Urteil des HessVGH vom 01.08.1991

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, grundstück, vollziehung, öffentliches interesse, überwiegendes interesse, öffentliche bekanntmachung, bebauungsplan, behörde, wohnhaus

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TG 1244/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 1 VwGO, § 80a
Abs 3 VwGO, § 34 BauGB, §
10 Abs 2 BauGBMaßnG
(Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn gegen
Bauvorhaben)
Tatbestand
I.
Die Antragsteller zu 1 und zu 2 sind Eigentümer des Grundstücks S-straße ..., die
Antragsteller zu 3 und 4 Eigentümer des Grundstücks S-straße ... in M-Ma. Beide
Grundstücke sind mit je einem Wohnhaus bebaut. Die Beigeladene ist
Eigentümerin des zwischen den beiden vorgenannten Grundstücken liegenden
Grundstücks S-straße ..., das sie mit einem Mehrfamilienhaus bebaut.
Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans der ehemals
selbständigen Gemeinde Ma vom 23.03.1964, der mit Verfügung des
Regierungspräsidenten in D vom 28.07.1964 genehmigt worden ist.
Unter dem 09.01.1991 wurde der Beigeladenen für die Errichtung des
vorgenannten Mehrfamilienhauses eine Baugenehmigung erteilt. In dem
geplanten Gebäude sind sechs Wohneinheiten vorgesehen, jeweils zwei
Wohnungen im Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß. Die Errichtung dieses
Mehrfamilienhauses führt auf dem Grundstück der Beigeladenen zu einer
Grundflächenzahl von 0,26 und zu einer Geschoßflächenzahl von 0,49.
Die Antragsteller, die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 22.01.1991 über die
Erteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene unterrichtet wurden, legten mit
Schreiben vom 06.02.1991 Widerspruch gegen diese Baugenehmigung ein. Zur
Begründung führten sie aus, daß der vorgenannte Bebauungsplan wegen eines
Bekanntmachungsfehlers nichtig sei. Unter Zugrundelegung von § 34
Baugesetzbuch -- BauGB -- sei die Baumaßnahme unzulässig, weil sie sich nicht in
die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und zudem gegen das
Rücksichtnahmegebot verstoße. Die Baumaßnahme habe einen größeren Umfang
als die in der näheren Umgebung vorhandene zweigeschossige
Zweifamilienhausbebauung, die durch eine geringere bauliche Ausnutzung der
vorhandenen Grundstücke mit großzügigen Freiflächen vor und hinter den
vorhandenen Häusern gekennzeichnet sei. Das Bauvorhaben überschreite darüber
hinaus die tatsächlich vorhandenen rückwärtigen Baufluchten. Zu den
Grundstücken der Antragsteller seien der vorgeschriebene Lichteinfallwinkel und
die erforderliche Abstandsfläche nicht eingehalten. Auch fehlten ausreichende
Stellplätze für das Bauvorhaben, da die beiden hintereinander vorgesehenen
Stellplätze unzulässig seien.
Mit Schriftsatz vom 06.02.1991 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht
einen Eilantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im wesentlichen ihre im
Widerspruch dargelegten Argumente wiederholen.
Die Antragsteller haben beantragt,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
aufzugeben, die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück S-straße ... in
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aufzugeben, die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück S-straße ... in
M-Ma bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über
den Nachbarwiderspruch gegen die am 09.01.1991 erteilte Baugenehmigung
sofort vollziehbar zu untersagen und sie gegebenenfalls einzustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist ebenfalls der Auffassung, daß das Bauvorhaben nach § 34
BauGB zu beurteilen ist, es jedoch an einem Anordnungsanspruch im Sinne von §
123 VwGO fehle.
Die Beigeladene hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beigeladene ist der Auffassung, daß vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 80
Abs. 5 VwGO in Betracht komme. In der Sache könne der Antrag jedoch nicht
erfolgreich sein, da sich die Baumaßnahme durchaus in die Eigenart der näheren
Umgebung einfüge und da bauordnungsrechtlich keine Bedenken gegen die
Baumaßnahme bestünden.
Das Verwaltungsgericht hat den als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Nachbarwiderspruchs gegen die Baugenehmigung nach § 80a Abs. 3
VwGO ausgelegten Antrag mit Beschluß vom 02.05.1991 zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Bebauungsplan wegen
fehlerhafter Bekanntmachung nichtig sei und sich daher die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit nach § 34 BauGB richte. Für die Beurteilung der Baumaßnahme sei
die Bebauung beiderseits der S-straße bis zu deren Ende im Norden und bis zur
Se Straße im Süden heranzuziehen, die durch zur S-straße hin orientierte ein- und
zweigeschossige Ein- und Mehrfamilienhäuser mit Garten- und Erholungsflächen
im jeweils rückwärtigen Grundstücksbereich gekennzeichnet sei. Hinsichtlich der
Grundflächenzahl, der Geschoßflächenzahl und der zweigeschossigen Bauweise
halte sich die Baumaßnahme der Beigeladenen im Rahmen der in der näheren
Umgebung vorhandenen Baulichkeiten. Dies sei hinsichtlich der Höhe des
Gebäudes und der beanspruchten Grundfläche zweifelhaft, jedoch würden dadurch
keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen erzeugt. Eine Vorbildwirkung sei
nicht zu erwarten, da sämtliche benachbarten Grundstücke bereits bebaut seien.
Eine deutliche Verschlechterung der Grundstückssituation bei den Antragstellern
sei ebenfalls nicht zu erwarten, da insbesondere im rückwärtigen Bereich etwa die
Hälfte ihrer Grundstücke durch die Baumaßnahme der Beigeladenen nicht tangiert
werde. Die notwendige Abstandsfläche von 3 m zu den benachbarten
Grundstücken werde eingehalten. Auf eine Verletzung der Vorschriften über
Stellplätze und Garagen könnten sich die Antragsteller nicht berufen, da insoweit
eine Stellplatzablösung in Betracht komme und eine vergleichbare
Lärmbelästigung entstehe, wenn Kraftfahrzeuge auf der Straße abgestellt würden.
Gegen den am 14.05.1991 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am
27.05.1991 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie
ihr bisheriges Vorbringen.
Die Antragsteller beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs
vom 06.02.1991 gegen die Baugenehmigung vom 09.01.1991 anzuordnen und
den Antragsgegner zu verpflichten, die Fortführung der Bauarbeiten auf dem
Grundstück der Beigeladenen bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung
in der Hauptsache über den Nachbarwiderspruch zu untersagen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung legen der Antragsgegner und die Beigeladene in weitgehender
Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß näher dar, daß den
Antragstellern keine nachbarrechtlichen Abwehrrechte zustehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die
Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten betreffend den Bebauungsplan
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Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten betreffend den Bebauungsplan
und die Baugenehmigungen für die Anwesen der Antragsteller und der
Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 ff. VwGO), aber unbegründet.
Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine dem Bauherrn erteilte
Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, richtet sich seit Inkrafttreten
des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung -- 4. VwGOÄndG --
vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) am 01.01.1991 nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80
Abs. 5 bis 8 VwGO. Das gilt auch in Fällen, in denen bereits vor Inkrafttreten des
Änderungsgesetzes entsprechend der bisherigen ständigen Rechtsprechung der
hessischen Verwaltungsgerichte ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 VwGO anhängig geworden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß
vom 30.01.1991 -- 4 TG 3243/90 --, BauR 1991, 185 = NVwZ 1991, 592).
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, hier des Grundstücksnachbarn,
gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung haben seit Inkrafttreten des
4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung regelmäßig auch im
Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs.
1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991,
a.a.O.). In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten, hier des
Bauherrn, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80a
Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Wenn das Vorhaben ausschließlich Wohnzwecken dient, haben
Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten dagegen nach § 10 Abs. 2 des
durch Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und
Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17.05.1990 (BGBl. I
S. 926) eingeführten Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch --
BauGBMaßnahmenG -- keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann die
Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen
und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen (§ 80a
Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Das Gericht kann auf Antrag u. a. Maßnahmen der Behörde
nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen
treffen (§ 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz nach §
80a Abs. 3 VwGO ist zunächst, daß die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist,
um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor
fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2
VwGO; vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O., und vom 20.06.1991 -- 4
TH 1094/91 --). Nach dem Stand der Bauarbeiten am Vorhaben der Beigeladenen
wäre ein solcher Schutz noch möglich.
Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO
setzt nicht generell voraus, daß zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut
des § 80a Abs. 3 Satz 1, 3. Variante VwGO, der eigenständige Maßnahmen des
Gerichts vorsieht. Zudem ist das gerichtliche Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO
wie das nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsmittelverfahren gegen die behördliche
Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige Entscheidung
(vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 90 m.w.N.). § 80 Abs. 6 VwGO, der in den
Fällen des § 80a Abs. 3 VwGO gemäß dessen Satz 2 entsprechend anzuwenden
ist, gilt unmittelbar nur in den Abgaben- und Kostensachen des § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Auch die entsprechende Anwendung im Rahmen des Drittschutzes, die §
80a Abs. 3 Satz 2 VwGO für die Abs. 5 bis 8 des § 80 VwGO im Ganzen vorschreibt,
kann nicht so verstanden werden, daß jetzt in allen Fällen des vorläufigen
gerichtlichen Rechtsschutzes Dritter ein darauf gerichtetes Verfahren bei der
Behörde vorangegangen sein müsse (so aber Heberlein, BayVBl. 1991, 396). Dies
ergibt sich, selbst wenn man den Wortlaut des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO und die
Systematik des Gesetzes insoweit für mehrdeutig hält, aus der
Entstehungsgeschichte, nach der eine Ausdehnung der Regelung des § 80 Abs. 6
VwGO über den Bereich der Abgabenangelegenheiten hinaus ausdrücklich nicht
gewollt war (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 4.
VwGOÄndG, BT-Drucksache 11/7030, zu § 80 VwGO, Seite 24 f.).
Für die Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Dritten auf Aussetzung der
Vollziehung gelten mit § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO in entsprechender Anwendung (§ 80
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Vollziehung gelten mit § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO in entsprechender Anwendung (§ 80
a Abs. 3 Satz 2 VwGO) grundsätzlich auch die in der Rechtsprechung zu § 80 Abs.
5 VwGO entwickelten Maßstäbe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet, wenn das öffentliche Interesse an
der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse
des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf
hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt
offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines
rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse
bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der
angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch
nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich
und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei
summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung der beteiligten
öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der
Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Hess.
VGH, Beschluß vom 28.06.1965 -- B IV 21/65 --, ESVGH 15, 153/154; Beschluß
vom 14.07.1971 -- IV TH 25/71 --, BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß
vom 12.07.1985 -- 4 TH 530/85 --, BRS 44 Nr. 198).
Davon abweichend ist Gegenstand der gerichtlichen Prüfung bei dem Antrag eines
Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO die Rechtmäßigkeit
des Verwaltungsaktes, hier der Baugenehmigung, nicht in vollem Umfang, sondern
in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung des Antragstellers
(§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Dritte muß daher substantiiert
dartun, daß er im Anfechtungsprozeß (Hauptsacheverfahren) geltend machen
könnte, durch den Verwaltungsakt in rechtlich geschützten eigenen Interessen
verletzt zu sein (vgl. OVG Saarland, Beschluß vom 24.01.1983 -- 2 W 2/83 --, BRS
40 Nr. 218; OVG Berlin, Beschluß vom 22.12.1986 -- 2 A 4/85 --, NVwZ 1988, 181;
Hess. VGH, Beschluß vom 31.05.1990 -- 8 R 3118/89 --, NVwZ 1991, 88, 89).
Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung
besteht nur, wenn
ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts
verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht
vorliegen.
und
die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen
bestimmt, also nachbarschützend sind
und
durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des
Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen
Belange eintritt.
Kommt es zu einer Interessenabwägung, weist auch sie beim Verfahren nach §
80a Abs. 3 VwGO Besonderheiten auf. Während sich bei der Abwägung im Rahmen
des § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig öffentliche und private Interessen
gegenüberstehen und die Ausgangsregel des § 80 Abs. 1 VwGO dafür spricht, daß
im Zweifel das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen hat, widersprechen
sich in den Fällen des § 80a Abs. 3 VwGO vor allem die privaten Interessen des
Begünstigten (Bauherrn) und des Dritten (Grundstücksnachbarn). Bei der
Abwägung zwischen diesen privaten Interessen kann es nach der Auffassung des
Senats wegen des gemäß Art. 19 Abs. 4 GG für beide Seiten geltenden Gebots
effektiven Rechtschutzes ein Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht geben (vgl. BVerfG,
Beschluß vom 01.10.1984 -- 1 BvR 231/84 --, GewArch 1985, 16; BVerwG,
Beschluß vom 22.11.1965 -- IV CB 224.65 --, DVBl. 1966, 273; Hess. VGH,
Beschluß vom 31.05.1990 -- 8 R 3118/89 --, a.a.O). Auch § 10 Abs. 2
BauGBMaßnahmenG kann deshalb nur die verfahrensrechtliche Ausgangsposition,
nicht aber das Gewicht der jeweiligen privaten Interessen des Bauherrn und des
Nachbarn im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses gestalten (vgl. insoweit
auch Bay. VGH, Beschluß vom 01.09.1989 -- 26 CS 89.1328 --, BayVBl. 1990, 211,
212). In die Abwägung ist daher neben dem Gewicht und dem Ausmaß der
Betroffenheit der beteiligten Interessen auch einzustellen, welche
Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs des Dritten -- unterhalb der
Stufe der Offensichtlichkeit -- besteht. Dazu kann es im Einzelfall geboten sein,
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Stufe der Offensichtlichkeit -- besteht. Dazu kann es im Einzelfall geboten sein,
daß der Dritte die Tatsachen, auf die er die geltend gemachte Verletzung eines
ihm zustehenden Abwehrrechts stützt, ebenso wie die Tatsachen, mit denen er
sein Aufschubinteresse begründet, glaubhaft macht.
Ergibt sich bei dieser Abwägung, daß das Aufschubinteresse des Dritten und das
Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung
etwa gleich großes Gewicht haben, muß es bei der gesetzlichen Ausgangslage, der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO oder der
sofortigen Vollziehbarkeit kraft Bundesgesetzes, wie § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
vorsieht, in den Fällen des § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG verbleiben.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgendes:
Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3
VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte
verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder
der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht
bestehen.
Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die
Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt.
Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten
offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen
Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der
Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das
Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu
berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des
Dritten -- auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten
Tatsachenvorbringens -- wahrscheinlich Erfolg haben wird.
Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich
großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage.
Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde zurückzuweisen, da das
Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Antrag der Antragsteller wegen
offensichtlich fehlender Verletzung in eigenen Rechten durch die Baugenehmigung
zurückgewiesen hat.
Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. 1986 I S. 2253),
zuletzt geändert durch Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. 1990 II S. 889,
1122) zu beurteilen. Eine Beurteilung nach § 30 BauGB scheidet aus, da der
Bebauungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde Ma nicht rechtswirksam
bekannt gemacht worden und daher nichtig ist. Die öffentliche Bekanntmachung
dieses Bebauungsplans hätte nach § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der ehemals
selbständigen Gemeinde Ma vom 21.09.1960 durch Aushang an der
Bekanntmachungstafel am Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung erfolgen
müssen. Ausweislich des auf dem Bebauungsplan befindlichen Textes
"rechtsverbindlich: 23.09.1964 durch öffentliche Auslegung des genehmigten Plans
in der Zeit vom ... bis ..." ist jedoch kein Aushang, sondern lediglich eine Auslegung
erfolgt.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies
ist für das Gebäude, nicht jedoch für die Stellplätze der Fall.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Baumaßnahme die
Bebauung beiderseits der S-straße bis zu deren Ende im Norden und bis zur Se
Straße im Süden herangezogen. Die Bebauung ist dort gekennzeichnet durch ein-
und zweigeschossige Ein- und Mehrfamilienhäuser, die zur Schillerstraße hin
orientiert sind und im jeweils rückwärtigen Grundstücksbereich über Garten- und
Erholungsflächen verfügen. In diese Bebauung fügt sich das Gebäude der
Beigeladenen noch ein.
Die Grundflächenzahl nach § 19 Baunutzungsverordnung -- BauNVO -- in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. 1990 I S. 132), geändert
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Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. 1990 I S. 132), geändert
durch Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1124) für das
Bauvorhaben der Beigeladenen von 0,26 wird von den Baumaßnahmen auf den
Grundstücken S-straße ... (Grundflächenzahl 0,32), S-straße ... (Grundflächenzahl
0,32) und S-straße ... (Grundflächenzahl 0,33) übertroffen.
Die Geschoßflächenzahl im Sinne von § 20 BauNVO beträgt für das Bauvorhaben
der Beigeladenen 0,49. Sie wird durch die Bebauung auf den Grundstücken S-
straße ... (Geschoßflächenzahl 0,60) übertroffen und von der Bebauung auf dem
Grundstück S-straße ... (Geschoßflächenzahl, 0,49) erreicht. Die
Geschoßflächenzahl beträgt auf den Grundstücken der Antragsteller sowie auf den
Grundstücken S-straße ... und ... jeweils 0,4, auf den Grundstücken S-straße ...
0,41 und S-straße ... 0,42. Insgesamt liegt die Geschoßflächenzahl für das
Grundstück der Beigeladenen somit im Vergleich zu den übrigen Grundstücken in
der näheren Umgebung im oberen Bereich, ohne jedoch gravierend abzuweichen.
Hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse überschreitet die Baumaßnahme der
Beigeladenen, die in zweigeschossiger Bauweise ausgeführt wird, ebenfalls nicht
den in der Umgebung vorhandenen Rahmen. Zumindest auf den Grundstücken S-
straße ... und ... befinden sich zweigeschossige Wohnhäuser. Der Begriff des
Vollgeschosses ist § 2 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung -- HBO -- in der Fassung
vom 12.07.1990 (GVBl. 1990 I S. 395) zu entnehmen. Nach Satz 1 dieser
Vorschrift sind Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr
als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen und die eine Höhe
von mindestens 2,30 m haben. Danach sind das Erdgeschoß und das erste
Obergeschoß Vollgeschosse. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist ein Geschoß mit
geneigten Dachflächen ein Vollgeschoß, wenn es die Höhe von mindestens 2,30 m
über mehr als 3/4 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Ausweislich der vorliegenden Bauakte beträgt die Grundfläche des
Obergeschosses 195,58 qm; 3/4 davon sind 146,7 qm. Die Grundfläche des
Dachgeschosses mit einer Höhe von mindestens 2,30 m beträgt dagegen 145,95
qm und somit weniger als 3/4 der Grundfläche des darunter liegenden
Geschosses. Das Dachgeschoß ist somit kein Vollgeschoß. Gleiches gilt für das
weitere Geschoß über dem vorgenannten Dachgeschoß, das ebenfalls kein
Vollgeschoß ist. Da hinsichtlich des Einfügens in die nähere Umgebung
grundsätzlich nur auf die Zahl der Vollgeschosse abzustellen ist, ist es
unerheblich, daß das Bauvorhaben der Beigeladenen aufgrund der gewählten
Dachkonstruktion ca. einen Meter höher als das nächst höchste Wohnhaus in der
näheren Umgebung ist.
Dem Einfügen in die nähere Umgebung steht ebenfalls nicht entgegen, daß das
Bauvorhaben der Beigeladenen aufgrund der großen Bebauungstiefe eine größere
Grundfläche in Anspruch nimmt als die in der näheren Umgebung vorhandenen
Baulichkeiten. Was die Bebauungstiefe auf den Grundstücken östlich der S-straße
betrifft, so gibt es dort zunächst keine einheitliche rückwärtige Bauflucht und auch
keine einheitliche Bebauungstiefe. Allenfalls läßt sich feststellen, daß, von je einem
kleineren Nebengebäude in einer rückwärtigen Ecke der Grundstücke S-straße ...
und ... abgesehen, die Bebauung auf dem Grundstück S-straße ... mit einem
Hauptgebäude, auf dem Grundstück S-straße ... mit Haupthaus, Anbau und
Garage am weitesten in die jeweilige rückwärtige Grundstücksfläche hineinreicht
aber immer noch deutlichen Abstand zum rückwärtigen -- beim Eckgrundstück S-
straße ... zugleich zur seitlichen -- Grundstücksgrenze hält. Die Bebauungstiefe auf
dem Grundstück der Beigeladenen überschreitet eine zwischen den beiden
Grundstücken mit der größten Bebauungstiefe gedachte Linie, die die jeweiligen
rückwärtigen Gebäudeaußenwände verbindet, nicht. Die größte Bebauungstiefe ist
auf dem Grundstück S-straße ... mit etwa 28 m vorhanden. Die Bebauungstiefe
auf dem Grundstück der Beigeladenen beträgt ca. 23 m. Die auf dem Grundstück
der Antragsteller zu 1 und zu 2 beträgt etwa 20 m, die auf dem Grundstück der
Antragsteller zu 3 und 4 unter Berücksichtigung des Anbaus, aber noch ohne die
dort vorhandene Garage annähernd 23 m. Ein gravierendes Abweichen hinsichtlich
der Bebauungstiefe auf dem Grundstück der Beigeladenen gegenüber den übrigen
Grundstücken östlich der S-straße ist somit nicht festzustellen. Insbesondere führt
diese Bebauungstiefe zu keiner deutlichen Verschlechterung der
Grundstückssituation bei den Antragstellern, da bei diesen im rückwärtigen
Bereich etwa die Hälfte ihrer Grundstücke nicht von der Baumaßnahme der
Beigeladenen tangiert wird.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß das Wohngebäude der Beigeladenen
sich noch in die nähere Umgebung einfügt. Dies gilt nicht für die dem
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sich noch in die nähere Umgebung einfügt. Dies gilt nicht für die dem
Wohngebäude zur Straßenseite hin vorgelagerten Stellplätze, da in der näheren
Umgebung auf sämtlichen Grundstücken zwischen Wohnhaus und S-straße
Vorgärten eingerichtet sind. Dieser Verstoß begründet jedoch kein Abwehrrecht
zugunsten der Antragsteller. Zutreffend weist insoweit das Verwaltungsgericht
darauf hin, daß etwa vergleichbare Lärmbelästigungen für die Antragsteller dann
entstehen, wenn Kraftfahrzeuge direkt vor ihren Grundstücken oder auf der
gegenüberliegenden Straßenseite abgestellt werden. Der Einwand der
Antragsteller, Stellplätze seien nicht in ausreichender Zahl vorgesehen (§ 62 Abs.
2 HBO) greift ebenfalls nicht, da eine Stellplatzablösung (§ 67 Abs. 7 HBO) in
Betracht kommt.
Schließlich verstößt das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht gegen die
Abstandsflächenregelung des § 8 HBO. Die Baumaßnahmen der Beigeladenen hält
die nach § 8 Abs. 4, 6, 7 HBO notwendige Abstandsfläche von 3 m zu den beiden
benachbarten Grundstücken ein. Nach § 8 Abs. 6 HBO beträgt die Tiefe der
Abstandsfläche 0,5 H, mindestens jedoch 2,5 m, wenn die Außenwände des
Gebäudes nicht mehr als 16 m lang sind. Hier weisen die Außenwände eine Länge
von 15,90 m auf. Auf der Grundlage einer Wandhöhe zwischen Geländeoberfläche
und waagerechter Grundlinie der Giebelfläche von 6 m ergibt sich somit nach § 8
Abs. 4 HBO eine Abstandsfläche von 3 m. Entgegen der Auffassung der
Antragsteller ist die Tiefe des Erkers nicht der vorgenannten Außenwandlänge
hinzuzurechnen; sie ist nach § 8 Abs. 7 HBO nur berücksichtigungsfähig, wenn
dieser Erker selbst in die Abstandsfläche hinein ragt. Dies ist hier nicht der Fall.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.