Urteil des HessVGH vom 12.11.1990

VGH Kassel: probe, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, verwaltungsrecht, beamtenverhältnis, bräutigam, dokumentation, verwaltungsgerichtsbarkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TE 2605/90
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 1 S 1 GKG, § 17
Abs 3 GKG
Streitwert betreffend Begründung eines
Beamtenverhältnisses auf Probe
Gründe
Die nach § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
Unter entsprechender Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa
Senatsbeschluß vom 27. September 1983 - 1 TI 41/83 - m.w.N., NVwZ 1984, 186
= HessVGRspr. 1984, 29 = AnwBl. 1984, 318 = KostRspr.Verwaltungsgerichtshof
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. Urteil vom 22.
Februar 1990 - 2 C 27.88 -, DVBl. 1990, 869 = NVwZ 1990, 866 = BayVBl. 1990,
605 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Beschluß vom 4. Dezember 1987 - OVG Bs
III 679/87, ZBR 1989, 188) und setzt in Rechtsstreitigkeiten mit dem Begehren, ein
Beamtenverhältnis auf Probe zu begründen, den Streitwert pauschalierend mit
dem halben Jahresbetrag des Endgrundgehalts aus dem angestrebten Amt (ohne
Ortszuschlag, ohne Sonderzuwendung und ohne im konkreten Fall in Betracht
kommende Zulagen) fest. Somit berechnet sich der Streitwert im Falle des Klägers
wie folgt: 4.522,55 x 6 = 27.315,30 DM.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung nunmehr überzeugend
begründet. Danach enthält § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG die abschließende Regelung für
die Streitwertfestsetzung bei einer auf Einstellung in den öffentlichen Dienst
gerichteten Klage, während § 17 Abs. 3 GKG weder unmittelbar noch mittelbar auf
Fälle der genannten Art anwendbar sei, was letztlich durch die aus sozialen
Erwägungen getroffene Regelung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bestätigt werde.
Während der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung im Rahmen seines
Ermessens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ebenfalls das pauschalierende Element
für seine Streitwertfestsetzung ins Feld geführt und in § 17 Abs. 3 GKG einen
Anhaltspunkt für die Bewertung des klägerischen Interesses an dem Erreichen
seines Klageziels gesehen hat, stellt er diese Gesichtspunkte nunmehr zurück, um
einer einheitlichen Streitwertfestsetzung in beamtenrechtlichen
Statusstreitigkeiten der vorliegenden Art den Weg zu ebnen. Er sieht sich hierzu
nicht nur durch die Bemühungen um einen (einheitlichen) Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit veranlaßt (vgl. hierzu Sendler, NVwZ 1989, 1041;
BVerwG-Entwurf vom 16. Februar 1989, NVwZ 1989, 1042 ff.; Bräutigam, NVwZ
1989, 1022; Zimmer, NVwZ 1988, 706), sondern auch durch das Argument des
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. Februar 1990 (a.a.O.), daß
seine Auffassung auch schon seiner Praxis vor dem Inkrafttreten des KostÄndG
1975 entsprochen habe, ohne daß der Gesetzgeber dies bisher zum Anlaß für eine
abweichende andere Regelung des Streitwertes in beamtenrechtlichen
Statusstreitigkeiten genommen hätte. Das hatte der erkennende Senat allerdings
bisher noch für möglich gehalten (vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1983,
a.a.O.).
Eine Kostenentscheidung entfällt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1983 - I TE
60/82 -, AnwBl. 84, 49).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 1 in
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 7 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.