Urteil des HessVGH vom 12.08.1996

VGH Kassel: aufenthaltserlaubnis, eltern, aufschiebende wirkung, wohl des kindes, pakistan, ermessensausübung, ausbildung, einreise, geschiedene frau, kindeswohl

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 UE 3744/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 20 Abs 2 AuslG 1990, §
20 Abs 3 AuslG 1990
(Ermessensausübung im Rahmen des Kindernachzugs nach
AuslG 1990 § 20 Abs 2 und Abs 3 - Kindeswohl bei einem
Kind aus geschiedener Ehe)
Tatbestand
Der 1975 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23.
oder 24. Dezember 1990 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und
hält sich seitdem bei seinem Vater, der ebenfalls pakistanischer
Staatsangehöriger ist, sich seit 1977 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält
und seit dem 7. März 1991 über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, in B auf.
Die Ehe seines Vaters mit seiner in Pakistan verbliebenen Mutter war mit Wirkung
vom 16. Mai 1988 geschieden worden. Sein Vater heiratete am 21. Oktober 1988
eine pakistanische Staatsangehörige und lebt mit dieser zusammen seitdem in B.
Unter dem 6. März 1991 beantragte der Vater des Klägers, seinem Sohn eine
Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, und legte dazu u.a. eine schriftliche, in
deutscher Sprache abgefaßte Erklärung der Mutter des Klägers vom 19. Februar
1991 sowie eine Übersetzung einer eidesstattlichen Erklärung vom 13. Juni 1991
vor, auf deren jeweiligen Inhalt Bezug genommen wird.
Mit Bescheid vom 1. August 1991 lehnte der Landrat des Kreises den Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab, forderte den Kläger auf, die
Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 8. September 1991 zu verlassen und
drohte für den Fall, daß er der Aufforderung zur Ausreise nicht fristgerecht
nachkomme, die Abschiebung in das Heimatland Pakistan an. Wegen der
Begründung wird auf den Inhalt dieses Bescheides Bezug genommen.
Hiergegen legten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom
14. August 1991, der am nächsten Tag bei dem Landrat des Landkreises einging,
Widerspruch ein und beantragten wenige Tage darauf bei dem Verwaltungsgericht
Darmstadt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Das
Verwaltungsgericht Darmstadt lehnte diesen Antrag mit Beschluß vom 9. August
1993 - V/2 H 1504/91 - ab. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde stellte der
erkennende Senat mit Beschluß vom 23. September 1993 - 10 TH 2139/93 - die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zur Entscheidung über den
Widerspruch wieder her.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 6. Juli 1994
zurück.
Dagegen hat der jetzige Bevollmächtigte des Klägers durch Schriftsatz vom 2.
August 1994, der am 4. August 1994 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt
eingegangen ist, Klage erhoben und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Die
angefochtene Bescheide seien rechtswidrig. Hierzu verweise er auf den Beschluß
des erkennenden Senats vom 23. September 1993, in dem ausdrücklich
ausgeführt worden sei, daß die Beklagte eine fehlerhafte Ermessensprüfung
vorgenommen und wesentliche Umstände, die zu seinen Gunsten sprächen, nicht
berücksichtigt habe. Die Entscheidung seiner Eltern, daß er, der Kläger, in der
Bundesrepublik Deutschland verbleiben solle, hätten in seinem wohlverstandenen
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Bundesrepublik Deutschland verbleiben solle, hätten in seinem wohlverstandenen
Interesse als damals minderjähriges Kind gestanden. Er habe aufgrund der
tatsächlichen und wirtschaftlichen Situation in Pakistan damals keine
Zukunftsperspektive gehabt. Insbesondere sei es aufgrund der finanziellen
Situation seiner Mutter nicht möglich gewesen, ihm einen ordnungsgemäßen
Schulbesuch als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausbildung und
Erlernung eines Berufs zu ermöglichen. Hinzukomme, daß er im wesentlichen bei
seinen Großeltern aus diesen Gründen aufgewachsen sei, die in der Nachbarschaft
der Mutter gewohnt hätten. Sein Großvater sei im Jahr 1932, seine Großmutter im
Jahr 1927 geboren. Deshalb hätten sich seine geschiedenen Eltern darauf geeinigt,
daß er, der Kläger, in der Bundesrepublik Deutschland bei seinem Vater verbleiben
und ausgebildet werden solle. Er, der Kläger, habe sich auch sehr gut in die
hiesigen Verhältnisse eingelebt. Aufgrund seines bis jetzt unsicheren
Aufenthaltsstatus habe ihn das Arbeitsamt nicht für einen Ausbildungsberuf
vermitteln können. Da er von seinem Vater versorgt werde, entstünden der
Bundesrepublik Deutschland durch seinen Aufenthalt auch keinerlei Belastungen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August
1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 6. Juli
1994 dem Kläger eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik
Deutschland zu erteilen.
Die Beklagte hat unter Verteidigung der angefochtenen Bescheide beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nach entsprechender Anhörung der
Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 1995 die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 3. November
1995, der am 6. November 1995 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt
eingegangen ist, Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Kläger im
wesentlichen vor: Er sei durch seinen Schulbesuch und den erreichten Abschluß in
die hiesigen Verhältnisse integriert, habe sich zwischenzeitlich hier sein Leben
aufgebaut und eine geringfügige Tätigkeit aufgenommen. Die Übernahme in ein
Ausbildungsverhältnis sei im Endeffekt an einer fehlenden
Aufenthaltsgenehmigung gescheitert. Unabhängig davon besuche er Aufbaukurse
in Deutsch an der Volkshochschule. Der Umstand, daß in seinem Falle keine
gerichtliche Entscheidung über das elterliche Sorgerecht vorliege, könne nicht
entscheidungserheblich sein, weil es auf diese formelle Voraussetzung sowohl
nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts Darmstadt als auch des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs nicht ankomme. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob die
Verbringung des Kindes in den Bereich des Ausländergesetzes von anderen
zugunsten des Kindes sprechenden Erwägungen in erster Linie getragen und auch
zu vertreten sei. Er, der Kläger, sei von seinem Vater in die Bundesrepublik
Deutschland gebracht worden, um hier eine ordentliche und angemessene
Erziehung und Ausbildung zu erhalten. Das sei im Hinblick auf die Situation in
Pakistan seiner Mutter nicht mehr möglich gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
25. Oktober 1995 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und führt im wesentlichen
ergänzend aus: Dem Kläger stehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nicht zur Seite. Auch aufgrund der Ausnahmeklausel des § 20
Abs. 3 Satz 1 AuslG könne ihm der begehrte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.
Hierbei seien die einschlägigen Entscheidungen der Behörde am Kindeswohl
auszurichten gewesen. Darauf habe zu Recht auch das Verwaltungsgericht
Darmstadt in seiner angefochtenen Entscheidung verwiesen und die von dem
Beklagten vorgenommene Würdigung bestätigt. Das Kindeswohl sei nicht nur an
einem schulisch-beruflichen Fortkommen zu messen, sondern habe sich auch an
der geistigen, seelischen und gesellschaftlichen Entwicklung des Kindes zu
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der geistigen, seelischen und gesellschaftlichen Entwicklung des Kindes zu
orientieren, wobei auch den bisherigen emotionalen Beziehungen des Kindes zu
seiner Mutter eine wesentliche Bedeutung beizumessen sei. Der Kläger habe seit
seiner Geburt bis zum Jahr 1990 bei seiner Mutter in Pakistan gelebt und sei auch
nach der Scheidung der Eltern weiterhin dort geblieben. Da sein Vater bereits 1977
in das Bundesgebiet gekommen sei, er, der Kläger, damals im 2. Lebensjahr
gestanden habe, habe er seinen Vater kaum gekannt. Er habe daher schwerlich
emotionale Beziehungen zu seinem Vater aufbauen können. Bei der Beantwortung
der Frage nach dem Kindeswohl für Kinder aus einer geschiedenen Ehe sei von
entscheidender Bedeutung, wo das Kind bisher gelebt habe. Wenn das Kind im
Ausland von dem dort lebenden Elternteil betreut worden sei, komme ein Nachzug
nach Scheidung der Ehe der Eltern grundsätzlich nur in Betracht, wenn der im
Ausland lebende Elternteil nachweislich aus tatsächlichen Gründen nicht zur
Weiterbetreuung des Kindes in der Lage sei. Solche Hinderungsgründe hätten aber
in der Person der Mutter offenkundig nicht vorgelegen. Für Kinder aus
geschiedenen Ehen stelle daher § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG in erster Linie nicht eine
Erteilungs-, sondern eine Verlängerungsvorschrift dar, wenn die Eltern sich vor
Ablauf von fünf Jahren seit dem Nachzug des Kindes hätten scheiden lassen, also
bevor § 20 Abs. 3 Satz 2 AuslG Anwendung finden könne. Die vorgelegte
Sorgerechtsübertragung auf den Vater beruhe nur auf dem privaten Entschluß der
Mutter, dem eine Bindungswirkung entsprechend § 16 a FGG nicht zukomme.
Unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände sei folglich die begehrte
Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 2 bzw. § 20 Abs. 3 AuslG abzulehnen. Die
Tatsache, daß sich der Kläger seit 1990 im Bundesgebiet aufhalte und dort eine
Schule besucht habe, könne nicht nach § 20 Abs. 4 AuslG zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis führen. Hinsichtlich der danach erforderlichen Beherrschung
der deutschen Sprache und der weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 AuslG
sei nach einhelliger Meinung auf den Zeitpunkt der Einreise des damals
minderjährigen Ausländers abzustellen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG scheide schon deshalb aus, weil aufgrund der
Umstände des Einzelfalls diese nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte
erforderlich sei. Im übrigen verweise er, der Beklagte, auf die zutreffenden Gründe
des angefochtenen Gerichtsbescheids und des Widerspruchsbescheids.
Der Kläger und der Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch den Berichterstatter schriftsätzlich einverstanden erklärt.
Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten (je ein Ordner des Landrats des Kreises und
ein Hefter des Regierungspräsidiums), den Inhalt der Akten des
Verwaltungsgerichts Darmstadt mit den Aktenzeichen V/2 H 1504/91 und 5 G
1361/94 (je ein Band) sowie den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 125
Abs. 1, § 87 a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 VwGO anstelle des Senats ohne
mündliche Verhandlung.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger hat entgegen der
Auffassung der Vorinstanz und des Beklagten nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 96 AuslG
einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Selbst wenn
man jedoch dieser Anspruchsbegründung nicht folgen wollte, so wäre ein solcher
Anspruch nach § 20 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 96 AuslG gegeben.
Zwar ist die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG im vorliegenden Fall nicht
erfüllt. Denn der andere Elternteil des Klägers besitzt und besaß auch zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise des Klägers keine Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung oder war nicht gestorben. Von dem Vorliegen dieser
Voraussetzungen kann jedoch nach § 96 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 abgesehen
werden. Wenn auch dieses "Absehen" in das Ermessen der Behörde gestellt ist, so
hat sich der Beklagte in seiner Ermessensausübung insoweit durch die
"Anwendungshinweise zum Ausländergesetz" (1990) gemäß Erlaß des Hessischen
Ministeriums des Innern vom 18. April 1991 zusammen mit der von ihm
gegebenen Auslegung der einschlägigen Vorschriften in einem derartigen Maß
gebunden, daß jede andere Entscheidung, als die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis an den Kläger rechtswidrig wäre. Soweit der Senat in seinem
Beschluß vom 23. September 1993 - 10 TH 2139/93 - im Eilverfahren die Ansicht
geäußert hat, der Kläger habe keinen direkten Anspruch gemäß § 20 Abs. 2 AuslG
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geäußert hat, der Kläger habe keinen direkten Anspruch gemäß § 20 Abs. 2 AuslG
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hält der Senat nach eingehender Prüfung
im Hauptsacheverfahren an dieser Auffassung aus den nachstehenden Gründen
nicht fest.
Daß, abgesehen von der Nr. 1 der Vorschrift die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2
AuslG 1990 im Falle des Klägers zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der
Einreise (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 10. März 1993 - 12 TH 2740/92 -) erfüllt
gewesen sind, ist bereits in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend
festgestellt. Der Kläger ist das ledige Kind eines nicht asylberechtigten Ausländers,
das zum Zeitpunkt der Einreise das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die
generellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu Ausländern gemäß § 17
AuslG sind (unstreitig) gegeben. Die Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 1 und Abs.
2 AuslG 1990 finden auf den Kläger Anwendung. Der Kläger, der zu seiner Einreise
im Dezember 1990 keiner Aufenthaltserlaubnis bedurfte (vgl. dazu Beschluß des
erkennenden Senats vom 23. September 1993 - 10 TH 2139/93 -), hatte zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausländergesetzes 1990 am 1. Januar 1991 sein
16. Lebensjahr noch nicht vollendet und hielt sich rechtmäßig im Bundesgebiet
auf. Er hatte nämlich innerhalb der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AuslG und
noch vor Vollendung seines 16. Lebensjahres einen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung gestellt, so daß er nach § 96 Abs. 2 Satz 2 AuslG vom
Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung über seinen Antrag
befreit war und sich damit zumindest bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig im
Bundesgebiet aufgehalten hat. Die "Anwendungshinweise zum Ausländergesetz"
(1990) zu § 96 AuslG setzen für ein Absehen von einer zwingenden
Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltsgenehmigung einerseits voraus, daß
nicht von allen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden kann, andererseits,
daß Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, die es ermöglichen, dem Begehren des
Ausländers eine bestimmte Rechtsgrundlage zuzuordnen (96.1.3, 1. Abs. der
Anwendungshinweise). Für den Familiennachzug gemäß §§ 17, 20 AuslG 1990
schreiben die Anwendungshinweise lediglich vor, die Anwendung dieser
Vorschriften sei ausgeschlossen, wenn kein Elternteil eine
Aufenthaltsgenehmigung besitze oder als Asylberechtigter anerkannt sei, von der
Voraussetzung, daß beide Eltern eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen müßten,
könne jedoch abgesehen werden. Diesen letzteren, das Ermessen des Beklagten
(selbst-) bindenden Anwendungshinweis hat der Beklagte in den angefochtenen
Bescheiden offenkundig nicht in seine Erwägungen einbezogen, wenn er im
Widerspruchsbescheid ausführt, "von der Voraussetzung des Nachzugs zu beiden
Eltern i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (ist) nicht abzusehen". Weiter hat der Beklagte
nicht beachtet, daß nach § 96 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 eine großzügige
Ermessensausübung geboten war. Denn danach kann sogar abweichend von den
zwingenden Versagungsgründen für eine Aufenthaltsgenehmigung des § 7 Abs. 2
AuslG und den Regelversagungsgründen des § 8 Abs. 1 AuslG, in den in § 96 AuslG
geregelten Übergangsfällen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
Berücksichtigt man schließlich, daß der Beklagte in den angefochtenen
Bescheiden eine Ermessensausübung zugunsten des Klägers letztlich nur deshalb
abgelehnt hat, weil der für ihn dabei maßgebliche Gesichtspunkt des Kindeswohls
vorliegend nicht erfüllt sei, so verdichtet sich, wenn man, wie nachstehend noch
ausgeführt werden wird, dieses Merkmal im Gegensatz zur Auffassung des
Beklagten als erfüllt ansehen muß, die Ermessensausübung des Beklagten im
Rahmen des § 96 Abs. 1 Satz 2 AuslG dahingehend, daß jede andere
Entscheidung, als dem Antragsteller nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 96 AuslG eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht zu rechtfertigen wäre.
Wenn auch der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abstellt, daß
allein der Wunsch des Klägers und seiner Eltern, ihm in der Bundesrepublik
Deutschland eine bessere Ausbildung angedeihen zu lassen, noch nicht das
Kriterium des Kindeswohls ausfüllt (vgl. Hailbronner, Ausländergesetz, Stand: Mai
1996, § 20 Rz. 15), so übersieht die Beklagtenseite in den angefochtenen
Bescheiden doch wesentliche Gesichtspunkte bei der Prüfung der Frage, ob ein
Nachzug im wohlverstandenen Interesse des damals minderjährigen Klägers
gelegen hat. Zunächst einmal lassen die angefochtenen Entscheidungen des
Beklagten und der Vorinstanz als Ausgangspunkt der Prüfung der Frage des
Kindeswohls die Berücksichtigung der grundrechtlichen Verbürgungen des Art. 6
Abs. 1 und 2 GG vermissen. Darüber hinaus verkennen sie, daß der Kläger nicht
lediglich eine bessere Ausbildung und bessere Berufschancen durch seinen
Nachzug hat herbeiführen wollen, sondern noch gewichtige andere Gründe, die für
das Kindeswohl sprechen, als Grund für seinen Nachzug ins Feld geführt hat und
führen kann.
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die verfassungsrechtlichen Schranken des Ermessens, also das
Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluß vom
18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 (396 f.); VGH Baden-Württemberg,
Beschluß vom 14. Oktober 1982 - 1 S 682/82 -, NJW 1983, 536). Auch dem wird die
angefochtene Entscheidung in der maßgeblichen Fassung des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums nicht gerecht. Angesichts der
Grundrechtsverbürgungen in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, die auch für Ausländer gelten
(vgl. BVerfG, a.a.O.), sind zur Bestimmung des Kindeswohls in erster Linie die
Eltern berufen. Deren eindeutigen Willen ist jedenfalls dann, wenn das Kind bereits
15 Jahre alt ist und dessen Wunsch mit dem Willen der Eltern übereinstimmt, zur
Bestimmung des Kindeswohls grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Hier kann
offengelassen werden, ob zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers dessen Vater
allein das Sorgerecht für den Kläger zugestanden hat, insbesondere ob diese
Sorgerechtsübergang ohne gerichtlichen Gestaltungsakt nach pakistanischem
Recht überhaupt rechtsgültig ist. Denn beide Elternteile haben dem Nachzug des
Klägers zu seinem Vater zugestimmt, und maßgeblich ist nicht auf die sich aus
dem Recht ergebende Vertretungsberechtigung, sondern auf die tatsächliche
Verwirklichung des Kindeswohls abzustellen (vgl. Kanein/Renner, AuslG, 6. Aufl., §
20 AuslG Rz. 11). Der mit dem Elternwillen übereinstimmende Wille des damals
fünfzehnjährigen Klägers ist daher grundsätzlich maßgeblich für die Bestimmung
des Kindeswohls, es sei denn, die Verwirklichung dieser Willensäußerungen ließe
sich nicht mit Recht und Gesetz vereinbaren bzw. führte zu einem sittenwidrigen
Ergebnis. Dafür liegen jedoch hier keine Anhaltspunkte vor. Der Beklagte kann in
diesem Zusammenhang daher nicht einwenden, daß durch den Nachzug des
Klägers zerschnittene emotionale Band zur Mutter sei höher zu bewerten, ganz
abgesehen davon, daß es sich um einen jungen Mann von 15 Jahren im Zeitpunkt
der Einreise gehandelt hat, der bewußt zum Zwecke seiner "weiteren Erziehung
und Ausbildung" die Trennung von der Mutter und der Heimat in Kauf genommen
hat, um bei seinem Vater und seiner Stiefmutter seine weitere Erziehung und
Ausbildung zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten,
daß der Kläger aus einem vom Islam geprägten Land stammt, in dessen
Gesellschaft die Frau jedenfalls nach außen hin wenig Einfluß ausüben kann, dies
vielmehr eine Domäne der Männer ist. Deshalb ist es auch einleuchtend und
naheliegend, wenn der Vater des Klägers in der Sitzung des Ausschusses zur
Anhörung über Widersprüche am 16. Dezember 1991 erklärt hat, der Kläger habe
bei seinen Großeltern gelebt, die in unmittelbarer Nachbarschaft zur Mutter
gewohnt hätten, die Großeltern seien jedoch inzwischen viel zu alt, um weiterhin
seinen Sohn zu erziehen. Dieser Hinweis des Vaters des Klägers, der insbesondere
auf die auch nach seiner Ausreise gewährleistete männliche Beaufsichtigung des
Klägers im Heimatland abzielt, ist auch nicht etwa als nicht nachvollziehbare,
widersprüchliche nachträgliche Einlassung zu werten. Denn der Vater des Klägers
hat bereits in dem Antragsformular auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung,
das er unter dem 6. März 1991 ausgefüllt und unterschrieben hat, angegeben, daß
"ständiger Wohnort" des Klägers "außerhalb der Bundesrepublik Deutschland" der
Aufenthalt des Klägers bei seiner Mutter sowie "Opa u. Oma", den Eltern des
Vaters des Klägers, gewesen sei. Auch die Erklärung des Vaters, daß seine Eltern
dann zur weiteren Erziehung des Klägers zu alt gewesen seien, ist trotz der
Geburtsjahre 1927 und 1932 der Großeltern nicht als zweckorientiertes
Understatement zu werten. Dem Senat ist aus zahlreichen Verhandlungen
bekannt, daß Menschen in diesem Alter aus Ländern wie Pakistan, Indien usw.
nicht nur wesentlich älter aussehen, sondern auch entsprechend greisenhafter
sind als gleichaltrige Menschen in den westlichen Ländern. Berücksichtigt man
weiter, daß in einem Alter von 15 Jahren junge Männer gerade in islamisch
geprägten Ländern sich um so mehr dem Einfluß der Mutter entziehen, so ist die
getroffene Entscheidung für den Nachzug zum Vater des Klägers vor dem
angeführten Hintergrund seines Lebens in Pakistan um so mehr einleuchtend.
Deshalb geht auch der Hinweis der Beklagtenseite fehl, die von der Mutter bei
ihren Erklärungen angeführten finanziellen Schwierigkeiten hätte der Vater des
Klägers durch entsprechende Zuweisungen an seine geschiedene Frau zum
Zwecke der Erziehung des Klägers ausgleichen können. Wenn hierzu auch
aufgrund dessen Anlaß gegeben war, daß die Mutter des Klägers in der
vorgelegten eidesstattlichen Erklärung ausgeführt hatte, sie könne sich mangels
Einkommens den Aufwand für den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes nicht
leisten, so kann dem doch aus der Gesamtschau der Situation des Klägers
unmittelbar vor dem Nachzug zum Vater nicht gefolgt werden. Denn mit
derartigen finanziellen Überweisungen hätten sich die Probleme im
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derartigen finanziellen Überweisungen hätten sich die Probleme im
Zusammenhang mit der Erziehung und Ausbildung des Klägers in Pakistan
keineswegs besser zum Wohle des Klägers lösen lassen. Die Mutter hätte auf sich
gestellt die schwerwiegenden Probleme bei der weiteren Ausbildung des Klägers in
Pakistan voraussichtlich nicht lösen können, selbst wenn der Vater des Klägers sie
bei gelegentlichen Besuchen in Pakistan hierin unterstützt hätte. Von dem Vater
des Klägers in diesem Zusammenhang etwa zu erwarten, daß er sich gänzlich
wieder nach Pakistan zurückbegebe, nachdem er sich hier mit seiner zweiten
Ehefrau ein neues Leben aufgebaut hatte und eine Aufenthaltsberechtigung
besaß, ist unzumutbar und wird ihm auch von der Beklagtenseite nicht
angesonnen. Jedenfalls hätte man das Kindeswohl im vorliegenden Fall aufgrund
aller vorstehenden Erwägungen nicht dadurch besser gewahrt gesehen, daß man
den Kläger mit finanzieller Unterstützung von Seiten des Vaters bei seiner Mutter
in Pakistan gelassen hätte. Nach alledem hätte die Abwägung der gegen eine
Einreise des Klägers sprechenden öffentlichen Interessen gegenüber dem Gewicht,
das hier den Argumenten beizumessen ist, die für einen Nachzug des Klägers zu
seinem Vater sprechen, dazu führen müssen, daß die öffentlichen Interessen
demgegenüber von so geringem Gewicht sind, daß nach alledem nur eine
Entscheidung zugunsten des Nachzugs des Klägers gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. § 96
Abs. 1 Satz 2 AuslG als sach- und ermessensgerecht angesehen werden kann.
Selbst wenn man jedoch der vorstehenden Begründung des Anspruchs des
Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 20 Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1
Satz 2 AuslG nicht folgen will, so ergibt sich ein solcher (auch) aus § 20 Abs. 3 Satz
1 AuslG i.V.m. § 20 Abs. 2 und § 96 Abs. 1 und 2 AuslG. Abgesehen davon, daß §
20 Abs. 3 Satz 1 AuslG der Behörde ebenso ein Absehen von dem Erfordernis, daß
beide Eltern eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen müssen, im Ermessenswege
einräumt, wie § 96 Abs. 1 Satz 2 AuslG, allerdings unter der weiteren
Voraussetzung, die hier erfüllt ist, daß die Eltern nicht mehr miteinander
verheiratet sind, führt eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten
hier ebenfalls zu dem Ergebnis, daß eine andere Entscheidung als die, dem Kläger
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, rechtswidrig wäre. Hierbei schließt sich der
Senat zunächst der Auffassung von Hailbronner (a.a.O., § 20 Rz. 10) an, daß § 20
Abs. 3 Satz 1 AuslG einen eigenen von § 20 Abs. 2 AuslG zu trennenden weiteren
Anspruchstatbestand darstellt (so auch Kanein/Renner, a.a.O., § 20 Rz. 9) und
nicht nur eine bloße Ergänzung des in § 20 Abs. 2 AuslG niedergelegten
Rechtsanspruchs um einen Ausnahmetatbestand enthält (so Fränkel, Einführende
Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 85). Auch in diesem
Zusammenhang ist zu beachten, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 96
Abs. 1 und 2 AuslG erfüllt, weshalb in seinem Falle die Ermächtigung des
Beklagten zum Absehen von den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG
sozusagen zweimal gegeben ist. Insbesondere ist aber zugunsten des Klägers bei
der Ermessensausübung wiederum zu beachten, daß der Gesetzgeber nach § 96
Abs. 1 Satz 2 AuslG eine großzügige Ermessensausübung für die Übergangsfälle
anordnet, indem er sogar Abweichungen von den zwingenden Versagungsgründen
für eine Aufenthaltsgenehmigung des § 7 Abs. 2 AuslG und den
Regelversagungsgründen des § 8 Abs. 1 AuslG zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zuläßt. Auch hier ist die Ermessensentscheidung am
tatsächlichen Wohl des Kindes auszurichten (vgl. Kanein/Renner, a.a.O.;
Hailbronner, § 20 Rz. 11). Zusammen mit den vorstehenden Erwägungen führen
die obigen Ausführungen zur Beurteilung des Kindeswohls im Falle des Nachzugs
des Klägers wiederum dazu, daß eine andere Entscheidung, als die, dem Kläger
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hier rechtswidrig wäre.
Da die Aufenthaltserlaubnis, wie sich aus § 12 Abs. 2 und als Umkehrschluß aus §§
24, 26 AuslG ergibt, erstmalig nur befristet erteilt werden kann, hat der Kläger
auch nur Anspruch auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis. Dies kommt zwar in
seinem schriftsätzlich gestellten Antrag nicht direkt zum Ausdruck, nach seinem
Gesamtvorbringen erstrebt er jedoch eine solche befristete Aufenthaltserlaubnis,
so daß die Klage auch insoweit begründet ist. Welche Frist der Beklagte hierzu
einräumt, ist nach § 12 Abs. 2 in sein Ermessen gestellt. Dieses wird sich jedoch
an dem Erlaubniszweck, nämlich der weiteren Erziehung und Ausbildung des
Klägers zu orientieren haben, ohne daß jetzt schon zwingend ein Anspruch auf
eine bestimmte Befristung feststellbar wäre.
Da die Berufung des Klägers Erfolg hat, hat der Beklagte die Kosten dieses erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), wobei nach den
obigen Ausführungen in der Erteilung einer "nur" befristeten Aufenthaltserlaubnis
kein Unterschreiten des Klagebegehrens zu erblicken ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht
auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor, zumal
es sich um "Übergangsrecht" handelt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.