Urteil des HessVGH vom 03.05.1989

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, gemeinde, sachliche zuständigkeit, rechtsnatur, sperrung, einziehung, stadt, landrat, schranke

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 TH 93/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 42
Abs 2 VwGO, § 44 Abs 1 S
1 StVO, § 45 Abs 3 StVO, §
3 Abs 1 Nr 3 Buchst b StrG
HE
(Sperrung einer Gemeindeverbindungsstraße, deren
Rechtsnatur nicht geklärt ist - sachliche Zuständigkeit -
Antragsbefugnis für einen Eilantrag)
Tatbestand
Die Antragstellerin, die Stadt R, wendet sich gegen die Sperrung eines kurzen
Teilstücks des in der Gemarkung Rü in west-östlicher Richtung verlaufenden
"Wweges" für den Kraftfahrzeugverkehr. Bis zu der -- erstmals im Dezember 1987
durch Anbringung einer verschließbaren Schranke vollzogenen -- Absperrung
stellte dieser etwa 5,50 m breite asphaltierte Weg zusammen mit dem nördlichen
Abschnitt des annähernd im rechten Winkel auf ihn stoßenden "H Weges" eine
durchgehend mit Kraftfahrzeugen befahrbare und auch tatsächlich seit längerer
Zeit stark befahrene Verbindung zwischen den östlichen Stadtteilen der
Antragsgegnerin, der Stadt Rü, und den südlichen Stadtteilen der Antragstellerin
her. Der zum größten Teil ebenfalls durch Wald verlaufende H Weg liegt -- in
Längsrichtung betrachtet -- je etwa zur Hälfte auf dem Gebiet der Antragstellerin
und der Antragsgegnerin; seine Fortsetzung südlich der Kreuzung mit dem Wweg
ist ebensowenig an das örtliche oder überörtliche Straßennetz angeschlossen wie
dessen Fortsetzung in östlicher Richtung, der "Eweg".
Nachdem die Antragstellerin im April 1987 die Antragsgegnerin unter Hinweis auf
die gemeinsame Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht zur Beteiligung an
dem von ihr geplanten Ausbau eines Teilstücks des H Weges aufgefordert hatte,
stimmte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin durch Beschluß
vom 16. Juni 1987 einer Magistratsvorlage zu, nach der beim
Regierungspräsidenten als zuständiger Straßenaufsichtsbehörde die
Teileinziehung des H Weges zwischen der Sportanlage des SSV R und der
Einmündung in den Wweg mit dem Ziel beantragt werden sollte, durch
nachträgliche Einschränkung der wegerechtlichen Zweckbestimmung den
Kraftfahrzeugverkehr auf dieser bisher als Gemeindeverbindungsstraße genutzten
Wegeverbindung auszuschließen. Ein entsprechender Antrag vom 1. Juli 1987
wurde jedoch vom Regierungspräsidenten in D abgelehnt, da mangels
wegerechtlicher Öffentlichkeit eine Einziehung des in Rede stehenden Weges nicht
möglich, die angestrebte Schließung vielmehr nur mit verkehrs- oder
privatrechtlichen Mitteln zu erreichen sei. Daraufhin sperrte die Antragsgegnerin
gegen den erklärten Willen der Antragstellerin den Wweg in geringer Entfernung zur
Gemarkungsgrenze zunächst u. a. mit einer Schranke ab, die aufgrund
verwaltungsgerichtlicher Entscheidung wieder entfernt werden mußte. "In Erfüllung
des Stadtverordnetenbeschlusses vom 16. Juni 1987 und unter Berücksichtigung
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 1988" hielt deshalb die
Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin eine Änderung der Beschilderung
für erforderlich und ordnete am 29. Februar 1988 gemäß § 45 Abs. 3 i.V.m. § 41
StVO die -- am 7. März 1988 durchgeführte -- Aufstellung amtlicher
Verkehrszeichen (Zeichen 252 zu § 41 StVO mit Zusatzschild "Forstwirtschaftlicher
Verkehr frei") in der Weise an, daß der Wweg kurz vor der Einmündung in den H
Weg auf einer Strecke von etwa 150 m in beiden Fahrtrichtungen für den
Kraftfahrzeugverkehr gesperrt wurde. Hiergegen erhob die Antragstellerin ebenso
wie zahlreiche Privatpersonen mit Schreiben vom 5. April 1988 Widerspruch, über
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wie zahlreiche Privatpersonen mit Schreiben vom 5. April 1988 Widerspruch, über
den noch nicht entschieden ist.
Den am 16. Juni 1988 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses
Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt durch
Beschluß vom 14. Dezember 1988 im wesentlichen aufgrund der Erwägung
abgelehnt, die straßenverkehrsbehördliche Maßnahme stelle keine (unzulässige)
Teileinziehung einer wegerechtlich-öffentlichen Gemeindeverbindungsstraße,
sondern die Sperrung eines nur tatsächlich-öffentlichen Weges für bestimmte
Verkehrsarten dar; diese Maßnahme finde ihre hinreichende Grundlage in der
durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zum Ausdruck gebrachten
Willensbekundung der Stadt Rü als Wegeeigentümerin, auf dem Privatweg künftig
nur noch nichtmotorisierten Verkehr zuzulassen. Hiergegen richtet sich die
vorliegende Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht am 27. Dezember 1988 eingelegte Beschwerde erweist
sich auch im übrigen als zulässig sowie in der Sache als begründet. Das
Verwaltungsgericht hätte den Antrag nicht ablehnen dürfen, sondern die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 5. April 1988 anordnen müssen.
Wie es im Ergebnis zutreffend erkannt hat, ist der Antrag selbst zulässig. Durch
Verkehrszeichen getroffene Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden sind nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich auch der
Senat angeschlossen hat, Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen; sie
sind -- ohne daß es einer besonderen Anordnung nach Abs. 2 Nr. 4 bedürfte --
gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich sofort vollziehbar, weil sie
verkehrsregelnden und damit unaufschiebbaren Anordnungen von
Polizeivollzugsbeamten gleichzusetzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.
Dezember 1979 -- 7 C 46.78 --, BVerwGE 59, 221; Beschluß vom 7. November
1977 -- VII B 135.77 --, NJW 1978, 656). Vorläufiger Rechtsschutz ist demzufolge
durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO sowie gegebenenfalls
durch eine die Aufhebung der Vollziehung betreffende gerichtliche Anordnung nach
Abs. 5 Satz 3 zu gewähren. Einen hierauf abzielenden Antrag hat die
Antragstellerin zumindest sinngemäß gestellt. Hierfür verfügt sie über eine
hinreichende Antragsbefugnis; denn ihr Vorbringen läßt es jedenfalls als möglich
erscheinen, daß durch die von der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin
angeordnete Beschilderung des Wweges mit amtlichen Verkehrszeichen, soweit
diese auf eine Unterbindung des Kraftfahrzeugverkehrs zwischen den
benachbarten Stadtteilen Rü und R abzielen, eigene Rechte der Antragstellerin im
Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt sind.
Aus dem durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht, welches
u. a. die Planungshoheit der Gemeinden umfaßt, kann allerdings bei
straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen ein Recht auf Mitbestimmung oder auf
Abstimmung mit anderen Gemeinden grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Denn
Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet der Gemeinde die Wahrung des Wohls ihrer
Einwohner nur insoweit, als es um die Wahrnehmung der im Rahmen der Gesetze
bestimmten eigenen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft geht. Die von
der Antragstellerin angegriffene Regelung der Straßenverkehrs -- auch des
örtlichen Verkehrs -- ist aber eine staatliche Angelegenheit. Demgemäß erfüllt
eine Gemeinde, soweit sie gemäß der Zuständigkeitszuweisung des § 44 Abs. 1
StVO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften im Bereich
des Straßenverkehrs tätig ist, Aufgaben im übertragenen (staatlichen)
Wirkungskreis. Bei Eingriffen in den übertragenen Wirkungskreis kann die
Gemeinde in der Regel nicht Klage erheben, weil sie insoweit nicht eigene
Angelegenheiten, sondern solche des Staates wahrnimmt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1983 -- 7 C 102.82 --, Buchholz 442.151 §
45 StVO Nr. 13). Ebensowenig wie deshalb einer Gemeinde die Klagebefugnis
gegen eine Verkehrsbeschränkung zusteht, die für die Ortsdurchfahrt einer
Nachbargemeinde angeordnet ist und zur Zunahme des (Schwerlast-)Verkehrs in
der eigenen Ortsdurchfahrt führt (vgl. BVerwG a.a.O.), kann der Antragstellerin im
vorliegenden Verfahren eine Antragsbefugnis im Hinblick darauf eingeräumt
werden, daß die Antragsgegnerin durch straßenverkehrsbehördliche Anordnung
vom 29. Februar 1988 den Kraftfahrzeugverkehr zwischen den östlichen
Stadtteilen Rü und den südlichen Stadtteilen R unterbunden hat mit der Folge, daß
sich die Belastung der örtlichen Straßennetze nicht unerheblich verändert und
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sich die Belastung der örtlichen Straßennetze nicht unerheblich verändert und
deshalb unter Umständen die kommunale Verkehrsplanung auch für R überprüft
werden muß.
Die erforderliche Antragsbefugnis ergibt sich für die Antragstellerin jedoch aus
ihrem den H Weg betreffenden -- in tatsächlicher Hinsicht von der Antragsgegnerin
nicht bestrittenen -- Vortrag, der es zumindest als möglich erscheinen läßt, daß
eigene Rechte der Antragstellerin als Trägerin der Straßenbaulast für eine
Gemeindeverbindungsstraße im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b und 43 HStrG
verletzt sind. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den
Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1987 -- 2 TG 2357/87 -- hervorgehoben. Danach
ist, wenn eine öffentliche Straße als Gemeindeverbindungsstraße oder als sonstige
öffentliche Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 HStrG -- wie hier -- durch das
Gebiet zweier Gemeinden führt, eine der beiden Gemeinden weder als
Eigentümerin der Wegeparzellen noch als Trägerin der Straßenbaulast für die in
ihrem Gebiet verlaufenden Abschnitte berechtigt, diese Straßenabschnitte für den
allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr zu sperren; vielmehr steht der anderen an der
Baulast beteiligten Gemeinde ein Beseitigungsanspruch zu, sofern die Gemeinde
solche Absperrmaßnahmen vornimmt. Denn mit der Straßenbaulast (§ 9 Abs. 1
HStrG) korrespondiert -- unbeschadet verkehrsbehördlicher Kompetenzen -- die
Befugnis, Maßnahmen abzuwehren, die auf eine Beeinträchtigung des
Gemeingebrauchs abzielen. Das ergibt sich auch aus § 13 Abs. 1 HStrG. Nach
dieser Bestimmung stehen dem Träger der Straßenbaulast, der nicht zugleich
Eigentümer des Wegegrundstücks ist, die Rechte und Pflichten des Eigentümers
der Ausübung nach in dem Umfang zu, als dies die Aufrechterhaltung des
Gemeingebrauchs erfordert. Der Baulastträger ist daher -- unabhängig vom
Wegeeigentum -- Inhaber einer abwehrfähigen, insoweit mit dem Eigentum
vergleichbaren Rechtsposition (Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1987 a.a.O.).
Der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall steht zunächst nicht
entgegen, daß die Rechtsnatur des auf dem Gebiet beider Beteiligten
verlaufenden H Weges sowie des Wweges als rechtlich-öffentlicher oder nur
tatsächlich-öffentlicher Straßenverbindung (vgl. zu dieser Unterscheidung zuletzt
Senatsurteil vom 7. März 1989 -- 2 UE 1974/85 -- m.w.N.) zwischen den Städten
Rü und R bisher nicht abschließend hat geklärt werden können und die
Antragsgegnerin nunmehr abweichend von ihrer ursprünglichen Auffassung die
Meinung vertritt, bei beiden in Rede stehenden Wegen handele es sich nur um
(tatsächlich-öffentliche) Privatwege. Denn für die Antragsbefugnis reicht die hier
nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keineswegs nur entfernte oder gar gänzlich
ausgeschlossene Möglichkeit aus, daß der Antragstellerin bezüglich der auf ihrem
Gebiet liegenden und für eine durchgehende Straßenverbindung unentbehrlichen
Teilfläche des H Weges die öffentliche Baulast nach § 9 Abs. 1 HStrG obliegt und
ihr damit zugleich ein gerichtlich durchsetzbares Abwehrrecht gegenüber einer
rechtswidrigen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs an einer (wegerechtlich-
öffentlichen) Gemeindeverbindungsstraße zusteht.
Die Antragsbefugnis der Antragstellerin entfällt aber auch nicht deshalb, weil die
Antragsgegnerin die Sperrung des W für den durchgehenden Kraftfahrzeugverkehr
-- anders als die Antragsgegnerin in dem durch Senatsbeschluß vom 26. Oktober
1987 entschiedenen Fall -- im Wege einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung
durch Aufstellung bestimmter amtlicher Verkehrszeichen verfügt hat. Zwar wird
die straßenrechtliche Kompetenz des Baulastträgers, die Bereitstellung der
öffentlichen Straßen für den Verkehr durch Widmung zu bestimmen, für den
Bereich der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen vom Straßenverkehrsrecht
und den durch dieses Recht -- insbesondere § 45 StVO -- geschaffenen
Befugnissen der Straßenverkehrsbehörden überlagert, so daß eine
verkehrsrechtlich begründete Straßenbenutzungsregelung jedenfalls dann keinen
Übergriff in wegerechtliche Kompetenzen und -- wie für den vorliegenden Fall zu
ergänzen ist -- in das Abwehrrecht des kommunalen Straßenbaulastträgers
gegenüber rechtswidriger Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs darstellt, falls
nur ein Teil des Kraftfahrzeugverkehrs abgesperrt, dieser aber durchgehend --
wenn auch beschränkt -- aufrechterhalten wird (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1980 -- 7 C 19.78 --, Buchholz a.a.O. Nr.
8 S. 25 = DVBl. 1980, 1045, 1046). Hier liegt es insoweit jedoch anders. Die
Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin hat gegen den erklärten Willen der
Antragstellerin ein Teilstück des Wweges durch amtliche Verkehrszeichen für den
gesamten Kraftfahrzeugverkehr in beiden Fahrtrichtungen gesperrt, um diesen
seit längerer Zeit zwischen den östlichen Stadtteilen der Antragsgegnerin und den
südlichen Stadtteilen der Antragstellerin tatsächlich stattfindenden
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südlichen Stadtteilen der Antragstellerin tatsächlich stattfindenden
Verbindungsverkehr vollständig und auf Dauer zu unterbinden. Ob hierfür die
Voraussetzungen des § 45 StVO gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten
streitig; die Antragsgegnerin selbst hält das Vorgehen der
Straßenverkehrsbehörde u. a. jedenfalls deshalb für bedenkenfrei, weil sie selbst
als Wegeeigentümerin beschlossen habe, den bisher nur tatsächlich-öffentlichen
Privatweg künftig nicht mehr für eine Benutzung durch Kraftfahrzeuge zur
Verfügung zu stellen. Ob diese Auffassung Bestand haben kann, hängt nicht
zuletzt davon ab, ob der Wweg und der H Weg -- etwa als Teilstücke historischer
Straßen -- öffentliche Straßen im Sinne des § 52 Abs. 2 HStrG sind oder nicht.
Diese Frage läßt sich im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beantworten,
wenn auch, worauf noch zurückzukommen sein wird, Anhaltspunkte dafür
bestehen, daß beide Wege als Ortsverbindungswege zwischen Rü, M und Mö
einerseits sowie zwischen R und H oder Mö andererseits bereits im 19. Jahrhundert
oder früher bestanden haben könnten. Für die Antragsbefugnis der Antragstellerin
reicht es freilich aus, wenn unter Berücksichtigung dieses Sach- und Streitstandes
die Möglichkeit der Verletzung eines eigenen Rechts -- hier des mit der
Straßenbaulast korrespondierenden Abwehrrechts gegen rechtswidrige
Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs -- gerade durch die Anordnung
straßenverkehrsbehördlicher Maßnahmen besteht. Dies ist hier der Fall; denn die
den Straßenverkehrsbehörden auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts
zustehenden Befugnisse sind ihrerseits begrenzt zum einen durch die Aufgabe der
Ordnung konkreter Verkehrssituationen, zum anderen durch die dem
Straßenbaulastträger zustehende Kompetenz, über Art und Umfang der Widmung
zu bestimmen. Deshalb darf eine von den Straßenverkehrsbehörden angeordnete
Einschränkung des Verkehrs nach allgemeiner Auffassung im Ergebnis nicht auf
eine dauerhafte Beschränkung der Widmung durch vollständige Untersagung einer
ganzen Verkehrsart hinauslaufen (vgl. Beschluß des VG Stuttgart vom 27. Juni
1988 -- 10 K 358/86 --, VRS 76, 69, 74; Steiner, Straßenrecht und
Straßenverkehrsrecht, JuS 1984, 1, 5, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Gerade
hierauf zielt die Antragsgegnerin jedoch ab, indem sie den gesamten
Kraftfahrzeugverkehr unterbindet, der bislang den Wweg und den H Weg als
Verbindungsstraße zwischen Rü und R benutzte. Im übrigen ging sie, wie sich
ihrem an die Straßenaufsichtsbehörde gerichteten Antrag vom 1. Juli 1987
entnehmen läßt, zunächst selbst davon aus, es bedürfe einer Teileinziehung des H
Weges gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b HStrG; es erscheint jedenfalls
nicht ausgeschlossen, daß sich diese Einschätzung bei einer abschließenden
rechtlichen Bewertung in einem hierfür geeigneten (Hauptsache-) Verfahren als
zutreffend erweisen wird.
Der nach allem zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin vom 5. April 1988 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO
anzuordnen, hat auch in der Sache Erfolg. Denn es bestehen aus Gründen der
fehlenden sachlichen Zuständigkeit zumindest ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der von der Straßenverkehrsbehörde am 29. Februar 1988
getroffenen Anordnung, soweit sie die Sperrung des bislang als
Gemeindeverbindungsstraße benutzten Straßenzugs Wweg/H Weg durch Zeichen
252 zu § 41 StVO mit dem Ziel der Unterbindung des durchgehenden
Kraftfahrzeugverkehrs zum Gegenstand hat. Der Erfolg des Widerspruchs ist
deshalb bei der im vorliegenden Verfahren notwendigerweise nur summarischen
Überprüfung jedenfalls in hohem Maße wahrscheinlich, insbesondere erheblich
wahrscheinlicher als ein Mißerfolg. Ob die in Rede stehende Verkehrsregelung
sogar als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden muß mit der Folge, daß
das öffentliche Interesse ohne weiteres hinter das individuelle Interesse des
Rechtsmittelführers zurückzutreten hat (vgl. Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1978 -- 7 C 26.78 --, NJW 1978, 2211;
Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl.
1986, Rz. 1132), kann hier offenbleiben. Für die Untersagung des
Kraftfahrzeugverkehrs auf einer über das Gebiet zweier Gemeinden führenden
(rechtlich-öffentlichen oder tatsächlich-öffentlichen) Gemeindeverbindungsstraße
ist die Straßenverkehrsbehörde einer der beiden Gemeinden jedenfalls dann
sachlich nicht zuständig, wenn die durch amtliche Verkehrszeichen getroffene
Anordnung -- wie hier wegen des Verlaufs der Gemarkungsgrenze etwa in der Mitte
des H Weges -- gerade auch auf die Regelung des die Gemeindegrenzen
überschreitenden und im anderen Gemeindegebiet stattfindenden Verkehrs
abzielt.
Dies folgt allerdings nicht schon aus einem Rückgriff auf § 6 Abs. 1 Satz 2 HStrG.
Diese Vorschrift, die für die Einziehung von Orts- und Gemarkungsstraßen die
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Diese Vorschrift, die für die Einziehung von Orts- und Gemarkungsstraßen die
Zuständigkeit der Gemeinde, für die Einziehung von Gemeindeverbindungsstraßen
im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 b HStrG hingegen die Zuständigkeit der
Straßenaufsichtsbehörde begründet, ist nur auf (wegerechtlich-)öffentliche
Straßen anwendbar. Das in § 6 Abs. 2 und 3 HStrG geregelte Einziehungsverfahren
setzt die hier nicht mögliche abschließende Klärung voraus, daß es sich bei dem
einzuziehenden um einen öffentlichen Weg handelt; ob ein
Gemeindeverbindungsweg, dessen Rechtsnatur sich auch in einem hierfür in
Betracht kommenden Verfahren letztlich nicht eindeutig aufklären läßt,
"vorsorglich" gemäß § 6 HStrG von der zuständigen Straßenaufsichtsbehörde
eingezogen werden könnte, bedarf hier keiner Beantwortung. Denn die
wegerechtliche Zuständigkeitsordnung läßt die für die Straßenverkehrsbehörden
geltende Zuweisung von Kompetenzen auch dann unberührt, wenn die
Maßnahmen der Verkehrsbehörden im Ergebnis auf eine dauernde Entwidmung
der Straße oder eine dauernde Beschränkung ihrer Widmung hinauslaufen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Straßenverkehrsbehörden sachlich zuständig zur Ausführung der
Straßenverkehrsordnung; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren
Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben
der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Für Hessen ist somit der Erste Teil
der Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten
vom 15. Mai 1985 (GVBl. I S. 76) maßgeblich. Zuständige Verwaltungsbehörde
nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO ist gemäß § 3 Nr. 1 dieser Verordnung für die
Autobahnen der Minister für Wirtschaft und Technik als Landespolizeibehörde,
gemäß Nr. 2 für die sonstigen Straßen
in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Kreispolizeibehörde (a),
in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern (b) sowie mit
7.500 bis 50.000 Einwohnern (c) der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde,
im übrigen der Landrat als Kreispolizeibehörde.
Diese Regelung knüpft hinsichtlich der (sachlichen und der kongruenten örtlichen)
Zuständigkeit für die Straßen in kreisfreien Städten und in kreisangehörigen
Gemeinden an die räumliche Lage der jeweiligen Straße an und sieht im übrigen
die Zuständigkeit des Landrats als Kreispolizeibehörde vor. Die sich daraus
ergebende Beschränkung der Zuständigkeiten der bei den Städten und
Gemeinden bestehenden Straßenverkehrsbehörden auf das jeweilige Gebiet der
betreffenden Gebietskörperschaft findet ihre Bestätigung in § 3 Nr. 2 c (Unterfall
bb) der erwähnten Zuständigkeitsverordnung; danach ist für die Erteilung einer
Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 oder 3 oder § 30 Abs. 2 StVO oder die Zulassung einer
Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 oder 7 StVO nicht der Bürgermeister als
Ortspolizeibehörde -- sondern gemäß seiner (Auffang-)Zuständigkeit der Landrat
als Kreispolizeibehörde -- zuständig, wenn sich die Maßnahme nicht nur
ausschließlich auf das Gebiet der Gemeinde bezieht. Aus alledem folgt, daß die
Straßenverkehrsbehörde einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen
Gemeinde nur den Verkehr auf den in ihrem Gebiet liegenden (rechtlich-
öffentlichen oder tatsächlich-öffentlichen) Straßen regeln und insbesondere keine
Anordnungen treffen darf, für die die Zuständigkeit einer anderen
Straßenverkehrsbehörde -- sei es des (Ober-)Bürgermeisters einer benachbarten
Gemeinde, sei es des Landrats als Kreispolizeibehörde -- gegeben ist.
Hiergegen verstößt die von der Straßenverkehrsbehörde der Antragsgegnerin am
29. Februar 1988 getroffene Anordnung insoweit, als durch sie der
Gemeindeverbindungsverkehr mit Kraftfahrzeugen, welcher bis Dezember 1987 in
erheblichem Umfang auf dem Straßenzug Wweg/H Weg stattgefunden hat, auch
mit Wirkung für denjenigen Teil des H Weges unterbunden wird, der auf dem Gebiet
der Antragstellerin liegt. Zwar sind die betreffenden amtlichen Verkehrszeichen
nicht am jeweiligen Beginn und Ende des nach Auffassung der Antragsgegnerin zu
schonenden Waldstücks angebracht worden, insbesondere nicht etwa auf dem
Gebiet der Antragstellerin selbst. Die unweit der Gemarkungsgrenze noch auf dem
Gebiet der Antragsgegnerin nur für ein kurzes Teilstück des Wweges getroffene
Verkehrsregelung zielt aber darauf ab, den Kraftfahrzeugverkehr auf dem
streitigen Straßenzug insgesamt, mithin auch für den auf dem Gebiet der
Antragstellerin liegenden Straßenabschnitt, zu unterbinden. Sie ist auch objektiv
geeignet, den von der Antragsgegnerin angestrebten Erfolg herbeizuführen; denn
eine andere Verkehrsbeziehung als diejenige zwischen den östlichen Stadtteilen
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eine andere Verkehrsbeziehung als diejenige zwischen den östlichen Stadtteilen
der Antragsgegnerin und den südlichen Stadtteilen der Antragstellerin wird über
den Wweg/H Weg nicht (mehr) vermittelt. Jedenfalls für eine derartige
zielgerichtete Maßnahme, durch die der Kraftfahrzeugverkehr auf einer zumindest
tatsächlich-öffentlichen, durch das Gebiet zweier Gemeinden führenden Straße
unterbunden werden soll, ist nicht die Straßenverkehrsbehörde einer der
beteiligten Gemeinden, sondern gemäß § 3 Nr. 2 d der maßgeblichen
Zuständigkeitsverordnung der Landrat als Kreispolizeibehörde sachlich zuständig.
Ob und inwieweit sich demgegenüber für die handelnde Behörde aus bloß
faktischen Rückwirkungen einer bestimmten Verkehrsregelung auf die
Verkehrsverhältnisse in einem anderen Zuständigkeitsbereich eine Einengung
ihrer Zuständigkeiten ergeben kann, bedarf hier keiner Erörterung.
Die vorstehend gefundene Beantwortung der Zuständigkeitsfrage stimmt nicht nur
zufällig mit dem in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HStrG für die Entwidmung öffentlicher Straßen
zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken überein, daß über die (Teil-)Einziehung
einer Gemeindeverbindungsstraße nicht eine der betroffenen Gemeinden allein,
sondern die übergeordnete Straßenaufsichtsbehörde mit der Möglichkeit des
unparteilichen Ausgleichs widerstreitender Interessen entscheiden soll; sie ist
vielmehr aus den gleichen Gründen sachlich gerechtfertigt und -- wie die
vorliegende Fallgestaltung verdeutlicht -- im Interesse einer objektiven
Entscheidungsfindung zwingend geboten.
Die demzufolge gegen die Rechtmäßigkeit der verkehrsbehördlichen Anordnung
vom 29. Februar 1988 bestehenden erheblichen Bedenken werden schließlich nicht
dadurch gegenstandslos, daß diese Maßnahme entsprechend der von der
Antragsgegnerin neuerdings vertretenen und vom Verwaltungsgericht geteilten
Auffassung als Entscheidung der Wegeeigentümerin zur -- kraft Privatrechts ohne
weiteres zulässigen -- Schließung des Wweges für den durchgehenden
Kraftfahrzeugverkehr zu verstehen sein könnte. Es trifft zwar zu, daß auch eine
Gemeinde Eigentümerin einer Privatstraße sein und in dieser Eigenschaft frei
entscheiden kann, ob, von wem und in welcher Weise sie die Privatstraße benutzen
lassen will. Die sich aus dem Eigentum gemäß § 903 BGB u. a. ergebende
Befugnis, die Straße jederzeit zu sperren oder auf bestimmte Nutzungsarten zu
beschränken, setzt aber voraus, daß es sich um eine private, weder in den
Anwendungsbereich des § 2 noch des § 52 Abs. 2 HStrG fallende öffentliche Straße
handelt. Denn solange nicht zweifelsfrei feststeht, daß ein seit langer Zeit vom
öffentlichen Verkehr tatsächlich benutzter Weg als Privatstraße der
unbeschränkten Verfügungsgewalt des Wegeeigentümers unterliegt, ist dieser
gezwungen, die Nichtöffentlichkeit des betreffenden Weges in einem rechtlich
einwandfreien Verfahren feststellen zu lassen (vgl. insoweit Urteile des OVG
Münster vom 29. Oktober 1953 -- IV A 1159/52 --, OVGE 9, 32 ff., und vom 4. Mai
1960 -- IV A 1253/58 --, OVGE 15, 294 ff.). Jedenfalls berechtigt auch das Interesse
an einer beschleunigten Klärung der Rechtsnatur des Weges den Eigentümer nicht
dazu, das von ihm erwartete Ergebnis der rechtlichen Überprüfung gleichsam im
Wege der Selbsthilfe vorwegzunehmen und schon vor dieser Klärung vollendete
Tatsachen hinsichtlich der Benutzbarkeit des Weges zu schaffen (vgl. zuletzt
Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1988 -- 2 TG 2827/88 --).
Die Rechtsnatur des Wweges und des H Weges ist bislang ungeklärt und kann auch
im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend geklärt werden, um abschließend
beurteilen zu können, ob die Antragsgegnerin als Wegeeigentümerin berechtigt ist,
den streitigen Straßenzug für den gesamten Kraftfahrzeugverkehr zu sperren; auf
die hiermit in Zusammenhang stehenden weiteren Fragen -- etwa der
Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für eine derartige auf das
Wegeeigentum der Antragsgegnerin gestützte Maßnahme oder der Verfolgbarkeit
von Verstößen als Verkehrsordnungswidrigkeiten -- braucht deshalb nicht näher
eingegangen zu werden. Überwiegendes spricht allerdings dafür, daß die beiden
nahezu im rechten Winkel aufeinanderstoßenden Wege keine historische
Gemeindeverbindungsstraße gerade zwischen Rü und R darstellen. Insbesondere
die Lage beider Städte ... und die Existenz einer direkten Straßenverbindung
nördlich der ... Eisenbahnlinie lassen die gegenteilige Annahme als unzutreffend
erscheinen. Auf der anderen Seite sprechen jedoch nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß sowohl der Wweg (als
Teilstück einer in West-Ost-Richtung über M verlaufenden Verbindung zwischen Rü
und M) als auch der H Weg (als Teilstück einer in Nord-Süd-Richtung verlaufenden
Verbindung zwischen R und H oder der vorgenannten Verbindung) jeweils
Bestandteile historischer Ortsverbindungsstraßen sein könnten mit der Folge, daß
auch der streitige Straßenzug insgesamt entsprechend der von der
auch der streitige Straßenzug insgesamt entsprechend der von der
Antragsgegnerin ursprünglich selbst vertretenen Auffassung als öffentliche Straße
im Sinne des § 52 Abs. 2 HStrG anzusehen wäre. Diese Anhaltspunkte,
beispielsweise die gelegentlich vorkommende Kennzeichnung des vom Eweg in
südöstlicher Richtung abknickenden Wegestücks ("D Straße" oder "R Straße"), auf
dessen Fortsetzung in Richtung Mö die heutige Bundesstraße ... verläuft, als
"Landstraße II. Ordnung" oder der für reine Holzabfuhrwege schon in früherer Zeit
ungewöhnliche Ausbauzustand, bestehen weiterhin. Sie hindern die
Antragsgegnerin bis zu einer endgültigen rechtlichen Klärung an einer auf das
Wegeeigentum gestützten Straßensperrung für den Kraftfahrzeugverkehr. Hierzu
ist die Antragsgegnerin insbesondere nicht bereits auf der Grundlage der vom
Regierungspräsidenten in D ohne nähere Feststellungen abgegebenen Mitteilung
berechtigt, bei dem H Weg handele es sich nicht um eine öffentliche Straße.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.