Urteil des HessVGH vom 20.12.1988

VGH Kassel: wesentliche veränderung, örtliche zuständigkeit, sachliche zuständigkeit, beförderung, entlastung, behörde, strahlenschutzverordnung, genehmigung, bankrecht, verwahrung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 A 699/88
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 45 VwGO, Art 2 § 9 Abs 1
Nr 1 VGFGEntlG, Art 2 § 9
Abs 1 Nr 2 VGFGEntlG
(Erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts)
Gründe
Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung über die Klage im ersten
Rechtszug nicht zuständig. Die Zuständigkeit liegt vielmehr beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Nach § 45 VwGO entscheidet nämlich das
Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der
Verwaltungsrechtsweg offensteht. Zwar enthält Art. 2 § 9 des Gesetzes zur
Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit auf dem
Gebiet des Atomrechts Ausnahmen von diesem Grundsatz. Nach Abs. 1 Nr. 1 der
genannten Bestimmung entscheidet das Oberverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtshof) im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung und die
Stillegung von Anlagen im Sinne von §§ 7 und 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes -- AtG
-- betreffen. Eine sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts besteht
ebenfalls für die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von
Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 AtG bezeichneten Art (§ 9 AtG)
und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne von §
9 Abs. 1 Satz 2 AtG sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der
staatlichen Verwahrung (§ 6 AtG). Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.
Keine der vorstehend aufgezählten Ausnahmen von dem Grundsatz des § 45
VwGO liegt hier vor. Der Rechtsstreit betrifft eine auf § 19 AtG gestützte staatliche
Aufsichtsmaßnahme, die sich auf die Beförderung radioaktiver Stoffe bezieht. Die
Beförderung radioaktiver Stoffe wird von Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit nicht
erfaßt. Diese Bestimmung knüpft an Rechtsbegriffe aus dem Atomgesetz an und
dient insbesondere bei ausgewählten technischen Großvorhaben der
Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Bei der engen Anlehnung an das
Atomgesetz hat der Gesetzgeber die dort geregelten Vorhaben eingeengt, um die
erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte einzugrenzen (U. d.
BVerwG v. 19.05.1988 -- 7 C 43.88 --). Soweit Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aaO im
Atomgesetz geregelte Vorgänge nicht anspricht, verbleibt es bei dem Grundsatz
der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Dies gilt für die
Beförderung von Kernbrennstoffen, die gemäß § 4 AtG einer Genehmigungspflicht
unterliegt. Für die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe, die nach den
Bestimmungen der §§ 8 und 9 der Strahlenschutzverordnung nur zum Teil einer
Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf und die im Gesetz zur
Entlastung der Gerichte der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ebenfalls nicht
erwähnt wird, gilt das gleiche.
Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die mit der
Klage angefochtene Verfügung nicht eigentlich die Beförderung radioaktiver Stoffe,
sondern vor Beginn des Transports liegende Arbeiten betreffe, so daß der
Schwerpunkt der staatlichen Aufsichtsmaßnahme den Betrieb einer Anlage im
Sinne des § 7 AtG betreffe. Die Anknüpfung einer staatlichen Aufsichtsmaßnahme
an geplante Beförderungsvorgänge wird nämlich nur dadurch verständlich, daß die
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an geplante Beförderungsvorgänge wird nämlich nur dadurch verständlich, daß die
Aufsicht auf den Beförderungsvorgang zielt. Ginge es der Behörde um die
Kontrolle von Vorgängen, die zeitlich vor dem Transport liegen, so läge es dagegen
nahe, diese Vorgänge als solche in der getroffenen Regelung anzusprechen. Dies
ist in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Hessischen Ministeriums für
Umwelt und Reaktorsicherheit vom 25.01.1988 weder in dem verfügenden Teil des
Verwaltungsakts noch in der Begründung geschehen. Der letzte Satz der
Begründung läßt vielmehr erkennen, daß die verfügte Meldepflicht an die
Beförderung anknüpft. Etwa entgegenstehende Vorstellungen der Behörde, wie sie
sie in dem vergleichbaren und unter dem Az.: 8 A 837/88 geführten Verfahren
behauptet, können für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts keine
Berücksichtigung finden, da sie in dem mit der Klage angefochtenen
Verwaltungsakt nicht zum Ausdruck gelangt sind.
Auf den Hilfsantrag der Klägerin verweist der beschließende Senat den Rechtsstreit
gemäß § 83 Abs. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, dessen
örtliche Zuständigkeit sich aus § 52 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2
HessAGVwGO ergibt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.