Urteil des HessVGH vom 06.10.1987

VGH Kassel: rücknahme, vollstreckungsverfahren, gerichtsakte, zwangsvollstreckung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, dokumentation, quelle, aufsichtsbehörde

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TM 2226/87
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 154 VwGO, § 167 Abs 1
VwGO, § 170 Abs 2 VwGO,
§ 788 Abs 1 ZPO, § 155
Abs 2 VwGO
(Kostenentscheidung nach Rücknahme des
Vollstreckungsantrags)
Gründe
I.
Mit ihrem am 23.05.1986 anhängig gewordenen Vollstreckungsantrag (Bl. 112 der
Gerichtsakte/GA) hat die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12.03.1986 (Bl. 111 GA) betrieben. Im Beschluß
vom 09.07.1986 (Bl. 121 GA) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die
Vollstreckungsschuldnerin gemäß § 170 Abs. 2 VwGO unter Fristsetzung
aufgefordert, die Vollstreckung durch Zahlung des geforderten Kostenbetrages
abzuwenden. Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen diesen
Beschluß wurde später zurückgenommen und das diesbezügliche
Beschwerdeverfahren durch Beschluß des Senats vom 13.10.1986 - 3 TE 2739/86 -
eingestellt (Bl. 142 GA).
Nachdem die Vollstreckungsschuldnerin den geforderten Kostenbetrag schließlich
beglichen hatte, hat die Vollstreckungsgläubigerin nach mehreren Anfragen des
Berichterstatters im ersten Rechtszug den Vollstreckungsantrag mit Schriftsatz
vom 06.07.1987 (Bl. 218 GA) zurückgenommen.
Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 22.07.1987 (Bl. 220 GA) das
Vollstreckungsverfahren eingestellt und der Vollstreckungsgläubigerin gemäß §
155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen diesen am 29.07.1987 zugestellten Beschluß des Verwaltungsgericht
richtet sich die am 07.08.1987 eingegangene Beschwerde der
Vollstreckungsgläubigerin (Bl. 226 GA), der das Verwaltungsgericht nicht
abgeholfen hat und der die Vollstreckungsschuldnerin entgegengetreten ist.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Verwaltungsgericht nach Rücknahme des
Vollstreckungsantrags gestützt auf § 155 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung
zulasten der Vollstreckungsschuldnerin treffen durfte oder ob § 167 Abs. 1 VwGO
i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO hätte herangezogen werden müssen, wonach die
notwendigen Kosten der Vollstreckung dem Schuldner zur Last fallen.
Auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der
Gerichtsakte, der die Aktenzeichen des VG Wiesbaden III/2 E 413/85 und des Hess.
VGH 3 TM 2328/86 und 3 TE 2739/86 zugehören, wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin ist nicht begründet. Nach
Ansicht des Senats ist die im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene und in
Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage dahin zu beantworten, daß
sich die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren
nicht nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 788 Abs. 1 ZPO, sondern nach den §§ 154
ff. VwGO richtet (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., 1986, § 167 Rdnr. 3 m.w.N. zum
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ff. VwGO richtet (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., 1986, § 167 Rdnr. 3 m.w.N. zum
Streitstand). Der Wortlaut des § 167 Abs. 1 VwGO spricht dagegen, in dieser den
17. Abschnitt der VwGO über die Vollstreckung einleitenden Regelung eine
spezielle Vorschrift zu sehen, die den 16. Abschnitt über die Kosten verdrängt.
Nach dem Wortlaut des § 167 Abs. 1 VwGO gilt für die Vollstreckung das Achte
Buch der Zivilprozeßordnung (nur dann) entsprechend, soweit sich "aus diesem
Gesetz" nichts anderes ergibt. Damit ist klargestellt, daß zunächst die VwGO in
vollem Umfang gelten soll, ehe zur Lückenfüllung einschlägige Vorschriften der
Zivilprozeßordnung entsprechend heranzuziehen sind. Andernfalls hätte es
nahegelegen, daß der Gesetzgerber Vollstreckungsvorschriften der
Zivilprozeßordnung für anwendbar erklärt, "soweit sich aus den nachfolgenden
Vorschriften (über die Vollstreckung) nichts anderes ergibt...". Diese Formulierung
ist nicht gewählt worden, weshalb der Senat keinen hinreichenden Anlaß sieht, die
klare Kostenregelung des § 155 Abs. 2 VwGO nicht auf eine anwaltlich erklärte
Antragsrücknahme in einem Vollstreckungsverfahren anzuwenden, das im
Gegensatz zur Vollstreckung nach der ZPO durch eine gerichtliche Entscheidung
gesteuert wird. Zur Klarstellung für die Beteiligten sei darauf hingewiesen, daß mit
dieser gerichtlichen Entscheidung nach § 170 Abs. 2 VwGO im übrigen auch das in
§ 146 Abs. 1 Satz 1 HGO in Verbindung mit § 15 Nr. 3 EGZPO geregelte Erfordernis
entfällt, daß der Gläubiger zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen eine
Gemeinde wegen einer Geldforderung einer Zulassungsverfügung der
Aufsichtsbehörde bedarf (vgl. Bank, Zwangsvollstreckung gegen Behörden, Berlin
1982, S. 68; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl. 1985, § 170 Anm. 2).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2
VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend
und 25 Abs. 1 GKG. Der Senat hat das Interesse der Vollstreckungsgläubigerin, die
Kosten des Vollstreckungsverfahrens im ersten Rechtszug auf die
Vollstreckungsschuldnerin abzuwälzen, geschätzt und den Streitwert entsprechend
festgesetzt.
Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2
Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.