Urteil des HessVGH vom 12.06.2002

VGH Kassel: ersetzung, negatives interesse, vollziehung, verwaltungsakt, begünstigung, behörde, gemeinde, golfplatz, quelle, bauaufsicht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 TG 878/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 36 Abs 1 BauGB, § 36
Abs 3 S 3 BauGB, § 80 Abs
2 Nr 4 VwGO, § 80a Abs 2
VwGO, § 80a Abs 3 VwGO
(Fehlende Antragsbefugnis des Bauherrn - Sofortvollzug
der Einvernehmensersetzung)
Gründe
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde gegen den im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichneten
Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist unbegründet. Die in der
Beschwerdebegründung vom 22. März 2002 dargelegten Gründe, auf welche der
Senat bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses
nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, können die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen.
Der Antragsteller vertritt in der Beschwerdebegründung die Auffassung, die
Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ihm an der Befugnis fehle,
die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegenüber der Beigeladenen vom
Antragsgegner verfügten Ersetzung des Einvernehmens zur Erteilung der von dem
Antragsteller begehrten Baugenehmigung für die Erweiterung des vorhandenen 9-
Loch-Golfplatzes zu einem 18-Loch-Golfplatz zu beantragen.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der vom Antragsteller geltend
gemachte Anspruch auf Anordnung des Sofortvollzugs der
Einvernehmensersetzung setze voraus, dass der Antragsteller überhaupt einen
Anspruch auf die Ersetzung des Einvernehmens der Beigeladenen gegen den
Antragsgegner geltend machen könne. Daran fehle es, weil es sich bei dem
Einvernehmensverfahren nach § 36 BauGB um ein verwaltungsinternes
Beteiligungsverfahren handele.
Dem hält der Antragsteller entgegen, es sei zwar zutreffend, dass es sich nach
allgemein anerkannter Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
und Literatur bei dem gemeindlichen Einvernehmen um einen verwaltungsinternen
Mitwirkungsakt innerhalb des mehrstufigen Baugenehmigungsverfahrens handele.
Das gemeindliche Einvernehmen selbst besitze im Verhältnis zum
Bauantragsteller keine Verwaltungsaktqualität. Aus der Sicht der betroffenen
Gemeinde handele es sich allerdings bei der Ersetzung des Einvernehmens um
einen belastenden Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt sei gleichzeitig für den
Bauantragsteller begünstigend und habe diesem gegenüber auch
Regelungscharakter. Dies ergebe sich daraus, dass im Falle der Bestandskraft der
Entscheidung über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens weder die
Gemeinde noch die Bauaufsicht auf das fehlende Einvernehmen berufen könnten.
Folglich handele es sich um den klassischen Fall eines Verwaltungsaktes mit
Doppelwirkung. Dieser zutreffenden Sichtweise habe das Verwaltungsgericht auch
dadurch Rechnung getragen, dass es im Hauptsacheverfahren ihn - den
Antragsteller dieses Verfahrens - nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beigeladen
habe.
Diese Ausführungen vermögen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem
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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem
Antragsteller für einen Antrag nach § 80 a Abs. 2, 3 VwGO an der notwendigen
Antragsbefugnis fehlt.
Nach § 80 a Abs. 2 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs.
2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des an den Betroffenen gerichteten
belastenden Verwaltungsakts anordnen, der den Dritten begünstigt. Auch das
Gericht kann nach § 80 a Abs. 3 VwGO auf Antrag eine entsprechende Maßnahme
treffen.
An der Antragsbefugnis nach § 80 a Abs. 2, 3 VwGO mangelt es dem
Antragsteller, weil er nicht begünstigter Dritter des Verwaltungsaktes ist, mit dem
der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen das fehlende Einvernehmen zur
Erteilung der vom Antragsteller beantragten Baugenehmigung ersetzt hat. Eine
Drittbegünstigung im Sinne des § 80 a Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn es sich um
einen Fall eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung handelt. Die Besonderheit
eines derartigen Verwaltungsaktes besteht darin, dass sich die Begünstigung des
Dritten mit der Beeinträchtigung des Adressaten des Verwaltungsaktes
wechselseitig bedingen, so dass der eine Betroffene ein positives, der andere ein
negatives Interesse an Entstehung, Fortbestand und Beseitigung des
Verwaltungsaktes hat. Dabei genügt es aber nicht, dass irgendwelche Interessen
Dritter beeinträchtigt werden; erforderlich ist vielmehr ein Nachteil im Sinne einer
Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen, die Gegenstand einer
verwaltungsgerichtlichen Klage sein könnten (so BVerfG, Beschluss vom 14. Mai
1985
- 1 BvR 233, 341/81 -; BVerfGE 69, 315 <370>; Puttler in: Sodan/Ziekow,
Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Dezember 2001, § 80 a Rdnr.
2; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz,
5. Aufl., 1998, § 50 Rdnr. 15 f.).
In diesem Sinne handelt es sich bei der Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens nicht um einen Verwaltungsakt, der den Antragsteller begünstigt.
Denn der Antragsteller einer Baugenehmigung hat ungeachtet der Frage, ob die
Ersetzung eines zu Unrecht verweigerten gemeindlichen Einvernehmens nach § 36
Abs. 3 Satz 3 BauGB eine ihm gegenüber bestehende Amtspflicht darstellt,
jedenfalls nicht die Möglichkeit, gegenüber der nach Landesrecht zuständigen
Behörde auf Ersetzung des Einvernehmens zu klagen. Wird das gemeindliche
Einvernehmen nicht durch die zuständige Behörde ersetzt, ist die
Baugenehmigung abzulehnen. Der Bauantragsteller muss sodann
Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung erheben. Eine
gegebenenfalls dann erfolgende stattgebende Entscheidung des
Verwaltungsgerichts ersetzt das fehlende gemeindliche Einvernehmen (vgl. hierzu
Dippel, NVwZ 1999, 921 <925>; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1986 - BVerwG 4 C
43.83 -, NVwZ 1986, 556).
Es wäre widersprüchlich, einem Dritten, der nicht geltend machen kann, durch die
Ablehnung der Unterlassung eines belastenden Verwaltungsakts gegenüber dem
Betroffenen in seinen Rechten verletzt zu sein, die Befugnis einzuräumen, die
Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts zu beantragen.
Im Übrigen wird der Antragsteller durch die Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens lediglich mittelbar insoweit begünstigt, als im
Baugenehmigungsverfahren seinem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung
nicht mehr entgegengehalten werden kann, es fehle an der Erteilung des nach §
36 Abs. 1 BauGB notwendigen gemeindlichen Einvernehmens. Eine unmittelbare
Begünstigung beispielsweise in Form einer Baufreigabe erfolgt durch die Ersetzung
des Einvernehmens nicht. Eine bloß tatsächliche oder nur mittelbare Begünstigung
des Dritten reicht jedoch nicht aus, um einem gegenüber dem Adressaten
belastenden Verwaltungsakt eine drittbegünstigende Wirkung im Sinne des § 80 a
Abs. 2 VwGO beizumessen (vgl. insoweit für die Fälle der lediglich mittelbaren
Betroffenheit: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 50 Rdnr. 16).
Das Verwaltungsgericht hat folglich zu Recht die Antragsbefugnis des
Antragstellers verneint, weil er auch im Klagewege nicht die Ersetzung des
gemeindlichen Einvernehmens verlangen könnte.
Da der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten
des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das
Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dabei geht der Senat wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass der vom
Antragsteller angestrebte wirtschaftliche Vorteil durch den sofortigen Erhalt einer
Baugenehmigung 250.000,-- € beträgt. Da allerdings die Ersetzung des
gemeindlichen Einvernehmens und dessen sofortige Vollziehung lediglich eine
Vorfrage für die Erteilung der Baugenehmigung darstellen, sind von diesem Betrag
lediglich 25 % in Ansatz zu bringen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.