Urteil des HessVGH vom 05.03.1990

VGH Kassel: kleine und mittlere unternehmen, bundesamt, leitende tätigkeit, allgemeines verwaltungsrecht, wirtschaftliches interesse, firma, selbsthilfe, beistandspflicht, mitarbeit, subvention

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 2564/85
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 6 Abs 1 GG, § 1353 Abs
1 S 2 BGB, Nr 7.3
UBerFöRL, Nr 3.6
UBerFöRL, Nr 2.1.1
UBerFöRL
(Umfang der Mitarbeitspflicht im Geschäft des Ehegatten -
Subvention von Unternehmensberatungen)
Tatbestand
Die Klägerin betrieb seit dem 2. April 1982 bis zum 15. August 1984 einen
erwerbsmäßigen Verleih von Video-Film-Kassetten sowie den Verkauf von
Leerkassetten, Kassettenschutzhüllen, Video-Fachzeitschriften und anderem
Zubehör. Mit Antrag vom 5. April 1982 beantragte sie über die
Zuwendungsleitstelle Bundesverband ... S. e.V. in Bonn bei dem damaligen
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft eine Zuwendung in Höhe von 4.080,-- DM
nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft zur Förderung von
Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen und freiberuflich
Tätige vom 12. Dezember 1980. Auf dem Antrag teilte sie mit, daß sie ihre --
inzwischen schon wieder rückabgetretenen -- Ansprüche insoweit an das
Beratungsunternehmen abtrete. Sie legte ihrem Antrag einen Bericht der
Unternehmensberatung ihres Ehemannes M. P. bei; ihr Ehemann hatte unter der
Bezeichnung "M. P.-Unternehmensberatung für den Mittelstand" vom 5. bis 10.
April 1982 für die Klägerin eine Unternehmensberatung durchgeführt und hierfür
den Betrag von 6.147,20 DM in Rechnung gestellt.
Mit Ablehnungsbescheid vom 25. September 1982 lehnte das Bundesamt,
nachdem es bei dem Bundesminister für Wirtschaft für den konkreten Einzelfall
eine Weisung eingeholt hatte, die Gewährung des Bundeszuschusses mit der
Begründung ab, die Förderung von Unternehmensberatungen durch Bundesmittel
sei nicht erforderlich, wenn der Ehegatte eines Unternehmers offensichtlich über
detaillierte Kenntnisse der Unternehmensberatung verfüge.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 11. Oktober 1982 Widerspruch ein,
den das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1983 zurückwies.
Zur Begründung gab das Bundesamt im wesentlichen an, die Klägerin sei seit dem
Jahre 1979 bis zur eigenen Existenzgründung im Beratungsunternehmen ihres
Ehemannes tätig gewesen und verfüge deshalb selbst über hinreichende
betriebswirtschaftliche Kenntnisse, so daß für sie die Inanspruchnahme einer
Unternehmensberatung nicht erforderlich gewesen sei. Der Bundeszuschuß sei im
übrigen als Anreiz zur Selbsthilfe gedacht. Da der Ehemann der Klägerin zu dieser
Selbsthilfe selbst in der Lage gewesen sei, habe es eines solchen Anreizes nicht
bedurft. Die Klägerin könne sich dank der von ihrem Ehemann einzubringenden
Selbsthilfe auch anders als durch eine bezuschußte Beratung helfen.
Am 11. Februar 1983 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main Klage erhoben und im wesentlichen vorgetragen, die Ablehnung des
Bundeszuschusses beruhe auf sachfremden Erwägungen. Sowohl in bezug auf ihr
Unternehmen als auch in bezug auf die Eigenschaften des von ihr in Anspruch
genommenen Unternehmensberaters und die Qualität von dessen Leistung seien
alle Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung nach den Richtlinien erfüllt.
Nach diesen dürfe sie sich den Berater frei aussuchen. Ihr Ehemann sei an ihrem
Unternehmen nicht beteiligt und übe auch eine Managementfunktion nicht aus.
Die Verweigerung des Zuschusses diskriminiere sie, da ihr nicht zugebilligt werde,
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Die Verweigerung des Zuschusses diskriminiere sie, da ihr nicht zugebilligt werde,
einen vom Ehemann unabhängigen Geschäftsbetrieb zu führen. Sie verfüge selbst
nicht über hinreichende betriebswirtschaftliche Kenntnisse, die die
Inanspruchnahme einer Betriebsberatung entbehrlich erscheinen lassen könnten.
Sie sei im Betrieb ihres Ehemannes früher zeitweise nur als Bürohilfskraft tätig
gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihr
einen Zuwendungsbescheid zu erteilen;
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der beiden ablehnenden Bescheide zu
verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung des Zuschusses sei
sachgerecht, da die Klägerin einer Unternehmensberatung nicht bedurft habe, weil
ihr Ehemann selbst Unternehmensberater sei und ihr daher habe helfen können.
Denn auch im beruflichen Bereich seien Ehegatten einander zu
Beistandsleistungen verpflichtet.
Das Verwaltungsgericht hat durch das am 24. Oktober 1985 beratene Urteil die
beiden angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte auf den gestellten
Hilfsantrag hin verpflichtet, die Klägerin erneut unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die
Klägerin sei aktiv legitimiert, weil ihr der Anspruch auf den Bundeszuschuß
rückübertragen worden sei.
Die ablehnenden Bescheide seien rechtswidrig, da die Ablehnung auf nicht
sachgemäßen Argumenten beruhe und das Bundesamt von seinem Ermessen
einen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe.
Die Richtlinien legten den Maßstab der Ermessensentscheidung fest. Die
Ermessenserwägungen dürften deshalb nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen
stehen, die in den Richtlinien festgelegt seien. Nach den Richtlinien solle im
volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit
kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der freiberuflich Tätigen durch Hilfen des
Staates zur Selbsthilfe gesteigert werden. Diesem Zweck solle die Ermäßigung der
Kosten von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen durch
Bundeszuschüsse dienen.
Die Klägerin habe der vorgenannten Hilfe bedurft, weil sie sich selbst nicht habe
helfen können. Denn die Klägerin sei in dem Büro ihres Ehemannes nur eine
Zeitlang als Bürohilfskraft tätig gewesen. Die dort erworbenen Kenntnisse reichten
für eine Unternehmensberatung aber nicht aus.
Der Ehemann sei im Rahmen einer aufgrund der Ehe bestehenden allgemeinen
Beistandspflicht nicht verpflichtet gewesen, seiner Ehefrau unentgeltlich zu helfen,
denn so weitgehende Dienste, wie sie der Ehemann als Unternehmensberater
erbracht habe, seien zwischen Eheleuten heute nach der Neufassung des § 1356
BGB nicht mehr üblich. Die von dem Bundesamt angestellte Ermessenserwägung
laufe auf eine unzulässige Verschärfung der gesetzlich geregelten
Beistandsleistung im Rahmen der Ehe hinaus.
Gegen die Qualität der Beratungsleistung bestünden zwar keine Bedenken.
Allerdings sei die Frage aufgeworfen worden, ob der Ehemann der Klägerin nicht
nur als Unternehmensberater, sondern auch als Manager auf Zeit für die Klägerin
tätig geworden sei. Der Ehemann der Klägerin habe zwar auf entsprechende
Nachfrage ausdrücklich erklärt, daß dies nicht der Fall sei. Das Bundesamt habe
aber diese Ausführung bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt, weil es
geglaubt habe, aufgrund anderer Erwägungen bereits den Zuschuß ablehnen zu
können. Unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts werde
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können. Unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts werde
die Beklagte deshalb erneut prüfen müssen, ob die übrigen Voraussetzungen für
die Gewährung des Zuschusses vorlägen.
Gegen das ihr am 7. November 1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte, nachdem
das damalige Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft am 15. November 1985 in
den Räumen des Steuerberaters der Klägerin die Unternehmensberatung geprüft,
die Firma G. & W. GmbH aufgesucht und Feststellungen getroffen hatte, am 5.
Dezember 1985 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen
und meint, die Ermessenserwägungen des Bundesamtes stünden mit den
Richtlinien im Einklang. Die Klägerin habe der staatlichen Hilfe wegen eigener
Kenntnisse und der Beistandspflicht ihres Ehemannes nicht bedurft. Im übrigen
habe sich für die Beklagte erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils
herausgestellt, daß der Ehemann der Klägerin in deren Geschäft tätig gewesen sei.
Der Ehemann der Klägerin habe nämlich einen Provisionsvertrag und einen
Kaufvertrag für das Unternehmen seiner Ehefrau mitunterzeichnet. Ferner habe
ein Arbeitsvertrag für eine aushilfsweise und lohnsteuerfreie Tätigkeit des
Ehemannes der Klägerin in deren Geschäft bestanden. Der Ehemann der Klägerin
sei sogar faktisch mit der Geschäftsführung betraut gewesen (Bl. 149 d.A.). Das
Verwaltungsgericht habe dies aufklären müssen. Da der Ehemann der Klägerin ein
eigennütziges wirtschaftliches Interesse am Unternehmen der Klägerin gehabt
habe, sei ein weiterer selbständiger Grund für die Versagung des begehrten
Zuschusses gegeben.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Beklagten entgegen und vertieft ebenfalls ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält es für unwahr, wenn die Beklagte behaupte,
ihr Ehemann sei von Anfang an während etwa der Hälfte der Geschäftszeit in ihrer
Videothek tätig gewesen. Ihr Ehemann habe nur die buchhalterischen Aufgaben
erledigt und sei dafür nur als Aushilfskraft beschäftigt worden. Die Verträge mit der
Firma G. & W. GmbH seien ausschließlich auf speziellen Wunsch dieser Firma von
ihrem Ehemann mitunterzeichnet worden. Da sie wegen des Kaufpreises für die
Videothek mit der genannten Firma einen Prozeß geführt habe, seien die
Mitarbeiter dieser Firma daran interessiert, sie zu schädigen.
Der Senat hat gemäß den beiden Beweisbeschlüssen vom 5. März 1990 über den
Umfang der Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin in ihrem Geschäft Beweis
erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen P., W. und R.. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die
Zeugenvernehmungen vom 5. März 1990 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der das vorliegende Verfahren betreffenden
Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden
Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Wirtschaft (Bl. 1-26) und auf den Inhalt
des von der Beklagten vorgelegten Berichts der Unternehmensberatung vom 30.
April 1982 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts
ausgesprochene Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide und die
Verpflichtung, die Klägerin erneut zu bescheiden, kann keinen Erfolg haben. Denn
das Verwaltungsgericht hat auf den Hilfsantrag hin diese Verpflichtung mit Recht
ausgesprochen; die seitherigen Bescheide des damaligen Bundesamtes für
gewerbliche Wirtschaft sind rechtsfehlerhaft.
Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Aufhebung der Bescheide und
die ausgesprochene Verpflichtung zur Neubescheidung der Klägerin beruht auf
den Richtlinien zur Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und
mittlere Unternehmen und für freiberuflich Tätige vom 12. Dezember 1980
(Beilage 4/81 zum BAnz., Nr. 37 a vom 24. Februar 1981).
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Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, daß durch folgende
Voraussetzungen eine ausreichende gesetzliche Legitimation für eine Subvention
nach diesen Richtlinien gegeben ist: die Ausweisung von Haushaltsmitteln im
Haushaltsplan als Bestandteil des förmlichen Haushaltsgesetzes (BVerwG, Urt. v.
17. März 1977, VII C 59.75, DÖV 1977, 606 und Urt. v. 26. April 1979, 3 C 111.79,
DVBl. 1979, 881), eine ausreichende Umreißung der Zweckbestimmung dieser
Mittel innerhalb des Haushaltsplans und die Zugehörigkeit der Vergabe dieser
Mittel zu denjenigen den betreffenden Verwaltungsinstanzen zugewiesenen
verfassungsmäßigen Aufgaben (vgl. Ossenbühl in Erichsen/Martens, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 1988, S. 69).
Das damalige Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft hat den beantragten Zuschuß
in den beiden Verwaltungsentscheidungen allein deshalb versagt, weil die Klägerin
keiner Hilfe bedurft habe und weil der Ehemann die Klägerin beraten habe. An
dieser Rechtsansicht hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren festgehalten,
und sie tut dies auch im Berufungsverfahren. Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt
werden, weil die Richtlinien dafür nichts hergeben und die Versagung des
Zuschusses infolgedessen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
verstößt (sogenannte Theorie der Selbstbindung der Verwaltung -- vgl. Ossenbühl,
a.a.O., S. 97/98). Die Klägerin darf aber gegenüber anderen Antragstellern nicht
ungleich behandelt werden.
Die Beklagte kann auch im Berufungsverfahren nicht mit ihrer Ansicht
durchdringen, die Klägerin hätte der Hilfe der öffentlichen Hand schon gar nicht
bedurft, weil sie sich infolge ihrer im Büro ihres Ehemannes erworbenen Kenntnisse
selbst hätte helfen können. Die Beklagte stützt sich bei dieser Ansicht
insbesondere auf den Bericht über die Unternehmensberatung vom 30. April 1982.
Dort werde nämlich auf den Seiten 92, 93 ausgeführt, die Klägerin sei im Anschluß
an ihre Tätigkeit als Friseuse und Kellnerin nach intensiver Einarbeitung für den
Beratungssektor Einzelhandel in den Bereichen Personaleinsatz,
Warenpräsentation, Verkaufsförderung und in allgemeinen kaufmännischen
Tätigkeiten eingesetzt gewesen und habe sich umfangreiche Kenntnisse im
Bereich der Betriebsführung angeeignet, so daß sie durchaus in der Lage sei, das
Beratungsobjekt in der erforderlichen Weise erfolgreich zu führen. Der Hinweis der
Beklagten darauf verfängt jedoch nicht, weil damit noch nicht eingeräumt ist, die
Klägerin habe keiner Beratung mehr bedurft. Im übrigen hat die am 5. März 1990
durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, daß die oben erwähnten Ausführungen
im Bericht vom 30. April 1982 zwar nicht unzutreffend, aber deshalb etwas
"geschönt" worden sind, weil der Bericht nicht nur der Beratung, sondern zugleich
auch der Vorlage bei Kreditinstituten diente, um dort Darlehen zu erhalten, wie der
Ehemann der Klägerin glaubwürdig erklärt hat. Die Klägerin bediente seinerzeit im
Büro ihres Ehemannes im wesentlichen das Telefon, machte die Ablage und
Schreibarbeiten, arbeitete Statistiken aus und führte in Einzelfällen auch
Gespräche mit Kunden, wie der Ehemann der Klägerin ebenfalls glaubwürdig
erklärt hat. Die Klägerin mag es somit schon verstanden haben, auch die in ihrem
Video-Studio ... anfallenden kaufmännischen und buchhalterischen Büroarbeiten
mit Hilfe eines Steuerberaters im wesentlichen selbst zu machen. Das ersetzt
aber keineswegs eine Beratung, wie sie die Klägerin von ihrem Ehemann erhalten
hat. Der Auftrag der Klägerin an ihren Ehemann ging ausweislich des Berichtes
vom 30. April 1982 (S. 4) nämlich dahin, eine "Existenzaufbauberatung" zu
erhalten. Demgemäß war die Klägerin hinsichtlich der wirtschaftlichen,
insbesondere organisatorischen, technischen, personalwirtschaftlichen Funktions-
und Gestaltungsprobleme ihres Unternehmens (2.1.1 der Richtlinien und 1.2 der
Ergänzenden Regelungen I der Richtlinien) zu beraten. Nach der u.a. durch die
Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Senats war die Klägerin selbst
nicht in der Lage, eine solche Beratung durch gleichwertige eigene Erkenntnisse zu
ersetzen.
Die Klägerin darf auch nicht etwa deshalb gegenüber anderen Antragstellern
ungleich behandelt werden, weil die Beratung von dem Ehemann der Klägerin
durchgeführt worden ist. Die Richtlinien schließen einen Zuschuß, wenn Ehegatten
beraten haben, nicht ausdrücklich aus. Denn die Richtlinien enthalten
entsprechende Ausführungen nicht. Die Richtlinien schließen einen Zuschuß in
solchen Fällen, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, auch
nicht unausgesprochen aus, zumal die Wahl des Beraters, wie es in Nr. 7.3 der
Richtlinien heißt, frei ist. Nach diesem Satz sind Ehegatten von der Beratung nicht
generell ausgeschlossen; sie hätten im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG auch nicht
generell von der Beratung ausgeschlossen werden können. Die Beklagte kann das
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generell von der Beratung ausgeschlossen werden können. Die Beklagte kann das
Gegenteil nicht daraus ableiten, daß sie vorträgt, der Ehemann der Klägerin hätte
dieser wegen der aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgenden
Beistandspflicht (§ 1353 BGB) helfen müssen. Denn die Beistandspflicht reicht
nicht so weit, wie die Beklagte meint. Bis zum Ersten Gesetz zur Reform des Ehe-
und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) bestand nach § 1356 Abs.
2 BGB a.F. eine Verpflichtung zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen
Ehegatten, wenn diese nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Ehegatten
üblich war. Demgegenüber wird die Mitarbeit der Ehegatten nach geltendem Recht
(§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) auf gewisse Not- und Zwangssituationen beschränkt:
etwa auf den Aufbau eines Anwaltsbüros oder einer Arztpraxis, auf
Personalmangel oder auf fehlende Mittel für die Einstellung einer Hilfskraft, auf
Krankheit oder Notzeiten (Diederichsen in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 49.
Aufl., 1990, Anm. 4 a zu § 1356). Wenngleich die Klägerin ihr Geschäft erst
aufbaute, lag schon eine solche Ausnahmesituation in ihrem Falle nicht vor. Der
Ehemann der Klägerin hatte zudem seine eigene freiberufliche Tätigkeit, eben die
eines Unternehmensberaters, wahrzunehmen. Überdies war der Ehemann der
Klägerin nicht verpflichtet gewesen, die recht weitgehenden Dienste einer
ausführlichen Unternehmensberatung gar kostenlos zu erbringen. Denn selbst im
Falle einer Verpflichtung zur Mitarbeit folgt aus einer solchen Verpflichtung nicht
zugleich (Diederichsen, a.a.O., Anm. 4 c) auch deren Unentgeltlichkeit, die nach
Meinung der Beklagten dazu dienen könnte, die Verweigerung des Zuschusses
darauf zu stützen.
Eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Antragstellern
rechtfertigt sich auch nicht etwa mit der Begründung, die versuchte
Inanspruchnahme eines Bundeszuschusses zu den entstandenen
Beratungskosten sei deshalb mißbräuchlich, weil in Wahrheit der Ehemann der
Klägerin der Inhaber oder der Mitinhaber des zu fördernden Unternehmens sei. Ein
Anhalt dafür hat sich auch nicht durch die umfängliche Beweisaufnahme vor dem
Senat im Termin vom 5. März 1990 ergeben. In diesem Termin sind der Ehemann
der Klägerin, der Zeuge W. und der von der Beklagten im Termin gestellte Zeuge
R. uneidlich vernommen worden. Die Bekundungen dieser Zeugen haben keine
Anzeichen dafür geliefert, die Klägerin sei als Betriebsinhaberin nur vorgeschoben,
um so rechtswidrig an einen Zuschuß zu gelangen. Der Zeuge P., der Ehemann
der Klägerin, hat -- wie nicht anders zu erwarten -- unmittelbar derlei Äußerungen
nicht gemacht; er hat aber auch mittelbar keine für einen Mißbrauch der Richtlinien
sprechenden Anhaltspunkte geboten. Der insbesondere wegen eines geführten
Zivilrechtsstreits seit einiger Zeit mit der Klägerin und auch mit dem Ehemann der
Klägerin wohl verfeindete oder jedenfalls diesen nicht wohlwollend gesonnene
Zeuge W. hat auch bei ausgiebiger Befragung und Vernehmung keine Merkmale
anzugeben vermocht, die über die im folgenden noch im einzelnen erörterte
Mithilfe hinaus auf eine Mitinhaberschaft des Ehemanns der Klägerin schließen
lassen könnten. Selbst der von der Beklagten zwischen den Instanzen mit einer
Prüfung der Angelegenheit der Klägerin beauftragte Zeuge R. hat weder damals
noch bei seiner Vernehmung am 5. März 1990 Tatsachen beisteuern können, an
denen eine Mitinhaberschaft des Ehemanns der Klägerin festgemacht werden
könnte. Sämtliche Zeugenaussagen sind glaubhaft; sie entsprechen einander und
enthalten jede für sich und auch alle zusammen Widersprüche nicht.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren erstmals darauf hingewiesen, die hier in
Rede stehende Beratung der Klägerin sei schon deshalb nicht förderungsfähig, weil
die erbrachte Beratung über den Rahmen einer Beratung mit förderungsfähigen
Leistungen hinausgehe oder Tätigkeiten enthalte, die zum laufenden
Geschäftsbetrieb gehörten; so sei nach Nr. 3.6 der Richtlinien insbesondere ein
"Management auf Zeit" nicht förderungsfähig. Richtig ist, daß Zuschüsse für
Leistungen und Tätigkeiten, die in Nr. 3.6 der Richtlinien näher umschrieben sind,
nicht gewährt werden sollen, wie aus der vorgenannten Bestimmung folgt.
Angesprochen sind dort die Aufstellung von Jahresabschlüssen, die Übernahme
von Ausschreibungen, die Angebotsbearbeitung, die Ausarbeitung von Verträgen,
das "Management auf Zeit" sowie Tätigkeiten, die zum laufenden Geschäftsbetrieb
gehören. Die Beklagte hat jedoch nicht einmal selbst behauptet, die Klägerin
verlange für solche nicht förderungsfähige Leistungen und Tätigkeiten einen
Zuschuß. Sie meint aber gleichwohl, ein Zuschuß an die Klägerin müsse an der
Bestimmung Nr. 3.6 der Richtlinien scheitern, weil sie möglicherweise annimmt, die
von dem Ehemann der Klägerin durchgeführte und an sich förderungsfähige
Beratung stelle sich eben wegen von dem Ehemann der Klägerin zusätzlich
übernommener Leistungen und Tätigkeiten in einem anderen Lichte dar und die
für sich allein betrachtete förderungsfähige Beratung werde im Zusammenhang
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für sich allein betrachtete förderungsfähige Beratung werde im Zusammenhang
mit den übrigen Tätigkeiten bei einer für angebracht gehaltenen
Globalbetrachtung zu einer nicht (mehr) förderungsfähigen Beratung.
Das Ergebnis der durchgeführten Beweiserhebung stützt die Annahme der
Beklagten, der Ehemann der Klägerin habe weit mehr für das Video-Studio ...
getan als "nur" die Beratung gemacht. Die Beweiserhebung hat auch Hinweise
dafür ergeben, der Ehemann der Klägerin habe ein Management auf Zeit
ausgeübt und für die Klägerin vielleicht sogar leitende Tätigkeit verrichtet. Die
Klägerin hat ihrem Ehemann im Geschäft freie Hand gelassen, und der Ehemann
der Klägerin hat nach der vom Senat gewonnenen Überzeugung auch einen ganz
beachtlichen Teil seiner Zeit dem Geschäft der Klägerin gewidmet. Indessen kann
letztlich dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin "Management auf Zeit"
verrichtet oder gar für die Klägerin leitend tätig geworden ist. Denn es steht fest --
und das ist entscheidend --, daß der Ehemann der Klägerin nicht für diese
Tätigkeiten, sondern für die neben diesen Tätigkeiten erbrachte beratende
Tätigkeit ein Beratungs-Honorar verlangt und erhalten hat. Die Nr. 3 der Richtlinien
schließt aber lediglich eine Förderung der in dieser Nr. genannten Tätigkeiten
selbst aus, nicht eine Förderung der neben diesen Tätigkeiten erbrachten
beratenden Tätigkeit.
Die Beklagte wird im Rahmen der von ihr noch vorzunehmenden
Ermessensentscheidung Überlegungen dazu anstellen dürfen, wie die leitenden
Tätigkeiten des Ehemannes der Klägerin für das Video-Studio ... im Blick auf die
anderen Bestimmungen der Richtlinien und den für seine beratende Tätigkeit
beantragten Zuschuß einzuordnen sind, ob insbesondere die hier in Rede
stehende Beratung derart in die leitenden Tätigkeiten des Ehemanns der Klägerin
eingebettet und sogar von diesen überlagert ist, daß eine Bezuschussung nicht
mehr in Betracht kommt. Darüber im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens
unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu entscheiden, ist jedoch zuförderst die
Aufgabe des Bundesamtes für Wirtschaft in dem neuen Bescheid. Denn bis zum
Erlaß des Widerspruchsbescheides hatte die Beklagte darüber nicht entschieden.
Der Berücksichtigung des entsprechenden Vorbringens der Beklagten im
Gerichtsverfahren steht § 45 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG entgegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.