Urteil des HessVGH vom 14.07.2004

VGH Kassel: gefährdung der gesundheit, passiven, schallschutz, schutz der gesundheit, nacht, belastung, eingriff in grundrechte, stand der technik, flughafen, beweisantrag

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 A 1517/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 75 Abs 2 S 2 VwVfG HE, §
6 LuftVG
(Fluglärm; passiver Schallschutz)
Leitsatz
Fluglärm von unter oder um 60 dB(A) am Tag oder 50 dB(A) in der Nacht begründet
keinen Anspruch auf passiven Schallschutz
Tatbestand
Die Klägerinnen, die Städte Flörsheim am Main, Hattersheim am Main und
Hochheim am Main, begehren in dem nach Erlass des Teilurteils vom 23.
Dezember 2003 noch anhängigen Verfahren die Anordnung von Maßnahmen des
baulichen Schallschutzes und die Festsetzung von Entschädigungsleistungen für
kommunale Wohnungen und kommunale Einrichtungen wegen Beeinträchtigungen
durch Fluglärm.
Der Flughafen Frankfurt am Main ist vor dem 2. Weltkrieg angelegt worden. Die
Betriebsgenehmigung, die mit einem allgemeinen Auflagenvorbehalt versehen ist,
wurde mehrfach geändert und neu gefasst; insbesondere durch Bescheid des
damaligen Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 20. Dezember
1957. Auf der Grundlage weiterer Genehmigungen vom 27. Oktober 1960 und 3.
Juni 1964 wurde die nördliche Start- und Landebahn (07 L/25 R) auf 3.900 m sowie
die südlich parallel verlaufende Start- und Landebahn (07 R/25 L) auf 3.750 m
verlängert.
Mit Bescheid vom 23. August 1966 genehmigte der Hessische Minister für
Wirtschaft und Verkehr im Zuge des geplanten Ausbaus des Flughafens die
nochmalige Verlängerung der (parallelen) Start- und Landebahnen auf jeweils
4.000 m mit einer Verlegung der Schwellen 25 R und 25 L um ca. 600 bzw. 670 m
nach Westen sowie die Anlage der Startbahn 18 (West) mit einer Länge von
ebenfalls 4.000 m. Der Betrieb der Startbahn 18 ist auf Starts in Richtung Süden
beschränkt.
Durch Beschluss vom 23. März 1971 stellte das Ministerium den Plan für die
Errichtung der Startbahn 18 (West) und die Verlängerung des bestehenden
Parallelbahnsystems im Wesentlichen entsprechend dem 1966 genehmigten
Ausbauplan fest. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ist
ausgeführt, der Flughafen Frankfurt am Main habe sich zu einem der
bedeutendsten Knotenpunkte des innerdeutschen und internationalen
Luftverkehrs entwickelt. Die Erweiterung des Start- und Landebahnsystems sei
notwendig, um das künftig zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen abwickeln zu
können; eine mögliche Kapazitätsgrenze werde damit zeitlich weit hinaus
geschoben. Die Startbahn 18 (West) ermögliche eine Erhöhung der Kapazität auf
70 Flugbewegungen unter Instrumentenflugregeln in einer Spitzenstunde.
Gesundheitsschäden durch Fluglärm seien nach den medizinischen Gutachten
nicht zu erwarten.
Nach Inbetriebnahme der Startbahn 18 im Jahr 1984 ordnete das Ministerium
durch mehrere Nachträge zur Betriebsgenehmigung, insbesondere durch
Bescheid vom 16. Juli 1999 Einschränkungen des zivilen Nachtflugverkehrs an.
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Anfang 2000 wurde ein bereits im Jahr 1998 eingeleitetes Mediationsverfahren zur
künftigen Entwicklung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main abgeschlossen;
die Mediationsgruppe legte einen Bericht mit einem Empfehlungspaket vor
(Optimierung des vorhandenen Systems, Kapazitätserweiterung durch Ausbau,
Nachtflugverbot, Anti-Lärm-Paket, Regionales Dialogforum). Im Rahmen des
Mediationsverfahrens wurden mehrere lärmphysikalische Gutachten eingeholt.
Insbesondere in dem Gutachten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt
e. V. - DLR - vom 14. Dezember 2000 ist die rechnerisch ermittelte Lärmbelastung
in der Umgebung des Flughafens Frankfurt für den Betriebsfall 2000 (entspricht
460.000 Flugbewegungen pro Jahr) und den Prognosefall 200x (entspricht 500.000
Flugbewegungen pro Jahr) dargestellt. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen
ordnete das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
(im Folgenden: Ministerium) durch mehrere Bescheide folgende weitere
Einschränkungen und Ergänzungen der Betriebsgenehmigung an:
Zunächst begrenzte es durch vorläufigen Bescheid vom 26. April 2001 die Zahl
der nächtlichen Flugbewegungen für die Dauer des Winterflugplans 2001/2002 auf
insgesamt knapp 6.300 Flugbewegungen. Ferner verpflichtete es die Beigeladene
durch denselben Bescheid, an Wohngebäuden in einem bestimmten
Nachtschutzbereich baulichen Schallschutz zu gewähren. Das Gebiet wird durch
Isophonen umhüllt, die eine Lärmbelastung von entweder 6 x 75 dB(A) oder einen
nächtlichen Dauerschallpegel - leq(3) - von 55 dB(A) - jeweils außen - markieren.
Mit dem baulichen Schallschutz soll erreicht werden, dass im belüfteten
Rauminneren in zum Schlafen geeigneten Räumen bei geschlossenen Fenstern
am Ohr des Schläfers ein Maximalpegel von 52 dB(A) Lmax nicht regelmäßig
überschritten wird.
Durch Bescheid vom 24. September 2001 änderte das Ministerium die
Beschränkung der Betriebsgenehmigung dahingehend ab, dass es bis zum März
2006 für die Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr (Ortszeit) eine Lärmkontingentierung
anordnete, nach der ein bestimmtes Lärmpunktekonto nicht überschritten werden
darf. Die Lärmpunkte richten sich nach der Zuordnung der Luftfahrzeuge zu einer
der sieben Lärmkategorien.
Nachdem der Genehmigungsbehörde weitere schalltechnische Gutachten
vorgelegt worden waren, änderte sie die Betriebsgenehmigung durch Bescheid
vom 25. November 2002 erneut ab, indem sie das durch Bescheid vom 26. April
2001 festgesetzte Nachtschutzgebiet erweiterte. Nach den Plänen (Anlage 1 und 1
A), die dem Bescheid vom 25. November 2002 als verbindliche Anlagen beigefügt
sind, liegt ein Teil der Kernstadt Flörsheim (ein Streifen entlang des Mains) in dem
Nachtschutzgebiet. Zur Begründung des Bescheids führte das Ministerium im
Wesentlichen aus, die Belastung der insoweit betroffenen Bevölkerung durch
Fluglärm habe (ohne Berücksichtigung der militärischen Flüge) ein solches
Ausmaß erreicht, dass bauliche Schallschutzmaßnahmen zur Vermeidung von
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geboten seien.
Die Klägerinnen haben - jeweils vor der Erhebung der Klage - bei dem Hessischen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Anordnung weiterer
lärmbegrenzender Betriebsbeschränkungen, passiver Schallschutzmaßnahmen
und Entschädigungsleistungen beantragt.
Klage haben die Klägerinnen am 25. Mai 2001 gegen den Bescheid vom 26. April
2001 (2 A 1517/01) und am 25. Oktober 2001 gegen den Bescheid vom 24.
September 2001 erhoben (ursprünglich 2 A 2815/01), die durch Verbindung in das
Verfahren 2 A 1517/01 - jetzt 12 A 1517/01 - einbezogen worden ist. Mit Schriftsatz
vom 13. Dezember 2002 haben die Klägerinnen ihre Klagen auf den Bescheid des
Beklagten vom 25. November 2002 erstreckt. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober
2003 haben sie die Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung von Maßnahmen
des passiven Schallschutzes und zur Festsetzung von Entschädigungsleistungen
für rund 200 kommunale Objekte beantragt.
Durch Teilurteil vom 23. Dezember 2003 hat der 2. Senat des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs die Klagen abgewiesen, soweit die Klägerinnen die
Verpflichtung des Beklagten begehrt haben, den Flugbetrieb von und zum
Flughafen Frankfurt am Main einzuschränken. Gegen die Nichtzulassung der
Revision in diesem Urteil haben die Klägerinnen Beschwerde bei dem
Bundesverwaltungsgericht eingelegt (4 B 36.04).
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Mit Schriftsatz vom 15. März 2004 haben die Klägerinnen ihre Anträge auf
Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung von Maßnahmen des baulichen
Schallschutzes und zur Festsetzungen von Entschädigungsleistungen auf knapp
30 kommunale Wohnungen bzw. kommunale Einrichtungen und Anlagen
beschränkt.
Zur Begründung tragen die Klägerinnen - stark zusammengefasst - vor: Seit der
Planfeststellung im Jahre 1971 sei die Zahl der Flugbewegungen von und zum
Flughafen Frankfurt am Main insbesondere in der Nacht erheblich gestiegen.
Infolge der Zunahme der Flugbewegungen seien sie einer unzumutbaren
Lärmbelastung ausgesetzt. Das gelte sowohl für kommunale Wohnungen als auch
für kommunale Einrichtungen, die erheblich in ihrer Funktionsfähigkeit
beeinträchtigt seien. Wenn sie schon keine Flugbetriebsbeschränkungen
durchsetzen könnten, stehe ihnen zumindest ein Anspruch auf Anordnung
baulichen Schallschutzes und, soweit passiver Schallschutz nicht möglich oder
nicht tunlich sei, auf Festsetzung von Entschädigungsleistungen zu. Um solche
Anordnungen seien die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Frankfurt am Main
und der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1971 zu ergänzen. Durch diese
Maßnahmen des baulichen Schallschutzes müsse sicher gestellt werden, dass in
Wohn- und Schlafräumen Dauerschallpegel von 40 dB(A) (24-Stunden-Wert) und
30 dB(A) in der Nacht sowie Maximalpegel von 45 dB(A) in der Nacht nicht
überschritten werden. Bei Kinderbetreuungseinrichtungen seien grundsätzlich 40
dB(A) und bei sonstigen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich 43 dB(A) - jeweils
als Innenpegel - einzuhalten. Aus den vorgelegten Gutachten ihres
sachverständigen Beistandes Dr. Kühner vom Institut deBAKOM ergebe sich, dass
die Erheblichkeits- und Gesundheitsgefährdungsschwelle schon allein durch den
Fluglärm überschritten werde. Das gelte erst recht für die Gesamtbelastung aus
Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm. Die von der Beigeladenen vorgelegten
Berechnungen seien nicht verwertbar. Sie beruhten auf unrichtigen
Flugbewegungszahlen und Berechnungsgrundlagen. Um diese Fehler zu
vermeiden, müssten die Werte um mindestens 4 dB(A) nach oben korrigiert
werden.
Die Klägerinnen stellen folgende Anträge:
Der Beklagte wird verpflichtet, die Betriebsgenehmigung des Flughafens Frankfurt
am Main - hilfsweise den geltenden Planfeststellungsbeschluss - um
Schutzanordnungen zu ergänzen, die die Beigeladene verpflichten, den
Klägerinnen die Kosten für dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
passiven Schallschutzes zu erstatten, durch die sichergestellt wird, dass
1.1 in Wohn- und Schlafräumen der klägerischen Wohnimmobilien (vgl. Schriftsatz
vom 15.03.2004)
der Ldn-Wert (24 Stunden-Wert) von 40 dB(A), der Ln-Wert (Nachtwert, 22:00 Uhr
bis 06:00 Uhr) von 30 dB(A) und bezogen auf Einzellärmereignisse der Lmax, n
(Maximalpegelwert nachts, 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) von 45 dB(A),
1.2 in den zur Betreuung der Kinder bestimmten Räumen der klägerischen
Kinderbetreuungseinrichtungen (vgl. Schriftsatz vom 15.03.2004) der Innenpegel
Leq(3) von 40 dB(A) in mehr als 5 % der Betreuungszeit,
1.3 in den Sitzungssälen, Trauzimmern und anderen Amtsräumen der Klägerinnen
(vgl. Schriftsatz vom 15.03.2004) ein Innenpegel Leq(3) von 43 dB(A) in mehr als 5
% der Betriebszeit,
1.4. in den Stadthallen der Klägerin zu 1. (vgl. Schriftsatz vom 15.03.2004) bei
lärmsensibler Nutzung (etwa: Theateraufführung, Dichterlesung) ein Innenpegel
Leq(3) von 43 dB(A) in mehr als 5 % der Zeit der lärmempfindlichen Nutzung,
1.5. in den Trauerhallen der Klägerinnen (vgl. Schriftsatz vom 15.03.2004) ein
Innenpegel Leq(3) von 43 dB(A) während der Öffnungszeit
nicht überschritten wird.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Genehmigung des Flughafens Frankfurt am
Main - hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss - um die Anordnung zu ergänzen,
dass die Beigeladene den Klägerinnen Entschädigung für die Einschränkung der
Nutzung der Außenwohnbereiche und der Außenbereiche kommunaler
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Nutzung der Außenwohnbereiche und der Außenbereiche kommunaler
Einrichtungen zu bezahlen hat.
3. Hilfsantrag zu 1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Genehmigung des
Flughafens Frankfurt am Main - hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss - um die
Anordnung zu ergänzen, dass die Beigeladene den Klägerinnen Entschädigung in
Geld für den Fall bezahlt, dass passiver Schallschutz nach den Ziff. 1.1 bis 1.5
untunlich ist.
4. Hilfsantrag zu 1. bis 3. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Ergänzung der
Betriebsgenehmigung bzw. des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erwidert, die Klagen seien jedenfalls unbegründet. Die Klägerinnen
gingen ebenso wie die von ihnen vorgelegten Gutachten von unzutreffenden
Grenzwerten aus. Das Schutzniveau, das dem Bescheid vom 25. November 2002
zu Grunde liege, werde schon der Erheblichkeitsschwelle gerecht, die bei dem Bau
oder der wesentlichen Änderung eines Flughafens einzuhalten sei. Das gelte erst
recht für die Gesundheitsgefährdungsschwelle. Die jetzt noch anhängigen
Ansprüche auf baulichen Schallschutz seien unbegründet. Von dem Flughafen
Frankfurt am Main gingen keine nachteiligen Wirkungen aus, die nicht
voraussehbar gewesen seien, zumal die Planfeststellung im Jahr 1971 auf
Expansion angelegt gewesen sei. Es lägen auch keine gesicherten neuen
Erkenntnisse hinsichtlich der Schädlichkeit von Fluglärm vor. Die von den
Klägerinnen in Bezug genommenen Untersuchungen enthielten keine klaren
Aussagen über die Gesundheitsgefährdungsschwelle. Für eine Berücksichtigung
von Summenpegeln fehle sowohl eine gesetzliche Grundlage als auch ein
geeigneter Bewertungsmaßstab. Im Übrigen lägen auch die von den Klägerinnen
ermittelten Summenpegel unterhalb der Gesundheitsgefährdungsschwelle.
Die Beigeladene trägt vor, die Klagen seien schon unzulässig, jedenfalls aber
unbegründet. Der Beklagte habe durch die Bescheide vom 26. April 2001, 24.
September 2001 und 25. November 2002 den Lärmschutzbelangen der
Klägerinnen mehr als in dem gesetzlich gebotenen Maß Rechnung getragen. Die
von den Klägerinnen genannten Grenzwerte seien nicht methodisch
ordnungsgemäß abgeleitet und stünden im Widerspruch zu allgemeinen
Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung. Die Ermittlungen des Instituts
deBAKOM seien auch aus schalltechnischer Sicht kritisch zu bewerten. Sie, die
Beigeladene, lege eine Berechnung nach AzB 99 auf der Grundlage der
Datenerfassungssysteme (DES) 2001 bis 2003 vor, in der auch die
Schallereignisse unter 55 dB(A) erfasst worden seien. Danach werde kein Objekt
einem Fluglärm von 60 dB(A) oder mehr am Tag ausgesetzt. In der Nacht lägen
die Mittelungspegel allenfalls geringfügig über 50 dB(A). Die von den Klägerinnen
geforderten Innenpegel für Trauerhallen und andere kommunale Einrichtungen
würden bei geschlossenem Fenster in einfacher Ausführung eingehalten. Für eine
Summierung verschiedener Verkehrslärmbelastungen fehle die rechtliche und
tatsächliche Grundlage. Darüber hinaus komme dem Fluglärm nur in wenigen
Fällen ein deutlicher Anteil an der Gesamtverkehrslärmbelastung zu, wie sie sich
aus den vorgelegten Berechnungen zu den Summenpegeln ergebe. Entgegen der
Auffassung der Klägerinnen könnten nicht alle kommunalen Einrichtungen eine
besondere Schutzbedürftigkeit gegenüber Fluglärm beanspruchen.
Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf
deren Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (9
Ordner) sowie ein Ordner Planunterlagen der Beigeladenen sind beigezogen und
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, nämlich soweit sie ihre
Anträge auf Gewährung passiven Schallschutzes für bestimmte Objekte nicht
mehr weiter verfolgen, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Soweit die Klage nach dem Erlass des Teilurteils vom 23. Dezember 2003 und der
Teilrücknahme noch (erstinstanzlich) anhängig ist, das heißt insoweit, als die
Klägerinnen die Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung von Maßnahmen des
baulichen (passiven) Schallschutzes und zur Festsetzung von
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baulichen (passiven) Schallschutzes und zur Festsetzung von
Entschädigungsleistungen begehren, ist die Klage abzuweisen.
Allerdings ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr.
6 VwGO zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Anträge berufen. Insoweit wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ständige Rechtsprechung des
Gerichts verwiesen (vgl. zuletzt Urteil v. 3. Juni 2004 - 12 A 1118/01 - Seite 18 f.
m.w.N.).
Die Anträge der Klägerinnen auf Anordnung von Maßnahmen des passiven
Schallschutzes oder, soweit passiver Schallschutz nicht möglich oder nicht tunlich
ist, auf Festsetzung von Entschädigungsleistungen sind jedoch nicht begründet.
Das gilt sowohl für die Beeinträchtigungen infolge nur des Fluglärms als auch für
die Gesamtverkehrsbelastung durch den Flug-, Schienen- und Straßenverkehr. Für
die Begründung ist zwischen den Anträgen der Klägerin zu 1. einerseits sowie den
der Klägerinnen zu 2. und zu 3. andererseits zu differenzieren. Im Folgenden wird
zunächst nur auf die Anträge der Klägerin zu 1. und nur auf die Belastungen durch
den Fluglärm eingegangen:
Für das Begehren der Klägerin zu 1. kommt als gesetzliche Anspruchsgrundlage §
75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG in Betracht. Diese Vorschrift ist von ihrem zeitlichen
Geltungsrahmen her anwendbar, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März
1971 der Klägerin zu 1. gegenüber erst nach Inkrafttreten des Hessischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes (am 1. Januar 1977) bestandskräftig geworden ist.
Der Anspruch auf Gewährung passiven Schallschutzes steht von vornherein nur
dem Eigentümer zu. Schon aus diesem Grund kann die Klägerin zu 1. keine
derartigen Maßnahmen für das Objekt Nr. 7 (der Anlage K45 und der Auflistung auf
Seite 2 des Schriftsatzes v. 15. März 2004 - Verwaltungsstelle Flörsheim-
Kernstadt) beanspruchen. Sie ist nicht Eigentümerin dieses Anwesens, sondern
hat es von der Terra Erschließungs GmbH Flörsheim gemietet. Diese
Einschränkung ergibt sich nicht aus § 75 Abs. 2 HVwVfG, sondern aus der Natur
des Anspruchs auf Gewährung passiven Schallschutzes als
Aufwendungsersatzanspruch. Die Gewährung passiven Schallschutzes läuft zwar
letztlich auf eine Geldzahlung hinaus, es handelt sich aber nicht um eine
Entschädigung in Geld wegen nachteiliger Wirkungen des Fluglärms, sondern um
eine physisch-reale Schutzvorkehrung in Form von baulichen Maßnahmen. Die
Entscheidung aber, wann, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise
Veränderungen an einer baulichen Anlage durchgeführt werden, steht weder der
Planfeststellungsbehörde noch der Vorhabenträgerin, sondern nur dem
Eigentümer (oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes im Sinne des § 200
Abs. 2 BauGB) zu. Nur er kann die Aufwendungen für baulichen Schallschutz
tätigen und deshalb kann nur ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zustehen.
Ein Anspruch auf passiven Schallschutz kann deshalb von vornherein nicht von
einem Pächter, Mieter oder Nießbraucher mit Erfolg geltend gemacht werden.
Dieser Personenkreis ist deshalb nicht einer eventuell unzumutbaren
Lärmbeeinträchtigung schutzlos ausgesetzt; er kann den Eigentümer aus dem
Pacht- oder Mietvertrag in Anspruch nehmen, wenn dieser es unterlässt, einen
begründeten Anspruch auf passiven Schallschutz geltend zu machen (vgl. Jarass, §
42 BImSchG, 5. Aufl., § 42 Rdnr. 20, m.w.N.). Zu einer anderen Beurteilung führt
hier auch nicht der Umstand, dass die Eigentümerin des Grundstücks eine
hundertprozentige Tochter der Klägerin zu 1. ist. Denn nach den vorstehenden
Darlegungen kommt es hier nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtung, sondern
auf die Rechtsposition des Eigentümers an.
Darüber hinaus steht der Klägerin zu 1. für die Verwaltungsstelle Flörsheim (und
andere Objekte) auch deshalb kein Anspruch auf Anordnung passiven
Schallschutzes zu, weil dieses Gebäude lange nach Abschluss des
Planfeststellungsverfahrens genehmigt (1995) und errichtet (1996) worden ist.
Denn nach § 75 Abs. 2 Satz 5 HVwVfG hat der Eigentümer des benachbarten
Grundstücks die Kosten für Schutzvorkehrungen zu tragen, das heißt, es besteht
kein Anspruch gegenüber der Beigeladenen, wenn die Schutzvorkehrung dadurch
notwendig geworden ist, dass nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens (im
Jahr 1971) auf dem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind.
Eine Veränderung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn ein
unbebautes Grundstück nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens und nach
Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bebaut oder eine bauliche
Nutzung nach diesem Zeitpunkt geändert worden ist. In diesem Zusammenhang
ist zu beachten, dass der Bauherr bei der Planung und Errichtung einer Wohnung
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ist zu beachten, dass der Bauherr bei der Planung und Errichtung einer Wohnung
oder ähnlichen Einrichtung bauordnungsrechtlich gehalten ist, für den
erforderlichen Schallschutz zu sorgen (vgl. zur aktuellen Rechtslage: § 14 Abs. 2
Satz 1 der Hessischen Bauordnung - HBO - vom 18. Juli 2002, GVBl. I S. 274).
Neben der Einrichtung Nr. 7 (der Anlage K 45) trifft dieser Ausschlusstatbestand
auf die Objekte Nr. 14 (Goldbornhalle, 1993), 16 (Feuerwache/Saal, 2002), 25 (KITA
Wicker, 1995), 29 (KITA Im Brückenfeld, 2001) und 26 (Kinderhort an der
Riedschule, 1989) zu. Im Übrigen folgt diese zeitliche Einschränkung des
Anspruchs aus § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG auch aus den
Anspruchsvoraussetzungen selbst. Denn die Frage, ob eine nachteilige Wirkung
auf das Recht eines anderen im Sinne dieser Bestimmung, zum Beispiel eine
Lärmbeeinträchtigung, im Zeitpunkt der Planfeststellung vorhersehbar gewesen
ist, stellt sich nur in Bezug auf solche schutzwürdigen Wohnungen und
Einrichtungen, die vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Plans vorhanden waren.
Darüber hinaus gehen von dem Flughafen Frankfurt am Main auch keine nicht
voraussehbaren nachteiligen Wirkungen im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG
auf die im Eigentum der Klägerin zu 1. stehenden Wohnungen aus. Allein in der -
zum Teil auch erheblichen - Steigerung der Flugbewegungszahlen kann noch keine
nachteilige Wirkung erblickt werden. Erst die von dem Flugverkehr ausgehenden
Immissionen, insbesondere die Lärmbeeinträchtigungen, wirken sich negativ auf
Wohnungen und Wohnhäuser aus. Abgesehen von gelegentlichen Schwankungen
lässt sich aber eine deutlich wahrnehmbare Zunahme des Fluglärms in den letzten
Jahren weder hinsichtlich der Mittelungspegel noch bezüglich der Höhe der
Einzelschallereignisse feststellen. Das ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus
den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 11. und 12.
November 2003 vorgelegten Messberichten vom 10. November 2003, die auch
aus dem von der Beigeladenen herausgegebenen "Fluglärmreport" ersichtlich sind.
Die Richtigkeit dieser Messergebnisse wird zwar von den Klägerinnen bestritten,
aber selbst wenn die Zahlen absolut betrachtet Bedenken unterliegen sollten,
geben sie doch die Entwicklung der letzten zehn bis fünfzehn Jahre zutreffend
wieder; insoweit sind die Angaben jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt.
Demgegenüber wenden die Klägerinnen allerdings ein, ihre unzumutbare
Beeinträchtigung durch Fluglärm ergebe sich gerade aus der hohen Zahl der
Einzelschallereignisse. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine Änderung der
Lärmcharakteristik in der Form, dass ein annähernd gleicher Mittelungspegel durch
zwar leisere, aber häufigere Einzelschallereignisse erzeugt wird, als nachteilige
Wirkung im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG aufzufassen ist. Denn wenn das
der Fall sein sollte, und wenn darüber hinaus auch eine leichte Zunahme der
Lärmpegel zu verzeichnen wäre, würde es sich bei diesen nachteiligen Folgen nicht
um "nicht voraussehbare Wirkungen" des Planfeststellungsbeschlusses vom 23.
März 1971 im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG handeln. Denn bei
verständiger Würdigung der Situation müssen Anlieger eines Verkehrsflughafens
damit rechnen, dass der Flughafen im Zuge der allgemeinen Entwicklung des
Luftverkehrs bezüglich der technischen und baulichen Einrichtungen sowie
insbesondere der Zahl der Flugbewegungen expandiert und dass die Kapazität im
Rahmen der Zulassung erweitert und ausgeschöpft wird mit der Folge, dass auch
die Lärmbelastung zunimmt (vgl. Hess. VGH, Urteil v. 6. August 2002 - 2 A 828/01
und 2 A 3013/01 - m.w.N.).
Darüber hinaus sind im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzungen um den
Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 dahingehende Befürchtungen
tatsächlich von zahlreichen Klägern geäußert worden. Im Tatbestand des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1978 (4 C 79.76 u.a.) - Seite 8 - wird ein
Teil des klägerischen Vortrags wie folgt zusammengefasst:
"Die geplanten Ausbaumaßnahmen würden zu einer so großen Steigerung des
bereits jetzt beeinträchtigenden Fluglärms führen, daß ihre Grundstücke in einer
mit Art. 14 GG unvereinbaren Weise an Wert verlieren würden. Der Fluglärm werde
auch in ihr verfassungsrechtlich gesichertes Recht auf körperliche Unversehrtheit
eingreifen. Eine ständige Lärmbelastung führe zu physischen und psychischen
Störungen, der nächtliche Flugbetrieb insbesondere zu Gesundheitsschäden durch
Schlafstörungen. Diese nachteiligen Auswirkungen habe die
Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt. Sie
habe sich sowohl unzureichender Gutachten über die medizinischen Aspekte des
Fluglärms als auch unrichtiger Prognosen über die zu erwartenden Fluglärmwerte
bedient".
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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwangsläufig, dass der
Beweisantrag der Klägerinnen zu IV. auf Seite 13 der Niederschrift vom 13. und 14.
Juli 2004 abzulehnen war. Es ist rechtlich unerheblich, ob die
Planfeststellungsbehörde im Jahr 1971 oder im Jahr 1980 die Zahl der aktuellen
Flugbewegungen vorhergesehen hat. Allein die Zahl der Flugbewegungen ist nicht
ausschlaggebend für die Bewertung nachteiliger Folgen des Flughafens auf Rechte
Dritter. Für den Tatbestand des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG ist vielmehr
entscheidend, welche Lärmbeeinträchtigungen von diesen Flugbewegungen
ausgehen und ob diese vorhersehbar waren oder nicht. Darüber hinaus lässt sich
zwar die Tatsache, dass der Eintritt einer Beeinträchtigung tatsächlich befürchtet
worden ist, als Indiz für deren Vorhersehbarkeit werten. Umgekehrt kann aber
nicht der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde eine bestimmte Folge
tatsächlich nicht vorhergesehen hat, als Argument für die Beurteilung der Frage
verwendet werden, ob dieser Nachteil eines festgestellten Plans objektiv
vorhersehbar war. Selbst wenn also die Planfeststellungsbehörde die Zahl der
jetzigen Flugbewegungen nicht vorhergesehen hätte, könnte das der Klage nicht
zum Erfolg verhelfen.
Die Klägerinnen sehen eine nicht voraussehbare nachteilige Wirkung des
Flughafens ferner in den erst jetzt festgestellten Auswirkungen des Fluglärms auf
die menschliche Gesundheit. Richtig ist, dass eine nicht voraussehbare nachteilige
Wirkung eines Flughafens auch darin liegen kann, dass sich die Schädlichkeit oder
Gefährlichkeit des Fluglärms aufgrund neuer Erkenntnisse erst nachträglich
herausstellt. Die neue wissenschaftliche Erkenntnis muss aber als gesichert
angesehen werden können, das heißt, sie muss sich in der wissenschaftlichen
Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung im Sinne eines
Grundkonsenses gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 <4
B 82.03> S. 4). Derartige wissenschaftliche Erkenntnisse haben die Klägerinnen
nicht dargelegt. Es ist zweifelhaft, ob sich der Untersuchung "Spandauer
Gesundheits-Survey" (WaBoLu-Heft 01/03, Herausgeber: Umweltbundesamt) oder
der "NaRoMi"-Studie (WaBoLu-Heft 02/04, Herausgeber: Umweltbundesamt) oder
dem Forschungsbericht 2004-07/D des Deutschen Zentrums für Luft- und
Raumfahrt e.V. - DLR - (Nachtfluglärmwirkungen, Band 1, Zusammenfassung)
überhaupt Aussagen über die Auswirkungen des nächtlichen Fluglärms auf die
menschliche Gesundheit entnehmen lassen; darauf ist später einzugehen. Im
vorliegenden Zusammenhang ist jedenfalls festzustellen, dass eventuelle
Ergebnisse aus diesen Untersuchungen nicht als gesicherte Erkenntnisse im Sinne
der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingestuft
werden dürfen. Von einem Grundkonsens der Lärmwirkungsforschung kann schon
aus zeitlichen Gründen keine Rede sein, weil andere Wissenschaftler noch nicht
ausreichend Gelegenheit hatten, sich mit den Studien selbst und - vor allem - den
daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen auseinander zu setzen. Entsprechendes
gilt für das Umweltgutachten 2004 (des Rates von Sachverständigen für
Umweltfragen - SRU -), soweit darin überhaupt eigene wissenschaftliche
Erkenntnisse über Auswirkungen des Fluglärms wiedergegeben werden.
Ein nicht voraussehbarer, atypischer Geschehensablauf wäre bei dem
Verkehrsflughafen Frankfurt am Main allerdings dann anzunehmen, wenn die
Lärmbelastung die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (also die
Gesundheitsgefährdungs- bzw. Enteignungsschwelle) überschreiten würde. Denn
vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 sind
lärmtechnische und lärmmedizinische Gutachten eingeholt worden. Aufgrund
dieser Gutachten ist die Planfeststellungsbehörde zu der Überzeugung gelangt,
dass der zu erwartende Fluglärm die Betroffenen nicht in ihrer Gesundheit
gefährdet. Diese Aussage der Planfeststellungsbehörde ist in langjährigen
gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht beanstandet worden. Deshalb durften
die durch den Planfeststellungsbeschluss Betroffenen bei verständiger Würdigung
der gesamten Umstände davon ausgehen, keinem gesundheitsgefährdendem
Fluglärm ausgesetzt zu werden (vgl. Knack/Dürr, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7.
Aufl., § 75, Rdnr. 87). Eine Überschreitung dieser Schwelle, sei es infolge einer
Zunahme des Fluglärms oder sei es infolge einer medizinisch gebotenen
Neubewertung des Lärms, kann daher einen Anspruch auf Anordnung von
Maßnahmen des passiven Schallschutzes oder von Entschädigungsleistungen
nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 und 4 HVwVfG begründen.
Den Gesichtspunkt einer nicht vorhersehbaren gesundheitsgefährdenden
Fluglärmentwicklung kann auch die Klägerin zu 1. als Eigentümerin von Wohnungen
geltend machen. Ein eventueller Anspruch auf Anordnung nachträglicher
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geltend machen. Ein eventueller Anspruch auf Anordnung nachträglicher
Schutzvorkehrungen leitet sich hier nämlich nicht als Lärmsanierungsanspruch im
engeren Sinne unmittelbar aus den Grundrechten, auf die sich die Klägerin zu 1.
nicht berufen kann, sondern aus § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG ab. Für kommunale
Einrichtungen gelten ähnliche Maßstäbe. Wenn, wie dargelegt, eine Steigerung der
Flugbewegungszahlen und eine damit einhergehende Zunahme des Fluglärms in
der Nähe des Verkehrsflughafens nicht unvorhersehbar im Sinne des § 75 Abs. 2
Satz 2 HVwVfG ist, müssen die betroffenen Kommunen auch damit rechnen, dass
ihre kommunalen Einrichtungen mehr als im Zeitpunkt der Planfeststellung durch
Fluglärm beeinträchtigt werden. Eine bloße Zunahme der Störungen begründet
daher keinen Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen.
Etwas anderes gilt auch hier, wenn der Fluglärm ein Ausmaß erreichen sollte, das
die Nutzung kommunaler Einrichtungen nicht nur erheblich beeinträchtigt, sondern
unmöglich macht. In diesem Falle ist die Störung der kommunalen Einrichtung von
gleicher Intensität wie ein Eingriff in Grundrechte. Das bedeutet, dass bei
kommunalen Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem dauernden Aufenthalt von
Menschen zu dienen bestimmt sind, auf die Gesundheitsgefährdungsschwelle
abzustellen ist, allerdings mit der Maßgabe, dass der jeweilige Bestimmungszweck
der Einrichtung zu berücksichtigen ist.
Die Lärmbelastung, der die streitbefangenen Objekte der Klägerin zu 1. ausgesetzt
sind, erreicht jedoch nicht die Schwelle, ab der die menschliche Gesundheit
gefährdet oder die Nutzung kommunaler Einrichtungen ausgeschlossen wird. Das
ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
Zur Darlegung der tatsächlichen Lärmbelastung ihrer Wohnungen, Einrichtungen
und sonstigen Anlagen hat die Klägerin zu 1. mehrere Gutachten ihres
sachverständigen Beistandes, des Diplomphysikers Dr. Kühner von dem Institut
deBAKOM, vorgelegt. Während die früheren Gutachten Messberichte zum
Gegenstand hatten, beruhen die zuletzt genannten Zahlen auf Berechnungen
nach den Verfahren AzB 99 auf der Basis DES 2001 (vgl. Anlagen K 44 und 45 zu
dem Schriftsatz der Klägerinnen vom 10. November 2003). Allerdings hat der
Sachverständige Dr. Kühner die nach AzB mit einem Halbierungsquotienten von q
= 3 errechneten Tag- und Nachtwerte mit einem Zuschlag von 1 dB(A) für
sogenannte unterschwellige - von den AzB nach seiner Auffassung nicht erfasste -
Lärmereignisse sowie die Tageswerte mit einem aus den Messergebnissen
abgeleiteten Zuschlag von 0,6 bis 0,9 dB(A) versehen. Demgegenüber hat die
Beigeladene schalltechnische Berechnungen nach AzB 99 auf der Grundlage der
Datenerfassungssysteme für 2001 bis 2003 vorgelegt (Anlagen zu dem Schriftsatz
der Beigeladenen vom 18. Juni 2004, Bl. 1487 ff.), die somit auf den zeitnäheren
Berechnungsgrundlagen beruhen und die die sogenannten unterschwelligen
Lärmereignisse berücksichtigen.
Die Einwendungen der Klägerinnen gegen die Berechnungen der Beigeladenen
sind nicht begründet: Die Zweifel der Klägerinnen an den von der Beigeladenen
erfassten Daten teilt der Senat nicht. Die für das DES erforderlichen Daten über
die Flugbewegungen, Flugwege, Flugzeiten, Flugzeugkategorien usw. können nur
von der Beigeladenen als Betreiberin des Flughafens in Zusammenarbeit mit der
Flugsicherungsstelle erhoben werden. Es gehört zu den Pflichten der Beigeladenen
als Flughafenunternehmerin, die einzelnen Flugbewegungen zu erfassen und zu
dokumentieren. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann erhebliche Nachteile
zur Folge haben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass
die Bediensteten der Beigeladenen oder der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
fehlerhafte Ermittlungen durchgeführt oder gar die Daten manipuliert hätten. Allein
das Unbehagen der Klägerinnen, dass diese Erhebungen in der Einflusssphäre der
Beigeladenen stattfinden, schließt die Verwertbarkeit der Daten nicht aus.
Die Klägerinnen rügen ferner unter Hinweis auf Flugplanangaben und
Lärmpunktekonten die Vollständigkeit sowie die richtige zeitliche Zuordnung der
einzelnen Flugbewegungen. Diese Einwendungen sind nicht geeignet, die
Berechnungen der Beigeladenen in Frage zu stellen. Die mit Schriftsatz der
Beigeladenen vom 18. Juni 2004 erläuterten und vorgelegten Berechnungen
beruhen nicht auf einer Prognose, sondern auf der Zahl der tatsächlich in den
jeweils sechs verkehrsreichsten Monaten der Jahre 2001, 2002 und 2003
durchgeführten Flugbewegungen. Erfasst werden die realen Bedingungen
(Flugzeiten, Flugzeugkategorien etc.). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob
einzelne Flüge koordiniert oder unkoordiniert, ob sie verfrüht, verspätet oder
flugplanmäßig stattgefunden haben, oder welchen Einfluss sie auf das
Lärmpunktekonto haben.
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Mit ihren Einwendungen gegen die Berechnungen der Beigeladenen legen die
Klägerinnen (in ihren Schriftsätzen vom 2. und 12. Juli 2004) keinen konkreten
Anhaltspunkt dar, der Zweifel dahin zu begründen vermag, dass die Beigeladene
und die Flugsicherungsstelle die tatsächlichen Flugbewegungen fehlerhaft erfasst
oder dokumentiert hätten. Deshalb besteht keine Notwendigkeit, zu diesen Fragen
ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, so dass der Beweisantrag zu II.
auf Seite 7 der Niederschrift vom 13. und 14. Juli 2004 abzulehnen war, soweit er
sich auf diesen Komplex bezieht.
Darüber hinaus halten die Klägerinnen das Berechnungsverfahren nach AzB für
insgesamt ungeeignet und meinen, dass über die schon eingerechneten
Zuschläge hinaus eine weitere pauschale Erhöhung der Lärmwerte um mindestens
4 dB(A) oder die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geboten
sei.
Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Das
Berechnungsverfahren nach AzB stellt ein im Gesetz angelegtes (vgl. § 3 des
Fluglärmschutzgesetzes vom 30. März 1971, BGBl. I S. 282) und anerkanntes
Verfahren zur Ermittlung des Fluglärms dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.
Oktober 1990, VBlBW 1991, 171, 175 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 29.
Juni 2001 <20 B 417/00> S. 13 f.). Verfahren zur Berechnung von
Immissionen haben stets einen stark pauschalierenden Charakter. Sie müssen -
und dürfen - in Kauf nehmen, dass einzelne Phänomene, die die
Immissionsbelastung möglicherweise beeinflussen, außer Acht gelassen,
unterbewertet, aber auch überbewertet werden können. Sie sind nur dann nicht
mehr als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen, wenn sie die Wirklichkeit, das
heißt die tatsächliche Immissionsbelastung, völlig unzulänglich abbilden (vgl.
BVerwG, Urteile vom 3. März 1999, NVwZ-RR 1999, 720; und vom 20. Dezember
2000, NVwZ-RR 2001, 360, 361). Derartige Abweichungen sind hier angesichts der
ohnehin nicht auszuschließenden Unsicherheitsfaktoren nicht gegeben.
Darüber hinaus - und darauf kommt es hier besonders an - stehen
Immissionsgrenzwerte in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem
Verfahren, in dem die Beurteilungspegel zu ermitteln sind. Lärmgrenzwerte
erlangen ihre Aussagekraft nur im Zusammenspiel mit einem Mess- oder
Berechnungsverfahren, in dem sie zu ermitteln sind und ohne das sie unbestimmt
wären (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, DVBl. 1996, 916, 917).
Dementsprechend beziehen sich die in der Lärmwirkungsforschung zur
Bestimmung der Gesundheitsgefährdungsgrenze erörterten Grenzwerte in der
Regel (das heißt soweit nicht auf Abweichendes hingewiesen wird) auf das
Berechnungsverfahren nach AzB, so dass auch die Einhaltung dieser Grenzwerte
nach diesem Verfahren zu beurteilen ist.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bestand für den Senat weder
Veranlassung, die ermittelten Lärmwerte pauschal um den - erheblichen -
Zuschlag von 4 dB(A) zu erhöhen, noch die Verpflichtung, die Lärmbetroffenheit
der klägerischen Objekte durch ein neues Sachverständigengutachten ermitteln zu
lassen (Beweisanträge der Klägerinnen zu III. auf Seiten 7 und 8 der Niederschrift
vom 13. und 14. Juli 2004). Wenn - wie hier - sachverständige Berechnungen von
den Klägerinnen und von der Beigeladenen vorgelegt worden sind, ist eine
gerichtliche Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens nur dann geboten, wenn die Richtigkeit der
vorliegenden Gutachten substantiiert und nachvollziehbar in Frage gestellt worden
ist. Das ist hier jedoch nicht geschehen:
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen lassen sich insbesondere aus dem
Gutachten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt - EMPA -
vom 15. April 2003 keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der auf
der Grundlage der AzB gewonnenen Ergebnisse herleiten. Das Vorbringen der
Klägerinnen und ihres Beistandes in der mündlichen Verhandlung geben
Veranlassung zu folgender Klarstellung: Es ist, wie bereits erwähnt, nicht Aufgabe
des Gerichts, die AzB in der Art eines Normenkontrollverfahrens auf ihre Richtigkeit
aus naturwissenschaftlicher Sicht zu überprüfen. Entscheidungserheblich kann hier
allenfalls die Frage sein, ob die nach AzB ermittelte Lärmbelastung in Bezug auf
eines der streitbefangenen Objekte substantiiert in Frage gestellt wird. Davon kann
aber nicht die Rede sein. In Bezug auf die Messpunkte in der Nähe der Objekte, für
die die Klägerinnen passiven Schallschutz begehren, gelangt das auf der
Auswertung von Flugspuraufzeichnungen beruhende Berechnungsverfahren der
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Auswertung von Flugspuraufzeichnungen beruhende Berechnungsverfahren der
EMPA (FLULA 2) nicht zu deutlich höheren Ergebnissen als das
Berechnungsverfahren nach AzB (mit der Modifikation durch das Hessische
Landesamt für Umwelt und Geologie - HLUG -, die wegen der Erfassung der
unterschwelligen Ereignisse mit der von der Beigeladenen hier vorgelegten
Berechnung vergleichbar ist). Die mit FLULA 2 ermittelten Mittelungspegel für die
Nacht liegen bei den Messpunkten FRA 07 (Eddersheim), FRA 11 (Flörsheim), FRA
12 (Bad Weilbach) und FRA 17 (Okriftel) um 1 bis 2 dB(A) über den nach AzB
(mod.) ermittelten Werten (vgl. Tabelle 2 der Beilage 11 des EMPA-Gutachtens).
Berücksichtigt man ferner, dass das Verfahren FLULA 2 die Quelldaten nach dem
Flottenmix des Flughafens Zürich ermittelt hat, ergibt sich eine systematische
Überschätzung der Berechnungen für den Flughafen Frankfurt am Main (vgl. Teil
6.4.5.2 des Gutachtens [S. 49]). Das EMPA-Gutachten ist daher nicht geeignet,
das Ergebnis der nach AzB 99 (mod.) ermittelten Werte in dem hier streitigen
Bereich ernsthaft in Frage zu stellen.
Danach stellt sich die Belastung der Objekte der Klägerin zu 1. durch Fluglärm wie
folgt dar: Sowohl nach der von deBAKOM (AzB 99/DES 2001) als auch der von der
Beigeladenen vorgelegten Berechnung (AzB 99-mod-/DES 2003) liegt der
Mittelungspegel für den Tag unter 60 dB(A) (Ausnahme: KITA Wicker mit 60,1
dB(A) nach deBAKOM). Die Mittelungspegel für die Nacht überschreiten weder
nach den Berechnungen von deBAKOM (selbst bei Berücksichtigung des
Zuschlags "Fluglärm 2003") noch nach der Berechnung der Beigeladenen die 50
dB(A)-Grenze (mit Ausnahme des Objekts 55, das nach den Angaben der
Beigeladenen in das Nachtschutzgebiet fällt; vgl. Schriftsatz der Beigeladenen
vom 18. Juli 2004, S. 5).
Diese Lärmbelastung übersteigt nicht die Schwelle, ab der Fluglärm
gesundheitsgefährdend ist oder die Benutzung kommunaler Einrichtungen
ausschließt. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
Die Grenze, ab der Fluglärm die Gesundheit gefährdet, ist nicht gesetzlich
geregelt. In der Rechtsprechung sind unter Auswertung der Ergebnisse der
Lärmwirkungsforschung Grundsätze entwickelt worden, auf die hier zurückgegriffen
werden kann. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1993 (zu
militärischem Flugverkehr) ist die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei
Werten von 70 bis 75 dB(A) am Tag und von 60 bis 65 dB(A) in der Nacht
anzusetzen (BGHZ 122, 76 <81>). Das Bundesverwaltungsgericht hat in
seinem Beschluss vom 5. Oktober 1990 ausgeführt, es liege auf der Hand und
bedürfe keiner weiteren Erörterung in einem Revisionsverfahren, dass die von dem
Erstgericht gebilligten Werte von 70/60 dB(A) nicht die Grenze der
Enteignungsschwelle erreichten (NVwZ-RR 91, 129 <132>). Nach seinem
Urteil vom 21. März 1996 (BVerwGE 101, 1 <11>) erreicht ein
Gesamtbeurteilungspegel von 61 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts "keineswegs
jene Grenze, für die von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre". Aber
auch in jüngster Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, Lärmwerte
von 66 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts lägen "deutlich unterhalb eines Bereichs,
der für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung in Betracht" komme (Urteil
vom 6. Juni 2002, NVwZ 03, 209 <210>) und dass eine Belastung von 67
dB(A) am Tag zu Recht als nicht gesundheitsgefährdend angesehen worden sei
(Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 - Juris-Dok. S. 2). Schließlich hat das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Dezember 1998 (11 B
21.98) der These der dortigen Kläger, bei einem Dauerschallpegel von 65 dB(A)
am Tag werde die Gesundheitsgefährdungsschwelle erreicht, entgegengehalten,
eine solche Grenzziehung sei nach dem derzeitigen Stand der Lärmursachen- und
Lärmwirkungsforschung keineswegs gesichert (vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 23.
April 1997, NVwZ 98, 486; Urteil vom 27. Oktober 1998, BVerwGE 107, 313).
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 (- 6 A
8.03 -betreffend Berlin Tegel) einen Fluglärmmittlungspegel von 58 dB(A) in der
Nacht als nicht gesundheitsgefährdend betrachtet. Der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2002 auf die Werte 70 bis 75
und 60 bis 65 dB(A) abgestellt (ZLW 2003, 105 <119>; vgl. ferner die
zusammenfassenden Darstellungen von Dolde, Rechtliche Aspekte des
Fluglärmschutzes, in: Bewertung von Fluglärm, Herausgeber J. Ziekow, 2003, S. 37
ff.; sowie Koch/Wieneke, NVwZ 03, 1153).
Aus der Literatur zur medizinischen Bewertung von Lärmbeeinträchtigungen ist die
gemeinsame Stellungnahme von Griefahn, Jansen, Scheuch und Spreng zu
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gemeinsame Stellungnahme von Griefahn, Jansen, Scheuch und Spreng zu
nennen (Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen
oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171; vgl. ferner Griefahn,
Extraaurale Lärmwirkungen und Bewertung von Fluglärm in: Bewertung von
Fluglärm ... a.a.O., S. 27 ff.). Diese Aussagen beziehen sich zwar unmittelbar auf
Lärmgrenzwerte, die bei dem Neubau oder der wesentlichen Änderung eines
Flughafens einzuhalten sind (fachplanerische Erheblichkeitsschwelle), sie lassen
aber auch Rückschlüsse auf die Gesundheitsgefährdungsschwelle zu, deren obere
Grenze durch den "kritischen Toleranzwert" für extraaurale Gesundheitsschäden
und nächtliche Schlafstörungen markiert wird. Diese Autoren nehmen hierfür einen
Wert von 70 dB(A) am Tag außen und von 40 dB(A) in der Nacht innen an, dem ein
Wert von 55 dB(A) außen (bei spaltbreit geöffnetem Fenster) entspricht.
Demgegenüber gehen Ortscheid/Wende (Umweltbundesamt, Fluglärmwirkungen,
Berlin 2000) von einer Gesundheitsgefährdungsgrenze von 65/55 dB(A) aus. In
einer neueren Stellungnahme führen diese Autoren aus, dass bei einer
Fluglärmbelastung von mehr als 50 dB(A) in der Nacht
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr auszuschließen seien (Fluglärm:
Schutzziele aus der Sicht des Umweltbundesamtes, in: Bewertung von Fluglärm ...,
a.a.O. S. 9 ff.). Diese Darlegungen belegen jedoch nicht den juristischen
Tatbestand einer Gefährdung der Gesundheit. Ähnliches gilt für die Aussage des
Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Umweltgutachten 2002, BTDrs.
14/8792, S. 38 und 271 ff.; sowie für die Unterscheidung zwischen kurz-, mittel-
und langfristigen Zielwerten in dem Umweltgutachten 2004, Tz 664 - S. 505 -). Das
Oberverwaltungsgericht Berlin weist in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 (a.a.O. S. 14
f.) zutreffend darauf hin, dass der Rat von einem weiten Begriff der
Beeinträchtigung ausgeht, "der sich orientiert an einem ganzheitlichen Konzept
der gesundheitsbezogenen Lebensqualität". Die Empfehlungen beruhen auf einem
präventivmedizinischen Ansatz und dienen der Begründung einer "risikobezogenen
Vorsorgeentscheidung". Eine ähnliche Betonung der Prävention, ohne die Grenze
der Gesundheitsgefährdung konkret zu bezeichnen, findet sich bei
Maschke/Hecht/Wolf (Nächtliches Erwachen durch Fluglärm,
Bundesgesundheitsblatt 2001, 1001). Demgegenüber unterscheiden Griefahn et.
al. deutlich und nachvollziehbar zwischen Gesundheitsgefährdung und Vorsorge
bzw. Prävention (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2003, a.a.O. S. 15).
Nach den vorstehenden allgemeinen Ausführungen liegen Mittelungspegel von 65
dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht schon im unteren Bereich der Bandbreite,
ab der eine Gesundheitsgefährdung in Betracht kommt. Diese Werte werden in
Bezug auf die Wohnungen im Eigentum der Klägerin zu 1) teilweise um annähernd
10 dB(A), jedenfalls aber um 5 dB(A) und damit deutlich unterschritten. Der Senat
verkennt nicht die Nachteile, denen die Bewohner der streitigen Wohnungen
infolge des Fluglärms ausgesetzt sind. Es geht hier aber nicht um allgemeine
Zumutbarkeitserwägungen, wie die Fragen nach der Erheblichkeit von
Belästigungen, der Einbuße von Lebensqualität oder der Inkaufnahme von
Wertverlusten bei Immobilien. Es geht hier um die Frage der Gefährdung der
Gesundheit, die bei den hier festgestellten Werten eindeutig zu verneinen ist.
Aus der Häufigkeit und Stärke der nächtlichen Einzelschallereignisse ergibt sich
keine andere Beurteilung. Die Rechtsprechung billigt zur Abgrenzung der
fachplanerischen Erheblichkeitsschwelle das sog. Jansen-Kriterium, nach dem ein
Maximalpegel von 75 dB(A) außen nicht mehr als sechsmal überschritten werden
darf (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991, BVerwGE 87, 332 <372 ff>; und vom
27. Oktober 1998, BVerwGE 107, 313 <317>). Griefahn, Jansen, Scheuch und
Spreng halten in der bereits zitierten Stellungnahme vom Februar 2002 an diesen
Werten als nicht zu überschreitende "Kritische Toleranzwerte" mit der Maßgabe
fest, dass sie auf einen Innenpegel von 60 dB(A) abstellen, der bei spaltbreit
geöffneten Fenstern einem Außenpegel von 75 dB(A) entspricht. Diese Werte
werden hier deutlich unterschritten. Selbst wenn man auf einen um 5 dB(A)
reduzierten Maximalpegel abstellen würde, läge keine Überschreitung vor. In
Flörsheim, Wicker und Weilbach weisen die deBAKOM-Gutachten vom 22.
September 2000 und 29. Juni 2001 (Anlagen K 2 und K 3 zu dem Schriftsatz der
Klägerinnen vom 13. Dezember 2002) zwischen 1,4 und 3,6 Überschreitungen
dieses Kriteriums im Durchschnitt aus.
Nach allem sind die Wohnungen im Eigentum der Klägerin zu 1. schon keinen
Außenpegeln ausgesetzt, die die Gesundheitsgefährdungsgrenze überschreiten.
Der eventuell gleichwohl verbleibenden Befürchtung, von dem nächtlichen
Fluglärm könnten dennoch gesundheitsbeeinträchtigende Schlafstörungen
ausgehen, können die Bewohner durch Schließen der Fenster begegnen. Denn der
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ausgehen, können die Bewohner durch Schließen der Fenster begegnen. Denn der
verfassungsrechtliche Schutz der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) schließt, wie das
Bundesverwaltungsgericht jüngst bekräftigt hat (Beschluss v. 21. Januar 2004 [4 B
82.03] S. 6) nicht das Recht darauf ein, dass die maßgeblichen Werte bei (teilweise
oder gelegentlich) geöffneten Fenstern eingehalten werden. Dadurch können die
Außenpegel um mindestens 25 dB(A) (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23. Dezember
2003 [2 A 2815/01] S. 30 f. m.w.N.) oder um 28 dB(A) (DLR-Forschungsbericht,
a.a.O., S. 84) reduziert werden mit der Folge, dass weder unter dem Aspekt der
Mittelungspegel (unter oder um 25 dB(A) innen) noch unter dem Aspekt der
Pegelhäufigkeit eine Gesundheitsgefährdung festzustellen ist.
Dass die hier ermittelten Lärmpegel eine Gesundheitsgefährdung bewirken, lässt
sich auch nicht den Unterlagen und den Ausführungen entnehmen, die die
Klägerinnen dem Senat kurz vor oder in der mündlichen Verhandlung am 13. und
14. Juli 2004 unterbreitet haben. Das gilt zunächst für den DLR-Forschungsbericht
2004-07/D vom April 2004. Diesem Bericht können keine unmittelbaren
Erkenntnisse für die Frage entnommen werden, ab welcher Schwelle nächtlicher
Fluglärm die menschliche Gesundheit gefährdet, und zwar unabhängig davon, ob
diese Schwelle in einem Mittelungspegel oder einem Pegel-Häufigkeits-Verhältnis
ausgedrückt wird. Das lässt der Bericht ausdrücklich offen (vgl. S. 65), und das
ergibt sich ganz deutlich aus dem Manuskript eines diesen Bericht erläuternden
Vortrags von Dr. Basner, den die Klägerinnen als Anlage K 87 zu ihrem Schriftsatz
vom 12. Juli 2004 vorgelegt haben. Dort werden die Gesundheitsstörungen als
langjährige "tertiäre" Folgen nächtlicher Schlafstörungen behandelt, während der
Bericht selbst lediglich die primären Schlafstörungen und die sekundären Folgen
am nächsten Tag behandelt.
Mit ihrer Behauptung, eine Gesundheitsgefährdung lasse sich nur ausschließen,
wenn ein Maximalpegel von 32,7 dB(A) am Ohr des Schläfers nicht überschritten
würde (vgl. Schriftsatz v. 12. Juli 2004), zeigen die Klägerinnen nicht die
Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auf. Ihre Behauptung findet in dem DLR-
Bericht keine Stütze, so dass sich der Beweisantrag (zu II. auf Seite 7 der
Niederschrift, betreffend den Schriftsatz vom 12. Juli 2004) als ein unzulässiger
Ausforschungsbeweisantrag darstellt. Im Übrigen ist die Ermittlung der
Gesundheitsgefährdungsgrenze keine reine Tatsachenfeststellung, die einer
Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder gar
durch Vernehmung von Dr. Kühner als sachverständigem Zeugen zugänglich ist.
Darüber hinaus führt die Überschreitung des Innenpegels von 32,7 dB(A) nach der
DLR-Studie nur dann zu einer zusätzlichen Aufwachreaktion, wenn dieses Ereignis
ca. 350 mal in einer Nacht stattfindet (vgl. DLR-Studie, S. 65), abgesehen davon,
dass eine zusätzliche Aufwachreaktion nicht mit einer Gefährdung der Gesundheit
gleichgesetzt werden darf.
Die in dem DLR-Bericht ausdrücklich nicht gezogenen Schlussfolgerungen für eine
Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit lassen sich entgegen der
Auffassung der Klägerinnen auch nicht aus einer Hochrechnung in Kombination mit
anderen Lärmwirkungskriterien (dem sogenannten Jansen-Kriterium) herleiten. Der
Senat hält es für durchaus wahrscheinlich oder zumindest für möglich, dass bei
der Festlegung von Grenzwerten für nächtlichen Fluglärm künftig unter Auswertung
des DLR-Forschungsberichts zu berücksichtigen ist, wie viele zusätzliche
Aufwachreaktionen zu den (durchschnittlich 24) normalen, dass heißt
fluglärmunabhängigen Aufwachreaktionen infolge nächtlicher Flugereignisse
hinzutreten. Diese möglichen Schlussfolgerungen kann aber nur die
Lärmwirkungsforschung ziehen. Solche Schlussfolgerungen bezüglich der
Gesundheitsgefährdungsgrenze lassen sich nicht durch Hochrechnung einer
statistischen Prämisse ermitteln, deren Richtigkeit und deren alleinige
Maßgeblichkeit für das Gericht nicht erkennbar oder nachvollziehbar ist. So fließt
zum Beispiel die Reduktion der Gesamtschlafdauer nicht in das klägerische
Rechenmodell ein, obwohl dieses Kriterium nach Prof. Jansen von Bedeutung ist
(vgl. ZfL 95, 91, 92).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Senat nicht gehalten
war, den damit in Zusammenhang stehenden Beweisanträgen der Klägerinnen
nachzukommen (Anträge zu I. und II. auf Seiten 11 und 12 der Niederschrift vom
13. und 14. Juli 2004). Denn aus dem Vorliegen einer von den Klägerinnen
unterstellten Prämisse zu dem sogenannten Jansen-Kriterium kann aus rechtlichen
Gründen nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass dann die
Gesundheitsgefährdungsgrenze überschritten wird. Die Ermittlung der
Gesundheitsgefährdungsgrenze ist zudem keine Frage der beweisfähigen
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Gesundheitsgefährdungsgrenze ist zudem keine Frage der beweisfähigen
Tatsachenfeststellung, sondern eine Frage der tatrichterlichen Würdigung der
Gesamtumstände. Schließlich könnte die Klage selbst dann keinen Erfolg haben,
wenn - was hier lediglich unterstellt wird - die Gesundheitsgefährdungsgrenze
durch die in dem Antrag zu II. beschriebene Linie bestimmt werden würde, weil
dieser - hier unterstellten - Beeinträchtigung der Gesundheit durch ein Schließen
der Fenster begegnet werden kann, wie oben dargelegt.
Aus der Untersuchung "Spandauer Gesundheits-Survey" lassen sich entgegen der
Auffassung der Klägerinnen keine Erkenntnisse ableiten, nach denen eine
nächtliche Fluglärmbelastung (Mittelungspegel) von unter 55 dB(A) oder gar unter
50 dB(A) als Gesundheitsgefährdung einzustufen ist. In diese Studie ist der
Fluglärm einbezogen worden. Rund 25 Prozent der Probanden waren Fluglärm
ausgesetzt, die meisten davon in der "Zone 3" mit einer Belastung von 62 bis 67
dB(A), einige in der "Zone 2" mit einer Belastung von über 67 dB(A) (vgl. Seite 90
des Gutachtens). Die Auswertung der Daten (Seite 114 f.) ergab eine auffällige
Erhöhung des relativen Risikos für Blutdruckbehandlungen nur in der Zone 2 (Seite
305) mit einer Belastung von 67 bis 75 dB(A). Auch wenn man den Autoren des
Gutachtens darin folgt, dass wegen der besonderen Verhältnisse um den
Flughafen Berlin Tegel aus diesen Erhebungen keine Schlüsse auf eine
fluglärmbedingte Gesundheitsgefährdungsgrenze gezogen werden dürfen (Seite
306), verbietet es sich nach der Überzeugung des Senats, diese Untersuchung als
Beleg dafür heranzuziehen, dass ein nächtlicher Fluglärm von unter 55 dB(A) oder
gar von 40 dB(A), wie behauptet wird, die menschliche Gesundheit gefährdet.
Im Übrigen versteht der erkennende Senat die Spandauer Untersuchung so, dass
ein nächtlicher Straßenverkehrslärm von über 55 dB(A) und nicht von über 50
dB(A) von den Autoren als die Gesundheit gefährdend angesehen wird. In der
einleitenden Zusammenfassung (Seite III.) wird der Wert von 55 dB(A) wiederholt
als Indikator für eine signifikante Erhöhung des Hypertonierisikos genannt.
Entsprechendes gilt für die Diskussion des Hypertonierisikos auf Seite 304 des
Gutachtens. Die Erwähnung der 50 dB(A)-Marke auf Seite 305 des Gutachtens als
Indikator für ein erhöhtes Risiko für eine Behandlung von Bluthochdruck ist daher
nicht als Grenzwert für die (juristische) Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer
Behandlungsbedürftigkeit zu werten.
Der von den Klägerinnen unter III. auf Seite 12 der Niederschrift gestellte
Beweisantrag knüpft offensichtlich an die Spandauer Untersuchung an. Darin wird
behauptet, in dem Gebiet, in dem die klägerischen Objekte liegen, sei das Risiko,
an Bluthochdruck oder Migräne oder psychischen Störungen zu erkranken, um 20
Prozent erhöht. Für die Einholung eines diese Behauptung klärenden
Sachverständigengutachtens besteht kein rechtlicher Anlass. Selbst wenn die
behauptete Wahrscheinlichkeit bestehen würde, könnte daraus nicht der
zwingende Schluss gezogen werden, dass die in dem beschriebenen Gebiet
liegenden Wohnungen einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung ausgesetzt
wären. Diese Beurteilung bedarf einer weitergehenden tatrichterlichen
Gesamtwürdigung. Im Übrigen könnte einer hier lediglich unterstellten
Gesundheitsbeeinträchtigung durch ein Schließen der Fenster begegnet werden,
was zu einer Reduzierung des nächtlichen Innenpegels auf 20 bis 25 dB(A) führen
würde.
Auch der "NaRoMi"-Studie vermag der Senat keinen hinreichend konkreten
Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Gesundheitsgefährdungsschwelle bei
Fluglärm unter 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht liegt. Das wird von den
Klägerinnen auch nicht vorgetragen.
Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aus den Ausführungen und
Untersuchungen von Prof. Kaltenbach herleiten, und zwar aus mehreren, jeweils
die Entscheidung tragenden Gründen: "Eine im Jahr 2004 abgeschlossene
Längsschnittstudie mit 60 Probanden..." (Beweisantrag zu II. 3. auf Seite 12 der
Niederschrift, denen sich die Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens
angeschlossen haben), kann der Entscheidung schon deshalb nicht zu Grunde
gelegt werden, weil sie dem Gericht nicht vorliegt. Ob eine Studie geeignet ist,
weitreichende Schlussfolgerungen für die Frage der gesundheitsgefährdenden
Wirkung nächtlichen Fluglärms zu belegen, kann nur dann mit hinreichender
Sicherheit beurteilt werden, wenn die Studie in Schriftform vorliegt und sich durch
die Veröffentlichung der wissenschaftlichen Diskussion stellt. Allein aufgrund eines
mündlichen Berichts sind weder die anderen Verfahrensbeteiligten noch das
Gericht in der Lage, die Belastbarkeit der Untersuchung zum Beispiel im Hinblick
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Gericht in der Lage, die Belastbarkeit der Untersuchung zum Beispiel im Hinblick
auf die Methodik, die Zahl und Auswahl der Probanden, die Verlässlichkeit der -
hier wohl von den Probanden selbst - erhobenen Daten usw. zu bewerten. Es ist für
das Gericht nicht ersichtlich, ob eine schriftliche Abhandlung über die Studie nicht
oder noch nicht vorliegt oder ob sie dem Gericht nicht unterbreitet worden ist.
Dieser Frage musste das Gericht nicht von Amts wegen nachgehen. Wenn sich die
Klägerinnen zur Begründung ihres Klagebegehrens (durch Bezugnahme auf
entsprechende Beweisanträge) auf ein ihnen bekanntes oder ihnen vorliegendes
Gutachten berufen, ist es ihnen zumutbar, dieses Gutachten zu den Gerichtsakten
zu reichen, wozu sie gerichtlich aufgefordert worden sind. Im Übrigen können die
hier ermittelten Außenpegel in zumutbarer Weise auf einen Innenpegel von 25
dB(A) reduziert werden, der keine Gesundheitsgefährdung indiziert.
Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerinnen bezüglich der Ausführungen
von Prof. Kaltenbach, seine Erheblichkeit unterstellt, als verspätet zurückzuweisen
(§ 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen sind unter Fristsetzung bis zum 10.
Oktober 2003 und mit Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO aufgefordert worden,
"die Tatsachen anzugeben, die über das bisherige Vorbringen hinaus die jeweiligen
Anträge stützen sollen. Dazu gehören insbesondere die Vorlage von Gutachten,
gutachterlichen Stellungnahmen und Erklärungen zu schalltechnischen,
flugtechnischen, flugsicherungstechnischen, medizinischen und psychologischen
Fragen, die Vorlage von Berechnungs- und Messunterlagen, die Substantiierung
der klägerischen Betroffenheit sowie die Bezeichnung von Beweismitteln..."
Diese Frist ist mit Verfügungen vom 29. Januar und 17. Februar 2004 bis zum 29.
März 2004 mit ähnlicher Maßgabe verlängert worden. Das Beweisthema bezieht
sich auf eine Studie, die von den Klägerinnen weder vorgelegt noch in ihren
Schriftsätzen angesprochen worden ist. Es ist zweifelhaft, ob sich die Klägerinnen
allein dadurch, dass sie sich den Beweisanträgen der Kläger der Verfahren 12 A
662/01 und 12 A 1651/02 angeschlossen haben, auch deren prozessuales
Vorbringen zu eigen gemacht haben. Denn auch der Vortrag dieser Kläger ist als
verspätet zurückzuweisen. Auch in diesen Verfahren sind die jeweiligen Kläger
durch richterliche Verfügung vom 19. Februar 2004 unter Fristsetzung bis 29. März
2004 aufgefordert worden, Gutachten, gutachterliche Stellungnahmen und
Erklärungen zu unter anderem medizinischen Fragen vorzulegen und Beweismittel
zu bezeichnen. Ferner ist der Bevollmächtigte der Kläger in diesen Verfahren
aufgefordert worden, die in Bezug genommenen Gutachten vorzulegen. In ihrem
Schriftsatz vom 11. Juni 2004 zitieren die Kläger der Verfahren 12 A 662/01 und 12
A 1651/02 zwar Ausführungen von Prof. Kaltenbach, darin wird aber die in dem
Beweisantrag angesprochene "Längsschnittstudie" nicht erwähnt. Somit haben die
Klägerinnen erstmals in der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2004 auf die
Erhebungen von Prof. Kaltenbach hingewiesen. Ein Grund, der diese
Fristversäumung zu entschuldigen vermag, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Würde das Gericht dieses Vorbringen der Klägerinnen, seine Erheblichkeit
unterstellt, nach Maßgabe der von ihnen beantragten Beweisaufnahme
berücksichtigen, hätte das eine erhebliche Verlängerung der Prozessdauer zur
Folge.
Bei der nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotenen Ermessensentscheidung hat
sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass die Ausführungen zu der
Längsschnittstudie von Prof. Kaltenbach - im Gegensatz zu neuem Sachvortrag in
dem Schriftsatz vom 2. Juli 2004 - erstmals in der mündlichen Verhandlung und
somit in einer Art und Weise vorgetragen worden sind, die sowohl die anderen
Beteiligten als auch das Gericht überrascht und zugleich gehindert haben, sich auf
den neuen Sachvortrag einzustellen. Die Präsentation von sachverständigen
Beiständen in der mündlichen Verhandlung, die mit völlig neuem Sachvortrag die
anderen Beteiligten und das Gericht überraschen, verwirklicht in eklatanter Form
diejenige prozessuale Situation, die zu vermeiden das oberste Anliegen von § 87b
Abs. 3 VwGO ist.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass den Beweisanträgen zu II.
3., 4., 5. und 6. auf Seiten 12 und 13 der Niederschrift, denen sich die Klägerinnen
des vorliegenden Verfahrens angeschlossen haben, nicht nachzukommen war. Die
Beweisthemen fassen nach der ausdrücklich abgegebenen Begründung den
Vortrag und die "Bewertung" von Prof. Kaltenbach in der mündlichen Verhandlung
zusammen. Auch wenn Prof. Kaltenbach eine Längsschnittstudie mit dem in dem
Beweisantrag behaupteten Ergebnis durchgeführt haben sollte und dieses
Ergebnis von ihm so bewertet worden sein sollte, begründet das, wie oben
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Ergebnis von ihm so bewertet worden sein sollte, begründet das, wie oben
dargelegt, keinen Anspruch der Klägerin zu 1. auf Anordnung passiven
Schallschutzes, abgesehen davon, dass die Wohnungen der Klägerin zu 1. (mit der
Besonderheit des Objekts 55) keinem nächtlichen Dauerschallpegel von über 49
dB(A) ausgesetzt sind. Jedenfalls können die maßgeblichen Innenpegel so weit
reduziert werden, dass eine - einer unterstellte - Gefährdung der Gesundheit der
Bewohner vermieden wird. Schließlich könnten die in den Beweisanträgen
enthaltenen Behauptungen selbst dann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, wenn
sie erheblich und richtig wären, weil sie, wie dargelegt, insgesamt als verspätet
zurückzuweisen sind.
Die in den Verfahren 12 A 662/01 und 12 A 1651/02 gestellten Beweisanträge,
denen sich die Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens angeschlossen haben,
sind auch insoweit abzulehnen, als sie sich auf das Schlafen bei geschlossenen
Fenstern beziehen (vgl. Niederschrift S. 12, Mitte, zu II. 1. und 2.). Soweit in den
Beweisanträgen die Behauptung aufgestellt werden sollte, dass Schlafen bei
geschlossenen Fenstern krank macht, liegt ein unzulässiger
Ausforschungsbeweisantrag vor. Die bloße Behauptung dieser Folge wird nicht
durch den Hinweis substantiiert, dass nach den Angaben von Dr. Maschke 60
Publikationen zu diesem Thema existierten. Dazu müsste eines dieser Gutachten
oder jedenfalls eine entsprechende Stellungnahme in schriftlicher Form vorgelegt
werden, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der klägerischen
Behauptung erkennen lässt. Außerdem betrifft die Frage einer "funktionellen
Beeinträchtigung der Gesundheit" keine reine Tatsachenfeststellung, sondern die
tatrichterliche Würdigung der gesamten Umstände. Dass eine "Stoßöffnung" des
Fensters den "Luftverbrauch" nur verzögert, kann als wahr unterstellt werden, ohne
dass daraus eine Gesundheitsgefährdung abzuleiten ist. Darüber hinaus sind diese
Beweisanträge aber auch deshalb abzulehnen, weil der darin enthaltene Vortrag,
seine Erheblichkeit unterstellt, zurückzuweisen ist (§ 87b Abs. 3 VwGO). Auch diese
Behauptungen haben die Klägerinnen nach dreijähriger Prozessdauer erstmals in
der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2004 aufgestellt und dadurch die anderen
Beteiligten sowie das Gericht mit überraschendem Prozessvortrag konfrontiert,
ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund erkennbar ist. Wegen der Einzelheiten
wird auf das oben (zu den Beweisthemen betreffend Prof. Kaltenbach) Gesagte
verwiesen.
Der Senat war auch nicht gehalten, dem Beweisantrag zu II. 7. (auf Seite 13 der
Niederschrift) nachzugehen, den die Kläger der Verfahren 12 A 662/01 und 12 A
1651/02 gestellt und dem sich die Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens
angeschlossen haben. Der Behauptung, dass bei gleichem Dezibelwert Fluglärm
"weit" störender und schädlicher als Straßenverkehrslärm sei, mangelt es schon
an der erforderlichen Bestimmtheit, um aus dieser Behauptung, ihre Richtigkeit
unterstellt, rechtliche Konsequenzen für das Begehren der Klägerinnen ziehen zu
können. Außerdem ist die Frage, in welchem Umfang eine solche Unterscheidung
geboten ist, nicht rein tatsächlicher Natur, sondern nur aufgrund einer
umfassenden richterlichen Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen.
Schließlich hat der Senat der besonderen Lästigkeit des Fluglärms gegenüber
anderen Verkehrslärmarten bei der Ermittlung der Gesundheitsgefährdungsgrenze
Rechnung getragen. Die hier festgestellte Fluglärmbelastung von unter oder um
60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht liegt deutlich unter den Werten von
70/60 dB(A), die die Gesundheitsgefährdungsgrenze bei Schienen- und
Straßenverkehrslärm markieren, wie noch später dargelegt werden wird.
Zu den Kinderbetreuungseinrichtungen der Klägerin zu 1. ist ergänzend Folgendes
zu sagen:
Der Kinderhort in Flörsheim (Riedschule) sowie die Kindertagesstätten in Wicker
und Flörsheim (Im Brückenfeld) sind in den Jahren 1989, 1995 und 2002 fertig
gestellt worden. Zu diesen Zeitpunkten waren die Standorte durch Fluglärm
vorbelastet. Der Tagesmittelungspegel lag nach dem Bericht der Beigeladenen
vom 10. November 2003 in Flörsheim im Jahr 1989 ca. 5 dBA(A) über dem Wert
von 2002. Auch gegenüber 1995 ist keine erhebliche Steigerung eingetreten. Die
Klägerin zu 1. war aus Gründen des Bauordnungsrechts, aber auch aus Gründen
der ihr als Trägerin der Einrichtung obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, für den
erforderlichen Schallschutz - gegebenenfalls mit den notwendigen
Lüftungseinrichtungen - zu sorgen. Schon aus diesem Grund steht ihr, wie oben
dargelegt, kein Anspruch auf nachträgliche Anordnung von
Schallschutzmaßnahmen für diese Einrichtungen zu.
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Darüber hinaus geht es hier, wie oben dargelegt, nicht um die Frage, unter
welchen Bedingungen Kinderbetreuungseinrichtungen störungsfrei oder jedenfalls
ohne erhebliche Störung genutzt werden können. Wegen der Bestandskraft des
Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 sind Störungen - auch Störungen
erheblicher Art - hinzunehmen. Mit Erfolg passiven Schallschutz geltend machen
kann die Klägerin zu 1. im vorliegenden Verfahren nur unter der Voraussetzung,
dass die Einrichtung sonst nicht mehr als Kinderhort oder Kindertagesstätte
genutzt werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Soweit in der
Lärmwirkungsforschung überhaupt spezielle Richtwerte für Einrichtungen dieser Art
angegeben werden (vgl. Griefahn, a.a.O., S. 35 f.) beziehen sie sich auf
Innenpegel, die auch die mittäglichen Ruhezeiten abdecken. Dieser Richtwert, der
nicht die Funktionsfähigkeit der Einrichtung definiert, sondern die Schwelle
beschreibt, bei der erhebliche Störungen vermieden werden, liegt - unter
ausdrücklicher Berücksichtung der "Besonderheiten des intermittierten
Flugverkehrs... gegenüber anderen Verkehrslärmvorschriften" - bei 36 dB(A) innen.
Bei Außenpegeln zwischen 54 und 60 dB(A) ergeben sich bei gekippten Fenstern
Innenpegel von 39 bis 45 dB(A), die den "Präventiven Richtwert" (Griefahn, a.a.O.)
nicht einhalten, aber auch nicht, was hier entscheidend ist, die Benutzbarkeit der
Kinderbetreuungseinrichtung ausschließen. Darüber hinaus kann der
Präventionsrichtwert von 36 dB(A) an allen Einrichtungen eingehalten werden,
wenn die Fenster nur gelegentlich zum Lüften geöffnet werden.
Trotz der zeitweiligen Nutzung von Außenanlagen ist insoweit auf Innenpegel
abzustellen, weil die Außenpegel durch die anderen Schutzziele abgedeckt werden
(Griefahn, a.a.O., S. 36). Darüber hinaus schließen Lärmpegel zwischen 54 und 60
dB(A) nicht die Benutzbarkeit der Außenanlagen aus. Diese Anlagen werden nicht
über die gesamte Tageszeit und nur bei entsprechender Witterung genutzt; im
Übrigen besteht bei Außenanlagen von Kinderbetreuungseinrichtungen eine
gegenüber Außenwohnbereichen erhöhte Lärmerwartung.
Der Klägerin zu 1. steht auch bezüglich der sonstigen kommunalen Einrichtungen
kein Anspruch auf Anordnung passiven Schallschutzes zu. Bei
Verwaltungseinrichtungen, Stadthallen, Begegnungseinrichtungen etc. sind die
Tagespegel maßgeblich, auch wenn die Einrichtung über 22:00 Uhr hinaus
betrieben wird. Bei einer Belastung von unter oder allenfalls um 60 dB(A) wird die
Benutzbarkeit dieser Einrichtungen nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus ist es
bezüglich dieser Einrichtungen möglich und zumutbar, eventuelle erhebliche
Beeinträchtigungen dadurch abzuwehren, dass die Fenster nur zum Lüften
geöffnet werden.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt entgegen der Auffassung der Klägerinnen
auch nicht der Aspekt der ungestörten Kommunikation. Der Schutz der
Gesundheit umfasst nicht notwendig auch eine ungestörte Kommunikation. Eine
erhebliche Einschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten kann allenfalls in
Ausnahmefällen eine Gefahr für die Gesundheit indizieren. Hierfür sind konkrete
Anhaltspunkte notwendig, die weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Die Anträge der Klägerinnen zu 2. und 3. auf Anordnung von passivem
Schallschutz nur wegen des Fluglärms sind ebenfalls nicht begründet. Als
Anspruchsgrundlage kommt hier § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG schon aus zeitlichen
Gründen nicht in Betracht. Diese Norm ist nämlich erst zu einem Zeitpunkt (1.
Januar 1977) in Kraft getreten, zu dem der Planfeststellungsbeschluss vom 23.
März 1971 bereits gegenüber den Klägerinnen zu 2. und 3. (bzw. deren
Rechtsvorgängern) unanfechtbar gewesen ist. § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG ist auch
nicht mit rückwirkender Kraft erlassen worden (vgl. zur entsprechenden Regelung
in § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974: BVerwG, Urteil vom 12. September 1980,
BVerwGE 61, 1 <3 ff.>; Beschluss vom 24. August 1999, NVwZ 2000, 70
<71>).
Dieses "unbefriedigende" Ergebnis (BVerwG, Urteil vom 12. September 1980,
a.a.O. S. 9) führt deshalb nicht zu "unhaltbaren Zuständen" (BVerwG, Beschluss
vom 24. August 1999, a.a.O. S. 71), weil die Planbetroffenen einen Anspruch auf
Lärmsanierung geltend machen können, wenn die Belastung durch Verkehrslärm
die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze (Enteignungsschwelle,
Gesundheitsgefährdungsgrenze) überschreitet. Für diesen Fall zieht das
Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12. September 1980, a.a.O. S. 9) auch
einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Anordnung von Schutzvorkehrungen in
Betracht. Während die Lärmsanierungsansprüche, die grundsätzlich vor den
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Betracht. Während die Lärmsanierungsansprüche, die grundsätzlich vor den
Zivilgerichten geltend zu machen sind, ihre materielle Grundlage unmittelbar in
den Grundrechten (Art. 14 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG) finden, knüpft § 75 Abs. 2 Satz
2 HVwVfG an das frühere Planfeststellungsverfahren an und räumt den
Betroffenen einen nachträglichen Anspruch wegen nicht voraussehbarer Folgen ein
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999, a.a.O. S. 71).
Aus diesem verfassungsrechtlichen Zusammenhang ergibt sich für die
vorliegenden Verfahren, dass die geltend gemachten Ansprüche auf nachträgliche
Schutzvorkehrungen dann nicht an der fehlenden Anwendbarkeit des § 75 Abs. 2
Satz 2 HVwVfG scheitern dürfen, wenn die Immissionsbelastung die Enteignungs-
bzw. Gesundheitsgefährdungsschwelle überschreitet. Eines Rückgriffs auf den
allgemeinen Lärmsanierungsanspruch bedarf es im Luftverkehrsrecht allerdings
nicht. Nachträgliche Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von
Grundrechtsverletzungen können im Wege einer Ergänzung der
luftverkehrsrechtlichen Genehmigung des Flugplatzes angeordnet werden. Es
bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, ob der aus
verfassungsrechtlichen Gründen gebotene Anspruch letztlich als nachträgliche
Anordnung einer Auflage analog § 6 Abs. 1 Satz 4 LuftVG (i.V.m. dem
Auflagenvorbehalt in den luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen) aufzufassen ist
oder deshalb als Teilwiderruf der Genehmigung (im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4
LuftVG), weil die Rechtsposition der Beigeladenen durch die nachträgliche
Anordnung von passivem Schallschutz nachteilig verändert wird (so OVG Berlin,
Urteil vom 2. Mai 1996, DVBl. 97, 73 <77 f.> "in Anlehnung" an § 49 Abs. 2 Nr.
5 VwVfG).
Die Geltendmachung eines Genehmigungsergänzungsanspruchs im vorstehend
skizzierten Sinn ist nicht durch § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen. Der auf die
nachträgliche Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes gerichtete
Genehmigungsergänzungsanspruch übernimmt hier die Funktion des § 75 Abs. 2
Satz 2 HVwVfG, der gerade für bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse gilt
(vgl. hierzu im Einzelnen: Hess. VGH, Urteil vom 23. Dezember 2003 - 2 A 2815/01
u.a. - S. 23 und 24).
Die Frage, ob von einem bestandskräftig festgestellten Plan nicht vorhersehbare
nachteilige Wirkung auf schutzwürdige Einrichtungen ausgehen, stellt sich jedoch
nur dann, wenn die Einrichtung bei Eintritt der Unanfechtbarkeit des Plans schon
bestanden hat. Wenn die Klägerinnen zu 2. und 3. in Kenntnis des
bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 und in
Kenntnis der von dem Flughafen Frankfurt am Main tatsächlich ausgehenden
Lärmvorbelastung eine kommunale Einrichtung in Betrieb genommen haben,
waren sie nach dem Grundsatz der Priorität (vgl. hierzu das im vorliegenden
Verfahren ergangene Teilurteil vom 23. Dezember 2003, S. 17) sowie aus
bauordnungsrechtlichen Gründen (vgl. oben) gehalten, für den erforderlichen
Schallschutz - einschließlich eventuell notwendiger Lüftungseinrichtungen - zu
sorgen. Schon aus diesem Grund stehen der Klägerin zu 2. für die Objekte 50, 56,
57, 58 und 64 (der Anlage K 45) und der Klägerin zu 3. für alle noch geltend
gemachten Wohnungen und Einrichtungen keine Ansprüche auf passiven
Schallschutz zu.
Darüber hinaus sind die Wohnungen sowie die kommunalen Einrichtungen und
Anlagen der Klägerinnen zu 2. und 3. keiner Lärmbelastung ausgesetzt, die die
Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt oder die Nutzung der kommunalen
Einrichtungen ausschließt. Bei den Wohnungen im Eigentum der Klägerin zu 2.
liegen die nächtlichen Mittelungspegel unter 50 dB(A); nach den Berechnungen
der Beigeladenen erreicht der höchste nächtliche Mittelungspegel 48,7 dB(A). Die
Tagesmittelungspegel betragen nach den Berechnungen der Beigeladenen
zwischen 50 und 57,8 dB(A), nach den von deBAKOM maximal 60,3 dB(A). Bei
diesen Werten ist nach dem oben Gesagten eine gesundheitsgefährdende
Lärmbelastung nicht festzustellen. Das gilt erst recht für die Wohnimmobilie der
Klägerin zu 3. (Objekt 35) mit einer Belastung von aufgerundet 57/41 dB(A).
Die Kindertagesstätte "Villa Kunterbunt" der Klägerin zu 2. wird seit 1988 als solche
genutzt, so dass auch die Klägerin zu 2. verpflichtet war, bei der Errichtung der
Anlage für den erforderlichen Schallschutz zu sorgen. Darüber hinaus liegt die
Belastung mit 59 dB(A) am Tag und selbst bei Zugrundelegung der
"Hochrechnung 2003" von deBAKOM mit 61,7 dB(A) noch unter der Grenze, ab der
eine Kindertagesstätte nicht mehr als solche genutzt werden kann. Wegen der
Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zu der Klägerin zu
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Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zu der Klägerin zu
1. Gesagte verwiesen. Das gilt erst recht für die Kindertagesstätte der Klägerin zu
3. mit einer Tagesbelastung von aufgerundet 56 dB(A).
Der Kinderspiel- und Bolzplatz der Klägerin zu 2. ist mit 61,2 dB(A) nach den
Berechnungen der Beigeladenen und 63 dB(A) nach der "Hochrechnung 2003" von
deBAKOM relativ stark belastet, gleichwohl wird auch bei Unterstellung der
Richtigkeit des höheren Wertes die Nutzbarkeit der Anlage als Spiel- und Bolzplatz
nicht infrage gestellt. Einrichtungen dieser Art werden nicht über die gesamte
Tageszeit genutzt. Von Spiel- und vor allem von Bolzplätzen geht selbst eine
Lärmbelastung aus. Hier besteht eine gegenüber Außenwohnbereichen erhöhte
Lärmerwartung.
Bezüglich der sonstigen kommunalen Einrichtungen und Anlagen der Klägerinnen
zu 2. und 3. (Verwaltungseinrichtungen, Trauerhallen, Jugendtreffs etc.) gilt das
oben (zu der Klägerin zu 1.) Gesagte entsprechend.
Den Klägerinnen steht auch unter dem Aspekt der Summierung des Lärms
verschiedener Verkehrsanlagen kein Anspruch auf Anordnung von baulichem
Schallschutz oder Entschädigungsleistungen zu. Allerdings ist es den Klägerinnen
nicht grundsätzlich verwehrt, sich neben dem Fluglärm auch auf den von Schienen
und Straßen ausgehenden Verkehrslärm zu berufen:
Es stellt sich hier allerdings nicht die Frage, ob bei der Planfeststellung für die
Errichtung oder wesentliche Änderung einer Verkehrsanlage im Rahmen der
fachplanerischen Abwägung oder bei der Entscheidung über die Anordnung von
Schutzvorkehrungen nach den fachplanerischen Auflagenvorschriften (z. B. § 9
Abs. 2 LuftVG) neben dem von dem zuzulassenden Vorhaben verursachten
Verkehrslärm im Wege der Summierung auch der von anderen Verkehrsanlagen
ausgehende Lärm als tatsächliche Vorbelastung zu berücksichtigen ist. Diese
Frage ist grundsätzlich zu verneinen, weil den Vorschriften der 16. BImSchV eine
streng selektive Betrachtung der einzelnen Verkehrsanlagen zugrunde liegt. Eine
Ausnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
vom 21. März 1996, BVerwGE 101, 1, 9 ff.) jedoch dann geboten, wenn in Fällen
der Zulassung der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Verkehrsanlage
entweder schon die tatsächliche Vorbelastung durch anderen Verkehrslärm oder
die Gesamtbelastung aus dem vorhandenen und dem neu hinzutretenden
Verkehrslärm die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle
überschreitet. Verantwortlich für die Wahrung der verfassungsrechtlichen
Zumutbarkeitsschwelle ist in diesem Fall der Träger des Vorhabens, das neu
verwirklicht oder verändert werden soll.
Im vorliegenden Verfahren wird die Frage aufgeworfen, ob außerhalb eines
Planfeststellungs- oder sonstigen Zulassungsverfahrens eine Gesamtbetrachtung
mehrerer schon vorhandener Verkehrsanlagen geboten ist, oder - mit anderen
Worten - ob eine Summierung der Lärmpegel mehrerer Verkehrsanlagen im
Bereich der Lärmsanierung stattzufinden hat. Diese Frage ist grundsätzlich zu
bejahen. Denn die aus Art. 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 GG abzuleitende Pflicht des
Staates, Gesundheitsgefahren abzuwehren, die von dem Lärm der von ihm
zugelassenen Verkehrsanlagen ausgeht, besteht auch außerhalb eines konkreten
Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens. Überschreitet der von einer
Verkehrsanlage ausgehende Lärm die verfassungsrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle, steht den Betroffenen ein aus den Grundrechten
resultierender Lärmsanierungsanspruch zu, soweit nicht schon ein Anspruch aus §
75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG oder ein vergleichbarer
Genehmigungsergänzungsanspruch aus § 6 LuftVG gegeben ist. Für den
Tatbestand der Grundrechtsverletzung ist unerheblich, ob der
gesundheitsgefährdende Lärm von nur einer Anlage oder von mehreren
Verkehrseinrichtungen ausgeht. Die Verantwortlichkeit eines (von mehreren)
Emittenten für eine gesundheitsgefährdende Gesamtverkehrslärmbelastung hängt
allerdings von mehreren Voraussetzungen ab:
Zunächst muss der in Anspruch genommene Emittent in tatsächlicher Hinsicht zu
der gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung beitragen. Das heißt, dass
insgesamt eine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze übersteigende
Lärmbelastung vorliegen muss. Das bedeutet aber auch, dass das jeweilige
Lärmkontingent kausal für eine eventuelle Überschreitung dieser Schwelle sein
muss. Das ist nicht der Fall, wenn schon ein anderer oder mehrere andere
Lärmbeiträge zu einer Überschreitung der Gesundheitsgefährdungsgrenze führen,
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Lärmbeiträge zu einer Überschreitung der Gesundheitsgefährdungsgrenze führen,
was hier auf das Objekt Nr. 16 der Klägerin zu 1. mit einer Belastung durch
nächtlichen Schienenverkehrslärm in Höhe von 70 dB(A) - Mittelungspegel ohne
Schienenbonus - zutrifft. Entsprechendes gilt für das Objekt 49 mit einer Belastung
durch die B 40/519 in Höhe von 60,7 dB(A) in der Nacht.
Voraussetzung für die Summierung mehrerer Schallquellen ist darüber hinaus,
dass - in rechtlicher Hinsicht - gegenüber allen Emittenten, die einen tatsächlichen
kausalen Beitrag für eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung zu verantworten
haben, grundsätzlich ein Abwehranspruch besteht, und zwar in dem Sinne, dass
ein Anspruch bestehen würde, wenn der nur von dieser Anlage ausgehende
Verkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsschwelle übersteigen würde. Daraus
ergibt sich, dass bei der Summierung der Lärm solcher Verkehrsanlagen außer
Betracht zu bleiben hat, den der Betroffene generell, also auch im Falle einer
Überschreitung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle, nicht (mehr)
mit Erfolg abwenden kann. Bei Verkehrsanlagen, die aufgrund eines
Planfeststellungsbeschlusses hergestellt worden sind, können eventuelle
Abwehrrechte infolge Verfristung, Verwirkung, materieller Präklusion oder aus
anderen Rechtsgründen ausgeschlossen sein. Ist also ein Anteil der
Gesamtlärmbelastung trotz der tatsächlichen Überschreitung der
Gesundheitsgefährdungsgrenze zu dulden, darf dieser Lärmbeitrag auch nicht bei
der Summenbildung gegenüber anderen Emittenten berücksichtigt werden. Der
Anspruch auf Lärmsanierung (im weiteren Sinne) ist auch hinsichtlich eines
einzelnen Lärmbeitrags nur begründet, wenn er auch gegenüber den anderen
Emittenten besteht, die einen für die Überschreitung der verfassungsrechtlichen
Zumutbarkeitsgrenze kausalen Lärmbeitrag liefern; anderenfalls fehlt es an einer
grundsätzlich abwehrfähigen Gesamtverkehrslärmbelastung. Daraus ergibt sich,
dass der Lärmsanierungsanspruch wegen einer verfassungswidrigen
Gesamtverkehrslärmbelastung seiner Natur nach unteilbar ist. Die Prüfung der
tatsächlichen und rechtlichen Erheblichkeit einzelner Lärmbeiträge einer
verfassungswidrigen Gesamtlärmbelastung kann daher in verfahrensrechtlicher
Hinsicht nur in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen Emittenten
erfolgreich durchgesetzt werden. Die isolierte Geltendmachung eines - dem
jeweiligen Lärmbeitrag entsprechenden - Teilbetrages gegenüber nur einem von
mehreren für die verfassungswidrige Situation Verantwortlichen ist unzulässig oder
zumindest unbegründet. Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Gewährung
passiven Schallschutzes zwar letztlich auf einen Geldbetrag, der sich aber als
Aufwendungsersatz für eine unteilbare physisch-reale Ausgleichsmaßnahme,
nämlich den baulichen Schallschutz, erweist. Gerade die Duldungspflichten
gegenüber planfestgestellten Anlagen unterscheidet die vorliegende Situation von
zivilgerichtlichen Fallkonstellationen, so dass Lösungsansätze über die Abwehr
summierter Immissionen nach §§ 906/1004 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar
1976, BGHZ 66, 70, 75) nicht unbesehen auf den öffentlich rechtlichen Anspruch
auf Gewährung von passivem Schallschutz übertragen werden können.
Anspruchsgegner sind somit die Emittenten in ihrer Gesamtheit, und zwar die
Vorhabenträger selbst, soweit Lärmsanierungsansprüche unmittelbar aus Art. 14
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG geltend gemacht werden, und entsprechend § 75 Abs.
3 HVwVfG die Rechtsträger der Planfeststellungs- oder Genehmigungsbehörden,
soweit Plan- oder Genehmigungsergänzungsansprüche Gegenstand des
Begehrens sind. Dass Lärmsanierungsansprüche aus Art. 14 Abs. 1 GG
grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte fallen, steht wegen §
17 Abs. 2 Satz 1 GVG einer einheitlichen Geltendmachung vor den
Verwaltungsgerichten nicht entgegen.
Aus der Notwendigkeit, den Anspruch auf passiven Schallschutz wegen einer
gesundheitsgefährdenden Gesamtverkehrslärmbelastung in einem einheitlichen
Verfahren gegenüber allen verantwortlichen Emittenten geltend zu machen, folgt
die weitere verfahrensrechtliche Konsequenz, dass dieser Anspruch wegen Fehlens
eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht mit Erfolg gerichtlich durchgesetzt werden
kann, wenn er nicht zuvor rechtzeitig und hinreichend bestimmt gegenüber dem
jeweiligen Vorhabenträger oder der zuständigen Planfeststellungs- oder
Genehmigungsbehörde geltend gemacht worden ist. Schon an diesen
verfahrensrechtlichen Erfordernissen scheitern die Ansprüche der Klägerinnen
wegen einer Gesamtverkehrslärmbelastung. Es ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, dass sie ihre Forderungen vor der Erweiterung der vorliegenden Klage
gegenüber der Bahn AG oder dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast oder der
zuständigen Planfeststellungsbehörde geltend gemacht haben.
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Neben diesen verfahrensrechtlichen Aspekten müssen auch die oben dargelegten
allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung passiven
Schallschutzes vorliegen, insbesondere muss die Antragstellerin Eigentümerin der
schutzwürdigen Einrichtung sein. Eine Haftung der Beigeladenen wegen eines
eventuellen Beitrags zu einer gesundheitsgefährdenden
Gesamtverkehrslärmbelastung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn bei der
Errichtung einer kommunalen Wohnung oder einer kommunalen Einrichtung wegen
der Vorbelastung durch einen planfestgestellten Flughafen der Fluglärm zu dulden
und nur unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG oder des
Genehmigungsergänzungsanspruchs abzuwehren ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.
Januar 1999, DVBl. 1999, 603, 607 f.; sowie - zur Vorbelastung - BGH, Urteil vom
10. November 1987, NJW 1988, 900, 901).
Im Übrigen überschreiten die ermittelten Summenpegel (mit Ausnahme der
bereits erwähnten Objekte 16 und 49 der Klägerin zu 1.) bei Berücksichtigung
eines Fluglärmmalus von 6 dB(A) schon als Außenpegel nicht die
Gesundheitsgefährdungsgrenze. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Der sachverständige Beistand der Kläger hat die Summenpegel durch
logarithmische Addition der äquivalenten Dauerschallpegel ermittelt. Das ist vom
Ansatz her rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts des verfassungsrechtlichen
Gebots zur Abwendung einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung
müssen die unterschiedlichen Lärmarten "auf einen gemeinsamen
schalltechnischen Nenner" gebracht werden. Dazu drängt es sich auf, den
Fluglärm als äquivalenten Dauerschallpegel mit einem Halbierungsquotienten q =
3 zu ermitteln, um ihn so gemeinsam mit Schienen- und Straßenverkehrslärm
beurteilen zu können.
Problematisch erscheint allerdings, ob der Sachverständige Dr. Kühner zu Recht
einen Fluglärmmalus von 6 dB(A) in die Summenpegel eingerechnet hat. Zum
einen ist zweifelhaft, ob für die Ermittlung der Gesundheitsgefährdungsgrenze
überhaupt ein solcher Zuschlag gerechtfertigt ist. Auf der einen Seite soll mit dem
Fluglärmmalus die besondere Lästigkeit des Fluglärms gegenüber anderen
Verkehrslärmarten berücksichtigt werden; bei der Ermittlung der
Gesundheitsgefährdungsgrenze kommt es aber nicht auf die subjektiv
empfundene Lästigkeit, sondern die objektive Gefährlichkeit des Fluglärms an. Auf
der anderen Seite liegen Stressfaktoren und Gesundheitsrisiken so dicht
nebeneinander, dass eine klare Abgrenzung kaum möglich ist. Zum anderen ist
die Höhe des Zuschlags nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man mit Dr. Kühner auf
den International Standard ISO/FDIS 1996-1 (aus dem Jahr 2003) zurückgreifen will,
ist es nicht geboten, den dort vorgesehenen Rahmen von 3 bis 6 dB(A) voll
auszuschöpfen. Denn weder die Höhe der Fluglärmpegel (Mittelungs- und
Maximalpegel) noch die Art des Fluglärms geben hierzu Veranlassung.
Wenn die besondere Lästigkeit des Fluglärms bei der Ermittlung der
Gesundheitsgefährdungsgrenze überhaupt zu berücksichtigen ist und in Form
eines Zuschlags von 6 dB(A) in den Summenpegel eingerechnet wird, der also
keinen realen, sondern einen fiktiven Wert beschreibt, ist es auch angemessen,
diesen Aspekt bei der Ermittlung der Gesundheitsgefährdungsgrenze zu
berücksichtigen. Danach sind Summenpegel, die unter 70 dB(A) am Tag und unter
60 dB(A) in der Nacht liegen, jedenfalls dann nicht gesundheitsgefährdend, wenn
sie einen Fluglärmmalus von 6 dB(A) enthalten. Insoweit kann auf die obigen
Ausführungen zur Gesundheitsgefährdungsgrenze verwiesen werden. Als wichtiges
Argument kommt hier hinzu, dass § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 16. BImSchV
eine normative Festlegung der Lärmsanierungsschwelle enthält, die im Hinblick auf
die Ableitung des Lärmsanierungsanspruchs aus den Grundrechten hier auch als
Gesundheitsgefährdungsgrenze herangezogen werden kann.
Soweit die Ansprüche der Klägerinnen nicht schon aus den oben dargelegten
anderen Gründen (Kausalität etc.) scheitern, werden die Richtwerte von 70 dB(A)
am Tag und - soweit es sich um zum Wohnen oder Schlafen bestimmte Räume
handelt - von 60 dB(A) in der Nacht nicht überschritten. Lediglich ergänzend ist
auch hier darauf hinzuweisen, dass, soweit Wohnungen und zum Aufenthalt
bestimmte öffentliche Einrichtungen betroffen sind, die Innenpegel durch teilweises
oder vollständiges Schließen der Fenster deutlich unter die maßgeblichen Werte
reduziert werden können.
Zur Problematik der Summenpegel ist abschließend klarzustellen, dass die
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Zur Problematik der Summenpegel ist abschließend klarzustellen, dass die
Ausführungen von Dr. Maschke in der mündlichen Verhandlung zur Lästigkeit oder
Schädlichkeit einer Gesamtverkehrslärmbelastung dem Senat keinen begründeten
Anlass für eine Beweisaufnahme geben. Denn erstens hat der Senat diesem
Aspekt dadurch mehr als geboten Rechnung getragen, dass er einen
Fluglärmmalus von 6 dB(A) berücksichtigt hat. Zweitens ist die Feststellung eines
Grenzwertes für eine gesundheitsgefährdende Gesamtverkehrslärmbelastung
keine reine Tatsachenfeststellung, sondern eine Frage der richterlichen Würdigung
der Gesamtumstände, und drittens ist das Vorbringen, seine Erheblichkeit
unterstellt, als verspätet zurückzuweisen; insoweit kann auf das oben Gesagte
verwiesen werden.
Nach allem steht den Klägerinnen weder aufgrund des Fluglärms noch aufgrund
einer Gesamtverkehrslärmbelastung ein Anspruch auf Anordnung von
Maßnahmen des passiven Schallschutzes oder auf Festsetzung von
Entschädigungsleistungen zu. Die von den Klägerinnen beantragte
Beweisaufnahme war nicht geboten. Soweit nicht schon oben auf die
Beweisanträge im Einzelnen eingegangen wurde, ist ergänzend folgendes
auszuführen: Der Beweisantrag zu II. auf Seite 7 der Niederschrift vom 13. und 14.
Juli 2004 (betr. den Schriftsatz der Klägerinnen vom 26.03.2004) ist abzulehnen,
weil der Senat von der Richtigkeit der Angaben der Klägerinnen zu den einzelnen
Objekten ausgegangen ist. Auf Lärmgrenzwerte für Kommunikationsstörungen
kommt es bei den Einrichtungen hier rechtlich nicht an; entscheidend ist allein, wie
oben dargelegt, die Frage, ob die Einrichtung trotz einer hinzunehmenden
Lärmbelastung noch betrieben werden kann. Auch ist die Ermittlung eines
Grenzwertes keine durch Beweisaufnahme aufklärbare Tatsachenfeststellung,
sondern eine Frage der richterlichen Gesamtwürdigung. Schließlich können die von
den Klägerinnen selbst angestrebten Innenpegel dadurch eingehalten werden,
dass die Fenster nur zum Lüften geöffnet werden. Zu den Beweisanträgen zu II.,
soweit sie auf die Schriftsätze vom 2. und 12. Juli 2004 Bezug nehmen, ist das
Erforderliche oben gesagt worden. Die mit dem Beweisantrag zu I. (auf Seite 7 der
Niederschrift vom 13. und 14. Juli 2004) in Bezug genommenen früheren
Beweisanträge betreffen zum Teil nicht mehr die streitgegenständlichen Objekte
(Schriftsatz vom 13. Dezember 2002). Das früher von Dr. Kühner angewandte
Messverfahren und die daraus resultierende Lärmbetroffenheit der klägerischen
Objekte (vgl. Schriftsatz der Klägerinnen vom 24. Oktober 2003) ist nach den
vorstehenden Darlegungen nicht entscheidungserheblich. Auch auf die in dem
Schriftsatz vom 4. November 2003 aufgestellten Behauptungen über planerische
und bauplanerische Zusammenhänge kommt es für den Anspruch auf Gewährung
passiven Schallschutzes nicht an. Das gilt auch für die Vorhaltung von Straßen und
Entwässerungseinrichtungen; ferner für die Ausführungen zur Schnellabrollbahn
rto. Die Hinweise, dass der Fluglärm nach den Lärmmessungen der Beigeladenen
von 2000 bis 2003 angestiegen sei, bedarf keiner Klärung durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Der Senat hat die Lärmsteigerungen, die sich auch
aus den von der Beigeladenen vorgelegten Berechnungen ergeben, der
Entscheidung zugrunde gelegt. Diese Berechnungen sind nicht infrage gestellt
worden. Sie werden weder durch die Mittelung von Messergebnissen noch durch
private Messungen erschüttert.
Die Behauptung schließlich (vgl. Schriftsatz der Klägerinnen vom 10.11.2003), die
Grenze für die Gesundheitsgefährdung liege bei Fluglärm bei 61/51 dB(A) und für
die Gesamtverkehrslärmbelastung bei 66/56 dB(A), ist einer Beweisaufnahme
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch Vernehmung von
sachverständigen Zeugen nicht zugänglich, weil diese Frage durch richterliche
Würdigung der gesamten Umstände und nicht durch bloße Tatsachenfeststellung
zu klären ist.
Da den Klägerinnen nach allem keine Ansprüche auf Anordnung von
weitergehenden Betriebsbeschränkungen (vgl. Teilurteil vom 23. Dezember 2003)
oder Maßnahmen des passiven Schallschutzes zustehen, können sie durch die
Bescheide des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung vom 26. April 2001, 24. September 2001 und 25. November
2002 nicht in ihren Rechten verletzt sein, so dass ihnen auch kein Anspruch auf
Neubescheidung zusteht.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 155 Abs. 2 und
154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihnen auch die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die einen Klageabweisungsantrag gestellt
und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3
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und sich somit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3
VwGO).
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und
711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.