Urteil des HessVGH vom 30.01.2007

VGH Kassel: prüfungsordnung, wiederholung, bwl, kurs, diplom, erlass, rückwirkung, vorschlag, anhörung, betriebswirtschaftslehre

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TG 2850/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 50 Abs 1 Nr 1 HSchulG
HE 2000, § 25 Abs 1 Nr 6
HSchulG HE 2000, § 39 Abs
2 Nr 4 HSchulG HE 2000, §
42 Abs 5 S 1 HSchulG HE
2000, § 42 Abs 5 S 1
HSchulG HE vom
20.12.2004
(Prüfungszulassung in einem ausgelaufenen Studiengang)
Leitsatz
Regelungsgegenstand der vom Fachbereichsrat erlassenen Prüfungsordnung ist Art
und Weise der Durchführung von Prüfungen in bestehenden Studiengängen, nicht
dagegen die Frage, ob und wie lange Prüfungen in eingestellten und auslaufenden
Studiengängen noch angeboten werden.
Diese Frage ist dem Regelungsbereich der früher dem Senat und jetzt dem Präsidium
zugewiesenen Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen zuzuordnen und
nunmehr in § 20 Abs. 5 HHG vom Landesgesetzgeber selbst beantwortet worden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. November 2006 – 6 G 1310/06 –
abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu
tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Durchführung der zweiten Wiederholung einer
studienbegleitenden Prüfung im Rahmen eines auslaufenden Studiengangs.
Er ist bei der Antragsgegnerin im Wintersemester (WS) 2002/03 im
Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL) eingeschrieben worden. Dieser
wurde zu Gunsten des neuen Bachelor-Studienganges Business Administration
zum Sommersemester (SS) 2003 eingestellt, d. h. im Diplomstudiengang wurden
keine neuen Studierenden mehr aufgenommen, während er für die bereits
Eingeschriebenen zunächst fortgeführt wurde.
Nach der Prüfungsordnung des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule
Wiesbaden für den Studiengang Betriebswirtschaft vom 11. April 1988 i. d. F. vom
22. Dezember 1992 (AmtsBl. 1993 S. 587 ff.), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1.
Januar 2003 (StAnz. 2003 S. 3398) – im Folgenden: Prüfungsordnung (PrüfO) –
beträgt die Regelstudienzeit acht Semester und sind in dem sich an das
dreisemestrige Grundstudium anschließenden dreisemestrigen Hauptstudium
studienbegleitende Prüfungsleistungen zu erbringen, deren Ergebnisse bei der
frühestens im siebten Semester möglichen Anmeldung zur Diplomarbeit und zur
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frühestens im siebten Semester möglichen Anmeldung zur Diplomarbeit und zur
mündlichen Diplomprüfung vorzulegen sind. Nicht bestandene Prüfungen können
zweimal wiederholt werden, wobei Wiederholungsprüfungen sofort zum
nächstmöglichen Termin abgelegt werden müssen.
Zu Beginn des SS 2006 hatte der Antragsteller als letzte der studienbegleitenden
Prüfungsleistungen die Klausur im Fach Unternehmensrechnung Kurs C noch nicht
erbracht, nachdem er im Nachschreibtermin im März 2006 nicht erschienen war.
Sein Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit und zur mündlichen Diplomprüfung im
SS 2006 wurde deshalb vom Prüfungsausschuss im Mai 2006 zunächst mit der
Begründung abgelehnt, dass in einem solchen Fall eine ausnahmsweise Zulassung
nur innerhalb der Regelstudienzeit möglich sei, er diese aber schon überschritten
habe. Danach bat der Antragsteller nochmals um Zulassung, weil ihm diese
Voraussetzung nicht bekannt gewesen sei, Vorlesungen oder Oberseminare des
auslaufenden Studiengangs zudem im nächsten Semester nicht mehr stattfänden
und dieses deshalb für ihn ein reines „Wartesemester“ wäre. Der
Prüfungsausschuss gab daraufhin seinem Antrag am 20. Juni 2006 unter dem
Vorbehalt statt, dass er die noch fehlende Prüfungsleistung in
Unternehmensrechnung Kurs C im Prüfungstermin Ende des Sommersemesters
2006 bestehe. Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 erklärte der Prüfungsausschuss
seine Prüfung wegen einer Täuschungshandlung im Termin am 30. Juni 2006 für
nicht bestanden.
Mit Schreiben vom 8. August 2006 berief sich der Antragsteller auf den ihm nach
der Prüfungsordnung zustehenden Drittversuch und bat um eine Bestätigung,
dass er diesen in einem Klausurtermin Anfang Oktober 2006 absolvieren könne.
Dies lehnte der Prüfungsausschuss zunächst mit einer e-mail vom 31. August
2006, dann mit Bescheid vom 6. September 2006 ab. Es bestehe keine
Möglichkeit, die nicht bestandene Prüfungsleistung Unternehmensrechnung Kurs C
noch einmal zu schreiben. Seit dem 18. Februar 2003 sei durch Aushang bekannt,
dass der Diplomstudiengang BWL auslaufe. Am 25. März 2003 habe der
Prüfungsausschuss beschlossen, dass Prüfungsleistungen nur noch fünfmal nach
der letzten Vorlesung angeboten würden. Am 24. Februar 2005 seien per Ausgang
alle Prüfungsleistungen bekannt gegeben worden, die in den darauffolgenden
Semestern letztmalig angeboten worden seien. Somit habe der Antragsteller
genug Zeit gehabt, die Klausur zu schreiben. Vertrauensschutz könne daher nicht
geltend gemacht werden. Er habe jedoch die Möglichkeit, in den Bachelor-
Studiengang zu wechseln oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten,
die es ihm ermögliche, das Studium an einer anderen Fachhochschule zu
beenden.
Dagegen hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten unter dem 9. Oktober
2006 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist, und den
vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim
Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellt.
Da die Prüfungsordnung eine zweimalige Wiederholung nicht bestandener
Prüfungsleistungen vorsehe und nicht geändert worden sei, müsse ihm diese
Möglichkeit eingeräumt werden. Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten sei der
Prüfungsausschuss auch im Rahmen der Umstellung des Diplom- zum Bachelor-
Studiengang nicht berechtigt gewesen, die Anzahl der möglichen
Prüfungsversuche ohne Änderung der Prüfungsordnung zu vermindern, denn nur
in der Prüfungsordnung seien nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen
Hochschulgesetzes (HHG) die Voraussetzungen für die Zulassung zu den
Prüfungen und zu deren Wiederholung zu regeln. Die Vorschrift des § 20 Abs. 5
HHG über die Einstellung von Studiengängen sei erst am 24. Dezember 2004 in
Kraft getreten und deshalb nur auf spätere Einstellungen von Studiengängen, nicht
aber auf ihn anwendbar, denn er habe sich seinerzeit schon im fünften
Fachsemester befunden.
Nachdem ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag von der Antragsgegnerin u. a. mit
der Begründung nicht angenommen worden war, dass nach der abschließenden,
einer Umsetzung in einer Prüfungsordnung nicht bedürftigen gesetzlichen
Regelung in § 20 Abs. 5 HHG bei Einstellung eines Studienganges (nur) die
Möglichkeit zum Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit gegeben
werden müsse, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem hier
angefochtenen Beschluss vom 15. November 2006 – 6 G 1310/06 – die
Antragsgegnerin antragsgemäß„vorläufig verpflichtet, den Antragsteller zur
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Antragsgegnerin antragsgemäß„vorläufig verpflichtet, den Antragsteller zur
Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach „Unternehmensrechnung
Teil C“ des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre-Diplom zuzulassen“, und dies
im Wesentlichen damit begründet, dass sich ein Anordnungsanspruch des
Antragstellers auf eine zweite Wiederholungsprüfung aus § 33 Abs. 1 der
Prüfungsordnung ergäbe, in die trotz des gesetzlichen Regelungsauftrags in § 25
Abs. 1 Nr. 6 und § 20 Abs. 5 HHG keine Übergangsregelung für den auslaufenden
Studiengang aufgenommen worden sei. Zu einer solchen, wenn auch nur
faktischen Änderung der Prüfungsordnung sei der Prüfungsausschuss nicht befugt
gewesen.
Gegen den ihr am 20. November 2006 zugestellten Beschluss hat die
Antragsgegnerin am 22. November 2006 Beschwerde eingelegt und diese am 11.
bzw. 12. Dezember 2006 mit einer Ergänzung vom 11. Januar 2007 u. a. wie folgt
begründet:
Die Prüfungsordnung des faktisch ausgelaufenen Diplomstudiengangs BWL habe
sukzessive ihre Wirkung verloren. Prüfungen könnten nicht so lange angeboten
werden, bis auch der letzte Studierende sein Diplom bestanden habe. Auf
Veranlassung des Dekanats und mit Zustimmung des Fachbereichsrates habe der
Prüfungsausschuss beschlossen, dass Prüfungen noch fünfmal nach den letzten
regulären Veranstaltungen des Diplomstudienganges angeboten würden; das
entspreche der Regelstudienzeit zuzüglich zweier Toleranzsemester. Über das
Auslaufen des Studiengangs und die Folgen für die Prüfungen sei rechtzeitig und
mehrfach per Ausgang und in Informationsveranstaltungen informiert worden.
Angesichts der hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung in § 20 Abs. 5 HHG
habe dies nicht nochmals in die Prüfungsordnung aufgenommen werden müssen,
wodurch ohnehin der Rahmen der Regelstudienzeit nicht hätte überschritten
werden müssen. Eine entsprechende Bestimmung sei auch in die Vorschrift des §
25 HHG über den Inhalt von Prüfungsordnungen nicht aufgenommen worden, § 25
Abs. 1 Nr. 6 HHG beziehe sich nur auf Studiengänge denn § 20 Abs. 5
HHG treffe für Studiengänge eine Spezialregelung. Die Frage der
Zulassung zu Prüfungen sei zudem von der Frage zu trennen, ob Prüfungen (noch)
angeboten würden. Die Vorschrift des § 20 Abs. 5 HHG sei im Zeitpunkt des hier
fraglichen Prüfungsverfahrens und der vom Prüfungsausschuss getroffenen
Entscheidung auch bereits gültig gewesen. Angesichts des seinerzeit schon
laufenden Umstellungsprozesses von Diplom- zu Bachelor- und Master-
Studiengängen könne ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass die am 24.
Dezember 2004 in Kraft getretene, den Grundsatz des Vertrauensschutzes
lediglich klarstellende Vorschrift nur die später eingestellten Studiengänge
betreffe. Es handele sich hier vielmehr um den regelmäßig zulässigen Fall einer
sog. unechten Rückwirkung.
Der Antragsteller habe danach auch gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 HHG auf die
Möglichkeit eines Weiterstudiums an einer anderen hessischen Hochschule
verwiesen werden können; auch auf diese Möglichkeit sei rechtzeitig und
ausführlich hingewiesen worden.
Schließlich bestehe vorliegend auch kein Anordnungsgrund.
Die Antragsgegnerin beantragt - sinngemäß -,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. November
2006
– 6 G 1310/06 – abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen,
hilfsweise, sie zurückzuweisen,
und begründet dies u. a. noch damit, dass das hier anwendbare HHG 2000 die von
der Antragsgegnerin herangezogene Regelung des § 20 Abs. 5 HHG noch nicht
enthalten habe und für diese Vorschrift eine Rückwirkung nicht angeordnet worden
sei. Die Antragsgegnerin müsse deshalb den Studiengang „bis zum bitteren Ende“
durchführen und auch – mit durchaus vertretbarem Aufwand – die letzte Prüfung
für ihn nochmals anbieten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens
wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges
der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO eingelegt
und begründet worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, denn unter Berücksichtigung der
Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin mit dem
angefochtenen Beschluss vom 15. November 2006 nach der im vorliegenden
Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung
zu Unrecht verpflichtet, den Antragsteller zur (zweiten) Wiederholung der
Prüfungsklausur in Unternehmensrechnung Kurs C des Diplomstudiengangs BWL
„zuzulassen“.
Bei sachgerechter Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens entsprechend § 88
VwGO geht es dem Antragsteller allerdings nicht um die „Zulassung“ zu einem in
diesem Studiengang durchgeführten Prüfungstermin, sondern vielmehr darum,
dass in dem seit dem SS 2003 eingestellten und seitdem auslaufenden
Diplomstudiengang BWL eine derartige Prüfungsklausur auch noch nach dem SS
2006 – jedenfalls für ihn – angeboten wird, denn es ist zwischen den Beteiligten
nicht streitig, dass er dann, wenn der Klausurtermin stattfände, auch zu seiner
zweiten Wiederholung dieser Prüfung zugelassen würde.
Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf
die nochmalige Durchführung einer Prüfungsklausur in dem auslaufenden
Diplomstudiengang hat der Antragsteller aber nicht mit der für die begehrte
Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft
gemacht, so dass die Frage des Bestehens eines Anordnungsgrundes offen
bleiben kann.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich ein solcher Anspruch
nicht aus § 33 Abs. 1 PrüfO herleiten. In den gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 HHG vom
jeweiligen Fachbereichsrat erlassenen Prüfungsordnungen werden nur Art und
Weise, also das „Wie“ der Durchführung von Prüfungen in
Studiengängen geregelt, so etwa in Vollziehung des § 25 Abs. 1 Nr. 6 HHG die
Voraussetzungen, unter denen ein Studierender zu einer stattfindenden Prüfung
zugelassen wird, also die Frage, ob und wie oft er (erneut) an einem vorgesehenen
Prüfungstermin teilnehmen kann.
Regelungsgegenstand von Prüfungsordnungen ist dagegen nicht die Frage, „ob“,
d. h. wie lange in einem und Studiengang überhaupt
noch Lehrveranstaltungen und Prüfungen angeboten werden. Diese Frage ist
vielmehr dem Bereich der gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 4 und § 42 Abs. 5 Satz 1 HHG i.
d. F. vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374 ff.) – HHG 2000 – dem Senat der Hochschule
auf Vorschlag des Präsidiums nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche
bzw. nunmehr gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 HHG i. d. F. des zum 24. Dezember 2004
in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des HHG vom 20. Dezember
2004 (GVBl. I S. 466 ff.) – HHG 2004 – dem Präsidium nach Anhörung oder auf
Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats zugewiesenen
Entscheidung über die „Aufhebung von Studiengängen“ zuzuordnen (vgl. Hess.
VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 8 TG 1972/06 -); diese Frage betrifft
nämlich die Modalitäten des Auslaufens eines eingestellten Studiengangs.
Diese unterschiedlichen Regelungsbereiche werden auch dadurch besonders
deutlich, dass der Landesgesetzgeber mit dem 3. Änderungsgesetz zum HHG
vom 20. Dezember 2004 erstmals eine gesetzliche Regelung über den
Zeitrahmen für das Auslaufen eingestellter Studiengänge und eine
Verweisungsmöglichkeit an andere hessische Hochschulen in der Vorschrift über
Studiengänge in § 20 Abs. 5 HHG selbst getroffen und nicht etwa durch Aufnahme
in den Katalog des § 25 Abs. 1 HHG der näheren Bestimmung in den
Prüfungsordnungen durch die jeweiligen Fachbereichsräte überlassen hat, obwohl
ihm bewusst war, dass dies der bisherigen Praxis entsprach (vgl. Begründung zum
Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 30. November 2004, LT/Ds. 16/3265
S. 4 zu I.4). Das Fehlen einer solchen Übergangsregelung in der hier fraglichen
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S. 4 zu I.4). Das Fehlen einer solchen Übergangsregelung in der hier fraglichen
Prüfungsordnung führt danach dazu, dass diese keinen Anspruch auf
Durchführung von Prüfungen innerhalb einer bestimmten Auslaufzeit des
eingestellten Studienganges gewährt, und kann wegen der unterschiedlichen
Regelungsbereiche auch nicht dazu herangezogen werden, den Regelungsinhalt
des § 33 Abs. 1 PrüfO über die bloße Zulassung zu einer angebotenen Prüfung
hinaus auszudehnen auf einen Anspruch auf Durchführung eines Prüfungstermins
als solchen, und zwar sogar noch über den in § 20 Abs. 5 Satz 1 HHG
vorgeschriebenen Rahmen der Regelstudienzeit hinaus.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung einer Prüfungsklausur in
Unternehmensrechnung Kurs C des Diplomstudiengangs BWL nach Ablauf des SS
2006 ergibt sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Vertrauensschutzgesichtspunkten bzw. § 20 Abs. 5 HHG. Nach den nicht
substantiiert angegriffenen Angaben der Antragsgegnerin sind die Studierenden
dieses auslaufenden Diplomstudiengangs rechtzeitig und ausreichend über die
Einstellung von Lehrangeboten und Prüfungen informiert worden; die letzten
studienbegleitenden Prüfungen sind im SS 2006 auch in einem Zeitrahmen
angeboten worden, der für die letzten Erstsemester des WS 2002/03 – wie den
Antragsteller - unter Berücksichtigung der letzten beiden Semester für die
Diplomprüfungen einen Studienabschluss noch zwei Semester nach Ablauf der
Regelstudienzeit zuließ, so dass Vertrauensschutzgesichtspunkte offensichtlich
nicht verletzt worden sind.
Auf die Frage, ob der mit Wirkung zum 24. Dezember 2004 eingefügte § 20 Abs. 5
HHG im Wege sog. unechter Rückwirkung vorliegend anzuwenden ist, kommt es
danach nicht an, weil diese Vorschrift in Satz 1 in Konkretisierung des gemäß Art.
12 Abs. 1 GG gewährten Vertrauensschutzes und der bundesrechtlichen Vorgabe
des § 16 Satz 2 HRG ein Auslaufen eines eingestellten Studiengangs auch (nur)
innerhalb der – hier abgelaufenen - Regelstudienzeit vorschreibt und die aus
Kostengründen zusätzlich in Satz 2 eingeführte Verweisungsmöglichkeit (vgl.
LT/Ds. 16/3265 a.a.O.) vorliegend nicht entscheidungsrelevant ist.
Nach alledem ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der angefochtene
verwaltungsgerichtliche Beschluss abzuändern und der einstweilige
Rechtsschutzantrag des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO
abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, §
53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Begründung der
erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V.
m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.