Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, entschädigung, behörde, quelle, steuerrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS V 357/62
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Durch rechtzeitige Antragstellung des unmittelbar Geschädigten wird die Antragsfrist
auch zugunsten des Legalzessionars gewahrt, wenn der unmittelbar Geschädigte bei
der Antragstellung Angaben gemacht hat, aus denen die Behörde auch auf die
Anspruchsberechtigung des Legalzessionars schließen konnte.
2. Dem Legalzessionar steht eine Entschädigung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BesAbgeltG
zu, wenn der unmittelbar Geschädigte die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1
BesAbgeltG erfüllt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.