Urteil des HessVGH vom 17.06.1999

VGH Kassel: schüler, subjektives recht, schule, haftung aus unerlaubter handlung, lehrer, recht auf bildung, vollmacht, verschulden, veranstaltung, hessen

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 UE 299/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 129 SchulG HE, § 151
SchulG HE, Art 20 Abs 2 S
1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art
6 Abs 2 GG
(Schulfahrten - Vereinbarkeit einer Erlassregelung
(Wandererlass) mit dem rechtsstaatlichen
Gesetzesvorbehalt)
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die auf Ziffer IV.6. des Erlasses des Hessischen
Kultusministeriums vom 30. Oktober 1995 über Schulwanderungen, Schulfahrten,
internationale Begegnungs- und Austauschfahrten (ABl. 1996, 7) beruhende Praxis
des Beklagten, die Teilnahme der Kläger zu 1) und 2) an Schulfahrten von der
vorherigen Erteilung einer Vollmacht an die Lehrkraft abhängig zu machen, die
erforderlichen Beförderungs- und Beherbergungsverträge im Namen der Kläger zu
3) und 4) abzuschließen.
Die Kläger zu 1) und 2) sind Schüler der A. Schule in K. Im Zusammenhang mit der
Teilnahme des Klägers zu 1) an einer Klassenfahrt vom 13. bis 17. Juli 1996 nach B
erhielten die Kläger zu 3) und 4) ein Formular, mit dem sie ihren Sohn für die
Klassenfahrt anmelden konnten und in dem sie zugleich aufgefordert wurden, dem
Klassenlehrer die Vollmacht zu erteilen, in ihrem Namen die erforderlichen
Beförderungs- und Beherbergungsverträge abzuschließen. Daraufhin beantragten
die Kläger zu 1), 3) und 4) bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den
Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Beklagten zu 1) zu
untersagen, die Teilnahme des Klägers zu 1) an der Klassenfahrt von der Erteilung
einer Vollmacht der Kläger zu 3) und 4) zum Abschluss der Beförderungs- und
Beherbergungsverträge abhängig zu machen, und den Beklagten zu 2) zu
verpflichten, die Beförderungs- und Beherbergungsverträge in eigenem Namen
abzuschließen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 5. Juli
1996 -- 5 G 1774/96 (1) -- zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der
Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 1996 -- 7 TG 2566/96 -
- zurück. Im Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers zu 1) an einer
Schulfahrt vom 20. bis 25. Mai 1997 nach England erhielten die Kläger zu 3) und 4)
erneut ein Anmeldeformular, in dem sie aufgefordert wurden, der Lehrkraft die
Vollmacht zu erteilen, in ihrem Namen die erforderlichen Beförderungs- und
Beherbergungsverträge abzuschließen. Auch diesbezüglich beantragten die Kläger
zu 1), 3) und 4) -- unter späterer Einbeziehung des Klägers zu 2) -- den Erlass
einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main -- 5
G 1158/97 --. Das Gericht stellte das Verfahren nach übereinstimmender
Erledigungserklärung der Beteiligten mit Beschluss vom 16. März 1998 ein.
Schließlich erhielten die Kläger zu 3) und 4) im Zusammenhang mit einer
Schulfahrt des Klägers zu 2) vom 18. bis 26. März 1998 nach Hopfgarten ein
entsprechendes Anmeldeformular. Den aus diesem Anlass erhobenen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main mit Beschluss vom 9. März 1998 -- 5 G 5034/98 (1) -- ab. Das hiergegen
angestrengte Verfahren auf Zulassung der Beschwerde stellte der Hessische
Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 1998 -- 7 TZ 1095/98 -- ein,
nachdem es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
Zuvor hatten bereits die Kläger zu 1), 3) und 4) mit am 14. Mai 1997 beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben,
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben,
mit der sie begehrten, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die Teilnahme des
Klägers zu 1) an Schulwanderungen, Schulfahrten, internationalen Begegnungs-
und Austauschfahrten nicht von einer durch die Kläger zu 3) und 4) erteilten
Bevollmächtigung des Lehrers, in deren Namen die mit der Veranstaltung
zusammenhängenden Beförderungs- und Beherbergungsverträge abzuschließen,
abhängig zu machen, und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die erforderlichen
Beherbergungs- und Beförderungsverträge in eigenem Namen zu schließen. Mit
am 22. Oktober 1997 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem
Schriftsatz trat der Kläger zu 2) dem Verfahren bei.
Zur Begründung führten die Kläger aus, die Kläger zu 1) und 2) hätten aus dem
öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis (§ 69 HSchG) und aus den Art. 56 Abs. 1
Satz 2, 59 Abs. 2 HV einen gesetzlichen Anspruch darauf, an den kommenden
Klassenfahrten teilzunehmen. Bei diesen handele es sich um besondere Klassen-
oder Schulveranstaltungen im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 2 HSchG, an der sie
teilzunehmen sogar verpflichtet seien (§ 69 Abs. 4 HSchG). Der
Teilnahmeanspruch der Kläger zu 1) und 2) erlösche nur dann, wenn entweder ein
besonderer gesetzlicher Ausschlusstatbestand formuliert sei oder -- soweit aus
verfassungsrechtlichen Gründen keine formal-gesetzlichen Ausschlussregelungen
erforderlich sein sollten -- die Behörde selbst zulässigerweise weitergehende
Teilnahmevoraussetzungen verlange, die der Betreffende nicht erfülle. Die in § 82
Abs. 5 Satz 1 HSchG abschließend normierten Ausschlusstatbestände seien
unstreitig nicht erfüllt. Eine darüber hinausgehende Befugnis der Behörde, etwa
aufgrund ihres Organisationsermessens die Teilnahme an der Schulfahrt von der
Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss der Beförderungs- und
Beherbergungsverträge im Namen der Eltern der Schüler abhängig zu machen,
bestehe nicht. Eine solche Regelung könne aufgrund des insoweit eingreifenden
Gesetzesvorbehaltes nicht im Erlasswege Verbindlichkeit erlangen. Die Frage,
unter welchen Bedingungen ein Schüler von der Teilnahme an einer Schulfahrt
ausgeschlossen werden könne und welche Rechtsgeschäfte von den Eltern der
Schüler zur Durchführung der Fahrt abverlangt werden könnten, gehöre aufgrund
der damit verbundenen Auswirkungen zu den wesentlichen Grundfragen, die
möglicherweise nicht von dem Gesetzgeber selbst, jedoch von dem
Verordnungsgeber und nur aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen
Ermächtigung geregelt werden müssten.
Selbst wenn man aber davon ausgehen wolle, dass der rechtsstaatliche
Gesetzesvorbehalt der Erlassregelung nicht entgegenstehe, erweise sich die
getroffene Regelung als sachwidrig und deshalb ermessensfehlerhaft. Die Vorgabe
an die Eltern der Schüler, die erforderlichen Beherbergungs- und
Beförderungsverträge im eigenen Namen abschließen zu müssen, berge
erhebliche und im Einzelnen nicht vorhersehbare Haftungsrisiken, die weit über die
allgemeinen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken der Eltern bei der Erfüllung der
allgemeinen Schulpflicht und der Teilnahme der Schüler an einer Klassenfahrt und
den sich daraus ergebenden typischen Lasten hinausgingen. So bleibe schon die
Grundstruktur der abzuschließenden Verträge unklar. Es sei beispielsweise
zweifelhaft, ob die Schüler, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigten, oder die
Eltern Vertragspartner würden. Im letzteren Fall läge ein Vertrag zu Gunsten
Dritter vor, wobei in den Kreis der Begünstigten auch die begleitenden Lehrer und
sonstigen Aufsichtspersonen eingeschlossen wären. Ferner bleibe zweifelhaft, ob
für jeden einzelnen Vertragspartner ein Einzelvertrag abgeschlossen werde, oder --
was je nach Beförderungs- und Unterkunftsart zwingend erforderlich sei -- alle
Schüler/Eltern entsprechende Verträge für alle Teilnehmer an der Veranstaltung
gemeinsam schlössen, was sie als Veranstalter der Reise zur BGB-Gesellschaft
werden lassen könne.
Die sich aus den unterschiedlichen Konstellationen ergebenden
haftungsrechtlichen Folgen seien nicht annähernd gelöst. Der in dem Erlass des
Hessischen Kultusministeriums vom 30. Oktober 1995 vorgesehene Ausschluss
der gesamtschuldnerischen Haftung könne die gesetzliche Regelung des § 427
BGB nicht außer Kraft setzen. Selbst wenn aber in dem Vertrag mit einem
Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen eine Abrede über den Ausschluss
der gesamtschuldnerischen Haftung aufgenommen werde, sei das Risiko einer
Haftung der Schüler und/oder Eltern für die Folgen des Verhaltens Dritter
keineswegs ausgeschlossen. Gehe man davon aus, dass die Eltern der Schüler
Vertragspartner würden, läge ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, durch den die
Schüler und die sie begleitenden Lehrer einen Erfüllungsanspruch (§ 328 BGB)
erhielten. Gegenüber den Eltern als Vertragspartner kämen danach nicht nur
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erhielten. Gegenüber den Eltern als Vertragspartner kämen danach nicht nur
Erfüllungs- sondern auch Schadensersatzansprüche aus positiver
Vertragsverletzung in Betracht. Soweit ein Schaden dadurch entstehe, dass ein
die Klasse begleitender Lehrer seine Aufsichtpflicht verletze, sei diese
Pflichtverletzung den Eltern vertraglich zurechenbar, weil der Lehrer insoweit -- d.h.
im Rahmen des Vertragsverhältnisses -- als Erfüllungsgehilfe der Eltern tätig
werde. Soweit ein Schaden ohne eine Aufsichtspflichtverletzung des Lehrers
entstehe, komme es darauf an, ob die Eltern für das Verhalten ihrer Kinder
einzustehen hätten. Dies hänge wiederum davon ab, ob ein Verschulden des
Schülers vorliege, wobei zur Ermittlung des Sorgfaltsmaßstabes gemäß § 276 Abs.
1 Satz 2 BGB die Vorschriften der §§ 827, 828 BGB Anwendung fänden. Wenn
hiernach ein Verschulden eines Schülers angenommen werden könne, könne
dieses allen Eltern zurechenbar sein, da alle Schüler Begünstigte des Vertrages
seien. Zwar komme gemäß § 425 BGB grundsätzlich eine Haftung eines
Gesamtschuldners und dessen Erfüllungsgehilfen für eine positive
Vertragsverletzung des anderen Gesamtschuldners in der Regel nicht in Betracht.
Etwas anderes gelte aber, wenn sich aus Inhalt und Zweck des Schulverhältnisses
etwas anderes ergebe, was etwa aus dem typischen Zweck einer Klassenfahrt,
soziales Lernen, Gruppenerfahrung und Gruppenverhalten zu üben, folgen könne.
Zu demselben Ergebnis komme man, wenn man von dem Vorliegen einer BGB-
Gesellschaft ausgehe, da deren Gesellschafter für Gesellschaftsschulden ebenfalls
nach § 427 BGB als Gesamtschuldner hafteten.
Etwas anderes gelte aber hinsichtlich eines möglichen Verschuldens der die
Schüler begleitenden Lehrer, da diese jeder für sich oder gemeinsam einheitlich
für alle Eltern gleichzeitig die vertraglichen Leistungen entgegennähmen und
gegenüber dem Unternehmer als Erfüllungsgehilfen jedes einzelnen
Vertragspartners auf Elternseite gemeinsam tätig würden. Dies zeige sich
beispielsweise, wenn ein die Klasse begleitender Lehrer einem Busfahrer --
insoweit als Erfüllungsgehilfe der Vertragspartner Eltern -- die Anweisung gebe,
einen bestimmten Weg zu fahren, den er gut kenne und der gefahrlos befahren
werden könne. Wenn sich diese Anweisung als unrichtig erweise und es aufgrund
für den Busfahrer nicht erkennbarer Umstände zu einem Unfall mit Sachschaden
am Bus und Personenschaden bei dem Busfahrer komme, würden die Eltern
gegenüber dem Vertragspartner und dem Busfahrer einzeln und gemeinsam in
vollem Umfang haften. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Dienstherrn des
Lehrers oder der sonstigen Begleitperson der Schüler nach den Grundsätzen der
Amtshaftung scheide von vornherein aus, weil der Lehrer insoweit nicht als
Amtsträger tätig geworden sei und keine ihm obliegende spezifische Amtspflicht
verletzt habe. Auch für den Fall, dass -- wider Erwarten und entgegen aller
bisherigen Praxis -- eine die gesamtschuldnerische Haftung nach § 427 BGB
ausschließende Klausel in einen -- wider Erwarten schriftlich geschlossenen --
Vertrag aufgenommen worden sei, würde dies nichts an einer Inanspruchnahme
der Eltern durch den geschädigten Vertragspartner, möglicherweise sogar auch
durch den Sozialversicherungsträger eines geschädigten Erfüllungsgehilfen des
Unternehmers bei Personenschaden oder Invalidität ändern. Allenfalls komme --
unter bestimmten Umständen -- nach Inanspruchnahme der Eltern durch den
geschädigten Unternehmer ein Amtshaftungsanspruch der Eltern gegen den
Dienstherrn in Betracht.
Ergänzend sei auf das Haftungsrisiko der Eltern bei Stornierung einer bereits
beschlossenen Klassenfahrt, für die Beförderungs- und Beherbergungsverträge
bereits abgeschlossen wurden, hinzuweisen. Auch hier komme eine
gesamtschuldnerische Haftung einzelner Eltern selbst dann in Betracht, wenn der
zuständige Lehrer die Stornierungen gegen den Willen der Eltern vorgenommen
habe.
Das damit insgesamt den Eltern übertragene Haftungsrisiko übersteige bei weitem
und um ein Vielfaches das allgemeine Haftungsrisiko, das sich aus der Beteiligung
an einer von der Schule organisierten Klassenfahrt aus eigenem Verschulden oder
Verschulden des eigenen Kindes ergeben könne. Gerade wenn man davon
ausgehe, dass für einen durch Verschulden eines Lehrers oder einer sonstigen
Begleitperson entstandenen Schaden letztendlich im Wege der Amtshaftung
Ersatz erlangt werden könne, sei nicht erkennbar, warum dann zunächst ein
Beförderungs- und Beherbergungsvertrag mit den Eltern und/oder den Schülern
geschlossen werden solle. Es sei vor allem sachwidrig, aus dem Anstaltsverhältnis
der Schule, das die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen der Schule
einerseits und dem Schüler und seinen Eltern andererseits umfasse, diejenigen
Vertragsbeziehungen auszugliedern und den Eltern als privaten Veranstaltern und
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Vertragsbeziehungen auszugliedern und den Eltern als privaten Veranstaltern und
Vertragspartnern zu überbürden, die mit einem aus der Eigenart der schulischen
Veranstaltung resultierenden erhöhten Haftungsrisiko verbunden seien. Soweit der
Schulträger befürchte, dass Eltern den Kostenbeitrag zu der Schulfahrt schuldig
bleiben könnten, sei er nicht gehindert, den Abschluss der Beförderungs- und
Beherbergungsverträge von der vorherigen Einzahlung der entsprechenden
Beträge abhängig zu machen. Selbst wenn man unterstelle, dass im Fall eines
Vertragsschlusses zwischen dem Schulträger und dem jeweiligen Unternehmen
der Schulträger zunächst für entsprechendes Verschulden der Schüler bzw. der
Eltern in Anspruch genommen werden könne, sei diesem eine vorgreifliche
Haftung mit der Möglichkeit eines Regressanspruchs gegen die Eltern und/oder die
Schüler allemal eher zuzumuten, als dies umgekehrt in den Personen der Eltern
der Fall sei.
Nach alledem sei davon auszugehen, dass der Teilnahmeanspruch der Kläger zu
1) und 2) an Schulfahrten weder durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen sei
noch die Teilnahme aufgrund Organisationsbefugnis der Behörde von einer
Bevollmächtigung des begleitenden Lehrpersonals abhängig gemacht werden
könne. Vielmehr hätten die Kläger einen Anspruch darauf, dass der Beklagte zu 2)
die erforderlichen Beförderungs- und Beherbergungsverträge in eigenem Namen
abschließe.
Die Kläger beantragten,
dem Beklagten zu 1) zu untersagen, die Teilnahme der Kläger zu 1) und 2) an
Schulwanderungen, Schulfahrten, internationalen Begegnungs- und
Austauschfahrten von einer durch die Kläger zu 3) und 4) erteilten
Bevollmächtigung des Lehrers, in deren Namen die mit der Veranstaltung
zusammenhängenden Beförderungs- und Beherbergungsverträge abzuschließen,
abhängig zu machen,
und den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die erforderlichen Beherbergungs- und
Beförderungsverträge in eigenem Namen abzuschließen.
Die Beklagten beantragten jeweils,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) führte u.a. aus, die Klage sei jedenfalls nicht begründet. Fehl
gehe bereits der Ansatz der Kläger, bei der Forderung des beklagten Landes nach
einer Vollmacht zu Vertragsabschlüssen handele es sich um einen
Ausschlusstatbestand bezüglich der Klassenfahrt. Ausschlusstatbestände von
schulischen Veranstaltungen seien abschließend geregelt. Ferner lägen die
vielfältig klägerseitig vorgebrachten Zweifel an dem "Wandererlass" neben der
Sache. Der Busfahrer werde in dem klägerseitig genannten Beispielsfall jedenfalls
nicht durch den Vertragsabschluss zum Invaliden; für die Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht würden die vollmachterteilenden Eltern der Schüler
nicht haften. Unerheblich sei auch der Hinweis auf Haftungsrisiken bei stornierten
Klassenfahrten; dieses Problem sei in Nr. IV.6.5 des "Wandererlasses" dahin
geregelt, dass das Land diesenfalls eintrete.
Der Beklagte zu 2) führte u.a. aus, dass er bezüglich der Wanderfahrten keinerlei
Kompetenzen besitze. Die Durchführung dieser Fahrten stehe ausschließlich in der
alleinigen pädagogischen Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Schule und
unterliege der alleinigen Überwachung durch das Land Hessen, vertreten durch die
Staatlichen Schulämter.
Mit Urteil vom 20. November 1997 stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main fest, dass das Land Hessen im Erlasswege die Teilnahme der Kläger zu 1)
und 2) an Schulwanderungen, Schulfahrten, internationalen Begegnungs- und
Austauschfahrten nicht davon abhängig machen dürfe, dass die Kläger zu 3) und
4) die jeweiligen die oben genannten Schulveranstaltungen durchführenden
Lehrkräfte bevollmächtigten, in ihrem -- der Kläger zu 3) und 4) -- Namen die mit
der Veranstaltung zusammenhängenden Beförderungs- und
Beherbergungsverträge abzuschließen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Klage
sei als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig, da weder eine Gestaltungs-
noch eine Leistungsklage in Betracht komme. Gegenstand des Verfahrens seien
nicht bereits durchgeführte Klassenfahrten, sondern die Berechtigung des
Beklagten, die bevorstehenden Klassenfahrten nur unter bestimmten
Bedingungen durchzuführen. Die Klage sei aber nur zum Teil begründet. Der
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Bedingungen durchzuführen. Die Klage sei aber nur zum Teil begründet. Der
Beklagte zu 1) sei nicht berechtigt, die Teilnahme der Kläger zu 1) und 2) an
bevorstehenden Klassenfahrten von der Bevollmächtigung der jeweiligen
Lehrkräfte durch die Kläger zu 3) und 4) für den Abschluss der Beförderungs- und
Beherbergungsverträge abhängig zu machen. Der Beklagte könne sich insoweit
nicht auf den Erlass des Hessischen Kultusministers vom 30. Oktober 1995
stützen, da nach dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des Vorbehalts
des Gesetzes für die rechtmäßige Durchführung von Klassenfahrten eine
gesetzliche Regelung erforderlich sei. Die bloße Regelung durch
Verwaltungsvorschriften im Wege eines Erlasses sei nicht ausreichend.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus, in den Vorschriften des Hessischen
Schulgesetzes spiele der Begriff der Klassenfahrten kaum eine Rolle. Lediglich §
129 Nr. 11 HSchG gebe der Schulkonferenz ein Entscheidungsrecht über
schulinterne Grundsätze für Studienfahrten und Wandertage. Ferner sei nach §
110 Abs. 3 HSchG der Schulelternbeirat vor solchen Entscheidungen anzuhören.
Den verschiedenen Arten von Klassenfahrten sei aber eine herausragende
Bedeutung bei der Erfüllung der Bildungsaufgaben durch die Schule beizumessen.
Daher bedürfe es einer formellgesetzlichen Grundlage über deren Regelung, das
Verfahren und die Vertragsgestaltung. Wenn Klassenfahrten einen wesentlichen
und möglicherweise unverzichtbaren Bestandteil des schulischen Lebens
darstellten, sei dies eine grundlegende Leitentscheidung, über die das Hessische
Schulgesetz nicht hinweggehen dürfe. Allerdings sei davon auszugehen, dass nicht
alle mit Klassenfahrten in Zusammenhang stehenden Einzelheiten einer
ausdrücklichen parlamentarischen Entscheidung bedürften. Insbesondere könnten
die Fragen der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Gestaltung der
abzuschließenden Beförderungs- und Beherbergungsverträge durch eine
Rechtsverordnung geregelt werden, zu deren Erlass der zuständige Minister im
Schulgesetz einer Ermächtigung bedürfe. Nach der derzeit bestehenden
Rechtslage vermöge die Kammer eine Rechtsgrundlage für die seitens des
Beklagten zu 1) von den Klägern zu 3) und 4) geforderte
Bevollmächtigungserklärung nicht zu erkennen. Zugleich bestünden danach aber
auch keine Ansprüche auf eine Ausgestaltung von Klassenfahrten in einer
bestimmten und konkreten Art und Weise, weder gegenüber dem Beklagten zu 1)
noch gegenüber dem Beklagten zu 2).
Gegen das ihnen am 30. bzw. 29. Januar 1998 zugestellte Urteil haben die Kläger
und der Beklagte zu 1) mit am 27. bzw. 25. Februar 1998 beim Verwaltungsgericht
eingegangenen Schriftsätzen die Zulassung der Berufung beantragt. Das
erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 1. Februar 1999 -- 7 UZ 1074/98 -- auf
den Antrag der Kläger und den Antrag des Beklagten zu 1) die Berufung gegen
das angefochtene Urteil hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1)
zugelassen. Im Übrigen -- also hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 2) --
hat es den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene
Urteil abgelehnt.
Die Kläger führen aus, ihre Berufung richte sich gegen die Einschränkung des mit
der Klage geltend gemachten Leistungsbegehrens auf eine allgemeine
Feststellung sowie gegen die materiell-rechtliche Einschränkung dahingehend,
dass lediglich ausgeschlossen worden sei, "im Erlasswege" die Teilnahme der
Kläger zu 1) und 2) von einer vorherigen Bevollmächtigung der Lehrer durch die
Kläger zu 3) und 4) zum Abschluss der erforderlichen Beförderungs- und
Beherbergungsverträge in deren Namen abhängig zu machen. Aus der auch von
dem Verwaltungsgericht geteilten Auffassung, dass die Festlegung der
Teilnahmevoraussetzungen dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt unterliege,
folge, dass -- insbesondere wenn man mit dem Senat die Durchführung der
Klassenfahrten zum Gegenstand der dem Land obliegenden inneren
Schulverwaltung zähle -- gegen den Beklagten zu 1) ein allgemeiner (Leistungs-)
Unterlassungsanspruch bestehe, die Teilnahme (nicht) von einer
Bevollmächtigung abhängig zu machen. Darüber hinaus sei, da nach den
Ausführungen des Senats in dem Zulassungsbeschluss vom 1. Februar 1999 die
Durchführung der Klassenfahrten zum Bereich der inneren Schulverwaltung nach
§§ 151 ff. HSchG gehöre, insoweit die Klage entsprechend umzustellen.
Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen führen die Kläger aus, die mit
dem Abschluss der Beförderungs- und Beherbergungsverträge im Namen der
Eltern verbundenen Haftungsrisiken seien mit dem Grundrecht auf
Lernmittelfreiheit aus Art. 59 HV nicht vereinbar. Aus diesem Grundrecht folge
nicht lediglich die Befreiung von Schulgeldzahlungen, sondern auch der Anspruch
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nicht lediglich die Befreiung von Schulgeldzahlungen, sondern auch der Anspruch
darauf, dass die Schüler und deren Erziehungsberechtigte von
Vermögensgefährdungen freigestellt würden, die sich bei Durchführung des
Unterrichts und der Sonderveranstaltungen aus der spezifischen Anstaltssituation
der Schule ergäben. Dies sei nicht gleichbedeutend mit einer Freistellung von den
Kosten von Sonderveranstaltungen, wohl aber folge daraus, dass Teilnehmern von
schulischen Veranstaltungen nicht ein wirtschaftliches Risiko aufgebürdet werden
dürfe, das sich gerade daraus ergebe, dass eine besondere Form des
Zustandekommens und der Ausgestaltung und Abwicklung eventuell erforderlicher
Verträge ohne sachlichen Grund gewählt werde.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
20. November 1997 dem Beklagten zu 1) zu untersagen, die Teilnahme der Kläger
zu 1) und 2) an Schulwanderungen, Schulfahrten und internationalen Begegnungs-
und Austauschfahrten von einer durch die Kläger zu 3) und 4) erteilten
Bevollmächtigung des Lehrers, in deren Namen die mit der Veranstaltung
zusammenhängenden Beförderungs- und Beherbergungsverträge abzuschließen,
abhängig zu machen,
und den Beklagten zu 1) zu verurteilen, erforderliche Beförderungs- und
Beherbergungsverträge im eigenen Namen zu schließen,
hilfsweise, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, durch geeignete
organisatorische Maßnahmen auszuschließen, dass bei Schulwanderungen,
Schulfahrten und internationalen Begegnungs- und Austauschfahrten die Kläger zu
1) und 2) Vertragspartner der abzuschließenden Beförderungs- und ggf.
Beherbergungsverträge werden.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 1997
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht
eine gesetzliche Regelung des Verfahrens und der Vertragsgestaltung bei
Klassenfahrten für notwendig erachtet. Nach übereinstimmender Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts könnten der
Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen Juristentages und der von
dieser vorgelegte Entwurf eines Landesschulgesetzes aus dem Jahre 1981 als
Orientierungsrahmen für rechtliche Regelungen angesehen werden. Dort seien
gesetzliche Leitentscheidungen über Schulfahrten nicht enthalten. Auch seien das
Grundrecht der persönlichen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das
elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG durch die Regelung des
Runderlasses vom 30. Oktober 1995 nicht tangiert, denn die Teilnahme der
Schülerinnen und Schüler an diesen Schulfahrten sei freiwillig und könne nicht mit
hoheitlichen Maßnahmen der Schule durchgesetzt werden. Das Recht auf
Teilnahme an öffentlichen Bildungseinrichtungen, das sich auch auf die
Veranstaltungen der Schule beziehe, die -- wie hier die Schulfahrten -- der
Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages dienten, werde durch die in dem
Wandererlass vorgesehene Vertragsgestaltung nicht in einer die Grundrechte des
Schülers oder das Erziehungsrecht der Eltern berührenden Weise eingeschränkt.
Selbst wenn man aber der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Notwendigkeit
einer gesetzlichen Grundlage für Schulfahrten folge, entsprächen die Regelungen
im Schulgesetz diesem Erfordernis. Nach der Rechtsprechung des Hessischen
Staatsgerichtshofs richteten sich die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad
einer gesetzlichen Ermächtigung nach dem Grad des Eingriffs in die
Grundrechtsstellung der Betroffenen. Sei, wie ausgeführt, die Grundrechtsrelevanz
nicht oder allenfalls nur in einem geringen Umfang gegeben, so genüge die
Bezeichnung der zu regelnden Materie. Im Hessischen Schulgesetz seien in den
Grundsätzen für die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der
Schule neben Unterricht, Hausaufgaben auch sonstige Schulveranstaltungen
genannt (§ 3 Abs. 8 HSchG). Nach § 129 Nr. 11 HSchG entscheide die
Schulkonferenz über schulinterne Grundsätze für Studienfahrten und Wandertage.
Als Ordnungsmaßnahme sei der Ausschluss von besonderen Klassen- und
Schulveranstaltungen in § 82 Abs. 2 Nr. 2 HSchG geregelt.
Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass der Senat über die Berufungen
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Die Beteiligten sind dazu gehört worden, dass der Senat über die Berufungen
durch Beschluss entscheiden kann, wenn er sie einstimmig für begründet oder
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Kläger
haben hierzu geäußert, dass sie in Anbetracht der nunmehr gestellten Anträge die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mindestens für zweckdienlich halten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die
Gerichtsakten der Eilverfahren VG Frankfurt am Main 5 G 1774/96 (Hess. VGH: 7
TG 2566/96), 5 G 1158/97, 5 G 534/98 (Hess. VGH: 7 TZ 1025/98) und die Akte der
A-schule betreffend die Klassenfahrt des Klägers zu 1) vom 20. bis 25. Mai 1997,
die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (§ 130a
Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) über die Berufungen durch Beschluss,
weil er diejenige der Kläger einstimmig für unbegründet und die des Beklagten zu
1) einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Dass die Kläger eine Entscheidung aufgrund
mündlicher Verhandlung "mindestens für zweckdienlich" halten, steht dieser
Entscheidungsart nicht entgegen. § 130a VwGO setzt ein Einverständnis der
Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss nicht voraus (BVerwG, B. v. 17.05.1993 -- 4 B 73.93 -- Juris). Da die
Kläger nach der Anhörung zu einer Entscheidung durch Beschluss ihr tatsächliches
Vorbringen nicht ergänzt oder Beweisanträge gestellt haben, war der Senat auch
nicht zu einer zweiten Anhörungsmitteilung genötigt (s. hierzu BVerwG, B. v.
03.02.1993 -- 11 B 12.92 -- NVwZ-RR 1994, 120).
Die von dem erkennenden Gericht hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu
1) zugelassenen Berufungen der Kläger und des Beklagten zu 1) gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 1997 sind auch
sonst zulässig. Die Berufung der Kläger ist jedoch unbegründet, während diejenige
des Beklagten zu 1) begründet ist. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat
in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht festgestellt, dass das Land Hessen im
Erlasswege die Teilnahme der Kläger zu 1) und 2) an Schulwanderungen,
Schulfahrten, internationalen Begegnungs- und Austauschfahrten (im Folgenden:
Schulfahrten) nicht davon abhängig machen dürfe, dass die Kläger zu 3) und 4) die
jeweiligen die genannten Schulveranstaltungen durchführenden Lehrkräfte
bevollmächtigen, in ihrem -- der Kläger zu 3) und 4) -- Namen die mit der
Veranstaltung zusammenhängenden Beförderungs- und Beherbergungsverträge
abzuschließen.
Die Kläger werden durch die auf Ziffer IV.6. des Erlasses des Hessischen
Kultusministeriums vom 30. Oktober 1995 über Schulwanderungen, Schulfahrten,
internationale Begegnungs- und Austauschfahrten (ABl. 1996, 7, im Folgenden:
Wandererlass) beruhende Praxis des Beklagten, die Teilnahme der Kläger zu 1)
und 2) an Schulfahrten von der vorherigen Erteilung einer Vollmacht an die
Lehrkraft abhängig zu machen, die erforderlichen Beförderungs- und
Beherbergungsverträge im Namen der Kläger zu 3) und 4) abzuschließen, nicht in
ihren Rechten verletzt. Demgemäß steht ihnen gegenüber dem Beklagten zu 1)
weder ein dahingehender Unterlassungsanspruch zu noch ein Anspruch darauf,
dass dieser die erforderlichen Beförderungs- und Beherbergungsverträge in
eigenem Namen abschließt bzw. durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ausschließt, dass die Kläger Vertragspartner der genannten Verträge werden. Die
Klage ist abzuweisen. Damit kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Urteil zu Unrecht anstelle der erhobenen allgemeinen Leistungs-
(Unterlassungs-) klage, für die aufgrund der bereits in der Vergangenheit für
Schulfahrten der Kläger zu 1) und 2) verlangten Vollmachtserteilungen bzw.
Vertragsabschlüsse zweifellos ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, lediglich von der
Zulässigkeit der Klage als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO
ausgegangen ist. Ferner kann offen bleiben, ob das Gericht mit der Formulierung
im Tenor des angefochtenen Urteils, dass das Land Hessen die streitige
Vollmachtserteilung nicht im Erlasswege verlangen dürfe, hinter dem Begehren
der Kläger zurückgeblieben ist, oder ob dies nicht der Fall ist, weil im Wege eines
Erst-Recht-Schlusses zu folgern gewesen wäre, dass ohne gesetzliche Grundlage
ein Verlangen nach Vollmachterteilung auch in Form jeglicher Einzelmaßnahme
vom Verwaltungsgericht als unzulässig angesehen worden ist.
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Entgegen der Ansicht der Kläger bedarf es für die hier streitige vertragliche
Ausgestaltung von Schulfahrten keiner ausdrücklichen Regelung durch ein
Parlamentsgesetz oder eine aufgrund eines Gesetzes erlassene
Rechtsverordnung. Diese Materie unterliegt nicht dem Gesetzesvorbehalt, sondern
kann von der Exekutive im Rahmen ihrer allgemeinen Schulverwaltungskompetenz
nach pflichtgemäßem Organisationsermessen durch Erlass geregelt werden.
Allerdings verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip (Art. 20
Abs. 3, 20 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 65, 70 Hessische Verfassung -- HV --; zum auch
in der Hessischen Verfassung verankerten Rechtsstaatsprinzip vgl. Hess. StGH,
Be. v. 13.01.1988 -- P.St. 1039 -- StAnz. S. 1873) den Gesetzgeber, die
wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der
Schulverwaltung zu überlassen (Parlamentsvorbehalt; s. hierzu etwa BVerfG, Be. v.
20.10.1981 -- 1 BvR 640/80 -- BVerfGE 58, 257; v. 21.12.1977 -- 1 BvL 1/75, 1 BvR
147/75 -- BVerfGE 47, 46, 78, u. v. 22.06.1977 -- 1 BvR 799/76 -- BVerfGE 45, 400;
Hess. StGH, U. v. 04.04.1984 -- P.St. 1002 -- NVwZ 1984, 784, u. Be. v.
25.11.1982 -- P.St. 929 -- NVwZ 1984, 90, u. -- P.St. 930 -- DÖV 1983, 546). Ob
eine Maßnahme in diesem Sinne wesentlich ist, richtet sich zunächst allgemein
nach dem Grundgesetz und der Hessischen Verfassung, wobei der Schutz der
Grundrechte einen wesentlichen Gesichtspunkt darstellt. In deren Bereich
bedeutet "wesentlich" in der Regel: wesentlich für die Verwirklichung der
Grundrechte, ohne dass zwischen Eingriffen und Leistungen zu unterscheiden ist.
Im Schulverhältnis sind insoweit die Grenzen zwischen dem staatlichen
Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV) und dem
Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 55 Satz 1, 56 Abs. 6 HV) sowie den
Persönlichkeitsrechten des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 HV)
auszubalancieren (s. zum Vorgenannten BVerfG, Be. v. 21.12.1977 -- 1 BvL 1/75, 1
BvR 147/75 -- a.a.O., 79 f., u. v. 20.10.1981 -- 1 BvR 640/80 -- a.a.O., 268 f.; Hess.
StGH, B. v. 25.11.1982 -- P.St. 929 -- u. -- P.St. 930 -- jeweils a.a.O., u. U. v.
30.12.1981 -- P.St. 880 -- NJW 1982, 1381). Dies ist in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen
Staatsgerichtshofs dahingehend konkretisiert worden, dass insbesondere die
Festlegung der zentralen Bildungs- und Erziehungsziele (BVerfG, Be. v. 21.12.1977
-- 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -- a.a.O.; BVerwG, B. v. 15.11.1974 -- VII C 8.73 --
BVerwGE 47, 194; vgl. auch hierzu und zu dem Folgenden Hess. StGH, U. v.
04.10.1995 -- P.St. 1170 -- StAnz. 1995, 3391) sowie der Bildungsgänge und der
den Lebens- und Bildungsweg des Kindes prägenden Schulentscheidungen
(BVerfG, U. v. 06.12.1972 -- 1 BvR 230/70 -- BVerfGE 34, 165, BVerwG, Ue. v.
14.07.1978 -- 7 C 11.76 -- BVerwGE 56, 155, u. v. 13.01.1982 -- 7 C 95.80 --
BVerwGE 64, 308) vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen ist,
während andere, hinsichtlich der Grundrechtsverwirklichung wenig oder nicht
bedeutsame Entscheidungen -- wie etwa die Einführung der Fünftagewoche -- von
der Schulbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der ihr
allgemein übertragenen Befugnis zur Leitung und Organisation des Schulwesens
durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden kann (BVerwG, U. v. 15.11.1974 --
VII C 12.74 -- BVerwGE 47, 201). Dabei können nach übereinstimmender
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Hessischen
Staatsgerichtshofs der Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen
Juristentages und der von dieser vorgelegte Entwurf eines Landesschulgesetzes
von 1981 (Schule im Rechtsstaat, Band 1), die bis heute den vorläufigen Endpunkt
der Bemühungen um die Durchsetzung des Vorbehalts des Gesetzes im
Schulwesen darstellen, als Orientierungsrahmen für rechtliche Regelungen
angesehen werden (BVerfG, B. v. 20.10.1981 -- 1 BvR 640/80 -- BVerfGE 58, 257,
270; Hess. StGH, U. v. 04.10.1995 -- P.St. 1170 -- a.a.O., 3415; s. auch BVerwG, U.
v. 13.01.1982 -- 7 C 95.80 -- a.a.O., 311 f.).
Nach diesen Maßstäben genügen die in Hessen bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen bezüglich der Schulfahrten dem Gesetzesvorbehalt. Einer
besonderen gesetzlichen Regelung der hier streitigen vertraglichen Ausgestaltung
der Schulfahrten bedarf es nicht.
Das Hessische Schulgesetz erwähnt Schulfahrten in den §§ 129 Nr. 11 und 151
Abs. 4 Nr. 8 ausdrücklich. Nach der erstgenannten Bestimmung entscheidet die
Schulkonferenz u.a. über Grundsätze für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen
der Organisation des Schüleraustauschs und internationaler Zusammenarbeit
sowie über schulinterne Grundsätze für Studienfahrten und Wandertage. Nach der
zweitgenannten Bestimmung sind vom Land zu tragende Personalkosten auch die
Aufwandsvergütungen an Lehrerinnen und Lehrer sowie Hilfskräfte zur
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Aufwandsvergütungen an Lehrerinnen und Lehrer sowie Hilfskräfte zur
Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in
Landheimen und Lagern. Darüber hinaus räumt das Gesetz unter Bezugnahme
auf § 129 Nr. 11 in den §§ 110 Abs. 3, 122 Abs. 5 Sätze 1 und 2 und 133 Abs. 3
Satz 1 HSchG dem Schulelternbeirat, dem Schülerrat und der Gesamtkonferenz
der Lehrkräfte jeweils ein Anhörungsrecht bzw. letzterer darüber hinaus gemäß §
133 Abs. 3 Satz 2 HSchG auch ein Vorschlagsrecht bezüglich entsprechender
Beschlüsse der Schulkonferenz ein. Ferner werden Schulfahrten durch § 3 Abs. 8
Satz 3 HSchG erfasst, wonach die Anforderungen und die Belastungen der
Schülerinnen und Schüler u.a. durch sonstige Schulveranstaltungen altersgemäß
und zumutbar sein müssen. Schließlich ist auch der Ausschluss von Schulfahrten
als Ordnungsmaßnahme in § 82 Abs. 2 Nr. 2 HSchG durch die Nennung des
Ausschlusses von besonderen Klassen- und Schulveranstaltungen mittels
Parlamentsgesetz geregelt. Durch diese Gesetzesbestimmungen hat der
Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass von der Schule organisierte Reisen und
Fahrten einzelner oder mehrerer Klassen oder Gruppen von Schülern zum Kreis
der grundsätzlich zulässigen Schulveranstaltungen gehören, und zugleich deren
wichtigste Arten festgelegt. Ferner sind danach dem Hessischen Schulgesetz als
Parlamentsgesetz die Gründe für den Ausschluss eines Schülers von einer solchen
Schulfahrt als Ordnungsmaßnahme sowie Mitwirkungsrechte der Eltern, Schüler
und der Lehrer bezüglich der Erarbeitung von Grundsätzen für Schulfahrten zu
entnehmen. Die Mitwirkungsrechte der Eltern haben darüber hinaus durch
Abschnitt IV der Anlage 1 zu der Verordnung des Hessischen Kultusministers über
die Aufsicht über Schüler vom 28. März 1985 (ABl. S. 185) eine weitere materiell-
rechtliche Konkretisierung erfahren. Gemäß der Nr. 2 des genannten IV. Abschnitts
dürfen alle Veranstaltungen von mehrtägiger Dauer, Übernachtungen in Zelten,
Radwanderungen, Wassersport einschließlich Baden, Eissport, Benutzung von Ski,
Rodel oder Schlittschuhen bei Wanderungen und Wanderungen im Hochgebirge
nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten durchgeführt
werden.
Einer darüber hinausgehenden gesetzlichen Regelung auch der vertraglichen
Ausgestaltung von Schulfahrten bedarf es nicht. Insoweit handelt es sich vor dem
Hintergrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht um einen
Gegenstand von wesentlicher Bedeutung.
Weder das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 55 Satz 1 HV) noch
die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 HV)
erfahren eine Einschränkung durch eine Pflicht zur Teilnahme an Schulfahrten.
Denn die Teilnahme ist -- wovon auch der Beklagte zu 1) ausgeht -- freiwillig. Dem
steht § 69 Abs. 4 Satz 1 HSchG nicht entgegen, wonach die Schülerinnen und
Schüler insbesondere verpflichtet sind, regelmäßig am Unterricht und den
pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Hierunter fallen Schulfahrten,
jedenfalls soweit die Eltern ihre Zustimmung zur Teilnahme ihres Kindes
verweigern, nicht. So dürfen auch -- wie bereits angeführt -- nach Abschnitt IV Nr. 2
der Anlage 1 zur Verordnung über die Aufsicht der Schüler vom 28. März 1985
(ABl. S. 185) alle Veranstaltungen von mehrtägiger Dauer, Übernachtungen in
Zelten, Radwanderungen und Wassersport einschließlich Baden, Eissport,
Benutzung von Ski, Rodel und Schlittschuhen bei Wanderungen und Wanderungen
im Hochgebirge nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten
durchgeführt werden, ohne dass von den Erziehungsberechtigten eine besondere
Begründung für die Versagung der Zustimmung verlangt wird. Demgemäß ist
Ziffer IV.1.3. des Wandererlasses, wonach Schülerinnen und Schüler, die aus
gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen an Veranstaltungen nicht
teilnehmen, den Unterricht anderer Klassen oder Kurse besuchen, dahingehend zu
verstehen, dass eine fehlende Zustimmung der Eltern zur Teilnahme an der
Schulfahrt einen zwingenden Hinderungsgrund darstellt. Im Übrigen entspricht es -
- soweit ersichtlich -- allgemeiner Ansicht, dass die Teilnahme an einer Schulfahrt
grundsätzlich freiwillig ist (s. etwa OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 22.05.1985 -- 2 A
87/84 -- SPE 770 Nr. 11; KG Berlin, U. v. 31.03.1977 -- 8 U 2266/76 -- SPE VI F V;
VG Gelsenkirchen, U. v. 24.10.1984 -- 4 K 2609/84 -- SPE 770 Nr. 9).
Das Erziehungsrecht der Eltern und die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler
werden auch nicht durch die aus der mit dem Wandererlass vorgegebenen
Vertragsgestaltung bei Schulfahrten resultierende Einschränkung des Rechts zur
Teilnahme an diesen Fahrten in einer dem Gesetzesvorbehalt unterfallenden
Weise eingeschränkt.
Es spricht vieles dafür, dass den Klägern zu 1) und 2) schon kein über die
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Es spricht vieles dafür, dass den Klägern zu 1) und 2) schon kein über die
Vorgaben des Wandererlasses hinausgehendes Recht auf Teilnahme an
Schulfahrten zusteht, ihre und ihrer Eltern Grundrechte also nicht einmal betroffen
sind.
Ein solches Teilnahmerecht lässt sich nicht aus den von den Klägern genannten
Bestimmungen der Art. 56 Abs. 1 Satz 2, Art. 59 Abs. 2 HV und § 69 HSchG
ableiten. Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV, wonach das Schulwesen Sache des Staates ist,
bestimmt den Staat als Träger der Schulaufsicht und gewährleistet die staatliche
Schulaufsicht im Sinne einer institutionellen Garantie (s. Zinn/Stein, HV, Art. 56
Anm. 2). Er begründet damit keine subjektiven Rechte der Eltern oder Schüler (vgl.
zum Regelungsgehalt der Bestimmung etwa auch Hess. StGH, Be. v. 25.11.1982 -
- P.St. 929 -- u. -- P.St. 930 --, jeweils a.a.O.). Demgegenüber mag Art. 59 Abs. 2
HV, wonach der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen nur von der
Eignung des Schülers abhängig zu machen ist, nicht lediglich eine Anweisung an
den Gesetzgeber und die Verwaltungsbehörden darstellen (so aber Zinn/Stein, HV,
Art. 59 Anm. 9), sondern grundsätzlich ein subjektives Recht gewährleisten
(hiervon ausgehend Hess. StGH, B. v. 20.12.1971 -- P.St. 608, 637 -- DÖV 1972,
285, diese Frage demgegenüber ausdrücklich offen lassend Hess. StGH, B. v.
12.11.1985 -- P.St. 1035 -- StAnz. 1986, 45, u. U. v. 11.02.1987 -- P.St. 1036 --
StAnz. S. 562, 572). Ein solches subjektives Recht würde sich indessen allein auf
den Zugang zu den Schulen als solchen und nicht auf die Teilnahme an einer
einzelnen Schulveranstaltung wie einer Schulfahrt beziehen. Schließlich haben die
Schülerinnen und Schüler zwar nach § 69 Abs. 2 Satz 1 HSchG Anspruch auf
Unterricht nach Maßgabe der Stundentafel im Rahmen der personellen, sächlichen
und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule. Hierunter fallen die Schulfahrten
als sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 3 HSchG jedoch
nicht.
Ein subjektives Recht auf Teilnahme an Schulfahrten kann jedoch aus Art. 55 Satz
1 HV abzuleiten sein, der bestimmt, dass die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn
und leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit Recht und Pflicht der Eltern ist
(s. zum subjektiv-rechtlichen Gehalt der Vorschrift etwa Hess. StGH, U. v.
04.10.1995 -- P.St. 1170 -- a.a.O., Zinn/Stein, HV, Art. 59 Anm. 9 u. Art. 55 Anm.
4). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Vorschrift bezieht sich das Elternrecht
auf die gesamte Pflege und Erziehung innerhalb und außerhalb der Familie
einschließlich des schulischen Bereichs und dient der Bestimmung des
Lebenswegs des jungen Menschen (Hess. StGH, U. v. 04.04.1984 -- P.St. 1002 --
a.a.O.). Sie verpflichtet damit den Staat nicht nur, ein differenziertes Schulsystem
zu schaffen und zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern entsprechend ihren
Fähigkeiten die den Anforderungen der modernen Gesellschaft gemäßen
Bildungsmöglichkeiten eröffnet (s. etwa Hess. StGH, B. v. 25.11.1982 -- P.St. 930 -
- a.a.O.), sondern beinhaltet darüber hinaus -- weitergehend als Art. 6 Abs. 2 GG --
einen Anspruch der Eltern auf eine dem Ausbildungsgang entsprechende
umfassende Allgemeinbildung ihrer Kinder (Hess. StGH, U. v. 30.12.1981 -- P.St.
880 -- a.a.O.) bzw. bestmögliche Förderung ihrer Kinder (Hess. StGH, U. v.
11.02.1987 -- P.St. 1036 -- a.a.O., 573, u. U. v. 04.10.1995 -- P.St. 1170 -- a.a.O.,
3404). Hieraus kann zwar mangels konkretisierender Verfassungsbestimmung --
anders als etwa bezüglich der Gewährleistung des Geschichtsunterrichts in Art. 56
Abs. 5 HV (s. hierzu Hess. StGH, U. v. 30.12.1981 -- P.St. 880 -- a.a.O.) -- kein
unmittelbarer Anspruch auf Durchführung von Schulfahrten sowie ein daran
anknüpfender Anspruch auf Teilnahme an diesen Schulfahrten abgeleitet werden.
Unter Berücksichtigung der Feststellung in dem Vorspruch des Wandererlasses,
wonach Schulwanderungen, Wanderfahrten, Schullandheimaufenthalte,
Studienfahrten, Veranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt und internationale
Begegnungs- und Austauschfahrten zu den besonderen Veranstaltungen gehören,
auf die die Schule zur Erfüllung ihrer Bildungsaufgaben (vgl. § 2 HSchG) nicht
verzichten kann, dürfte aber anzunehmen sein, dass das elterliche
Erziehungsrecht gemäß Art. 55 Satz 1 HV einen Anspruch auf Teilnahme der
Kinder an von den Schulen im Rahmen des Wandererlasses angebotenen
Schulfahrten umfasst. Insoweit wäre das Teilnahmerecht durch die Erlassregelung
von vornherein begrenzt.
Ob darüber hinaus das in Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 HV gewährleistete Recht
des Kindes auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit auch
ein Recht auf Bildung umfasst (hiervon ausgehend BVerwG, U. v. 15.11.1974 -- VII
C 12.74 -- a.a.O., dies ausdrücklich offen lassend BVerfG, B. v. 22.06.1977 -- 1 BvR
977/76 -- a.a.O., Hess. StGH, Be. v. 25.11.1982 -- P.St. 929 -- u. -- P.St. 930 --
jeweils a.a.O. sowie U. v. 30.12.1981 -- P.St. 880 -- a.a.O.), welches dann einen
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jeweils a.a.O. sowie U. v. 30.12.1981 -- P.St. 880 -- a.a.O.), welches dann einen
Teilhabeanspruch bezüglich Schulfahrten umfassen könnte, kann dahinstehen.
Denn auch ein solcher Teilhabeanspruch aufgrund der allgemeinen
Handlungsfreiheit würde nicht weiter reichen als derjenige aufgrund des elterlichen
Erziehungsrechts gemäß Art. 55 Satz 1 HV (vgl. hierzu Hess. StGH, Be. v.
25.11.1982 -- P.St. 929 -- u. -- P.St. 930 -- jeweils a.a.O. sowie U. v. 30.12.1981 --
P.St. 880 -- a.a.O.).
Ein Anspruch auf Teilnahme an von der Schule angebotenen Schulfahrten ergibt
sich schließlich zweifelsfrei aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3
Abs. 1 GG, Art. 1 HV. Dieser Anspruch ist jedoch bereits aufgrund seines
rechtlichen Ansatzes durch die durch den Wandererlass vorgegebenen
Bedingungen begrenzt.
Dürfte danach kein über den tatsächlich angebotenen Umfang hinausreichendes
Recht der Eltern und ihrer Kinder auf Teilnahme der Kinder an Schulfahrten
bestehen, dürfte die Regelung in dem Wandererlass bezüglich der vertraglichen
Ausgestaltung solcher Schulfahrten deren Grundrechte schon gar nicht tangieren.
Demgemäß dürften die entsprechenden Bestimmungen des Wandererlasses keine
wesentlichen Regelungen im Sinne des Gesetzesvorbehaltes darstellen, die in
Form eines Parlamentsgesetzes oder aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung
in einem solchen zu ergehen hätten.
Dieses Ergebnis ändert sich aber auch dann nicht, wenn man entgegen der
vorstehenden Annahme ein weitergehendes Teilnahmerecht bejaht und unter
Berücksichtigung der in dem Vorspruch zu dem Wandererlass zum Ausdruck
kommenden Unverzichtbarkeit von Schulfahrten zur Erfüllung der Bildungsaufgabe
der Schule die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2
Abs. 1 HV) oder das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 55 Satz 1
HV) durch Regelungen zur Ausgestaltung dieser Fahrten als betroffen ansieht. Die
durch den Wandererlass vorgesehene vertragliche Ausgestaltung der Schulfahrten
führt nämlich -- verglichen mit der von den Klägern bevorzugten Regelung -- nicht
zu einer so starken Belastung und insbesondere nicht zu so wesentlich erhöhten
Haftungsrisiken für die Kläger, dass die Erlassregelung jedenfalls unter diesem
Gesichtspunkt als wesentlicher Grundrechtseingriff im Sinne des
Gesetzesvorbehalts angesehen werden müsste.
Es ist nicht zweifelhaft, dass die von den Eltern zu erteilende Vollmacht in deren
eigenem Namen erteilt wird. Gemäß Ziffer IV.6.1 des Wandererlasses schließen die
Lehrkräfte die für die Schulfahrten erforderlichen Verträge mit den Beförderungs-
und Beherbergungsunternehmen im Namen der Eltern der Schülerinnen und
Schüler oder im Namen der volljährigen Schülerinnen und Schüler ab.
Dementsprechend lautet auch die Formulierung in dem als Anhang 3 dem
Wandererlass beigefügten Vordruck für eine Teilnahmeerklärung und Vollmacht,
"Ich erteile Frau/Herrn ... die Vollmacht, in meinem Namen die mit der
Veranstaltung zusammenhängenden Beförderungs- und Beherbergungsverträge
abzuschließen." (vgl. im Übrigen auch zu einer entsprechenden Vertragsauslegung
AG Essen, U. v. 01.06.1993 -- 17 C 249/92 -- NJW-RR 1993, 1401). Bei den danach
zwischen dem Beförderungs- und/oder Beherbergungsunternehmer und den
Eltern, vertreten durch den Lehrer, abzuschließenden rein privat-rechtlichen (s.
OLG Frankfurt am Main, U. v. 10.05.1984 -- 1 U 174/83 -- SPE I A 7) Verträgen
handelt es sich dann um solche zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB, in die nicht
nur das jeweilige Kind, sondern auch die begleitenden Lehrer eingeschlossen sein
dürften, soweit deren Beförderung und Unterkunft in den von den Eltern zu
zahlenden Entgelten enthalten ist. Dabei kommen gegenüber den Eltern als
Vertragspartnern -- worauf die Kläger zutreffend hinweisen -- neben Erfüllungs-
auch Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Betracht.
Entgegen der Ansicht der Kläger zu 3) und 4) sind diese aber aufgrund der
Vertragsabschlüsse in ihrem Namen nicht dem Risiko einer
gesamtschuldnerischen Haftung mit anderen Eltern ausgesetzt. Dies ergibt sich
für Erfüllungsansprüche bereits daraus, dass die an der Klassenfahrt
Teilnehmenden keine gemeinschaftliche Verpflichtung zu einer teilbaren Leistung
eingehen, die sie nach der Auslegungsregel des § 427 BGB als Ausnahme zu der
Vorschrift des § 420 BGB als Gesamtschuldner verpflichten würde. Es fehlt die
vertragliche Bezugnahme der Leistungen aufeinander. Zudem ist offensichtlich,
dass nicht jeder Erziehungsberechtigte für Fahrt- und Unterbringungskosten aller
Mitschüler aufkommen will (s. zum Vorgenannten OLG Frankfurt am Main, Ue. v.
23.01.1986 -- 1 U 40/85 -- NJW 1986, 1941, u. v. 02.02.1990 -- 2 U 172/89 -- NJW-
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23.01.1986 -- 1 U 40/85 -- NJW 1986, 1941, u. v. 02.02.1990 -- 2 U 172/89 -- NJW-
RR 1991, 283; Soergel/Wolf, BGB, Band 2, 12. Aufl. 1990, § 427 Rdnr. 4; a.A.
Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl. 1999, § 427 Rdnr. 2). Dies gilt aber auch für
Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, soweit ein Fehlverhalten von Schülern
oder eine Aufsichtspflichtverletzung der Lehrperson in Rede steht. Denn gemäß §
425 BGB wirkt auch im Falle einer Gesamtschuldnerschaft ein Verschulden nur
gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person es eingetreten ist. Allein der
Umstand, dass zu dem typischen Zweck einer Klassenfahrt soziales Lernen,
Gruppenerfahrung und die Einübung von Gruppenverhalten gehören, rechtfertigt
keine Abweichung von dieser Regel. Ferner kann aus diesem Reisezweck auch
nicht auf das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft geschlossen werden. Darüber
hinaus haben die Kläger aber auch -- worauf der Senat bereits in seinem
Beschluss vom 9. Juli 1996 -- 7 TG 2566/96 -- hingewiesen hat -- die Möglichkeit,
auf eine entsprechende Gestaltung der Beherbergungs- und Beförderungsverträge
Einfluss zu nehmen und ihre Vollmacht an die sie vertretende Lehrkraft in der
Weise inhaltlich zu beschränken, dass nur Verträge für und gegen sie wirken, die
einen Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung vorsehen. Eine
entsprechende Haftungsbeschränkung sieht Ziffer IV.6.1 Satz 2 des
Wandererlasses ausdrücklich vor.
Die danach für die Kläger verbleibenden Haftungsrisiken im Falle einer
Vertragspartnerschaft der Kläger zu 3) und 4) mit den Beförderungs- und
Beherbergungsunternehmen erscheinen gegenüber denjenigen im Falle einer
entsprechenden Vertragspartnerschaft des Landes nicht als wesentlich erhöht.
Zwar dürfte die jeweilige Lehrkraft mit der Wahrnehmung ihrer aus dem
öffentlichrechtlichen Schulverhältnis folgenden Aufsichtspflicht (s. zur hoheitlichen
Ausübung der Aufsichtspflicht durch Lehrpersonen BGH, Ue. v. 15.03.1954 -- III ZR
333/52 -- BGHZ 15, 25, u. v. 03.11.1958 -- III ZR 139/57 -- BGHZ 28, 297) während
der Schulfahrt zugleich auch die vertraglichen Nebenpflichten der Eltern zur
Schadensabwendung gegenüber dem Beförderungs- und
Beherbergungsunternehmer erfüllen, sodass ein Verschulden der Lehrkraft den
Eltern gemäß § 278 BGB zurechenbar wäre. Hierauf kommt es jedoch nicht
entscheidend an. Soweit das Kind im Falle eines Schadens für sein Verschulden
gemäß § 276 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 828 Abs. 2 BGB selbst haftet, wird regelmäßig
neben der vertraglichen Haftung auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung
gemäß § 823 BGB vorliegen, aus der die Kläger zu 1) und 2) unabhängig von der
jeweils gewählten Vertragsgestaltung in Anspruch genommen werden könnten.
Soweit das Kind nach den vorgenannten Vorschriften im Falle eines Fehlverhaltens
selbst nicht haftet, können die Eltern bei einer Aufsichtspflichtverletzung der
Lehrkraft zwar allein aufgrund vertraglicher Haftung in Anspruch genommen
werden. Das hiernach verbleibende rechtliche Haftungsrisiko ist aber tatsächlich
als gering einzuschätzen. Denn in der Vergangenheit sind -- soweit ersichtlich --
keine Fälle von vertraglicher Haftung von Eltern für Leistungsstörungen während
Schulfahrten in der angeführten Weise eingetreten, obwohl bereits die
einschlägigen Erlasse des Hessischen Kultusministeriums vom 25. Februar 1987
(ABl. 1987, 279) und vom 1. Juli 1990 (ABl. 1990, 854) in deren Ziffern IV.6.1
dieselbe Vertragsgestaltung bei Verträgen mit Beförderungs- und
Beherbergungsunternehmen vorsahen wie nunmehr der Wandererlass vom 30.
Oktober 1995.
Etwas anderes gilt auch nicht bei sonstigem -- dem Privatrechtsbereich
zuzuordnenden -- Fehlverhalten eines Lehrers. Im Falle einer Stornierung einer
bereits beschlossenen Klassenfahrt kommt nach dem oben zu den
Erfüllungsansprüchen Gesagten eine gesamtschuldnerische Haftung der Eltern
nicht in Betracht. Darüber hinaus wird dieses Risiko ausdrücklich durch Ziffer IV.6.5
des Wandererlasses abgedeckt, wonach das Land für von einem Dritten aus
Anlass einer nicht zu Stande gekommenen Schulfahrt geltend gemachte Kosten
eintritt, sofern die Gründe für den Ausfall der Fahrt im Verantwortungsbereich der
Schule liegen. Das von den Klägern gebildete fiktive Beispiel einer fehlerhaften
Anweisung eines Lehrers an einen Busfahrer hinsichtlich der Benutzung eines für
diesen nicht erkennbar unbefahrbaren Weges erscheint bereits gänzlich
unrealistisch. Darüber hinaus wird im Falle eines den privatrechtlichen Bereich
betreffenden Fehlverhaltens einer nicht verbeamteten Lehrkraft deren deliktische
Haftung gemäß § 823 BGB neben die vertragliche Haftung der Eltern treten, wobei
dann im Innenverhältnis die Lehrkraft den Schaden allein zu tragen haben dürfte
(s. § 426 i.V.m. § 254 BGB bzw. § 840 BGB). Für die Eltern bliebe hier lediglich in
Fällen der Tätigkeit eines Beamten ein rechtliches Haftungsrisiko, da einem
Amtshaftungsanspruch des geschädigten Beförderungs- oder
Beherbergungsunternehmers gegen diesen das Verweisungsprivileg des § 839
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Beherbergungsunternehmers gegen diesen das Verweisungsprivileg des § 839
Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstehen würde und durch diese Bestimmung auch die
Geltendmachung eines Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB
ausgeschlossen wäre (vgl. hierzu BGH, U. v. 07.12.1973 -- V ZR 24/73 -- NJW 1974,
360). Auch bezüglich eines dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnenden
Fehlverhaltens einer Lehrkraft ist aber nach dem oben bezüglich hoheitlicher
Tätigkeit Gesagten das tatsächliche Risiko einer Haftung der Kläger als gering
einzuschätzen.
In seiner Auffassung, dass es für die vertragliche Ausgestaltung der Schulfahrten
keiner ausdrücklichen Regelung in einem Parlamentsgesetz oder einer
Rechtsverordnung aufgrund eines solchen Gesetzes bedarf, sieht sich der Senat
letztlich auch durch den Bericht der Kommission Schulrecht des Deutschen
Juristentages und den von dieser vorgelegten Entwurf eines Landesschulgesetzes
von 1981 (Schule im Rechtsstaat, Band 1) bestätigt, in denen keine Regelung über
Schulfahrten vorgesehen ist. Vielmehr nennt der Entwurf des Schulgesetzes
jeweils nur in bestimmten Zusammenhängen "sonstige" Schulveranstaltungen (s.
etwa § 65 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs bezüglich Ordnungsmaßnahmen, dem § 82
Abs. 2 Nr. 2 HSchG entspricht). Ferner haben sowohl das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz (U. v. 22.05.1985 -- 2 A 87/84 -- a.a.O.) als auch das
Bundesverwaltungsgericht (B. v. 17.10.1985 -- 7 B 157.85 -- NJW 1986, 1949) im
Falle der mit der hessischen Regelungsdichte vergleichbaren Gesetzeslage nach
dem rheinlandpfälzischen Schulgesetz weitergehende Regelungen in Form
parlamentarischer Leitentscheidungen nicht für erforderlich gehalten.
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Kläger verletzt ein Abschluss der für
Schulfahrten notwendigen Beförderungs- und Beherbergungsverträge im Namen
der Kläger zu 3) und 4) sie nicht in einem Grundrecht auf Lernmittelfreiheit. Art. 59
Abs. 1 Satz 2 HV gewährt -- im Unterschied zu der Bestimmung über die
Unentgeltlichkeit des Unterrichts in Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV (s. dazu Hess. StGH,
Ue. v. 27.05.1949, StAnz. 1949, 348, u. v. 01.12.1976 -- P.St. 812 -- StAnz. 1977,
110) -- schon keinen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf Unentgeltlichkeit der
Lernmittel (s. Zinn/Stein, HV, Art. 59 Anm. 3; Köller, Hessisches Schulgesetz, § 3
Anm. 10). Zudem würde aus einem etwaigen Grundrecht auf Lernmittelfreiheit
kein Recht auf Freistellung von jeglichen Vermögensgefährdungen im
Zusammenhang mit der Durchführung des Unterrichts und schulischer
Sonderveranstaltungen wie Schulfahrten abgeleitet werden können.
Schließlich hält sich die Regelung der Ziffer IV.6.1 des Wandererlasses über den
Abschluss der für Schulfahrten erforderlichen Verträge mit den Beförderungs- und
Beherbergungsunternehmen durch die Lehrkräfte im Namen der Eltern der
Schülerinnen und Schüler oder im Namen der volljährigen Schülerinnen und
Schüler auch im Rahmen des dem Kultusministerium zustehenden
Organisationsermessens. Zwar muss bei Schulveranstaltungen der hier in Rede
stehenden Art Rücksicht auf die elterlichen Belange genommen werden (BVerwG,
B. v. 17.10.1985 -- 7 B 157.85 -- a.a.O.). Diesem Rücksichtnahmegebot trägt der
Wandererlass jedoch hinreichend Rechnung. Wie oben ausführlich dargelegt,
entstehen durch die in ihm vorgesehene Vertragsgestaltung für die Kläger keine
unverhältnismäßigen oder unzumutbaren Haftungsrisiken im Vergleich zu dem Fall
eines unmittelbaren Vertragsabschlusses durch das Land Hessen. Ob ein
Abschluss der Beförderungs- und Beherbergungsverträge im Namen des Landes
Hessen zweckmäßiger wäre und den auf Seiten des Landes dagegen bestehenden
Vorbehalten insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Zahlungsunfähigkeit von
Eltern durch Einführung einer Vorschusspflicht vor Abschluss der Verträge
hinreichend Rechnung getragen wäre, berührt die Rechtmäßigkeit der
angegriffenen Vorgehensweise nicht und ist daher vom Senat nicht zu
entscheiden.
Die Kostenentscheidung bezüglich des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 154
Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 159 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.