Urteil des HessVGH vom 17.03.1995

VGH Kassel: form, einsichtnahme, auflage, bebauungsplan, grundstück, anhörung, beweismittel, gebühr, hauptsache, ergänzung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 TJ 487/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 31 Abs 1 Nr 3 BRAGebO
(Einsichtnahme in einen Bebauungsplan ist keine
Beweisaufnahme; mit Ortsbesichtigung muß keine
materielle Beweisaufnahme verbunden sein; Beweisgebühr
auslösende Augenscheinseinnahme)
Tatbestand
Der Antragsteller ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Gemarkung. Im
vorausgegangenen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (II/1 E
1822/91) beantragte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
eines Widerspruchs, den er gegen die Genehmigung zur Bebauung des nördlich
von seinem Grundstück befindlichen Flurstücks 949/7 mit einem Hotel mit 32
Appartements und der entsprechenden Anzahl von Stellplätzen eingelegt hatte.
Nach Beiziehung der Baugenehmigungsakten sowie zweier Bebauungspläne führte
der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts am 23.12.1991 am Grundstück des
Antragstellers einen Erörterungstermin durch. Nach Erörterung der Sach - und
Rechtslage hob der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung
hinsichtlich der Stellplätze und der Zuwegung auf. Daraufhin erklärten die
Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Ein Hinweis über eine
durchgeführte Ortsbesichtigung befindet sich in der Niederschrift über den
Erörterungstermin nicht.
Mit Beschluß vom 23.12.1991 sprach das Verwaltungsgericht Darmstadt aus, daß
der Antragsteller und der Antragsgegner die Kosten des in der Hauptsache
erledigten Verfahrens je zur Hälfte zu tragen haben. Der Streitwert wurde auf
12.000,-- DM festgesetzt.
Am 06.02.1992 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt
Kostenausgleichung und brachte unter anderem eine Beweisgebühr in Höhe von
601,-- DM zuzüglich 14% in Ansatz. Zur Begründung führte er aus, die
Beweisgebühr sei aufgrund der Beiziehung der Bebauungspläne angefallen. Im
übrigen habe sich das Gericht im Rahmen des Ortstermins an Ort und Stelle über
die Lage des Bauvorhabens informiert.
Mit Beschluß vom 23.06.1992 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim
Verwaltungsgericht die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden
Kosten auf 749,25 DM fest. Die vom Antragsteller geltend gemachte
Beweisgebühr wurde mit der Begründung, eine Beweisaufnahme habe nicht
stattgefunden, nicht berücksichtigt.
Gegen den ihm am 08.07.1992 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluß hat der
Antragsteller am 13.07.1992 Erinnerung eingelegt, mit welcher er die
Berücksichtigung der Beweisgebühr bei der Kostenausgleichung weiterverfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 16.01.1995 die Erinnerung
zurückgewiesen. Die Beiziehung der Bebauungspläne habe lediglich der
Information gedient und habe sich mithin in einem Stadium vor der Klärung offener
bzw. entscheidungserheblicher Fragen abgespielt. Da es hinsichtlich der
Einsichtnahme in die Bebauungspläne an der gesetzlich für die Beweisaufnahme
vorgesehenen Form fehle und ein faktischer Mehraufwand für den
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Bevollmächtigten des Antragstellers nicht entstanden sei, sei die Beweisgebühr
nicht angefallen. Entsprechendes habe für die vor Ort vorgenommene Erörterung
zu gelten. Ein Beweisbeschluß sei nicht verkündet worden und es habe auch keine
informatorische Ortsbegehung stattgefunden. Vor Ort sei lediglich die Sach- und
Rechtslage erörtert worden, wodurch ein Mehraufwand für den Bevollmächtigten
des Antragstellers nicht entstanden sei.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 25.01.1995 zugestellten Beschluß vom
16.01.1995 hat der Antragsteller am 07.02.1995 Beschwerde eingelegt. Zur
Begründung trägt er vor, auch bei Fehlen eines Beweisbeschlusses könne die
Beweisgebühr entstehen, wenn objektiv tatsächlich Beweis erhoben worden sei,
d.h. das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen mit zulässigen Beweismitteln
habe klären wollen. Es sei unerheblich, daß die Feststellungen während der
gerichtlichen Augenscheinseinnahme nicht protokolliert worden seien. Der Wille
des Gerichts, Beweis zu erheben, komme bereits in der Anberaumung des
Erörterungstermins vor Ort zum Ausdruck. Auch aufgrund der Verwertung der
Bebauungspläne sei die Beweisgebühr entstanden. Dabei sei die Besonderheit zu
berücksichtigen, daß beide Bebauungspläne in sich widersprüchlich seien und
daher ihre Inaugenscheinnahme zur Klärung gedient habe, ob überhaupt oder
welcher Bebauungsplan dem genehmigten Vorhaben die bauplanungsrechtliche
Rechtfertigung verschaffen könne.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Darmstadt vom 16.01.1995 den
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23.06.1992
abzuändern und die Beweisgebühr festzusetzen.
Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte
dieses Verfahrens sowie die Akte des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht
Darmstadt II/1 H 1822/91, die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Kostenbeamte die vom
Antragsteller geltend gemachte Beweisgebühr zu Recht bei der
Kostenausgleichung nicht berücksichtigt hat.
Eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung -
BRAGO -, die der zum Bevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt für die Vertretung
im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Anhörung oder Vernehmung einer
Partei nach § 613 der Zivilprozeßordnung erhält, ist hier nicht angefallen, da eine
Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat.
Beweisaufnahme ist eine Tätigkeit des Gerichts in gerichtlichen Verfahren, durch
die die Klärung als wesentlich, d.h. als für die Entscheidungsfindung erheblich,
angesehener Tatsachen erreicht oder versucht wird (vgl. Hess. VGH, Beschluß
vom 12. April 1985 - 4 TI 45/84 -). Aufgrund des geltenden
Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) muß sich eine Beweisaufnahme
im Verwaltungsprozeß nicht notwendig mit streitigen Tatsachen im Sinne des
Zivilprozeßrechtes befassen. Im Verwaltungsprozeß kommt es grundsätzlich
darauf an, was das Gericht für erheblich und für noch nicht geklärt hält; dies muß
ermittelt werden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 12.04.1985 a.a.O., Beschluß vom
07.03.1983 - 3 TI 40/82; Bay. VGH, Beschluß vom 11.06.1981 BayVBl. 1981, 572).
Jedoch ist nicht jede Ermittlung von Amts wegen eine Beweisaufnahme.
Die Frage, wann eine Ermittlung von Amts wegen und wann eine die Gebühr nach §
31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auslösende Beweisaufnahme durchgeführt wurde, kann
weder allein nach prozeßrechtlichen noch nach gebührenrechtlichen Grundsätzen
beantwortet werden.
Prozeßrechtlich sind nur bestimmte Beweismittel zugelassen, die Beweisaufnahme
setzt einen Beweisbeschluß voraus, und zum Teil ist die Form der Beweisaufnahme
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setzt einen Beweisbeschluß voraus, und zum Teil ist die Form der Beweisaufnahme
geregelt. Diese Anforderungen sind gerade wegen der dem Gericht eingeräumten
Freiheit der Beweiswürdigung und Sicherung der Qualität, Durchschaubarkeit und
Überprüfbarkeit der Tatsachenermittlung zweckmäßig. Würde die Frage des
Entstehens der Beweisgebühr ausschließlich nach prozeßrechtlichen Grundsätzen
entschieden werden, fiele eine Beweisgebühr nur bei einer die Vorschriften des
Verfahrensrechts beachtenden Beweisaufnahme an.
Das Gebührenrecht geht dagegen davon aus, daß mit der Beweisgebühr der
Mehraufwand eines Bevollmächtigten an Zeit, Mühe und Verantwortung, den eine
Beweisaufnahme mit sich bringt, abgegolten werden soll (vgl. Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 12. Auflage, München
1995, § 31 Rdnr. 82). Dieser Zweck kann es rechtfertigen, Verfahrenshandlungen
des Gerichts, die der Tatsachenermittlung dienen, auch dann als Beweisaufnahme
anzusehen, wenn sie - selbst bei prozeßrechtlicher Fehlerhaftigkeit - diese Funktion
haben.
Diese gebührenrechtliche Überlegung rechtfertigt es jedoch nicht, gerade in
Verfahren mit Amtsermittlung jede Sachaufklärung des Gerichts als
Beweisaufnahme anzusehen. Andernfalls würde in derartigen Verfahren jede
Anfrage an Beteiligte, jede Auflage zur Stellungnahme, jede Aktenbeiziehung etc.
bereits Beweisaufnahme sein. Deshalb ist auch für die gebührenrechtliche
Beweisaufnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO im Grundsatz eine
gerichtliche Ermittlungstätigkeit mit den zugelassenen Beweismitteln und in der
vorgeschriebenen Form zu verlangen. Dies gilt jedenfalls dort, wo die einfache
Form der Aufklärung zulässig und oft auch ausreichend ist - wie beispielweise bei
der persönlichen Anhörung einer Partei im Gegensatz zur Parteivernehmung nach
§§ 445 ff. ZPO. In derartigen Fällen hat die vom Gericht gewählte Form (einfache
Ermittlungstätigkeit/Beweisaufnahme) entscheidende Bedeutung für das
Entstehen der Beweisgebühr. Etwas anderes gilt bei der sogenannten
Ortsbesichtigung oder der Zeugenanhörung, die entweder als Beweismittel oder
überhaupt nicht verwertbar sind. Verfolgt die Ortsbesichtigung den Zweck, als
wesentlich, d.h. als für die Entscheidungsfindung erheblich, angesehene Tatsachen
zu klären, liegt trotz Fehlens eines Beweisbeschlusses, gebührenrechtlich eine
Beweisaufnahme vor (vgl. zur sogenannten informatorischen Ortsbesichtigung
Hess. VGH, Beschluß vom 07.03.1983, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen -
Beschluß vom 07.11.1985 - 2 B 1623/85 - HSGZ 1986, 261).
Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt die Einsichtnahme in die beiden
beigezogenen Bebauungspläne der Stadt keine gebührenauslösende
Beweisaufnahme dar, da es an einem Beweisbeschluß fehlt. Insoweit kann
dahingestellt bleiben, ob es sich bei Rechtsnormen, welche Bebauungspläne
gemäß § 10 BBauG/ BauGB sind, um Tatsachen handelt, auf die sich eine
Beweiserhebung überhaupt beziehen kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/
Albers, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 52. Auflage, München 1994, § 293
Rdnr. 6). Die Einsichtnahme in Bebauungspläne dient jedenfalls grundsätzlich der
Ermittlung des geltenden Rechts ähnlich wie ein Blick ins Gesetz und ist mithin
auch materiell keine Beweisaufnahme. Ob im Einzelfall etwas anderes gelten kann,
wenn im Streit steht, ob eine bestimmte Festsetzung im Plan eindeutig getroffen
wurde, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein derartiger Fall liegt nicht vor. Auch
wenn zwei Bebauungspläne für dasselbe Grundstück verschiedene Festsetzungen
treffen, ist die Frage, welche Festsetzung gültig ist, einer Beweisaufnahme nicht
zugänglich, sondern nach Maßgabe rechtlicher Kriterien zu entscheiden.
Auch aufgrund der Durchführung des Erörterungstermins vor Ort ist die
Beweisaufnahmegebühr nicht angefallen. Auch diesbezüglich fehlt es an einem
Beweisbeschluß, was allerdings bei einer Ortsbesichtigung nicht von vornherein
gegen den Willen des Gerichts zur Durchführung einer Beweisaufnahme spricht
(s.o.). Auch im übrigen hindern Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften
die Entstehung einer Beweisgebühr nicht, wenn materiell Beweis erhoben worden
ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 07.11.1985, a.a.O. m.w.N.).
Eine derartige Beweiserhebung hat jedoch im Zusammenhang mit dem
Erörterungstermin vom 22.12.1991 nicht stattgefunden. Geladen hat der
Berichterstatter zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und
gegebenenfalls zur Beweisaufnahme. Die Ansetzung des Erörterungstermins an
Ort und Stelle stellt allein noch keine Anordnung einer Augenscheinseinnahme dar,
sondern soll gegebenenfalls eine alsbaldige Augenscheinseinnahme ermöglichen,
falls dies nach dem weiteren Verfahrensverlauf erforderlich werden sollte (vgl.
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falls dies nach dem weiteren Verfahrensverlauf erforderlich werden sollte (vgl.
hierzu Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O. § 31 Rdnr. 100). Ausweislich der
Niederschrift über den Erörterungstermin vom 23.12.1991 haben sich die
Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geeinigt. Es ist weder
ersichtlich noch vorgetragen, daß vorher eine Augenscheinseinnahme
stattgefunden hat, während derer Feststellungen getroffen wurden, die
normalerweise in eine Entscheidung einfließen. Der Erörterungstermin vor Ort hat
mithin allenfalls zur Veranschaulichung des Streitgegenstandes beigetragen. Das
Entstehen einer Beweisaufnahmegebühr scheidet demgemäß bereits deshalb aus,
weil das Gericht im gerichtlichen Verfahren nicht im Sinne einer Klärung als
wesentlich, d.h. für die Entscheidungsfindung erheblich, angesehener Tatsachen
tätig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1, 14 in
entsprechender Anwendung, 25 Abs. 2 GKG. Da die Festsetzung der Beweisgebühr
inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 685,14 DM zu einem
Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner in Höhe von 342,57 DM
führen würde, ist der Streitwert entsprechend mit 342,57 DM festzusetzen.
Die Befugnis des Beschwerdegerichts zur Abänderung der erstinstanzlichen
Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.