Urteil des HessVGH vom 14.03.2005

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, rechtliches gehör, vorläufiger rechtsschutz, prozessführungsbefugnis, widerspruchsverfahren, hauptsache, passivlegitimation, passiven, zwangsvollstreckung, form

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TG 214/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 78 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 78
Abs 2 VwGO, § 80 Abs 5 S
1 VwGO, § 79 Abs 2 S 1
VwGO
(Passive Prozessführungsbefugnis; vorläufiger
Rechtsschutz, Gebührenfestsetzung;
Widerspruchsverfahren)
Leitsatz
Die passive Prozessführungsbefugnis im Eilrechtsschutz muss nicht zwangsläufig mit
der des Hauptverfahrens identisch sein. Beantragt der Antragsteller die aufschiebende
Wirkung der Klage allein im Hinblick auf die Gebühren- und Auslagenfestsetzung im
Widerspruchsbescheid für das Widerspruchsverfahren, so ist dafür der Rechtsträger der
Widerspruchsbehörde passiv prozessführungsbefugt.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember
2004 – 8 G 6149/04 (1) – wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung
aufgehoben.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem Az. 8 E 5804/04 (1) gegen die
Gebühren- und Auslagenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren III 31.4-64a
Frankfurt 07/04 unter Nr. 4 im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
Darmstadt vom 29. September 2004 wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Ausgangs- und des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf EUR
111,70 festgesetzt.
Gründe
Auf die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist der im Tenor näher
bezeichnete Beschluss aufzuheben. Der Antrag in der Sache selbst ist als
unzulässig abzulehnen.
Der im Tenor bezeichnete Beschluss ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist.
Der Beschluss beruht auf einem Verfahrensmangel, nämlich der Verletzung des
Rechts auf rechtliches Gehör aus § 108 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Art. 103
GG. Dem Antragsteller wurde kein rechtliches Gehör bezüglich der beabsichtigten
Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main, 8. Kammer, zur passiven Prozessführungsbefugnis bei isoliertem Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in der Hauptsache gegen
die – erstmalige – Gebühren- und Auslagenfestsetzung für das
Widerspruchsverfahren im Widerspruchsbescheid gewährt.
Grundsätzlich besteht keine Pflicht des Gerichts, vor einer Entscheidung mit den
Beteiligten ein Rechtsgespräch durchzuführen (Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14.
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Beteiligten ein Rechtsgespräch durchzuführen (Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14.
Aufl. 2004, § 108, Rn. 7 und Fn. 61 m. w. N.). Die Beteiligten müssen nicht zu
Rechtsauffassungen gehört werden, mit denen ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter rechnen musste (BVerfGE 84, 188, 190; DVBl. 1995, 34; NJW
1996, 45; BVerwG, NVwZ-RR 2003, 774). Eine Pflicht zur Gewährung rechtlichen
Gehörs in Bezug auf eine Rechtsfrage besteht ausnahmsweise dann, wenn ein
Gericht von seiner bisherigen Rechtsprechung in der Rechtsfrage abweichen will,
die Beteiligten aber damit erkennbar nicht rechneten (BVerwG, NJW 1961, 891;
1961, 1548, 1549). Überraschungsurteile in diesem Sinn verstoßen gegen das
Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs aus § 108 Abs. 2 VwGO (BVerfG, NJW
1992, 2877; BVerwG, NVwZ 1983, 607).
Eine solche Überraschungsentscheidung liegt in dem im Tenor näher bezeichneten
Beschluss. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte in einem Beschluss
vom 13. Juli 1999 – 8 G 1945/99 (1) – unter ausführlicher Begründung entschieden,
dass nicht der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde, sondern der der
Ausgangsbehörde für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz passivlegitimiert
sei, wenn die streitbefangene Gebühren- und Auslagenfestsetzung im
Widerspruchsverfahren erstmals durch die Widerspruchsbehörde getroffen worden
war. Im Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 bezweifelte die Antragsgegnerin ihre
eigene Passivlegitimation. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember
2004, dem Antragsteller zugestellt am 30. Dezember 2004, wich das
Verwaltungsgericht dann von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Das
Verwaltungsgericht sah nun den Rechtsträger der Widerspruchsbehörde als allein
passivlegitimiert an. Eine Anhörung des Antragstellers zur Rechtsfrage der
Passivlegitimation und der vom Gericht beabsichtigten Änderung seiner
Rechtsprechung erfolgte vor Beschlussfassung am 22. Dezember 2004 nicht. Ein
Schriftsatz des Antragstellers, in dem dieser auf den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1999 in einer gleich gelagerten Sache hinwies und
dem Gericht den maßgeblichen Teil des Beschlusses als Kopie übersandte, ging
beim Gericht erst am 27. Dezember 2004 ein und blieb unberücksichtigt. Dieser
Schriftsatz des Antragsteller mit der Bezugnahme auf den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1999 belegt, dass der Antragsteller in seinem
Verfahren dieselbe Beurteilung der Passivlegitimation erwartete und gerade nicht
mit einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
rechnete.
Der Antragsteller musste auch nicht nach den Maßstäben eines gewissenhaften
und kundigen Prozessbeteiligten mit der Änderung der Rechtsprechung durch das
Verwaltungsgericht rechnen. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zum
richtigen Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen
Gebühren- und Auslagenfestsetzung im Widerspruchsverfahren durch die
Widerspruchsbehörde existierte 1999 nicht. Eine solche obergerichtliche
Rechtsprechung hat sich seit dem Jahr 1999 auch nicht herausgebildet oder so
verändert, dass der Antragsteller von einer Veränderung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ausgehen musste.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs für den
Antragsteller unter Vorlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli
1999, dem dort gleich gelagerten Sachverhalt und der dortigen Begründung eine
andere Entscheidung des Ausgangsgerichts hinsichtlich des angefochtenen
Beschlusses herbeigeführt hätte, beruht dieser auf dem Verfahrensmangel.
Der Antrag ist in der Sache gleichwohl als unzulässig abzulehnen, da dem
Antragsgegner dafür entgegen der Ansicht des Antragstellers – die sich bei
richtigem Verständnis nicht auf die Passivlegitimation, sondern auf die der
Zulässigkeit zugehörige passive Prozessführungsbefugnis bezieht – diese passive
Prozessführungsbefugnis fehlt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung einer Klage gegen die Gebühren- und Auslagenfestsetzung für das
Widerspruchsverfahren richtet sich ausschließlich auf die Gebühren- und
Auslagenfestsetzung durch die Widerspruchsbehörde. Der Antrag ist mit der nach
§ 86 Abs. 3 VwGO analog gebotenen Auslegung so zu verstehen, dass sich der
Antragsteller allein gegen die im Widerspruchsbescheid erstmals aufgetretene
Beschwer in Form der Gebühren- und Auslagenfestsetzung durch die
Widerspruchsbehörde wendet und diesbezüglich die aufschiebende Wirkung einer
Klage angeordnet haben möchte. Dieser Antrag ist nach § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO
analog zulässig, da es sich bei der Gebühren- und Auslagenfestsetzung durch die
Widerspruchsbehörde für das Widerspruchsverfahren um eine zusätzliche und
selbständige Beschwer im Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bescheid der
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selbständige Beschwer im Widerspruchsbescheid gegenüber dem Bescheid der
Ausgangsbehörde handelt.
Vorliegend ist unter Berücksichtigung des Antrags und des Rechtsgedankens von §
78 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
nicht die Antragsgegnerin, sondern das Land Hessen als Rechtsträger des
Regierungspräsidiums Darmstadt passiv prozessführungsbefugt. Die passive
Prozessführungsbefugnis ist für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
entsprechend dem Rechtsgedanken des § 78 VwGO zu bestimmen, da es an einer
ausdrücklichen Regelung der passiven Prozessführungsbefugnis für das Verfahren
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt. Nach dem Rechtsgedanken des § 78 Abs. 1
Nr. 1 VwGO ist der Rechtsträger der Behörde passiv prozessführungsbefugt, die
den jeweiligen Verwaltungsakt erlassen hat. Der Rechtsgedanke von § 78 Abs. 2
VwGO stellt auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes klar, dass bei
Erlass eines Widerspruchsbescheids, der erstmalig eine Beschwer enthält, die
Widerspruchsbehörde für die Bestimmung des Rechtsträgers allein maßgeblich ist,
soweit nur gegen die neue, erstmals im Widerspruchsbescheid enthaltene
Beschwer vorgegangen werden soll. Vorliegend wendet sich der Antragsteller im
Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein gegen eine erstmals im
Widerspruchsbescheid enthaltene, selbständige Beschwer in Form der Gebühren-
und Auslagenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren.
Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung eine andere Ansicht
vertritt und sich dazu die Begründung auf den Seiten 3 und 4 des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1999 zu eigen macht, so überzeugt diese
Begründung weder aus systematischer noch aus teleologischer Sicht. Die
Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts von 1999 geht im wesentlichen
dahin, die hinsichtlich der Bestimmung der passiven Prozessführungsbefugnis
bestehenden, in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannte Konnexität
zwischen Klage in der Hauptsache gegen die Sachentscheidungen des
Ausgangsbescheides und der Gebühren- und Auslagenfestsetzung durch die
Widerspruchsbehörde auch auf den einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO zu erstrecken. Das Verwaltungsgericht begründete die Erstreckung
1999 mit der Feststellung, dass die Passivlegitimation (gemeint war wohl auch hier
die passive Prozessführungsbefugnis) im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes einfach keine andere sein könne als im Hauptsacheverfahren.
Dies ist so schon aus systematischer Sicht nicht zutreffend. Es ist nicht zwingend,
dass die Beteiligten des Hauptverfahrens mit denen des Verfahrens des
vorläufigen Rechtsschutzes identisch sein müssen. Dies ergibt sich schon aus dem
Verhältnis des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu den Klageverfahren in
der Hauptsache. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Verhältnis
zum Hauptsacheverfahren ein selbständiges Verfahren (BVerfGE 35, 382; 53, 525;
59, 87; Hess. VGH, DÖV 1965, 67, DVBl. 1992, 780; Kopp/Schenke, VwGO, 13.
Aufl. 2003, § 80, Rn. 124 und Fn. 213 m. w. N.). Das Verfahren nach § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO ist sogar dann statthaft, wenn noch keine Anfechtungsklage in der
Hauptsache erhoben wurde, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Würde man der vom
Antragsteller vertretenen Ansicht folgen, hätte dies zur Konsequenz, die passive
Prozessführungsbefugnis durch Untersuchung der Konnexität zu einer noch nicht
erhobenen Klage in der Hauptsache bestimmen zu müssen. Abgesehen davon,
dass dann hypothetisch ein möglicher Antrag des Antragstellers in der
Hauptsache zu bestimmen und zur Bestimmung der Konnexität heranzuziehen
wäre, hätte dies letztlich den Verlust des eigenständigen Charakters des
Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegenüber dem Hauptsacheverfahren
zur Folge. Dem kann systematisch nicht gefolgt werden.
Im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung vermag die Begründung des Beschlusses
des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 1999, auf die sich der Antragsteller bezieht,
teleologisch nicht zu überzeugen. Nur die Widerspruchsbehörde kann die
Zwangsvollstreckung hinsichtlich Gebühren und Auslagen für das
Widerspruchsverfahren betreiben. Wenn die Anordnung aufschiebender Wirkung –
wie hier – im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein wegen der Gebühren-
und Auslagenfestsetzung durch die Widerspruchsbehörde erfolgen soll, dann
richtet sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf die Untersagung der
Vollstreckung durch die Widerspruchsbehörde. Eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO über die aufschiebende Wirkung einer Klage in der Hauptsache allein
gegen die Gebühren- und Auslagenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren, die
gegenüber dem Rechtsträger der Ausgangsbehörde ergeht, würde gegenüber
dem Rechtsträger der Widerspruchsbehörde weder Bindungs- noch
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dem Rechtsträger der Widerspruchsbehörde weder Bindungs- noch
Rechtskraftwirkung entfalten, da die Beteiligten im Haupt- und im
Eilrechtsschutzverfahren gerade nicht identisch sein müssen. Die
Widerspruchsbehörde könnte in der hier vorliegenden Konstellation trotz einer die
aufschiebende Wirkung anordnenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
die Vollstreckung hinsichtlich der von ihr festgesetzten Gebühren und Auslagen
mit dem Argument betreiben, sie sei nicht Teil des Prozessrechtsverhältnisses im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geworden. Das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main, 8. Kammer, begegnete dem 1999 zum einen mit der
Feststellung, dass es kaum zu erwarten sei, dass sich die Widerspruchsbehörde
bzw. deren Rechtsträger über eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
gegen den Rechtsträger der Ausgangsbehörde hinwegsetzen würde. Dies
überzeugt nicht, da das tatsächliche Verhalten der Widerspruchsbehörde
schwerlich Gegenstand einer rechtlichen Argumentation sein kann. Die
Widerspruchsbehörde würde zudem mangels einer sie bindenden Anordnung der
aufschiebenden Wirkung einer Klage mit der Zwangsvollstreckung nicht
rechtswidrig handeln.
Das Verwaltungsgericht argumentierte 1999 zum anderen, dass dem Antragsteller
bei Durchführung der Zwangsvollstreckung durch die Widerspruchsbehörde trotz
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Rechtsträger der
Ausgangsbehörde ein Vorgehen gegen den Rechtsträger der
Widerspruchsbehörde nach § 123 VwGO wegen einzelner
Vollstreckungsmaßnahmen möglich wäre. Dieses Argument trägt dem
Gesichtspunkt wirksamen Rechtsschutzes für den Fall, dass sich ein Antrag nach §
80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausschließlich auf die Anordnung aufschiebender Wirkung
der Klage gegen die Gebühren- und Auslagenfestsetzung durch die
Widerspruchsbehörde richtet, nicht genügend Rechnung. Die Ansicht des
Verwaltungsgerichts von 1999, die sich der hiesige Antragsteller zu eigen gemacht
hat, würde zu einer unnötigen Verdoppelung der Verfahren führen, um
Vollstreckungsschutz zu erreichen. Für die Vollstreckungsabwehr im
Eilrechtsschutz ist dies in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht zumutbar.
Soweit der Antragsteller anführt, dass im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2004
im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben ist, dass eine Klage gegen die
Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren zu richten sei, obwohl in Wirklichkeit
faktisch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt
angegriffen werde, so bleibt dies für die Bestimmung der passiven
Prozessführungsbefugnis ohne Folgen. Zum einen besteht keine zwangsläufige
Konnexität zwischen passiver Prozessführungsbefugnis im Verfahren des § 80 Abs.
5 Satz 1 VwGO, wenn dort nur gegen die Gebühren- und Auslagenfestsetzung
durch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vorgegangen wird. Zum
anderen bindet die Angabe der von der Widerspruchsbehörde für zutreffend
erachteten passiven Prozessführungsbefugten das Gericht nicht. Das Gericht hat
die Zulässigkeitsprüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von Amts
wegen durchzuführen. Es ist an Ausführungen der Beteiligten oder Dritter nicht
gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52, 47, 53 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66
Abs. 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.