Urteil des HessVGH vom 26.01.1988

VGH Kassel: anerkennung, anwartschaft, minderung, erwerbsfähigkeit, herzinfarkt, abgrenzung, ermessen, behandlung, beamtenrecht, betrug

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TE 2852/86
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. Der Senat ändert seine Streitwertrechtsprechung bei Klagen auf die (bloße)
Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG (bisher:
Regelstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) dahingehend ab, daß er nunmehr auch
eine "konkrete Anwartschaft" auf die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 30
Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt.
2. Eine "konkrete Anwartschaft" auf wiederkehrende Leistungen (z. B. Unfallausgleich)
bewertet der Senat nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 GKG mit ihrem dreifachen
Jahresbetrag; sonstige Aufwendungen des Beamten (z. B. Kosten für Heilverfahren)
bewertet er pauschalierend mit dem Regelstreitwert, der gegebenenfalls vervielfältigt
werden kann. Zu 1. und 2.: Anschluß und Abgrenzung zu OVG Hamburg, Beschluß vom
10. Mai 1984 (KostRspr. GKG § 13 Nr. 108)
Gründe
I.
Die Beschwerdeführer begehren mit ihrer Beschwerde die Erhöhung des von der
ersten Instanz festgesetzten Streitwertes von 4.000,-- DM auf den Betrag von
23.220,-- DM, weil der Kläger nach Anerkennung seines Herzinfarktes als
Dienstunfall Anspruch auf einen monatlichen Unfallausgleich von 395,-- DM haben
würde; zudem entstünden bereits jetzt monatliche Aufwendungen für
Medikamente in Höhe von 250,-- DM.
II.
Die nach § 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist im
Ergebnis begründet.
In Fällen, in denen es (allein) um die Anerkennung eines Dienstunfalles geht, hat
der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung den Regelstreitwert
festgesetzt (vgl. etwa Beschluß vom 26. September 1984 - I OE 62/80 -). Dieser
beträgt im vorliegenden Verfahren nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 73 GKG 4.000,-- DM;
hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Unberücksichtigt geblieben
sind dabei die Folgeansprüche aus § 30 Abs. 2 BeamtVG, die einem Beamten
nach rechtskräftiger Anerkennung eines Dienstunfalles zustehen und vom
Dienstherrn dann möglicherweise "automatisch" geleistet werden.
Nach Überprüfung seiner bisherigen Streitwertrechtsprechung in Fällen der
vorliegenden Art und im Anschluß an den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts
Hamburg vom 10. Mai 1984 (KostRspr. GKG § 13 Nr. 108) hält der Senat an ihr
nicht mehr fest. Ausgehend von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert
nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der
Sache nach Ermessen zu bestimmen ist, berücksichtigt der Senat nunmehr
ebenfalls die "konkrete Anwartschaft" auf die Leistung von Unfallfürsorge nach § 30
Abs. 2 BeamtVG, im Falle des Klägers zunächst die mögliche Zahlung eines
Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG.
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Der Kläger war nach der Ärztlichen Bescheinigung des Herz- und
Kreislaufzentrums Botenburg a. d. Fulda vom 16. März 1979, wo er sich vom 29.
Januar bis 16. März 1979 zur stationären klinischen Behandlung befand, für
mindestens ein Jahr "arbeitsunfähig". Zuvor war er seit dem Herzinfarkt am 10.
Dezember 1978 im St. Katharinenkrankenhaus in Frankfurt am Main stationär
behandelt worden. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Gießen vom 16. Juli 1979
wurde der Grad der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (MdE) auf 70 v. H.
festgesetzt: er erfüllt die Voraussetzungen für Vergünstigungen nach dem
Merkzeichen "G" (= in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, vgl. IV Abs. 3 der Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte -
Stand: Januar 1977 -, BVersorgBl. 1977, Beilage zu Heft Nr. 3/4, zitiert nach
Gröninger/Thomas, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, Stand: Februar 1987,
Anhang 6). Damit liegen die Voraussetzungen einer länger als sechs Monate
dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H. (vgl. § 35 Abs.
1 BeamtVG in Verbindung mit VwV 35.1.3 - zitiert nach Schütz, Beamtenrecht des
Bundes und der Länder, Kommentar, Stand: Oktober 1987) vor, so daß dem
Kläger bei einem Erfolg seiner Klage auf Anerkennung des Dienstunfalles nicht nur
eine gewisse Aussicht, sondern bereits eine "konkrete Anwartschaft" auf einen
Unfallausgleich eröffnet wäre.
Dieses über ein ideelles Interesse an der Anerkennung des Dienstunfalles - das
gegebenenfalls nur mit dem Regelstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu
bewerten wäre - hinausgehende wirtschaftliche Interesse des Klägers bewertet der
Senat nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 3 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag
des Unfallausgleichs, den er bei einer MdE von 70 v. H. zu erwarten hätte. Um eine
"gesetzliche Unterhaltspflicht" im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG - wie die Beklagte
meint - handelt es sich hier nicht, weil hierunter nur solche Ansprüche verstanden
werden, die auf einem familienrechtlichen Verhältnis beruhen (vgl. etwa
Drischler/Oestreich/Neun/Haupt, Gerichtskostengesetz, 4. Auflage,
Streitwertanhang, Stichwort "Unterhalt", Anm. I, 2.).
Für die Berechnung der Höhe des Streitwertes geht der Senat anders als das OVG
Hamburg in dem zitierten Beschluß vom 10. Mai 1984, a.a.O., unter Hinweis auf §
15 Abs. 1 GKG - in der Regel von der möglichen monatlichen Höhe des
Unfallausgleichs im Zeitpunkt der Klageerhebung aus, den er bei Anerkennung des
Unfalles als Dienstunfall erhalten würde. Der Wert dieses Streitgegenstandes ist
mit Rücksicht auf das pauschalierende Element in der hier vorgenommenen
Streitwertfestsetzung bei Beendigung einer Instanz nicht höher anzusetzen als zu
Beginn der Instanz. Zwar geht der Senat von der "konkreten Anwartschaft" aus,
doch kann diese sich - je nach dem Zeitpunkt, ob die Anerkennung als Dienstunfall
früher oder später klageweise geltend gemacht werden kann, etwa bei langer
Dauer des Verwaltungsstreitverfahrens wegen umfangreicher Begutachtungen
oder bei bisher unerkannten "Spätfolgen" - unterschiedlich auswirken. Deshalb hält
es der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens für angebracht, auf
die mögliche Höhe des Unfallausgleichs im Zeitpunkt der Klageerhebung unter
Berücksichtigung der jeweils festgestellten MdE abzustellen, die länger als sechs
Monate besteht, um eine annähernd gleichmäßige Bewertung der Fälle zu
erreichen, in denen es (nur) um die Anerkennung eines Dienstunfalles geht. Die
Beklagte - der Kläger hat sich in diesem Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat
mitgeteilt, daß der monatliche Unfallausgleich bei einer MdE von 70 v. H. im Juni
1984 494,-- DM betrug. Der dreifache Jahresbetrag (einschließlich der jährlichen
Sonderzuwendungen: 39 x 494,-- DM) beläuft sich somit auf 19.266,-- DM.
Des weiteren bezieht der Senat ähnlich wie das OVG Hamburg in seinem Beschluß
vom 10. Mai 1984, a.a.O., weitere Folgeansprüche im Rahmen des § 30 Abs. 2
BeamtVG in seine Streitwertbewertung ein, berücksichtigt hierbei aber nicht die
konkreten Aufwendungen, wie die Beschwerdeführer es getan haben, sondern
setzt für sie - wegen der Ungewißheit der möglichen Ansprüche nach Grund und
Höhe - ebenfalls pauschalierend den Regelstreitwert (hier: 4.000,-- DM) ein, der
gegebenenfalls zu vervielfältigen wäre, je konkreter sich eine Anspruchsaussicht
oder gar -anwartschaft darstellt. Im vorliegenden Fall besteht für eine derartige
Vervielfältigung kein Anlaß.
Aus beiden Beträgen (19.266,-- DM + 4.000,-- DM) ergibt sich - abgerundet - der
unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Beschlusses festgesetzte
Streitwert in Höhe von 23.220,-- DM
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Eine Kostenentscheidung entfällt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1983 - I TE
60/82 -, AnwBl. 1984, 49 = KostRspr. GKG § 25 Nr. 69).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 7 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.