Urteil des HessVGH vom 11.10.2004

VGH Kassel: krankenversicherung, medikament, behandlung, arzneimittel, zukunft, versorgung, krankenkasse, steigerung, sozialhilfe, akzessorietät

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UE 2731/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 37 Abs 1 S 1 BSHG 2004,
§ 38 Abs 1 S 1 BSHG, § 4
Abs 2 BSHG, Art 20 Abs 1
GG, Art 3 Abs 1 GG
( Keine Übernahme von Kosten für das Medikament Viagra
durch die Sozialhilfe)
Leitsatz
Der durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190)
ab dem 1. Januar 2004 in § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V eingeführte Ausschluss von
Medikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der Versorgung im
Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist wegen der gleichzeitig eingeführten
strengen Akzessorietät auch im Rahmen der Krankenhilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz zu beachten. Nach dieser Neufassung kommt jedenfalls ab
dem 1. Januar 2004 ein Anspruch eines Hilfeempfängers auf Übernahme der Kosten für
das Medikament Viagra im Rahmen der genannten Hilfeart nicht mehr in Betracht.
Diese neue Rechtslage ist bei einer Verpflichtungsklage gegen den Sozialhilfeträger
jedenfalls dann der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn sich die Klage
ausschließlich auf Leistungen in der Zukunft bezieht.
Es bleibt offen, ob ein Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, für den
nach der Neuregelung in § 264 SGB V die Krankenbehandlung von der Krankenkasse
übernommen wird, im Streitfalle seine Ansprüche gegen diese Krankenkasse richten
muss oder gegen den Sozialhilfeträger, der die Kosten der Krankenkasse zu erstatten
hat.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main vom 12. August 2003 - 10 E 5407/01 (1) - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenfestsetzung
abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe für die Beschaffung des Medikamentes
"Viagra" zu gewähren.
Der 1949 geborene Kläger bezieht seit einigen Jahren zusammen mit seiner
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Der 1949 geborene Kläger bezieht seit einigen Jahren zusammen mit seiner
Ehefrau vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er ist nicht Mitglied der gesetzlichen
Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 beantragte er die
Übernahme der Kosten für das Medikament Viagra in einer Dosierung von einer
Tablette pro Tag. Er fügte dem Antrag das Attest eines Facharztes für Urologie bei,
in dem ihm eine erektile Dysfunktion attestiert und eine weitere Behandlung für
erforderlich gehalten wird. Außerdem war eine Verordnung über das Medikament
Viagra beigefügt. Zur Begründung berief er sich auf bereits ergangene
Rechtsprechung zur Übernahmefähigkeit der Kosten für das Medikament Viagra.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 lehnte das Sozialamt des Beklagten die
Übernahme der Kosten für das Präparat ab und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, nach von ihm - dem Beklagten - eingeholten Auskünften
verschiedener gesetzlicher Krankenversicherungen würden entsprechend der
Richtlinien des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen
(Arzneimittelrichtlinien - AMRl. -) Verordnungen von Viagra zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht anerkannt. Da Sozialhilfeempfänger nicht
besser gestellt werden dürften als Kassenpatienten, könne auch dem Kläger keine
Leistung für das Medikament Viagra gewährt werden. Den vom Kläger daraufhin
erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
12. November 2001 als unbegründet zurück. Zur Ergänzung seiner
Ablehnungsbegründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, für die
Behandlung der beim Kläger diagnostizierten erektilen Dysfunktion stünden
preisgünstigere Behandlungsmethoden zur Verfügung wie etwa Vakuumpumpen,
Spritzen und dergleichen. Zudem habe sein - des Beklagten - Gesundheitsamt
Bedenken geäußert, ob Viagra für den Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen
Vorschädigungen wegen seiner Alkoholkrankheit und der dadurch bedingten
Leberinsuffizienz überhaupt geeignet sei. Es sei Sache des Klägers, diese Fragen
einer Klärung zuzuführen und den konkreten Bedarf des Medikamentes
nachzuweisen. Ohne eine solche Abklärung über die Häufigkeit der Anwendung des
Medikaments seien schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten, aber auch
Missbrauch, indem nicht gebrauchte Tabletten auf dem Schwarzmarkt veräußert
werden könnten.
Nach am 14. November 2001 erfolgter Zustellung des Widerspruchsbescheides
erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2001 - beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am gleichen Tag per Telefax eingegangen -
Klage mit dem Ziel, den Beklagten zur Übernahme der Kosten für das Medikament
Viagra zu verpflichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das von der
Behörde zur Verfügung gestellte Alternativmedikament sei umständlich zu
handhaben und schmerzhaft, da dieses Produkt in den Penis gespritzt werden
müsse. Das Produkt Viagra, das in Tablettenform verabreicht werde, sei das einzig
geeignete Medikament zur effektiven Behandlung seiner erektilen Dysfunktion.
Der Kläger beantragte,
unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Dezember 2000 und vom
12. November 2001 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte
Leistung, nämlich Kostenübernahme für das Medikament Viagra entsprechend der
ärztlichen Verordnung, zu gewähren.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung und Wiederholung vertiefte er im Wesentlichen seine
Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren und trug ergänzend vor, das
streitgegenständliche Mittel werde von der Bevölkerung allgemein als "Lifestyle-
Medikament" angesehen und in diesem Sinne verwandt, weshalb die
Missbrauchsgefahr durch Weitergabe an andere Personen erheblich sei
("Schwarzmarktpotenzial").
Mit Urteil vom 12. August 2003 verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main aufgrund der am selben Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung unter
Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide den Beklagten dazu, den Kläger
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Gleichzeitig ließ es die Berufung gegen das Urteil zu. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, dem Kläger stehe Hilfe bei Krankheit zu, weil die aufgrund
ärztlichen Attestes bei ihm bestehende erektile Dysfunktion in Form einer
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ärztlichen Attestes bei ihm bestehende erektile Dysfunktion in Form einer
Durchblutungsstörung der Penisschwellkörper eine Krankheit im Sinne des § 37
Abs. 1 BSHG darstelle. Die in der genannten Vorschrift enthaltene Einschränkung,
dass die zur Heilung, Verhütung oder Linderung einer Krankheit zu gewährenden
Hilfen entsprechend den Leistungen der Krankenbehandlung nach dem Dritten
Kapitel, Fünfter Abschnitt, Erster Titel des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches
gewährt werden, stehe der Leistungsgewährung im vorliegenden Fall nicht
entgegen. Zwar werde vielfach von gesetzlichen Krankenkassen die
Verordnungsfähigkeit des Medikaments Viagra verneint, weil nach Nr. 17.1f AMRl.
vom 3. August 1998 (BAnz. Nr. 182 vom 29. September 1998, S. 14491) Mittel zur
Behandlung der erektilen Dysfunktion und Mittel, die der Anreizung und Steigerung
der Potenz dienen, nicht verordnet werden dürfen, jedoch entspreche es der
Rechtsprechung der Sozialgerichte aller Instanzen, dass die Arzneimittelrichtlinie
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 SGB V nicht selbst Inhalt und Grenzen des Arzneimittelbegriffs nach dem
SGB V festlegen bzw. eingrenzen könne, so dass die dort vorgenommene
Einschränkung der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Behandlung der
erektilen Dysfunktion mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei. Zudem
beziehe sich die Regelung in Nr. 17.1f AMRl. nur auf Medikamente zur Anreizung
und Steigerung der Potenz, was das Vorhandensein derselben voraussetze, so
dass sie nicht einschlägig sei, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die
Behandlung einer Krankheit, nämlich der erektilen Dysfunktion gehe. Da danach
das Medikament Viagra im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
verordnungsfähig sei, seien die Kosten hierfür auch im Rahmen der Krankenhilfe
nach dem Bundessozialhilfegesetz übernahmefähig. Dies habe der Beklagte
verkannt und daher von dem ihm eingeräumten Ermessen über Bestimmung von
Art und Maß der Hilfe keinen Gebrauch gemacht. Da andererseits das
Verwaltungsgericht die Ermessensausübung durch den Beklagten nicht ersetzen
könne, sei dieser zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Bei
der zu treffenden Ermessensentscheidung werde der Beklagte die von ihm
angesprochenen Aspekte zu klären und ggf. zu berücksichtigen haben, also die
Frage, ob das Medikament Viagra aufgrund der sonstigen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Klägers für diesen verträglich sei und in welchem Umfang
die Hilfe ggf. zu gewähren sei, um die Gefahr eines Schwarzmarkthandels
auszuschließen oder zumindest zu minimieren. Die Berufung sei nach § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Das
Urteil wurde dem Beklagten am 29. August 2003 zugestellt.
Mit am 26. September 2003 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Beklagte gegen das
erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und diese mit am 28. Oktober 2003
beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom
24. Oktober 2003 begründet. Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe
den Tatsachenvortrag beider Parteien nicht ausreichend festgestellt und
gewürdigt. So sei die Wirksamkeit eines Alternativpräparates nicht hinreichend
aufgeklärt worden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, er - der
Beklagte - habe keine Ermessensentscheidung getroffen. Zudem habe das
Verwaltungsgericht die Frage eines möglichen Tablettenhandels durch den Kläger
nicht richtig gewürdigt. Die Frage, ob das Medikament Viagra für den Kläger
aufgrund seiner übrigen Erkrankungen nicht kontraindiziert sei, sei vom
Verwaltungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt worden. Zudem habe sich durch
das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung eine für den
vorliegenden Fall beachtliche Rechtsänderung ergeben. Das Gesetz selbst sehe
nunmehr im neu geschaffenen § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V vor, dass im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung von der Arzneimittelversorgung u. a.
Arzneimittel ausgeschlossen seien, die überwiegend zur Behandlung der erektilen
Dysfunktion dienten. Zudem sehe der neu geschaffene § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V
vor, dass die Regelungen zur Krankenbehandlung von Empfängern laufender Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz nach dem neu
geschaffenen § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V den Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz vorgingen. Der Kläger erhalte seit dem 1. Januar 2004
nach § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V Krankenbehandlung von einer gesetzlichen
Krankenkasse.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. August
2003 - 10 E 5407/01 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt insbesondere der Behauptung des
Beklagten entgegen, er - der Kläger - betreibe einen Tablettenhandel auf dem
Hauptbahnhof. Zudem sei auch das vom Beklagten als Alternativprodukt
angeführte Präparat nicht risikofrei anzuwenden. Die Anwendung sei zudem
schmerzhaft und mit einer zeitlichen Verzögerung von einer halben Stunde
verbunden. Die vom Kläger angestrebte Dosierung von einer Tablette pro Tag sei
ärztlicherseits verordnet.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte des Sozialamts des
Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO angehört
worden.
II.
Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung begründet ist, und hält
eine mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, so dass er nach § 130a Satz 1
VwGO durch Beschluss über die Berufung entscheiden kann. Die Beteiligten hatten
zuvor Gelegenheit, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, nachdem
das Verwaltungsgericht mit für den Senat bindender Wirkung (§ 124a Abs. 1 Satz 2
VwGO) in seinem Urteil unter Anwendung von § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO dieses Rechtsmittel zugelassen hat. Die Berufung ist auch
ansonsten zulässig, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und
begründet worden (§ 124a Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die
Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.
Die Berufung ist auch begründet.
Aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltenden Rechtslage
muss der Klage des Klägers der Erfolg versagt bleiben. Wegen dieser Änderung der
Rechtslage, auf die sogleich einzugehen sein wird, sieht der Senat keine
Veranlassung, abschließend die Frage zu klären, ob die erstinstanzliche
Entscheidung unter Zugrundelegung des seinerzeit bekannten Sachverhaltes und
der seinerzeit geltenden Rechtslage als richtig anzusehen wäre.
Allerdings spricht viel für die Richtigkeit jedenfalls des rechtlichen
Ausgangspunktes des Verwaltungsgerichts, die Annahme des Beklagten im
Verwaltungsverfahren, eine Übernahme der Kosten für das Medikament Viagra im
Rahmen der Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz scheitere bereits
daran, dass das fragliche Medikament im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht
verordnungsfähig sei, sei unzutreffend. Bereits das Verwaltungsgericht hat eine
Reihe sozialgerichtlicher Entscheidungen angeführt, mit denen den Klagen von
Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung stattgegeben wurden und in
denen die Auffassung vertreten wird, das Medikament Viagra sei bei Vorliegen
einer als Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung anzusehenden
erektilen Dysfunktion verordnungsfähig. So hat auch das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 20. August 2003, das dem
Verwaltungsgericht bei seinem Urteil vom 12. August 2003 noch nicht vorgelegen
haben kann, die Auffassung vertreten, die erektile Dysfunktion sei eine Krankheit
im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V, für die die Verordnung des Medikaments
Viagra in Betracht komme, weil dies kein
Bagatell-Arzneimittel darstelle, das von Gesetzes wegen oder durch
Rechtsverordnung von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sei, und die
Regelung in Nr. 17.1f AMRl. insofern nichtig sei, als sie generell "Mittel zur
Behandlung der erektilen Dysfunktion" von der Verordnungsfähigkeit innerhalb der
gesetzlichen Krankenversicherung ausschließe (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil
vom 20. August 2003 - L 4 KR 24/02 - Juris-Ausdruck, nach dortiger Angabe ist die
Revision anhängig beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 1 KR 25/03
R). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2003 (- 2
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R). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2003 (- 2
C 26.02 - NJW 2004, 1339 = DÖV 2004, 482) entschieden, dass die Aufwendungen
für die Beschaffung des Medikamentes Viagra im Rahmen der beamtenrechtlichen
Beihilfe für Krankheitskosten beihilfefähig sein können, wenn das Mittel nach
ärztlicher Feststellung der Linderung eines durch Krankheit verursachten
behandlungsbedürftigen Leidens dient. Zwar beruht dieses Urteil auf der
Auslegung anderer Rechtsgrundlagen als im vorliegenden Fall einschlägig, jedoch
hat das Bundesverwaltungsgericht dort ebenfalls ausgeführt, der fürsorgepflichtige
Dienstherr, der seine Fürsorgepflicht in Krankheitsfällen durch Gewährung
ergänzender Beihilfen zu den Krankheitskosten gewähre, könne nicht ein einzelnes
ärztlich verschriebenes, wirksames und nicht kostengünstiger erhältliches
Medikament generell und ohne Rücksicht auf den Grund der Verschreibung von
der Beihilfefähigkeit ausnehmen. Ebenso wie die verschiedenen Sozialgerichte zu
der Regelung in der Arzneimittelrichtlinie im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung hat somit auch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
der beamtenrechtlichen Beihilfe die Auffassung vertreten, durch einen Rechtssatz
oder eine Einzelentscheidung im Range unter dem Gesetz könne ein gesetzlich
eingeräumter Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Medikament Viagra
nicht beseitigt werden. Zwar mag die Praxis vieler oder gar aller gesetzlichen
Krankenversicherungen - ebenso wie der für die Gewährung der
beamtenrechtlichen Beihilfe zuständigen Verwaltungsbehörden - dahin gehen,
dem Medikament Viagra die Verordnungsfähigkeit abzusprechen, jedoch ist das
Verwaltungsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass hiergegen gerichtete
Klagen von hiervon betroffenen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
bei den Sozialgerichten erfolgreich wären, so dass wegen der in § 37 Abs. 1 BSHG
(seinerzeitige Fassung, seit 1. Januar 2004 § 37 Abs. 1 Satz 1 BSHG - s.u.)
vorgesehenen Akzessorietät zwischen den Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung und den Leistungen der Hilfe bei Krankheit im Rahmen des
Bundessozialhilfegesetzes einem Sozialhilfeempfänger nicht verwehrt werden
kann, was ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zumindest im
Klageweg erstreiten kann. Es kann daher keinesfalls davon die Rede sein, das
Verwaltungsgericht habe mit seiner Entscheidung dem klagenden
Sozialhilfeempfänger etwas gewährt, was im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht gewährt werden könnte, so dass diese in den Medien
bei der Berichterstattung über die erstinstanzliche Entscheidung zumindest
teilweise geäußerte Ansicht unzutreffend ist und offenbar auf Unkenntnis der
ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts beruht.
Der Senat sieht indessen keine Veranlassung, die Frage einer abschließenden
Entscheidung zuzuführen, ob dem soeben skizzierten rechtlichen Ausgangspunkt
des Verwaltungsgerichts sowie der Anwendung dieser rechtlichen Erwägungen auf
den vorliegenden Fall zu folgen wäre oder den hiergegen gerichteten
Einwendungen der Berufung. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des
Senats kann der Kläger schon deshalb keinen Anspruch gegen den Beklagten
mehr haben, weil aufgrund der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage
nunmehr Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von Gesetzes wegen aus
der Arzneimittelversorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ausgenommen sind, so dass nach der
"Gleichklangregelung" in § 37 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch im Rahmen der
Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz kein Anspruch hierauf bestehen
kann.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Modernisierungsgesetz - GMG -) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) ist § 34
Abs. 1 SGB V mit der Überschrift "Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel",
neu gefasst worden. Dem bisherigen Satz 1 (nunmehr Satz 6) sind dabei folgende
Sätze angefügt worden:
"Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei
deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung
der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz,
zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur
Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.
Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6."
Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber von ihm als sog. "Lifestyle-Präparate"
angesehene Arzneimittel von der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgenommen. Als Arzneimittel, das zumindest
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Krankenversicherung ausgenommen. Als Arzneimittel, das zumindest
überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dient, ist auch das
streitgegenständliche Medikament Viagra anzusehen. Der Gesetzgeber hat durch
die Neufassung des § 34 SGB V die Bestimmung in Nr. 17.1f AMRl. nach § 92 Abs.
1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, die sie durch die Änderung vom 3. August 1998 (BAnz. Nr.
182 vom 29. September 1998, S. 14491) erhalten hatte, wonach von der
Verordnungsfähigkeit ausgenommen waren "Mittel zur Behandlung der erektilen
Dysfunktion und Mittel, die der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz
dienen" unter Erweiterung um weitere als sog. "Lifestyle-Präparate" eingestufte
Arzneimittel in den Gesetzesrang gehoben. Da diese Bestimmung nunmehr auf
der gleichen Normstufe steht wie die allgemeine Regelung über den Anspruch auf
Krankenbehandlung in § 27 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB V, kann letztgenannte Vorschrift
nicht mehr wegen Höherrangigkeit der Ausschlussregelung vorgehen. Während die
Bestimmung in Nr. 17.1f AMRl. gegenüber der gesetzlichen Regelung in § 27 Abs.
1 SGB V als niederrangig anzusehen war, ist das Verhältnis zwischen der Regelung
in § 27 SGB V zu dem nunmehr ebenfalls im Gesetz, nämlich in § 34 Abs. 1 Satz 8
SGB V enthaltenen Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen
Dysfunktion wegen der Ranggleichheit dieser Normen aufgrund der "lex-specialis-
Regel" zu bestimmen, wonach das spezielle Gesetz dem allgemeinen vorgeht.
Danach enthält nunmehr § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V die speziellere Regelung, der
gegenüber der allgemeinen Bestimmung über den Anspruch auf
Krankenbehandlung in § 27 Abs. 1 Satz 1 und hierbei speziell der in Satz 2 Nr. 3
der Bestimmung enthaltenen Versorgung mit Arzneimitteln Vorrang hat.
Ein Verstoß dieser Regelung gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich. Die
Bestimmung verstößt insbesondere nicht gegen das Sozialstaatsgebot in Art. 20
Abs. 1 GG oder gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot. Wie
sich aus § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V in der Fassung, die er durch das GKV-
Modernisierungsgesetz erhalten hat, entnehmen lässt, liegt der
gesetzgeberischen Entscheidung offensichtlich die Erwägung zu Grunde, dass
Arzneimittel von der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgeschlossen werden sollen, bei deren Anwendung zwar
die Behandlung einer Krankheit erfolgt, jedoch gleichzeitig eine Erhöhung der
Lebensqualität eintritt und diese im Vordergrund steht. Der Gesetzgeber geht
dabei offensichtlich davon aus, dass diese Voraussetzung insbesondere etwa bei
Arzneimitteln, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der
Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz dienen, gegeben ist, so dass er
zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und Auslegungs- und
Anwendungsproblemen im Einzelfall diese Mittel generell von der
Verordnungsfähigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
ausgenommen hat. Er hat damit der Auffassung Ausdruck verliehen, dass diese
sog. "Lifestyle-Präparate" vornehmlich nicht der als Aufgabe der staatlichen
Gemeinschaft aufgefassten Krankenbehandlung des Einzelnen zuzuordnen sind,
sondern ganz überwiegend der persönlichen Lebensführung und Lebensgestaltung
dienen, wofür nicht Mittel der Allgemeinheit aufgewandt, sondern die finanziellen
Aufwendungen hierfür der jeweiligen Individualsphäre zugerechnet werden sollen.
Nach Ansicht des Senats sind diese Erwägungen sachgerecht und im Rahmen der
eingangs genannten verfassungsrechtlichen Prinzipien nicht zu beanstanden.
Die nunmehr im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch selbst vorgesehene
Ausschließung von überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion
dienenden Arzneimitteln von der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung hat auch Auswirkungen auf den Umfang der Krankenhilfe im
Sinne von § 37 BSHG. Nach Satz 1 der Vorschrift werden Leistungen zur
Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünften Abschnitt, 1. Titel
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, wobei die hier interessierenden
Regelungen in §§ 27 und 34 SGB V in dem genannten Teil des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch enthalten sind. Hieraus folgt, dass Arzneimittel, die im Rahmen
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden können, auch nicht
Gegenstand der Leistungen zur Krankenbehandlung im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz
1 BSHG sein können. Gleiches ist der Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu
entnehmen, wonach die Hilfen nach diesem Unterabschnitt den Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, wobei der bisher dort enthaltene
Halbsatz "soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist" durch
Art. 28 Nr. 4b GMG gestrichen worden ist. Der Gesetzgeber hat mit dieser
Neufassung eine noch strengere Akzessorietät der Krankenhilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz gegenüber den Bestimmungen des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch über die gesetzliche Krankenversicherung vorgeschrieben, als
dies bisher der Fall war. Es entspricht somit offensichtlich dem Willen des
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dies bisher der Fall war. Es entspricht somit offensichtlich dem Willen des
Gesetzgebers, dass die Ausschlussregelung in § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V auch für
die Gewährung von Krankenhilfe im Rahmen der §§ 37 f. BSHG gelten soll. Damit
wird gleichzeitig erreicht, dass Bezieher von Krankenhilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz gegenüber gesetzlich krankenversicherten Personen nicht
besser gestellt werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger gegenüber dem
Beklagten keinen Anspruch mehr auf Übernahme der Kosten für das Medikament
Viagra hat, weil es sich hierbei um ein Präparat handelt, das der
Ausschlussregelung des § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V unterfällt, die gemäß § 37 Abs.
1 Satz 1, § 38 Abs. 1 BSHG auch im Rahmen der Krankenhilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz zu beachten ist. Es bedarf daher nach Auffassung des
Senats keines abschließenden Eingehens mehr darauf, ob sich ein Anspruch des
Klägers nunmehr überhaupt noch gegen den Beklagten richten könnte, nachdem
für den Kläger nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 27. August
2004 Leistungen zur Krankenbehandlung unter Anwendung des durch das GKV-
Modernisierungsgesetz neu geschaffenen § 264 Abs. 2 SGB V von einer
bestimmten gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, so dass sich
möglicherweise ein Anspruch auf Krankenbehandlung auch nicht mehr gegen den
Beklagten richten könnte, sondern nur noch gegen die leistende Krankenkasse.
Für etwaige Streitigkeiten wäre dann wohl der Rechtsweg zu den Sozialgerichten
und nicht zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (so auch Zeitler, NDV 2004, 45,
46; offenbar auch Thüringer LSG, Beschluss vom 22. April 2004 - L 6 KR 212/04
ER - Juris-Ausdruck, das zwar im Tatbestand den Einwand der beklagten
gesetzlichen Krankenversicherung erwähnt, nicht sie, sondern der Sozialhilfeträger
sei zuständiger Antragsgegner, jedoch in den Entscheidungsgründen hierauf nicht
eingeht und die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Beschwerde
der Sache nach entscheidet).
Die soeben dargestellte Rechtslage, die nach In-Kraft-Treten des GKV-
Modernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2004 gilt, ist auch für das vorliegende
Klageverfahren zu beachten mit der Folge, dass die Klage des Klägers abzuweisen
ist. Die verklagte Verwaltungsbehörde kann nämlich nur dann zur Vornahme eines
Verwaltungsaktes oder einer sonstigen Amtshandlung verurteilt werden, wenn
nach dem zum Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Recht der Beklagte zur
Vornahme der Amtshandlung rechtlich verpflichtet ist (so BVerwG, Urteil vom
17. Dezember 1954 - 5 C 97.54 - BVerwGE 1, 291 [295]; Urteil vom 11. Februar
1999 - 2 C 4/98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Da zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Senats eine Verpflichtung des Beklagten auf Übernahme der
begehrten Leistung wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung
ebenso wenig bestehen kann wie eine Verpflichtung, den Kläger neu zu
bescheiden, weil nach derzeitiger Rechtslage eine Ermessensentscheidung des
Beklagten nicht in Betracht kommt, kann die vom Verwaltungsgericht
ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nicht
aufrechterhalten werden mit der Folge, dass der Berufung stattzugeben und die
Klage des Klägers abzuweisen ist.
Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen,
wonach es bei Verpflichtungsklagen auf Gewährung von Sozialhilfe für die
rechtliche Beurteilung regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung - also des Widerspruchsbescheides - ankommt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 30. November 1966 - 5 C 29.66 - BVerwGE 25, 307; seither st.
Rspr. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 26.88 - BVerwGE 90, 160
[162]; Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 162 [154]; Urteil vom
31. August 1995 - 5 C 9.94 - BVerwGE 99, 149). Diese zeitliche Fixierung gilt
nämlich nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn der
Sozialhilfeträger Hilfeleistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über
den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum
abgelehnt hat. Unter diesen Umständen ist die gerichtliche Überprüfung der
Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides
bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 31. August 1995, a. a. O., unter Hinweis auf
Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -; Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 - DVBl.
1998, 1135 = FEVS 48, 535). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
erfüllt. Der Beklagte hat mit seinen streitgegenständlichen
Verwaltungsentscheidungen offensichtlich nicht nur eine Regelung für den
Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides getroffen, sondern wollte
auch für den Zukunft die vom Kläger begehrte Hilfeleistung verweigern. Dies
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auch für den Zukunft die vom Kläger begehrte Hilfeleistung verweigern. Dies
entspricht dem Begehren des Klägers, der offensichtlich erst nach einer für ihn
günstigen Entscheidung in der Zukunft das begehrte Medikament beschaffen und
einnehmen möchte.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die begehrte Krankenhilfe schon
deswegen nicht für vergangene Zeiträume gewährt werden kann, weil der Kläger
das von ihm erstrebte Präparat naturgemäß nicht nachträglich für zum Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung vergangene Zeiträume anwenden kann. Bei der
Krankenhilfe kann daher eine nachträgliche Gewährung für zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung bereits vergangene Zeiträume nur dann in Betracht
gezogen werden, wenn eine konkrete Krankenbehandlung tatsächlich durchgeführt
worden ist und die Übernahme allein der Kosten in Frage steht. Unter diesen
Umständen kann sich die Pflicht zur Ausübung des Auswahlermessens bezüglich
der Hilfeart (§ 4 Abs. 2 BSHG) auf Seiten des Sozialhilfeträgers dahingehend
verdichten, dass die entstandenen Kosten zu übernehmen sind. Im vorliegenden
Fall hat der Antragsteller jedoch offensichtlich das Medikament Viagra in der
Vergangenheit nicht verwandt. Vielmehr begehrt der Kläger selbst offensichtlich
die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Krankenhilfe für die
Beschaffung des Medikamentes Viagra allein für die Zukunft. Kann und soll aber
die erstrebte Leistung nur für die Zukunft erbracht werden, so kann eine
Verpflichtung des Beklagten auch nur dann ausgesprochen werden, wenn zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sich eine solche Verpflichtung aus den
einschlägigen Vorschriften (noch) ableiten lässt. Da dies nach den obigen
Darlegungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (mehr)
der Fall ist, muss diese neue Gesetzeslage im vorliegenden Fall Berücksichtigung
finden mit der Folge, dass der Berufung stattzugeben und die Klage abzuweisen
ist.
Da der Kläger unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
gesamten Verfahrens zu tragen. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten
nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil die entscheidungserhebliche Rechtslage
unmittelbar aus dem Gesetz zu entnehmen ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.