Urteil des HessVGH vom 23.02.1995

VGH Kassel: ausbildung, zweigstelle, bwl, programm, akkreditierung, diplom, genehmigung, anerkennung, forschung, bildungswesen

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 1549/93
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 AkaGrG, § 1
AkaGrGDV HE 2
(Genehmigung zum Führen eines ausländischen
akademischen Grades)
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Genehmigung zur Führung des Grades
"MBA" (Master of Business Administration) der City University, Bellevue,
Washington (U.S.A.). Die City University, Bellevue, Washington, im folgenden "C.U."
genannt, ist in der "Northwest Association of Schools and Colleges" (NASC)
akkreditiert, die ihrerseits von dem zuständigen "Council on Postsecondary
Accreditation" (COPA) anerkannt ist. Die C.U. unterhält unter anderem in F eine
Zweigstelle, die in einem Gebäude der Firma S untergebracht ist und von dem
"Deutschen Verein für Höhere Erwachsenenbildung der City University,
Washington" getragen wird. Für die C.U. U.S.A. sind im Bereich des MBA-
Programms 41 Vollzeit-Hochschullehrer tätig. Im übrigen arbeiten für die C.U.
weltweit ca. 550 nebenberufliche Lehrpersonen. Die C.U. überläßt nach ihren
Angaben die Forschung den Institutionen, die auf diesem Sektor mehr Tradition
haben. Auch steht in der Zweigstelle Frankfurt am Main für die Studenten keine
eigene Bibliothek zur Verfügung.
Der Kläger absolvierte 1973 die erste und 1976 die zweite juristische
Staatsprüfung. Von Januar 1988 bis März 1990 nahm er in der F Zweigstelle der
C.U. an Kursen im Fach Business Administration teil. Daraufhin erhielt er von der
C.U., Bellevue, Washington, eine auf den Monat Juni 1990 datierte Urkunde über
den Grad eines "Master of Business Administration" (ins Deutsche übersetzt:
"Magister der Betriebswirtschaftslehre") und beantragte mit Schreiben vom 20.
August 1990 bei dem Beklagten die Genehmigung zur Führung dieses Grades.
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland teilte
dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 1991 mit, die C.U. sei mit deutschen
Hochschulen nicht vergleichbar. Sie sei eine Einrichtung der
Erwachsenenweiterbildung, die ohne eigene Professoren, Bibliotheken usw.
auskomme. Entsprechend sei auf der letzten Sitzung "des UA-Prüf." festgehalten
worden, daß MBA-Grade der C.U. für eine Führungsgenehmigung auch in der
Originalform nicht in Betracht kämen. Aus einem Vermerk vom 06. Februar 1991
betreffend die genannte Sitzung am 29./30. Oktober 1990 ergibt sich die
Einschätzung der Zentralstelle, daß neben der Frage der Hochschuleigenschaft
der Institution auch die materielle Bewertung des einzelnen Studiengangs von
Bedeutung sei. Im Business-Bereich sei für die materielle Vergleichbarkeit mit
deutschen BWL-Studiengängen im Regelfall die Akkreditierung des MBA-
Programms durch den Spezialverband "American Assembly of Collegiate Schools
of Business - AACSB" erforderlich. Unter anderem die C.U. verfüge nicht über
diese Akkreditierung. Die bloße Mitgliedschaft in diesem Verband sei ohne Belang.
Mit Bescheid vom 02. Juli 1991, dem Kläger zugestellt am 03. Juli 1991, lehnte der
Beklagte den Genehmigungsantrag im wesentlichen aus den in dem genannten
Vermerk aufgeführten Gründen ab und führte ergänzend aus, die
Ausbildungsinhalte seien auch im weitesten Sinne nicht als wissenschaftsfähig
5
6
7
8
Ausbildungsinhalte seien auch im weitesten Sinne nicht als wissenschaftsfähig
oder hochschuladäquat anzusehen.
Am 29. Juli 1991 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, in
keiner der im Bescheid zitierten Rechtsvorschriften finde sich der Terminus
"Wissenschaftliche Hochschule". Im übrigen sei nicht ersichtlich, in welcher Weise
die Eigenschaft einer Institution als Einrichtung der "Erwachsenenweiterbildung"
einer Vergleichbarkeit entgegenstehen könne. Zum einen würden auch deutsche
Hochschulen in der Regel von Erwachsenen besucht. Zum anderen entbehre die
Einordnung eines Lehrprogramms als "Weiterbildung" und nicht als "Ausbildung"
jeglicher Aussagekraft in Bezug auf die "Wissenschaftlichkeit" des Programms. In
dem angefochtenen Bescheid würden keine Fakten angeführt, die einen Bezug zu
den Begriffen "wissenschaftsfähig" und "hochschuladäquat" erkennen ließen. Was
die Forderung des Beklagten betreffe, an einer Hochschule müsse neben der
Lehre auch die Forschung betrieben werden, möge der Beklagte sich gängige
deutsche Studiengänge auf ihren Gehalt an "Forschung" ansehen. Er werde dann
feststellen, daß die von ihm verwendeten Kriterien nicht nur nebulös, sondern auch
weitgehend unrealistisch seien. Bei dem Hinweis, die C.U. komme "ohne eigene
Professoren" aus, verkenne der Beklagte, daß solche spezifisch deutschen
Vorstellungen die Anerkennung der Hochschulen ganzer ausländischer Staaten
unmöglich machen müßte, wenn deren Konzept des Bildungswesens wie zum
Beispiel in den U.S.A. die Verleihung von Dozenturen und Professuren in breitem
Ausmaß auch an nicht habilitierte, sondern anderweitig qualifizierte Personen
kenne. Maßgebend sei die Anerkennung einer ausländischen Hochschule nach
dem Recht des betreffenden Staates oder der Feststellung der
Hochschulorganisation in diesem Staat. In diesem Sinne sei die C.U. eine
anerkannte Hochschule in den U.S.A.. Der akademische Wert eines MBA-
Programms hänge nicht von der Anerkennung durch die AACSB ab. Eine große
Anzahl sehr bekannter und traditionsreicher US-amerikanischer Universitäten
besitze für ihr MBA-Programm keine AACSB-Akkreditierung, zum Beispiel John
Hopkins oder Yale.
Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02. Dezember 1992
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Zweck der
Genehmigungsbedürftigkeit ausländischer akademischer Grade, wozu der Grad
des "MBA" auch im Hinblick auf seine Vergleichbarkeit mit dem Abschluß eines
BWL-Studienganges an einer deutschen Hochschule zu zählen sei, sei der Schutz
der deutschen akademischen Grade vor der unkontrollierten Führung
ausländischer Grade. Die oben genannte Zentralstelle verlange für MBA-
Programme zutreffend wegen ihrer Vergleichbarkeit mit BWL-Studiengängen die
Akkreditierung durch den Spezialverband AACSB. Der diesbezügliche Beschluß der
Kultusministerkonferenz stelle zwar keine gesetzliche Grundlage dar, konkretisiere
aber die Verwaltungspraxis, wirke norminterpretierend und sei insoweit nicht zu
beanstanden. Die Akkreditierung im AACSB besitze die C.U. nicht. Der
ausländische akademische Grad sei davon abhängig, ob er mit inländischen
akademischen Graden vergleichbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht stelle in
ständiger Rechtsprechung darauf ab, daß die ausländische Hochschule mit
Hochschulen in der Bundesrepublik vergleichbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Bei
der Zweigstelle der C.U. handele es sich nicht um eine anerkannte
wissenschaftliche Hochschule. Dem Kläger sei der Grad des MBA deshalb nicht
aufgrund einer Prüfung seitens einer anerkannten Hochschule zuerkannt worden.
Insoweit spiele es keine Rolle, daß ihm die Anerkennungsurkunde von der C.U.,
Bellevue, Washington, verliehen worden sei. Die Prüfung sei in F abgenommen
worden. Die Zulassungsvoraussetzungen der C.U. in F entsprächen nicht den
Zulassungsvoraussetzungen für deutsche Hochschulen. Entsprechendes gelte für
die Studiendauer. Rechne man die absolvierten 450 Stunden auf die Verhältnisse
an deutschen Hochschulen um, so bedeute dies, daß ein BWL-Student innerhalb
der von ihm zu absolvierenden Studienzeit lediglich etwa 4 Wochenstunden
besuche. Im übrigen entsprächen der Unterricht und die Lehre der C.U. in F nicht
den Anforderungen an Wissenschaftlichkeit und Forschung, wie sie an deutschen
Hochschulen gestellt würden. Die Unterrichtsprogramme würden in
Zusammenarbeit mit großen Privatfirmen erstellt und seien allein an der Praxis
ausgerichtet. Sie stellten keine wissenschaftlichen Anforderungen. Die Lehrkräfte
erfüllten überwiegend nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte an
deutschen Hochschulen.
Gegen das am 28. April 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Mai 1993
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Gegen das am 28. April 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Mai 1993
Berufung eingelegt.
Er trägt vor, es sei nicht ersichtlich, daß die vom Verwaltungsgericht für
ausreichend gehaltene Akkreditierung bei dem AACSB ein weniger formales
Kriterium als diejenige bei der "Northwest Association of Schools and Colleges" sei.
Ein MBA-Programm könne mit einem deutschen BWL-Studiengang nicht
gleichgestellt werden. So werde ein Vollzeit-MBA-Programm an einer US-
Bildungsinstitution in einem Zeitraum von einem halben bis einem Jahr und damit
in erheblich kürzerer Zeit durchlaufen als ein deutsches BWL- Regelstudium. Die
Anknüpfung an einen dem deutschen Abitur bzw. Fachabitur vergleichbaren
Schulabschluß als Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an einem MBA-
Programm sei unbrauchbar, weil es in den U.S.A. vergleichbare Schulabschlüsse
nicht gebe und der Zugang zu Bildungsinstitutionen im amerikanischen
Hochschulbereich von formalen Voraussetzungen generell nicht abhänge. Eine
praxisorientierte Zielsetzung schließe wissenschaftliche Anforderungen bei den
Programminhalten nicht aus. Es könne nicht darauf abgestellt werden, daß an der
C.U. auch Lehrkräfte tätig seien, die über an deutschen Hochschulen maßgebliche
Einstellungsvoraussetzungen nicht verfügten, denn in den U.S.A. gälten diese
Einstellungsvoraussetzungen nicht. Der Beklagte hätte auch berücksichtigen
müssen, daß in der Öffentlichkeit eine Gleichstellung des MBA mit einem BWL-
Hochschulabschluß wohl kaum vorgenommen werde, weil bekannt sei, daß ein
amerikanisches MBA-Programm in kürzerer Zeit und stärker praxisorientiert
durchgeführt werde als ein deutsches BWL-Studium.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1992
sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Juli 1991 aufzuheben und ihm die
Führung des Grades "MBA" zu genehmigen,
hilfsweise mit dem Zusatz "(City-Univ., Bellevue, Wa.)" zu genehmigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie auf das angefochtene Urteil
und hebt hervor, daß der Kläger kein wissenschaftliches Studium an einer
ausländischen Hochschule, die den Hochschulen im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes vergleichbar sei, absolviert und mit dem Erwerb eines
akademischen Grades abgeschlossen habe. Vielmehr habe er Kurse an der C. U.,
einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, besucht. Im übrigen verweist er auf ein
Gutachten zu den MBA-Graden amerikanischer Hochschulen und deren
Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland, das die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen für einen anderen Rechtsstreit erstellt hat. Die C. U.
gehöre zum Typ I, also einer Hochschule, die Erwachsenenweiterbildung in
Teilzeitform ohne wissenschaftlichen Standard und stringente
Zugangsvoraussetzungen biete.
Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heftstreifen) sowie ein vom Kläger
vorgelegtes Exemplar des Werbeprospekts der C. U. haben vorgelegen und sind
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze sowie den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben worden. Sie
ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf. Führung
des Grades "MBA" ohne Zusatz noch mit dem Zusatz "(City Univ., Bellevue, Wa.)".
Dies folgt aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom
7. Juni 1939 - GFaG - (RGBl. I S. 589) in Verbindung mit der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 17.
Februar 1981 (GVBl. I S. 63) - 2. DVO-GFaG -. § 2 Abs. 1 GFaG gilt als Landesrecht
fort, denn die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Hess. VGH,
19
20
21
22
23
fort, denn die Vorschrift ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Hess. VGH,
Beschluß vom 20. Dezember 1988 - 6 UE 387/86 -, KMK - HSchR 1989, 319 m. w.
N., Urteile vom 7. März 1991 - 6 UE 2988/89 - ESVGH 41, 209 ff. -, 16. Mai 1991 - 6
UE 550/88 - ESVGH 41, 260 ff., und vom 14. April 1993 - 6 UE 427/91 - S. 8 des
amtl. Umdrucks).
Der Anspruch scheitert daran, daß der Kläger keinen "akademischen Grad" einer
ausländischen Hochschule erworben hat, was jedoch nach § 2 Abs. 1 GFaG
Voraussetzung für die Erteilung der Führungsgenehmigung ist. Nach dieser
Vorschrift bedürfen deutsche Staatsangehörige, die einen akademischen Grad
einer ausländischen Hochschule erworben haben, zur Führung dieses Grades in
der Bundesrepublik Deutschland der Genehmigung des Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst. Als ausländischer akademischer Grad im Sinne des § 2
Abs. 1 GFaG gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 2. DVO-GFaG eine Bezeichnung, die
dem Absolventen einer in dem betreffenden Staate anerkannten Hochschule
unter anderem aufgrund einer Prüfung von der Hochschule durch Verleihungsakt
zuerkannt worden ist, wobei nach § 1 Abs. 2 der 2. DVO-GFaG für die Anerkennung
der Hochschule das Recht des betreffenden Staates oder die Feststellung der
Hochschulorganisation in diesem Staat maßgebend ist.
Zwar hat der Kläger die Führungsgenehmigung hinsichtlich einer Bezeichnung
beantragt, die - insbesondere in den U.S.A. - für den akademischen MBA-Grad
verwendet wird, denn es gibt in den U.S.A. verschiedene Arten von MBA-Graden,
die als akademische Grade anzusehen sind. Die Bezeichnung "MBA" fällt daher in
den Schutzbereich des GFaG und der 2. DVO-GFaG, so daß zur Führung eines
derartigen Grades die Führungsgenehmigung erforderlich ist.
Hier scheitert der Anspruch auf Erteilung der Führungsgenehmigung aber daran,
daß es um eine Bezeichnung geht, die für die Absolvierung eines
nichtakademischen Ausbildungsgangs verliehen worden ist. Die 2. DVO-GFaG ist
im Lichte des § 2 Abs. 1 GFaG unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in
der 2. DVO-GFaG getroffenen Regelungen einschränkend dahin auszulegen, daß
die Führungsgenehmigung nur Hochschulabsolventen zu erteilen ist, wenn die
Bezeichnung aufgrund einer Prüfung nach einer akademischen Ausbildung
zuerkannt worden ist. Nicht jede Ausbildung, die von einer Hochschule angeboten
wird, ist notwendig eine akademische Ausbildung. Das gilt auch für ausländische
Bildungsinstitute. Wenn beispielsweise eine Universität in ihrem Klinikum eine
Ausbildung zur Krankenschwester durchführt, liegt ohne Zweifel eine Ausbildung
durch die Hochschule vor, aber keine akademische Ausbildung.
Entsprechend liegen die Dinge hier. Die vom Kläger in der Zweigstelle der C.U. in
Frankfurt am Main absolvierte Ausbildung ist keine akademische Ausbildung.
Hierzu bedarf es einiger Erläuterungen: Nach dem von dem Beklagten mit
Schriftsatz vom 15. September 1993 vorgelegten und von der Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen für einen anderen Rechtsstreit erstellten Gutachten,
das das amerikanische Hochschulsystem nachvollziehbar und überzeugend
darstellt, gliedert sich dieses System in zwei große aufeinander aufbauende
Bereiche, nämlich das "Undergraduate"-Studium, welches nach 4-jähriger
Studiendauer mit dem Bachelor-Grad abgeschlossen wird, und das "Graduate"-
Studium, das nach weiterem 1- bis 2- jährigem Studium mit dem Master-Grad
abgeschlossen wird, und, darauf aufbauend, nach zusätzlichen zwei bis drei Jahren
durch die Promotion zum "Doctor of Philosophy" (Ph.D.) ergänzt werden kann. Erst
in der zweiten Hälfte des "Undergraduate"-Studiums findet in der Regel eine
wissenschaftliche Ausbildung statt, die einem deutschen universitären
Grundstudium entspricht. Erst das Master-Studium ("Graduate"-Studium) kann
einem deutschen Hauptstudium nach Vordiplom bzw. Zwischenprüfung und erst
der Master- Grad einem deutschen Universitätsabschluß (Diplom, Magister,
Staatsprüfung) zugeordnet werden. In den U.S.A. wurde der "Master of Business
Administration" (MBA) vor ca. 80 Jahren als Abschluß eines 1- bis 2-jährigen
kaufmännischen Schnellstudiums eingeführt. Es handelte sich dabei um ein
spontan geschaffenes Bildungsangebot einer Hochschule mit dem Ziel, bereits im
Beruf befindlichen Managern amerikanischer Unternehmen nachträglich
betriebswirtschaftliche Kenntnisse zu vermitteln. Die Nachfrage nach einem
solchen Bildungsangebot entstand zum Teil durch das gänzliche Fehlen eines
wissenschaftlichen Studiengangs der Betriebswirtschaftslehre an amerikanischen
Hochschulen. Das MBA- Studium sollte die für Führungspositionen notwendigen
Grund- und Spezialkenntnisse in möglichst kurzer Zeit ohne theoretisch-
wissenschaftlichen Ballast und auch in Form von Abend- oder Wochenendkursen
24
25
wissenschaftlichen Ballast und auch in Form von Abend- oder Wochenendkursen
vermitteln. Ein bestimmtes akademisches Bildungsniveau (Bachelor-Grad) als
Eingangsvoraussetzung wurde nicht zwingend vorgeschrieben. Wesentliches
Charakteristikum des MBA-Studiums ist vor allem der starke Praxisbezug. Nach
dem 2. Weltkrieg hat jedoch die Harvard-University dem MBA-Studium erstmals
das prestigeträchtige Image einer Eliteausbildung verschafft. Die Zulassung wurde
auf eine Auswahl akademisch gebildeter Führungskräfte großer Unternehmen
beschränkt und die Ausbildung selbst nur noch in einem intensiven 1- bis 2-
jährigen Vollzeitstudium durchgeführt. Als Ziel der Ausbildung wurde weiterhin
nicht die wissenschaftliche und forschende Vertiefung eines Stoffgebietes
angesehen, sondern die Fähigkeit, komplexe Problemlagen analytisch zu erfassen
und schnell angemessene unternehmerische Entscheidungen zu treffen. In dieser
elitären Form wurde die MBA-Ausbildung vor ca. 20 Jahren auch in Europa
eingeführt. Die Bezeichnung MBA konnte gerade durch die gezielt geringe
Verbreitung in Europa ein besonderes Prestige erhalten. Dies änderte sich zu
Beginn der 80er Jahre, als die großen amerikanischen Hochschulen mit bekannten
Business-Schools ihre MBA-Studiengänge für die regulären Studenten ohne
Berufserfahrung öffneten, so daß das MBA-Studium - den übrigen Master-
Studiengängen vergleichbar - als unmittelbare Fortsetzung eines fachlich
einschlägigen "Undergraduate"-Studiums möglich wurde. Dadurch wurde es auch
deutschen Studenten möglich, nach dem universitären Vordiplom in
Wirtschaftswissenschaften und evtl. noch zweier weiterer Semester des
Hauptstudiums oder nach einem Fachhochschuldiplom unmittelbar in ein solches
MBA-Studium aufgenommen zu werden. Typisierend lassen sich die bisher
beschriebenen Formen der MBA-Ausbildung wie folgt zusammenfassen: Typ I
betrifft Erwachsenenweiterbildung in Teilzeitform ohne wissenschaftlichen Standard
und stringente Zugangsvoraussetzungen. Typ II bezeichnet ein praxisbezogenes
Zusatzstudium in Vollzeitform für eine hochkarätige Managerelite. Als
Zugangsvoraussetzungen werden ein qualifizierter Hochschulabschluß ("Bachelor-
Grad") sowie eine Berufstätigkeit auf höherer Führungsebene verlangt. Typ III
betrifft ein reguläres Studium als Fortsetzung eines wissenschaftlichen
Grundstudiums auf "Graduate"-Niveau (Hauptstudium). Als
Eingangsvoraussetzung werden der Abschluß eines einschlägigen
wissenschaftlichen Grundstudiums (Bachelor- Grad, Vordiplom oder
Fachhochschulabschluß) sowie das Bestehen eines speziellen Zulassungstests,
jedoch keine Berufserfahrung verlangt.
Während in Europa lediglich die Typen II und III in aufeinanderfolgenden Phasen
zunehmend bekannt wurden, hat der Typ I als traditionelle Dienstleistung an US-
Hochschulen stets weiterbestanden. Anhand der Akkreditierung bei dem fachlich
spezialisierten Akkreditierungsverband AACSB ist es den einheimischen Benutzern
des amerikanischen Hochschulsystems möglich, zwischen den genannten Typen
der MBA-Ausbildung zu unterscheiden. Dieser Verband bezieht nur die
anspruchsvolleren Typen II und III in sein Akkreditierungsverfahren ein. Die AACSB-
Akkreditierung setzt unter anderem voraus, daß das Studium überwiegend in
Vollzeitform stattfindet, daß die Hochschule auch über Forschungskapazitäten
(Promotionsrecht) im Bereich der Wirtschaftswissenschaften verfügt und daß der
Lehrkörper zum überwiegenden Teil (75 %) aus hauptamtlichen Professoren mit
der entsprechenden Qualifikation (Promotion und Habilitation) besteht. Weiterhin
existiert in den U.S.A. eine eher inoffizielle Bewertung von MBA-Ausbildungen in
Form des sogenannten "ranking", das heißt einer regelmäßigen Veröffentlichung
von Ranglisten solcher Ausbildungen in Fachzeitschriften.
Der vom Kläger angestrebte MBA-Grad gehört zu den als Typ I bezeichneten MBA-
Graden; er wird nicht aufgrund einer akademischen Ausbildung verliehen. Das
Fehlen des "Akademischen" im MBA-Ausbildungsgang, den der Kläger absolviert
hat, ergibt sich aus den nachstehend genannten Umständen: Die C.U. verfügt
nicht über Forschungskapazitäten im Bereich der Wirtschaftswissenschaften. Dies
folgt aus der rechten Spalte auf Seite 1 des Werbeprospekts. Dort wird darauf
hingewiesen, daß die C.U. primär eine Lehreinrichtung sei. Sie überlasse die
Forschung den mehr traditionellen Institutionen des höheren Lernens. Im übrigen
beschäftigt die C.U. im wesentlichen nebenberufliche hauptsächlich in der Praxis
tätige Lehrkräfte. Der Lehrkörper verfügt nach den Ausführungen des Klägers auf
Seite 5 seines Schriftsatzes vom 14. Februar 1992 für das MBA-Programm über 41
Vollzeit- Hochschullehrer und über 550 nebenberufliche Instruktoren, so daß - wie
sich auch aus dem Verzeichnis der Lehrer der "europäischen Fakultät" der C.U. auf
den Seiten 28 bis 32 des Werbeprospekts ergibt - deutlich weniger als 75 % der
Lehrkräfte hauptamtliche Professoren mit der entsprechenden Qualifikation
(Promotion und Habilitation) sind. Die MBA-Ausbildung der Frankfurter Zweigstelle
26
27
28
29
(Promotion und Habilitation) sind. Die MBA-Ausbildung der Frankfurter Zweigstelle
der C.U. ist keine Vollzeit-Ausbildung, und es handelt sich bei der Zweigstelle nicht
um eine staatliche oder nichtstaatliche Hochschule, sondern nur um eine
Institution der Erwachsenenweiterbildung, was auch daran deutlich wird, daß die
Zweigstelle von einem Verein getragen wird, der sich "Deutscher Verein für höhere
Erwachsenenbildung der City University" nennt, wie der Werbeprospekt auf Seite
32 ausweist. Abgesehen davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat selbst eingeräumt, daß die Frankfurter Zweigstelle der C.U. keine
Hochschule ist.
Daß es hier um einen MBA-Grad des Typs 1 geht und daß der hier in Rede
stehende MBA-Studiengang kein akademischer Studiengang ist, ergibt sich auch
daraus, daß keine "stringenten Zugangsvoraussetzungen" (vgl. das mit Schriftsatz
des Beklagten vom 15. September 1993 übersandte Gutachten der Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen) für die MBA-Ausbildung der C.U. aufgestellt sind.
Nach den Angaben auf Seite 6 des Werbeprospekts der C.U. steht das MBA-
Programm denjenigen offen, die einen Bachelor-Grad einer akkreditierten US-
Institution höherer Ausbildung, einen vergleichbaren Grad einer Nicht-US-
Institution, ein Diplom von einer anerkannten europäischen Universität, ein "ETH"-
Diplom (Schweiz), ein Diplom einer deutschen Fachhochschule, einen den obigen
Abschlüssen vergleichbaren Abschluß oder die erfolgreiche Teilnahme an einem
der von der C.U. angebotenen "PRE-MBA"-Kurse nachweisen können. Der "PRE-
MBA"-Kurs besteht aus fünf Kursen, nämlich aus drei Kursen des Bachelor-
Ausbildungsprogramms der C.U. und zwei zentralen Kursen aus dem MBA-
Programm der C.U.. Es müssen durchschnittlich 3.0 Punkte bei einer Skala von bis
zu 4.0 Punkten erreicht werden, um an der MBA-Ausbildung teilnehmen zu
können. Deutsche Studenten müssen das Diplom einer Berufsakademie oder
einer vergleichbaren Institution vorlegen, um an der "PRE-MBA"-Ausbildung
teilnehmen zu können. Dies zeigt, daß man letztlich ohne Abitur oder eine dem
Abitur vergleichbare Studienzugangsberechtigung an den MBA-Kursen teilnehmen
kann, wenn man die "PRE-MBA"-Kurse erfolgreich absolviert. Auch eine
Berufstätigkeit auf höherer Führungsebene wird nicht verlangt, was Voraussetzung
für eine Ausbildung nach Typ II wäre. Letztlich hat es die C.U. selbst in der Hand,
welche Anforderungen sie im einzelnen Fall für die Aufnahme in die MBA-Kurse
stellt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein
Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten
beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.