Urteil des HessVGH vom 11.07.1994

VGH Kassel: politische verfolgung, ausreise, beschneidung, gefahr, amnesty international, armee, minderheit, religionsunterricht, bundesamt, wahrscheinlichkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UE 1220/93
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 16a GG, § 51 AuslG
1990
(Keine Gruppenverfolgung der christlichen Minderheit in
der Türkei; Bejahung der Gefahr einer
Zwangsbeschneidung während des Wehrdienstes -
inländische Fluchtalternative)
Leitsatz
1. Eine Gruppenverfolgung der christlichen Minderheit in der Türkei kann nach wie vor
nicht festgestellt werden.
2. Syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur Abdin steht grundsätzlich zumindest in
Istanbul eine interne Fluchtalternative zur Verfügung.
3. Auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse ist nicht festzustellen, daß
christliche Wehrpflichtige während des Wehrdienstes in der Türkei einer
Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.
Einem syrisch-orthodoxen Wehrpflichtigen droht aber im Falle der Heranziehung zum
Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an seine Religionszugehörigkeit
anknüpfende staatliche Verfolgung in Form der Zwangsbeschneidung.
Tatbestand
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens, die ihre
Anerkennung als Asylberechtigte begehren.
Der am 12. August 19.. in Midyat geborene Kläger zu 1) verließ die Türkei seinen
Angaben zufolge mit dem Flugzeug etwa am 17.Juni 1986 und reiste über
Griechenland mit der Bahn am 19. Juni1986 ins Bundesgebiet ein. Er war im
Besitze eines am 20. Mai1986 ausgestellten und bis 19. November 1986 gültigen
Passes. Seine am 5. November 1970 in Baristepe geborene Ehefrau folgte ihm am
10. November 1986 mit dem Flugzeug über Brüssel und von dort mit dem PKW
nach Deutschland. Mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20. Juni
1986 beantragte der Kläger zu 1) die Anerkennung als Asylberechtigter und gab
dazu an, er stamme aus dem Dorf ..., wo etwa 215 muslimische und etwa 15
christliche Familien lebten. Von den etwa 200 Schülern der Grundschule in
Baristepe seien lediglich vier christlicher Religionszugehörigkeit gewesen. Seine
muslimischen Mitschüler hätten ihn oft geschlagen und wegen seines christlichen
Glaubens beschimpft. In der 5. Klasse habe er einen neuen Klassenlehrer erhalten,
der fanatischer Muslim gewesen sei und ihn ständig benachteiligt habe; obwohl
seine Leistungen keineswegs schlechter gewesen seien als die seiner
muslimischen Mitschüler, habe er die 5. Klasse wiederholen müssen. Er habe zwar
die geistigen Gaben zum Besuch der Mittelschule gehabt, habe aber dieses
ursprüngliche Vorhaben aufgrund der erlittenen Vorfälle und Benachteiligungen
aufgegeben und in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet, die etwa 50 Dönüm
Land besessen hätten. Dieser Besitz sei infolge des Versetzens der Grenzsteine
durch muslimische Grundstücksnachbarn bis zu seiner Ausreise auf 30 Dönüm
zusammengeschrumpft. Im Alter von 17 Jahren sei er gegen einen Nachbarn
eingeschritten, der einen Grenzstein versetzt habe. Dabei sei es zu einer
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eingeschritten, der einen Grenzstein versetzt habe. Dabei sei es zu einer
Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er Schläge erhalten und
blutende Kopfwunden davongetragen habe. Die Muslime von ... setzten alles
daran, die verbliebenen Christen aus dem Land zu jagen. Im Frühjahr 1986 sei ein
Sohn des Onkels seiner Mutter, ..., von fanatischen Muslimen getötet worden. Da
er von Verwandten und Freunden, die den Militärdienst abgeleistet hätten, gewußt
habe, daß Christen beim türkischen Militärdienst häufiger aus Glaubensgründen
schikaniert und bis hin zur Zwangsbeschneidung körperlich mißhandelt würden,
habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen und in Deutschland um
politisches Asyl nachzusuchen. Für den Paß habe er außer der üblichen Paßgebühr
zusätzlich 200.000 TL Bestechungsgeld bezahlen müssen. Der Paß sei wegen des
bevorstehenden Militärdienstes bis 19. November 1986 befristet worden.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) in Schwalbach am 25. Mai 1987 gab der Kläger zu 1)
zusätzlich an, sie seien insgesamt zu Hause sieben Kinder; seine Brüder und seine
Schwestern lebten in seinem Heimatdorf in der Türkei, das aramäisch Sale und
türkisch Baristepe heiße. Das Geld für die Ausreise, die insgesamt mehr als
1.000.000 TL gekostet habe, habe ihm sein Bruder aus Deutschland geschickt.
Seinem Vater sei nicht erlaubt worden, etwas von seinem Land zu verkaufen. In
der Zeit des Pogroms gegen die Christen in den Jahren 1914/15 sei eine
Verwandte aus ihrer Sippe entführt und zwangsislamisiert worden; deren
islamische Familie lasse es jetzt nicht zu, daß sie etwas von ihrem Land verkauften
und ihr Besitz an Fremde gehen könnte. Nur wenn es Mord oder ähnlich
schwerwiegende Anlässe gebe, rücke das Militär an und mache Razzien. Drei Jahre
vor seiner Ausreise sei er von zwei Muslimen mit dem Messer am linken
Schienbein verletzt worden, als diese Grenzsteine verrückt hätten und er allein
dorthin gegangen sei, um nachzusehen. Er sei nicht gleich in die Garnisonsstadt
Midyat gegangen, um Anzeige zu erstatten; denn die Muslime seien schnell zu
ihnen nach Hause gegangen und hätten sie bedroht, daß noch Schlimmeres
passiere, wenn er Anzeige erstatte. Sein Großvater sei von Muslimen getötet
worden, als er - der Kläger zu 1) - selbst noch nicht geboren gewesen sei. Sein
Verwandter ... sei vor seiner Ausreise in einem Nachbardorf, das von seinem
Heimatdorf 7 km entfernt liege und auf aramäisch ... heiße, getötet worden. Er sei
Hirte gewesen und habe das Vieh einer Familie gehütet; eine andere muslimische
Familie habe unter Drohung verlangt, daß er ihr Vieh hüten solle. Er habe
daraufhin Anzeige in Gerzüs erstatten wollen und sei auf dem Wege dorthin am 27.
April 1986 von drei Muslimen mit Messerstichen getötet worden. Die Ehefrau des
Klägers zu 1) gab bei der Anhörung am 25. Mai 1987 an, in ihrem Heimatdorf
lebten 200 muslimische Familien und nur sechs oder sieben Häuser seien
christlich. Sie hätten sich vier Tage in Istanbul in einem Hotel aufgehalten, seien
dann nach Belgien geflohen und anschließend in einem Auto nach Deutschland
gefahren.
Der am 1. Januar 19.. in Midyat geborene Kläger zu 2) verließ seinen Angaben
zufolge die Türkei am 2. August 1989 und gelangte am 8. August 1989 über einen
arabischen Staat auf dem Luftweg nach Frankfurt am Main. Er war im Besitz eines
am 5. April 1989 ausgestellten und bis 4. April 1992 gültigen türkischen Passes, in
dem sich ein am 10. Juli 1989 in Ankara erteiltes Visum für Algerien befand. Zu
seinem Asylantrag gab er gegenüber dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main am
9. August 1989 an, er sei von Soldaten wegen seiner Religionszugehörigkeit und
wegen des Vorwurfs, PKK-Angehörigen Unterschlupf gewährt zu haben, geschlagen
worden. Bei der Anhörung durch das Bundesamt in Schwalbach am 9. April 1990
erklärte der Kläger zu 2), sein Vater sei Bauer gewesen und zusammen mit seiner
Mutter nach Deutschland gegangen. Er sei der fünfte von sechs Brüdern. Der
älteste lebe seit etwa 12 Jahren in Deutschland. Der zweite namens ... sei vor ein
bis eineinhalb Jahren von muslimischen Kurden umgebracht worden, der dritte
namens ... sei vor etwa vier Jahren nach Deutschland gegangen, und die beiden
anderen ... und ... seien mit ihm nach Deutschland gekommen. Seine einzige
Schwester sei verheiratet und lebe seit etwa einem Jahr in Deutschland. Er habe in
seinem Heimatdorf dreieinhalb Jahre lang die Schule besucht. Die Übermacht der
Muslime sei so groß gewesen, daß sich die wenigen Christen nicht hätten wehren
können. Sie hätten eine kleine Herde aus Ziegen und Schafen gehabt. Vor vier
Jahren hätten sie ihnen alle Lämmer gestohlen und mitgenommen. Sein Bruder E.
sei umgebracht worden; man habe ihm nicht erlaubt, die Felder zu bewässern. Die
Terroristen seien von Zeit zu Zeit aus den Bergen ins Dorf gekommen und hätten
sich an den Tisch gesetzt und sich bewirten lassen. Obwohl sie auch zu den
Muslimen gegangen seien, hätten diese sie - die Christen - immer bei den
Gendarmas denunziert, und daraufhin seien sowohl die Spezialeinheiten als auch
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Gendarmas denunziert, und daraufhin seien sowohl die Spezialeinheiten als auch
die Gendarmas gekommen und hätten die Christen dafür bestraft, daß sie
Terroristen Unterschlupf und Hilfe gewährt hätten. Seit sein Vater fortgegangen
und sein Bruder ... ermordet worden sei, habe niemand mehr gewagt, die Felder
zu bestellen. Über kurz oder lang habe er seinen Militärdienst leisten müssen; er
habe aber verschiedentlich gehört, daß die christlichen Soldaten während des
Militärdienstes gefoltert und auch geschlagen würden.
Der am 1. April 19.. in Midyat geborene Kläger zu 3) kam zusammen mit seiner
Mutter am 13. August 1989 auf dem Luftweg aus Algier nach Frankfurt am Main. Er
war im Besitze eines am 5. April 1989 ausgestellten und bis 4. April 1992 gültigen
türkischen Passes mit einem am 10. Juli 1989 in Ankara erteilten Visum für
Algerien. Seine Mutter gab gegenüber dem Grenzschutzamt zu dem Asylantrag
an, die Muslime hätten ihr Eigentum weggenommen und sie geschlagen und vor
etwa acht Monaten ihren Sohn getötet. Sie wisse nicht, warum die Muslime ihren
Sohn getötet hätten; sie hätten ihn einfach getötet. Bei der Anhörung durch das
Bundesamt in Schwalbach am 9. April 1990 erklärte sie, in ihrem Heimatort ...
hätten nur noch zwei christliche Familien gelebt, als sie weggegangen seien. Die
übrigen Bewohner des Dorfes seien jetzt Muslime, die sie verdrängt hätten. Ihr
Vater sei vor etwa 30 Jahren auf der Viehweide umgebracht worden, weil er seine
Tiere verteidigt habe. In den folgenden Jahren sei die Situation immer schlimmer
geworden. Die Muslime hätten das Vieh und die Ernten gestohlen und das Vieh
aus Bosheit auf die Felder getrieben. Ihr Sohn ... habe das Feld bewässern wollen,
und die Muslime hätten ihm gesagt, daß er dies nicht tun dürfe - er habe kein Feld
-, und ihn dann totgeschlagen. Sie hätten ihnen gedroht, daß sie alle umbringen
würden, wenn sie Anzeige erstatteten. Jede Frau und jedes Mädchen sei in Gefahr
gewesen, entführt zu werden. In den letzten zehn Jahren seien drei Frauen entführt
worden. In der Nähe habe sich ein kleines Kloster befunden - Mor-Yakob -, das von
zwei Priestern und zwei Nonnen bewohnt gewesen sei. Die Muslime hätten
gedroht, die Nonnen zu vergewaltigen und die Priester umzubringen, wenn sie
Gottesdienste abhielten. So seien die Gottesdienste ganz zum Erliegen
gekommen, und sie hätten es nicht mehr gewagt, zur Kirche zu gehen.
Das Bundesamt lehnte die Asylanträge der Kläger ab, und zwar den Antrag des
Klägers zu 1) mit Bescheid vom 1. Juli 1987, den Antrag des Klägers zu 2) mit
Bescheid vom 27. Juli 1990 und den Antrag des Klägers zu 3) mit Bescheid vom
26. Juni 1990. Mit den jeweils rechtzeitig erhobenen Klagen haben die Kläger ihre
Asylbegehren weiterverfolgt und beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide des Bundesamtes vom 1. Juli
1987, 27. Juli 1990 und 26. Juni 1990 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte
anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
in ihrer Person vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Der Bundesbeauftragte hat sich nicht an den Klageverfahren beteiligt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 25. Februar 1993
abgewiesen, weil die Kläger die Türkei nicht als politisch Verfolgte verlassen hätten
und ihnen bei einer Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung drohe. Die
syrisch-orthodoxe Minderheit in der Türkei sei weder einer unmittelbaren noch
einer mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt. Eine erhebliche Gefahr
politischer Verfolgung ergebe sich für die Kläger auch nicht daraus, daß ihnen bei
ihrer Ausreise aus der Türkei die Einberufung zum Wehrdienst bevorgestanden
habe und sie bei einer Rückkehr in die Türkei wahrscheinlich Wehrdienst leisten
müßten. Daß christliche Rekruten für minder zuverlässig gehalten und syrisch-
orthodoxe Christen aramäischer Sprache aus dem TurAbdin beim Militär von
Kameraden und unmittelbaren Vorgesetzten schikaniert und häufig schlechter
behandelt würden als ihre muslimischen Kameraden, überschreite nach Häufigkeit
und Intensität für sich allein noch nicht die Grenze zu einer vom türkischen Staat
zu verantwortenden asylerheblichen Verfolgung. Es sei nicht anzunehmen, daß
den Klägern eine Zwangsbeschneidung bei ihrer Ausreise gedroht habe und bei
einer Rückkehr wiederum drohe. Es gebe keinen konkreten Anhalt aus der Zeit seit
1986 dafür, daß die in der ersten Hälfte des letzten Jahrzehnts möglicherweise
nicht selten vorgenommenen Zwangsbeschneidungen beim Militär auch in neuerer
und zukünftiger Zeit vorkämen und geduldet würden.
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Die Kläger berufen sich zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen und
miteinander verbundenen Berufungen (Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - 12 UZ
1255/93 - und vom 14. Oktober 1993 - 12 UZ 1907/93 -) vor allem auf die Auskunft
von amnesty international vom 20. Oktober 1993 an das VG Gießen und die
Aussagen der vom erkennenden Senat vernommenen Zeugen.
Sie beantragen,
die Beklagte unter Abänderung der Urteile des Verwaltungsgerichts Gießen
vom 25. Februar 1993 und der Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 1. Juli 1987, 27. Juli 1990 und 26. Juni 1990 zu
verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß in ihrer
Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat mitgeteilt, ihr lägen keine Erkenntnisse über die Beschneidung
von Christen im türkischen Militärdienst vor. Der Bundesbeauftragte hat zu den
Berufungen weder Stellung genommen noch Anträge gestellt.
Über die Asylgründe der Kläger ist aufgrund des Senatsbeschlusses vom 7. April
1994 Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Kläger und der Zeugen ...,
..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... Insoweit wird auf die Niederschriften über die
Termine vor dem Vorsitzenden als Berichterstatter vom 18. und 28. April 1994,
15., 21. und 29. Juni 1994 sowie 5. Juli 1994 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug
genommen auf die Gerichtsakten 12 UE 1220/93, 12 UZ1611/93 und 12 UE
2375/93, die die Kläger betreffenden Akten des Bundesamts (163-15266-86, 163-
43353-89 und 163-43351-89), das Gutachten von Prof. Dr. Wießner an das VG
Karlsruhe vom 29. April 1994, den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 29. Juni
1994 und die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen, die allesamt
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren:
1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute"
2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 (u.a. Yonan: "Die Lage der christlichen Minderheiten in
der Türkei") 1979
4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH
5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der
Türkei"
6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst Nr. 2/80: "Christen aus der
Türkei suchen Asyl"
7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 (u.a. Yonan: "Der unbekannte Völkermord an den
Assyrern 1915 - 1918")
8. 20.05.1980 Zeugen Yakup III und Cicek vor dem VG Gelsenkirchen
9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH
10. 09.04.1981 Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der
Türkei"
11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe
12. 02.05.1981 Hofmann: "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel"
13. 12.06.1981 Sachverständige Kappert vor VG Hamburg
14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an
VG Wiesbaden
16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe
17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
18. 24.11.1981 Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei"
19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3
20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden
21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier
22. 07.04.1982 Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ...."
23. 19.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt
24. 28.04.1982 Hofmann zum Gutachten Wiskandt
25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt
26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an EKD
27. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden
28. 17.08.1982 Harb-Anschütz an VG Minden
29. 1983 Kraft in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter"
30. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die
Türkei"
Türkei"
31. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe
32. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen
Minderheiten in der Türkei ...."
33. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 34. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an
Hess. VGH
35. 14.09.1984 Oehring an VG Minden
36. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg
37. 03.12.1984 Zeugen Müller, Wiskandt, Oehring und Cicek vor Bay. VGH
38. 1985 Anschütz: "Die syrischen Christen vom Tur'Abdin"
39. 04.02.1985 Hofmann an VG Stuttgart
40. 17.03.1985 Wießner an VG Stuttgart
41. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg
42. 30.05.1985 Oehring an VG Gelsenkirchen
43. 22.06.1985 Müller: "Reisebericht zur Lage der - Christen in der Türkei"
44. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
45. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg
46. 14.10.1986 Wießner an VG Hamburg
47. 06.01.1987 Zeuge Tasci vor VG Gelsenkirchen
48. 07.04.1987 Yonan: "Die Entwicklung der politischen Verhältnisse in der Türkei ...
"
49. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt: Stellungnahme
50. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
51. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-
Württemberg
52. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg
53. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen
54. 15.01.1988 Oehring an VGH Baden-Württemberg
55. April 1988 Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von
der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, S. 234 ff.
56. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe
57. 25.05.1988 Oehring an VG Düsseldorf
58. Juli 1988 Auswärtiges Amt: "Lage der Christen in der Türkei"
59. 11.07.1988 Oehring an VG Kassel
60. 02.09.1988 Binswanger an VGH Baden-Württemberg
61. 24.09.1988 Binswanger an VG Karlsruhe
62. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH
63. Dez. 1988 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Kann Istanbul für syrisch-
orthodoxe Christen aus dem TurAbdin eine inländische Fluchtalternative sein?"
64. 09.12.1988 Zeuge Klautke vor VG Köln
65. 08.01.1989 Wochenzeitschrift "Ikibine Dogru": "Die geheimen Beschlüsse des
islamischen internationalen Rates sind enthüllt."
66. 12.01.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
67. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
68. 27.01.1989 Binswanger an Hess. VGH
69. März 1989 Gesellschaft für bedrohte Völker: "Wie einst die Hugenotten -
Glaubensflüchtlinge heute" in: Vierte Welt Aktuell Nr. 79
70. 20.03.1989 Oehring an VG Ansbach
71. 02.04.1989 Oehring an Hess. VGH
72. 09.06.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
73. 01.07.1989 terre des hommes: "Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch
Verfolgte oder Scheinasylanten"
74. 04.09.1989 Taylan an OVG Rheinland-Pfalz
75. 18.10.1989 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen
76. Nov. 1989 Weber/Günter/Reuter: "Zur Lage der Christen in der Türkei"
77. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90: "Zur Diskriminierung der Christen in
der Türkei"
78. 22.01.1990 Sachverständiger Taylan vor Hess. VGH
79. 22.03.1990 6 Zeugen vor Hess. VGH
80. 15.02.1990 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz
81. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
82. 12.03.1990 Auswärtiges Amt an VG Minden
83. 15.06.1990 Oehring an OVG Rheinland-Pfalz
84. 02.09.1990 Wießner an OVG Rheinland-Pfalz
85. 01.02.1991 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe
86. 25.03.1991 Oehring an VG Bremen
87. 02.09.1991 epd-Dokumentation Nr. 36/91: "Südost-Türkei: In der Region
herrscht praktisch Bürgerkrieg"
88. 25.10.1991 FR: "Eine kleine und schwache Minderheit"
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88. 25.10.1991 FR: "Eine kleine und schwache Minderheit"
89. 14.01.1993 Föderation der Syrischen Vereine in der Bundesrepublik
Deutschland: "Massaker an Christen in der Türkei setzt sich fort"
90. 17.05.1993 EKD an VG Karlsruhe
91. 25.05.1993 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe
92. 20.08.1993 Oehring an VG Karlsruhe
93. 20.08.1993 Oehring an VG Münster
94. 10.09.1993 Auswärtiges Amt an VG Münster
95. 10.09.1993 Auswärtiges Amt an VG Münster
96. 20.10.1993 amnesty international an VG Karlsruhe
97. 31.10.1993 Oehring an VG Ansbach
98. 16.11.1993 Auswärtiges Amt: Lagebericht Türkei
99. 18.11.1993 Oehringan VG Karlsruhe
Entscheidungsgründe
Die vom erkennenden Senat zugelassenen Berufungen der Kläger sind statthaft
und auch sonst zulässig; daran hat sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung von Artikel 16 und 18 GG vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) und des
Gesetzes zur Änderung asyl-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher
Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1354) nichts geändert (§§ 87 Abs. 2 Nr.
3, 87 a Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).
Die Berufungen sind begründet, da sich die noch nach altem Recht ergangenen
Ablehnungsbescheide nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig
erweisen; denn die Kläger haben Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte
(Art. 16 a Abs. 1 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 AsylVfG) (I.) und auf Feststellung
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person (II.). Einer
Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bedarf es im
vorliegenden Verfahren nicht (III.). Hieraus ergeben sich Folgen für Kosten,
Vollstreckbarkeit und Revisionszulassung (IV.).
I.
Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem
früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16 a Abs. 1 GG
genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen
Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen
seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Wer unverfolgt seinen Heimatstaat
verlassen hat, ist nur dann als asylberechtigt anzuerkennen, wenn ihm aufgrund
eines beachtlichen Nachfluchttatbestands politische Verfolgung droht (§ 28
AsylVfG; BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200
Nr. 18; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = EZAR 201 Nr. 22).
Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr.
2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR
478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C
874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -,
BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des
inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht
nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 -
2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl.
BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden
nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere
Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und
wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen
asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und
über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort
herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 -1 BvR
147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG,
18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer
derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger
Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung
abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG,
03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die
22
23
03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Die
Anwendung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert
eine qualifizierende Betrachtungsweise, die neben der Eintrittswahrscheinlichkeit
auch die zeitliche Nähe des befürchteten Eingriffs berücksichtigt (BVerwG,
14.12.1993 - 9 C 45.82 -, demn. EZAR 200 Nr. 30). Einem Asylbewerber, der
bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur
zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR
147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR
200 Nr. 12 m.w.N.). Die Asylanerkennung kann wegen anderweitigen
Verfolgungsschutzes, insbesondere nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat
ausgeschlossen sein (Art. 16 a Abs. 2 GG; §§ 26 a, 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG,
Anlage I zum AsylVfG). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden
prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre
fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den
Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 =
NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u.
23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den
politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG,
22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9
C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der
allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die
vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer
Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR
630 Nr. 1). Die Gefahr einer aslyrelevanten Verfolgung kann schließlich nur
festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von
der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen
Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische
Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der
Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu
berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.).
Aufgrund der eigenen Angaben der Kläger, des Inhalts der beigezogenen Akten,
der Aussagen der im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen und der in das
Verfahren eingeführten Dokumente steht zur Überzeugung des Senats fest, daß
die Kläger als Angehörige der syrisch-orthodoxen Religionsgruppe nicht kraft
innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte
anzuerkennen sind (1.), daß die Asylanerkennung hier nicht wegen anderweitiger
Verfolgungssicherheit ausgeschlossen ist (2.), daß die Kläger vor ihrer Ausreise
weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen (3.) noch aus
individuellen Gründen von politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren
(4.), daß sie aber bei einer Rückkehr in ihre Heimat Türkei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen
haben, und zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung (5.), wohl
aber wegen der Gefahr der Zwangsbeschneidung während des Wehrdienstes (6.),
und daß es sich hierbei um einen beachtlichen Nachfluchttatbestand handelt (7.).
1. Die Kläger, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit angesichts ihrer
Herkunft aus den Orten Midyat und Baristepe, aufgrund ihrer Aussagen vor dem
Vorsitzenden als Berichterstatter des erkennenden Senats und nach den im
Berufungsverfahren vorgelegten "Personalausweisen" der syrisch-orthodoxen
Erzdiözese von Antiochien in Europa keine Zweifel bestehen, können ihre
Anerkennung nicht schon aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung
gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf
andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Société des
Nations, Recueil des Traités, Band 89 <1929>, S. 64) erreichen. Da die Kläger
zwischen 1966 und 1974 geboren sind und die Türkei in den Jahren 1986 und 1989
verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie nicht angewandt werden (vom
BVerwG u. a. durch U. v. 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201
Nr. 5, bestätigte st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -,
ESVGH 31, 268, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 = NVwZ-RR 1991,
516). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte
Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf
Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem die
früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in
Abschnitt A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung entfallen
sind und nur denjenigen Ausländern, in deren Person die Voraussetzungen des
Art. 33 Abs. 1 GK entsprechenden § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, asylrechtlicher
Abschiebungsschutz und die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings
24
25
26
Abschiebungsschutz und die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings
gewährt werden (§ 3 AsylVfG; vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1990, 9; Hess. VGH,
15.03.1991 - 10 UE 1538/86 -).
2. Die Anerkennung des Klägers zu 1) ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil er
aus einem EG-Mitgliedstaat eingereist ist und dies der Berufung auf Art. 16 a Abs.
1 entgegensteht (Art. 16 a Abs. 2 GG; § 26 a AsylVfG). Es braucht nicht
entschieden zu werden, welche Auswirkungen die Beschränkung des
Asylgrundrechts durch Art. 16 a Abs. 2 GG im einzelnen hat; denn auf den Kläger
zu 1) ist diese Vorschrift jedenfalls nicht anzuwenden. Die Ersetzung des Art. 16
Abs. 2 Satz 2 GG durch Art. 16 a GG ist zwar am 30. Juni 1993 in Kraft getreten (s.
o.), die neue Drittstaatenklausel ist aber lediglich auf solche Ausländer
anzuwenden, die seit diesem Zeitpunkt nach Deutschland eingereist sind (BVerfG
- Kammer -, 22.07.1993 - 2 BvR 668/93 -, NVwZ aktuell 1993, 12; VG Würzburg,
06.09.1993 - 8 S 93.32324 -, EZAR 208 Nr. 1). Hierfür spricht zunächst die
Formulierung des Art. 16 a Abs. 2 GG, wonach sich auf Abs. 1 nicht berufen kann,
"wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ... einreist".
Darüber hinaus kann aus § 87 a Abs. 1 AsylVfG geschlossen werden, daß die neue
Drittstaatenklausel für vor dem 1. Juli 1993 gestellte Asylanträge grundsätzlich
nicht gilt; denn danach finden auf Ausländer, die aus einem EG-Mitgliedstaat
eingereist sind, (nur) die Vorschriften der § 27, 29 Abs. 1 und 2 AsylVfG
entsprechende Anwendung. Dies betrifft indes den Kläger zu 1) ebenfalls nicht;
denn es kann nicht festgestellt werden, daß er in Griechenland bereits vor
politischer Verfolgung sicher war. Der Kläger zu 1) ist seinen glaubhaften Angaben
zufolge auf dem Landweg aus Griechenland kommend eingereist, ohne daß
festzustellen ist, er habe in Griechenland bereits seine Flucht beendet gehabt (vgl.
BVerwG, 30.05.1989 - 9 C 44.88 -, EZAR 205 Nr. 11 = NVwZ 1990, 81). Ebenso
verhält es sich mit den Klägern zu 2) und 3), die in Algier lediglich
zwischengelandet sind.
3. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Kläger vor ihrer Ausreise aus der
Türkei im Juni 1986 und August 1989 als Angehörige der syrisch-orthodoxen
Minderheit einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt
waren. Der Senat hält an seiner anhand der auch im vorliegenden Verfahren
beigezogenen Unterlagen gewonnenen Einschätzung (st. Rspr., vgl. z. B. Hess.
VGH, 21.09.1992 - 12 UE 1990/91 -, und 01.11.1993 - 12 UE 680/93 m. w. N.) fest,
daß für den Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger weder eine unmittelbare noch
eine mittelbare Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei
festzustellen ist.
Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen
des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen
und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen,
wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den
Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine derartige staatliche
Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender
Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe
nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel
ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 = EZAR 201
Nr. 20) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und
schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß
(BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13).
Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als
auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern
auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen
richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem
Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, u. 01.07.1987 -2 BvR 478/86 u.a. -,
BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE
67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer
Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer
Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß
ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes
Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -,
EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502). Als nicht verfolgt ist nur derjenige
Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt
werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen
schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -,
27
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29
schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -,
a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur
Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger
Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.).
Ist das beeinträchtigte Schutzgut die religiöse Grundentscheidung, so liegt
politische Verfolgung etwa dann vor, wenn die Maßnahmen darauf gerichtet sind,
die Angehörigen einer religiösen Gruppe ihrer religiösen Identität zu berauben,
indem ihnen eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer
Glaubensüberzeugung zugemutet oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen
Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu
bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der
häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen
Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen
Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in
persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu
und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der
Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich,
den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und
Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (vgl. BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR
478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -, BVerfGE 81, 58 =
EZAR 203 Nr. 5). Unabhängig von Eingriffen in das religiöse Existenzminimum liegt
politische Verfolgung "wegen" Religionszugehörigkeit aber auch bei Maßnahmen
vor, die darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu
vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen wie Austreibung oder
Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen zu bedrohen (BVerfG, 01.07.1987 -
2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den
Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei
Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG,
18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7).
Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im
allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen
sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und
ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen
Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste am
Ende des Tatbestands bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische
Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde.
Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen
Raum, und zwar im Bergland des TurAbdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter
östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari
und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7.
Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam
übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts
die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl
die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden
Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und
gesicherte Periode (38, S. 16 ff.), in der einigen der christlichen Kirchen - allerdings
nicht der syrisch-orthodoxen (3, S. 46) - der Status als "millat" zuerkannt wurde, so
daß sie ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatus regeln
konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs
eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von
Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der
Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren
Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von
derartigen Ereignissen weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in
dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich
Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen
an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege
Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und
Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung
der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches
Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19.
Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz
kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden,
Plünderungen und Hungersnöten (1, S. 17 ff.). Schließlich fanden während des
Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt
über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1, S. 28; 5, S. 14; 7; 24, S. 6; 38, S.
30
über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1, S. 28; 5, S. 14; 7; 24, S. 6; 38, S.
9 u. 18 f.); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und
Rußland und die Kriegserklärung des damaligen syrisch-orthodoxen Patriarchen
Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa
bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen
Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche
Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der
armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1, S. 29 f.). Bei der Flucht der
Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils
mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1, S. 30 ff.). Schließlich siedelten
syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen
aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des
Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923
verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3, S. 41).
Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche
Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in
der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische
Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich
etwa bei Armeniern, Griechen oder Assyrern ein eigenes Nationalbewußtsein
entwickeln konnte (vgl. dazu: 1, S. 12 ff.; 5, S. 1 ff.; 18, S. 6 ff.). Die Situation der
Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge
des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den
ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von
einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer
mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen
historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die
Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des
Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit
schätzungsweise kaum mehr als 10.000 Menschen nur eine äußerst kleine
Minderheit der Gesamtbevölkerung von über 50 Millionen (zu den Zahlenangaben
und im übrigen vgl.: 2; 5, S. 5; 6, S. 13 ff.; 18, S. 8, 14 ff.; 70, S. 6 ff.; 86, S. 4; 87,
S. 55; 93, S. 14; 98, S. 27). Außer den Armeniern und den Griechen - das
griechisch-orthodoxe Patriarchiat von Antiochia wurde im 19. Jahrhundert arabisiert
und seither arabisch-orthodox genannt (vgl. 6, S. 5) - sind zahlenmäßig vor allem
die Assyrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern,
Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des
Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird (3, S. 46 f.; 5, S. 6; 32, S. 17
u. 40; 41., S. 2 f.; 60.; 63, S. 7). Die syrischen Christen gehören im wesentlichen
vier Kirchen an, nämlich der alten apostolischen Kirche des Ostens (oder
nestorianischen), der syrisch-orthodoxen (oder jakobitischen), der chaldäischen
und der syrisch-katholischen Kirche (1, S. 3; 6, S. 5 f. u. 16 f.; 38, S. 8 f.). Die alte
apostolische Kirche, die die diophysitische Lehre des Nestorius (Christ als Gott und
Mensch zugleich sowie Maria als Gebärerin Christi) vertritt, brach auf dem Konzil
von Ephesus im Jahre 431 mit der römischen Kirche (vgl. 1, S. 12; 6, S. 15 f.). Das
Konzil von Chalkedon im Jahre 451 führte zur Abspaltung der syrisch-orthodoxen
Kirche von Rom, wobei wiederum eine abweichende - diesmal extrem
monophysitische - Lehrmeinung über die Person Christi ausschlaggebend war (1,
S. 12; 6, S. 5 f.); ihr Patriarch von Antiochia und dem gesamten Osten, Mar
Ignatius Yakup III., hat seinen Sitz seit 1954 in Damaskus (5, S. 21; 8, S. 2; 9, S. 2).
Nestorianer und Syrisch-Orthodoxe bedienen sich bis heute einer alt-syrischen
Liturgiesprache (1, S. 12); die Syrisch-Orthodoxen heben sich außerdem durch
verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im TurAbdin:
Turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Jeziden ab. Im
16. und 17. Jahrhundert kamen Teile der nestorianischen Kirche infolge innerer
Streitigkeiten und auf Betreiben von Kapuzinermissionaren unter Beibehaltung
ihres Ritus mit der römischen Kirche zum Ausgleich. Diese unierte nestorianische
Kirche nennt sich chaldäische Kirche; ihr Patriarch residierte (nach Vereinigung der
früheren Patriarchiate von Babylon und Mosul) zunächst in Bagdad, 1933 wurde er
aus dem Irak ausgewiesen und ging nach Cypern und später nach USA (1, S. 12;
3, S. 46; 5, S. 5; 6, S. 16; 29). Ein chaldäischer Bischof hat seinen Sitz in Istanbul
(58, S. 2). Im 18. oder 19. Jahrhundert kam es schließlich auch zu einer Union
eines Teils der syrisch-orthodoxen Kirche mit Rom, wobei gleichfalls der syrische
Ritus beibehalten wurde; hierbei handelt es sich um die sog. syrisch-katholische
Kirche (1, S. 3 u. 12; 3, S. 46; 5, S. 5; 6, S. 6 u. 16 f.; 38, S. 9). Während bis zum
Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million
Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt
257.000 (1., S. 46 u. 110), betrug die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei
unterschiedlichen Schätzungen zufolge schon Ende der siebziger Jahre nur noch
31
32
33
unterschiedlichen Schätzungen zufolge schon Ende der siebziger Jahre nur noch
110.000 (86, S.4), etwa 45.000 (1, S. 111; 5, S. 20), 35.000 (1, S. 46), 20.000 bis
25.000 bzw. 35.000 (6, S. 17; 58, S. 1) oder 20.000 (8, S. 2). Im Gebiet des
TurAbdin (Berg der Gottesknechte), wo vor etwa 30 Jahren noch 70.000 Syrisch-
Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4, S. 2), 1980
noch etwa 13.000 (70, S. 7), 25.000 (5, S. 29) oder auch annähernd 40.000 (32, S.
17), 1987/1988 lediglich noch 5.000 bis 7.000 (48, S. 14; 63, S. 5; 70, S. 4 f., 7 u.
14) oder 12.000 (58, S. 2) und 1989 sogar nur noch ungefähr 4.000 (76, S. 13 u.
16), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf
15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5, S. 46; 9, S. 7; 21; 26; 27; für
die Zeit nach 1982 vgl. auch 35; 37, S. 11; 58, S. 2; 63, S. 5; 70, S. 4). Derzeit
dürften in Istanbul noch ungefähr 10.000 syrisch-orthodoxe Christen leben (64, S.
3; 66, S. 1) und im TurAbdin 2.000 (90, S. 2; 93, S. 14; 98, S. 7; 21.06.1994,
Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 4). In der Bezirksstadt Midyat sollen schon im
Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960
anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland nur
noch 1.000 Familien gewohnt haben (1, S. 117), im Jahre 1989 sollen es noch etwa
180 Haushalte mit durchschnittlich fünf Personen gewesen sein (76, S. 13) und
1991 nur noch 70 Familien (87, S. 55). In Baristepe (aramäisch: Salah) lebten 1989
nur noch zwei christliche Familien, während es 1985 noch 13 gewesen waren (76,
S. 14).
Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt
werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet
des TurAbdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger unter
einer an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt
sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich
einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung durch andere
Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige
10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -; jetzt der
12. Senat, vgl. etwa 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, und
01.11.1993 - 12 UE 680/93 -m.w.N.; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985
- A 12 S 573/81 -; betr. Arabisch-Orthodoxe VGH Baden-Württemberg, 03.08.1993
- A 12 S 840/92 -; OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 A 263/85 -; betr. Arabisch-
Orthodoxe OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.1989 - 14 A 10061/85 -, 25.05.1994 -
2 A 10162/90 -; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.B/5074/79 -, InfAuslR 1981, 219;
VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -; betr. Syrisch-Orthodoxe
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, 19.14.1989 - 14 A
10258/87 -; OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.1989 - 14 A 10052/87 -, 10.12.1986 - 11 A
131/86 -).
Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen
Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür,
daß der türkische Staat die orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier
maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat.
Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso
wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer
Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen
Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 türk. Verf. v. 1961,
Art. 24 Abs. 1 türk. Verf. vom 07.11.1982; 18, S. 23: 41, S. 3: 57, S. 17 f.). Sie sind
in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei,
Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser
Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und
Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet,
denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli
1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so etwa gemäß Art. 40
das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen,
Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf
Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu
betreiben und zu kontrollieren (1, S. 112; 3, S. 46; 5, S. 6 u. 57 f.; 8, S. 3 f.; 9, S. 15
f.; 13; 32, S. 17 u. 40; 41, S. 2 f.; 54, S. 5; 60). Während die 1981 noch in Istanbul
lebenden etwa 80.000 Armenier damals dazu imstande waren, ungefähr 30 bis 40
Kirchen und einige Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu
unterhalten (12; 76, S. 3), verfügten die damals etwa 10.000 Syrisch-Orthodoxen
in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und waren in fünf bis sieben
weiteren Kirchen zu Gast (9, S. 16; 18,S. 49; 26; 27; 37, S. 3, 8 u. 13; 76, S. 4 f.;
77, S. 3), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben
(51; 52; 54, S. 5; 58, S. 4; 63, S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden
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(51; 52; 54, S. 5; 58, S. 4; 63, S. 7). Die syrisch-orthodoxen Christen werden
allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften
staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können
sowohl im Gebiet des TurAbdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen
Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren.
Insbesondere haben sie die Möglichkeit zum Gebet und zum Gottesdienst im
häuslich-privaten Bereich und in Gemeinschaft mit anderen Gemeindemitgliedern.
Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch
jetzt - offen behindert oder gar untersagt (worden) ist, sind dennoch zahlreiche
administrative Schwierigkeiten festzustellen (18, S. 45 f; 58, S. 5), die die Syrisch-
Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums
empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben
beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise
die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht
erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit
keine Priesterseminare, und deshalb können neue Priester, die die türkische
Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht
werden (9, S. 5; 46, S. 6; 48, S. 19; 60, S. 2). Eine Zeit lang gab es in der Türkei
auch keinen syrisch-orthodoxen Bischof (8, S. 4; 9, S. 16; 18, S. 49; 27), bis im Mai
1982 wieder ein solcher bestellt werden konnte (28). Die seelsorgerische
Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten
verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre
Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der
Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere
westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (40, S. 3; 46, S. 3). Die
ehemals zahlreichen Klöster im TurAbdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen
oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5, S. 21). Die Klosterschule in
DairZa'faran wurde mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische
Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und
christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5, S. 28; 6, S. 18; 32, S. 18;
46, S. 5; 76, S. 15). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das
Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat
übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlicher Genehmigung zulässig
(9, S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-
orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei mit staatlicher
Unterstützung zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (37, S. 5; 43, S. 3 f.; 45,
S. 3; 46, S. 5), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen
derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (28, S. 2). Trotz dieser faktischen
Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare
staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der
Kläger aus der Türkei aber nicht herleiten.
Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an
den staatlichen Schulen (zu dessen Entwicklung vgl. 55). Insoweit ist allerdings zu
beachten, daß die Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises
von Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel
minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe
insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR
1989, 348). Indessen kann eine asylrelevante Belastung der Angehörigen einer
solchen Untergruppe -zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe
im Verlaufe seines Lebens eine Zeitlang angehört ein gewisses Indiz für eine
Verfolgung aller Gruppenangehörigen sein. Wären nämlich Angehörige weiterer
Untergruppen - etwa der Wehrpflichtigen, der Frauen bestimmten Alters und/oder
der alleinstehenden minderjährigen Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher
Verfolgung ausgesetzt, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Annahme einer
Gruppenverfolgung aller Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat, die Pflicht zur
Teilnahme am islamischen Religionsunterricht stelle für sich allein keine
asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar, da sie nicht
gleichgesetzt werden könne mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen (BVerwG,
14.05.1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113), neigt der Senat
zu einer grundsätzlich anderen Betrachtungsweise. Denn Religionsunterricht, der
gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt
wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse
Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren -
weil lebenswichtigen - Teil der Religionsfreiheit dar. Ohne die Weitergabe religiösen
Wissens und religiöser Überzeugungen vermag nämlich weder der einzelne
Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der
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Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der
Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei
vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle.
Jedenfalls bis Anfang der 80er Jahre bestand noch keine Pflicht zur Teilnahme am
islamischen Religionsunterricht. Zwar war 1950 für die vierte und fünfte
Grundschulklasse, 1956 für die sechste und siebte Klasse der Mittelschule und
1967/68 auch für die erste und zweite Klasse des Gymnasiums der
Religionsunterricht auf freiwilliger Basis eingeführt und ab 1976 in allen Klassen der
Mittelschule und des Gymnasiums angeboten worden. Auch hatte man 1974/75 in
den beiden letztgenannten Schulformen einen sog. Ethik- bzw.
Moralkundeunterricht als Pflichtfach eingeführt (55; 63, S. 20). Dieser war aber
jedenfalls in den 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral; erst später
wurde er in der Praxis zu einem "Neben-Religionsunterricht" (35 zu Frage 12) und
schließlich zwischen 1982 und 1985 mit dem Religionsunterricht zusammengelegt
(55). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung von 1982 besteht daher
keine Veranlassung zu der Annahme, der türkische Staat habe durch die
Gestaltung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen unmittelbar in einer Art
und Weise in die Freiheit der religiösen Betätigung der syrisch-orthodoxen Christen
eingegriffen, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum
antastete. Auch wenn man berücksichtigt, daß ein christlicher Religionsunterricht
an staatlichen Schulen nicht angeboten wurde und es im Rahmen des Ethik- bzw.
Moralkundeunterrichts bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung
zwischen ethischen und allgemein religiösen Lehrinhalten einerseits und
islamischen Glaubensinhalten andererseits zu Benachteiligungen und
Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen
konnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden.
Denn abgesehen von der regelmäßig fehlenden Intensität mangelte es insoweit
jedenfalls an der asylrechtlichen Zurechenbarkeit, weil Anhaltspunkte dafür, daß
die verantwortlichen Stellen derartiges dienstliches Fehlverhalten von Lehrern
seinerzeit förderten oder zumindest duldeten, aus den vorliegenden
Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen sind.
Die Vorschriften des Art. 24 der 1982 in Kraft getretenen neuen türkischen
Verfassung sehen vor, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten,
religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung
und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions-
und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staates
durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und
Mittelschulen zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser
Verfassungsbestimmung ist in den Jahren 1982 bis 1985 der frühere
Moralkundeunterricht mit dem Religionsunterricht zusammengelegt und als
Pflichtfach eingeführt worden (46, S. 5; 55; 57, S. 9 ff.; 58, S. 5; 63, S. 20; 64, S. 5;
77, S. 7). Am 3. Oktober 1986 hat der Erziehungs- und Ausbildungsausschuß des
Erziehungsministeriums "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des
Ethikunterrichts" festgelegt und ein Ausbildungsprogramm für diese Fächer
verabschiedet. Danach ist der Grundsatz des Laizismus immer zu beachten und
zu schützen und darf niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden;
außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird",
unter den Religionen nicht unterschieden wird, um den Kindern später die
Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt in dem
Ausbildungsprogramm zwar deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der
Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll (57, S. 28 ff.). Die nach
dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen
Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich aber darin, daß türkische
Schüler christlichen Glaubens das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische
Einleitungsformel, die Glaubensformel Amentü, die Koranverse und das islamische
Ritualgebet Namaz nicht zu lernen und keine Kenntnisse über Namaz, Ramadan,
die Regeln über die islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu
erwerben brauchen (vgl. Nr. 4 der Anlage zu 50 u. Nr. 4 in 57, S. 23). Durch
ergänzenden Beschluß vom 29. Januar 1987 wurde zudem klargestellt, daß
christliche Schüler während der Behandlung der betreffenden Lehrinhalte nicht in
der Klasse anwesend sein müssen (57, S. 31 ff.). Nach alledem bieten die
gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften, die auch Gegenstand eines
beim Obersten Gerichtshof anhängigen Prozesses waren (63, S. 24 ff.), keine
Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die
Freiheit der religiösen Betätigung der Christen in einer Weise ein, die die
Menschenwürde oder das religiöse Existenzminimum antastet. Davon abgesehen
verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion
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verfolgte die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion
zumindest anfangs das Ziel einer Eindämmung der privaten Koranschulen (20; 57,
S. 1) und läßt deshalb für sich keinen Rückschluß auf eine damals und noch später
vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung
nichtmuslimischer Religionen zu. Auch eine mittelbare staatliche
Gruppenverfolgung läßt sich im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht nicht
feststellen. Zwar mag in einigen Fällen von den Lehrkräften gegen die oben
behandelten Vorschriften verstoßen werden und es zu Diskriminierungen von
christlichen Schülern kommen mit der Folge, daß diese lieber an den islamischen
Gebeten teilnehmen (vgl. 34; 45, S. 3; 50; 57, S. 26 ff., 35 ff. u. 47 ff.; 58, S. 5; 63
S. 20 f.; 64, S. 5 ff.; 75; 76, S. 5). Abgesehen von der insoweit meist fehlenden
Intensität der einzelnen Maßnahmen sind die gelegentlichen Übergriffe von
Lehrkräften dem türkischen Staat asylrechtlich nicht zuzurechnen, weil
Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen an höherer Stelle derartige
dienstliche Verfehlungen fördern oder zumindest dulden, nicht festgestellt werden
können.
Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete
Gruppenverfolgung zur Zeit des Ausreise der Kläger auch nicht aus der Art und
Weise entnommen werden, wie christliche Wehrpflichtige damals in der türkischen
Armee behandelt worden sind. Eine Verfolgung der gesamten christlichen
Religionsgruppe könnte allein daraus zwar ohnehin nicht entnommen werden (vgl.
BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348), wohl
aber könnte eine derart begrenzte Gruppenverfolgung, wie oben für den
Religionsunterricht ausgeführt, ein unter Umständen gewichtiges Indiz hierfür
darstellen.
Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen und der
Erkenntnisse aus den in den letzten Jahren entschiedenen zahlreichen
Berufungsverfahren fest, daß es jedenfalls bis etwa zum Zeitpunkt des
Militärputsches im September 1980 nur in Einzelfällen zu ihrer Intensität nach als
Verfolgung zu qualifizierenden Übergriffen auf christliche Wehrpflichtige gekommen
ist. Bis dahin scheint die Führung der türkischen Streitkräfte, die sich als Hüter
laizistischer Prinzipien verstehen, mit Erfolg darauf geachtet zu haben, daß
religiöse Strömungen dort keinen nachhaltigen Widerhall finden konnten (vgl. 36).
Demzufolge hatten christliche Wehrpflichtige bis zu Beginn der achtziger Jahre in
aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit
schwerwiegenden Diskriminierungen zu rechnen, wenn auch - nach der Darstellung
des Auswärtigen Amtes - Sticheleien und gelegentliche Übergriffe von Kameraden
nicht auszuschließen waren (33; 36) und es - nach den Äußerungen anderer
Sachverständiger - darüber hinaus vielfach zur Übertragung besonders
unangenehmer Aufgaben, verbalen Beleidigungen, Versuchen der Bekehrung zum
Islam und Androhung der Zwangsbeschneidung sowie in Einzelfällen auch zu
schweren Körperverletzungen gekommen sein mag (39; 40; 42) und christliche
Wehrpflichtige mit Abitur meist - anders als Muslime - nicht als Offiziersanwärter
rekrutiert wurden (41). Die zwangsweise Durchführung von Beschneidungen
christlicher Wehrpflichtiger war in der Zeit bis September 1980 offenbar nur in
seltenen Einzelfällen festzustellen (42). Diese Einschätzung der damaligen
Situation christlicher Wehrpflichtiger wird durch die von dem erkennenden Senat in
zahlreichen Berufungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse über türkische
Christen, die vor dem Militärputsch ihren Wehrdienst abgeschlossen haben,
bestätigt. Diese Christen haben entweder selbst in dem Zeitraum zwischen 1953
und 1978 ihren Wehrdienst abgeleistet oder aber von den Erfahrungen ihrer Brüder
oder anderer Verwandter während deren damaliger Dienstzeit berichtet. Während
einige, obgleich sie vom Alter her Wehrdienst geleistet haben müßten, diesen
Punkt in ihren Asylverfahren überhaupt nicht angesprochen haben, haben sich
andere auf die-Mitteilung der Dienstleistung als solcher beschränkt und von
irgendwelchen Benachteiligungen nichts erwähnt (vgl. etwa Hess. VGH, 27.06.1988
- 12 UE 2438/85 -
3>, 06.02.1989 - 12 UE 2584/85 -
2586/85 -
26>). Die übrigen haben von einer übermäßigen Heranziehung zum Wachdienst
und zu besonders schmutzigen Arbeiten, von Beschimpfungen ihrer Person und
ihrer Religion und von wiederholten Schlägen berichtet, mit denen regelmäßig das
Ziel verfolgt worden sei, sie zum Übertritt zum Islam und zur Beschneidung zu
bewegen; in allen Fällen gelang es den Betroffenen jedoch, sowohl einer
Zwangsbekehrung als auch einer Zwangsbeschneidung letztlich zu entgehen,
wobei es allerdings einmal zu einer Brandverletzung am Geschlechtsteil kam und
ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von
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ein andermal erst im Militärkrankenhaus der Arzt dazu bewegt werden konnte, von
einer Beschneidung Abstand zu nehmen (vgl. etwa Hess. VGH, 22.02.1988 - 12 UE
1071/84 -
30.05.1988 - 12 UE 2514/85 -
2601/84 -
- 12 UE 433/85 -
5 u. 46 ff.> u. - 12 UE 2192/86 -
2652/85 -
5>). Danach kann nicht festgestellt werden, daß seinerzeit christliche
Wehrpflichtige mit Rechtsverletzungen zu rechnen hatten, die nicht nur als
Beeinträchtigungen, sondern auch als sie ihrer Intensität nach aus der
übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende
Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren sind. Schon deshalb kann daraus für die
Zeit vor dem Militärputsch und in den ersten Jahren danach nicht auf eine
Verfolgung des abgegrenzten Kreises der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen
und erst recht nicht auf eine Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen Christen
geschlossen werden. Darüber hinaus fehlen für den betreffenden Zeitraum
Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung Übergriffe, soweit sie vorkamen,
geduldet oder gar gefördert hat (33; 41). Mithin läßt sich für die damalige Zeit die
asylrechtliche Zurechenbarkeit, die auch für Zugriffe innerhalb der Armee
erforderlich ist, ebenfalls nicht annehmen, weil nicht festgestellt werden kann, daß
der türkische Staat seinerzeit an die Religion anknüpfenden Übergriffen auf
Wehrpflichtige nicht entgegengewirkt hat, indem er beispielsweise präventive
Vorkehrungen unterlassen hat, um weitere Übergriffe zu verhindern, und, wenn sie
gleichwohl vorgekommen sind, weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen
pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt hat.
Auch soweit sich die Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee
allmählich seit Beginn und endgültig seit Mitte der achtziger Jahre merklich
verschlimmert hat, vermag der Senat eine Gruppenverfolgung aller Christen oder
der christlichen Wehrpflichtigen nicht festzustellen. Überwiegend gehen die
vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen zunächst dahin, daß
Drangsalierungen durch Verbalinjurien und Schläge weiterhin vorgekommen, daß
aber Fälle von Zwangsbeschneidungen und -bekehrungen nicht oder nur selten
bekannt geworden seien (53; 56; 61, S. 6; 63, S. 15; 64, S. 9; 66, S. 2 f.; 74, S. 4 f.;
78, S. 4; 82; 83, S. 17; 84, S. 5). Demgegenüber hat erstmals im Januar 1987 ein
Zeuge in einem Verfahren vor dem VG Gelsenkirchen nähere Angaben über
einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (47). Dieser war 16 Monate
lang bis Juli 1985 Militärarzt in Agri und hat während seiner Dienstzeit etwa 90
christliche Rekruten kennengelernt. Er konnte zwar nicht als Augenzeuge
bestätigen, daß jemand beim Militär einer mit körperlicher Gewalt durchgeführten
Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist. Er hat allerdings glaubhaft bezeugt,
daß man auf andere Weise Soldaten dazu gezwungen hat, sich beschneiden zu
lassen. Er selbst hat seinen Aussagen zufolge zwar die Beschneidung einiger
Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden waren,
abgelehnt, aber mit eigenen Augen gesehen, daß man im Militärkrankenhaus von
Agri einen christlichen Soldaten beschnitten hat. Dieser hat dem Zeugen bei
einem späteren Gespräch offenbart, daß er nur unter Zwang die Beschneidung
habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom
Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt
geschlagen worden. Der Zeuge gab ferner an, er wisse, daß 30 bis 40 Soldaten der
Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten
aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden,
gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall
zur Beschneidung bereit gewesen.
Die in einem Verfahren des Senats am 22. März 1990 vernommenen sechs
Zeugen haben ähnliche Erlebnisse bekundet (79). Sie haben zwischen Juli 1980
und Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst
abgeleistet und sind allesamt Christen, in einem Fall armenisch-katholischer und
im übrigen arabisch- bzw. rum-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Ihre mindestens
drei Monate lange Grundausbildung absolvierten drei von ihnen in Sivas und die
übrigen in Amasya; ihren anschließenden Dienst versahen sie in Samsun, Konya,
Istanbul, Van, Agri und Sarikamis. Alle sechs Zeugen haben glaubhaft bekundet,
daß sie während ihrer Militärzeit beschnitten worden sind, und zwar mit einer
Ausnahme im Verlaufe der Grundausbildung. Der Zeuge, der sich der
Beschneidung in der Grundausbildung noch entziehen konnte, hat dies
nachvollziehbar auf ein gewisses Wohlwollen seines Vorgesetzten zurückgeführt,
das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe;
42
das er durch die Reparatur von dessen Fernsehapparat erlangt gehabt habe;
dieser Zeuge wurde dann an seinem neuen Standort Sarikamis beschnitten (79,
S. 13). Die Zeugen sind ihren in sich stimmigen und von den übrigen
Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogenen Angaben zufolge jeweils im
örtlichen Militärkrankenhaus beschnitten worden. Einem wurde vorgetäuscht, daß
er lediglich untersucht werde; er wurde sodann in Vollnarkose versetzt und
beschnitten (79, S. 3). Den anderen war klar oder wurde spätestens von den
Militärärzten eröffnet, daß sie beschnitten werden sollten. Hiervon ließen sich die
Ärzte auch nicht abbringen, obwohl drei der Zeugen ihnen gegenüber äußerten,
daß sie eine Beschneidung ablehnten; die Ärzte verwiesen entweder auf einen
ihnen erteilten Befehl oder auf die Regeln des Islam (79, S. 5, 7, 9). Einer der
Zeugen gab an, er habe sich angesichts eines vorausgegangenen Befehls des
obersten Vorgesetzten am Standort und anwesender Wachen nicht getraut, dem
Arzt gegenüber eine Beschneidung zu verweigern (79, S. 14). Nur ein einziger der
sechs Zeugen hat ausgesagt, daß er sich nicht auf Befehl, sondern auf den Rat
des Arztes hin habe beschneiden lassen, weil er keinen anderen Ausweg gesehen
habe, wenn er nicht jeden Tag Prügel habe beziehen wollen (79, S. 11). Des
weiteren haben fünf der Zeugen nicht nur von ihrer eigenen Beschneidung,
sondern darüber hinaus davon berichtet, daß die übrigen ihnen bekannten
christlichen Rekruten, die zum selben Zeitpunkt einberufen worden waren oder in
derselben Einheit Wehrdienst leisteten, nahezu ausnahmslos während der
Grundausbildung gegen ihren Willen beschnitten worden seien; insoweit wurden für
Sivas von einem Zeugen für seine Dienstzeit zehn armenische Christen (79, S. 3)
und von einem anderen für seine Dienstzeit insgesamt etwa 30 Christen (79, S. 9)
und für Amasya von drei Zeugen jeweils für die eigene Dienstzeit etwa 35 bzw. 45
bzw. 30 christliche Rekruten genannt (79, S. 4 f., 8 u. 12 f.). Einer der Zeugen hat
ferner bekundet, daß er sich nicht nur bei seinem Kompaniechef, sondern -
zusammen mit anderen zwangsbeschnittenen Christen - sogar bei dem
ranghöchsten Offizier in Sivas über den Eingriff erfolglos beschwert habe (79, S. 3);
ein anderer Zeuge hat angegeben, daß er sich bei seinem direkten Vorgesetzten
ohne Erfolg zum Zwecke einer Beschwerde bei dem nächsthöheren Vorgesetzten
angemeldet habe (79, S. 5), und ein dritter, daß er wegen Beleidigung seines
direkten Vorgesetzten Disziplinararrest erhalten habe, als er sich über diesen beim
nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe (79, S. 11).
Die im vorliegenden Verfahren am 18. und 28. April, am 15. und 21. Juni sowie am
5. Juli 1994 erfolgten Zeugenvernehmungen haben dieses Beweisergebnis sowohl
für die Zeit bis 1986 als auch für die nachfolgenden Jahre bestätigt. Die aufgrund
des Beweisbeschlusses vom 7. April 1994 vernommenen zehn Zeugen sind
allesamt christlichen Glaubens, zwei Armenier und die übrigen Rum-Orthodoxe. Sie
haben glaubhaft bekundet, daß sowohl sie selbst als auch andere christliche
Wehrpflichtige während ihres Militärdienstes in der Türkei gegen ihren Willen
beschnitten worden sind. Weder die Beklagte noch der Bundesbeauftragte haben
deren detaillierte Aussagen in Zweifel gezogen, das Bundesamt hat auf die
gerichtliche Nachfrage nach einschlägigen Erkenntnissen im Rahmen der
Anhörung von Asylbewerbern in den letzten drei oder vier Jahren geantwortet, dort
lägen "keine Erkenntnisse über die Zwangsbeschneidung von Christen im
türkischen Militärdienst" vor; zwei Zeugen haben zudem unaufgefordert ärztliche
Atteste über die Beschneidung vorgelegt. Ein Zeuge wurde seinen Angaben
zufolge während des Wehrdienstes 1971 in Erzincan zusammen mit einem Cousin
beschnitten, der ebenfalls dort Wehrdienst leistete; die Beschneidung erfolgte auf
Anordnung eines Unteroffiziers und eines Oberleutnants und wurde in einem
militärischen Krankenrevier durch einen Arzt vorgenommen, obwohl beide
Betroffene zuvor darauf hingewiesen hatten, daß sie Christen seien und eigentlich
die Beschneidung ablehnten (Bl. 216 d. A.). Ein anderer Zeuge hat bekundet, daß
er im Jahre 1980 zusammen mit drei anderen armenischen Christen auf einer
Krankenstation in Sivas beschnitten wurde, nachdem sie betäubt worden waren
und ein Unteroffizier zuvor auf den in der Nähe gelegenen armenischen Friedhof
hingewiesen und erklärt hatte, wenn sie etwas weitererzählten, würden sie dort
lebendig begraben; im Anschluß an die Beschneidung habe ihnen der behandelnde
Arzt erklärt, sie seien jetzt Muslime und kämen in den Himmel (Bl. 214 f. d. A.).
Diese Zeugenaussage erscheint auch im Hinblick darauf glaubhaft, daß der Zeuge
diese Angaben im wesentlichen auch schon im Oktober 1990 vor dem VG Bremen
gemacht hat (Bl. 268 ff. d. A.). Ein anderer Zeuge wurde seinen Angaben zufolge
im Jahre 1982 zusammen mit fünf anderen rum-orthodoxen Wehrpflichtigen in
dem Militärkrankenhaus in Sivas auf Anordnung eines Unteroffiziers durch einen
Arzt beschnitten, obwohl sie sich ausdrücklich nicht damit einverstanden erklärt
hatten; nach der Aussage dieses Zeugen wurden seine älteren Zwillingsbrüder
während ihres Militärdienstes in Sivas in den Jahren 1980 oder 1981 und ein
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während ihres Militärdienstes in Sivas in den Jahren 1980 oder 1981 und ein
jüngerer Bruder während des Militärdienstes in Amasya im Jahre 1990 ebenfalls
beschnitten (Bl. 240 f. d. A.). Ein weiterer rum-orthodoxer Zeuge hat ausgesagt, er
sei während des Wehrdienstes 1983 auf Anordnung des Kommandanten in einem
Krankenhaus in Erzurum beschnitten worden (Bl. 243 d. A.). Nach den
Bekundungen eines weiteren Zeugen, der bereits am 22. März 1990 als Zeuge vor
dem Senat ausgesagt hat, wurde dieser während des Wehrdienstes 1983
zusammen mit etwa 20 anderen rum-orthodoxen Wehrpflichtigen auf Anordnung
eines Unteroffiziers auf dem Krankenrevier in Amasya beschnitten, nachdem ein
Arzt mit dem Dienstgrad eines Leutnants ihnen erklärt hatte, sie sollten geimpft
werden, und sie mit zwei Spritzen in Narkose versetzt hatte (Bl. 239 f.). Ein
rumorthoxer Christ wurde seinen Angaben zufolge während des Militärdienstes
1984 in Amasya beschnitten, nachdem ihm ein Unteroffizier dringend unter
Hinweis auf sonst drohende Schwierigkeiten hierzu geraten hatte (Bl. 213). Ein
rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannter rum-orthodoxer Christ hat
bekundet, daß er auf Veranlassung eines Unteroffiziers und eines Kommandanten
während seines Militärdienstes in Sarikamis in dem dortigen Militärkrankenhaus im
Jahre 1985 beschnitten worden ist, obwohl er sich zwei Wochen dagegen gewehrt
hatte; seinen Angaben zufolge dienten damals zwei weitere Christen in seiner
Einheit, die zuvor ebenfalls während des Wehrdienstes beschnitten worden waren
(Bl. 242). Ein weiterer rum-orthodoxer Zeuge hat bekundet, daß er während seines
Wehrdienstes in Kirklareli im April oder Mai 1987 auf Anordnung eines Hauptmanns
festgehalten, gegen seinen Willen beschnitten und gezwungen wurde, während der
Beschneidung die islamische Gebetsformel nachzusprechen, wonach Allah der
Größte und Mohammed sein Prophet ist (Bl. 238 f.).
Außerdem wurde ein armenisch-orthodoxer Christ seiner Aussage zufolge im Jahre
1988 in Sarikamis beschnitten, nachdem bei der "Kontrolle der Körperpflege"
Vorgesetzte festgestellt hatten, daß er nicht beschnitten war, und er daraufhin
unter einen "psychologischen Druck" geraten war und anläßlich eines ohnehin
notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalts die Beschneidung hatte
vornehmen lassen. Schließlich hat ein weiterer rum-orthodoxer Christ glaubhaft
bekundet, daß er während des Wehrdienstes 1988 in Denizli auf Befehl eines
Hauptmanns beschnitten worden ist.
Diesen Erkenntnissen des Senats über die Praxis in einigen Standorten steht nicht
entgegen, daß dem Auswärtigen Amt (82) und den Sachverständigen Taylan (74),
Oehring (83, S. 17 f.; 86; 99, S. 29 f.) und Wießner (84, 5 f.) konkrete Fälle von
Zwangsbeschneidungen in der türkischen Armee nicht bekannt geworden sind.
Auch das Auswärtige Amt räumt zumindest ein, daß die von dem Zeugen Tasci bei
der Vernehmung am 6. Januar 1987 geschilderten Vorfälle sich tatsächlich
ereignet haben können; denn es hat erklärt, diese Fälle "dürften hauptsächlich auf
die besonders schlechten Verhältnisse bei der 12. Division im Standort Agri
zurückzuführen sein" und seien "nicht verallgemeinerungsfähig" (82, S. 2). Diese
Stellungnahme des Auswärtigen Amts beruht ersichtlich auf den erheblich
eingeschränkten Möglichkeiten der deutschen Auslandvertretungen in der Türkei,
sich über tatsächlich vorkommende Beschneidungen umfassend unterrichten zu
lassen, läßt aber trotz der betont zurückhaltenden Formulierung deutlich
erkennen, daß das Auswärtige Amt die erwähnte Zeugenaussage keineswegs für
unglaubhaft hält. Der Sachverständige Wießner ist keinem Christen begegnet, der
selbst von einer Zwangsbeschneidung betroffen war, und wurde immer auf
Personen verwiesen, die er nicht selbst befragen konnte (84, S. 5). Der
Sachverständige Oehring hat mehrfach bekundet, daß seine Gesprächspartner
und die von ihm befragten Soldaten weder von einer eigenen
Zwangsbeschneidung noch von der Zwangsbeschneidung anderer christlicher
Wehrpflichtiger berichten konnten (83, S. 17 f.; 86; 99, S. 29). Der Sachverständige
Taylan nimmt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen wären sofort von der Presse
schon wegen deren kritischen Einstellung gegenüber dem Militär aufgegriffen
worden (74, S. 5). Soweit Angehörige der deutschen Auslandsvertretungen und
deutsche Sachverständige sich mit Offizieren der türkischen Armee oder
christlichen Wehrpflichtigen aus der Westtürkei, insbesondere aus Istanbul, über
die Verhältnisse in der türkischen Armee unterhalten haben, betrafen die
Erfahrungen und Erkenntnisse ihrer Gesprächspartner offenbar vor allem
militärische Standorte in der Westtürkei; es ist jedenfalls nicht erkennbar, daß
diese Gesprächspartner auch über die Verhältnisse in den Standorten Agri,
Amasya, Denizli, Erzincan, Erzurum, Kirklareli, Sarikamis und Sivas zuverlässig
orientiert waren, daß daraus auf die Unwahrheit der Aussagen der vom
erkennenden Senat vernommenen Zeugen geschlossen werden kann. Entgegen
der Annahme des Gutachters Taylan spricht wenig dafür, daß die türkische Presse
45
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47
der Annahme des Gutachters Taylan spricht wenig dafür, daß die türkische Presse
Zwangsbeschneidungen von Christen in der türkischen Armee aufgreifen und
anprangern würde. Wie die Vernehmungen der Zeugen durch den Senat gezeigt
haben, überwiegt bei den Betroffenen die Scham bei weitem das Bedürfnis der
Mitteilung der erlittenen Schmach an Dritte, selbst gegenüber nahen Verwandten.
Zudem schrecken die Angehörigen der in so gut wie allen Lebensbereichen
benachteiligten und unterdrückten christlichen Minderheit schon aufgrund ihrer
Lebenserfahrung davor zurück, in der Öffentlichkeit das türkische Militär
anzugreifen, zumal ein solches Verhalten wahrscheinlich nur weitere Bedenken
gegen ihre Loyalität hervorrufen würde. Schließlich ist angesichts der auch in der
Türkei fortschreitenden Islamisierung des öffentlichen Lebens auch sonst nicht
erkennbar, daß sich die dortige Presse sozusagen als Anwalt der Christen betätigt
und Kritik am Militär übt, das in den letzten Jahren gegenüber der politischen
Führung (wieder) an Gewicht gewonnen hat.
Wenn nach alledem angenommen werden muß, daß es in den achtziger Jahren in
den oben aufgeführten acht Standorten zu Zwangsbeschneidungen von
christlichen Wehrpflichtigen gekommen ist, und zwar nicht lediglich von einzelnen
Personen, sondern seit dem Militärputsch offenbar von jeweils nahezu allen zu
einem bestimmten Dienstantrittstermin einberufenen Rekruten, so ist der Senat
jedenfalls in bezug auf diese Standorte weiterhin davon überzeugt, daß - soweit
eine Beschneidung nicht sogar ausdrücklich befohlen wurde - christliche
Wehrpflichtige von Kameraden und insbesondere auch von Vorgesetzten
mindestens derart unter Druck gesetzt wurden, daß sie einer Beschneidung
regelmäßig nicht ausweichen konnten. Dem kann nicht mit Erfolg
entgegengehalten werden, bei den festgestellten Zwangsbeschneidungen handele
es sich um Einzelfälle von Übergriffen, die keine beachtliche Verfolgunggefahr
ergäben (so etwa OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.1993 - 14 A 10279/87 -). Denn
die von den Zeugen geschilderten näheren Umstände lassen erkennen, daß die
jeweils tätig gewordenen Vorgesetzten und Krankenhausbediensteten die
Zwangsbeschneidung von Christen für selbstverständlich und nicht etwa für
ungewöhnlich hielten, ihr Vorgehen innerhalb der jeweiligen Einheit
bekanntgemacht und nicht etwa verheimlicht haben und sich der Billigung und
Unterstützung der Vorgesetzten offenbar sicher waren. Die jeweiligen
Begründungen für die behauptete Notwendigkeit der Bescheidungen und die
anschließenden Behandlungen bezogen sich nicht auf Besonderheiten der
jeweiligen Soldaten oder andere individuelle Umstände, sondern waren pauschal
für alle Christen geeignet und bestimmt. Schließlich spricht es nicht gegen eine
weiter verbreitete Beschneidungspraxis, daß andere christliche Asylbewerber aus
der Türkei über derartige Fälle nicht berichtet haben, obwohl sie bereits ihren
Wehrdienst geleistet hatten. Für ihr Schweigen kommen vielerlei Gründe in
Betracht. Unter Umständen hatten sie ohnehin (noch) andere Asylgründe, oder es
kam für sie auf die Zwangsbeschneidung deshalb nicht an, weil sie länger
zurücklag und deshalb der Zusammenhang mit der Flucht fehlte. Oder die
Asylrelevanz der Zwangsbeschneidung wurde von ihnen, ihren Bevollmächtigten
oder dem Bundesamt nicht erkannt. Schon das bei den Zeugenvernehmungen
offenkundig gewordene Schamgefühl kann dazu beitragen, daß der Betroffene die
Beschneidung nicht sofort und nicht von sich aus im Asylverfahren bekanntgibt.
Mit physischer oder psychischer Gewalt durchgeführte Beschneidungen liegen als
Eingriffe in die körperliche Integrität, die teilweise mit einem stationären Aufenthalt
im Militärkrankenhaus verbunden sind, und als Maßnahmen, die die Opfer unter
Mißachtung ihres religiösen und personalen Selbstbestimmungsrechts zum bloßen
Objekt erniedrigen und deshalb das religiöse Existenzminimum berühren, über der
Schwelle dessen, was - auch mit Blick auf die allgemein rauhen Umgangsformen
innerhalb der türkischen Armee (39, S. 5; 41, S. 5 f.; 78, S. 2 u. 5) - noch als
hinnehmbar angesehen werden kann. Derartige Beschneidungen knüpfen überdies
erkennbar an die Religionszugehörigkeit der Betroffenen an. Denn sie stellen nach
ihrem inhaltlichen Charakter objektiv und nicht nur aus der Sicht derjenigen, die sie
anordnen oder veranlassen, und derjenigen, die sie durchführen, einen ersten und
unabänderlichen äußeren Schritt zur zwangsweisen Bekehrung der Opfer zum
Islam dar; den Betroffenen wird damit nämlich die symbolhafte Aufnahme in die
islamische Gemeinschaft aufgenötigt, mag ihre innere religiöse Einstellung allein
dadurch auch noch unberührt bleiben können (vgl. 39, S. 5). Insgesamt gesehen
handelt es sich damit um asylrelevante Eingriffe in die physische und psychische
Integrität (BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr.
22).
Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse zu der
47 Der Senat ist darüber hinaus aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse zu der
Überzeugung gelangt, daß die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen dem
türkischen Staat zuzurechnen sind. Eine zurechenbare Verfolgung liegt nämlich
schon dann vor, wenn der Staat in der Armee auftretenden asylrelevanten
Übergriffen auf Wehrpflichtige nicht entgegenwirkt, indem er beispielsweise
präventive Vorkehrungen trifft, um Übergriffe zu verhindern, und indem er, wenn
solche Übergriffe gleichwohl vorkommen, den Opfern Schutz gewährt und gegen
pflichtwidrig Handelnde Sanktionen verhängt (BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85
u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8). Dem türkischen Staat kommt
innerhalb der auf Befehl und Gehorsam aufgebauten Streitkräfte eine
Garantenstellung gegenüber der Minderheit der christlichen Wehrpflichtigen zu
(BVerwG, 09.11.1991, a.a.O.). Die Vielzahl der über einen Zeitraum von etwa 15
Jahren bekanntgewordenen Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher
Wehrpflichtiger während ihres Militärdienstes kann der militärischen Führung nicht
verborgen geblieben sein. Gleichwohl hat sie keinerlei Vorkehrungen dafür
getroffen, daß derartige Übergriffe unterbleiben, sondern sie hat hierzu im
Gegenteil Gelegenheit in mehreren Militärkrankenhäusern geboten, in denen
Beschneidungen ohne weiteres und gegen den Willen der Betroffenen
vorgenommen wurden. Ebensowenig kann nach dem Ergebnis der erwähnten
Beweisaufnahmen des Senats und den sonst vorliegenden Erkenntnisquellen noch
festgestellt werden, daß den Betroffenen wenigstens im nachhinein Schutz
gewährt wurde und daß diejenigen, die Beschneidungen anordnen, veranlassen
oder durchführen, prinzipiell zur Rechenschaft gezogen wurden (80; 82). Schon
früher ist der Senat davon ausgegangen, daß die Beschwerden von Soldaten in
den unteren Rängen häufig nicht akzeptiert wurden und die Folgen einer
Beschwerdeeinlegung für sie eher negativ waren, so daß sie aus Angst oder wegen
des sozialen Drucks in ihrer Einheit in der Praxis von der Beschreitung des
Beschwerdewegs meist absahen (41, S. 6; 56; 57; 61; 78, S. 4). Diese
Einschätzung haben einige der Zeugen bestätigt und dabei insbesondere auch
darauf hingewiesen, daß sie keine Chance für eine erfolgreiche Beschwerde an
höherer Stelle gesehen hätten, weil jeweils der Beschwerdeweg über den direkten
Vorgesetzten einzuhalten sei (79, S. 5 f., 7, 10), und daß wegen der Kontrolle der
Post auch die Einschaltung politischer Stellen nicht angezeigt gewesen sei (79, S.
3). Darüber hinaus hat einer der Zeugen glaubhaft bekundet, daß selbst der
ranghöchste Vorgesetzte am Standort Sivas auf seine Beschwerde hin nicht
tätiggeworden sei (79, S. 3); andere haben angegeben, daß ihre Beschneidung
nicht irgendein militärischer Unterführer, sondern der jeweilige Kapitän
(Hauptmann) ihrer Einheit selbst befohlen habe (79, S. 7, S. 13 f.; Bl. 216, 238,
242, 243 d. H.). Wenn schließlich der ranghöchste Vorgesetzte in Sivas im Jahre
1980 auf eine Beschwerde hin geäußert hat, es sei beschlossene Sache, in der
Türkei einen islamischen Einheitsstaat zu schaffen (79, S. 3), so bestätigt dies
hinreichend deutlich, daß die Militärführung offenbar schon seit längerer Zeit dem
Laizismus nicht mehr ausreichend Geltung verschafft und vor dem Hintergrund der
in der Türkei spürbaren Rückbesinnung auf islamische Werte Übergriffe gegenüber
christlichen Wehrpflichtigen nicht mehr energisch genug unterbindet (56; 61; 74, S.
4; 78, S. 5). Nimmt man noch hinzu, daß der Generalstab im Ramadan 1984
kollektiv gefastet hat und daß Mitte der achtziger Jahre Offiziere zum
gemeinsamen Freitagsgebet aufgefordert haben (78, S. 5), ferner, daß der
Staatsminister für das Amt für religiöse Angelegenheiten am 10. November 1989
geäußert haben soll, es sei jetzt notwendig, die Christen zu islamisieren (76, S. 18;
vgl. dazu auch 61, S. 6), so liegen die - vom Senat früher vor Erlaß der
Grundsatzentscheidung vom 26. März 1990 (- 12 UE 2997/86 -) vermißten -
verwertbaren Tatsachen vor, die auf eine Förderung oder zumindest Duldung von
Zwangsbeschneidungen gegenüber christlichen Wehrpflichtigen hindeuten. Denn
einmal sind damit konkrete Fälle bekannt, in denen Beschwerden eingereicht und
bei höherer Stelle erfolglos geblieben sind, und zum anderen finden sich
Äußerungen verantwortlicher Personen in der Öffentlichkeit oder gegenüber
Betroffenen, die - im Einklang mit entsprechenden Beschlüssen des "Islamischen
Rates" aus dem Jahr 1984 (vgl. 65) - den generellen Schluß auf eine staatliche
Politik zulassen, die den Umstand mindestens mit Wohlwollen sieht - wenn nicht
sogar gezielt herbeiführt -, daß sich Christen durch Drangsalierungen auf
verschiedensten Ebenen - nicht nur beim Militär - zur Ausreise veranlaßt sehen
(56; 78, S. 4; vgl. auch 43, S. 7; 45, S. 4). Bei alledem bedarf es - zumal keiner der
Beteiligten das vorliegende Tatsachenmaterial angezweifelt, die Einholung weiterer
Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen oder die Vernehmung weiterer
Zeugen beantragt hat - derzeit keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen;
denn bereits auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen
steht fest, daß zumindest seit Mitte der achtziger Jahre nicht mehr davon die Rede
sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich
48
49
50
sein kann, daß der türkische Staat im großen und ganzen erfolgreich
pflichtwidriges Handeln von Militärangehörigen bekämpft und daß deshalb - trotz
Mißlingens einer lückenlosen Verhinderung und Ahndung aller in seinem
Machtbereich auftretenden Vorfälle - seine asylrechtliche Verantwortlichkeit
entfällt.
Indessen reichen die vorliegenden Feststellungen nicht für die Annahme aus, daß
christliche Wehrpflichtige allgemein Mitte oder Ende der achtziger Jahre mit einer
Zwangsbeschneidung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten, daß daraus auf
eine politische Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest des abgegrenzten
Kreises aller wehrpflichtigen Gruppenangehörigen geschlossen werden könnte.
Denn die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus,
die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von
Eingriffshandlungen aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise
zahlreichen - individuellen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer
ohne weiteres bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes
Gruppenmitglieds (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR
1989, 502). Dafür genügen die (bisher) lediglich für acht Standorte festgestellten
Zwangsbeschneidungen von christlichen Wehrpflichtigen für sich allein noch nicht,
zumal einer politischen Verfolgung der wehrpflichtigen Gruppenangehörigen nicht
ohne weiteres eine Kollektivverfolgung der Syrisch-Orthodoxen oder aller
christlicher Minderheiten insgesamt entnommen werden könnte (BVerwG,
24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR 1989, 348). Der Senat neigt
allerdings anders als das Bundesverwaltungsgericht (05.11.1991, a.a.O.) nach wie
vor zu der Auffassung, daß die "Untergruppe" der christlichen Wehrpflichtigen für
eine Gruppenverfolgung in Betracht kommt, die an das asylrelevante Merkmal der
christlichen Religion (nicht der Wehrpflicht) anknüpft und damit jeden Christen
unter den Wehrpflichtleistenden erfaßt (s. auch unter I. 6.).
In Zusammenhang mit der Untersuchung einer Gruppenverfolgung ist es nicht
erforderlich, die Ursachen der oben dargestellten Abwanderungsbewegungen aus
den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern
nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland
im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der
westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der sechziger Jahre wohl dank ihrer
besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der
Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die
Bundesrepublik Deutschland und in andere westeuropäische Länder nachgeholt.
Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende
Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt über zehn
Millionen hat anwachsen lassen (1, S. 111; 18, S. 20; 99, S. 10 f.) Wie bereits oben
festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre
syrisch-orthodoxen Gemeinden im TurAbdin verlassen und sind gegen den Willen
der Kirchenleitungen nach Europa und nach Übersee ausgewandert (40, S. 3; 45,
S. 2), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen
Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich
haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben
feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses
zwischen Christen und muslimischen Kurden im TurAbdin beigetragen. Ungeachtet
der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die
durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der siebziger Jahre aus
dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der
muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über
Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle,
Landwegnahmen, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: 1, S.
112 f. u. 115 f.; 3, S. 46 ff.; 5, S. 32 ff. u. 106 ff.; 11, S. 5 ff.; 14; 16; 32, S. 17 ff.).
Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um
Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber
sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu
gewähren (vgl. etwa: 4, S. 3 u. 5; 5, S. 34; 15). Außerdem wurde betont, ähnliche
Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien,
auch verfolgt worden (9, S. 21).
Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der siebziger Jahre
vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische
Bevölkerung im TurAbdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger
schwerwiegend dargestellt, teils wird die religionsbezogene Motivation der
Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen
Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt,
51
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Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt,
daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer
Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits
erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende
Übergriffe im Südosten der Türkei (2, S. 2; 17) und die Gefahr administrativer
Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der
Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15). Andererseits wird
aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der
gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden
gehabt habe, die Abwanderung aus dem TurAbdin vorwiegend wirtschaftliche und
soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker
sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18, S. 23 ff. u. 31 ff.). Während
das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen
Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in
Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und
ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise
existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen
Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz
besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt
werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen
Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2, S. 2). Wenn der
Sachverständige Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem TurAbdin in wesentlich
größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28),
so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-
Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen
ableitet, während die oben erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar
vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen,
weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die
Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag
zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5 u. 32) nicht
immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in
den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1) der Prozeß der Entwicklung
einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine
Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu
den befragten Personen ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist
in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine
Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden
persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise
beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23, 24, 25). So wirft er der ersten
epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert
gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der
Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die
Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen
Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen
wären.
Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei
- und zwar auch im TurAbdin - in ihrer Gesamtheit in der Zeit bis zur
Machtübernahme der Militärs im September 1980 und danach bis Ende der
achtziger Jahre in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind,
daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit
Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische
Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese
Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos
hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz
versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in
zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des TurAbdin von
muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind,
ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind,
obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Als politisch verfolgt sind außerdem
diejenigen christlichen Rekruten anzusehen, die unter Anknüpfung an ihre
Religionszugehörigkeit gegen ihren Willen beschnitten worden sind.
4. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Kläger bereits vor ihrer Ausreise aus
der Türkei politische (Einzel-) Verfolgung erlitten haben oder daß ihnen - was
eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/95 u. a. -,
BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine derartige
Verfolgung damals unmittelbar drohte.
53
54
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Die Angaben der Kläger zu ihren Lebensschicksalen und zu den Gründen und
Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei erscheinen im wesentlichen glaubhaft;
gleichwohl vermögen weder die allgemeine Lebenssituation der Kläger und ihrer
Familien vor der Ausreise noch die im einzelnen von ihnen geschilderten
Zwischenfälle die Einschätzung zu begründen, sie seien bereits verfolgt ausgereist.
Der Kläger zu 1) ist in Midyat geboren, hat aber in Baristepe gelebt, woher auch
seine Ehefrau stammt. In Baristepe lebten bei seiner und seiner Ehefrau Ausreise
unter über 200 muslimischen nur wenige christliche Familien; nach seinen
Angaben waren es 15 christliche Familien und nach den Angaben seiner Ehefrau
sechs oder sieben Häuser, die von Christen bewohnt waren. Dementsprechend
waren von den etwa 200 Schülern der Grundschule in Baristepe lediglich vier
christlicher Religionszugehörigkeit. Seine Eltern besaßen etwa 50 Dönüm Land,
das infolge des Versetzens von Grenzsteinen durch muslimische Nachbarn bis zu
seiner Ausreise auf 30 Dönüm zusammengeschrumpft war. Die sechs Geschwister
des Klägers zu 1) lebten damals noch in Baristepe. Die Ehefrau des Klägers zu 1)
ist in Baristepe geboren und folgte ihrem Ehemann etwa fünf Monate nach dessen
Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland nach; die standesamtliche
Eheschließung war nach der Ausreise des Klägers zu 1) erfolgt. Auch wenn der
Kläger zu 1) seinen glaubhaften Angaben zufolge in der Schule benachteiligt und
bei Auseinandersetzungen mit Nachbarn verletzt worden ist, kann nicht
festgestellt werden, daß er vor seiner Ausreise politischer Verfolgung ausgesetzt
war. Die von ihm geschilderten Todesfälle in seiner Verwandtschaft - sein
Großvater und sein Verwandter Yousuf sollen von Muslimen umgebracht worden
sein - belegen ebenso wie die Auseinandersetzungen mit muslimischen Nachbarn
die Schwierigkeit der in Baristepe lebenden Christen, ihre Lebensgrundlagen zu
sichern. Aus den Angaben des Klägers zu 1) wird aber andererseits deutlich, daß
seine Familie weder in ihrem religiösen Existenzminimum betroffen noch ihr die
wirtschaftliche Existenzgrundlage auf Dauer entzogen worden war, was letztlich
dadurch belegt wird, daß seine Geschwister jedenfalls zunächst nicht mit ihm
zusammen das Heimatdorf verlassen haben. Danach braucht nicht weiter
aufgeklärt zu werden, welche Zielrichtung die von ihm dargestellten Übergriffe
verfolgten, ob sie insbesondere auf seine Religionszugehörigkeit abzielten. Soweit
der Kläger zu 1) schließlich seine Ausreise aus der Türkei mit dem ihm
bevorstehenden Militärdienst und den ihm dort drohenden Schikanen bis hin zur
Zwangsbeschneidung begründet und darauf verweist, daß ihm wegen des
bevorstehenden Wehrdienstes nur ein bis 19. November 1986 gültiger Paß
ausgestellt worden war, kann allerdings zweifelhaft erscheinen, ob dem Kläger
nicht doch bereits unter dem Gesichtspunkt des bevorstehenden Wehrdienstes
politische Verfolgung drohte. Der Senat hat bisher keinen Anlaß gesehen, im
einzelnen einen bestimmten Zeitpunkt festzulegen, von dem an eine
asylrelevante Gefährdung christlicher Wehrpflichtiger anzunehmen ist. Er hat seine
Rechtsprechung zur politischen Verfolgung christlicher Wehrpflichtiger auf eine in
der ersten Hälfte der achtziger Jahre in Gang gekommene Entwicklung gestützt,
die sich infolge immer stärker werdender Islamisierungstendenz im Laufe der
achtziger Jahre verstärkt hat; deshalb könnte die Annahme naheliegen, daß dem
Kläger zu 1) auch schon bei seiner Ausreise im Juni 1986 eine derartige
asylrelevante Verfolgung unmittelbar drohte (vgl. dazu auch Hess. VGH,
22.02.1993 - 12 UE 3012/91 -). Hierfür könnten zwar das damalige Alter des
Klägers zu 1) von fast 20 Jahren und die deswegen beschränkte Geltungsdauer
seiner Nationalpasses sprechen, der Militärdienst stand für den Kläger zu 1) damit
aber noch nicht unmittelbar bevor. Schließlich war er weder gemustert noch
einberufen, und es ist von ihm auch nicht geltend gemacht, daß sein Jahrgang
etwa nur kurze Zeit nach seiner Ausreise tatsächlich zum Militärdienst
herangezogen oder gar nach ihm später gesucht worden ist. Die Befristung seines
Passes auf kurze Zeit erfolgte offenbar routinemäßig allein wegen seines Alters
und nicht aufgrund einer bereits konkret ins Auge gefaßten Einberufung.
Die ebenfalls in Midyat geborenen und aus Baristepe stammenden Kläger zu 2)
und 3) sind Brüder des Klägers zu 1), verließen die Türkei aber erst im Jahre 1989,
und zwar der Kläger zu 3) zusammen mit seiner Mutter. Wie die Angaben der
Mutter der Kläger bei der Anhörung am 9. April 1990 ergeben, lebten bei ihrer
Ausreise im August 1989 nur noch zwei christliche Familien in Baristepe. Die
Schilderungen des Klägers zu 2) und der Mutter der Kläger verdeutlichen die
jahrelangen Übergriffe ihrer muslimischen Nachbarn und die damit erreichte
allmähliche Verdrängung der Christen aus Baristepe. Entsprechend der oben
dargestellten allgemeinen Entwicklung im TurAbdin gingen die Streitigkeiten
zwischen Muslimen und Christen auch in Baristepe einher mit Diebstahl von Tieren,
56
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zwischen Muslimen und Christen auch in Baristepe einher mit Diebstahl von Tieren,
Behinderung der Bewässerung und Bestellung der Felder, Entführung von Frauen
und letztlich Totschlag sowie falschen Anschuldigungen gegenüber den
Sicherheitskräften, daß die Christen Terroristen Unterschlupf und Hilfe gewährt
hätten. Die Angaben des Klägers zu 2) und der Mutter der Kläger verdeutlichen die
spürbare Verschlechterung ihrer Lebensgrundlagen und legen die Annahmen
nahe, ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage sei damit zumindest erheblich
verschlechtert worden. Infolge der Unmöglichkeit, in dem nahegelegenen Kloster
Mar-Yakub einen Gottesdienst zu besuchen, stand auch das religiöse Überleben
auf dem Spiel; allerdings kann mangels dahingehenden substantiierten Vortrags
der Kläger nicht angenommen werden, daß ihnen damit die Ausübung ihrer
christlichen Religion im häuslich-privaten Bereich oder im Zusammensein mit
anderen Christen gänzlich unmöglich gemacht war. Schließlich ist nicht
hinreichend dargetan oder erkennbar, daß diese Gefährdungen des ökonomischen
und des religiösen Existenzminimum dem türkischen Staat zurechenbar waren,
weil dieser keinen hinreichenden Schutz gegen von muslimischen Türken
begangene Straftaten gewährte oder die Täter nicht hinreichend verfolgte.
Deshalb genügen auch die Angaben der Kläger zu 2) und 3) nicht für die
Feststellung, diese seien vor ihrer Ausreise bereits politisch verfolgt worden oder
unmittelbar gefährdet gewesen.
5. Ist demnach davon auszugehen, daß die Kläger unverfolgt aus der Türkei
ausgereist sind, ist für den Fall der Rückkehr der sogenannte "normale"
Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -,
EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984, - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 =
EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760,
27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25). Dabei kann nach
Überzeugung des Senats nicht festgestellt werden, daß den Klägern bei einer
Rückkehr in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur
Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politische Verfolgungsmaßnahmen
drohen. Auf eine gegenwärtige Gruppenverfolgung aller syrisch-orthodoxen
Christen in der Türkei kann weiterhin nicht geschlossen werden, auch wenn sich die
Rechts- und Tatsachenlage seit Mitte bzw. Ende der achtziger Jahre weiter
verschlimmert hat.
Im wesentlichen unverändert stellt sich die Situation im Bereich des
Religionsunterrichts (dazu 81; 91; 92, S. 12 f., 93, S. 6) und des Militärdienstes
(dazu 74; 80; 82 bis 86) dar (vgl. z. B. Hess. VGH, 22.02.1993 -12 UE 312/91 - u.
01.11.1993 - 12 UE 680/93 -). Anders verhält es sich aber zumindest teilweise
hinsichtlich der Möglichkeit, als türkischer Christ ein von Muslimen nicht
gefährdetes Leben zu führen und notfalls staatlichen Schutz in Anspruch zu
nehmen. Aufgrund der in den letzten Jahren eskalierenden Auseinandersetzungen
zwischen PKK und Sicherheitskräften in den Notstandsprovinzen und der damit
einhergehenden massiven Unterdrückungs- und Verfolgungsmaßnahmen gegen
die kurdische Bevölkerungsgruppe (vgl. dazu Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE
200/91 -) kann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, es gebe keine
allgemein gegen die christliche Bevölkerung gerichtete Verfolgung, für die der
türkische Staat Verantwortung zu tragen hat.
Wie bereits ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der
Kläger aus der Türkei eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Die
Sicherheitslage hatte sich-zunächst nach der Machtübernahme durch die Militärs
im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach
allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in
Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18 S. 34; 21; 26;
27; 28; 33; 35; 37). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen
mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen
deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen
Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen
zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der
Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (33). Die Evangelische Gemeinde
deutscher Sprache in der Türkei hat davon berichtet, daß von der Geistlichkeit und
von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die
Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26). Die Sürjanni
Kadim hat erklärt, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger
nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (27). Nach Auskunft der
Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980
auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert
(28). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der
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(28). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der
Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die
Türkei (30, S. 7 und 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den
entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul
bezweifelt wird (32, S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich
tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den
Jahren nach dem Militärputsch zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage
nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt hat.
Auch bei Berücksichtigung neuerer Erkenntnisquellen hält der Senat an dieser
Einschätzung fest. Insbesondere läßt die insgesamt vorsichtig gehaltene und nach
Straftaten differenzierende Stellungnahme des Sachverständigen Oehring vom 11.
Juli 1988 (59) nicht die Annahme zu, daß türkische Staatsbürger christlichen
Glaubens generell gegenüber Straftaten muslimischer Staatsbürger
strafrechtlichen Schutz nicht erhielten. Entsprechend sind-das Gutachten der
Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 1988 (63, S. 13 ff.), die Auskunft
der EKD vom 17. Mai 1993 (90) und das Gutachten von Oehring vom 20. August
1993 (92) zu würdigen. Aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amts zufolge sind
keine Fälle bekannt geworden, in denen christlichen Türken in der Westtürkei
behördlicher Schutz durch Abweisung ihrer Strafanzeigen versagt worden ist (72)
und sie Verfolgungen oder Benachteiligungen durch den türkischen Staat
ausgesetzt waren (91; für die Vergangenheit allgemein im Ergebnis ebenso Bay.
VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S
221/84 - und 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85
und 32/85 -; OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen,
19.02.1987 - 18 A 10315/86 -; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa
21.12.1992 - 12 UE 1847/89 und 12 UE 1472/90 - m.w.N.). Ähnliche Verhältnisse
herrschen in den ProvincenHatay und Mersin, wo vor allem arabisch-orthodoxe
Christen leben (dazu 96; 97; 99). Allerdings hat sich in den letzten Jahren infolge
der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen
Sicherheitskräften, die sich nicht auf die Notstandsprovinzen beschränken und
teilweise zu bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen geführt haben, zwangsläufig auch
die Lebenssituation der wenigen noch im Südosten der Türkei und insbesondere in
dem Gebiet des TurAbdin verbliebenen Christen wesentlich verändert. Soweit dort
Christen noch vereinzelt leben, ist ihre Existenz bedroht (90). Sie sind ebenso wie
andere Bevölkerungsteile durch staatliche Sicherheitskräfte einerseits und PKK-
Kämpfer andererseits gefährdet (93, S. 6; 95). Zudem verfügen sie nicht mehr wie
in manchen Dörfern regelmäßig noch vor zehn oder 20 Jahren über die
notwendigen ökonomischen und sonstigen Ressourcen, um sich gegenüber ihrer
übermächtig gewordenen kurdischen und muslimischen Umgebung behaupten zu
können. Schon aufgrund ihrer im Verhältnis zu den übrigen Bevölkerungsgruppen
verschwindend geringen Anzahl können sie sich nicht mehr erfolgreich Übergriffen
muslimischer Eiferer, kurdischer Freiheitskämpfer oder Straftäter erwehren, die
ihnen ihre vorwiegend landwirtschaftlichen Existenzgrundlagen streitig machen, die
Ausübung ihrer christlichen Religion zumindest erschweren oder ihnen gar nach
dem Leben trachten. Im Verhältnis zu den kurdischen Agas, Dorfvorstehern oder
Dorfwächtern können sie sich weniger wirksam als früher, wenn überhaupt noch,
mit ihren Interessen durchsetzen. Der Druck auf die christlichen Gemeinden hat
zugenommen; die kurdischen Dorfschützer spielen hierbei auch nach Ansicht des
Auswärtigen Amtes eine "unrühmliche Rolle" (98, S. 6) bzw. eine "besonders
unrühmliche Rolle" (Lagebericht vom 21.06.1994). Soweit die türkischen
Sicherheitskräfte flächendeckend gegen die PKK vorgehen und insbesondere
Dörfer unbewohnbar machen und deren Bevölkerung entweder vertreiben oder
durch Einsatz militärischer Mittel verletzen oder umbringen, ist nicht erkennbar,
daß insoweit jeweils nach Volks- oder Religionszugehörigkeit unterschieden werden
kann oder unterschieden wird.
Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob sich aufgrund der spürbaren Abnahme der
christlichen Bevölkerung im Südosten der Türkei und der dort teilweise
herrschenden bürgerkriegsähnlichen Zustände eine Gruppenverfolgung der dort
noch lebenden Christen feststellen läßt. Denn nach wie vor steht türkischen
Christen außerhalb der Notstandsprovinzen, insbesondere in Istanbul, eine interne
Fluchtalternative zur Verfügung, weil sie dort grundsätzlich verfolgungsfrei leben
und ihre Existenzgrundlage sichern können; die Möglichkeiten der
Religionsausübung und der Existenzsicherung haben sich dort in den letzten Jahren
zumindest nicht verschlechtert (91; 92; 93, S. 13 ff.; 97, S. 5 ff.; 98, S. 7; 99, S. 7;
eher zweifelnd: 90, 94; 95, S. 4 ff; 96, S. 2).
6. Es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die
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6. Es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die
Kläger bei einer Rückkehr in ihre Heimat zum derzeitigen Zeitpunkt außerhalb des
Militärdienstes von an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffen
muslimischer Türken oder staatlicher Sicherheitskräfte betroffen und diesen
Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt sind; wie oben dargelegt, hat sich
nämlich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch
die Militärs im September 1980 zunächst auch zugunsten der Christen ausgewirkt,
aus jüngerer Zeit sind keine Bezugsfälle bekannt geworden, in denen männliche
Christen im Alter der Kläger ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert
worden sind, und im übrigen steht ihnen in Istanbul oder-anderen Orten außerhalb
der Notstandsprovinzen eine interne Fluchtalternative offen. Den Klägern droht
aber im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische, nämlich an ihre
Religionszugehörigkeit anknüpfende Einzelverfolgung im Rahmen des für sie
absehbar bevorstehenden Militärdienstes. Im Hinblick darauf, daß sich die zu
erwartende politische Verfolgung der jeweils über 20 Jahre alten Kläger im Rahmen
der Wehrdienstleistung verwirklichen wird und mit der Einberufung unabhängig von
ihrem Wohnsitz zu rechnen ist, kommt insoweit eine Fluchtalternative nicht in
Betracht (vgl. näher BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 =
EZAR 201 Nr. 20). Den Klägern droht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung, weil sie bei einer Rückkehr mit der Heranziehung zum
türkischen Militärdienst und dort mit zwangsweiser Beschneidung rechnen müssen
(st. Rspr. des Senats seit 26.03.1990 - 12 UE 2997/86 -, bestätigt durch BVerwG,
05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22; zuletzt
22.02.1993 - 12 UE 312/91 -).
Die Kläger sind jetzt zwischen 20 und 28 Jahre alt und unterliegen damit der vom
20. bis zum 46. Lebensjahr bestehenden Wehrpflicht (53; 63, S. 15). Da für eine
eventuelle Wehrdienstunfähigkeit oder für sonstige Gründe, die der Einberufung
entgegenstehen könnten, nichts ersichtlich oder von den Beteiligten dargetan ist,
steht den Klägern nach der Rückkehr die Einberufung bevor. Insbesondere spricht
nichts dafür, daß es ihnen gelingen könnte, sich vollständig vom Wehrdienst
"freizukaufen". Abgesehen davon, daß dies für Nichthochschulabsolventen auf
legalem Wege kaum möglich sein dürfte (42), fehlen ausreichende Anhaltspunkte
dafür, daß die Kläger den dafür gegebenenfalls erforderlichen hohen Geldbetrag
(vgl. 40; 74) allein oder mit Hilfe von Verwandten aufbringen können. Allenfalls
käme gegen Zahlung einer ebenfalls hohen Geldsumme eine Reduzierung des
Militärdienstes auf zwei Monate in Betracht (74, S. 2), was aber die Gefährdung der
Kläger nicht maßgeblich mindern würde, weil die Beschneidungen
erfahrungsgemäß in der Zeit während der Grundausbildung erfolgen. Da aus den
Personalpapieren die Religionszugehörigkeit ersichtlich ist (36; 41, S. 7; 74, S. 3;
78, S. 3) und darüber hinaus zumindest beim gemeinsamen Duschen (78, S. 3)
offenbar werden wird, daß die Kläger nicht beschnitten sind, werden sie während
der Militärzeit ihre nichtmuslimische Religion mit Sicherheit nicht verbergen
können; dies gilt umso mehr, als nach den Bekundungen von einigen der im
Verfahren 12 UE 2997/86 (79) und im vorliegenden Verfahren vernommenen
Zeugen davon auszugehen ist, daß die nichtmuslimischen Wehrpflichtigen
gesondert festgestellt zu werden pflegen.
Während der Militärzeit droht christlichen Wehrpflichtigen wie den Klägern
gegenwärtig und in absehbarer Zukunft eine Beschneidung gegen ihren Willen.
Zwar reichen die dem Senat hierzu bisher vorliegenden Erkenntnisse nicht aus,
um eine zur Annahme einer Gruppenverfolgung führende Verfolgungsdichte
festzustellen (vgl. oben unter I.3.), weil diese Erkenntnisse sich auf acht Standorte
beschränken und damit nicht die Aussage tragen können, jeder wehrpflichtige
türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens werde in dem dargestellten
Sinne verfolgt. Dies steht indessen der Bejahung einer gerade den Klägern mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Einzelverfolgung nicht entgegen, denn
dem Begriff der Gruppenverfolgung kommt ausschließlich im Bereich der
Sachaufklärung und Beweisaufnahme Bedeutung zu (vgl. BVerwG, 24.08.1989 - 9
B 301.89 -, NVwZ 1990, 80). In der Regel werden Erkenntnisse über eine
Gruppenverfolgung aus einer Zusammenschau und dem Zusammentragen vieler
einzelner Angaben über Individualverfolgung gewonnen. Die Annahme einer
Gruppenverfolgung setzt nämlich eine Verfolgungsdichte voraus, die in
quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen
aufweist, daß dabei nicht mehr nur von - möglicherweise - zahlreichen individuellen
Übergriffen gesprochen werden kann, sondern von einer ohne weiteres
bestehenden aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds
(BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502).
Damit liegt die Besonderheit der Gruppenverfolgung im Verhältnis zu dem
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Damit liegt die Besonderheit der Gruppenverfolgung im Verhältnis zu dem
Asylbewerber, der grundsätzlich für seine Person eine begründete Furcht vor
politischer Verfolgung hegen muß, damit er anerkannt werden kann (BVerwG,
30.10.1984 - 9 C 84.84 -, BVerwGE 70, 232, m.w.N.), darin, daß die Rückschlüsse
auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den Asylbewerber nicht oder nicht nur
aus seinem persönlich erlittenen Schicksal, sondern aus Maßnahmen gegen eine
ganze Gruppe gezogen werden, der der Asylbewerber angehört, er somit (lediglich
noch) seine Zugehörigkeit zu dieser Gruppe nachweisen muß (vgl. Kemper, ZAR
1986, 3, 9: BVerwG, 05.11.1991, a.a.O.). Dann aber wird die im Einzelfall
festgestellte Individualverfolgung nicht dadurch zweifelhaft, daß eine
Kollektivverfolgung einerseits möglich und denkbar ist, andererseits zumindest für
die Vergangenheit nicht sicher festgestellt werden kann oder nach den
vorliegenden Erkenntnissen die zur Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlich
Verfolgungsdichte (noch) nicht erreicht wird. Die in dem Urteil über die beachtliche
Wahrscheinlichkeit der Verfolgung liegende Prognose ist immer das Ergebnis einer
zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei nicht allein
quantitative oder statistische Erwägungen ausschlaggebend sind. Hier sind
maßgeblich für die Prognose vor allem die Verfolgungdichte an den acht
erkenntnisträchtigen Standorten, welche auf eine ähnliche, wenngleich bisher nicht
bekanntgewordene Situation an anderen Standorten hindeutet, die Schwere des
drohenden Eingriffs und die in jüngster Zeit stetig zunehmenden
Islamisierungstendenzen, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden
Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum
Prognosemaßstab insbesondere BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr.
25; BVerwG, 05.11.1991, a.a.O.; m.w.N.). Nach den bereits oben getroffenen
Feststellungen kann jedenfalls von nur vereinzelten Übergriffen fanatischer
Muslime oder von einer besonders gelagerten Ausnahmesituation in einem
einzelnen Standort nicht (mehr) die Rede sein. Da nicht ersichtlich ist, nach
welchen Kriterien die Verteilung der Gruppen auf die Standorte erfolgt, und damit
nicht absehbar ist, an welchen Standort gerade die Kläger eingezogen würden,
muß der gerichtlichen Prognose als beachtlich wahrscheinlich zugrundegelegt
werden, daß die Kläger an einen der Standorte eingezogen werden, an denen sie
den geschilderten Übergriffen ausgesetzt sein werden. Im übrigen sind die vom
Senat getroffenen Feststellungen bisher weder von einem der Beteiligten in Frage
gestellt noch sind Anregungen zu weiterführender Erkenntnisgewinnung
vorgebracht worden. Nach alledem wird jeder verständige Betrachter ebenso wie
die Kläger ernsthaft in Betracht ziehen müssen, daß die Kläger nach der Rückkehr
in die Türkei in absehbarer Zeit in einen der genannten Standorte eingezogen und
dort gegen ihren Willen beschnitten werden. Insoweit ergeben die festgestellten
Gesamtumstände die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung (dazu
BVerwG, 05.11.1991, a.a.O.).
Soweit die angegriffenen Urteile entscheidend darauf gestützt sind, daß
Erkenntnisse über Zwangsbeschneidungen für die Zeit nach 1986 früher nicht
vorlagen, ist diesen Bedenken durch das Ergebnis der weiteren
Zeugenvernehmungen Rechnung getragen. Damit wurden nicht nur weitere
Beschneidungsfälle aus der Zeit vor 1985 aufgeklärt, sondern auch eine im Jahre
1987, zwei im Jahre 1988 und eine im Jahre 1990 vorgenommene Beschneidung
von christlichen Rekruten. Damit ist der Einwand widerlegt, in der türkischen Armee
habe sich im letzten Jahrzehnt die Beachtung der Rechte religiöser Minderheiten
verbessert, was schon angesichts der allseits bekannten zunehmenden
Durchdringung der türkischen Gesellschaft mit islamischem Gedankengut
ungewöhnlich wäre. Wenn dem Senat keine weiteren Fälle aus jüngerer Zeit
bekannt geworden sind, ist dies vor allem darauf zurückzuführen, daß sich die
Abwanderung der Christen aus dem TurAbdin gerade im letzten Jahrzehnt
beschleunigt hat und die Christen jetzt ein kaum mehr beachtlichen Teil der
Gesamtbevölkerung der Türkei ausmachen; selbst in Istanbul stellen sie nur noch
einen Anteil von jedenfalls weniger als einem Prozent. Hinzu kommt, daß gerade
junge Christen bevorzugt die Türkei verlassen haben und die noch dort lebenden
Christen bei den Wehrpflichtigen eher noch mit einem geringeren Anteil vertreten
sind. Soweit die nachgewiesenen Bezugsfälle allesamt vier Jahre und länger
zurückliegen, ist darauf hinzuweisen, daß nach einer Beschneidung zu Beginn des
Wehrdienstes bis zur Einreise in Deutschland mindestens 15 Monate,
wahrscheinlich zwei Jahre vergehen und nicht jeder beschnittene Christ seine
Erlebnisse in der türkischen Armee dann sogleich Dritten mitteilen wird. Da das
Bundesamt auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, ihm lägen einschlägige
Erkenntnisse aus den letzten Jahren nicht vor, ist anzunehmen, daß entweder
keine Neuanträge christlicher Asylbewerber mehr eingegangen sind oder - was
wahrscheinlicher ist - diese nach erlittenen Zwangsbeschneidungen nicht befragt
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wahrscheinlicher ist - diese nach erlittenen Zwangsbeschneidungen nicht befragt
worden sind. Hätte das Bundesamt für Anhörungen christlicher Türken erfahren,
daß diese während des-Wehrdienstes nicht beschnitten worden sind, hätte kein
Anlaß bestanden, diese Erkenntnisse dem Senat vorzuenthalten.
Zu einem Abgehen von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zu dieser
Frage sieht sich der Senat nicht dadurch veranlaßt, daß andere
Oberverwaltungsgerichte den festgestellten Sachverhalt und insbesondere auch
die vom Senat selbst durchgeführten Beweisaufnahmen (79 und im vorliegenden
Verfahren) im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung anders würdigen
und die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung während der
Militärzeit verneinen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1992 - 14 A
10323/87 -, 14.07.1993 - 14 A 10279/87, 25.05.1994 - 2 A 11056/88 -). Dabei wird
nämlich außer acht gelassen, daß es sich bei den vom Senat für eine Reihe von
Standorten festgestellten Übergriffen bis hin zur Zwangsbeschneidung nicht
lediglich um Einzelfälle handelt und die gehörten Zeugen nicht nur über sich
selbst, sondern auch von anderen Christen berichtet haben, die zur gleichen Zeit
Dienst taten und beschnitten wurden. Außerdem wird nicht berücksichtigt, daß
aufgrund der immer geringer werdenden Zahl christlicher Türken im
wehrpflichtigen Alter, die noch in der Türkei leben, die Zahl möglicher Bezugsfälle
geringer wird. Schließlich wird nicht darauf eingegangen, daß der Senat seine
Einschätzung, die Situation in der türkischen Armee habe sich verschlimmert,
auch auf Erkenntnisse darüber gestützt hat, daß entgegen dem früheren
Selbstverständnis der Armee nunmehr zunehmend auch dort islamische
Tendenzen verstärkt werden (76, S. 18; 78, S. 5). Auch diejenigen
Sachverständigen, die eher dahin tendieren, eine asylrelevante Diskriminierung
christlicher Wehrpflichtiger während der Wehrdienstleistung zu verneinen (83; 84),
räumen ein, daß unter bestimmten innenpolitischen Voraussetzungen in der
Türkei mit einem weiteren Anwachsen türkisch-nationalistischer und islamisch-
fundamentalistischer Kräfte zu rechnen ist, was sich dann auch innerhalb der
Armee auswirken würde. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die die
Einschätzung stützen könnten, diese bereits eingetretene Entwicklung hin zu einer
Verstärkung der Islamisierungstendenzen werde sich wieder umkehren.
Insbesondere hat auch keiner der Verfahrensbeteiligten hierfür etwas vorgetragen
oder Anregungen für weitergehende Beweisaufnahmen gegeben.
Nach alledem befürchten die Kläger zu Recht für den Fall der Einberufung sie
selbst treffende asylrelevante Verfolgung, die sich der türkische Staat zurechnen
lassen müßte, weil nicht (mehr) angenommen werden kann, daß er Übergriffe auf
christliche Wehrpflichtige im Militär im großen und ganzen erfolgreich bekämpft.
Die Kläger haben auch von Anfang an im Asylverfahren deutlich gemacht, daß sie
einen solchen Eingriff subjektiv als ihr religiöses Grundverständnis berührend
empfinden würden. Sie sind hier im Bundesgebiet Mitglied der syrisch-orthodoxen
Gemeinde und fühlen sich ihrem Glauben weiterhin verbunden.
7. Die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ist nicht deshalb
ausgeschlossen, weil sich die im Rückkehrfalle drohende Verfolgung als
Nachfluchttatbestand darstellt; dem Verfolgungstatbestand fehlt auch dann nicht
die asylrechtliche Erheblichkeit.
Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter
anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er
nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es
sei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland
erkennbar betätigten Überzeugung. Da die den Asylanspruch der Kläger
begründenden Umstände nicht von ihnen selbst herbeigeführt wurden, sondern
allein dadurch entstanden sind, daß sich die objektiven Verhältnisse in der Türkei
nach der Ausreise zu ihrem Nachteil entscheidend gewandelt haben und sie mit
ihrem Lebensalter endgültig in die türkische Wehrpflicht und damit in den die
Verfolgungsgefahr begründenden Tatbestand "hineingewachsen" sind, fehlt es
schon an der Voraussetzung des § 28 Satz 1 AsylVfG. Ein nach Verlassen des
Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffener Nachfluchttatbestand und
damit ein subjektiver Nachfluchtgrund liegt somit nicht vor (BVerwG, 05.11.1991,
a.a.O.).
II.
Die Kläger können neben der Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung
auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen
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auch deren Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen; die Kläger haben den Antrag
während des gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich entsprechend erweitert. Nach §
51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Entscheidung hierüber
ist selbst dann in das Berufungsverfahren einzubeziehen, wenn der Asylbewerber
seinen Antrag nicht ausdrücklich hierauf erstreckt. Mit der Neubestimmung des
Begriffs des Asylantrags gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG (früher: § 7 AsylVfG
1982/1991) ist der Streitgegenstand auch in einem vom Bundesamt vor dem 31.
Dezember 1990 entschiedenen Asylverfahren, das am 1. Januar 1991 noch bei
Gericht anhängig war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden (so die ständige
Rechtsprechung des Senats seit 25.02.1991 - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1 =
NVwZ-RR 1991, 516; bestätigt durch BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, EZAR 231
Nr. 3 = NVwZ 1992, 892). Die Kläger erfüllen nach den obigen Darlegungen die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG; denn die Vorschriften des Art. 16a Abs. 1
GG und des § 51 Abs. 1 AuslG weichen in den hier entscheidungserheblichen
Kriterien nicht voneinander ab, zumal der Art. 33 Abs. 1 GK nachgebildete
asylrechtliche Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nicht auf bestimmte Vor-
oder Nachfluchttatbestände beschränkt ist (dazu allgemein Renner, ZAR 1994, 85
m.w.N.).
III.
Eine Feststellung über (ausländerrechtliche Abschiebungshindernisse im Sinne des
§ 53 AuslG (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) ist im Falle der Kläger nicht zu treffen.
Diese Entscheidung gehört in vor dem 1. Juli 1992 behördlich beschiedenen Fällen
anders als die Frage des (asylrechtlichen) Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1
AuslG nicht infolge der neuen Legaldefinition des Asylantrags zum Gegenstand
des anschließenden gerichtlichen Verfahrens (BVerwG, 12.10.1993 - 9 B 613.93 -,
demn. EZAR 631 Nr. 27; Hess. VGH, 29.12.1992 - 12 UZ 2624/92 -, EZAR 631 Nr.
20). Im übrigen wäre eine dahingehende Feststellung angesichts der
ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung entbehrlich
(vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG).
IV.
Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des gesamten Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); hierzu gehört auch das Verfahren auf Zulassung der
Berufung. Gerichtskosten werden jedoch nicht erhoben (§§ 83 b Abs. 1, 87 a Abs. 1
Satz 1 AsylVfG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Insbesondere rechtfertigt es nicht die Grundsatzrevision, daß andere
Berufungsgerichte teilweise aufgrund einer anderen Beweiswürdigung zu
abweichenden Ergebnissen gelangen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.