Urteil des HessVGH vom 21.09.1992

VGH Kassel: beihilfe, fürsorgepflicht, konkretisierung, höchstbetrag, deckung, rechtspflicht, begräbnis, bestattungskosten, selbstvorsorge, meinung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 3099/90
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 1 S 1 BhV vom
19.04.1985, § 79 BBG
(Gewährung einer Beihilfe zu den in BhV § 12 Abs 1 S 1
aufgeführten Aufwendungen bis zur Höhe von 1.300,-- DM
ist rechtmäßig)
Tatbestand
Der Kläger, der anläßlich des Todes seiner Mutter am 29. Juni 1986 von der
Beklagten eine Beihilfe nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfevorschriften - BhV -
(Art. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des
Bundesbeamtengesetzes vom 19. April 1985, GMBl. 1985 S. 290) in Höhe von
1.300,-- DM erhalten hat, begehrt im Hinblick auf den durch den Todesfall bedingte
höhere Aufwendungen die Zahlung einer weiteren Beihilfe von 617,37 DM.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger am 19. September 1988 mit
näherer Begründung Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
erhoben. Er hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,
unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14. August 1986 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1988 die Beklagte zu
verpflichten, für die mit Antrag vom 5. August 1986 geltend gemachten Kosten
aus Anlaß des Todesfalles in Höhe von 5.432,96 DM eine Beihilfe auf der
Grundlage der vor der Einführung der Pauschalierung geltenden
Beihilfevorschriften zu gewähren.
Die Beklagte ist dem mit Rechtsausführungen entgegengetreten und hat
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch am 22. August 1990 verkündetes
Urteil im wesentlichen aufgrund der Erwägung abgewiesen, daß die Beklagte die
einschlägigen Regelungen der §§ 16 Abs. 1 und 12 Abs. 1 BhV ohne Rechtsfehler
angewendet habe und gewisse Nachteile, die sich aus der pauschalisierenden und
typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben
könnten, vom Beihilfeberechtigten hingenommen werden müßten, zumal die
Gewährung einer Beihilfe auch in Todesfällen lediglich ergänzenden Charakter
habe. Ziel der Beihilfe sei nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 51 S. 193, 199; 60, 212 f.) eine nur
annähernde Deckung der Aufwendungen bei Berücksichtigung einer zumutbaren
Selbstvorsorge des Beihilfeberechtigten und seiner Familie, und zwar zusätzlich zu
dem in den Dienst- und Versorgungsbezügen ohnehin enthaltenen
Durchschnittssatz zur Deckung von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BhV - sachgerecht - vorgenommene
Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sei abschließend mit der
Folge, daß die vom Kläger außerdem geltend gemachten Aufwendungen insoweit
außer Betracht bleiben müßten. Diese Aufwendungen seien nicht unmittelbar
durch den Todesfall bzw. die Beisetzung, sondern durch die persönliche
Vorstellung der Hinterbliebenen über die ihrer Ansicht nach angebrachten
individuellen Beigaben zum Begräbnis und über die Ausgestaltung der
Trauerfeierlichkeiten bedingt; sie entstünden auch nicht dem Beihilfeberechtigten
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Trauerfeierlichkeiten bedingt; sie entstünden auch nicht dem Beihilfeberechtigten
selbst, sondern dessen Angehörigen. Wenn diesen gleichwohl eine pauschalierte
Beihilfe gewährt werde, handele es sich um eine Wohltat des Dienstherrn, die zu
erbringen weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht zwingend gebiete; für
eine beihilfemäßige Berücksichtigung der über die unmittelbaren
Bestattungskosten hinausgehenden weiteren Aufwendungen sei deshalb um so
weniger Raum. Auch die Begrenzung auf einen Höchstbetrag (seit 1975 von
1.200,-- DM, seit 1985 von 1.300,-- DM) lasse einen Verstoß gegen die
beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht erkennen; im übrigen hätte auch die vor
der Einführung der Pauschale geltende Regelung dem Kläger entgegen dessen
Meinung keine nennenswert höhere Beihilfe gebracht.
Gegen dieses ihm am 22. September 1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am
20. Oktober 1990 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur
Begründung trägt er vor, im Hinblick auf die bei seiner verstorbenen Mutter
gegebene Ausnahmesituation, die durch die §§ 16 und 12 BhV nicht berücksichtigt
werde, ergebe sich der geltend gemachte Anspruch unmittelbar aus der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG). Die Möglichkeit einer zumutbaren
Eigenvorsorge habe nämlich wegen erheblicher Pflegefallkosten nicht bestanden.
Seine Mutter sei hierüber auch nicht aufgeklärt worden; sie habe vielmehr auf das
Fortbestehen der alten Rechtslage - vor Einführung einer Pauschalleistung -
vertraut. Den Anspruch auf finanzielle Sicherstellung eines angemessenen
Begräbnisses habe sich der Beamte - auch für seine versorgungsberechtigte
Witwe - zu Lebzeiten erdient. Soweit die Regelung des § 12 BhV dem
entgegenstehe, sei fürsorgepflichtwidrig versäumt worden, die dort festgesetzte
Pauschale der allgemeinen Preisentwicklung und den heute üblichen
Begräbnisaufwendungen anzupassen. Auf diese Weise werde vom Dienstherrn
nicht mehr, wie rechtlich geboten, ein amtsangemessenes Begräbnis in Höhe der
Mindestkosten gewährleistet, sondern nur ein Zuschuß gezahlt, der in jedem Falle
eine erhebliche Zuzahlung des Beamten selbst oder seiner Erben erfordere; dies
verletze den Kernbereich der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 1990
abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der
angefochtenen Bescheide eine weitere Beihilfe in Höhe von 617,37 DM zu
gewähren.
Die Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf
die eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Beihilfevorgänge
verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands im übrigen wird auf den Tatbestand
des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden kann (§§
101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage zu Recht abgewiesen; auf seine insgesamt zutreffenden
Ausführungen, die sich das Berufungsgericht in vollem Umfang zu eigen macht,
wird gemäß § 130 b VwGO verwiesen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
Das Berufungsvorbringen des Klägers enthält keine neuen Tatsachen oder
rechtlichen Gesichtspunkte, die zu einer für ihn günstigeren Beurteilung führen
könnten. Die Berufung geht bereits im Ansatz unzutreffend davon aus, die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichte zur Erstattung der (vollen)
Mindestkosten eines angemessenen Begräbnisses und weiterer in § 12 Abs. 1 BhV
nicht aufgezählter Aufwendungen. Auch in Todesfällen wird - ebenso wie in
Krankheits- und Geburtsfällen - in Konkretisierung der Fürsorgepflicht lediglich
eine B e i h i l f e a l s e r g ä n z e n d e H i l f e l e i s t u n g neben der
eigentlichen Alimentation gewährt (BVerwGE 77 S. 331, 334; BVerwG NJW 1989 S.
1558, 1559), die als Pauschalleistung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BhV n a c h r a n g i
g , ist beispielsweise im Verhältnis zu dem von der gesetzlichen
Krankenversicherung gezahlten Sterbegeld - (BVerwGE 64 S. 127, 130 ff.). Die
Beihilfe ist entgegen der Auffassung des Klägers ihrem Wesen nach eine
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Beihilfe ist entgegen der Auffassung des Klägers ihrem Wesen nach eine
Hilfeleistung, die - neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten - nur
ergänzend in angemessenem Umfang einzugreifen hat, um in einem durch die
Fürsorgepflicht gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage des Beamten bzw. seiner
Hinterbliebenen durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (BVerwGE
51 S. 193, 200 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Daß wegen dieses
ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hingenommen
werden müssen, die sich aus der - am Alimentationsgrundsatz orientierten -
pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die
Beihilfevorschriften ergeben und die keine unzumutbare Belastung bedeuten, wird
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht
folgt, besonders hervorgehoben (BVerwGE 41 S. 101, 104). Der Charakter der
Beihilfe als Nebenalimentation beläßt dem Dienstherrn einen erheblichen
Spielraum, innerhalb dessen er - zumal unter dem Gesichtspunkt einer gebotenen
sparsamen Haushaltsführung der öffentlichen Hand - die Voraussetzungen, den
Umfang und die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann.
Dieser Spielraum ist auch bei Zugrundelegung des 1986 üblichen Kostenniveaus
für Begräbnisse nicht überschritten; die gegenteilige Auffassung des Klägers findet
weder in den einschlägigen Vorschriften, insbesondere in § 79 BBG selbst, noch in
der hierzu ergangenen Rechtsprechung oder im Schrifttum eine Stütze. Wenn
keine Privatvorsorge für die Kostenbelastung beim Ableben der Mutter des Klägers
getroffen worden ist, führt dies nicht zu einer Rechtspflicht der Beklagten, eine
weitergehende als die in Höhe von 1.300,-- DM gewährte Beihilfe zu bewilligen.
Eine derartige Vorsorge - etwa durch Abschluß einer Sterbegeldversicherung -
jedenfalls ab 1975 noch zu treffen, war auch nach dem eigenen Vortrag des
Klägers nicht unmöglich oder unzumutbar. Daß die Mutter des Klägers wegen ihrer
in der letzten Lebensphase gegebenen Pflegebedürftigkeit schließlich in den Jahren
1985 und 1986 nicht mehr in der Lage gewesen sein mag, selbst noch eine
entsprechende Vorsorge zu veranlassen, ändert hieran nichts. Falls sie im übrigen
auf den Fortbestand des früheren - allerdings kaum günstigeren - Rechts
tatsächlich vertraut haben sollte, wäre dieses Vertrauen nicht (mehr) schutzwürdig
gewesen, nachdem die Gewährung einer pauschalierten, durch einen
Höchstbetrag begrenzten Sterbefallbeihilfe erstmals schon in den BhV 1975
(GMBl. S. 106 ff.) geregelt worden war. Eine sich hierauf beziehende Rechtspflicht
zur Information und Aufklärung durch den Dienstherrn, bei deren Verletzung
Beihilfe über den Höchstbetrag des § 12 Abs. 1 Satz 1 BhV hinaus zu gewähren
wäre, besteht entgegen der Ansicht des Klägers nicht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.