Urteil des HessVGH vom 15.03.2017
VGH Kassel: versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, mangel, quelle, zivilprozessrecht, verfassungsrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 42/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Es ist ein wesentlicher Mangel der Verfahrens, wenn die Beweisaufnahme vor der
vollbesetzten Kammer nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird.
2. Zur Frage der Verunstaltung durch Werbeanlagen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.