Urteil des HessVGH vom 18.05.1992

VGH Kassel: politische verfolgung, ausreise, anerkennung, sachverständiger, körperliche unversehrtheit, staatliches handeln, gütliche beilegung, religionsgemeinschaft, bundesamt, wöchentlicher ruhetag

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UE 3905/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 1
Abs 1 AsylVfG, § 4 Abs 1
AsylVfG, § 7 Abs 1 AsylVfG,
§ 7a Abs 3 AsylVfG
(Bejahung der Voraussetzungen des Familienasyls nach
AsylVfG § 7a Abs 3 - umfassende Prüfung des
Asylanspruchs; Jeziden in der Türkei)
Tatbestand
Der am ... Januar 19 gemäß Paßeintrag in geborene Kläger zu 1) ist ebenso wie
seine laut Paßeintrag am. Januar 193 dort geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2),
türkischer Staatsangehörigkeit kurdischer Volkszugehörigkeit und jezidischen
Glaubens. Gleiches gilt für ihre gemeinsamen Töchter, die laut Paßeintrag am. Juli
19, nach Angaben der Kläger tatsächlich aber am. März 19 als Zwillingsschwester
des Sohnes geborene Klägerin zu 3) und die laut Paßeintrag am. Juli 19 geborene
Klägerin zu 4).
Die Kläger reisten am 15. Februar 1987 im Besitz von am 22. August 1986
ausgestellten türkischen Reisepässen auf dem Luftwege über den Flughafen
Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die
Gewährung von Asyl mit der Begründung, sie seien als Jeziden von den Muslimen
unterdrückt worden. Man habe ständig ihre Ernte gestohlen und schließlich ihr
Haus verbrannt. Der Kläger zu 1) habe getötet werden sollen.
Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt am 7. Mai
1987 erklärte die Klägerin zu 2) weiter, daß die älteren Kinder bereits in
Deutschland lebten. Die Reisekosten in Höhe von ca. 4 Millionen TL hätten sie
durch den Verkauf von 80 bis 90 Ziegen und zwei Rindern aufgebracht und den
Rest geliehen. Land und Haus habe niemand kaufen wollen. Niemand von ihnen
spreche türkisch. Da sie Jeziden seien, würden ihnen keine Schulen gebaut, und sie
lernten nicht lesen und schreiben. Sie stammten aus dem Dorf (kurdisch:), wo
seinerzeit etwa 80 jezidische Familien gelebt hätten; jetzt seien nur noch etwa
zehn Familien dort. Das Militär sei im Heimatort ständig präsent gewesen. Einer
ihrer Brüder sei vor 25 Jahren, ein anderer vor drei Jahren von Muslimen getötet
worden; bei dem Überfall auf dem Feld sei auch sie verletzt worden. Etwa ein Jahr
vor der Ausreise sei ihr Haus in Brand gesteckt worden. Die Täter seien in der
Dunkelheit nicht erkannt worden. Sie, die Kläger, hätten sich vielleicht zehn Mal bei
den Behörden beschwert, aber es sei nichts unternommen worden. Dreimal seien
Razzien im Heimatort durchgeführt worden.
Auch der Kläger zu 1) bestätigte, daß sie wegen der Unterdrückung durch die
muslimischen Nachbarn geflohen seien. Bei einem Zwischenfall auf dem Feld
seien sein Schwager getötet und seine Frau am Kinn verletzt worden. Er habe
einen der Täter erkannt und sei bis nach Midyat, Mardin und Kayseri gegangen, um
Anzeige zu erstatten. Die Behörden hätten aber nichts unternommen. Zwar habe
eine Untersuchungskommission alles notiert, es sei aber niemand festgenommen
worden. Die Zuständigen müßten bestochen worden sein. Dies habe sich vor etwa
25 Jahren ereignet. Der zweite Bruder seiner Frau sei vor etwa zwei Jahren getötet
worden; er selbst sei allerdings nicht mit dabei gewesen, als er mit Steinen
erschlagen worden sei. Einer im Herbst letzten Jahres verstorbenen Tochter sei
vom Arzt nicht richtig geholfen worden. Außerdem sei in ihrer Abwesenheit das
Haus angezündet worden. Er habe Anzeige erstattet und sei in Midyat, Mardin und
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Haus angezündet worden. Er habe Anzeige erstattet und sei in Midyat, Mardin und
Kayseri gewesen und habe zuletzt an den Staatsanwalt in Ankara schreiben
lassen. Er sei auch persönlich beim Staatsanwalt in Midyat gewesen, um sich zu
beschweren. Für sie werde nichts getan, weil sie Jeziden seien.
Mit Bescheid vom 13. Juli 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge das Asylbegehren im wesentlichen mit der Begründung
ab, daß Jeziden in der Türkei keiner Verfolgung von Seiten des Staates aufgrund
ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt seien. Zwar stünden Jeziden bei der
muslimischen Mehrheit wegen ihrer religiösen Bräuche und sonstigen
Lebensgewohnheiten in geringem Ansehen; insgesamt aber lebe die Bevölkerung
Ostanatoliens unter rückständigen sozialen Bedingungen, woraus die
Abwanderung in die Städte der Westtürkei resultiere. Ungeklärt scheine, ob die
unbestreitbare Abnahme der ostanatolischen Jeziden in der Vergangenheit in
erster Linie auf religiös motivierte Gewalttaten zurückzuführen sei oder ob darin
ein allgemeiner Umschichtungsprozeß in der Sozialstruktur Ostanatoliens zum
Ausdruck komme; dies müsse aber nicht abschließend geklärt werden, weil
übereinstimmenden Erkenntnissen zufolge in der Sicherheitslage Ostanatoliens
jedenfalls gegenwärtig eine entscheidende Verbesserung eingetreten sei. Seit
dem Militärputsch vom 12. September 1980 sei es der Staatsgewalt gelungen,
auch in den entlegenen Gebieten der Türkei eine Befriedung herbeizuführen. Dies
komme auch den Jeziden zugute. Der türkische Staat sei nunmehr in der Lage,
ihnen in ihrem angestammten Siedlungsgebiet einen hinreichenden Schutz gegen
muslimische Übergriffe zu gewähren. Soweit die Kläger den Sicherheitsbehörden
keine sachdienlichen Hinweise für Ermittlungen hätten geben können, bleibe die
Erfolgslosigkeit ihrer Anzeigen asylrechtlich irrelevant. Die Behörden hätte sich
nach ihren eigenen Angaben nicht schutzunwillig gezeigt. Jedenfalls könnten sich
die Kläger in der Westtürkei, etwa in Istanbul, niederlassen. Nach den vorliegenden
Erkenntnissen könnten Jeziden in den Großstädten leben und Arbeit finden,
solange sie sich nicht als Jeziden zu erkennen gäben und auffielen. Hierzu seien sie
aber nach ihrem Religionsverständnis nicht verpflichtet. Einzelne Übergriffe
strenggläubiger Muslime könnten dem türkischen Staat nicht in asylbegründender
Weise zugerechnet werden. Die bloße Benachteiligung im Heimatland und die
Gefahr einer langsamen Assimilation begründeten noch kein Asylrecht. Die
Situation für Jeziden unterscheide sich nicht von der anderer türkischer
Staatsangehöriger in vergleichbarer sozialer Stellung.
Mit Verfügung vom 4. August 1987 forderte der Landrat des Landkreises die Kläger
zu 1) und 2) unter Abschiebungsandrohung auf, innerhalb eines Monats nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bundesamtsbescheids und dieses Bescheids den
Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu verlassen. Beide Bescheide wurden
den Bevollmächtigten der Kläger am 5. August 1987 mit Postzustellungsurkunde
zugestellt.
Mit beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 26. August 1987 eingegangenem
Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten erhoben die Kläger gegen beide Bescheide
Klage, zu deren Begründung sie im wesentlichen ausführten, sie seien aufgrund
ihres Glaubens und ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit in ihrem Heimatland
ständigen Repressionen, Schikanen und Mißhandlungen seitens der muslimischen
Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Der türkische Staat unterstütze und dulde die
Verfolgungsmaßnahmen gegen die jezidischen Kurden und sei weder in der Lage
noch bereit, ihnen ausreichenden Schutz zu gewähren. Sie hätten ständig um Leib
und Leben fürchten müssen.
Bei ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 29. Februar
1988 trug die Klägerin zu 2) ergänzend vor, daß sie den einen Bruder vor etwa vier
Jahren im April auf dem Feld in einer Auseinandersetzung mit Muslimen um die
Berechtigung zur Bearbeitung dieses Landstücks angetroffen habe, in deren
Verlauf er erschossen worden sei. Der Vater habe die Täter in Midyat angezeigt
und sei erfolgslos sogar bis Kayseri gegangen. Sie selbst sei bei diesem Vorfall
ebenfalls schwer verletzt worden. Vor etwa drei Jahren sei das Haus abgebrannt
worden. Der Kläger zu 1) erläuterte weiter, daß er erst an den Ort des Überfalls
gekommen sei, als der Onkel seiner Schußverletzung schon erlegen gewesen sei.
Er sei außerdem auch mit Steinen geschlagen worden. Der ebenfalls schwer
verletzte Bruder seiner Frau sei später zu Hause gestorben. Seine Frau, die
Klägerin zu 2), sei ebenfalls am Kopf verletzt und ohnmächtig gewesen. Er habe
den Vorfall angezeigt; Arzt und Staatsanwalt seien am Tatort gewesen, wo alles
protokolliert worden sei. Nach der Verhandlung in Midyat und später in Kayseri
seien die Täter dann freigelassen worden. Ihnen, den Klägern, habe im Prozeß
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seien die Täter dann freigelassen worden. Ihnen, den Klägern, habe im Prozeß
niemand geholfen.
Die Kläger beantragten,
den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
13. Juli 1987 und die Verfügung des Landrats des Landkreises vom 4. August 1987
aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu
verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, ihnen eine
angemessene längere Ausreisefrist zu gewähren.
Die Beklagten beantragten,
die Klage abzuweisen.
Sie bezogen sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide; der
Beklagte zu 2) verwies zusätzlich darauf, daß den Klägern ein Aufenthaltsrecht
unabhängig vom Asylverfahren nicht zustehe.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am
Verfahren.
Mit Urteil vom 29. Februar 1988 wies das Verwaltungsgericht unter Zulassung der
Berufung die Klage mit der Begründung ab, Jeziden seien in ihren angestammten
Siedlungsgebieten zwar verschiedentlich Übergriffen von Seiten ihrer
muslimischen Landsleute ausgesetzt. Der türkische Staat sei jedoch bemüht,
derartige Übergriffe zu unterbinden. Die von den Klägern vorgetragenen Übergriffe
könnten ihnen nicht zum Asyl verhelfen. Die Anhörung der Kläger zu 1) und 2) in
der mündlichen Verhandlung habe keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die ihre
Asylanerkennung rechtfertigten, vielmehr dränge sich der Eindruck auf, daß die
Kläger sich des Asylverfahrens allein aus asylfremden Gründen bedienten, um
ihren auf andere Weise nicht erreichbaren Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland zu sichern. Sie seien unglaubwürdig. Ihr Vorbringen - insbesondere in
Zusammenhang mit dem Tod der Brüder der Klägerin zu 2) und dem
Niederbrennen des Hauses - sei völlig widersprüchlich. Auch wenn im übrigen eine
der jeweils geschilderten Sachverhaltsdarstellungen als wahr unterstellt werde,
könnten die geschilderten Übergriffe dem türkischen Staat nicht zugerechnet
werden; von daher habe keine Veranlassung bestanden, den zusätzlichen
Beweisanregungen nachzugehen. Selbst wenn von einer mittelbaren
Gruppenverfolgung der Jeziden im Südosten der Türkei auszugehen sei, stünde
den Klägern kein Asyl in der Bundesrepublik Deutschland zu, weil für Jeziden in der
Westtürkei, und zwar nicht nur in den größeren Städten, eine inländische
Fluchtalternative seit jeher bestanden habe und weiterhin bestehe. Da die Kläger
mit ihrem Asylbegehren nicht durchdringen könnten, sei auch der
Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Ausländerbehörde der Erfolg zu
versagen.
Gegen dieses ihren Bevollmächtigten am 5. August 1988 zugestellte Urteil haben
die Kläger mit am 5. September 1988 beim Verwaltungsgericht eingegangenem
Schriftsatz Berufung eingelegt, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1)
richtet.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29.
Februar 1988 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 13. Juli 1987 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten,
sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich auch am
Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. Januar 1992 hat der Senat Beweis
erhoben über die Asylgründe der Kläger durch deren Vernehmung als Beteiligte.
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erhoben über die Asylgründe der Kläger durch deren Vernehmung als Beteiligte.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den
Termin vor der Berichterstatterin als beauftragter Richterin am 5. Februar 1992
Bezug genommen (Bl. 160 ff. d. A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten sowie der die Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten
zu 1) (Az.: 163-18698/87) und der sie betreffenden Ausländerakten des Beklagten
zu 2) (8 geheftete Vorgänge) verwiesen; diese sind ebenso zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht worden wie die nachfolgend aufgeführten
Dokumente, die größtenteils den Beteiligten bereits mit Verfügung vom 5. Februar
1992 bekanntgegeben worden sind:
I.
1. 1941 Wensinck/Kramers (Hrsg.),
Handwörterbuch des Islam, Leiden
(Auszug S. 806-810)
2. 1967 Müller, Kulturhistorische Studien zur
Genese pseudo-islamischer Sektengebilde
in Vorderasien, Wiesbaden
(Auszug S. 132-205)
3. 10.08.1978 Auswärtiges Amt an Bundesamt
4. 23.08.1979 Deutsches Orient-Institut an VG Ansbach
5. 18.04.1980 Auswärtiges Amt an VG Oldenburg
6. 03.06.1980 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
7. 16.06.1980 Tuku, epd-Dokumentation Nr. 27-28/80,
S. 44 f.
8. 1980 Pfeiffer an VG Minden
9. 22.02.1982 Berner/Wießner an VG Stade
10. 01.09.1982 Sachverständiger Dr. Berner vor VG Stade
11. 17.10.1982 Roth an Bundesamt
12. 24.10.1982 Taylan an VG Hamburg
13. 24.11.1982 Oberstadtdirektor der Stadt Celle an
Bundesbeauftragten
14. 13.01.1983 sachverständiger Zeuge Prince Mua vor
VG Stade
15. 14.01.1983 Johansen an Hess. VGH
16. 22.08.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf
17. 05.12.1983 Wießner an VG Braunschweig
18. 14.02.1984 Sachverständiger Wießner vor VG Braunschweig
19. 13.05.1984 ARD, 1. Fernsehprogramm, Westdeutscher
Rundfunk Köln - Bericht -
20. 07.05.1985 Binswanger an VGH Baden-Württemberg
21. 15.11.1985 Manzke und Wießner an VG Stade
22. 18.04.1986 Auswärtiges Amt an VG Bremen
23. 14.05.1986 sachverständiger Zeuge Hasso vor
VG Berlin
24. 11.06.1986 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen
25. 03.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Trier
26. 15.03.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
27. 29.06.1987 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
28. Sept. 1987 Garrer/Reese, Reisebericht über die Lage
der Jezidi in Türkisch-Kurdistan
29. 01.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
30. 10.02.1988 von Sternberg-Spohr an VG Berlin sowie
Gutachten zur Situation der Jezidi-Kurden
in der Türkei (ZDWF-Schriftenreihe
Nr. 29)
31. 08.04.1988 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
32. 06.05.1988 Taylan an VG Düsseldorf
33. 20.06.1988 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf
34. 29.07.1988 Grenzschutzdirektion Koblenz an VG
Koblenz
35. 16.08.1988 Wießner an VG Düsseldorf
36. 29.09.1988 Taylan an VG Hannover
37. 11.10.1988 Sachverständige Deniz und
Prof. Dr. Dr. Wießner vor VG Braunschweig
38. 28.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Koblenz
39. 31.10.1988 Auswärtiges Amt an VG Hannover
40. 08.11.1988 Taylan an VG Schleswig-Holstein
41. 10.11.1988 Sachverständiger Deniz vor Bundesamt
42. 10.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Köln
43. 22.11.1988 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
44. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein
45. 01.12.1988 Auswärtiges Amt an VG Schleswig-Holstein
46. 08.12.1988 Aktas - Vortrag -
47. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10967/87 -
48. 18.12.1988 Wießner an VG Köln - 20 K 10109/88 -
49. 18.12.1988 Wießner an VG Schleswig-Holstein
50. 22.12.1988 Staatssekretär des Auswärtigen Amts an
Innenminister Nordrhein-Westfalen
51. 13.01.1989 Auswärtiges Amt an OVG
Nordrhein-Westfalen
52. 11.04.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
53. 19.04.1989 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
54. 16.05.1989 Hissou an VG Saarland
55. 14.06.1989 Sachverständiger Wießner vor VG Bremen
56. 01.07.1989 terre des hommes AG Weiden,
Religionsverfolgte aus der Türkei - politisch
Verfolgte oder Scheinasylanten?,
Seminarbericht
57. 18.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Berlin
58. 18.08.1989 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
59. 23.08.1989 Auswärtiges Amt an OVG Rheinland-Pfalz
60. 23.10.1989 Dokumentation einer Veranstaltung in
Bielefeld zur Situation der Jeziden
61. 31.10.1989 Wießner an VG Saarland
62. 08.01.1990 epd-Dokumentation Nr. 2/90
63. 08.03.1990 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
64. 20.03.1990 Auswärtiges Amt an OVG Westfalen
65. 03.07.1990 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei -
66. 01.08.1990 Auswärtiges Amt an OVG Saarland
67. 02.05.1991 Sachverständiger Wießner vor Bay. VGH
68. 10.07.1991 Sachverständiger Wießner vor OVG
Nordrhein-Westfalen
69. 03.09.1991 Neue Züricher Zeitung: "Eine Minderheit
ohne religiöses Existenzminimum - Jezidi
aus der Türkei auf der Suche nach Asyl"
70. 06.01.1992 Prinz Muawiya ben Ismail al-Yazidi und
Prinz Anwar ben Muawiya vor OVG Saarland
71. 18.01.1992 Eheleute Prieß an VG Schleswig
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71. 18.01.1992 Eheleute Prieß an VG Schleswig
72. 06.02.1992 Gesellschaft für bedrohte Völker an
VG Schleswig
73. 06.02.1992 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
74. 12.02.1992 Wießner an VG Kassel
75. 12.02.1992 Wießner an VG Schleswig
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
29. Februar 1988 ist zulässig (A.) und begründet (B.). Daraus ergeben sich kosten-
und andere verfahrensrechtliche Konsequenzen (C.).
A.
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch
sonst zulässig. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß § 32
Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG ausdrücklich zugelassen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der asylrechtliche
Verfahrensteil, wie sich aus dem im Berufungsschriftsatz angeführten Kurzrubrum
"./. BRD" ergibt; mit Schriftsatz vom 4. Februar 1992 (Bl. 159 d. A.) hat dies die
Klägerseite auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt.
B.
Die Berufung ist auch begründet, denn den Klägern zu 1) bis 4) steht nach der
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung des Senats ein
Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu, weil sie politisch Verfolgte (Art.
16 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG) sind (I.). Danach liegen in
ihrer Person auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§§ 7 Abs. 1, 12 Abs.
6 Satz 3 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG) vor; zu der
entsprechenden Feststellung ist die Beklagte zu 1) zu verpflichten (II.).
An der umfassenden Überprüfung des eigenen Asylanspruchs aller Kläger nach
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sieht sich der Senat insbesondere nicht durch die
Vorschrift des § 7 a Abs. 3 AsylVfG gehindert, wonach dem Ehegatten eines
Asylberechtigten bzw. dessen minderjährigen ledigen Kindern unter bestimmten
Voraussetzungen - die hier vorliegen, da die Kläger zu 1) und 2) bereits in der
Türkei verheiratet waren, die Klägerinnen zu 3) und 4) jedenfalls nach dem Inhalt
der offiziellen Personenstandsurkunden noch minderjährig sind und alle
gemeinsam ausgereist sind und ihren Asylantrag gestellt haben - die
Rechtsstellung von Asylberechtigten gewährt wird.
Diese erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingeführte Regelung soll den
zuständigen Behörden und Gerichten lediglich die Möglichkeit eröffnen, von einer
unter Umständen schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der einzelnen
Familienangehörigen abzusehen (vgl. BT-Drs. 11/6960, S. 29/30); sie entfaltet
insofern eine über Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG hinausgehende eigenständige
Bedeutung, als "Familienasyl" nicht nur dann eingeräumt wird, wenn die eigene
Verfolgung offen bleibt, sondern (gerade) auch dann, wenn objektiv feststeht, daß
Familienangehörige des nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Asylberechtigten nicht in
eigener Person von politischer Verfolgung bedroht sind und ihnen ein Asylanspruch
auch aufgrund der Regelvermutung eigener Verfolgung nach Maßgabe der
Rechtsprechung nicht zustünde, und findet in diesen Fällen ihre Rechtfertigung als
einfachgesetzliche Begünstigung der Klein-(Kern-)Familie in Art. 6 Abs. 1 GG (vgl.
BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91 - und - 9 C 63.91 -).
Daraus folgt, daß zwar - da mit der Gewährung von Familienasyl nach § 7 a Abs. 3
AsylVfG kein gesonderter, vom Asylrecht unabhängiger Status minderen Rechts
verliehen wird (vgl. Hess. VGH, 25.11.1991 - 12 UE 3213/88 - unter Hinweis auf
BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91 -) - dem betroffenen Asylsuchenden kein
Anspruch auf eine abschließende Prüfung der ihm persönlich drohenden
Verfolgungsgefahren zustehen dürfte, wenn die Voraussetzungen für die
Gewährung von Familienasyl offensichtlich vorliegen; umgekehrt sind aber die
entscheidenden Behörden bzw. Gerichte in solchen Fällen nicht gehindert, im
Einzelfall gleichwohl eine umfassende Prüfung der Verfolgungsgefahr für alle oder
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Einzelfall gleichwohl eine umfassende Prüfung der Verfolgungsgefahr für alle oder
mehrere Familienmitglieder vorzunehmen, weil der Anspruch auf Familienasyl eine
zusätzliche Vergünstigung für die Familienangehörigen darstellt und ihre
unmittelbaren "eigenen" Ansprüche aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unberührt läßt
(so BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91 -).
Vorliegend erscheint dem Senat eine umfassende Prüfung der Asylberechtigung
auch der Klägerinnen zu 2) bis 4) schon deswegen geboten, weil unsicher ist, ob
eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), den Klägerinnen nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG
die Rechtsstellung von Asylberechtigten zu gewähren, künftig Bestand hätte.
Zweifel ergeben sich einmal schon daraus, daß die Klägerin zu 3) selbst dann,
wenn man die offizielle Eintragung im Reisepaß zugrunde legt, in Kürze das 18.
Lebensjahr vollendet haben und damit volljährig sein wird; in diesem Moment
lägen aber die Voraussetzungen für eine Gewährung von Familienasyl (vgl.
BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 63.91 - und - 9 C 65.91 -) nicht vor, so daß für den Fall,
daß die vorliegende Entscheidung bis dahin nicht rechtskräftig sein sollte, die
eigenständige Prüfung eigener Verfolgungsgründe ohnehin nicht entbehrlich
würde. Ähnliches gilt für die Klägerin zu 4). Hinzu kommt, daß sich auch bei
Inkrafttreten der derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Neuregelung
des Asylverfahrensgesetzes (BT-Drs. 12/2062) Änderungen ergeben könnten, die
den Anspruch auf Familienasyl entfallen ließen. Ginge man davon aus, daß die
Kläger mit der am 24. April 1989 abgegebenen notariellen Erklärung über das
tatsächliche Geburtsdatum der Klägerin zu 3) - sie sei eine Zwillingsschwester des
Sohnes und wie dieser am. März 19 geboren - plausible Gründe dafür genannt
haben, daß nicht das im Paß eingetragene Geburtsdatum bei Berechnung der
Minderjährigkeit zugrunde zu legen ist (vgl. Hess. VGH, 25.11.1991 - 12 UE
3213/88 -), könnte die Vorschrift des § 7 a Abs. 3 AsylVfG schon jetzt auf sie keine
Anwendung finden.
Diese Handhabung steht in vorliegendem Fall dem mit der Schaffung des § 7 a
Abs. 3 AsylVfG erstrebten Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt bei der
Entscheidung über Asylanträge im übrigen schon deswegen nicht entgegen, weil
sämtlichen Klägern im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Senats zur
Situation der Jeziden in der Türkei - wie noch zu zeigen ist - ein eigener
Asylanspruch ersichtlich zusteht.
I.
Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt,
wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen
Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen
seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.
a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den
Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16
Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische
Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -,
BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE
67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR
201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters
der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven
Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -,
BVerfGE 80, 315 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C
184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder
physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die
Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind
allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und
Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die
Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein
hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O., u.
01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -,
BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist
gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände
seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei
die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der
letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren
Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr.
6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch
verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die
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verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die
Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG,
25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Der
Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht
gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern,
die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG,
08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C
27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR
630 Nr. 25) und insbesondere auch den politischen Charakter der
Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -,
Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr.
8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im
Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht
entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982
- 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten
Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in
vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber
behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der
sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der
Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise
angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der eigenen Angaben der Kläger, der
Beweisaufnahme, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten
Dokumente davon auszugehen, daß die Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender
völkerrechtlicher Vereinbarungen als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und
daß sie auch vor ihrer Ausreise weder als Mitglieder der Gruppe der Jeziden
politisch verfolgt (2.) noch von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen
waren (3.), daß für sie jedoch bei einer Rückkehr in die Türkei zum jetzigen
Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls eine Gruppenverfolgung
anzunehmen ist (4.). Danach kann offen bleiben, ob insbesondere den Klägerinnen
zu 3) und 4) zugleich im Rückkehrfalle unter dem Gesichtspunkt der
Entführungsgefahr und anschließenden Zwangsislamisierung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Einzelverfolgung droht (5.). Bei den zur Annahme einer
Gruppenverfolgung und damit zur Anerkennung führenden Umständen handelt es
sich auch um beachtliche Nachfluchtgründe im Sinne der einschlägigen
Rechtsprechung (6.).
1. Die Kläger, an deren kurdischer Volkszugehörigkeit der Senat keine Zweifel hat,
können ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht (schon) aufgrund des
Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer
und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni
1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 <1929>, S.
64) erreichen. Da sie 1939, 1944, 1974 und 1975 geboren sind und erst im
Februar 1987 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin
nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil
vom 17.05.1985 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte
Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31,
268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - sowie 25.02.1991 -
12 UE 2583/85 - u. - 12 UE 2106/87 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob
dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch
ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht,
nachdem die früher in § 28 AuslG 1965 enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und
die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung
entfallen sind, eine Asylanerkennung allein an die Voraussetzungen des Art. 16
Abs. 2 Satz GG anknüpft und sog. statutäre Flüchtlinge auch nicht von § 51 Abs. 1
AuslG erfaßt werden (vgl. Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 9, u. Hess. VGH, 15.03.1991
- 10 UE 1538/86 -).
Im übrigen tritt die kurdische Volkszugehörigkeit in asylrechtlicher Hinsicht völlig
hinter die Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Jeziden zurück; denn
jezidische und muslimische Kurden empfinden jedenfalls in der Südosttürkei
regelmäßig keinerlei gemeinsame Identität, und die Unterdrückungsmaßnahmen,
aus denen Jeziden ihre Furcht vor politischer Verfolgung vor allem herleiten, gehen
in ihren angestammten Siedlungsgebieten überwiegend gerade von muslimischen
Kurden aus (vgl. 9., S. 13; 60., S. 15).
2. Die Kläger waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei im Februar 1987
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2. Die Kläger waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei im Februar 1987
auch nicht als Angehörige der Religionsgemeinschaft der Jeziden einer
unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt.
Dabei ist der Senat aufgrund ihrer Angaben, die sie von Beginn des Verfahrens an
gemacht haben und die insbesondere bei der Vernehmung am 5. Februar 1992
vertieft worden sind, und angesichts ihres Heimatorts davon überzeugt, daß es
sich bei den Klägern um Angehörige der Religionsgruppe der Jeziden handelt, die
ihrem Glauben weiterhin anhängen und ihn praktizieren.
Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen
des Staates; auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter kommen als politische
Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Betracht, wenn sie dem
jeweiligen Staat zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -,
BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76,
143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 =
EZAR 201 Nr. 20). Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur
Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage
sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber
Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (vgl.
BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.), wobei dem Staat für
Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen
eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87
-, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13) und seine asylrechtliche Verantwortlichkeit
erst dann endet, wenn die Schutzgewährung seine Kräfte im konkreten Fall
übersteigt (vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Asylrelevante
politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar
staatlicher Art - kann sich ferner nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch
gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten
mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem
Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
u. a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9
C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -,
a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte
voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von
Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr
eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG,
08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 15.05.1990 - 9 C
17.89 -, EZAR 202 Nr. 18 = NVwZ 1990, 1175, u. 24.07.1990 - 9 C 78.89 -, NVwZ
1990, 337 = InfAuslR 1990, 337). Allerdings braucht eine gruppengerichtete
Verfolgung, die von Dritten ausgeht, nicht das ganze Land gewissermaßen
flächendeckend zu erfassen (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, EZAR 202
Nr. 20 = DVBl. 1991, 531). Als nicht verfolgt ist beim Gegebensein einer
Gruppenverfolgung nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die
Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -,
a.a.O.).
Bei seiner Beurteilung der Lage der Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei
sowie deren Verhältnisses zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen
Gruppen legt der Senat die anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (S. 8
ff. bezeichnet) gewonnenen nachfolgend dargestellten Erkenntnisse zugrunde (vgl.
dazu auch Hess. VGH, 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -; VGH Baden-Württemberg,
10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -;
OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -, 10.07.1991 - 18 A
10323/89 -; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -).
Der Name der Jeziden knüpft an den Kalifen Jazid I. an und kennzeichnet diese als
Anhänger einer in den Auseinandersetzungen um die Nachfolge des Propheten
Mohammed entstandenen religiösen Gemeinschaft, deren religiöses Bekenntnis
sich durch Aufnahme vorislamischen - zoroastrischen und nestorianischen -
Gedankenguts von der Grundlage des Korans gelöst hat (1., S. 807; 2., S. 162 f.;
9.; 10., S. 5). Die Jeziden selbst sind sich ihrer Abstammung nicht sicher, manche
nehmen Jazid, manche Christus, manche einen Stammvater Ezdar oder Ezdan
bzw. Ized an (1., S. 807; 2. S. 162 f.; Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart,
2. Aufl. 1989, S. 519). Nach Auffassung der Muslime und insbesondere der
Schiiten war Jazid, der von ihnen als erbitterter Feind von Mohammeds Vetter und
Schwiegersohn Ali und dessen Familie, als der Mörder dessen Sohnes Hussain und
der Schänder der Heiligen Kaaba erachtet wird und der Islam und Koran auf das
frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter"
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frechste verspottet habe, der Stifter der Jeziden; sie nennen diese "Teufelsanbeter"
(1., S. 807; 2., S. 163). Die Glaubensgemeinschaft der Jeziden ist in Laien
(Muriden) und Priester gegliedert (1., S. 809; 2., S. 142; 10., S. 6). Ihr politisches
und religiöses Oberhaupt ist der im Irak residierende Emir von Sheikhan, der
traditionell seine Legitimation von Jazid herleitet (1., S. 806 f.; 2., S. 142). Darunter
steht in der geistlichen Hierarchie der Baba Sheikh oder Sheikh Nasir, der oberste
Priester (1., S. 810; 2., S. 143 f.; 10., S. 6; 14.; 30. - b -, S. 8 f.); dies gilt jedenfalls
in der gegenwärtigen Situation, in der es keinen von allen Jeziden allgemein
anerkannten Baba Sheikh gibt (41., S. 4). In der Hierarchie folgen dann - bei den
Jeziden Ostanatoliens - Sheikhs und Pirs (1., S. 809; 9.; 42.). Den Sheikhs obliegt
ebenso wie den Pirs die religiöse Unterweisung und Betreuung der Muriden (17.;
23., S. 21; 41., S. 10), die wiederum für den finanziellen Unterhalt der Priester
sorgen (2., S. 145; 10., S. 16). Die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der
Jeziden beruht allein auf Abstammung (1., S. 808; 10., S. 3 f.; 14.). Ihre Mitglieder
sind auf das Leben in einer Religionsfamilie angewiesen (10., S. 16 ff.; 18., S. 14 ff.;
23., S. 22; 30. - b -, S. 12 f.; 55., S. 9), deren Mindestgröße neun Personen
betragen soll (30. - b -, S. 3 u. 82); den Muriden sind dabei Kraft Geburt bestimmte
Sheikh- und Pir-Geschlechter zugeordnet (2., S. 143). Sie wählen außerdem je
einen Sheikh als "Bruder der anderen Welt" und Pir als "Murebbi" (Lehrer), die
jeweils anderen als den erblich zugeordneten Sheikh- und Pir-Kasten entstammen
müssen (1., S. 809; 2., S. 196 f.; 30. - b -, S. 14 f.; 41., S. 11). Sowohl bei Priestern
als auch bei Muriden herrscht jeweils Endogamie (41., S. 9); weder Einheirat in die
Glaubensgemeinschaft noch Konversion zu dieser sind möglich; bei einer
Mischheirat verliert ein Jezide zwingend seinen Glauben (2., S. 204; 10., S. 3; 23.,
S. 23 f.; 41., S. 5; 63.).
Die, so die Auffassung der Jeziden, im 12. Jahrhundert durch den Sufi-Sheikh Ali
Ben Musafir reformierte Religion kennt eine Schöpfungsgeschichte; ihre
Grundlagen sind das "Buch der Offenbarung" und das "Schwarze Buch" (1., S. 807;
2., S. 168 f.; 9.; 10., S. 4; 30. - b -, S. 10). Zentralfigur religiöser Verehrung ist nicht
Gott, der lediglich die Schöpfung vollendet hat, sondern sein im Symbol des
Pfaues verkörperter erster Engel Melek Taus, der auch Gibrail oder Gabriel genannt
wird; er hat nach dem Sündenfall eine Metamorphose zum Guten durchgemacht;
der Vorwurf der Muslime, die Jeziden seien "Teufelsanbeter", besteht daher zu
Unrecht, denn Melek Taus trägt zwar luziferische Züge, gilt aber von alters her als
rehabilitiert mit in Wahrheit heute guten Wesenszügen (1., S. 807 f.; 2., S. 164 f.;
10., S. 7; 26., S. 9; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 520). Die Religion der Jeziden ist
trotz der genannten zwei Bücher im wesentlichen mündlich tradiert (9.; 10., S. 4);
sie enthält zahlreiche, teilweise unvereinbare Mythen (30. - b -, S. 11 f.). Die
Jeziden glauben an eine Auferstehung (Wiedergeburt, Seelenwanderung), an ein
letztes Gericht, an Verdammnis (zumindest in einigen Mythen) und an
Seligsprechung (1., S. 807; 9.; 30. - b -, S. 14). Christus gilt möglicherweise als
einer ihrer Propheten; demgegenüber ist Mohammed, der nach ihrer Auffassung
nicht in den Himmel gekommen sein soll, nur ein untergeordneter Prophet,
während sein Vetter und Schwiegersohn Ali keine religiöse Bedeutung besitzt (2.,
S. 169 f. u. 201 f.). Zentrale Kultstätte ist das Grabmal des Nationalheiligen Sheikh
Adi in der Nähe von Mossul im Irak, in dem im September die Hochfeste gefeiert
werden (1., S. 806 f.; 2., S. 171; 23., S. 29; 41., S. 5); die Wallfahrt nach Sheikh Adi
soll jeder Jezide einmal jährlich machen (1., S. 808; 2., S. 175; 9.). Andere Feste
sind das Neujahrsfest und der Jahrestag der Weltschöpfung im März und im Januar
(2., S. 178 u. 180). Als wöchentliche Ruhe- bzw. Feiertage werden teilweise
Mittwoch, teilweise Freitag genannt (23., S. 25), teilweise wird der Samstag als
wöchentlicher Ruhetag, der Mittwoch als religiöser Feiertag bezeichnet (1., S. 808;
2., S. 181). Die Jeziden beten täglich (S. 808; 10., S. 18; 23., S. 25; 41., S. 8; 50.).
Als Riten sind Taufe (durch Abschneiden der ersten Locke), bei Knaben die
allerdings nicht überall beachtete Beschneidung (1., S. 809; 2., S. 195 f.; 9.; 41., S.
3 f.), die manchmal auch erst nach dem Tod vollzogen wird (41., S. 3), Ehe- und
umfangreiche Totenriten bekannt (1., S. 809; 10., S. 7 f. u. 18.; 23., S. 26 f.; 30. - b
-, S. 14 f.; 55., S. 9). Die Jeziden kennen Fastengebote, so u. a. das Jazid-Fasten an
drei Tagen im Dezember und ein dreitägiges Fasten vor dem Neujahrsfest (18., S.
7 f.; 41., S. 11). Für die Muriden ist Fasten nur an wenigen Tagen zwingend
vorgeschrieben, es bleibt ansonsten dem frommen Bedürfnis des einzelnen
überlassen (41., S. 11). Ferner werden Speiseverbote beachtet, wobei
Schweinefleisch, Wild, Fisch und Gemüse tabu sind; dabei scheinen sich allerdings
Aufweichungen abzuzeichnen; zwingend untersagt ist wohl nur noch der Genuß
von Schweinefleisch (23., S. 23; 41., S. 9; 42.). Bei den in der Bundesrepublik
Deutschland lebenden Jeziden hat sich offensichtlich der Verzicht auf den Verzehr
von Blumenkohl durchgesetzt (68, S. 13). Ansonsten ist es strikt verboten, Melek
Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (1. S. 808; 7.,
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Taus zu verleugnen und das Wort "Sheytan" (Teufel) zu verwenden (1. S. 808; 7.,
S. 44; 41., S. 9; 49.). Die Jeziden schließen sich als Glaubensgemeinschaft bewußt
gegen Andersgläubige ab und sind bestrebt, ihre Religion geheimzuhalten (10., S.
5; 55., S. 9, 66, S. 21). Zu diesem Zweck ist es gestattet, sich im Beisammensein
mit Angehörigen anderer Religionen wie Muslimen und Christen deren Religion
anzunähern, wobei die Grenze die Verleugnung von Melek Taus bildet (2., S. 204;
10., S. 16; 30. - b -, S. 11; 48.; Ende/Steinbach, a.a.O., S. 519).
Jeziden leben - straff nach Stämmen und Sippen gegliedert - im allgemeinen zwar
nicht in geschlossenen Siedlungsgebieten, jedoch in festen Ansiedlungen als
Bauern im Irak (um Mossul), in Armenien und Transkaukasien sowie in der
Osttürkei in den Gegenden um Midyat, Mardin, Karacali, Urfa, Birecik und
Diyarbakir (1., S. 806 F.; 10., S. 10; 30. - b -, S. 1). Während ihre Zahl in der Türkei
in den zwanziger Jahren auf ca. 90.000 bis 100.000 geschätzt (30. - b -, S. 1; 40.)
und zu Beginn der achtziger Jahre von Sachverständigen mit etwa 10.000 bis
20.000 angenommen wurde (10., S. 24 f.; 30. - b -, S. 1; 37., S. 4; 40.), sind nach
aktuellen Erkenntnissen infolge der starken Abwanderung nach Westeuropa heute
nur noch ca. 2.000 Jeziden in der Türkei anzutreffen (40.; 56., S. 4; 60., S. 4 f.). Bei
ihnen handelt es sich vorwiegend um alte Leute, die weiterhin in den ursprünglich
rein jezidisch bewohnten Dörfern Ostanatoliens leben und versuchen, ihren
Lebensunterhalt wie früher durch Landwirtschaft und Viehzucht zu bestreiten; dort
gibt es jedoch praktisch keine intakten jezidischen Dörfer mehr, die Bewohner aller
Altersschichten aufweisen (14.; 28.; 30. - b -, S. 76 f.; 37., S. 5 f.; 40., 41., S. 7; 55.,
S. 7; 60., S. 8; 61., 62.). Soweit das Auswärtige Amt in verschiedenen
Stellungnahmen der letzten Jahre wesentlich höhere Zahlen für die ganze Türkei
genannt hat (43.; 44.; 50.) - so sollen zum Beispiel nach einer Auskunft vom 28.
Oktober 1988 allein in Istanbul bis 40.000 Jeziden leben, von denen der
überwiegende Teil ein Universitätsstudium absolviert habe (38.), bzw. gibt es nach
einer Auskunft vom 11. April 1988 (52.) zumindest eine substantielle Zahl von
Jeziden, die jedenfalls in den Städten überwiegend besser als der Durchschnitt lebe
-, kann dem nicht gefolgt werden (60., S. 13). Bis heute ist nicht belegt, auf
welchen Informationen diese Zahlenangaben beruhen, und das Auswärtige Amt
hat auf Nachfrage in seiner Stellungnahme vom 23. August 1989 (59.) seine
Angaben selbst relativiert. Demgegenüber werden die auf eine wesentlich
niedrigere Zahl ausgerichteten sachverständigen Schätzungen durch
verschiedene Umstände belegt, so zum Beispiel durch die Darstellung des
Rückgangs der Zahl jezidischer Familien in einzelnen früher als reine Jezidendörfer
bekannten Orten (24.; 28.; 30. - b -, S. 3 f.; 37., S. 5 f.; 54.; 55., S. 7, 62.) einerseits
und das Anwachsen der Jeziden in den Ländern Westeuropas andererseits (60., S.
5: bisher ca. 18.000 Jeziden in der Bundesrepublik Deutschland); insbesondere ist
es trotz konkreter Nachforschungen auch nicht gelungen, in Istanbul eine
nennenswerte Zahl von Jeziden - geschweige denn die vom Auswärtigen Amt für
Istanbul angenommene Zahl - zu finden (55., S. 7; 56., S. 10 f.; 60., S. 13).
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann nicht sicher festgestellt werden, daß
die Angehörigen der jezidischen Religionsgemeinschaft in der Türkei in dem hier
maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger im Februar 1987 unter einer
an die Religion anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatten. Dies gilt
zunächst hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung (a). Es dürfte
ferner auch hinsichtlich einer dem türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung
durch Dritte zutreffen; mindestens wäre andernfalls die betreffende
Verfolgungsvermutung für die Kläger widerlegt (b). Für die Frage nach dem
Vorliegen einer an die religiöse Grundentscheidung anknüpfenden
Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion
stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen
der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die
Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54,
341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen
als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die
körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C
16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit
vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben
oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und
Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 472/86 u. a. -, BVerfGE 76,
143 = EZAR 200 Nr. 20, u. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 =
EZAR 203 Nr. 5).
a) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und
Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für
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Erkenntnisquellen ergeben sich insgesamt keine tragfähigen Anhaltspunkte für
eine vom türkischen Staat ausgehende und zielgerichtete Verfolgung der
gesamten jezidischen Religionsgemeinschaft bis zur Ausreise der Kläger. Insoweit
folgt der erkennende Senat der ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht
nicht beanstandeten Rechtsprechung des früher für Asylsachen allein zuständigen
10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa 29.09.1983 - X OE
1351/81 -, 01.03.1984 - X OE 358/82 -, ESVGH 34, 202, u. - X OE 364/82 -,
26.04.1984 - X OE 1116/81 - u. 19.07.1984 - X OE 1329/81 -). Zur Annahme einer
unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung zur damaligen Zeit reichen staatliche
Anordnungen und Maßnahmen, welche zur Verschlechterung der Lebenssituation
der Jeziden beitrugen - wie etwa staatliche Aufforstungsprogramme, durch die
Ländereien ihrer traditionellen Nutzung als Weideland entzogen wurden,
Umsiedlungsaktionen und die Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die Agas
und deren Leute (17.; 18., S. 13 f.; 24.; 30. - b -, S. 2, 33 f., 59 u. 72 f.; 37., S. 9;
49.; 55., S. 5 f.; 56., S. 8 f.) - für sich allein nicht aus. Gleiches gilt im Ergebnis für
die Neuorganisation des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen in den Jahren
1982 bis 1985 (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, 10.01.1991 - A 12 S
635/89 -). Seinerzeit wurde der bisherige Moralkundeunterricht mit dem
Religionsunterricht zusammengelegt und als Pflichtfach eingeführt, für den
Unterricht wurden "allgemeine Prinzipien der Religionslehre und des
Ethikunterrichts" festgelegt, und es wurde ein Ausbildungsprogramm für diese
Fächer verabschiedet. Allerdings wirkte sich die Umgestaltung des
Religionsunterrichts auf die jezidischen Glaubensangehörigen deswegen als noch
wesentlich stärkerer Eingriff aus als bei Angehörigen christlicher Religionen, weil es
für Jeziden eine Todsünde ist, die 112. Sure des Korans auszusprechen; damit aber
fängt jede islamische Unterrichtsstunde an (30. - b -, S. 3 u. 19; 37., S. 12).
Würden sie dies tun, lösten sie sich selbst aus der jezidischen
Glaubensgemeinschaft (30. - b -, S. 22). Die Ausnahmeregelungen zugunsten
türkischer Staatsangehöriger christlichen und jüdischen Glaubens, die diese
Schüler von der Pflicht zur Teilnahme bei bestimmten Teilen des Unterrichts
entbinden, greifen zugunsten von Schülern jezidischen Glaubens nicht ein (37., S.
11). Folge ist, daß sie vor der Alternative stehen, entweder diese Todsünde
(ständig) zu begehen oder den Schulbesuch überhaupt aufzugeben (36.). Damit
greift der türkische Staat in die Freiheit der religiösen Betätigung der Jeziden in
einer Weise ein, die die Menschenwürde und das religiöse Existenzminimum
antastet. Denn auch wenn Jeziden grundsätzlich von den Möglichkeiten Gebrauch
machen können, die ihnen ihre Religion bietet, um sich im Notfall zum
Selbstschutz durch Verstecken und Verbergen der eigentlichen Religionsinhalte an
die Umgebung anzupassen (sogenanntes "takkiyeh" - vgl. 68., S. 21 -), so findet
diese Verhaltensweise ihre Grenze bei der Verletzung essentieller Tabus; dazu
aber gehört das Verbot, die 112. Sure des Korans auszusprechen (30. - b -, S. 3 u.
11; 37., S. 12; 41., S. 5). Insoweit ist allerdings zu beachten, daß die asylrelevante
Belastung nur eines bestimmten genau abgegrenzten Kreises von
Gruppenangehörigen - hier: der eine Schule besuchenden und in der Regel
minderjährigen Personen - nicht bereits eine Verfolgung der Religionsgruppe
insgesamt darstellt (BVerwG, 24.08.1989 - 9 B 301.89 -, NVwZ 1990, 80 = InfAuslR
1989, 348), wenngleich der Zugriff auf die Angehörigen einer solchen Untergruppe
- zumal ihr grundsätzlich jedes Mitglied der Religionsgruppe im Verlaufe seines
Lebens eine Zeitlang anzugehören pflegt - ein gewisses Indiz für eine Verfolgung
aller Gruppenangehörigen sein kann. Wären nämlich Angehörige weiterer
Untergruppen - etwa die Wehrpflichtigen, Frauen bestimmten Alters und/oder
minderjährige Kinder - ebenfalls asylrechtlich erheblicher Verfolgung ausgesetzt
gewesen, so könnte sich eine Verdichtung bis hin zur Gruppenverfolgung aller
Mitglieder der betreffenden Religionsgruppe ergeben. So verhielt es sich jedoch zur
Zeit der Ausreise der Kläger (noch) nicht.
b) Ob die Jeziden in der Türkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte der
80er Jahre einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen
sind, weil sie von Dritten ihres religiösen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und
hiergegen staatlichen Schutz - trotz an sich gegebener Schutzfähigkeit des
türkisches Staates - nicht erhalten konnten, kann dahinstehen. Jedenfalls wäre die
sich hieraus ergebende Verfolgungsvermutung in der Person der Kläger die bis zur
ihrer Ausreise in einem reinen Jezidendorf gelebt haben, widerlegt.
Die Jeziden sehen sich wegen ihrer Religion grundsätzlich der Verachtung durch die
muslimische Bevölkerung ausgesetzt (9.; 10., S. 8 ff.; 14.; 17.; 18., S. 10 u. 15; 24.;
37, S. 4 f.; 55., S. 7, 67., S. 14); dies drückt sich zum Beispiel darin aus, daß die
gütliche Beilegung eines Streites (etwa Durchbrechung des Prinzips der Blutrache
durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen
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durch Friedensschluß im Anschluß an eine Straftat) zwischen Jeziden und Muslimen
grundsätzlich nicht möglich ist (24.). Außerdem werden die Jeziden von den
muslimischen Agas, die angesichts der weithin noch die gesellschaftlichen
Verhältnisse bestimmenden Feudalstruktur als Großgrundbesitzer die wirklichen
Machthaber in den abgelegenen Gebieten im Osten bzw. Südosten der Türkei sind,
als Leibeigene betrachtet (55., S. 6 f. 68., S. 15) und sind ihnen auch aufgrund der
Unmöglichkeit, außerhalb ihrer Dörfer zu leben bzw. in das Wirtschaftsleben
integriert zu werden, ausgeliefert (9.; 10., S. 21; 11.; 24.; 55., S. 6 f.). Dieses
"Ausgeliefertsein" findet seinen Ausdruck darin, daß zunehmend muslimische
Kurden, insbesondere die Agas, sich das Land der Jeziden aneignen (11.; 16.; 22.;
30. - a -; 37., S. 6; 40.), daß Jeziden überfallen und bestohlen und ihnen Ernte und
Vieh weggenommen werden, daß (insbesondere junge) Frauen entführt oder als
"Geiseln" für die vollständige Bezahlung von Schulden festgehalten werden (14.;
28.; 30. - b -, S. 36 f.; 37., S. 8; 55., S. 10; 56., S. 7 f., 67. S. 10) und daß ihnen
unter Hinweis auf die Religionszugehörigkeit unberechtigt Arbeitslohn vorenthalten
oder ihnen gekündigt wird (28.), wenn sie nicht ohnehin schon wegen der
jezidischen Religionszugehörigkeit erst gar nicht eingestellt werden (31.). Die in der
Südosttürkei vorhandene niedrige Schwelle der Gewaltbereitschaft ist gegenüber
den Jeziden (noch) weiter herabgesetzt. Sie stehen auf der untersten Stufe der
"Gewalthierarchie" und sind deshalb der in diesem Gebiet üblichen Gewalt stärker
unterworfen (67., S. 12). Daß es in vielen Fällen zu Übergriffen von Muslimen auf
Jeziden kommt - in Form von Überfällen, Landwegnahmen, Viehdiebstählen,
Entführungen jüngerer Frauen, Vorenthaltung von Arbeitslohn, Kündigungen nach
Aufdeckung der Religionszugehörigkeit, Mißhandlungen während der
Wehrdienstleistung (15.; 22.; 28.; 32.; 35.) -, wird auch vom Auswärtigen Amt
eingeräumt. Allerdings ist in dessen Stellungnahmen in der Regel Wert auf die
Aussage gelegt, es komme "in Einzelfällen" zu derartigen Vorkommnissen (25.;
26., S. 9; 38.; 39.; 43.; 44.; 57.). Mißt man aber die Zahl der bekannt gewordenen
"Einzelfälle" an der geringen Zahl der noch in der Türkei verbliebenen Jeziden und
berücksichtigt man, daß praktisch für alle Jezidendörfer über einen längeren
Zeitraum hinweg vergleichbare Vorkommnisse geschildert werden, so kann nicht
mehr von bloßen "Einzelfällen" die Rede sein.
Während die vorliegenden Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß die
Selbstverteidigungskraft der Jeziden früher jedenfalls dort, wo sie noch in
geschlossenen Siedlungsverbänden mit weitgehend homogener
Bevölkerungsstruktur - also insbesondere in reinen Jezidendörfern mit intaktem
Sozialgefüge - lebten, im großen und ganzen - oft im Zusammenwirken mit
Angehörigen christlicher Religionen, die in den Dörfern der Umgebung lebten und
in ähnlicher Weise von Übergriffen betroffen waren (24.; 28.; 37., S. 9; 49.) -
ausreichte, um sich zu schützen, sind sie infolge der zwischenzeitlich erfolgten
Abwanderung ihrer Glaubensgenossen gegenwärtig auf staatliche Hilfe
angewiesen. Denn Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil und einer
normalen Altersstruktur, die - wie früher - Schutz bieten könnten, gibt es heute in
der Türkei praktisch nicht mehr (14.; 28.; 30. - b -, S. 76 f.; 37., S. 5 f.; 40.; 41., S.
7; 55., S. 7; 60., S. 8; 61.).
Bei staatlichen türkischen Stellen aber vermochten und vermögen die Jeziden
gegen Übergriffe der dargestellten Art von seiten Dritter keinen effektiven Schutz
zu erlangen (10., S. 19; 11.; 14.; 24.; 28.; 30. - b -, S. 75; 32.; 37., S. 8 f.; 40.; 67.,
S. 12). Selbst das Auswärtige Amt räumt in seinen Stellungnahmen inzwischen
wenn auch nicht die systematische Duldung von Übergriffen auf die jezidische
Bevölkerung durch türkische Behörden, so doch eine "gewisse bürokratische
Nachlässigkeit" gegenüber der Verfolgung von Straftaten an Jeziden ein (38.; 43.).
Zudem ist sogar festzustellen, daß dann, wenn Übergriffe angezeigt werden, nicht
nur staatliche Stellen nicht eingreifen, sondern den Druck auf die Jeziden oft noch
verstärken (24.; 28.; 30. - b -, S. 75). Während zunächst für die Zeit nach dem
Militärputsch im September 1980 eine Verbesserung der allgemeinen Situation
angenommen werden konnte (16.; 22.; 55., S. 7), was auch den Jeziden zugute
gekommen sein dürfte (17.; 37., S. 7 f.) - so wurde die Infrastruktur im Osten und
Südosten der Türkei wesentlich verbessert (17.; 28.; 30. - a -; 43.) und ein dichtes
Netz von Gendarmeriestationen angelegt (28.; 43.) mit dem Ziel, den staatlichen
Ordnungsanspruch generell auch in abgelegenen Dörfern durchzusetzen (26., S. 9;
27., S. 9) -, hat sich in der Folgezeit die Sicherheitslage für die Jeziden zusehends
verschlechtert (24.). Hierzu haben nicht zuletzt die wachsenden
Islamisierungstendenzen (15.; 37., S. 7 u. 10; 55., S. 7) beigetragen, die zur Folge
haben, daß muslimische Kurden sicher sein können, daß ihre vielfältigen Übergriffe
auf Jeziden von staatlichen Stellen nicht in der gebotenen Weise geahndet werden
(24.; 28.; 30. - b -, S. 75; 32.; 40.).
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Auch wenn derzeit gezielte staatliche Anweisungen von oben, gegen Jeziden
vorzugehen, fehlen (24.; 38.; 43.), ist zu beobachten, daß die von den Agas
organisierte Entvölkerung der von Jeziden besiedelten Gebiete tatsächlich von
staatlichen Stellen nicht nur hingenommen, sondern unterstützt wird (11.; 30. - b -
, S. 42 u. 75; 32.; 37., S. 6; 41., S. 7; 60., S. 2); die beschleunigte Ausstellung von
Reisepässen und die umfassende Organisation der Ausreise ganzer Gruppen von
Jeziden (Schleusung) sind ohne staatliche Unterstützung nicht denkbar (30. - b -,
S. 87 u. 92 ff.; 32.; 37., S. 6). Daß der in den Medien an bestimmte
Bevölkerungskreise gerichteten Aufforderung zum Verlassen der Türkei (34.)
entgegengetreten würde, ist nicht ersichtlich. Verständlich wird ein solches
Verhalten dann, wenn man zugrundelegt, daß derzeit der türkische Staat offenbar
die aus der Vergangenheit bis heute festzustellende Verfolgung der Jeziden durch
ihre muslimischen Nachbarn aus religiösen Gründen insbesondere in den
Provinzen Mardin und Siirt bewußt für seine Ziele instrumentalisiert, einen
Sicherheitsgürtel entlang der türkisch-syrischen und der türkisch-irakischen
Grenze zu schaffen, um im Kampf gegen die militärischen Aktivitäten der PKK
bestehen zu können (30.).
Es bedarf in vorliegendem Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung
darüber, ob die genannten Erkenntnisse - jedenfalls bei Mitberücksichtigung des
aktiven Handelns staatlicher türkischer Stellen - die Feststellung zulassen, daß
bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger Anfang 1987 die
Religionsgemeinschaft der Jeziden in der Türkei in ihren angestammten
Siedlungsgebieten einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt war. Denn
selbst wenn dies zu bejahen wäre, griffe die daraus resultierende
Verfolgungsvermutung zugunsten der Kläger nicht ein, weil sie aus einem früher
ausschließlich von Jeziden bewohnten Dorf stammen, in dem zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise die Sozialstrukturen noch einigermaßen intakt waren und die
Selbstverteidigungskraft im großen und ganzen noch zum Schutz der
Dorfbewohner ausgereicht hat.
Heimatort der Kläger ist (türkisch:) im Kreis Midyat; dort lebten nach ihren eigenen
Angaben vor ihrer Ausreise noch etwa 80 Familien. Somit war zum
Ausreisezeitpunkt noch eine zahlenmäßig recht starke jezidische Gemeinde
vorhanden, auf deren Schutz die Kläger zurückgreifen konnten. Erst heute stellt
sich die Situation in - wie bei allen früheren Jezidendörfern - völlig anders dar; der
Ort ist von jezidischen Familien fast entvölkert (54., 61.).
3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger bereits vor ihrer Ausreise
aus der Türkei politische (Einzel-)Verfolgung erlitten haben oder daß ihnen - was
eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -,
EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531) - eine derartige Verfolgung damals
unmittelbar drohte.
Soweit die Kläger Vorfälle geschildert haben, bei denen Verwandte Opfer von
Übergriffen muslimischer Kurden bis hin zur Tötung wurden, galten diese zum
einen nicht ihnen persönlich, zum anderen fehlt es an der hinreichenden
Darlegung der Zurechenbarkeit an den türkischen Staat für solche Geschehnisse
schon deswegen, weil es nach den eigenen Angaben der Kläger jeweils zu
Ermittlungen staatlicher Stellen gekommen ist. Wenn diese nicht zu den von den
Klägern gewünschten Ergebnissen führten, begründet dies für sich genommen
noch keine asylerhebliche Verantwortlichkeit des türkischen Staates; insbesondere
ist - über Vermutungen der Kläger hinaus - nichts dafür ersichtlich, daß
Maßnahmen aus asylrelevanten Gründen unterblieben wären und der Staat
derartige Straftaten völlig untätig hingenommen hätte. Danach kann offenbleiben,
wann und wie genau sich diese Ereignisse tatsächlich abgespielt haben, nachdem
die Kläger zu 1) und 2) - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat
- hierzu durchaus ungenaue, teilweise auch widersprüchliche Angaben gemacht
haben. Dies gilt insbesondere für den Vorfall vor einigen Jahren, bei dem ein
Bruder der Klägerin - sowie, nach späteren Angaben, auch ein Onkel - getötet
wurden.
Soweit die Kläger von direkt gegen sie gerichteten Übergriffen berichtet haben - so
seien das Haus angezündet und früher einmal der gesamte Sommergarten
zerstört worden -, handelt es sich um asylerhebliche Eingriffe schon deshalb nicht,
weil ihre wirtschaftliche Existenz durch die betreffenden Maßnahmen offensichtlich
nicht ernstlich gefährdet war (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, 18.02.1986 - 9 C
104.85 -, BVerwGE 74, 41, 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 Nr. 104 zu §
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104.85 -, BVerwGE 74, 41, 08.02.1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 Nr. 104 zu §
1 AsylVfG). Denn nach ihren eigenen Angaben besaß die Familie noch bis zum
Zeitpunkt der Ausreise genügend Land sowie Schafe und Vieh, so daß es ihr nach
eigener Einschätzung wirtschaftlich gut ging und sie gut leben konnte. So konnte
die Ausreise im wesentlichen durch den Verkauf größerer Viehbestände finanziert
werden.
Auch von durch die Ausgestaltung des Religionsunterrichts bedingten Eingriffen
waren die Klägerinnen zu 3) und 4) vor ihrer Ausreise schon deswegen nicht
betroffen, weil sie in der Türkei eigenen Angaben zufolge keine Schule besuchten
(vgl. hierzu näher Hess. VGH, 01.07.1991 - 12 UE 3141/88 -).
4. Sind demnach die Kläger unverfolgt ausgereist und hat man demzufolge den
"normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80
-, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169
= EZAR 200 Nr. 12, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760,
27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25), ist nach
Überzeugung des Senats davon auszugehen, daß den Klägern bei einer Rückkehr
in ihre angestammte Heimat nach der derzeitigen Sachlage mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung als Angehörigen der nunmehr kollektiv
verfolgten Gruppe der Jeziden droht, der sie auch nicht in andere Landesteile
zumutbar ausweichen können (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats
seit 05.11.1990 - 12 UE 1124/89 -, bestätigt durch BVerwG, 14.11.1991 - 9 B 63.91
-; vgl. zuletzt z. B. 02.12.1991 - 12 UE 3485/88 - u. a.).
Die Situation der Jeziden in der Türkei hat sich in den letzten Jahren so negativ
entwickelt, daß jedenfalls für den heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden
muß, daß kein Jezide, der sich seiner Glaubensgemeinschaft verbunden fühlt und
ihren Traditionen gemäß leben will, unverfolgt bleibt. In ihren angestammten
Siedlungsgebieten sehen sich die ohnehin nur noch in geringer Zahl verbliebenen
Jeziden Übergriffen und Maßnahmen ausgesetzt, die sich als asylrelevante
Verfolgung darstellen. Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger von dieser Verfolgung
im Falle ihrer jetzigen Rückkehr in ihr Heimatdorf oder in dessen Umgebung nicht
betroffen würden, sind nicht ersichtlich. Andere Regionen des Landes oder die
Großstädte der Westtürkei kommen als inländische Fluchtalternative gegenwärtig
nicht in Betracht.
In die in diesem Zusammenhang getroffene Prognoseentscheidung hat der Senat
nicht nur solche Maßnahmen einbezogen, die von Dritten - insbesondere von
muslimischen Kurden, in den Heimatregionen der Jeziden an der Spitze von den
Agas (9.; 10., S. 21; 11.; 24.; 55., S. 6 f.) - ausgehen und denen gegenüber der
türkische Staat die Jeziden nicht mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln schützt
mit der Folge, daß sie ihm asylrechtlich zuzurechnen sind (ebenso VGH Baden-
Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, u. 10.01.1991 - A
12 S 635/89 -, sowie OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; a. A. OVG
Nordrhein-Westfalen, 28.02.1989 - 18 A 10362/86 -); vielmehr findet eine vom
Staat zu verantwortende Diskriminierung der Jeziden ebenso entweder durch
staatliches Handeln unmittelbar oder dadurch statt, daß der Staat die
Unterdrückung der Jeziden durch muslimische Kurden bewußt für die Verfolgung
eigener politischer Ziele einkalkuliert und ausnutzt. Diese Verfolgungsmaßnahmen
überschreiten je für sich von ihrer Intensität und Schwere her die Grenze zur
Asylrelevanz, und der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß jetzt
zurückkehrende Jeziden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine oder
mehrere dieser Maßnahmen getroffen werden (vgl. zum Überzeugungsmaßstab
BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171 = EZAR 200 Nr. 25) mit der
Folge, daß gläubigen Jeziden nirgends in der Türkei der Lebensraum verbleibt, der
dem einzelnen eine angemessene Existenz und damit ihnen als Gruppe das
Überleben als religiöse Minderheit ermöglichen könnte. Bei dieser Einschätzung
hat der Senat darauf Bedacht genommen, daß eine spezifisch asylrechtliche
Gefährdungslage auch dann vorliegen kann - und hier vorliegt -, wenn sie sich nicht
ohne weiteres als Erscheinungsform politischer Verfolgung mit herkömmlichen
heuristischen Begriffen erfassen läßt (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a.
-, EZAR 202 Nr. 20 = DVBl. 1991, 531).
Dafür, daß die Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten jedenfalls heute
einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, sprechen bereits die
oben gewonnenen Erkenntnisse. Hinzu kommen staatliche Anordnungen und
Maßnahmen, die - mögen sie von ihrem Wortlaut her auch neutral gefaßt sein und
sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation
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sich an alle Bewohner der Region richten - gerade die allgemeine Lebenssituation
der Jeziden in ihren angestammten Dörfern so verschlechtern, daß die Vertreibung
weiter gefördert wird; dies gilt etwa, wie ebenfalls oben schon angesprochen wurde,
für die staatlichen Aufforstungsprogramme, durch die zusätzliche Ländereien ihrer
Nutzung in traditioneller Form als Weideland entzogen werden (17.; 18., S. 13 f.;
24.; 30. - b -, S. 72 f.; 55., S. 5 f.; 56., S. 8 f.), und für die Umsiedlungsaktionen in
zentrale Staatsfarmen oder zentrale Dörfer (30. - b -, S. 2 u. 59; 49.) sowie für die
Übertragung der Aufgaben der Dorfmiliz an die örtlichen Agas und deren Leute,
die für die Jeziden zufolge hat, daß gerade diejenigen Personen vor Ort -
ausgestattet mit Waffen - eine hoheitliche Stellung bekleiden, gegen die sie Schutz
bei staatlichen Stellen zu erlangen suchen (30. - b -, S. 2 u. 33 f.; 37., S. 9; 56., S.
8). Auch die für jezidische Schulkinder in religiöser Hinsicht einschneidenden
Konsequenzen der 1982 bis 1985 erfolgten Neuorganisation des
Religionsunterrichts wurden bereits oben dargelegt. Die negative Einstellung
staatlicher türkischer Stellen gegenüber Jeziden wird im übrigen daraus deutlich,
daß ihnen der Zugang zu höheren Bildungsschichten verschlossen ist (14.; 17.;
28.); ob überhaupt irgendwo in der Türkei Jeziden in der öffentlichen Verwaltung
tätig sind, ist nicht feststellbar (38.; 55., S. 10). Auch das Auswärtige Amt räumt
inzwischen ein, daß der Akademikeranteil erheblich niedriger als in der
islamischen, armenischen oder griechischen Bevölkerung ist (59.). Des weiteren
wird der Bau von Moscheen in Jezidendörfern schon dann veranlaßt, wenn (noch)
gar keine Muslime im Ort wohnen (28.; 30. - b -, S. 2; 37., S. 7).
All den im einzelnen festgestellten Übergriffen Dritter auf Jeziden wohnt ebenso wie
den staatlichen Maßnahmen bzw. dem bewußten Unterlassen von
Schutzmaßnahmen zugunsten von Jeziden auch die für die Bejahung der
Asylrelevanz notwendige Zielgerichtetheit (vgl. BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86
-, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26) inne, d. h., die handelnden Personen
knüpfen auf Seiten der Betroffenen maßgeblich an deren Zugehörigkeit zur
Religionsgemeinschaft der Jeziden und damit an ein asylerhebliches Merkmal an
(vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990,
356; OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.1988 - 13 A 225/87 -). Vor allem wird mit diesen
Handlungen der grundsätzlichen Mißachtung der jezidischen Religion durch den
Islam Ausdruck verliehen; sie erfolgen in dem Bewußtsein, daß Jeziden keinerlei
Rechte haben und man deswegen ohne Bedenken gegen sie vorgehen darf (9.;
10., S. 8 ff.; 14.; 17.; 18., S. 10 u. 15; 24.; 37., S. 4; 55., S. 7).
Die aufgrund der danach derzeit gegebenen Gruppenverfolgung der Jeziden in
ihren angestammten Siedlungsgebieten für jeden Angehörigen dieser
Religionsgemeinschaft streitende Verfolgungsvermutung ist für die Kläger heute -
anders als noch zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - nicht mehr zu widerlegen. Seither
hat sich die Situation in ihrem Heimatdorf entscheidend verändert. Aufgrund der
Beweisaufnahmen im vorliegenden Verfahren und der sonst vorliegenden
Erkenntnisquellen (vgl. 54; 62) steht für den Senat fest, daß es in ( ) heute
allenfalls noch ganz vereinzelte jezidische Familien oder Einzelpersonen gibt.
Sämtliche Familienangehörige der Kläger leben nicht mehr in der Türkei. Unter
diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die den Klägern im
Rückkehrfalle zugute kommende Verfolgungsvermutung sei gegenwärtig zu
widerlegen. Die Kläger können wegen der fehlenden familiären und religiösen
Bindungen auch nicht innerhalb ihrer Heimatregion in ein anderes ursprünglich von
Jeziden bewohntes Dorf ausweichen, weil sich die Lage dort ähnlich darstellt. Denn
Dörfer mit stärkerem jezidischem Bevölkerungsanteil gibt es in den
angestammten Siedlungsgebieten der Jeziden praktisch nicht mehr (14.; 28.; 30. -
b -, S. 76 f.; 37., S. 5 f.; 41., S. 7; 54.; 55., S. 7; 60., S. 8; 61., 62.).
Für die Kläger kann auch nicht etwa mit der Erwägung die Verfolgungsvermutung
als widerlegt angesehen werden, es handele sich bei ihnen nicht um einen
gläubige Jeziden. Vielmehr stammen sie aufgrund der durch die Beweisaufnahme
vom 5. Februar 1992 gewonnenen Überzeugung des Senats aus einer ihrem
traditionellen Glauben und Brauchtum verhafteten jezidischen Familie, und sie
leben auch selbst im Rahmen der ihnen eröffneten tatsächlichen Möglichkeiten
danach. Das wichtigste Merkmal zur Frage der Identifizierung eines Jeziden ist sein
Geburts- bzw. Heimatort. Die Jeziden in der Türkei leben in der Regel für sich allein
in dörflicher Gemeinschaft. Es gibt nur wenige Dörfer, in denen ein
Zusammenleben von Jeziden mit Muslimen anzutreffen ist (67., S. 4). Da das Dorf
Kefnas (Cayirli) als jezidisches Dorf bekannt ist (vgl. 15.; 17.; 54.; 61.; 62.), hegt
der Senat wegen der Herkunft der Kläger aus diesem Dorf keine Zweifel an ihrer
Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden. Überdies haben die Kläger
bei ihrer Vernehmung durch die Berichterstatterin Kenntnisse über die Riten der
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bei ihrer Vernehmung durch die Berichterstatterin Kenntnisse über die Riten der
Jeziden offenbart, die angesichts der Zersplitterung der Religion zu deren
Minimalkonsens zu zählen sind (68., S. 12). Mehr kann von ihnen nicht erwartet
werden, da den Muriden üblicherweise nähere Einzelheiten von den ihnen
zugeordneten Geistlichen nicht vermittelt werden. Anhaltspunkte dafür, daß die
Kläger sich von den überlieferten Bräuchen in nicht nur unbedeutenden
Einzelpunkten abgewandt hätten oder daß sie gar bereit wären, ihren Glauben zu
verleugnen und letztlich aufzugeben, vermochte der Senat nicht festzustellen.
Nach Überzeugung des Senats wären die Kläger in der Türkei auch nicht außerhalb
der angestammten Siedlungsgebiete der Jeziden - etwa in einer der Großstädte
der Westtürkei, insbesondere in Istanbul - vor politischer Verfolgung hinreichend
sicher, und deshalb können sie nicht auf andere Landesteile als inländische
Fluchtalternative verwiesen werden.
Gegenwärtig besteht für Jeziden außerhalb ihrer angestammten Siedlungsgebiete
keine inländische Fluchtalternative. Auch dort gerieten sie nämlich in eine
ausweglose Lage, zumal eine Chance zur Sicherung der Existenz jetzt überall in
der Türkei nur noch für diejenigen Jeziden besteht, die zur Verleugnung und damit
längerfristig zur Aufgabe ihres Glaubens bereit sind (so auch VGH Baden-
Württemberg, 10.05.1990 - A 12 S 200/90 -, InfAuslR 1990, 356, 17.05.1990 - A 12
S 533/90 -, 22.11.1990 - A 12 S 915/89 - u. 10.01.1991 - A 12 S 635/89 -; OVG
Rheinland-Pfalz, 09.03.1988 - 12 A 202/87 - u. 06.07.1988 - 13 A 225/87 -; OVG
Nordrhein-Westfalen, 16.07.1991 - 18 a A 10323/89 -; a. A. Bay. VGH, 25.03.1987 -
11 B 84 C.150 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1989 - 18 A 10020/88 -).
Neue tatsächliche Erkenntnisse, die den Senat veranlassen könnten, von dieser
Einschätzung abzugehen, sind nicht bekannt geworden. Insbesondere vermag die
Auskunft des Auswärtigen Amts vom 6. Februar 1992 an den Bay. VGH (73.) eine
andere Einschätzung nicht zu begründen. In dieser Stellungnahme wird lediglich
die Meinung zum Ausdruck gebracht, daß "nach den vorliegenden Erkenntnissen
Jeziden in den Städten der Westtürkei leben können, gleichviel ob sie ihre Religion
praktizieren oder dies nicht oder kaum noch tun". Gleichzeitig werden die
Aussagen in den Auskünften vom 2. August 1982, 8. April 1988 und 22. November
1988 auch für die neuere Zeit aufrechterhalten. Es werde keine konkrete Gefahr
von Übergriffen auf Mitglieder von Jezidenfamilien bei der Entdeckung ihrer
Religionszugehörigkeit zum Beispiel in Form von körperlichen Mißhandlungen oder
vergleichbar schwerwiegenden menschenverachtenden Behandlungen durch ihre
muslimische Umwelt, wie etwa Vertreibung aus ihren Wohnungen oder sonstigen
Beeinträchtigungen mit der Folge, daß sich das unerläßliche Maß religiöser
Kommunikation nicht herstellen ließe, gesehen. Mit dieser Stellungnahme wird
somit lediglich eine Meinung zum Ausdruck gebracht, ohne irgendwie anzugeben -
die Rechtsprechung des erkennenden Senats müßte auch dem Auswärtigen Amt
bekannt sein -, auf welchen tatsächlichen Erkenntnissen diese Einschätzung
beruht; dies wäre aber deswegen umso eher erforderlich gewesen, weil sich der
Senat - und ebenso andere Oberverwaltungsgerichte - in seiner jüngsten
Rechtsprechung durchaus mit den früheren Auskünften des Auswärtigen Amts
kritisch auseinandergesetzt hat, auf die in dieser Auskunft Bezug genommen wird.
Insbesondere fehlt auch jede Stellungnahme dazu, in welcher Form es Jeziden in
den Großstädten der Westtürkei gelingen sollte, den unerläßlichen religiösen
Zusammenhalt zu finden, der nach ihrem Selbstverständnis allein ihre
Religionsausübung und damit die religiöse Identität sichert. Auch haben weder das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge noch der
Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten bisher neue tatsächliche Erkenntnisse
vorgetragen noch sind sie den ihnen bekannten Überlegungen und
Schlußfolgerungen des erkennenden Senats - sei es schriftsätzlich, sei es in
mündlicher Verhandlung - entgegengetreten.
Dementsprechend vermag der Senat auch der vom OVG Nordrhein-Westfalen
nunmehr in seinem Urteil vom 13. November 1991 (- 18 a A 10259/85 -)
vorgenommenen Einschätzung nicht zu folgen, das - bei letztlich gleicher
Erkenntnislage wie im Zeitpunkt der oben genannten Entscheidung vom 16. Juli
1991 (- 18 a A 10323/89 -), ohne sich allerdings mit dieser auseinanderzusetzen -
die erforderliche richterliche Überzeugung für die Annahme einer
Gruppenverfolgung nicht hat gewinnen können, weil es "an konkreten Berichten
aus jüngster Zeit über eine gravierende Verschlechterung der Lage der
verbliebenen oder zurückgekehrten Jeziden nach der weitgehenden Abwanderung
dieser Bevölkerungsgruppe aus ihren angestammten Siedlungsgebieten fehle".
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Nach Auffassung des erkennenden Senats liegen aber - wie im einzelnen
dargelegt ist - solche hinreichenden Erkenntnisse aus jüngster Zeit vor, die die
ausweglose Lage der Jeziden in der Türkei belegen. Allein der Umstand, daß
tatsächlich noch einige wenige - in der Regel ältere Leute - dort ausharren, vermag
für sich genommen jedenfalls die Einschätzung, daß ein verfolgungsfreies Leben
nicht mehr möglich ist, nicht zu widerlegen (62.; 67.; 68.). Von Bedeutung ist für
den Senat weiterhin - und hierzu läßt die Entscheidung des OVG Nordrhein-
Westfalen vom 13. November 1991 Ausführungen vermissen -, daß eine die
religiöse Identität sichernde Religionsausübung praktisch an keinem Ort in der
Türkei mehr möglich ist.
5. Danach kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger im Rückkehrfalle aus anderen
Gründen auch individuelle Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätten, die sich
als asylrelevante politische Verfolgung darstellten. Hinsichtlich des Klägers zu 1)
und letztlich der auch inzwischen 53 Jahre alten Klägerin zu 2) fehlen
Anhaltspunkte dafür, daß ihnen aus anderen Gründen individuelle
Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Was die Klägerinnen zu 3) und 4)
angeht, ist der Senat bisher allerdings in ständiger Rechtsprechung davon
ausgegangen, daß für eine jetzt aus dem Ausland allein zurückkehrende Jezidin
jüngeren oder mittleren Alters, die in der Türkei über keinen familiären oder
sozialen Rückhalt (mehr) verfügt und die demzufolge eine ausreichende materielle
Lebensgrundlage nicht zu erreichen vermag, beachtlich wahrscheinlich ist, Opfer
von Übergriffen Andersgläubiger, und zwar insbesondere von Entführungen durch
muslimische Männer, zu werden; der beachtlich wahrscheinlichen Entführung folgt
- so hat der Senat angenommen - mit derselben Wahrscheinlichkeit regelmäßig
die Aufnahme in den Haushalt des Entführers und/oder die Heirat mit ihm, womit
notwendig der Wechsel der Religionszugehörigkeit für die nichtmuslimische Frau
verbunden ist. Dem wird sie sich auch in großstädtischen Verhältnissen
grundsätzlich nicht entziehen können. Die Entführung und der ihr zwangsläufig
nachfolgende aufgenötigte Übertritt zum Islam sind ihrer Intensität nach als
Verfolgung zu qualifizieren (vgl. zur Problematik insgesamt z. B. Hess. VGH,
25.11.1991 - 12 UE 3213/88 -).
Im Hinblick auf die schon unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung
auszusprechende Anerkennung bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen
mehr.
6. Im Hinblick darauf, daß die Kläger unverfolgt ausgereist sind und sich die ihnen
im Rückkehrfalle drohende Verfolgung mithin als sog. Nachfluchttatbestand
darstellt, weist der erkennende Senat auf folgendes hin: Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 72, 51 =
EZAR 200 Nr. 18, 17.11.1988 - 2 BvR 442/88 -, InfAuslR 1989, 31, u. 08.03.1989 - 2
BvR 627/87 -, BayVBl. 1989, 561) setzt das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz
2 GG von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Zusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht voraus und kann deshalb grundsätzlich nicht auf sog.
subjektive Nachtfluchttatbestände erstreckt werden, die der Asylbewerber risikolos
vom gesicherten Ort aus durch eigenes Tun geschaffen hat; etwas anderes gelte -
als allgemeine Leitlinie - nur dann, wenn die selbstgeschaffenen
Nachfluchttatbestände sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des
Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung
darstellten. Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum zwar vorwiegend auf Kritik
gestoßen (vgl. u.a. Brunn, NVwZ 1987, 301; J. Hofmann, ZAR 1987, 115; J.
Hofmann, DÖV 1987, 491; R. Hofmann, NVwZ 1987, 295; Huber, NVwZ 1987, 391;
Kimminich, JZ 1987, 194; Wolff, InfAuslR 1987, 60; Wollenschläger/Becker, ZAR
1987, 51, 54 f.). Dennoch hat sich das Bundesverwaltungsgericht ihr
zwischenzeitlich unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach insoweit bestehende
Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG angeschlossen und ausgeführt, seine
frühere Rechtsprechung zu den subjektiven Nachfluchttatbeständen sei überholt
und die Vorschrift des § la AsylVfG laufe für solche Nachfluchttatbestände leer, die
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vom
Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien, und
regele für die beachtlichen Nachtfluchttatbestände darüber hinaus, daß
bestimmte, ihre Herbeiführung betreffende Umstände bei der Asylentscheidung
außer Betracht zu bleiben hätten (BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE
77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, 20.10.1987 - 9 C 147.86 -, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -,
InfAuslR 1988, 22, 22.06.1988 - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255, 22.06.1988 - 9 B
189.88 -, InfAuslR 1988, 254, u. 06.12.1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135).
Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht
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Außerdem hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht
aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf weitere Fallgruppen selbstgeschaffener
Nachfluchttatbestände präzisiert - etwa bezüglich der Asylantragstellung
(30.08.1988 - 9 C 80.87 -, InfAuslR 1988, 337, 30.08.1988 - 9 C 20.88 -, InfAuslR
1989, 32, 25.10.1988 - 9 C 50.87 -, InfAuslR 1989, 173, 17.01.1989 - 9 C 56.88 -,
BVerwGE 81, 170 = EZAR 200 Nr. 23, u. 11.04.1989 - 9 C 53.88 -) sowie bezüglich
sog. aktiver oder passiver Republikflucht (vgl. einerseits 06.12.1988 - 9 C 22.88 -,
InfAuslR 1989, 169, andererseits 21.06.1988 - 9 C 5.88 -, EZAR 201 Nr. 14 = NVwZ
1989, 68) - und dabei entschieden, daß auch eine wegen dieser Verhaltensweisen
im Rückkehrfalle drohende politische Verfolgung wie ein selbstgeschaffener
Nachfluchtgrund zu behandeln und deshalb asylrechtlich unbeachtlich sei, wenn
der Ausländer sich nicht bereits im Zeitpunkt seines diesbezüglichen Verhaltens in
einer politisch bedingten Zwangslage befunden habe, als deren Erscheinungsform
sich eine "latente Gefährdungslage" darstelle, in der keine hinreichende Sicherheit
vor Verfolgung bestehe. Der Senat hat zur Frage der Asylerheblichkeit
selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände ebenso wie zu der einer möglichen
Bindung an die betreffende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(kritisch hierzu VGH Baden-Württemberg, 19.11.1987 - A 12 S 761/86 -, NVwZ-RR
1989, 46) bisher noch nicht grundsätzlich Stellung genommen. Der vorliegende
Fall bietet ebenfalls keine Veranlassung für eine diesbezügliche
Grundsatzentscheidung. Denn es fehlt schon an der vom
Bundesverfassungsgericht zugrundegelegten Ausgangssituation, daß der
Asylbewerber den Nachfluchttatbestand risikolos vom gesicherten Ort aus durch
eigenes Tun geschaffen hat; die den Asylanspruch der Kläger begründenden
Umstände sind nämlich nicht von ihnen selbst - etwa durch ihre Ausreise -
herbeigeführt worden, sondern allein dadurch entstanden, daß sich die
Verhältnisse in der Türkei entscheidend gewandelt haben.
II.
Die Kläger können entsprechend ihrem Antrag im Berufungsverfahren neben der
Verpflichtung der Beklagten zu 1) zu ihrer Asylanerkennung auch deren
Verpflichtung zu der Feststellung verlangen, daß die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen; dementsprechend ist der Tenor zu fassen.
Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
Die ständige Rechtsprechung des Senats (seit Hess. VGH, 25.02.1991 - 12 UE
583/85 - und - 12 UE 2106/87 -, EZAR 231 Nr. 1; vgl. zuletzt 23.03.1992 - 12 UE
654/87 -), wonach diese Prüfung auch in laufende Verfahren einzubeziehen ist, hat
inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre
Bestätigung erfahren (BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91 -). Mit der Neubestimmung
des Asylantragsbegriffs (§ 7 Abs. 1 AsylVfG, § 51 Abs. 1 AuslG) ist der
Streitgegenstand in einem vom Bundesamt vor dem 31. Dezember 1990
entschiedenen Asylverfahren, das am 1. Januar 1991 noch bei Gericht anhängig
war, von Gesetzes wegen auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG erweitert worden.
Die Kläger erfüllen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, so daß die Beklagte zu 1) zu der
entsprechenden Feststellung verpflichtet ist. Die Kläger sind danach (auch) als
ausländische Flüchtlinge anzusehen (§ 51 Abs. 3 AuslG).
C.
Da die Berufung der Kläger Erfolg hat, hat die Beklagte zu 1) die gesamten Kosten
des asylrechtlichen Teils des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.