Urteil des HessVGH vom 14.03.2017

VGH Kassel: beamtenverhältnis, angestellter, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, öffentlich, ernennung, verschulden, lehrverhältnis

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
I OE 85/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Eine vor der Einstellung in einen Beamtenverhältnis liegende Tätigkeit eines
Rechtspflegers als Angestellter bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat dann
nicht zur Ernennung zum Beamten geführt, wenn die Einstellung in Erfüllung eines
Anspruchs auf Einstellung auf Grund der von der Angestelltentätigkeit abgeleisteten
Lehrzeit als Justizschüler nach der Ausbildungsordnung für die Rechtspfleger vom
26.02.1941 erfolgt ist.
2. Besoldungsrecht und Versorgungsrecht sind rechtlich getrennte Rechtsgebiete.
Ihnen liegen unterschiedliche gesetzgeberische Motive zugrunde. Die unterschiedliche
Ausgestaltung im Gesetz ist der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen, soweit kein
Verstoß gegen höheres Recht (Verfassung) vorliegt.
3. Vergünstigungen, die einem Beamten bei der Berechnung des BDA zulässigerweise
dadurch zuteil geworden sind, daß außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbrachte
Zeiten auf das BDA angerechnet wurden, zwingen den Dienstherrn nicht, diese Zeiten
als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen, wenn die Bestimmungen des HBG
dies nicht zulassen.
4. Das Begehren eines Beamten, bestimmte Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit
anzuerkennen, erfordert nicht, die Anrechenbarkeit auch unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung zu prüfen, wenn ein Schaden derzeit
nicht vorliegt, sein Eintritt noch völlig ungewiß ist, und der Kläger ein Verschulden des
Dienstherrn nicht behauptet. 5. Die Tätigkeit als Justizschüler ist nach der RpflAO als
Tätigkeit im Lehrverhältnis qualifiziert. Auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kommt es
dabei nicht an.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.