Urteil des HessVGH vom 11.06.1990

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, eintragung im handelsregister, vollziehung, öffentliches interesse, verfügung, versorgung, genehmigung, auflage

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TH 6/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 34 BauGB, § 4 BauNVO, §
83 BauO HE, § 96 Abs 5
BauO HE
(Zur Zulässigkeit einer nachträglichen Auflage zur
Baugenehmigung - hier: Schlachtereibetrieb)
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Verfügung, die eine nachträgliche Auflage zu
einem Bauschein betreffend u.a. den Anbau eines Geschäftshauses mit Metzgerei
und Schlachtanlage, die Regelung der Art der Nutzung, der Begrenzung der Menge
des dort verarbeiteten Schlachtviehs und die Beschränkung der Nutzung der
Schlachthausanlage auf zwei Schlachttage pro Woche enthält, sowie ein
Nutzungsverbot für die Schlachthausanlage für darüber hinausgehende
Schlachtungen. Der Sofortvollzug der Verfügung ist angeordnet.
Die Antragstellerin ist Mieterin des Grundstücks M.-straße 15 in R. (Gemarkung
H.). Sie ist Geschäftsführerin der R. Lamm- und Rinderschlachterei GmbH, deren
Gegenstand ausweislich der Eintragung im Handelsregister die Schlachtung von
Schafen und Rindern sowie die Herstellung und der Vertrieb von Fleisch- und
Wurstwaren ist. Der Betrieb wird in dem auf dem 642 qm großen
Betriebsgrundstück M.-straße 15 (Flur 1, Flurstück 244) in R., Ortsteil H.
vorhandenen Betriebsgebäude geführt.
Das Betriebsgrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich des Ortsteils H.. Im
Flächennutzungsplan 1972 ist das Grundstück als gemischte Baufläche
dargestellt. Im Jahre 1950 wurde das auf dem Grundstück vorhandene Wohnhaus
umgebaut und ein Laden errichtet (Baubescheid vom 19.06.1950,
Nachtragsbaugenehmigung vom 15.01.1951). Im Jahre 1965 ging bei der
Antragsgegnerin eine Bauvoranfrage des früheren Grundstückseigentümers, des
Metzgermeisters B. ein. Der in dem beigefügten Lageplan aufgeführte
Gebäudebestand weist im rückwärtigen Grundstücksteil mehrere Bauwerke auf,
die teilweise in Grenzbebauung zum westlichen Nachbargrundstück M.-straße 13
errichtet sind. Auch das Kühlhaus im rückwärtigen Gebäudeteil ist als Bestand
eingezeichnet. Eine Baugenehmigung dafür liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. Die
Bauvoranfrage sah neben Erweiterungen des Wohnhauses und Gewerberäumen
im rückwärtigen Bereich unter anderem einen Stall für Schlachtvieh vor. Sie wurde
unter dem 03.08.1965 positiv beschieden. Unter dem 29.04.1966 erteilte die
Antragsgegnerin die Genehmigung zur Errichtung eines An- und Umbaus des
Geschäftshauses (Bauschein Nr. 492/65) auf Grund des Bauantrags vom
23.11.1965. An der Stelle des in der Bauvoranfrage vorgesehenen Stalls befindet
sich das Schlachthaus und die Kuttelei.
Aufgrund verschiedener Beschwerden von Anwohnern über Geruchsbelästigungen,
die vom Schlachten der Tiere ausgingen, und wegen Lärmbelästigungen durch
Transportfahrzeuge und Kunden erließ die Antragsgegnerin unter dem 25.08.1988
an die Metzgerei K. zu Händen der Antragstellerin die streitgegenständliche
Verfügung. Sie ordnete im Wege einer nachträglichen Auflage zum Bauschein vom
29.04.1966 an, daß in der Schlachthausanlage an höchstens zwei Schlachttagen
pro Woche nicht mehr als insgesamt 20 Schweine, Schafe oder Lämmer und 5
Stück Großvieh geschlachtet werden dürften. Das angelieferte Schlachtvieh sei
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Stück Großvieh geschlachtet werden dürften. Das angelieferte Schlachtvieh sei
jeweils unverzüglich von dem Viehtransporter abzuladen und in die geschlossene
Schlachtanlage zu bringen. Ferner ordnete sie für die Schlachthausanlage
hinsichtlich jeglicher darüber hinausgehender Schlachtungen ein Nutzungsverbot
an. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Sie
begründete die Verfügung wie folgt:
Die Nutzung der Schlachtanlage verursache erhebliche Störungen und
Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Geruchs- und Lärmemissionen, die
im Hinblick auf die in der näheren Umgebung vorhandene Wohnnutzung für die
Bürger unzumutbar seien. Der Betrieb der Antragstellerin diene nicht der
regionalen, sondern der überregionalen Versorgung. Versuche anderer Behörden
zur Einstellung der Belästigungen für die Umgebung seien nicht erfolgreich
gewesen. Die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung ergebe sich ebenfalls aus
den erheblichen Belästigungen. Das öffentliche Interesse am Schutz eines
gesunden Wohnens überwiege gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse an der
Beibehaltung des Betriebes.
Am 08.09.1988 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt,
dem das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 06.12.1988 stattgegeben hat. Es
hat die Rechtmäßigkeit der Verfügung als offen angesehen und in Abwägung der
Interessen der Beteiligten dem privaten Interesse der Antragstellerin gegenüber
dem öffentlichen Interesse an der Durchführung der Maßnahme den Vorrang
gegeben.
Gegen den der Antragsgegnerin am 08.12.1988 zugestellten Beschluß hat diese
am 20.12.1988 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht
abgeholfen hat.
Zur Begründung trägt sie vor: Offenbar gehe das Gericht von der
planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Schlachthauses schon zum Zeitpunkt der
Erteilung der Baugenehmigung und auch noch bei der jetzigen Sachlage aus.
Folge dieser Auffassung wäre, daß ein Widerruf der Baugenehmigung gemäß § 101
HBO in Betracht zu ziehen wäre. Eine solche Maßnahme sei im Hinblick auf die
Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel gerade nicht beabsichtigt gewesen.
Ziel sei es, den Betrieb auf ein für das WA-Gebiet zumutbares und zulässiges Maß
zu beschränken.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, der Regierungspräsident habe mit Bescheid vom
19.03.1985 die Schlachtanlage für Schlachtmengen über 4 Tonnen untersagt. Die
Rechtsvorgängerin habe diesen Bescheid nicht angefochten und sei davon
ausgegangen, daß damit zugleich das Recht zu Schlachtungen bis zu 4 Tonnen
festgeschrieben sei. Im Vertrauen darauf sei der Schlachtbetrieb aufrechterhalten
und auch entsprechend umgestaltet und eingerichtet. Der Betrieb sei modernisiert
und erwirtschafte den Lebensunterhalt der Antragstellerin. Die
Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Heft) und die Bauakten (4 Hefte)
lagen vor und waren Gegenstand der Beratung.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146,
147 VwGO). Sie ist auch begründet:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben regelmäßig aufschiebende Wirkung (§
80 Abs. 1 VwGO). Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solcher
Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im
öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten
erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der
Öffentlichkeit und eines Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der
Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen
und den Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs
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und den Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs
gegeneinander abwägen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn
es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen
die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird.
Dem sogenannten Stoppantrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen
den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist, in diesem Fall kann
kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt
ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt
offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen
Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung
eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung
des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten
Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung
wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit - einer sofortigen Vollziehung,
die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des
Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-
Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die
Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den
Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren
anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden
Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 - B IV 21/65 - ESVGH 15, 153/154; vom
14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom
12.07.1985, - 4 TH 530/85 - BRS 44 Nr. 198; st. Rspr.).
Die von der Antragstellerin angegriffene Anordnung ist rechtmäßig und im Hinblick
auf die mit der derzeitigen Nutzung des Grundstücks verbundene Belästigung der
Nachbarn eilbedürftig:
Die Antragsgegnerin konnte diese Anordnung gemäß § 83 HBO an die
Antragstellerin richten, die als Mieterin des Anwesens unbeschadet dessen, daß
der Betrieb der Metzgerei von einer mit der Antragstellerin verbundenen
Kapitalgesellschaft geführt wird, gemäß § 12 HSOG als Verhaltensstörer dafür in
Anspruch genommen werden konnte, daß das Grundstück nicht in baurechtlich
unzulässiger Weise als Schlachterei mit überregionalem Einzugsbereich genutzt
wird. Die Nutzung in dieser Weise war zum Zeitpunkt der Erteilung der
Baugenehmigung formell und materiell baurechtswidrig und ist es bis heute
geblieben. Bei der im Jahre 1966 erstmals als Fleischerei mit eigenem
Schlachtbetrieb baurechtlich genehmigten Nutzung handelt es sich seiner Art
nach um einen der Versorgung des Gebiets dienenden Betrieb, in dessen Rahmen
auch die Schlachterei mit ihrer Kapazität eingeordnet ist. Diese wird dadurch
begrenzt, daß weder ein Stall noch auch nur eine Wartebucht, in die das Vieh vor
der Schlachtung eingestellt werden könnte, zur Genehmigung gestellt wurde. Die
Metzgereianlage beschränkt sich vielmehr nach den Planvorlagen, die Gegenstand
der Genehmigung waren, auf das eigentliche Schlachthaus sowie die Kuttelei, den
Hauptkühlraum, die Wurstküche und den Zerlegeraum. Eine Nutzung der
Freiflächen des Betriebsgrundstücks zur Unterbringung von Schlachtvieh ist in den
genehmigten Bauvorlagen weder vorgesehen, noch wäre sie mit dem
Gebietscharakter vereinbar und liegt deshalb außerhalb einer ordnungsgemäßen
Nutzung. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt (dem amtlichen
Lageplan in den Bauakten, der den Stand vom 08.09.1965 aufweist und der von
der Antragsgegnerin unter dem 19.05.1989 vorgelegten Nutzungsübersicht), ist
die Struktur der Bebauung und Nutzung in diesem Gebiet seit 1965 unverändert
die eines Wohngebietes. Auch die Einordnung des Gebietscharakters durch den
seinerzeitigen Bauantragsteller selbst als faktisches reines Wohngebiet bestätigt,
daß die Fleischerei nach ihrem Umfang als der Versorgung des Gebiets dienender
Betrieb angesehen und genehmigt wurde, wobei nicht zu verkennen ist, daß eine
Fleischerei mit eigenem Schlachtbetrieb in anderer Beziehung, nämlich im Hinblick
auf die für Wohngebiete zu fordernde Störungsfreiheit, ihrer Art nach auch in
einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 BauNVO) unzulässig gewesen sein dürfte
(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 09.12.1983 - 6 A 79/83 - BRS 40 Nr. 44). Die
Antragsgegnerin konnte ihrer Aufgabe zur Gefahrenabwehr als
Bauaufsichtsbehörde gemäß § 83 HBO im Interesse der umliegenden Nachbarn
auch in der Weise nachkommen, daß sie die Nutzung des Betriebsgrundstücks auf
den genehmigten Umfang zurückgeführt hat. So wie von der Bauaufsichtsbehörde
im Einzelfall anstelle eines Totalabrisses als andere bauaufsichtliche Anordnung
auch einmal die Verkleinerung einer illegalen baulichen Anlage in Betracht
gezogen werden kann (vgl. Hess. VGH, U. v. 07.11.1973 - IV OE 6/73 - ESVGH 24
S. 141), konnte hier die Antragsgegnerin als milderes Mittel die Rückführung des
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S. 141), konnte hier die Antragsgegnerin als milderes Mittel die Rückführung des
Betriebes auf den nach seiner Funktion zulässigen, auf die ortsnahe Versorgung
eines allgemeinen Wohngebietes zugeschnittenen Umfang verfügen. Eine andere
als die von der Antragsgegnerin gewählte Lösung zur Rückführung des Betriebes
auf seine Funktion einer örtlichen Versorgung in gebietsverträglicher Weise hat die
Antragstellerin im Rahmen ihrer Abwendungsbefugnis nach § 112 HBO i.V.m. § 8
HSOG nicht angeboten. Soweit sich die Antragstellerin auf die Beschränkung der
Schlachtmenge durch eine gewerberechtliche Anordnung auf 4 Tonnen pro Woche
im Sinne eines Anspruchs auf Aufrechterhaltung des Betriebs in diesem Umfang
beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Eine gewerberechtliche Anordnung ersetzt
nicht die Baugenehmigung und vermag die Bauaufsichtsbehörde auch nicht in der
Weise zu binden, daß sie an der Ausübung ihrer Befugnis und der Erfüllung ihrer
Verpflichtung aus § 83 HBO gehindert wäre.
Die Antragsgegnerin hat ihre Anordnung neben § 83 Abs. 1 auch auf §§ 96 Abs. 5
Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 HBO gestützt. Gemäß § 96 Abs. 5 HBO können auch nach
Erteilung der Baugenehmigung noch Anforderungen gestellt werden, um bei der
Genehmigung nicht bei voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Nachteile
oder Belästigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 von der Allgemeinheit oder den
Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden. § 96 Abs. 5 HBO regelt sowohl den
Fall, daß die nachträgliche Anforderung einen Gegenstand betrifft, der von der
Baugenehmigung erfaßt ist, wie auch den Fall, daß zu der betreffenden Frage die
Baugenehmigung mangels Darstellung in den Bauvorlagen gar keine Aussage
enthält. Soweit die nachträgliche Anforderung einen genehmigten Anlagenteil
betrifft, enthält sie im Ergebnis auch eine teilweise Abänderung der
Baugenehmigung, was sonst nur in der Terminologie der HBO durch Widerruf oder
nachträgliche Einschränkung der Genehmigung (§ 101 HBO) möglich ist. Insofern
ist in Abs. 5 auch eine Spezialregelung im Verhältnis zu § 101 HBO zu sehen (vgl.
für das baden-württembergische Bauordnungsrecht Säuter, Landesbauordnung für
Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl. § 59 Rdnr. 105), was bedeutet, daß im
Falle der nachträglichen Anforderung ebenso wie im Falle späterer Anpassung an
neueres Recht zur Abwehr von Gefahren und Vermeidung unzumutbarer Nachteile
und Belästigungen unter den besonderen Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 HBO
Entschädigungen anders als für die Fälle des § 101 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HBO nicht
vorgesehen sind. Vorausgesetzt ist, daß die Anpassung, wenn auch unter
Einschränkungen oder mit zusätzlichen Kosten, möglich ist. Weitere
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 96 Abs. 5 HBO ist die fehlende
Voraussehbarkeit der Gefahren, Nachteile und Belästigungen, die die
nachträgliche Anordnung abwenden soll; andernfalls kommt nur ein Vorgehen
nach § 101 HBO in Frage. Als Beispiele aus der Rechtsprechung für nachträgliche
Anforderungen werden in der Kommentarliteratur (Sauter, a.a.0. Rdnr. 109) die
nachträgliche Anordnung von Maßnahmen bei unter Verwendung von
Tonerdeschmelzzement hergestellten und daher einsturzgefährdeten
Spannbetondecken angeführt (Bay. VGH, U. v. 29.07.1975, Bay. VBl. 1975, 388),
ferner ein Urteil des OVG Münster vom 18.04.1961, OVGE 16, 289, das
nachträgliche Maßnahmen für gerechtfertigt hielt, nachdem sich herausgestellt
hatte, daß durch den Betrieb von Kühltürmen bei gewissen besonders ungünstigen
klimatischen Verhältnissen auf der vorbeiführenden Straße eine außergewöhnliche,
nicht voraussehbare und den Verkehr gefährdende Glatteisbildung aufgetreten
war. § 96 Abs. 5 HBO rechtfertigt die hier getroffenen Regelungen nicht, weil der
derzeitige Geschäftsbetrieb wie ausgeführt - von der Baugenehmigung nicht
gedeckt ist.
Die von der Auffassung des Senats abweichende Beurteilung der derzeitigen
Nutzung des Betriebsgrundstücks führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Anordnung.
Der Senat kann die Zulässigkeit der Anordnung auf der Grundlage des § 83 Abs. 1
Satz 2 HBO im Rahmen der Überprüfung der getroffenen Ermessensentscheidung
der Antragsgegnerin berücksichtigen, weil die getroffene Maßnahme auch auf
dieser rechtlichen Grundlage der Zielrichtung der Anordnung entspricht und im
Falle der Zulässigkeit unbegrenzter Schlachtzahlen, die von der Antragstellerin als
durch die Baugenehmigung gedeckt angesehen werden, auch auf der Grundlage
des 96 Abs. 5 HBO hätte getroffen werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 in
entsprechender Anwendung, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin mit 40.000,-- DM, 2/3 des
zehnfachen Hilfsstreitwerts (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) und das
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zehnfachen Hilfsstreitwerts (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) und das
Verwaltungsinteresse der Antragsgegnerin mit 12.000,-- DM, 2/3 des dreifachen
Hilfsstreitwerts.
Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht
auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2
Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.