Urteil des HessVGH vom 29.10.2007

VGH Kassel: flughafen, halle, versetzung, stellenausschreibung, anwendungsbereich, einverständnis, beförderung, ausnahme, transparenz, ermessensausübung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UE 390/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 BGleiG, § 6 Abs 2
BGleiG, § 26 Abs 1 BBG
(Schutzbereich des Stellenausschreibungsgebots nach § 6
Abs. 2 BGleiG)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007 - 9 E 1313/06 (V) - abgeändert, soweit
darin der Klage stattgegeben worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist beim Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main eingesetzt. Er
bewarb sich mit Schreiben vom 8. März 2005 auf Dienstposten bei der
Bundespolizeiinspektion Halle und Leipzig Flughafen, die die Beklagte im Rahmen
einer Versetzungsaktion zur personellen Verstärkung des damaligen
Bundesgrenzschutzamts Flughafen Frankfurt/Main den aus ihrer Sicht in Betracht
kommenden Beamtinnen und Beamten nach Ablauf einer befristeten Verwendung
am Flughafen Frankfurt/Main angeboten und nach sozialen Kriterien besetzt hatte.
Mit Bescheiden des Bundesgrenzschutzpräsidiums Mitte vom 19. Juli 2005,
bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Bundespolizeipräsidiums Mitte vom 3.
März 2006, lehnte die Beklagte die Versetzungsanträge des Klägers ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht am 7. April 2006 Klage erhoben. Er hat mit
Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Juni 2006 beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juli 2005 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 zu verpflichten, über die
Bewerbung des Klägers vom 8. März 2005 auf den Dienstposten als Kontroll-
/Streifenbeamter im Bereich des Bundesgrenzschutzamts Halle und der
Bundespolizeiinspektion Leipzig Flughafen ermessensfehlerfrei zu entscheiden,
2. die Beklagte zu verurteilen, den bisher rechtswidrig ausgewählten
Bewerbern eine Zusicherung in der Gestalt, dass sie nach dreijährigem Dienst am
Dienstort Frankfurt/Flughafen auf die freiwerdenden, oben genannten
„angebotenen“ Dienstposten versetzt werden, nicht zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten im Klageverfahren wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO
auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 E 1313/06 (V) - hat das Verwaltungsgericht dem
Klageantrag zu 1. entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur
Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe das ihr in § 6 Abs.
2 BGleiG eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung, ob die in § 6 Abs. 2 Satz 1
BGleiG vorgesehene Stellenausschreibung ausnahmsweise unterbleiben könne,
nicht erkennbar und nachvollziehbar betätigt. Vielmehr habe sie die Dienstposten
beim Bundespolizeiamt Halle nach Sozialkriterien besetzt, ohne die
entsprechenden freien Arbeitsplätze nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 BGleiG
auszuschreiben und unter Festlegung eines Anforderungsprofils und
entsprechenden Qualifikationsfeststellungen nach den Grundsätzen der
Bestenauslese zu besetzen. Damit habe sie sich über das grundsätzlich
verbindliche Ausschreibungsgebot hinweggesetzt, ohne ihr Ausnahmeermessen
auszuüben. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 BGleiG sei nicht auf Fälle der
Förderung von Frauen durch Besetzung bestimmter Arbeitsplätze beschränkt. Die
Vorschrift diene auch der Transparenz von Stellenbesetzungen. Der
Verfahrensfehler sei ursächlich für die erfolglose Bewerbung des Klägers, da nicht
feststehe, welche Aussichten er bei einer Stellenvergabe nach
Leistungsgesichtspunkten anstatt im Wege der Sozialauswahl gehabt hätte. Der
Klageantrag zu 2. sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die
Beklagte termingebundene Versetzungen ausgesprochen habe und keine
Zusicherungen erteilen werde.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht mit Schriftsatz vom 14. Februar
2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zugleich
begründet. Sie trägt vor, auch unter der Geltung des BGleiG habe der Dienstherr
das Recht, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine nicht mit
beruflicher Förderung verbundene Dienstpostenbesetzung im Wege der
Umsetzung bzw. Versetzung ohne Ausschreibung oder als leistungsbezogene
Auswahl erfolge. Im Rahmen einer willkürfreien Ermessensausübung könne der
Dienstherr zahlreiche, insbesondere auch organisatorische Belange
berücksichtigen und eine sachdienliche Verfahrensweise wählen. Das gesetzliche
Ziel einer Erhöhung des Frauenanteils sei im vorliegenden Fall nicht berührt. Mit
der Stellenbesetzung sei keine berufliche Förderung verbunden. Auch aus der
Sicht der Bewerber stehe die heimatnahe Verwendung im Vordergrund. Das
Auswahlverfahren nach sozialen Gesichtspunkten unter Beteiligung der
Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragen sei für die Beteiligten
nachvollziehbar und transparent gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007
- 9 E 1313/06 (V) - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, die Beklagte habe nicht nur bei der konkreten
Besetzungsentscheidung, sondern bereits bei der Einleitung des Verfahrens ihr
Ermessen betätigen müssen. Nachträglich im Verfahren angestellte Erwägungen
seien hierbei unbeachtlich, da nach § 114 Satz 2 VwGO nur eine Ergänzung
unvollständiger Begründungselemente in Betracht komme, während es im
vorliegenden Fall hinsichtlich der Wahl des Verfahrens zur Arbeitsplatzbesetzung
daran gänzlich fehle. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar geworden, von einer
öffentlichen Ausschreibung mit anschließender Bestenauslese abzusehen. Dies sei
aber nach § 6 Abs. 2 BGleiG grundsätzlich geboten. Die Auswahl allein nach
sozialen Kriterien sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie im Falle eines Mitbewerbers
zu dessen Beförderung ohne vorherigen Eignungs- und Leistungsvergleich geführt
habe. Bei der Tätigkeit eines Kontroll- und Streifenbeamten seien Frauen deutlich
unterrepräsentiert. Die Sicherheitslage am Flughafen Frankfurt/Main werde von der
Ausschreibungspflicht nicht berührt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten
im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des
Verwaltungsvorgangs der Beklagten (3 Heftstreifen) Bezug genommen, der
vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den
Berichterstatter, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 28. Juni 2007 ihr
Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs.
2, 87a Abs. 2, 3 VwGO).
Die zugelassene und auch im Übrigen gemäß § 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Sätze 4
und 5 VwGO zulässige Berufung des Beklagten, die sich gegen den stattgebenden
Ausspruch des angefochtenen Urteils wendet, ist begründet. Das
Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Neubescheidung des
Versetzungsbegehrens zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtene, auf § 26 Abs.
1 Satz 1 BBG gestützte Personalmaßnahme ist nicht rechtswidrig und verletzt den
Kläger nicht in seinem Recht auf verfahrens- und abwägungsfehlerfreie
Entscheidung über seinen Antrag, ihn von seinem gegenwärtigen Dienstposten
beim Bundespolizeiamt Frankfurt/Main Flughafen zum Bundespolizeiamt Halle zu
versetzen (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hält die Ablehnung der Versetzungsbewerbung des
Klägers bereits deshalb für rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr in § 6 Abs. 2
BGleiG eingeräumte Ermessen bei der gebotenen Entscheidung über eine
Ausnahme vom Gebot der Stellenausschreibung entweder überhaupt nicht
betätigt oder zumindest unzulänglich ausgeübt und damit das Auswahlverfahren
fehlerhaft eingeleitet habe. Nach Auffassung des Senats kann der Kläger hieraus
jedoch keine Rechtsposition herleiten, die ihm einen Anspruch auf
Neubescheidung seiner Versetzungsanträge verschafft. Die nach sozialen
Gesichtspunkten getroffene Personalentscheidung als solche ist ebenfalls nicht zu
beanstanden.
Bewerben sich Beamte um einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusänderung
versetzt werden wollen, so besteht nach feststehender Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zunächst grundsätzlich kein Anspruch auf eine
Auswahl nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der
Dienstherr hat vielmehr kraft seiner Organisationsfreiheit die in seinem
pflichtgemäßen Ermessen stehende Wahl zwischen Umsetzung, Versetzung und
einem Auswahlverfahren nach dem Leistungsprinzip unter Einbeziehung von
Beförderungsbewerbern (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 2004
- 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = NVwZ 2005, 702 mit ausführlichen Nachweisen).
Die darin liegende „Organisationsgrundentscheidung“ (so BVerwG, Beschluss vom
20. August 2003 - 1 WB 23.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 32 = RiA 2004, 35) führt
zu einer Selbstbindung des Dienstherrn gegenüber allen Bewerberinnen und
Bewerbern in Bezug auf das einzuhaltende Verfahren und die bei der eigentlichen
Auswahl anzuwendenden Kriterien.
Die Regelung des § 6 Abs. 2 BGleiG zur Arbeitsplatzausschreibung schränkt unter
den dort genannten tatsächlichen Voraussetzungen als Sollvorschrift den
Organisationsspielraum des Dienstherrn bei der Grundentscheidung, ob eine freie
Stelle auszuschreiben und sodann im Wege der Bestenauslese zu besetzen ist,
auf die Frage ein, ob im Wege des Ermessens ausnahmsweise vom
Ausschreibungsgebot abgewichen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat diese
durch § 6 BGleiG geschaffene Rechtslage zwar zutreffend dargestellt, ihren
Anwendungsbereich im Hinblick auf den durch Beachtung eines bestimmten
Verfahrens gewährleisteten Rechtsschutz aber zu weit gefasst; denn nach dem
eindeutigen, bereits an Hand des Wortlauts erkennbaren Zweck der Vorschrift des
§ 6 Abs. 2 BGleiG können nur Frauen, nicht aber männliche Bewerber wie der
Kläger hieraus Rechte herleiten.
Die Bestimmung, in Fällen der Unterrepräsentanz von Frauen in einzelnen
Bereichen freie Arbeitsplätze zur Besetzung auszuschreiben, dient ausdrücklich
und ausschließlich dem vom Gesetzgeber selbst festgelegten Zweck, die Zahl von
Bewerberinnen in den entsprechenden (einzelnen) Bereichen zu erhöhen. Darin
liegt eine Ausformung des in § 1 Abs. 1 BGleiG aufgestellten gesetzgeberischen
Programms der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Beseitigung bzw.
Verhinderung geschlechtsbezogener Diskriminierungen, der Förderung von Frauen
zum Abbau von Benachteiligungen und der Verbesserung der
Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (vgl. dazu
Beschluss des Senats vom 7. November 2005 - 1 UE 3659/04 - ZBR 2006, 73). Mit
Rücksicht auf diesen in der Norm selbst ausdrücklich formulierten und daher keiner
erweiternden Auslegung zugänglichen Zweck des Gesetzes im Allgemeinen und
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erweiternden Auslegung zugänglichen Zweck des Gesetzes im Allgemeinen und
des zur Förderung der beruflichen Entwicklungschancen von Frauen bestimmten
Ausschreibungsgebots nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BGleiG im Besonderen geht der
Senat davon aus, dass die Rechtsposition von Männern, mithin auch diejenige des
Klägers als Versetzungsbewerber, von dieser Regelung nicht tangiert ist. In Folge
dessen ist der einzelne Beamte nicht berechtigt, subjektiv-öffentliche Rechte auf
Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der
Arbeitsplatzausschreibung nach § 6 BGleiG geltend zu machen.
Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Begründung des Regierungsentwurfs
(BT-Drucksache 14/5679, S. 21) lässt sich nichts Anderes gewinnen. Es mag zwar
sein, dass nach den Intentionen des Entwurfs nur ein geringer Spielraum für
Ausnahmen vom Ausschreibungsgebot bestehen sollte. Davon unberührt ist aber
der auch in der Entwurfsbegründung in den Mittelpunkt gestellte Normzweck der
beruflichen Förderung von Frauen. Die weiter gehende Herleitung eines
allgemeinen, auch im Interesse männlicher Bewerber liegenden
Transparenzgebots, dem insbesondere die Ausschreibungsvorgaben in § 6 Abs. 2
und 3 BGleiG dienen sollten, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Diese
Interpretation wird durch den Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BGleiG nicht getragen.
Soweit darin allgemeine Grundsätze des Bewerbungsverfahrensrechts anklingen,
sind diese durch das Ausschreibungsgebot und seine verfahrensrechtliche
Ausgestaltung in § 6 BGleiG lediglich für einen bestimmten Adressatenkreis,
weibliche Bewerber um einen Arbeitsplatz, in einer bestimmten Stellensituation,
der Unterrepräsentanz von Frauen in einzelnen Bereichen, konkretisiert worden.
Bei der hier vertretenen, am Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung und
Anwendung des § 6 Abs. 2 BGleiG kommt es für die Entscheidung nicht darauf an,
ob die Beklagte bei der gebotenen Organisationsgrundentscheidung den ihr
zustehenden, eingeschränkten Ermessensspielraum erkannt, ihr Ermessen
betätigt und die leitenden Erwägungen ordnungsgemäß dokumentiert oder
zumindest nachträglich wirksam in das Verfahren eingeführt hat. Denn dem Kläger
ist es verwehrt, seine individuelle Rechtsposition im Versetzungsverfahren auf eine
Verfahrensregelung zu stützen, die ausschließlich dem Schutz von Bewerberinnen
dient. Er hat lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über
seinen Versetzungsantrag.
Bei der materiellrechtlichen Überprüfung einer Versetzung geht der Senat in
ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem
Bundesverwaltungsgericht von folgenden Grundsätzen aus: Ein Beamter hat
grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung
des ihm übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstpostens). Er
muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch
Versetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines
Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann bei Vorliegen
eines dienstlichen Bedürfnisses die dienstlichen Aufgaben eines Beamten aus
jedem sachlichen Grund verändern, solange diesem ein angemessener
Aufgabenbereich verbleibt. Der dem Dienstherrn zustehende, weite
Organisationsspielraum kann im Rahmen des § 114 VwGO nur daraufhin überprüft
werden, ob die Entscheidung auf einer missbräuchlichen Ausübung des Ermessens
beruht (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 1344 =
NJW 1981, 67 und vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 = NVwZ
1992, 572; Beschlüsse des Senats vom 7. November 1995 - 1 TG 1415/95 -
HessVGRspr. 1996, 29; vom 5. März 1997 - 1 TG 5123/96 - IÖD 1997, 270; Urteil
vom 21. März 2001 - 1 UE 101/96 -).
Dies zugrunde gelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine
ausschließlich an sozialen Kriterien ausgerichtete Versetzungsauswahl getroffen
hat. Die in der Aufstellung eines derartigen Kriterienkataloges liegende
Selbstbindung des Dienstherrn im Sinne einer gleichmäßigen Betätigung des
Auswahlermessens ist weder grundsätzlich noch unter den besonderen
Umständen des vorliegenden, die „Versetzungsaktion Flughafen Frankfurt/Main“
betreffenden Falles rechtlich bedenklich (vgl. dazu allg. Bayerischer VGH, Urteil
vom 4. August 1993 - 3 B 93.237 - ZBR 1994, 158). Der Senat hat die Anwendung
persönlichkeitsbezogener, insbesondere sozialer Kriterien bei einer derartigen
Personalentscheidung regelmäßig gebilligt (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats
vom 27. Juli 2005 - 1 TG 1735/05, 1 TG 1736/05 - sowie vom 9. September 2005 - 1
TG 2095/05 -). Der Kläger hat weder im bisherigen Verlauf des Verfahrens noch im
Berufungsrechtszug hiergegen substantiierte Einwendungen erhoben. Dem
entspricht es, dass auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen
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entspricht es, dass auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen
Entscheidung die Betätigung des Auswahlermessens an Hand sozialer Kriterien
kollektivrechtlich geprüft und keinen Anlass zu Beanstandungen gesehen hat (S. 8
des Abdrucks). Anhaltspunkte für eine sachwidrig personenbezogene oder gar
willkürliche Entscheidung über die Versetzungsanträge des Klägers sind weder
vorgetragen worden noch anderweit für den Senat ersichtlich.
Als unterliegender Teil hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
gesamten Verfahrens zu tragen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür
nicht gegeben sind (§§ 127 BRRG, 172 BBG, 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).
Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; denn die Frage der Anwendung des § 6 Abs. 2
BGleiG auf den vorliegenden Sachverhalt ist unmittelbar nach dem
Gesetzeswortlaut zu beantworten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.