Urteil des HessVGH vom 23.07.2007

VGH Kassel: befristung, ausweisung, abschiebung, familiennachzug, staatsangehörigkeit, ermessensausübung, arbeitsmarkt, alter, betäubungsmittelgesetz, einreise

1
2
3
4
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UZ 601/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 14 Abs 1 EWGAssRBes
1/80, Art 7 Abs 1 S 1
EWGAssRBes 1/80, § 11
Abs 1 S 3 AufenthG, Art 6
GG
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Februar 2007 wird abgelehnt.
Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte die Wirkungen
seiner im Jahre 2000 vollzogenen Abschiebung und der zugrunde liegenden
Ausweisung auf den 3. November 2012 befristet hat, und begehrt eine
Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und die
Feststellung eines spätestmöglichen Zeitpunkts der Befristung. Das
Verwaltungsgericht hob den angegriffenen Bescheid auf und verpflichtete die
Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts, wobei in den Urteilsgründen ausgeführt ist, dass unter der
Voraussetzung, dass der Kläger zwischenzeitlich in der Türkei nicht straffällig
geworden ist, eine Befristung von deutlich unter 10 Jahren nach Abschiebung, bis
maximal zum 31. Dezember 2007, zu erfolgen habe. Ermessensdefizite sah das
Verwaltungsgericht zum einen in der Nichtberücksichtigung einer
aufenthaltsrechtlichen Position des Klägers aus Art. 7 ARB 1/80 und zum anderen
in der nicht hinreichenden Gewichtung der familiären Bindungen des Klägers im
Bundesgebiet.
II.
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der
Beklagten ist zulässig, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Denn das
angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig.
Allerdings erscheint zweifelhaft, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts auch
insoweit zutrifft, als eine aufenthaltsrechtliche Position des Klägers nach Art. 7 ARB
1/80 in der Argumentation herangezogen wird. Es erscheint fraglich, ob der bereits
im Eilverfahren 8 G 2556/00 des Verwaltungsgerichts Darmstadt vertretenen
Rechtsauffassung, eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80
könne auch dann erworben werden, wenn ein Familiennachzug zu einem bereits
eingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen erfolgt (siehe dort S. 8
Beschlussabdruck), gefolgt werden kann.
Zunächst dürfte in diesem Zusammenhang zugrunde zu legen sein, dass der
Kläger eine durch den Familiennachzug zu seinen Eltern als Zwölfjähriger im Jahre
1975 erworbene aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 7 ARB 1/80 aufgrund der
bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 29. Oktober 1980 und durch die
5
6
7
bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 29. Oktober 1980 und durch die
anschließende Abschiebung verloren hat. Durch die bestandskräftige Ausweisung
wird nämlich der Vorbehalt des Art. 14 ARB 1/80 verwirklicht. Als dem Kläger dann
trotz zunächst illegaler Einreise im Jahre 1995 (erneut) ein Familiennachzug,
diesmal zu seiner türkischstämmigen Ehefrau, ermöglicht wurde, war die Ehefrau
des Klägers bereits in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden.
Jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der Genehmigung des Familiennachzugs der
in Deutschland lebende Ehepartner schon nicht mehr die türkische
Staatsangehörigkeit inne hat, kann Art. 7 ARB 1/80 bereits seinem Wortlaut nach
("türkische Arbeitnehmer") nicht mehr angewendet werden. Auch der Zweck der
assoziationsrechtlichen Bestimmungen dürfte in dieser Situation gegen die
Anwendung des Art. 7 ARB 1/80 sprechen. Denn durch diese Norm soll die
Situation der in Deutschland in gefestigter Position auf dem regulären
Arbeitsmarkt beschäftigten türkischer Arbeitnehmer dadurch verbessert werden,
dass der Nachzug ihrer Familienangehörigen durch deren bevorzugte Integration
in den deutschen Arbeitsmarkt erleichtert wird. Wenn der ehemals türkische
Staatsangehörige in Deutschland jedoch bereits die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben hat, ist der Familiennachzug unter den erweiterten Voraussetzungen für
den Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen gestattet und der
Anknüpfungspunkt des Familiennachzugs ist nicht mehr ein in Deutschland
lebender türkischer Arbeitnehmer, sondern ein deutscher Staatsangehöriger.
Unabhängig davon dürfte eine evtl. erworbene aufenthaltsrechtliche Position des
Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 durch die (erneute) bestandskräftige Ausweisung und
Abschiebung (erneut) untergegangen sein, wie oben ausgeführt worden ist.
Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, den
Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und
die in diesem Rahmen ausgesprochene Maßgabe, dass eine Befristung bis
maximal zum 31. Dezember 2007 angebracht ist unter der Voraussetzung, dass
der Kläger zwischenzeitlich in der Türkei nicht straffällig geworden ist, erscheint im
Ergebnis gleichwohl zutreffend. Die Feststellung eines Ermessensdefizits und die
Vorgabe, eine Befristung unter bestimmten Voraussetzungen auf spätestens
einen bestimmten Zeitpunkt hin auszusprechen, steht mit der Rechtsprechung
des beschließenden Senats zu Fällen einer begehrten Befristung in Einklang. Zu
Recht hat das Verwaltungsgericht auch die familiären Belange des Klägers und den
ihnen zukommenden Schutz (Art. 6 GG) nicht hinreichend berücksichtigt gesehen
und dies trägt bereits das Urteil selbständig. Im Einzelnen:
Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG über die Befristung der
Wirkungen einer Ausweisung bietet der Ausländerbehörde ein geeignetes
rechtsstaatliches Mittel dafür, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die
persönliche Lebensführung des Ausländers einzuschränken und zu verhindern,
dass sich die ausländerrechtliche Maßnahme als unverhältnismäßiger Eingriff
erweist (BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386; Hess. VGH,
28.10.1996 - 12 UE 628/96 -, DVBl. 1997, 913; Hess. VGH, 12.05.2004 - 12 UE
494/04 - n.v.). Die Ausländerbehörde kann hierdurch dem öffentlichen Interesse an
der Ausweisung eines straffällig gewordenen und verurteilten Ausländers mit einer
zeitlich abgestuften Reaktion gerecht werden, die gleichzeitig seinen privaten
Belangen, insbesondere dem durch Art. 6 GG gebotenen Schutz von Ehe und
Familie hinreichend Rechnung trägt (BVerfG, a.a.O.). Die Bemessung der Länge
der Frist steht im pflichtgebundenen Ermessen der Ausländerbehörde (Hess. VGH,
28.10.1996, a.a.O.). Für die Kriterien der Ermessensausübung kann auf die
Maßstäbe des § 55 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden (Hess.
VGH, 28.10.1996, a.a.O. zu den gleichlautenden Vorgängervorschriften im
Ausländergesetz).
Hiernach hat das Verwaltungsgericht zu Recht bemängelt, dass die enge
emotionale Bindung des im Jahre 1990 geborenen Sohnes des Klägers an seinen
Vater nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Dieser Umstand tritt nicht
gegenüber den begangenen Straftaten des Klägers zurück, weil die mit der
Ausweisung in Bezug genommene Straftat nunmehr über neun Jahre zurückliegt,
ferner bereits im Jahre 1999 die Sozialprognose der JVA Darmstadt nicht als
ungünstig eingeschätzt worden war und der Kläger soweit ersichtlich in der Türkei
nicht straffällig geworden ist. Der Kläger verbüßte vor seiner Abschiebung seine
Strafe im Hinblick auf seine festen familiären Bindungen schon im offenen Vollzug
und dies wurde lediglich im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung des Klägers
beendet. Der Sohn befindet sich heute noch in einem Alter, in dem die
Anwesenheit des Vaters und seine Mitwirkung bei der Erziehung grundsätzlich
notwendig ist.
8
9
10
11
Der Rechtsprechung des Senats entspricht es weiter, in Verfahren über die
Befristung einer Ausweisung in den Entscheidungsgründen einen zeitlichen
Rahmen mit Festlegung einer Obergrenze für die Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens anzugeben, um einerseits dem Wesen eines Bescheidungsurteils, das
lediglich den Rahmen rechtmäßiger behördlicher Ermessensausübung festlegt,
gerecht zu werden, und andererseits durch Hinweise für die konkrete
Fristbemessung innerhalb des behördlichen Spielraums effektiven Rechtsschutz zu
gewähren (siehe bereits Hess. VGH, 28.10.1996, a.a.O.; 12.05.2004, a.a.O.).
Hiernach erweist sich die Vorgabe des Verwaltungsgerichts, eine Befristung bis
maximal zum 31. Dezember 2007 unter der Voraussetzung auszusprechen, dass
der Kläger zwischenzeitlich in der Türkei nicht straffällig geworden ist, als richtig.
Der Senat hat etwa in dem Urteil vom 12. Mai 2004 (a.a.O.) ausgeführt, dass im
Fall eines türkischen Staatsangehörigen der im Jahre 1997 zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und im Januar 2000 in die Türkei
abgeschoben worden war, im Hinblick auf die stabile und intakte Beziehung zu
seiner Ehefrau sowie im Hinblick auf das Vorhandensein von Kindern in
Deutschland in einem Alter, in dem die Anwesenheit des Vaters und seine
Mitwirkung bei der Erziehung grundsätzlich notwendig ist, eine Befristung im
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens so erfolgen muss, dass der dortige Kläger
noch im Jahre 2004 nach Deutschland zu seiner Familie zurückkehren kann.
Hiermit ist der Fall des hiesigen Klägers durchaus vergleichbar, der im Jahre 1998
wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und im Jahre 2000 in die
Türkei abgeschoben worden ist. Zu Lasten des hiesigen Klägers konnte allerdings
berücksichtigt werden, dass er als junger Mann bereits im Jahre 1983 einmal nach
Begehung von Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgewiesen und in
die Türkei abgeschoben worden ist und gleichwohl nach zunächst illegaler Rückkehr
nach Deutschland sich erneut Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität zu
Schulden kommen ließ. Dies rechtfertigte durchaus die Fernhaltung des Klägers
vom Bundesgebiet bis zum heutigen Zeitpunkt.
Der Senat hat schließlich in Entscheidungen zu Befristungssachen auf die Praxis
mancher Ausländerbehörden hingewiesen, die Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3
AufenthG nach der Ausreise als "Faustregel" an der Länge der den
Ausweisungsanlass bildenden strafgerichtlichen Verurteilungen zu orientieren,
wobei allerdings im Einzelfall zu Lasten oder zu Gunsten des Betreffenden
sprechende Umstände wie mehrmalige strafgerichtliche Verurteilungen oder
besonders enge familiäre Bindungen in Deutschland gesondert zu berücksichtigen
bleiben.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens
beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 52 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz
5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.