Urteil des HessVGH vom 11.03.2010

VGH Kassel: offene bauweise, grundstück, auflage, gebäude, bedingung, baurecht, bebauungsplan, ermessen, grundeigentümer, nummer

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 854/09.Z
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 10 BauO HE 1993,
§ 64 BauO HE 1993, § 4
Abs 2 BauO HE 1993
(Bauantrag ohne Baugrundstück)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2009 - 8 K 1807/07.F (3) -
wird abgelehnt.
Die Kläger haben auch die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte
Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend
ausgeführt, dass die beantragte Baugenehmigung nach den §§ 54, 57 HBO nicht
erteilt werden kann, weil der Antrag für ein rechtlich noch nicht existentes
Baugrundstück begehrt wird, was nicht möglich ist. Auf die entsprechenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 Mitte bis Seite 7 Mitte des
angefochtenen Urteils wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.
Die Begründung des Zulassungsantrags rechtfertigt keine den Klägern günstigere
Entscheidung. Als Grundstück ist im Baurecht, mit Auswirkung auch für das
Bauplanungsrecht, ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen,
der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen
Nummer gebucht ist (Buchgrundstück - vgl. § 2 Abs. 10 HBO 1993). Das so
definierte Buchgrundstück ist als Grundstück im Rechtssinne, im
grundbuchrechtlichen bzw. bürgerlichrechtlichen Sinne zu verstehen. Das Abgehen
von dem konturenscharfen rechtlichen Grundstücksbegriff zu Gunsten eines
wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs würde die Sicherheit der Rechtsanwendung
dadurch gefährden, dass die Behörden die Zulässigkeit von Vorhaben anhand
vager und daher ungeeigneter Kriterien zu beurteilen hätten (vgl. Reichel/Schulte,
Handbuch Bauordnungsrecht, München 2004, Kapitel 2, Rdnr. 15).
Im vorliegenden Fall ist das vorgesehene Baugrundstück, das aus Teilflächen der
verschiedenen Eigentümern gehörenden Flurstücke .../2 und ... offenbar noch
gebildet werden soll, im Bauantrag nur zeichnerisch dargestellt, aber noch nicht
vermaßt und grundbuchrechtlich nicht eingetragen.
Bei alledem war es auch nicht die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde des
Beklagten, etwa über eine Auflage oder Bedingung nach § 64 Abs. 4 HBO i. V. m. §
36 HVwVfG die rechtlich einwandfreie und als Buchgrundstück gesicherte
Herstellung eines Baugrundstücks zu verlangen und mit dieser Auflage eine
Baugenehmigung zu erteilen. Die Kläger und die Eigentümerin des benachbarten
Flurstücks ... stehen der Herstellung eines einwandfreien, für die Erteilung einer
Baugenehmigung aufnahmebereiten Grundstücks näher als die
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Baugenehmigung aufnahmebereiten Grundstücks näher als die
Bauaufsichtsbehörde. Mithin ist nichts dafür ersichtlich, dass bezogen auf eine
entsprechende Auflage oder Bedingung nach § 64 Abs. 4 HBO das behördliche
Ermessen auf Null reduziert gewesen wäre.
In der Sache haben die Kläger die Reihenfolge vertauscht und, vor der
Beantragung einer Baugenehmigung kein Baugrundstück geschaffen. An dem
auch bauplanungsrechtlich, bauordnungsrechtlich sowieso (vgl. Zweiter Teil der
HBO „Das Grundstück und seine Bebauung“, §§ 4 ff. HBO), zu beachtenden
Grundsatz, keine Baugenehmigung ohne Baugrundstück, ist auch deshalb
festzuhalten, um Irritationen und unnötige Schwierigkeiten im Rechtsverkehr zu
vermeiden. Gerade hier, wo verschiedene Grundeigentümer für die zur Bebauung
vorgesehenen Flächen vorhanden sind, können die zur Zeit vorhandenen
Buchgrundstücke ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben, und es kann zu
Patt-Situationen kommen, wenn die derzeitigen verschiedenen Eigentümer oder
Rechtsnachfolger von ihnen sich etwa zeitnah nicht einigen können.
Unabhängig von der Frage des fehlenden Buch- und Baugrundstücks hat das
Verwaltungsgericht auf Seite 7 Mitte des angefochtenen Urteils zutreffend
ausgeführt, eine Baugenehmigung könne in der derzeitigen katasterrechtlichen
und grundbuchrechtlichen Situation auch deshalb nicht erteilt werden, weil eine
bauliche Anlage grundsätzlich nicht auf mehreren Grundstücken gelegen sein kann
(OVG Lüneburg, U. v. 18.02.1999 - 1 L 4269/96 - Rn. 7, juris) und eine
zusammenhängende Bebauung von mehreren Buchgrundstücken erst nach deren
Vereinigung oder einer sonstigen rechtlichen Sicherung durch Baulast, eventuell
zusätzlich durch Grunddienstbarkeit, genehmigt werden könne (vgl. Hess. VGH, U.
v. 05.11.1997 - 4 UE 2165/92 -, S. 17 des amtlichen Umdrucks). Soweit das
Verwaltungsgericht zusätzlich ausführt, bei sachgerechter Auslegung des
Bauantrags sei eine Baugenehmigung bezogen auf die derzeitige kataster- und
grundbuchrechtliche Situation gar nicht beantragt, kann von einer solchen, vom
tatsächlichen Bauantrag abweichenden Auslegung nicht ausgegangen und eine
Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung nicht ausgesprochen werden.
Es ist nicht die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, sich aus der Variationsbreite
möglicherweise anders gemeinter Bauunterlagen selbst einen maßgeblichen
Bauantrag auszuwählen.
Im vorliegenden Fall ist dabei darauf hinzuweisen, dass die derzeitige maßgebliche
Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken .../2 und ... mitten durch beantragte
Wohnflächen führt. Damit liegt ein Verstoß sowohl nach dem einschlägigen
Bebauungsplan wie nach § 34 BauGB gegen die offene Bauweise vor. Gemäß § 22
Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Bei der
beantragten Grenzüberbauung liegt insbesondere kein Doppelhaus vor. Ein
Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die
dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch
Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so zusammengefasst
werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, also zu einer Einheit
zusammengefügt werden. Dazu müssen die beiden Gebäude in wechselseitig
verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, U.
v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185). Hier dagegen bezieht sich der
Bauantrag auf ein einheitliches Mehrfamilienhaus, dessen zur Bebauung
vorgesehene Grundfläche auf zwei Grundstücken liegt.
Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.
3 VwGO ist nicht dargelegt. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene
Frage, ob ein Bauantrag auch für ein erst noch zu schaffendes Grundstück im
Sinne des bürgerlichen Rechts gestellt werden kann, ist nicht
entscheidungserheblich. Unabhängig von der Bewertung dieser Frage steht der
Erteilung einer Baugenehmigung, wie dargelegt, auch ein Verstoß gegen die offene
Bauweise entgegen.
Darüber hinaus sind auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Der Fall weist lediglich
durchschnittliche Schwierigkeiten auf, zumal es nicht entscheidend darauf
ankommt, ob der Bebauungsplan gilt, ggf. in welcher Fassung und ob er
rückwirkend neu in Kraft gesetzt werden konnte und ob dies
bekanntmachungsrechtlich gelungen ist. Auch nach § 34 BauGB ist die offene
Bauweise maßgebend, so dass nach den zu Grunde zu legenden Bauvorlagen die
mitten durch vorgesehene Wohnflächen verlaufende Grundstücksgrenze der
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mitten durch vorgesehene Wohnflächen verlaufende Grundstücksgrenze der
Erteilung der begehrten Baugenehmigung entgegensteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung
des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52
Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m.
§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.