Urteil des HessVGH vom 15.03.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, sicherheit, begriff, zubehör, quelle

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS II 29/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zubehör einer Landesstraße ist eine Anlage, wenn sie ausschließlich Aufgaben dient,
die sich aus der Errichtung der Landesstraße ergeben.
2. Zum Begriff des Vorhabens, das dem öffentlichen Wohl bzw. dazu dienen soll, die mit
dem Bau einer Landesstraße für die Sicherheit der Benutzung benachbarter
Grundstücke verbundenen Gefahren und Nachteile abzuwenden.
3. Zur Zuständigkeit des Landes im Falle einer überörtlichen Planung.
4. Die planende Straßenbaubehörde ist verpflichtet, Anlagen gegen unzumutbare
Beeinträchtigungen der Anlieger oder der Allgemeinheit zu schaffen, wenn die geplante
Straße dies erforderlich macht (ebenso U. v. 14.10.1960 - OS II 32/60; v. 16.10.1964 -
OS II 97/64 = DVBl. 1965, 607).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.