Urteil des HessVGH vom 09.08.1991
VGH Kassel: aufschiebende wirkung, einstellung der bauarbeiten, grundstück, landwirtschaftlicher betrieb, öffentliches interesse, vollziehung, tierhaltung, wohngebäude, baurecht, teilung
1
2
3
4
5
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TH 1488/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80a Abs 1 VwGO, § 80a
Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5
VwGO, § 34 BauGB, § 5
BauNVO
(Bauvorhaben - Nachbarrechte - Gebot der
Rücksichtnahme)
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Einstellung der
Bauarbeiten am Vorhaben des Beigeladenen.
Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung R, Flur ...,
Flurstück ... (M Straße ...), auf dem sich sein landwirtschaftlicher Betrieb befindet.
Der Beigeladene ist Eigentümer des sich im Nordosten an das vorgenannte
Grundstück anschließenden 307 qm großen Grundstücks Flur ..., Flurstück ... (Im S
...). Das vorgenannte Grundstück, das ursprünglich aus dem Grundstück alte
Flurbezeichnung ... herausgemessen worden ist, hat mit dem Flurstück ... zwei
gemeinsame Grundstücksgrenzen, und zwar im Osten und im Süden. Das
Grundstück des Beigeladenen ist mit einem im Jahre 1829 errichteten Gebäude
bebaut, das mit der gesamten Länge seiner östlichen Außenwand von etwa 15 m
und mit seiner südlichen Außenwand auf einer Länge von 7 m auf der
Grundstücksgrenze zu dem Flurstück ... steht. Das Gebäude wurde von dem
Antragsteller bis etwa 1970 zu Wohnzwecken genutzt, danach nutzte er es als
Lager seines landwirtschaftlichen Betriebes. Auch nach der 1974 erfolgten Teilung
des Grundstücks alte Flurbezeichnung ... im Jahre 1974 und nach seinem Erwerb
durch den Beigeladenen im Jahre 1979 erfolgte keine Wohnnutzung des 1981 in
das Denkmalbuch eingetragenen Gebäudes mehr.
Der Antragsteller hält in seinem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb z. Z. sechs
Sauen, 60 Mastschweine, 35 Kühe und 45 Stück Jungvieh. Das Stallgebäude für die
Mastschweine befindet sich südlich des Grundstücks des Beigeladenen und hält
einen Grenzabstand von 6 m ein. Zwischen Stallgebäude und Grundstück des
Beigeladenen befindet sich eine Dungstätte, die bis etwa 3 m an das Grundstück
des Beigeladenen heranreicht. Das Stallgebäude, in dem die Sauen, die Kühe und
das Jungvieh untergebracht sind, weist von seiner nordöstlichen Ecke bis zur
südwestlichen Ecke des Gebäudes Im S ... einen Abstand von ca. 26 m auf. Die
Grundstücke des Antragstellers und des Beigeladenen liegen im unbeplanten
Innenbereich von R.
Mit Bauschein vom 23. August 1990 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen
die bauaufsichtliche Genehmigung zum Umbau des Gebäudes in ein Wohnhaus
mit drei Eigentumswohnungen. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben
vom 05.09.1990 Widerspruch, den er damit begründete, wegen der von seinem
landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Beeinträchtigungen sei er
Abwehransprüchen der künftigen Wohnungseigentümer ausgesetzt.
Der Antragsteller hat mit am 28. Januar 1991 beim Verwaltungsgericht Kassel
eingegangenem Antrag um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat seine
Auffassung bekräftigt, daß er aufgrund der erteilten Baugenehmigung
nachbarliche Abwehransprüche gegen seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu
erwarten habe.
6
7
8
9
10
11
12
13
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen
erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. August 1990 anzuordnen
und dem Antragsgegner aufzugeben, die Umbauarbeiten an dem Lagergebäude
Im S ... in ... R zwecks Errichtung von Eigentumswohnungen bis zur
bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen die vorgenannte
Baugenehmigung stillzulegen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.
Der Antragsgegner hat ausgeführt, die Wohnnutzung in dem Gebäude des
Beigeladenen genieße unabhängig davon, daß eine solche Nutzung in den letzten
Jahren nicht erfolgt sei, Bestandsschutz. Auch die Nutzungsänderung der bisher
nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume sei trotz der Nähe des
landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers zulässig. Die Bewohner in
Dorfgebieten hätten ortsübliche Störungen, die durch landwirtschaftliche Betriebe
verursacht würden, wie z. B. Geruchs- und Geräuschimmissionen, grundsätzlich
hinzunehmen.
Der Beigeladene hat die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung
verteidigt und die Auffassung vertreten, die Wohnnutzung sei bestandsgeschützt
und durch die Auflage Nr. 22 der Baugenehmigung werde den Belangen des
Antragstellers Rechnung getragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1991 hat das Regierungspräsidium
Kassel den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen hat der
Antragsteller am 28. Februar 1991 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage
erhoben.
Durch Beschluß vom 23. Mai 1991 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 23. August 1990 angeordnet und den Antragsgegner
verpflichtet, die Bauarbeiten an dem Gebäude "Im S ..." in ... R bis zur
rechtskräftigen Entscheidung der Klage sofort vollziehbar einzustellen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der
Antragsteller zu Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 a Abs. 3 Satz 1
VwGO eine uneingeschränkte Glaubhaftmachung der nachbarlichen
Abwehransprüche wie im Rahmen der weitergehenden Prüfung nach § 123 VwGO
vornehmen müsse, oder ob lediglich eine summarische Prüfung wie bisher im
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO stattfinde, denn der Antragsteller habe
glaubhaft gemacht, daß die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen
nachbarschützende Vorschriften verstoße und ihn auch tatsächlich beeinträchtige.
Die Baugenehmigung verstoße gegen § 15 Abs. 1 BauNVO. Der Inhalt der
Baugenehmigung beziehe sich nicht auf die Umgestaltung eines Gebäudes,
dessen Nutzung als Wohngebäude Bestandsschutz genieße. Aufgrund der nahezu
zwanzigjährig Aufgabe der Wohnnutzung entfalte die ursprüngliche Genehmigung
heute keine Bestandsschutz erzeugende Wirkung mehr.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34
BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung, in der ein Nebeneinander von
Wohnnutzung, gewerblicher und landwirtschaftlicher Nutzung vorhanden sei,
entspreche einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. Zwar seien nach § 5 Abs.
2 Nr. 1 BauNVO in Dorfgebieten grundsätzlich auch Wohngebäude zulässig; das
Vorhaben des Beigeladenen verstoße jedoch gegen die auch im Rahmen des § 34
BauGB anzuwendende Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Das Vorhaben
des Beigeladenen sei unzumutbaren Belästigungen und Störungen durch den in
unmittelbarer Nähe befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers
ausgesetzt. Aufgrund der eingeholten Stellungnahme des Hessischen
Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung vom 29. April
1991 ergebe sich, daß von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers
insbesondere bei einer Betriebserweiterung Beeinträchtigungen für die in
unmittelbarer Nähe vorgesehenen Wohnungen ausgehen können. Diese
Stellungnahme rechtfertige den Schluß, daß das Vorhaben des Beigeladenen
unter Berücksichtigung der dem Betrieb des Antragstellers zuzubilligenden
Erweiterungsmöglichkeiten unzumutbaren Belästigungen und Störungen
ausgesetzt sei.
14
15
16
17
18
19
20
21
22
Der Antragsteller könne sich auch auf die Verletzung von § 15 Abs. 1 BauNVO
berufen. Diese Vorschrift habe für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans als
Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots nachbarschützende
Wirkung. Sie finde jedoch auch in den Fällen Anwendung, in denen es sich praktisch
um ein Gebiet handele, das seiner Eigenart nach einem Baugebiet der §§ 2 bis 11
BauNVO entspreche. Der Antragsteller müsse befürchten, daß eine zukünftige
Betriebserweiterung mit Rücksicht auf die vorhandene Wohnbebauung nicht mehr
möglich sei oder unter Umständen nur mit aufwendiger Technik verwirklicht werden
könnte. Eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Verhinderung
derartiger Konsequenzen mit dem Interesse des Beigeladenen,
Wohnungseigentum zu schaffen, führe zu dem Ergebnis, daß dem Antragsteller
das Vorhaben des Beigeladenen nicht zumutbar sei. Aus diesem Grund sei das
Vorhaben auch nicht nach § 34 Abs. 3 BauGB zulässig.
Auch die Voraussetzungen für die Anordnung von einstweiligen Maßnahmen zur
Sicherung der Rechte des Antragstellers gemäß § 80 a Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 2
VwGO lägen vor. Es sei geboten, den Antragsgegner zu verpflichten, die Arbeiten
sofort vollziehbar einzustellen, da eine weitere Fortführung der Bauarbeiten die
spätere Durchsetzung des Abwehrrechts des Antragstellers hiergegen erschweren
würde.
Gegen den ihm am 3. Juni 1991 zugestellten Beschluß hat der Beigeladene am 17.
Juni 1991 Beschwerde eingelegt, die am 1. Juli 1991 bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Der Antragsteller ist der Auffassung, die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil dem Antragsteller kein
nachbarliches Abwehrrecht gegen die erteilte Baugenehmigung zustehe. Eine
Ausweitung der Schweinehaltung sei jetzt ohne weiteres nicht mehr möglich, eine
Ausweitung der Rindviehhaltung sei nur in dem Bereich möglich, der weiter von
dem angegriffenen Wohnbauvorhaben liege. Ein Zuwachs an Beeinträchtigungen
durch die Erweiterung der Rindviehhaltung sei nicht ersichtlich. Den vorhandenen
Immissionen sei durch die Auflagen des Antragsgegners in der Baugenehmigung
hinreichend Rechnung getragen worden. Ortsübliche Immissionen überschreite der
Betrieb des Antragstellers nicht. Diese Immissionen seien von den Bewohnern des
Wohnbauvorhabens zu dulden. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon
ausgegangen, daß eine Erweiterung der Rindviehhaltung des Antragstellers, die
sich von dem Bauvorhaben des Beigeladenen entfernen werde, das ortsübliche
Maß überschreitende Immissionen mit sich bringen werde. Hinzu komme noch,
daß aufgrund der vorherrschenden Windrichtung aus Nordwest bis Ost die von
dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden Immissionen von dem
Wohnbauvorhaben weggeführt würden. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht
auch das Vorliegen eines Bestandsschutzes für die Wohnnutzung des Gebäudes
"Im S ..." verneint. Der wohngenutzte Teil des Gebäudes habe niemals eine
Nutzungsänderung erfahren und sei heute noch erkennbar. Er sei nie als
Lagergebäude genutzt worden. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht
getroffene Güterabwägung fehlerhaft, die ein Kulturdenkmal dem Verfall
preisgebe, in dem die einzig mögliche Nutzung des Denkmals, nämlich die
Wohnnutzung, verhindert werde.
Der Beigeladene beantragt,
den angefochtenen Beschluß abzuändern und die Anträge des Antragstellers
abzulehnen.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluß, der Antragsgegner hat
sich in der Sache nicht zu der Beschwerde geäußert.
Die das Vorhaben des Beigeladenen betreffenden Verwaltungsvorgänge des
Antragstellers (ein Hefter) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Kassel 2/4 E
282/91 und 2/4 H 102/91 waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das
Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage unter Verpflichtung des Antragsgegners zum
Erlaß eines sofort vollziehbaren Baustopps zu Recht stattgegeben.
Widerspruch und Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 23. August 1990 für ein Vorhaben, das ausschließlich
23
24
Baugenehmigung vom 23. August 1990 für ein Vorhaben, das ausschließlich
Wohnzwecken dient, haben nach den §§ 18 Abs. 2, 10 Abs. 2 des durch Art. 2 des
Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie
zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926)
eingeführten Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch -- BauGB -- MaßnahmenG
-- keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann nach § 80 a Abs. 3 S. 1 VwGO
auf Antrag u. a. Maßnahmen der Behörde nach § 80 a Abs. 1 VwGO ändern oder
aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Für die Entscheidung des
Gerichts über den Antrag des Dritten auf Aussetzung der Vollziehung gelten mit §
80 Abs. 5 bis 8 VwGO in entsprechender Anwendung (§ 80 a Abs. 3 S. 2 VwGO)
grundsätzlich auch die in der Rechtsprechung zu § 80 Abs. 5 VwGO entwickelten
Maßstäbe mit der Maßgabe, daß hier die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
nicht in vollem Umfang, sondern in den Grenzen der Antragsbefugnis und der
Rechtsverletzung des Antragstellers (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist. Der Dritte muß daher substantiiert
dartun, daß er im Hauptsacheverfahren geltend machen kann, durch die
Baugenehmigung in rechtlich geschützten eigenen Interessen verletzt zu sein. Ein
Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, wenn das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem
privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über
seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall,
wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen
Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges
öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag
abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig,
seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der
Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen
anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine
Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen
die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes.
Kommt es zu einer Interessenabwägung, weist sie beim Verfahren nach § 80 a
Abs. 3 VwGO Besonderheiten auf. Während sich bei der Abwägung im Rahmen des
§ 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig öffentliche und private Interessen gegenüberstehen
und die Ausgangsregel des § 80 Abs. 1 VwGO dafür spricht, daß im Zweifel das
öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen hat, widersprechen sich in den Fällen
des § 80 a Abs. 3 VwGO vor allem die privaten Interessen des Begünstigten
(Bauherrn) und des Dritten (Grundstücksnachbarn). Bei der Abwägung zwischen
diesen privaten Interessen kann es nach der Auffassung des Senats wegen des
gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für beide Seiten geltenden Gebots effektiven
Rechtsschutzes ein Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht geben. Auch § 10 Abs. 2
BauGB -- MaßnahmenG -- kann deshalb nur die verfahrensrechtliche
Ausgangsposition, nicht aber das Gewicht der jeweiligen privaten Interessen des
Bauherrn und des Nachbarn im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses
gestalten. In die Abwägung ist daher neben dem Gewicht und dem Ausmaß der
Betroffenheit der beteiligten Interessen auch einzustellen, welche
Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs des Dritten -- unterhalb der
Stufe der Offensichtlichkeit -- besteht. Dazu kann es im Einzelfall geboten sein,
daß der Dritte die Tatsachen, auf die er die geltend gemachte Verletzung eines
ihm zustehenden Abwehrrechts stützt, ebenso wie die Tatsache, mit denen er sein
Aufschubinteresse begründet, glaubhaft macht. Ergibt sich bei dieser Abwägung,
daß das Aufschubinteresse des Dritten und das Interesse des Bauherrn an der
sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung etwa gleich großes Gewicht haben,
muß es bei der gesetzlichen Ausgangslage, der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO oder der sofortigen Vollziehbarkeit kraft
Bundesgesetzes -- wie § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorsieht -- in den Fällen des § 10
Abs. 2 BauGB -- MaßnahmenG, verbleiben.
Im vorliegenden Fall ist die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
offensichtlich rechtswidrig. Der Beigeladene kann einen Anspruch auf Erteilung der
begehrten Baugenehmigung nicht auf den baurechtlichen Bestandsschutz
stützen, der über die Substanzerhaltung hinaus dazu berechtigt, die zur
zeitgemäßen funktionsgerechten Nutzung notwendigen Maßnahmen
durchzuführen, denn mit der hier unstreitig erfolgten Nutzungsaufgabe ist der
Bestandsschutz für eine Wohnnutzung erloschen. Dies hat das Verwaltungsgericht
zutreffend ausgeführt. Was der Beigeladene hierzu in seiner Beschwerde
einwendet, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Es kommt nicht darauf
an, daß der wohngenutzte Teil des Hauses keine andere Nutzung erfahren hat,
25
an, daß der wohngenutzte Teil des Hauses keine andere Nutzung erfahren hat,
sondern darauf, daß die Wohnnutzung endgültig aufgegeben worden ist.
Das im unbeplanten Innenbereich vorgesehene Vorhaben beurteilt sich
bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB. Nach Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten
Bestimmung ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, fügt sich ein Vorhaben in der
Regel dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden
Rahmens hält. Es fügt sich jedoch trotz Einhaltung des Rahmens dann nicht ein,
wenn es "an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d. h. vor allem auf
die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen läßt" (BVerwG,
Urteil vom 26.05.1978, BVerwGE 55, 369 <386>; Urteil vom 23.05.1986, BRS 46
Nr. 176). Das Rücksichtnahmegebot geht hiernach in dem Begriff des Einfügens
auf. Ihm kommt drittschützende Wirkung zu, soweit über den objektiv-rechtlichen
Verstoß in "qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige
Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen
ist". Das Rücksichtnahmegebot hebt auf die gegenseitige Verpflichtung der
baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab. Wenn sich der
Baugenehmigungsbehörde nach der gegebenen Situation eine ganz besondere
Schutzwürdigkeit bestimmter -- in der Regel unmittelbarer -- Nachbarn aufdrängen
muß, so ist die für die drittschützende Wirkung geforderte Qualifizierung und
Individualisierung gegeben (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, BRS 38 Nr. 186). Wie
das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten
zutreffend ausgeführt hat, entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des
Vorhabens der Beigeladenen einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO, so daß
dort gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sonstige
Wohngebäude zulässig sind. Damit beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens
hinsichtlich der Art seiner Nutzung nicht mehr nach § 34 Abs. 1 BauGB mit der
Folge, daß die zusätzliche Prüfung, ob sich das nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
allgemein zulässige Vorhaben seiner Art nach im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Beschluß vom
12.02.1990, NVwZ 1990, 557 <558>). Zwar kommt dem § 34 Abs. 2 BauGB
grundsätzlich keine drittschützende Funktion zu, jedoch kann auch im Rahmen
dieser Bestimmung ausnahmsweise über das Rücksichtnahmegebot Drittschutz
vermittelt werden (vgl. Schlichter, Berl. Komm. z. BauGB, § 34 Rdnr. 77). § 15 Abs.
1 BauNVO, auf den § 34 Abs. 2 BauGB Bezug nimmt, ist in Fällen, in denen in
qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen Rücksicht zu
nehmen ist, nachbarschützend. Allerdings reicht der Schutz, den § 15 Abs. 1
BauNVO vermittelt, nicht weiter, als der auch von § 34 Abs. 1 BauGB vermittelte
Drittschutz. § 15 Abs. 1 BauNVO stellt sich -- ebenso wie § 34 Abs. 1 BauGB -- u. a.
als Ausprägung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme dar und hat
deshalb nach Maßgabe der von Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985, BauR 1986, 61
<63>). Die für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits entscheidende
Frage, ob es die von dem Beigeladenen vorgesehene Wohnnutzung an der
gebotenen Rücksichtnahme auf den in unmittelbarer Nähe befindlichen
landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers, insbesondere auf die dort
betriebene Tierhaltung fehlen läßt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht.
Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, daß das
Vorhaben des Beigeladenen unzumutbaren Belästigungen und Störungen
ausgesetzt ist, die von der landwirtschaftlichen Tierhaltung ausgehen. Dies folgt
aus dem räumlich besonderen Nebeneinander von einerseits landwirtschaftlichen
Stallgebäuden des Antragstellers und andererseits dem Wohnhaus des
Beigeladenen. Nach den im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen werden
die 60 Schweinemastplätze in einem nur 6 m von der südlichen
Grundstücksgrenze des Grundstücks des Beigeladenen entfernten Stallgebäude
gehalten. Allein aufgrund dieser Tierhaltung würde eine Wohnnutzung wegen der
von der Schweinehaltung ausgehenden Emissionen zu unzumutbaren
Beeinträchtigungen der Bewohner des Grundstücks "Im S" führen, so daß es auf
das -- allerdings grundsätzlich ebenfalls in die rechtliche Würdigung mit
einzubeziehende -- Erweiterungsinteresse des Antragstellers nicht ankommt. Zwar
ist das Grundstück des Beigeladenen situationsbelastet, weil es durch Teilung aus
einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück hervorgegangen ist und an dieses
Grundstück angrenzt, dennoch müßten Bewohner des Hauses Nr. ... die von der
Tierhaltung ausgehenden Gerüche und sonstigen Beeinträchtigungen nicht ohne
weiteres hinnehmen. Dies folgt daraus, daß das Haus des Beigeladenen
26
27
weiteres hinnehmen. Dies folgt daraus, daß das Haus des Beigeladenen
ursprünglich zum Grundstück und damit zum Betrieb des Antragstellers gehörte,
so daß von daher an die ursprüngliche Wohnnutzung und die damit verbundene
situationsbedingte Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen andere Maßstäbe
anzulegen wären, als an die jetzt vorgesehene, von einem landwirtschaftlichen
Betrieb unabhängige Wohnnutzung. Hinzu kommt, daß die Einrichtung von
Wohnungen im Haus des Beigeladenen das Gewicht der Wohnbebauung in
unmittelbarer Nähe des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers
empfindlich zu dessen Nachteil verändern würde.
Das Vorhaben des Beigeladenen ist auch nicht nach § 34 Abs. 3 BauGB zulässig.
Zwar können nach der hier allein in Betracht kommenden Nr. 1 der vorgenannten
Bestimmung Nutzungsänderungen, die nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB unzulässig
sind, im Einzelfall zugelassen werden, wenn dies aus Gründen des Wohls der
Allgemeinheit, wozu auch denkmalpflegerische Interessen am Erhalten des
Gebäudes zählen, erforderlich ist. Eine derartige Zulassung wäre jedoch nur dann
rechtmäßig, wenn sie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist, was hier jedoch -- wie oben dargelegt -- nicht
der Fall ist.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner gemäß § 80 a Abs. 3 S.
1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO verpflichtet, die Bauarbeiten an dem Gebäude des
Beigeladenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des
Antragstellers gegen die Baugenehmigung sofort vollziehbar einzustellen. Diese
Maßnahme ist geboten, damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden,
die die Durchsetzung von nachbarlichen Abwehrrechten des Antragstellers
erschweren oder gar vereiteln könnten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.