Urteil des HessVGH vom 22.10.1999

VGH Kassel: tatsächliche sachherrschaft, konkursmasse, zivilrechtliche haftung, sequester, erlass, zustand, verfügung, abfallbeseitigung, nummer, sequestration

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TE 4371/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 KO, § 12 KO, § 59
Abs 1 Nr 1 KO
(Abfallbeseitigung: Beseitigungsanordnung gegenüber
dem Konkursverwalter)
Tatbestand
Der Kläger ist Steuerberater und Konkursverwalter der Fa. ... GmbH (Fa. D.). Diese
hatte auf ihrem Betriebsgrundstück ... in ... bis zum September 1992
Beleuchtungskörper hergestellt und ihren Betrieb anschließend nach Marokko
verlagert.
Das Betriebsgrundstück, auf dem diverse chemische Produktionsmittel bzw. -
rückstände zurückgeblieben waren, wurde von der Fa. D. mit notariellem Vertrag
vom 5. Februar 1993 an die GHG Gesellschaft für ... und ... mbH Handel,
Vermietung, Verkauf mit Sitz in ... (GHG) verkauft und von dieser mit Vertrag vom
29. November 1993 an die KDB ... Handels GmbH in ... (KDB) weiter veräußert, die
am 4. August 1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.
Nachdem das Regierungspräsidium Gießen der Fa. D. mit Schreiben vom 8.
Februar 1994 nach mehrfachen erfolglosen Aufforderungen zur ordnungsgemäßen
Entsorgung der auf dem Betriebsgrundstück lagernden chemischen Abfallstoffe
den Erlass einer abfallrechtlichen Räumungsanordnung angekündigt hatte, wurde
am 10. März 1994 von Gläubigern der Fa. D. Konkursantrag gestellt und vom
zuständigen Amtsgericht Hadamar mit Beschluss vom 12. April 1994 gegen die
Firma zunächst die Sequestration des Geschäftsbetriebes angeordnet und der
Kläger als Sequester bestellt, mit Beschluss vom 25. Mai 1994 ein allgemeines
Veräußerungsverbot ausgesprochen sowie mit Beschluss vom 8. August 1994 das
Konkursverfahren eröffnet und der Kläger als Konkursverwalter eingesetzt.
Nach vorangegangener Anhörung erließ das Regierungspräsidium Gießen gegen
den Kläger als Sequester für die Fa. D. mit Bescheid vom 23. Januar 1995 eine
abfallrechtliche Anordnung, mit der ihm unter Androhung der Ersatzvornahme die
Andienung der auf dem Betriebsgrundstück lagernden, im einzelnen aufgeführten
chemischen Abfälle an die ... GmbH (HIM) aufgegeben wurde.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u.a. damit, dass
die Konkursmasse über keinerlei Mittel verfüge und er die in der
Räumungsanordnung aufgeführten Gegenstände bereits mit Schreiben vom 22.
August 1994 gegenüber dem Geschäftsführer der Fa. D. aus der Konkursmasse
freigegeben habe. Er sei auch nicht eine Sekunde Besitzer des
Betriebsgrundstücks gewesen, dessen Besitz (einschließlich des dort lagernden
Sondermülls) nach dem Kaufvertrag vom 5. Februar 1993 mit der
Kaufpreiszahlung an den Käufer übergegangen sei. Das Grundstück sei im
damaligen Zustand (mit dem Abfall) unter Verzicht auf Gewährleistungsansprüche
verkauft worden, so dass der Käufer zivilrechtlich von der Gemeinschuldnerin keine
Beseitigung des Abfalls habe verlangen können. Nach der entsprechenden
Weiterveräußerung treffe die zivilrechtliche Haftung letztlich den derzeitigen
Eigentümer. Die Inanspruchnahme der Konkursmasse sei deshalb nicht einsichtig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1995 änderte das Regierungspräsidium
Gießen die abfallrechtliche Anordnung dahin, dass sie sich gegen den Kläger als
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Gießen die abfallrechtliche Anordnung dahin, dass sie sich gegen den Kläger als
Konkursverwalter der Fa. D. richte, und wies seinen Widerspruch im Übrigen
zurück. Der Konkursverwalter sei als Abfallbesitzer heranzuziehen, weil er nach den
§§ 117 und 6 der Konkursordnung (KO) Besitz über die ihm zur Verwaltung und
Verwertung übertragene Konkursmasse erlangt habe und in die bestehende
Zustandshaftung des Gemeinschuldners eingetreten sei, auch wenn gegen diesen
noch keine Verfügung ergangen sei. Da es sich bei den Abfällen weder um
Zubehör noch um wesentliche Grundstücksbestandteile handele, habe durch den
Grundstücksverkauf insoweit kein Eigentumsübergang gemäß § 926 BGB
stattgefunden, so dass die Abfälle als Zubehör des Betriebes der
Gemeinschuldnerin weiterhin im Besitz des Konkursverwalters verblieben seien. Er
könne sich der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Ordnungspflichten auch nicht durch
Freigabe der Abfälle entziehen.
Dagegen hat der Kläger am 23. Oktober 1995 beim Verwaltungsgericht Gießen
Anfechtungsklage erhoben, die mit Beschluss vom 5. Dezember 1995 an das
Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen worden ist.
Am 10. November 1995 hat der Kläger unter Vorlage einer eidesstattlichen
Versicherung und einer Kopie eines Kontoauszuges seines Anderkontos, wonach
die Konkursmasse ein Soll von 6,50 DM aufweist, die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten
beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden
vom 26. September 1996 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage
abgelehnt worden. Dagegen richtet sich die am 10. Oktober 1996 eingelegte
Beschwerde.
Nachdem die KDB dem Regierungspräsidium Gießen mit Telefax vom 9. November
1995 mitgeteilt hatte, dass sie nach einer bereits im Februar 1994 an den
damaligen Eigentümer und Geschäftsführer der Fa. D. gerichteten erfolglosen
Entsorgungsaufforderung den Sondermüll mit einen Kostenaufwand von 4.000,00
DM in einem sicheren Zustand gelagert habe, hat das Regierungspräsidium
seinerseits dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 30. Mai 1997 mitgeteilt,
dass die Abfälle im Wege der Ersatzvornahme der HIM zur geordneten Entsorgung
angedient und die Kosten von 41.696,33 DM gegenüber dem Kläger mit
Kostenanforderungsbescheid geltend gemacht worden seien; dagegen habe
dieser Widerspruch erhoben, der erst nach einer gerichtlichen Entscheidung
beschieden werden solle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens
wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO zu
Unrecht abgelehnt.
Der Kläger hat als Konkursverwalter und damit als Partei kraft Amtes gemäß § 116
Satz 1 Nr. 1 ZPO durch eine eidesstattliche Versicherung und durch Vorlage eines
Kontoauszuges seines Anderkontos glaubhaft gemacht, dass er aus der
Konkursmasse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Den
wirtschaftlich am Verfahren beteiligten Gläubigern der Gemeinschuldnerin ist die
Kostenaufbringung angesichts der danach geringen Verwertungschancen auch
nicht zumutbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1990 -- IX ZR 250/89 --
NJW 1991 S. 40 f.). Als Partei kraft Amtes war der Kläger gemäß § 1 Abs. 2 der
Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001)
nicht verpflichtet, für seine Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO einen amtlichen
Vordruck gemäß Abs. 3 und 4 dieser Vorschrift zu benutzen (vgl. Hartmann, in
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 57. Aufl. 1999, Rdnr. 32 zu § 117 und Grdz. 10 vor §
50).
Die Rechtsverteidigung des Klägers bietet auch hinreichende Erfolgsaussicht und
erscheint nicht mutwillig (§ 114 ZPO).
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass sich die angefochtene abfallrechtliche
Beseitigungsanordnung durch die im Wege der angedrohten Ersatzvornahme
inzwischen erfolgte Entsorgung der Abfallstoffe trotz der Heranziehung des Klägers
zur Kostenerstattung erledigt haben könnte (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.
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zur Kostenerstattung erledigt haben könnte (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.
Dezember 1993 -- 10 S 1700/92 -- NVwZ 1994 S. 1130; a.A. OVG NW, Urteil vom
4. November 1996 -- 10 A 3363/92 -- NWVBl. 1997 S. 218 f.). Die Erledigung des
Verfahrens in der Hauptsache steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht
entgegen und für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht ist maßgeblich auf
den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, also auf
den seiner vollständigen und ordnungsgemäßen Einreichung bei Gericht und
demgemäß hier auf den Antragseingang beim Verwaltungsgericht am 10.
November 1995 abzustellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juni 1991 -- 6 TP
1065/91 -- NVwZ-RR 1992 S. 220 f.; OVG Weimar, Beschluss vom 3. Dezember
1997 -- 3 ZO 619/95 -- NVwZ 1998 S. 866 f.).
Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung sprechen erhebliche
Gesichtspunkte dafür, dass die jedenfalls in diesem Zeitpunkt zulässige
Anfechtungsklage des Klägers auch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet
war, weil er als Konkursverwalter der Fa. D. nach der sich aus dem Akteninhalt
ergebenden Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung in Form des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober
1995 für die Beseitigung der fraglichen Abfallstoffe zu Unrecht in Anspruch
genommen worden sein dürfte.
Da auch abstrakte, noch nicht durch Verwaltungsakt konkretisierte öffentlich-
rechtliche Ordnungspflichten des Gemeinschuldners, wie hier etwa eine
abfallrechtliche Beseitigungspflicht der Fa. D., allenfalls als Konkursforderungen im
Konkursverfahren (§§ 3 Abs. 1, 12 KO) durch Anmeldung nach §§ 138 ff. KO, nicht
aber unmittelbar durch Verwaltungsakt gegenüber dem Konkursverwalter geltend
gemacht werden können (vgl. Weitemeyer, NVwZ 1997 S. 533 ff. m.w.N.;
undifferenziert a.A.: Schulz, NVwZ 1997 S. 530 ff.), könnte die angefochtene
abfallrechtliche Beseitigungsanordnung des Regierungspräsidiums Gießen vom 23.
Januar 1995 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1995 zur
Durchsetzung einer Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO nur dann
rechtmäßig sein, wenn der Kläger als Sequester bzw. Konkursverwalter selbst
Abfallbesitzer der auf dem früheren Betriebsgrundstück der Gemeinschuldnerin
lagernden besonders überwachungsbedürftigen Sonderabfälle geworden und als
solcher gemäß § 4 Abs. 3 HAbfG i.V.m. § 3 Abs. 4 AbfG zu deren Überlassung an
die HIM verpflichtet gewesen wäre oder möglicherweise aus anderen, insbesondere
allgemein -- ordnungsrechtlichen Gründen dafür hätte in Anspruch genommen
werden können und diese Verantwortlichkeit für die Abfallbeseitigung bei Erlass der
angefochtenen abfallrechtlichen Anordnung in der Form des
Widerspruchsbescheides noch bestanden hätte. Das dürfte -- entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts -- nach dem bisherigen Akteninhalt aber wohl
eher nicht der Fall sein.
Es ist zwar weitgehend anerkannt, dass der Konkursverwalter ordnungsrechtlich
nicht nur für eine von ihm im Rahmen der Konkursabwicklung verursachte Gefahr
verhaltensverantwortlich ist. Er ist auch zustandsverantwortlich für die Gefahren,
die von der von ihm nach Konkurseröffnung gemäß § 6 Abs. 2 und § 117 Abs. 1 KO
übernommenen und verwalteten Konkursmasse ausgehen (vgl. BVerwG, Urteile
vom 22. Oktober 1998 -- 7 C 38.97 -- UPR 1999 S. 110 f. und vom 10. Februar
1999 -- 11 C 9/97 -- UPR 1999 S. 311 f.; Weitemeyer a.a.O., m.w.N.) und
insbesondere auch als Abfallbesitzer beseitigungspflichtig (vgl. u.a. VGH Bad.-
Württ., Urteil vom 11. Dezember 1990 -- 10 S 7/90 -- NJW 1992 S. 64 ff.; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 7. Mai 1991 -- 7 M 3600/91 -- NJW 1992 S. 1252 f.).
Seine Inanspruchnahme setzt aber voraus, dass die im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung in Besitz zu nehmenden Vermögensgegenstände in seinen
Besitz gelangt sind, er also überhaupt Abfallbesitz gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AbfG,
d.h. die tatsächliche Sachherrschaft über die fraglichen Abfälle, erlangt hat und
dass dieser bei Erlass der behördlichen Bescheide noch bestand.
Hier erscheint aber auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen
Sequestration schon der Erwerb eines Abfallbesitzes durch den Kläger recht
zweifelhaft und jedenfalls dessen Verlust bis zum Erlass des Erstbescheides vom
23. Januar 1995 sehr wahrscheinlich. Das Betriebsgrundstück der Firma D. befand
sich nach dem bisherigen Akteninhalt schon im Zeitpunkt der Sequestration am
12. April 1994 zwar noch im Eigentum, aber wohl nicht mehr im Besitz der
Gemeinschuldnerin und bei Konkurseröffnung am 8. August 1994 endgültig auch
nicht mehr in ihrem Eigentum, so dass ihr früherer Grundbesitz dem Kläger schon
in seiner Eigenschaft als Sequester und erst recht in seiner späteren Eigenschaft
als Konkursverwalter und damit auch bei Erlass der angefochtenen Verfügung
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als Konkursverwalter und damit auch bei Erlass der angefochtenen Verfügung
keine tatsächliche Sachherrschaft über die auf dem Grundstück lagernden Abfälle
vermitteln konnte. Das Betriebsgrundstück war nämlich bereits nach der Ende
1992 erfolgten Betriebsverlagerung der Gemeinschuldnerin nach Marokko mit
Kaufvertrag vom 5. Februar 1993 an die GHG verkauft worden, für die am 16.
Februar 1993 eine Eigentumsübertragungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen
worden war und auf die nach Nummer III.3 des Kaufvertrages der Besitz an dem
Grundstück mit der nach Nummer II.1 zum 28. Februar 1993 fälligen
Kaufpreiszahlung übergehen sollte und mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte wohl auch übergegangen sein dürfte. Die GHG hat das Grundstück
dann am 29. November 1993 an die KDB weiter veräußert, die jedenfalls durch
Grundbucheintragung am 4. August 1994 Eigentümerin geworden ist und
offensichtlich ihren Betriebssitz dorthin verlegt hat. Danach dürfte das bei
Anordnung der Sequestration noch bestehende (formelle) Grundeigentum der Fa.
D. wegen des zwischenzeitlich erfolgten Besitzübergangs auf die GHG der
Gemeinschuldnerin keinen tatsächlichen Herrschaftsbereich mehr vermittelt
haben, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen
Gegenstände begründet hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 -- 7 C
58/96 -- NJW 1998 S. 1004 f.). Spätestens aber mit dem Eigentumswechsel am 4.
August 1994 auf die KDB hätte der Kläger einen etwa als Sequester erlangten
Grundstücksbesitz verloren.
Die Gemeinschuldnerin hatte sich in dem Kaufvertrag vom 5. Februar 1993 mit der
GHG auch kein ihre Sachherrschaft insoweit bewahrendes Zugriffsrecht auf die auf
dem verkauften Betriebsgrundstück zurückgebliebenen Gegenstände vorbehalten,
sondern den Grundbesitz vielmehr nach Nummer III.1 des Vertrages "in dem
derzeitigen Zustand" verkauft. Ob daraus -- wie vom Kläger in der
Beschwerdebegründung angenommen und gegenüber der derzeitigen
Grundstückseigentümerin hinsichtlich dort verbliebener anderer Gegenstände
bestritten -- hergeleitet werden kann, dass auch die später als Sonderabfälle
entsorgten chemischen Produktionsmittel bzw. -- rückstände als Zubehör gemäß §
97 BGB mit dem Grundstück gemäß § 926 Abs. 1 BGB sogar in das Eigentum der
Grundstückskäufer übergegangen sind, erscheint allerdings fraglich, denn nach
Nummer l.3 des Kaufvertrages vom 5. Februar 1993 ist der Grundbesitz nur "nebst
Aufbauten und wesentlichen Bestandteilen" verkauft worden. Es spricht deshalb
zwar einiges dafür, dass die Gemeinschuldnerin ihr Eigentum an den Abfällen
behalten hat und ihr ein eigentumsrechtlicher Herausgabeanspruch gegen die
neuen Grundstückseigentümer zustand; das ändert aber nichts daran, dass
entweder bereits die Gemeinschuldnerin oder später der Kläger als Sequester den
Abfallbesitz verloren haben, weil dieser allein an die tatsächliche Sachherrschaft,
an das Bestehen einer den Zugriff anderer ausschließenden tatsächlichen
Herrschaftsbeziehung anknüpft und die GHG als Grundstückskäuferin bzw. die KDB
als neue Grundstückseigentümerin die Sachherrschaft über das Grundstück nebst
Inventar übernommen haben.
Aus dem danach anzunehmenden Eigentumsrecht der Gemeinschuldnerin an den
in einem fremden Herrschaftsbereich lagernden Abfallstoffen dürfte sich keine
Beseitigungspflicht des Klägers als Konkursverwalter im Wege einer
Zustandshaftung gemäß § 11 Abs. 2 HAbfG i.V.m. § 7 Abs. 2 HSOG ergeben
haben, denn der Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten war in § 3 AbfG
abschließend festgelegt und konnte durch landesrechtliche Regelungen nicht
erweitert werden. Es kann hier auch kein Fall eines vorangegangenen Tuns des
Klägers als Sequester bzw. Konkursverwalter angenommen werden, das es
rechtfertigen könnte, ihn durch landesrechtliches Ordnungsrecht in die
beseitigungspflichtige Position eines Abfallbesitzers zu zwingen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 30. Oktober 1987 -- 7 C 87/86 -- NVwZ 1988 S. 1126).
Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns war auch gerade der
abfallrechtswidrige Zustand und nicht eine Gefahr, die mit einer auf andere
Vorschriften, wie etwa Wasser- oder Baurecht, gestützten behördlichen Maßnahme
bekämpft wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 -- 7 C 2.91 -- NuR 1992
S. 231 f. und Beschluss vom 10. November 1993 -- 4 B 185/93 -- NVwZ 1994 S.
296; OVG NW, Urteil vom 21. Dezember 1995 -- 20 A 5004/94 -- UPR 1996 S. 274
<275>). Es kommt hier noch hinzu, dass nach wohl überwiegender Ansicht durch
die -- mit Schreiben des Klägers vom 22. August 1994 und damit vor Erlass der
streitigen abfallrechtlichen Verfügung erfolgte -- Freigabe der Abfälle als
konkursbefangene Gegenstände die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auch
abfallrechtlicher Art auf den Gemeinschuldner übergehen, die an das Eigentum
oder an eine sonstige vermögensrechtliche Zuordnung der störenden Sache
geknüpft sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 -- 4 C 37/80 -- NJW 1984 S.
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geknüpft sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 -- 4 C 37/80 -- NJW 1984 S.
2427 f.; Schulz a.a.O. S. 532; einschränkend bei bereits entstandener
Masseschuld: Weitemeyer a.a.O.; anders für eine betreiberbedingte Haftung nach
BImschG: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 -- 7 C 38.97 -- a.a.O. und OVG
Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 1993 -- 7 M 5684/92 -- NJW 1993 S. 1671). Im
Übrigen wäre es fraglich, ob die den Abfallbesitz des Klägers zugrundelegende
Ermessensentscheidung hinsichtlich der Störerauswahl fehlerfrei erfolgte und ob
nicht die bei Erlass der Verfügung nach Abfallrecht als Abfallbesitzerin
beseitigungspflichtige KDB als Grundstückseigentümerin auch im Hinblick auf die
fehlende Konkursmasse im Sinne effektiver Gefahrenabwehr vorrangig hätte
herangezogen werden müssen.
Nach alledem war dem Kläger für die Durchführung des erstinstanzlichen
Verfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und gemäß § 121
ZPO der die vorliegende Rechtssache bearbeitende Rechtsanwalt der ihn
vertretenden Anwaltssozietät beizuordnen.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil im PKH-Verfahren bei
Beschwerdestattgabe keine Gerichtskosten entstehen und außergerichtliche
Kosten nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 und
3 ZPO unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.