fehlt es nämlich an einem Anordnungsgrund,
da die Antragstellerin trotz fehlender Kostenzusage seit Februar 2004 in der
Einrichtung "...." gelebt hat und trotz der Ankündigung, die Antragstellerin müsse
am 31.05.2004 ausziehen, wenn nicht bis dahin eine Kostenzusage vorliege, diese
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am 31.05.2004 ausziehen, wenn nicht bis dahin eine Kostenzusage vorliege, diese
Frist jedenfalls bei Stellung des Antrags bei Gericht abgelaufen war, ohne dass dies
Konsequenzen für die Antragstellerin gehabt hätte. Somit lag eine besondere
Eilbedürftigkeit nicht mehr vor.
Zu dieser teilweisen Stattgabe der Beschwerde gelangt man auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsgegner sich zwar gegen die
Verpflichtung zur Kostenübernahme auch für genannten Zeitraum gewandt hat, in
seiner Beschwerdebegründung aber auf das Argument des fehlenden
Anordnungsgrundes nicht eingegangen ist. Zwar darf das Beschwerdegericht
grundsätzlich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten
Beschwerdegründe prüfen und berücksichtigen. Nach einer überzeugenden
Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
13. Aufl., § 146, Rdnr. 43 m.w.N. ), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl.
Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 -), gilt dann etwas anderes,
wenn die angegriffene Entscheidung aus anderen als den dargelegten Gründen
offensichtlich unzutreffend ist. Diese Auffassung hat ebenfalls der VGH Mannheim
in Bezug auf das Rechtsmittel der Zulassung der Berufung vertreten (vgl. NVwZ-
RR 2002, 75 f. m.w.N). Die dort erfolgte Argumentation, dass das
Begründungserfordernis nur dazu dient, das Zulassungsverfahren zu vereinfachen,
ist ohne Weiteres auf die Darlegung der Beschwerdegründe zu übertragen. Der
Zweck der Vereinfachung des Prüfungsprogramms wird jedoch nicht berührt, wenn
eine Prüfung auch ohne Darlegung eines bestimmten Grundes durch den
Rechtsmittelführer erfolgen kann, eben weil dieser Grund offensichtlich ist. So
liegen die Dinge hier, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss
für einstweilige Anordnungen im Sozialhilferecht eine gegenwärtig noch
bestehende Notlage gegeben sein, um dem Erfordernis der Eilbedürftigkeit
Rechnung zu tragen. Dies ist bei einem in der Vergangenheit liegenden
Sachverhalt, der keine unmittelbaren Konsequenzen für die Gegenwart hat, nicht
der Fall.
Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu
Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner jedenfalls zur vorläufigen
Übernahme der entstandenen Kosten für die Aufnahme der Antragstellerin in der
therapeutischen Wohngemeinschaft gemäß § 43 Abs. 1 SGB I verpflichtet ist.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass es sich bei
dem Antragsgegner um den zuerst angegangenen Leistungsträger im Sinne der
genannten Vorschrift handelt. Dies ergibt sich aus dem Antragsschreiben der
Betreuerin der Antragstellerin vom 26.02.2004. Das "Probewohnen" war zu diesem
Zeitpunkt bereits abgeschlossen, dementsprechend wird auch die Übernahme der
Kosten als Hilfe für junge Erwachsene für "die Dauer der Therapie" beantragt.
Damit hat die Antragstellerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie
Leistungen von dem Antragsgegner als zuerst angegangenem Leistungsträger
begehrt, nachdem zwischenzeitlich ein anderer Leistungsträger (der Beigeladene)
seine Zuständigkeit hinsichtlich des Probewohnens verneint hatte (vgl. so für
dieselbe Konstellation Hess. VGH, FEVS 43, 191, 194). Da zwischen dem
Antragsgegner und dem Beigeladenen streitig ist, wer letztlich zur Leistung
verpflichtet ist, muss der Antragsgegner daher zunächst die verlangten
Leistungen, auf die die Antragstellerin unstreitig materiell rechtlich einen Anspruch
hat, vorläufig erbringen.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht
aus § 14 SGB IX, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, diese Norm
gehe grundsätzlich dem § 43 SGB I vor und schließe diesen im Falle ihrer
Anwendung aus. Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I über die vorläufige
Leistungsverpflichtung des zuerst angegangenen Trägers bei streitiger
Zuständigkeit zählt vielmehr zu den gemeinsamen Vorschriften für alle
Sozialleistungsbereiche, so dass die im SGB I aufgeführten "Grundsätze des
Leistungsrechts" auch auf Rehabilitationsleistungen nach dem SGB IX anwendbar
sind. Der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 SGB I ist auch durch die Vorschrift
des § 14 SGB IX nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. so auch OVG
Hamburg, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 Bs 458/03 - in NDV-RD 2004, 56
<57>, FEVS 55, 365). Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck
der Vorschrift des § 14 SGB IX, denn nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-
Drucks. 14/1574, S. 95, 102 f.) sollte die Einführung des
Zuständigkeitserklärungsverfahrens die Rechtslage Behinderter oder von
Behinderung bedrohter Menschen verbessern, weshalb § 14 SGB IX verschiedene
Träger von Rehabilitationsleistungen verpflichtet, innerhalb bestimmter (kurzer)
Fristen möglichst abschließend und untereinander verbindlich über die
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Fristen möglichst abschließend und untereinander verbindlich über die
Zuständigkeit zu entscheiden. Ist eine endgültige Klärung der Zuständigkeit
innerhalb der Zwei-Wochen-Frist aber nicht möglich, so greift wieder § 43 Abs. 1
SGB I als allgemeine Regelung durch. Wollte man dies anders sehen, würde dies
letztlich dazu führen, dass die Durchsetzung von Rechten eines wegen besonderer
Schutzbedürftigkeit begünstigten Personenkreises nicht verbessert, sondern -
entgegen der Gesetzesabsicht - erschwert würde. Dementsprechend schließt
selbst für den Fall, dass man die Zuständigkeitserklärung nach § 14 SGB IX im
Prinzip als vorrangig ansehen würde, dies eine Anwendung des § 43 SGB I
jedenfalls in den Fällen nicht aus, in denen die Zuständigkeitserklärung nicht zum
Erfolg führt und weitere Ermittlungen zu einer unzumutbaren
Leistungsverzögerung führen würden (vgl. so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
23.07.2003 - 12 ME 297/03 -, juris-Recherche).
Die genannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 43 Abs. 1 SGB I
liegen hier vor, denn es war gerade nicht möglich, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist
des § 14 SGB IX die Zuständigkeit abschließend zu klären. Allein durch die
Tatsache, dass der Antragsgegner den Kostenübernahmeantrag innerhalb von
zwei Wochen an den Beigeladenen weitergeleitet hat, ist nicht eine
Zuständigkeitsklärung vorgenommen worden, denn die Zuständigkeit war
ersichtlich weiterhin streitig. Die Streitigkeit zwischen den verschiedenen Trägern
hat in der Vergangenheit auch dazu geführt, dass seitens der Einrichtung
zumindest angedroht wurde, die Antragstellerin nicht mehr weiter zu beherbergen,
so dass eine weitere Leistungsverzögerung hier nicht mehr zumutbar war.
Gelangt man somit zu dem Ergebnis, dass § 43 SGB I jedenfalls bei den
genannten Voraussetzungen ergänzend bei § 14 SGB IX zur Geltung kommt, so
greift hier die bisherige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
durch, wonach die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I auch dann anzuwenden ist,
wenn streitig ist, ob bestimmte Leistungen als Eingliederungshilfe nach dem BSHG
oder als Jugendhilfe zu erbringen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1992
- 9 TG 2795/91 - in FEVS 43, 191 ff.).
Ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I gegenüber einem
Leistungsträger könnte nur dann ausscheiden, wenn dieser offensichtlich nicht
zuständig ist. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Zwar hat der
Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Konzept der
Einrichtung "...." viel dafür spricht, dass es sich um eine stationäre Einrichtung zur
Eingliederungshilfe im Sinne von § 39 ff. BSHG handelt. Dementsprechend ist
offenbar auch eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG i.V.m. §§ 93 a ff. BSHG
zwischen dem Beigeladenen und der Einrichtung geschlossen worden. Dies
schließt aber nicht aus, dass die Antragstellerin in diese Einrichtung wegen einer
"eindeutig im Vordergrund stehenden seelischen Behinderung" aufgenommen
worden ist. Zwar ist im amtsärztlichen Gutachten vom 13.06.2003 von einer
Mehrfachbehinderung die Rede, so dass die Antragstellerin nach diesem
Gutachten unter den von §§ 39 ff. BSHG erfassten Personenkreis fallen würde. Das
neuere Gutachten des Landesarztes für geistig Behinderte und seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche in Hessen vom 15.01.2004, das zu dem
Ergebnis kommt, wegen der im Vordergrund stehenden seelischen Behinderungen
fielen die notwendigen Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfe,
kann aber nicht ohne Weiteres außer Acht gelassen werden. Das Gutachten
gelangt unter Einbeziehung der gesamten Vorgeschichte und in
Auseinandersetzung mit der zuvor attestierten Mehrfachbehinderung zu dem
Ergebnis, dass eine Mehrfachbehinderung insofern nicht vorliegt, als die
körperliche oder geistige Behinderung der Antragstellerin für sich allein genommen
nicht schon Maßnahmen der Eingliederungshilfe erforderlich machen würden, dass
die Störungen im seelischen Bereich aber so gravierend seien, dass die Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft stark behindert und ohne entsprechende
Rehabilitationsmaßnahmen im seelischen Bereich eine Eingliederung der
Antragstellerin nicht zu erreichen sei. Es liegt hier somit geradezu der klassische
Fall einer ungeklärten Zuständigkeit vor, letztlich wird eine umfassende Klärung
erst im Hauptsacheverfahren stattfinden können. Um durch den
Zuständigkeitsstreit negative Folgen für die Antragstellerin abzuwenden, ist der
Antragsgegner daher gehalten, einstweilen die seit Stellung des Antrags auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung angefallenen Kosten zu übernehmen mit dem Risiko
für den Beigeladenen, dass er sich gegebenenfalls Erstattungsansprüchen
ausgesetzt sieht, sollte sich herausstellen, dass der Antragsgegner letztlich nicht
der endgültig zuständige Leistungsträger ist.
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Da beide Hauptbeteiligte teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, waren die
Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 VwGO anteilig zu quoteln.
Ausgehend davon, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für
Ansprüche der vorliegenden Art bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der
Jahresbetrag maßgeblich ist, erschien hier eine Aufteilung der Kosten dergestalt
sachgerecht, dass der Antragsgegner 3/4 und die Antragstellerin 1/4 der Kosten zu
tragen haben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162
Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig.
Gerichtskosten fallen im vorliegenden Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht
an.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.