Urteil des HessVGH vom 05.05.1988

VGH Kassel: bundesamt, veröffentlichung, asylbewerber, anerkennung, wahrscheinlichkeit, indien, entscheidungskompetenz, urkunde, sachprüfung, dokumentation

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TH 1565/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 5 AsylVfG, § 10 Abs
2 AsylVfG, § 11 Abs 2
AsylVfG, § 14 AsylVfG
(Asylfolgeantrag: Weiterleitung an das Bundesamt;
Entscheidungskompetenz; Umfang der gerichtlichen
Überprüfung bei sachlicher Neubescheidung durch das
Bundesamt)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat
den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt.
Angesichts der recht knapp geratenen Begründung der vom Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Bescheid vom 5. Oktober 1987
getroffenen Entscheidung über den schließlich gemäß § 8 Abs. 5 AsylVfG
weitergeleiteten Asylfolgeantrag vom 7. Mai 1984 geht der Senat mit dem
Verwaltungsgericht davon aus, daß das Bundesamt die Frage der Beachtlichkeit
des weitergeleiteten Folgeantrags vom 7. Mai 1984 dahinstehen lassen wollte, um
das Asylbegehren erneut - allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der
unterbliebenen Mitwirkung im Folgeantragsverfahren - sachlich zu prüfen. Eine
solche Verfahrensweise ist dem Bundesamt auch bei an sich unbeachtlichen
Folgeanträgen nicht verwehrt. Zwar zwingt allein die Weiterleitung des
Folgeantrags durch die Ausländerbehörde gemäß § 8 Abs. 5 AsylVfG das
Bundesamt nicht zu der Annahme, dieser erfülle die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 bis 3 VwVfG (Hess. VGH, Beschluß vom 17. April 1986 - 10 TH 443/86 -
ESVGH 36, 256 = EZAR 226 Nr 8). Jedoch ist das Bundesamt auch bei
Unbeachtlichkeit eines weitergeleiteten Folgeantrags befugt, einen unanfechtbar
abgelehnten Asylantrag von Amts wegen sachlich neu zu prüf en (BVerwG, Urteil
vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 - InfAus1R 1988, 120 -; a. A. der 12. Senat
des Hess. VGH, Beschluß vom 23. Dezember 1987 - 12 TH 1787/87 -). Macht das
Bundesamt von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat dies auch Folgen für den Umfang
der gerichtlichen Nachprüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 10
Abs. 2, 11 Abs. 2 AsylVfG. Denn hat das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Asylbewerber mit einer sachlichen Neubescheidung
seines Asylbegehrens den Weg zu einer erneuten gerichtlichen Sachprüfung
geöffnet, ist die Frage der Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit des Folgeantrags
gegenstandslos.
Die hier gebotene umfassende Nachprüfung der Entscheidung des Bundesamtes
ergibt indessen in Übereinstimmung mit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts, daß das neuerliche Asylbegehren des Antragstellers
offensichtlich unbegründet ist. Insoweit folgt der Senat zunächst den Ausführungen
des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluß (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG).
Auch der im Beschwerdeverfahren gegebene Hinweis des Antragstellers auf das
vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich gewürdigte Vorbringen im Schriftsatz
seines Bevollmächtigten vom 21. Januar 1988 führt zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit sich der Antragsteller in diesem Schriftsatz auf angebliche Todesfälle
abgeschobener indischer Asylbewerber laut Veröffentlichung der Passauer Neuen
Presse vom 8. Juli 1987 (nicht, wie vom Antragsteller angegeben, vom 10. Juli
1987) beruft, ist inzwischen erwiesen, daß die damalige Veröffentlichung ohne
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1987) beruft, ist inzwischen erwiesen, daß die damalige Veröffentlichung ohne
tatsächliche Grundlage erfolgt ist. Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 22.
Oktober 1987 - 10 UE 3116/86 und 10 UE 3134/87 -, die dem
Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers bekannt sind, gestützt auf die als
Dokumente 83 und 84 ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ausgeführt,
daß die beiden Todesfälle nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden können.
Inzwischen ist aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21. März 1988
(Dokument 92) davon auszugehen, daß die beiden erwähnten Todesfälle mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden haben. In seinen
beiden zitierten Urteilen vom 22. Oktober 1987 hat der Senat sich auch ausführlich
mit der asylrechtlichen Bewertung der gegen Sikhs im Punjab seit Mai 1987
getroffenen Maßnahmen der indischen Zentralregierung befaßt und ist zu dem
Ergebnis gekommen, daß diese Maßnahmen ohne asylrechtliche Bedeutung sind.
Dem ist auch hier nichts hinzuzufügen.
Soweit im Schriftsatz vom 21. Januar 1988 auf die Verwaltungspraxis von
Ausländerbehörden außerhalb Hessens, die Sikhs aus Indien einstweilen nicht
mehr dorthin abschieben, Bezug genommen wird, ist dieses Vorbringen für die
Entscheidung des Rechtsstreits ebenfalls unerheblich. Denn zum einen entfalten
diese Entscheidungen auch über Art. 3 GG keine Bindungswirkung für hessische
Ausländerbehörden. Zum anderen teilt der Senat nicht die dieser
Verwaltungspraxis offenbar zugrundeliegende Überzeugung, daß Sikhs in Indien
politischer Verfolgung oder einer aus humanitären Gründen nicht hinzunehmenden
Behandlung ausgesetzt werden könnten. Nach wie vor stellt sich das Vorgehen
indischer Behörden gegenüber extremistischen Sikhs als legitime, auf Sicherung
des Staatsverbandes zielende Ausübung staatlicher Ordnungsfunktionen dar.
Nicht gewalttätige Sikhs ohne separatistische Bestrebungen können im Rahmen
der gegebenen Möglichkeiten nach wie vor im Punjab und im übrigen auch in
anderen Teilen Indiens leben, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Insoweit hat sich die Situation seit den
Urteilen des Senats vom 22. Oktober 1987 nicht entscheidungserheblich geändert.
Was schließlich das mit Schriftsatz vom 2. Mai 1988 vorgelegte, in englischer
Sprache verfaßte Anwaltschreiben vom 29. März 1988 anlangt, besteht kein Anlaß,
die angekündigte Übersetzung abzuwarten. Denn aufgrund des eindeutigen
Wortlauts dieses Schreibens ergibt sich zur Überzeugung des Senats, daß der
Antragsteller - wenn überhaupt - nicht aus asylrelevanten Gründen, sondern
deshalb gesucht wird, weil er in "gegen die Gesellschaft gerichtete Aktivitäten"
verwickelt war ("... Gurmit Singh was ... involved in anti-social activities in Punjab").
Im übrigen gibt das Schreiben auch keine eigenen Wahrnehmungen des
Verfassers wieder, sondern berichtet lediglich von Äußerungen eines Dritten, eines
Onkels des Antragstellers, der auch Auftraggeber des unterzeichnenden Anwalts
war und auf die Formulierung des Schreibens offensichtlich entscheidenden Einfluß
genommen hat, wie die zweimalige Verwendung des Wortes "uns" ("us") in dem
mit Ziffer 4 bezeichneten Satz zeigt. Der indische Anwalt wurde, geht man
zugunsten des Antragstellers von der Echtheit der Urkunde aus, offenbar nur
bemüht, um den Mitteilungen des Onkels größeres Gewicht zu geben. Zur
Information des Antragstellers hätte auch ein Brief des Onkels selbst genügt.
Mithin ist das vorgelegte Schreiben ersichtlich zur Förderung des Asylverfahrens
angefertigt worden, was ihm jegliche Überzeugungskraft nimmt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein
Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1
Satz 1 und 73 Abs. 1 GKG.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.