Urteil des HessVGH vom 22.11.2001

VGH Kassel: vorbehalt des gesetzes, kurs, grundrecht, berufsfreiheit, verordnung, verfügung, ausländer, rechtsgrundlage, rechtsstaatsprinzip, rechtsnorm

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TZ 2949/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 2
Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG,
Art 3 Abs 3 GG, Art 59 Abs
2 Verf HE
(Studienkolleg; zur Aufnahme von Nicht-EU-Ausländern)
Leitsatz
Leitsatz in NVwZ-RR 2002, 501: Zum Anspruch von Nicht-EU-Ausländern auf Zulassung
in ein Studienkolleg.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den
sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum T-Kurs
des Studienkollegs zuzulassen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anerkennung ausländischer
Hochschulzugangsberechtigungen vom 8. Juli 1997 (GVBI. I S. 260 ff.) müssen
ausländische Studienbewerber, deren ausländische Vorbildungsnachweise nach
den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
(ZfaB) einen direkten Hochschulzugang nicht ermöglichen, grundsätzlich zur
Vorbereitung auf die von ihnen abzulegende Feststellungsprüfung ein
Studienkolleg besuchen. Weder in der Verordnung über die Anerkennung
ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen vom 8. Juli 1997 noch in der
Verordnung über die Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife
(Feststellungsprüfung) ausländischer Studienbewerber vom 11. Juli 1991 (ABI. S.
663) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. März 1997 (StAnz. 1997 S.
1415) ist geregelt, nach welchen Kriterien ermittelt wird, wie viele Teilnehmerplätze
eines T-Kurses zur Verfügung stehen und wie die vorhandenen Teilnehmerplätze
verteilt werden, wenn mehr Bewerber für einen Teilnehmerplatz als
Teilnehmerplätze vorhanden sind, so dass sich aus diesen Vorschriften auch kein
Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum T-Kurs ergibt.
Ein derartiger Anspruch lässt sich aus den Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 und
Art. 3 des Grundgesetzes - GG - sowie aus Art. 59 Abs. 2 der Hessischen
Verfassung - HV - ebenfalls nicht herleiten. Das Grundrecht der Berufsfreiheit des
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG wird nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur
deutschen Staatsangehörigen gewährleistet und gilt daher nicht für ausländische
Staatsbürger (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und
1166/85 - BVerfGE 78, 179-ff., 196, und vom 28. September 1989 - 1 BvR 1310/84
- NVwZ 1990, 853 f.). Dementsprechend hat der beschließende Gerichtshof
entschieden, dass ein ausländischer Studienbewerber, der nicht Angehöriger eines
EG-Mitgliedstaates ist, nach deutschem Recht nicht mit Erfolg geltend machen
kann, dass die Zulassungszahl unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche
Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung zu niedrig festgesetzt sei, weil ihm
hierzu die aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG folgende subjektiv-öffentliche
Rechtsstellung als Grundlage eines individual-rechtlichen Zulassungsanspruchs
fehle. Denn das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sei nur Deutschen
verbürgt. Nur deutsche Studienbewerber hätten einen Anspruch auf erschöpfende
Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse
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Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse
vom 25. August 1987 - 6 TG . 1888/87 - ESVGH 38, 1 ff., 7. September 1987 - 6 TG
1953/87 - und vom 18. April 1988 - VN G 2424/86 T - NVwZ 1989, 387). Ist aber
einem Studienbewerber, der die Hochschulzugangsberechtigung besitzt, bereits
ein Berufen auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verwehrt, so gilt dies - worauf das
Verwaltungsgericht im zweiten Absatz auf Seite 3 seines Beschlusses vom 1.
November 2001 zu Recht hinweist - gleichermaßen für einen Studienbewerber, der
die Hochschulzugangsberechtigung erst erwerben möchte.
Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, denn die unterschiedliche
Behandlung deutscher und ausländischer Studienbewerber folgt aus der
verfassungsrechtlich vorgegebenen unterschiedlichen Rechtsstellung beider
Bewerbergruppen und ist damit nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 3
GG (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. April 1988, a.a.O., S. 387).
Aus Art. 59 Abs. 2 HV lässt sich der Teilhabeanspruch des Antragstellers ebenfalls
nicht herleiten, denn Art. 59 Abs. 2 HV ist - soweit diese Vorschrift jedermann und
nicht nur Deutschen gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen gewährt - mit Art.
12 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und insoweit gemäß Art. 31 GG unwirksam (vgl.
Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. August 1987, a.a.O., S. 2 f., und vom 7.
September 1987 - 6 TG 1953/87 -; Schulz, ZAR 1987, 72, 74).
Auch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelt dem Antragsteller keinen Anspruch auf Teilhabe
an den vorhandenen Teilnehmerplätzen des T-Kurses. Dies lässt sich allerdings
nicht mit der allgemeinen Feststellung begründen, Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht
anwendbar, weil das Grundrecht der Berufsfreiheit abschließend in Art. 12 Abs. 1
GG geregelt sei. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ursprünglich zum
Ausdruck gebracht, dass die besonderen Grundrechtsnormen für ihren Bereich die
Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG ausschließen (vgl. BVerfG, Urteile vom 16. Januar
1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 ff., 36 f., 14. Dezember 1965 - 1 BvR 413,
416/60 - BVerfGE 19, 206 ff., 225; Beschluss vom 3. Februar 1977 - 1 BvL 7/71 -
BVerfGE 44, 59 ff., 69; Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1
BvL 21178 - BVerfGE 50, 290 ff., 366; Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 -
BVerfGE 54, 237 ff., 251; vgl. auch Schulz, ZAR 1987, 72 f.; Scholz, in Maunz-
Dürig-Herzog-Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Stand: 38. Ergänzungslieferung,
März 2001, Rdnrn. 96, 114 und 119 zu Art. 12).
Später hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, die
Unanwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG auf Ausländer bedeute nicht, dass die
Verfassung sie in diesem Bereich schutzlos lasse. Der systemgerechte Ansatz
liege vielmehr bei dem subsidiären allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 1
GG. Das dürfe allerdings nicht so verstanden werden, .dass der Nichtdeutsche,
dem die Berufung auf die Berufsfreiheit verwehrt sei, den selben Schutz über Art. 2
Abs. 1 GG beanspruchen könnte. Eine solche Auffassung ließe das
Spezialitätsverhältnis zwischen Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG außer Acht.
Das allgemeine Freiheitsrecht sei insoweit nur anwendbar, als es im Rahmen der in
ihm geregelten Schranken die Handlungsfreiheit gewährleiste. Da zur
verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne dieses Grundrechts jede Rechtsnorm
gehöre, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang stehe, könne also
eine Verletzung dieses Grundrechts nicht schon darin gesehen werden, dass
Ausländern der Zugang zu einem Beruf verwehrt werde; denn dieser Ausschluss
sei mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, gehöre demnach zur
verfassungsmäßigen Ordnung. Schutz biete Art. 2 Abs. 1 GG nur vor Eingriffen, die
von seinen Schranken nicht mehr gedeckt seien und i nicht vom speziellen
Regelungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst würden (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 ff., 196 f. unter
Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 BVerfGE 35,
382 ff., 399). Nicht gewahrt sei in dem vom Bundesverfassungsgericht zu
beurteilenden Fall der dem Rechtsstaatsprinzip immanente Vorbehalt des
Gesetzes, dessen Beachtung auch der Ausländer über Art. 2 Abs. 1 GG
beanspruchen könne.
Ähnlich hat das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung
dargelegt, den gleichen Grundrechtsschutz wie deutsche Staatsangehörige
genießen, dass aber die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht für nichtig
erklärten Bestehensregein des § 14 Abs. 5 der Ärztlichen Approbationordnung
1978 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem letztgenannten Fall die angegriffenen
Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht
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Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht
zurückgewiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 1989. - 1 BvR
1310/84 - NVwZ 1990; 853 f.). ,
Nach allem mag es auch hier gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip verstoßen, dass die Kriterien betreffend die Feststellung der
Aufnahmekapazität im T-Kurs und betreffend die Auswahlkriterien bei einem
Bewerberüberhang nicht in einer Rechtsnorm geregelt sind. Da eine normative
Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung demnach
derzeit nicht in Kraft ist, darf die Antragsgegnerin aber bis zu dem Inkrafttreten
einer Rechtsgrundlage (nur) diejenigen Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind,
um die Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs aufrechtzuerhalten (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 9. November 1989 - 6 TG 3286/89 - DVBI. 1990, 542 f. im Fall einer
Zahnmedizinstudentin, der trotz Zulassung zu einem Kursus Zahnersatzkunde II
kein Patient zugeteilt worden war).
Berücksichtigt man diese Kriterien, so hat der Antragsteller einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn seinem Vortrag lässt sich
nicht entnehmen, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auf zur
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Lehrbetriebs nicht notwendigen
Maßnahmen beruht. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 19. Oktober 2001
plausibel dargelegt, dass am Studienkolleg Darmstadt vier T-Kurse und ein G-Kurs
eingerichtet seien und dass nach einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz
die Kursgröße bei 15 Personen liegen soll, dass am Studienkolleg Darmstadt die
Gruppengröße sich jedoch auf 19 Personen belaufe und dass eine Erweiterung der
Gruppengröße aus pädagogischen und didaktischen Gründen nicht zu vertreten
sei. Trotzdem hat die Antragsgegnerin für die T-Kurse nach Abzug der Plätze für
Kurswiederholer 125 Plätze zur Verfügung gestellt, die an die Bewerber mit der
höchsten Punktzahl vergeben wurden. Diese Verfahrensweise erscheint notwendig
und sachgerecht, um die Funktionsfähigkeit des Studienkollegs
aufrechtzuerhalten. Berücksichtigt man weiter, dass der Antragsteiler infolge der
von ihm bei der Aufnahmeprüfung erreichten 110 Punkte Rangplatz 189 bis 196 -
zusammen mit mehreren gleichrangigen Bewerbern - erreicht hat, so hätten mit
vorrangigen Bewerbern noch mehr als drei Kurse zu je 13 Personen gebildet
werden müssen, bevor der Antragsteller zum Zuge gekommen wäre.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO
zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 20 Abs. 3 und § 13
Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.